1884 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Feb 1884 18:00:01 GMT) scan diff

tionen zu liefern, welhe von dem Regierungs-Präsidenten und dem Verwaltungsgerichts - Direktor für probemäßig erklärt

werden.

Jede dieser Probe-Relationen, welche zu den Akten des Referendarius zu nehmen sind, muß eine vollständige Dar- stellung des Sach- und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten sowie den Entwurf des Urtheils bezw. Beschlusses

enthalten.

Am Schluß der Arbeit hat der Referendarius die Ver- ange-

sicherung abzugeben , fertigt habe.

daß er dieselbe selbständig

S: -LE:

Sofern eine Gelegenheit zu einer geeigneten Beschäfti- gung des Referendarius bei dem Vorstande einer Stadt- gemeinde nicht vorhanden ist, kann von derselben unter Zu- stimmung des Ministers des Jnnern und der Finanzen Ab- stand genommen werden. Jn diesem Falle ist die Dauer der i einem Landrath 2c. auf einen Zeitraum von mindesteus neun Monaten fest-

Beschäftigung des Referendarius bei

zusetzen.

Mit Genehmigung derselben Minister darf ausnahmeweise der Vorbereitungsdienst statt bei einer Regierung bei einem

Landrath und bei

dem Vorstande einer Stadtgemeinde (8. 9 Abs. 3) beginnen.

Q 1D,

Behufs Ausbildung in Domänen-Verwaltungsangelegen- heiten ist der Referendarius bei der Finanzabtheilung einer derjenigen Regierungen, in deren Bezirk größere Domänen-

güter vorhanden sind, oder bei der Finanz-Direktion in Han- nover während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu beschäftigen. Zu diesem Zwecke sowie behufs Beschäftigung bei einem Bezirksauëschusse oder in einem Geschäftszweige, für den die Behörde, bei welcher der Referendarius ange- nommen ist, eine genügende Gelegenheit zur Ausbildung nicht darbietet, kann derselbe auf seinen Wunsch vorübergehend und ohne daß es einer Versezung nach §. 4 bedarf, einer anderen Regierung 2c. zur Ausbildung überwiesen werden. 8. 13.

Der Referendarius hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervor- hebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist.

Dasselbe ist allmonatlih dem mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten zu übergeben und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerk zu versehen.

0.14

Die Regierungs-Präsidenten (Landdrosten, Präsident der Finanz-Direktion) und die mit der Beaufsichtigung des Vor- bereitungsdienstes betrauten Personen (8. 6) haben darauf zu halten, daß die Referendare im Dienst wie außerhalb desselben ein den Zwecken des Vorbereitungsdienstes und ihrer amt- lichen Stellung entsprehendes Verhalten beobachten.

Wenn ein Referendarius sich so tadelhast führt, daß er zur Belassung im Dienste sih niht würdig zeigt oder wenn er seine Ausbildung durch Unfleiß vernachlässigt, so is in Gemäßheit des 8, 84 des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Ges.- Samml. S. 465) die Entlassung desselben aus dem Dienste in Antrag zu bringen.

8. 15,

Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung ist an den Regierungs-Präsidenten 2c. zu richten.

Jn dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendarius seiner Militärpfliht genügt habe oder vom Militärdienst ganz oder theilweise befreit sei. Dem Gesuche ist das Geschäfts- verzeichniß beizufügen. i

8. 16.

Die Zeit, während welcher ein Referendarius in Folge von Krankheit oder von Einziehung zu militärishen Dienst- leistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrehnung zu bringen, sobald dieselbe während eines Jahres den Zeit- raum von aht Wochen nicht übersteigt.

Dasselbe gilt, wenn der Referendarius in Folge von Beurlaubung oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungs- dienst während eines Jahres auf die Dauer von niht mehr als vier Wochen entzogen war.

Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein Anspruch auf Anrehnung von mehr als aht Wochen nicht begründet.

S 17.

Wenn die Prüfung des Gesuchs um Zulassung zur großen Staatsprüfung ergiebt, daß der Referendarius den gesehß- lihen und reglementarishen Vorschriften genügt hat, so ist über die Zulassung unter Angabe seiner Beschäftigung in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes von dem Regierungs-Präsidenten 2c. unter Beisügung einer gut- achtlihen Aeußerung darüber, ob der Referendarius auf Grund der beigebrachien Zeugnisse und nach dem eigenen pflihtmäßigen Ermessen des Präsidenten 2c. zur Ablegung der Prüfung für vorbereitet zu erachten sei, sowie unter Uebersendung der Dienstakten an die Minister des Fnnern und der Finanzen zu berichten.

Q 18.

Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird von den Ministern des Fnnern und der Finanzen der „Prüfungs- fommission für höhere Verwaltungsbeamte“ ertheilt.

s 19

Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte Lesicht aus einem vom Könige auf Vorschlag des Staats- Ministeriums ernannten Präsidenten und vier auf Vorschlag der Minister des Jnnern und der Finanzen vom Staats- Ministerium ernannten Mitgliedern. Jn gleiher Weise

. werden für diese Mitglieder gs Stellvertreter ernannt. L 20

Die schriftliche Prüfung hat zwei Arbeiten über Aufgaben aus dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrehts bezw. der Volks- und Staatswirthschastslehre zum Gegenstande.

Q. 21. __ Der Präsident der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen Referendarius die Aufgaben zu den beiden wissenschaftlichen Arbeiten mitzutheilen.

Jede dieser Arbeiten ist binnen einer sechswöchentlichen Frist abzuliefern, welche Frist aus erheblihen Gründen vom Prä denten bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann. Wird die Frist versäumt, so ist dem Kandidaten auf seinen Antrag eine andere Aufgabe zu ertheilen. Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Arbeit als ungenügend.

Am Swlusse der Arbeiten hat der Neferendarius die Ver- siherung abzugeben, daß er dieselben selbständig angefertigt

heitsgemäß abgegeben hat, wird von den Ministern des Jnnern und der Finanzen je nach dem Grade der Verschul- dung auf Zeit oder für immer von der Prüfung aus- geschlossen.

M3

Werden beide s{riftlihen Arbeiten für ungenügend er- achtet, so ist der Referendarius auf gutachtlihen Bericht der Prüfungskommission von den Ministern des Jnnern und der Finanzen behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung 2c. auf die Dauer von sechs bis neun Monaten zurückzuweisen. Wird nur eine Arbeit für ungenügend erachtet, so ist dem Referendarius, jedoch im Laufe derselben Prüfung nur einmal, eine Aufgabe zu einer neuen Arbeit zu ertheilen. Gelingt diese Arbeit nicht, so tritt ebenfalls die vorerwähnte Zurückweisung an eine Regierung 2c. ein.

G S. 23.

Mit der mündlichen Prüfuna if ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termine zugestellt werden.

Diese Prüfung ist nicht öffentlih, jedoch if die Beiwoh- nung derselben den Mitgliedern des Staats: Ministeriums sowie den Direktoren und Räthen der Ministerien gestattet.

8. 24.

Zu einer Prüfung können mehrere, jedoch nicht über fünf

Referendare vorgeladen werden. S. 256.

Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei, und im Be- jahungsfalle, ob dieselbe „ausreihend“, „gut“ oder „mit Aus- zeihnung“ bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit und zwar nah dem Gesammtergebnisse der schriftlihen und münd- lihen Prüfung entschieden.

C 26,

Die Prüfungékommission für höhere Verwaltungsbeamte hat über die Erledigung der ihr ertheilten Aufträge den Ministern des Fnnern und der Finanzen zu berichten.

Referendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, sind auf mindestens sechs Monate behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung 2c. zurückzuweijen.

L 7,

Es istt eine einmalige Siederholung der großen Staats- prüsung gestattet, deren Erfolglosigkeit den Aus\{luß vom höheren Verwaltungsdienste bewirkt.

ck28.

Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann be- {lossen werden, daß die wiederholte Anfertigung der \chrifst- lichen Arbeiten, bezw. einer oder der anderen derselben nicht zu fordern sei.

8, 29,

Der Präsident der Prüfungskommission hat im Anfange eines jeden Jahres über die im verflossenen Jahre vorgenom- menen Prüfungen und deren Ergebniß einen Generalbericht zu erstatten.

8. 30.

Dieses Regulativ tritt mit dem 1. April 1884 in Kraft; mit diesem Tage wird das Regulativ vom 29, Mai 1879 aufgehoben.

Berlin, den 30. November 1883.

Das Königliche Staats-Ministerium. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.

von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Graf von Haßtfeldt. Bronsart von Schellendorff.

Minifterium der geisilihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Maskow am Gymnasium zu Pyriß zum Oberlehrer derselben Anstalt ist genehmigt worden,

Ministerium des Jnnern,

Dem Landrath von Balan ist das erledigte Landraths- amt im Kreise Schlawe übertragen worden.

Fustiz-Ministerium.

Verseßt sind: der Amtsgerihts-Rath Zumfelde in Lüdinghausen an das Amtszgeriht in Münster, der Amts- richter Baumbach in Heinrichswalde an das Amtsgericht in Fischhausen und der Amtsrichter Braun in Trarbach an das Amtsgericht in Cöln.

Der Kommerzien-Rath No bert Kesselkaul in Aaten ist zum Handelsrichter, der Kausmann August Erckens in Aachen zum stellvertretenden Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen in Aachen und der Kausmann Ernst Schulte in Magdeburg zum stellvertretenden Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen in Magdeburg ernannt. Die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ist ertheilt : dem Amtsgerichts-Rath Döring in Zeiß, dem Landgerichts- an Haase in Bielefeld und dem Amtsrichter Knorr in Zoppot.

Jn der Liste der Ned teanwälte sind gelöscht: der Nechts- anwalt Dr. Kelch bei dem Landgericht in Potsdam, der Rechtsanwalt Arnold bei dem Amtsgericht in Cölleda, der Rechtsanwalt Dr. Stephan bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt D stermeyer bei dem Landgericht in Königsberg und der Rechtsanwalt Wiese bei dem Amts- gericht in Züllichau.

Jn die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen : der Gerichts-Affessox Dr. Legeler bei dem Amtsgericht in Rathenow.

Der Landgerihts:NRath Wolf in Limburg a. d. Lahn, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz - Rath Dahms in Uetersen und der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Nesemann in Soldin sind gestorben.

Belannermacmun ga, betreffend die Eröffnung des Provinzial-Land- tages der Provinz Sachsen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöhsten Er- lasses vom 18. v. Mts. die Zusammenberufung des Pro- vinzial-Landtages der Provinz Sachsen

zum 2. März d. J. nah der Stadt Merseburg zu genehmigen geruhet. Die Eröffnung des Provinzial-Landtages wird an diesem

habe, Der Kandidat, welcher diese Versicherung niht wahr-

Tage Mittags 12 Uhr im Saale des Schloßgarten-Pavillons

nah einer fkirhlihen Feier in der Shloß- und Domkirche stattfinden. Magdeburg, den 4. Februar 1884. E Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen. von Wolff.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 9. Februar. Se. Majestät derx Kaiser und König nahmen heute die Vorträge deg Staats-Ministers Grafen von Haßfeldt, des Chefs des Militär- Kabinets, General-Lieutenants von Albedyll, und des General: Quartiermeisters Grafen Waldersee entgegen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärishe Meldungen entgegen und empfing um 1111/4 Uhr den Militair--Attaché bei der Königlich italienishen Botschaft, Major Chevalier Bisesti, und sodann Herrn Henry Appia.

S 25227 ——————

Wg;

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.

Jn der heutigen (45.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlihen 2c. An- gelegenheiten , Dr. von Goßler, nebst mehreren Kommissarien beiwohnte , theilte der Präsident mit, daß ein Antrag des Abg. Dr. Thilenius und Genossen wegen Errichtung eines hydrographischen Jnstituts und Reorganisation d:s meteoro- logishen Fnstituts eingegangen sei.

Das Haus trat hierauf in die Tagesordnung ein: Fort: seßung der zweiten Berathung des E1twurfs des Staats- haushalts-Etats für 1884/85, und zwar: Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Zunächst wurde Kap. 124 Tit. 18 (zur Entschädigung der Geistlichen und Kirchenbeamten 2c.) zur Berathung gestellt.

Hierzu lag folgender Anlräg des. Abg. Dr. von Bitter vor:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Dem Kay. 124 Tit. 18 folgenden Zusatz zu geben:

Ersparnisse aus diesem Fonds können zu Beihülfen an folche Geistlihe und Kirchenbeamten, sowie jüdische Religions®diener, bezw. Kirchengemeinden, welchen ein Anspru auf Ersatz für den Ausfall von Stolgebühren nicht zusteht, verwendet werden.

Der Abg. Dr. von Bitter führte aus, daß mehr als die Hälfte aller Geistlihen keine Entschädigung für den Ausfall der Stolgebühren erhielten, weil sie zum Bezuge derselben nicht berechtigt gewesen seien. Sei auch die Beseitigung der Stolgebühren wünschenswerth, so müsse doch eine Steigerung der Kirchensteuer vermieden werden. Die Zahl der gebührenfreien Trauungen und Taufen habe zugenommen, und dementsprehend auch der Ausfall an Einnahmen. Zur Entschädigung der Geistlichen für diesen Ausfall empfehle es sich, der Kirche einen Fonds zu übergeben, der nah Bedürfniß an die Geistlihen vertheilt werden könnte. Der Staat sei moralisch verpflichtet, eine solche Entschädigung zu leisten.

Der Staats-Minister Dr. von Goßler glaubte, daß es keine geseßliche Bestimmung gebe, welche den Staat zu einer Entschädigung, wie sie vom Abg. von Bitter gefordert werde, verpflichte. Jedenfalls habe innerhalb der Staatsregierung noch keine Verhandlung über diese Frage stattgefunden. Dic- selbe werde erst dann eintreten, wenn ein bestimmter Beschluß des Hauses vorliege.

Der Abg. Stöcker führte aus, daß für die evangelische Geistlichkeit die Sache so liege: je treuer dieselbe gearbeitet habe, um so geringer sei die Entschädigung geworden, die ihr vom Staate geleistet werde. Es jei wirklich Zeit geworden, daß die Regierung anerkenne, daß auch die Geistlichkeit besser dotirt werden müßte. Das fei eine Pflicht, bei der das höchste Staatsinteresse in Frage komme. Die Regierung möge den berechtigten Forderungen der Geistlichen soweit als mög- lih entgegenkommen, und sie werde bei diesem Bestreben sicher a die Unterstüßung der rechten Seite des Hauses rechnen önnen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, sich über die warme Be- fürwortung des Abg. Stöcker sehr gefreut zu haben. Er hoffe, er werde auf eine Unterstüßung rehnen können, wenn er dem- nächst einen Antrag auf volle Beseitigung des Sperrgeseßzes einvringen werde. Den Antrag Bitter bitte er bei den ernsten Erwägungen, zu welchen derselde Veranlassung gebe, einer Kommission zur Vorberathung zu überweisen.

Der Abg. Dr. von Bitter glaubte, daß der Abg. Wintèt-

horst die Tragweite seines Antrags überschäßt habe, und bat, von einer kommissarishen Berathung abzusehen. Der Abg. Dr, Brüel wies darauf hin, daß der Antrag- steller nicht auf die abweichenden kirhlihen Verhältnisse der neuen Provinzen Rücksicht genommen habe; er bitte deshalb, den Antrag an die XV. Kommission zu überweisen.

Nachdem auch der Abg. von Nauchhaupt \icch in diesem Sinne ausgesprochen, wurde der Antrag der XV. Kommission überwiesen.

Es folgte die Berathung von Kap. 125 (Medizinal- wesen).

Bei Titel 1 regte der Abg. Dr. Graf die Resorm des Medizinalwesens an.

Der Abg. Dr. Frhr. von Heereman klagte über die Be- lästigungen, denen die mit der Krankenpflege betrauten Schwestern ausgeseßt seien. Frauen, die selbstlos Leben und Gesundheit im Dienste der leidenden Menschheit opferten, seien gewissermaßen unter polizeiliche Aufsicht gestellt. Man verurtheile das System der diskretionären Gewalten, aber nirgend sei cine solhe Machtbefugniß dem Belieben und der Willkür der Regierung anheimgegeben wie gegenüber den katholischen Schwestern.

Der Abg. Dr. von Stablewski trat den Ausführungen des Abg. von Heereman in allen Punkten bei und beschwerte sich speziell über die Behandlung der Schwestern der Mutter- häuser zu Culm. Man habe denselben zur Last gelegt, dab sie im Geheimen ein Fnternat unterhalten häften, Aber die- ses Jnternat habe darin bestanden, daß zwei kranke Kinder in demselben Pflege gesunden hätten. (Schluß des Blattes.)

Nachdem mit der Großherzoglich mecklenburg:\{chwe- rinshen Regierung und dem Senat der Freien und Han}e- stadt Hamburg Verträge betresfs des Uebergangs der Berlin-

Hamburger bezw. der Hamburg - Bergedorfer

Eisenbahn auf den preußishen Staat, vorbehaltlih der verfassungsmäßigen Genehmigung, atgeshlossen sind, ist die Königlihe Staatsregierung auh mit der Berlin-Ham- burger Eisenbahngesellshaft in weitere bezüglihe Ver- handlungen eingetreten. Zwischen Regierungskommissarien und Vertretern der Gesellschaft haben ausführlihe Be- \sprechungen und Erörterungen über die Verhältnisse und den Werth des Unternehmens stattgefunden, “auf Grund welcher der Gesellsshaft nunmehr ein definitives Angebot einer 161/4 prozentigen Rente für die Aktionäre nebst einer baaren Zuzahlung von 60 6 pro Aktie gegen Uebernahme des Unter- nehmens vom 1. Januar 1884 ab gemacht worden ist.

Für die Annahme dieses Anerbietens Seitens der General-

versammlung der Aktionäre is eine Frist bis zum 1. April

d, J. gesevt. : L i 2

Der dem Anerbieten beigefügte Vertragsentwur} ist mit den bisher abgeschlossenen Verstaatlihungsverträgen 1m Wesent- lihen übereinstimmend gefaßt.

Se. Majestät der Kaiser und König haben über die größeren Truppenübungen im Jahre 1884 u. A. Folgendes bestimmt: y L

1) Für das Garde-Corps hat das General-Kommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der sub 3 getrof- fenen Festsezungen einzureichen. Das 4. T et Regiment Dn ninmt an den Uebungen des VI1I, Armee-

8 Theil. i L Ses T UiO Ti, Armee-Corps sollen große Herbst- übungen: Parade, Corps-Manöver gegen unen raarfirten Feind jedes Armee-Corps für sich und dreitägige Feldmanöver gegeneinander vor Sr. Majestät U Die Armee-Corps haben aus tem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften einzuberufen, daß die betr. fenden Truppen- theile mit der in den Friedens-Etats vorgesehenen Mann- schastsstärke zu den Uebungen abrücken können. f

3) Die übrigen Armee-Corps haben die im Abschnitt 1 des Anhangs 111 der Verordnungen vom 17. „zuni 1870 er- wähnten Uebungen, jedoch mit folgenden Modifikationen, ab-

ten: S : E Die Regimentsübungen der Fnfanterie sind um zwel Tage zu verkürzen ; dasüc sind die für die Periode a der Divisionsübungen vorgeschriebenen eFeld: Und Vorpostendienst- Uebungen in gemischten Detachements um zwei Uebungstage zu VNAnGery, me E dadurch aber die zuständigen Biwaks- fompetenzen erhöht werden. E dein 1X, und X. Armee-Corps sind sämmtliche Kavallerie:Regimenter zu vier, nur bei leßterem Armee-Corps ein Regiment zu fünf E2cadrons, zu Uebungen im Brigade- und Divisions-Verbande jede Division für sih während neun Tagen zusammenzuzieben, wozu vom dritten Uedungstage an auch je cine reitende Batterie dcs betreffenden Armee- Corps tritt. An den Uebungen im Bereiche des 1X. Armee- Corps nimmt auch das 2. Brandenburgische Ulanen-Regiment Nr. 11 zu fünf Escadrons Theil. Für diese Kavallerie:-Regîi- menter werden die Regiments - Uebungen um zwei Lage

Trat mes Bei dem V. und VI. Armee-Corps sind gleichfalls sämmtliche Kavallerie-Regimenter, und zwar bei jedem Armee- Corps ein Regiment zu fünf, die übrigen zu vier Escadrons, zu Uebungen im Brigade- und Divisionsverbande, und dem- nächst zu Uebungen zweier Divisionen gegeneinander während neun Tagen zusammenzuziehen, wozu vom dritten Uebungs- tage an auch je eine reitende Batterie des betreffenden Armee- Corps tritt und vom Beginn der Uebungen der Divisionen gegeneinander auch die Commandeure der betreffenden reiten- den Abtheilungen heranzuziehen sind. Die an diesen Uebungen betheiligten Truppentheile nehmen an den Divisionsübungen, zu welhen demnach nur die fünften Escadrons von vier Regimentern pro Armee-Corps hèranzuziehen sind, nicht Theil.

d. Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen ist allgemein abzu- sehen. Dies gilt auch für das Garde-Corps, sowie für das VII, und VIII, Armee:Corps.

e, Dem Ermessen der General-Kommandos einscließ- lih deéjenigen des Garde-Corps bleibt es überlassen, bie Periode c auf nur einen Tag zu bemessen und dajur die Periode b auf 5 Uebungstage zu verlängern. Die komman- direnden Generale haben, falls sie während der Periode c die Divisionen besichtigen, die Jdee für das Manöver auszugeben und dem markirten Feinde die erforderlihe Anweisung zu- kommen zu lassen. . :

4) Bei allen Uebungen auch bei der Auswahl des Terrains für die sub 3e erwähnten Manöver 1j auf mög- lihste Verringerung der Flurshäden Bedacht zu nehmen.

5) Zur Abhaltung von Gefechts- und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schüßen) und Unteroffizierschulen im Ter- rain, sowie zu garnisonweisen Felddienst:-Uebungen mit ge- mischten Waffen- werden den General-Kommandos, der Jn: spektion der Jäger und Schüßen und der Jnspektion der Fn- fanterie-Schulen durch das Kriegs-Ministerium bis auf Weiteres alljährlih Mittel zur Verfügung gestellt werdem

6) Bei dem Il, VI1I,, IX., X, XL,XIV. und XV. Armee- Corps haben Kavallerie-Üebungsreisen nach der Fnstruktion vom 23. Januar 1879 stattzufinden.

7) Jn den Monaten August und September 1884 kommt auf dem Plateau der Feste Alexander bei Coblenz eine größere Belagerungs-Uebung nebst Minenkrieg in der Dauer von 5 Wowhen zur Ausführung, an welcher das Rheinische Pionier- Bataillon Nr. 8 und die vierten Compagnien der Pionier- Bataillone Nr. 7, 9, 10, 11, 14, 15 und 16, und außerdem der Stab und zwei Compagnien tes Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons Nr. 13 Theil nehmen. :

8) Von den unter 1 und 3 bezgihneten Uebungen müssen sämmtlihe Truppen vor dem 29. September d. F. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein.

Hinsichtlih der Rekrutirung der Armee TUT 1884/85 ift das Nachstehende Allerhöchst bestimmt worden:

1, Entlassung der Reservisten. 1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei den- jenigen Truppen, welche an den Herbstübungen Theil nehmen, am 1. oder 2. Tage nah Beendigung derselben, bezw. nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzufinden. 2) Für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 und das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 ist der 30. August, sür alle übrigen Truppentheile der 29, September der späteste Entlassungstag der Reservisten. Das Nähere bestimmen die betreffenden General - Kommandos, sür die Fuß- Artillerie die General-Jnspektion der Artillerie. 3) Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit eingestellten Trainsoldaten sind am 31. Oktober d. J., bezw. 30. April k. J. zu entlassen, die

Oekonomie-Handwerker am 29. September d. J. 4) Beur- laubungen von Mannschaften zur Dispofition der Truppen- theile haben an den Entlassungsterminen insoweit zu erfolgen, daß Rekruten nah Maßgabe der unter 11. bezeihneten Quoten zur Einstellung gelangen können. : y :

T, Einstellung der Rekruten. Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: bei den Bataillonen der älteren Garde-Jnfanterie-Regiwenter, denen des 1. Rheinischen JIn- fanterie-Regiments Nr. 25, des 5. Pommerschen Jnfanterie- Regiments Nr. 42, des 2. Niederschlesishen Fnfanterie- Regiments Nr. 47, des 7. Brandenburgischen {Fnfanter.e- Regiments Nr. 60, des Jnfanterie-Regiments Nr. 98, des Infanterie-Regiments Nr. 130 je 225 Rekruten, bei den übrigen Bataillonen der Jnfanterie, Jäger und Schüßen je 190 Rekruten, bei jedem Kavallerie: Regiment mindestens 150 Rekruten, bei den reitenden Batterien mindestens je 25 Rekruten, bei den übrigen Feld: Batterien mindestens je 30 Rekruten, bei den Bataillonen des Rheinischen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 8 und des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 10 je 200 Rekruten, bei den übrigen Fuß- Artillerie- und bei den Pionier-Bataillonen je 160 Rekruten, bei den Bataillonen des Eisenbahn-:Regiments min- destens je 135 Rekruten, bei jeder Train-Compagnie zu drei- jähriger aktiver Dienstzeit mindestens 15 Rekruten, zu halb- jähriger aftiver Dienstzeit im Herbst d. J. und im Frühjahr f. F. je 44 Rekruten. .

An Orkonomie- Handwerkern haben sämmtlihe Truppen- theile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen Zahl einzu- stellen. S

Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nah näherer Anordnung der General-Kommandos in der Zeit vom 3. bis 8, November d. Fs. zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie- Regiment Nr. 2, das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unteroffiziershulen sowie die als Dekonomie- Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. J. und die Trainsoldaten für den Frühjahrstermin am 1, Mai k. J. einzustellen.

Die Kosten der durch einen vom Angeklagten ge - wählten Vertheidiger geführten Vertheidigung sind, nah einem Urtheil des Reichs gerichts, UL, Strafsenats, vom 29. November v. J., im Falle der Freisprehung des Ange- klagten, selbst wenn die Vertheidigung eine nothwendige war, niht ohne Weiteres der Staatskasse aufzubürden, vielmehr hängt dies in jedem Falle von dem Ermessen des Gerichts ab.

Das Festungsgefängniß in Thorn wird zum 1. April 1884 ausgelöst.

Bayern. München, 9. Februar. (W. T. B.) Der Finanzaus\huß hat mit allen gegen cine Stimme be- chlossen, die Forterhebung des bisherigen Malza ufschlages von 6 H in dem Finanzjahr 1884/85 in der Kammer zu beantragen. | .

9, Februar. (W. D, B.) Die Abgeordneten- kammer genehmigte heute einstimmig das Postulat für die Errichtung eines neuen Gymnasiums in Würzburg. Im Laufe der Debatte hatte der Abg. Rittler die Annahme desselben empfohlen unter Hinweis auf die Zusicherung des Kultus-Ministers, nur katholische: Professoren anstellen zu wollen. Der Abg. Herz hatte diesen Vorbehalt bedauert und erklärt, angesichts des unabweisbaren Bedürfnisses werde die Linke der Forderung zustimmen.

Sachsen. Dresden, 8. Februar, Mittags. (W. T. B.) Zu den Beiseßzungsfeierlichkeiten sind bis jetzt einge- troffen: Prinz Friedrich von Hohenzollern als Vertreter Sr.

Majestät des Kaisers Wilhelm; Graf von Nessel rode, Ober-

hosmeister Jhrer Majestät der Kaiserin ; Graf von Secken- dorff, Kammerherr der Kronprinzlihen Herrsch1sten; Herzog Ernst Günther zu Schleswig - Holstein, Erzh2rzog Ludwig Victor, Freiherr von Soden als Vertreter des Königs von Württemberg; Prinz Philipp von Coburg, Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, Herzog Georg Alexander von Mecklenburg-Streliz, Graf de Launay, italienischer Bot- schafter in Berlin, mit Gemahlin; die Gesandten Spaniens, Schwedens und der Niederlande in Berlin: Graf Benomar Baron v. Bildt und van der Höven. S

8. Februar, Abends. (W. T. B.) Zu den Beisegungs- feierlihkeiten sind außer den bereits gemeldeten Fürstlichkeiten ferner angekommen : der Erbgroßherzog von Baden, der Herzog Karl Michael von Mecklenburg Streliß und der Prinz Moriß von Altenburg. Der Herzog von Sachsen-Meiningen hat den Hofmarschall von Röpert, der Herzog von Sachsen-Altenburg den Ober- Schloßhauptmann von Köthe, der Herzoz von Sa(sen-Coburg den Ober-Jägermeister von Schack, der Groß- herzog von Mecklenburg-Streliß den Kammerhercn von Grâäve- niß hierher entsendet. Der König von Portugal läßt sih dur den Grafen San Miquel vertreten.

Die Beisezungsfeierlihkeit erfolgte heute Abend 7 Uhr unter dem Trauergeläut aller Glocken der Stadt. Der Sarg mit der Leiche der verewigten Prinzessin Georg wurde von dem Palais am Taschenberge durch den alten Theil des Schlosses, über die Gänge und über den großen S(loßhof durch das grüne Thor nah der katholischen Hof- firhe und dort sofort zur Beiseßung in die Königliche Grusft ge- braht. Auf dem Wege bis zur Kirche gaben der verstorbenen Prinzessin die Geistlichkeit mit dem Bischof, der König, der Gemahl, Prinz Georg, und der älteste Sohn der verewigten Prinzessin, der Ober-Hofmarschall, der Hausmarschall, d.r Minister des Königlichen Hauses, die fremden Fürstlichkeiten und die Abgesandten der auswärtigen Höse das Geleit, Die Königin, die Prinzessinnen-Töchhter und die jüngeren Söhne der verewigten Prinzessin hatten sich direkt in die Kirche be- geben. Zur Beisezung der Leiche in der Königlichen Grust folgten nur der König, der Gemahl Prinz Georg und der älteste Sohn der Verewigten mit dem Dber-Hofmarschall, dem Hausmarschall und dem Minister des Königlichen Haus:s. In der Kirche hatten inzwischen die fremden Fürstlichkeiten und die Vertreter der fremden Höfe, die Minister, bie Mit- glieder des dip'omatishen Corps, die Landtagsabgeordneten, die Deputationen des Naths und der Stadtverordneten von Dresden, sowie die Herren und Damen, denen der Zutritt zur Kirche gestattet war, die ihnen angewiesenen Pläße ein- genommen. Die kir&liche Feier begann mit dem „Salve Regina“ von Schuster und {loß mit einem Gebet. Die Exequicn für die verewigte Prinzessin finden morgen Vor- mittag 11 Uhr statt. E A

9. Februar. (W. T. B) Nach den feierlichen Exequien in der katholishen Hoffkirie, welhen der Hof sowie die hiex anwesenden Fürstlichkeiten und die Vertreter der fremden Höfe beiwohnten, empfingen der König und die

Königin Vormittags 11 Uhr die zu den Beiseßungsfeierlih- keiten abgeordneten Spezialgesandten.— Heute Nachmittag 2 Uhr findet bei dem König und der Königin ein Déjeuner dinatoire ftatt, an welchem die fremden Fürstlichkeiten theil- nehmen werden. Jm Laufe des Nachmittags und Abends gedenken die Fürstlihen Gäste Dresden wieder zu verlassen.

Hessen. Darmstadt, 8. Februar. (W. T. B.) Die Zweite Kammer hat den Antrag der Minorität des Aus- \hufses, den Antrag Met, auf Umgestaltung der Kam- mern im Sinne des Einkanimer-Systems, der Regierung zur Erwäguag zu überreichen, angenommen.

Elsaß-Lothringen. Straßburg , 8. Februar. (W. T. B.) Die „Elsaß-Lothringische Zeitung“ bezeihnet au die neuerdinas von der „Schlesischen Zeitung“ dem Statt- halter, General-Feldmarschall Frhrn. von Manteuffel, in den Mund gelegten Aeußerungen sowie alle sonstigen in dem betreffenden Artikel der erwähnten Zeitung enthaltenen Einzel- heiten als durchweg unrichtig.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 7. Februar. (Wien. Ztg.) Das Handels-M inisterium erläßt folgende Verordnung wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1880, betreffend die Regelung des Trans - portes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen:

Fn der Verordnung vom 1. Juli 1880 (R. G. Bl. Nr. 79), betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnea, tritt für den Punkt b des §. 10 die nachstehende Fassung in Kraft:

10;

(Alinea 1 b. bleibt ungeändert,)

(Alinea 2 neu eingeschaltet):

„Sendungen von Sprengmitteln, welche in das im Reichs- rathe vertretene Ländergebiet eingeführt, durch dasselbe durh- geführt oder aus demselben ausgeführt werden sollen, müffen mit Geleitsheinen versehen sein, deren Ausfertigung bcim Ministerium des Innern anzusuchen ift.“

(Alinea 3, bisher Alinea 2): j

„Bei allen übrigen Sendungen gilt als Geleitshein der vom Versender ausgestellte Frachtbrief, welher jedo von der politischen Bezirkébehörde, im Polizeirayon von Wien, Prag, Lemberg, Krakau und Triest von der ländesfürstlihen Polizei- behörde auf Grund der natbgewiesenen Bezugsberechtigung vidirt sein muß. s /

Der Königlih ungarische Kommunikations-Minister trifft die gleihe Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarish-n Krone.

Pest, 7. Februar. (Prag. Ztg.) Im Abgeordneten- hause wies der Minister-Präsident Tisza heute unter stürmischen Eljenrufen der Rechten nah, daß Ungarn noch nie- mals, seitdem es mit Oesterreich in näherer Verbindung fteht, sowohl in der Monarchie als im Auslande ein solhes Gewicht besessen habe ; er rechtfertigtedas Kroatien gegenüber beobachtete Vorgehen und wies die Angriffe Apponyis auf die Verwal- tungszustände unter Hinweis auf die über feine Fnitiative eingeführten Reformen zurüd. : E

8, Februar. (W. T. B.) Die ungarischen Brutto- einnahmen im leßten Quartale des Jahres 1883 betrugen 80 785 860 FL., die Ausgaben 72 532 420 Fl. ; die Mehrein- nahme gegen die gleihe Periode des Vorjahrs stellt sich auf 2 438 271 Fl.

Großbritannien und Frland. London, 8. Februar. (W. T. B.) Jn der heutigen Sißung des Unterhauses erwiderte der Premier Gladstone auf eine Anfrage Dyke's: Lord Granville habe mit Zustimmung des Kabinets dem Bankhause Rothschild auf Befragen erklärt, das englische Kabinet würde es gern schen, wenn das Bankhaus Roth- {ild den Wünschen der egyptishen Regierung wegen Gewährung eines Vorschusses von einer Million entsprechen

könnte. E

Zwei der im Lager von Aldershot befindlichen JInfanterie-Regimenter erhielten Befehl, sih zum sofortigen Abmarsch bereit zu halten. Das eine Regiment ist, um für in Egypten eintretende Ev?ntualitäten bei der Hand zu sein, für Malta, das andere für Gibraltar bestimmt.

(Allg. Corr.) Großes Aufsehen hat es erregt, daß die sämmtlihen „JFnvincibles“, welhe ihre Strafen in irischen Kerkern abbüßen, in der Nacht vom 6 zum 7. plôöglih an Bord des Kriegss\chiffes „Valorou s“ gebracht wurden, um nah England überführt zu werden. Es heißt, daß man einer weitverzweigten Vershwörung der irischen Desperados auf die Spur gekommen, deren Zweck „gewesen sei, die einzesperrten „Patrioten“ gewallsam zu befreien. Jn England wird man die Jnvincibles in verschiedenen Kerkern unterbringen und den Ort des Gewahrsams der Verbrecher geheim halten.

Fran®Òreih. Paris, 7. Februar. (Köln. Ztg.) Bei der heutigen Wahl des Vierundvierziger-Ausschusses der Deputirtenkammer siegte die Liste des republikanischen und des demokratishen Vereins, welhe aus 20 Mitgliedern des republifanishen und 17 des demokratischen Vereins, aus 5 der radikalen Linken und aus 2 der äußersten Linken zusammen- gesetzt war, in 7 Bureaux vollständig, in 4 theilweise. Von den 44 Gewählten standen 7 nicht auf der Liste der ministeriellen Anhänger, nämlih Lanessan, Andrieux, Lockcoy, Floquet, Allain-Targé, Lepère und Alicot. Clémenceau und Brialon, welche auf der ministeriellen Liste standen, wurden gleichfalls gewählt. Die ministerielle Mehrheit besteht demna aus 35, diz Opposition aus 9 Mitgliedern. Die äußerste Linke hat drei Ausschußmitglieder, die Rechte, die fast vollständig bei der Wahl erschien, kein einziges Mitglied durchgebracht. Die Minister wohnten der Wahl bei, ohne jedoch das Wort zu ergreifen. Die Regierung hat sonach gesiegt.

8. Februar. (W. T. B.) Die Kommi]jtion zur Vornahme einer Untersuhung über die w1irth- \haftlihe Krisis hat Spuller zum Vorsitzenden er- . nannt. :

Die zum Kreuzen in dem östlihen Thzile des Mittel- meers bestimmte Abtheilung des Levantegeshwaders ist angewi:sen worden, ihre Fahrten von jeßt ab au auf das Rothe Meer auszudehnen.

Ein Telegramm des Admirals Courbet, vom 2, d. M, meldet: Die Expedition nah der Provinz Nam- dinh und nah Sontay ist beendet; die Aufständischen find zerstreut und haben beträchtliche Verluste erlitten ; der Führer derselben, Dedoc, ist verwundet und nah Bacninh entflohen. Zwischen den cinesishen Truppen und den Anna- miten in Bacninh herrscht Uneinigkeit; die Beziehungen zu.

dem Hofe von Hue sind fortgeseßt die besten.