1884 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Feb 1884 18:00:01 GMT) scan diff

a SAGÉL Ss Ai REE r Mi A ad. a eth n etz

{on die Verschmelzung der bisherigen Wegebau: Verbände, die in eine Menge von Privatinteressen eingreife, werde eine gewisse Zaghastigkeit der Bevölkerung dem Neuen gegenüber herbeiführen, deshalb lägen dem Hause auch eine so große Zahl von Modifikationsanträgen in der Abgrenzung der pro- jekftirten Kreise vor. Jndessen habe dex schärfste Wider- stand gegen die neue Ordnung sich {hon gebrochen ; der Abg. Brüel, früher ein eifriger Gegner, habe in der Kommission mit allen Mitteln für die Vorlage gewirkt, der Abg. Windt- horst sogar für die Schlußabstimmung seine Zustim- mung in Aussicht gestellt. Früher habe der Abg. Windthorst ihm (dem Redner) den Vorwurf gemacht, er wüßte in seiner Hcimath niht Bescheid; jeßt erhalte er aus dem eigenen Wahlkreise des Abg. Windthorst Meppen eine Petition, die für die Vor- lage und gegen die Amtsvorsteher eintrete. Die Amtsvor- steher stießen in Hannover hauptsäthlih deshalb auf so allge- meine Gegnerschaft, weil man in Hannover schon so viel Ehrenämter habe. Der Abg. Windthorst könne also ganz ruhig für die Vorlage stimmen. Ohne sich sonst auf Einzel- heiten einzulassen, müsse er bemerken, daß er den §. 24 sür ganz überflüssig halte. Jm Großen und Ganzen aver stehe er dem Entwurf sympathisch gegenüber.

Der Abg. Hahn konstatirte, daß der Verlauf der Diskussion ihm Recht gegeben have, wenn er gesagt habe, daß sich die Dis- kussion bei 8. 1 auch auf den §. 24a mitbeziehen werde. Er könne sich der Distussion aber enthalten, und werde dann bei §. 24a das Nöthige vorbringen. Bei dem Vorbehalt der Einführung des Ge- feßes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung habe man sich keineswegs dahin gebunden, die ostländische Kreis- ordnung unverändert in die neuen Landestheile einzuführen, und er behaupte auch dem Abg. von Meyer gegenüber, daß bei der Berathung der Kreisordnung von 1872 gar nicht daran gedacht worden sei, daß das Jnstitut der Amtsvorsteher, für welches er persönlih eine Vorliebe habe, ein Essentiale der Kreisordnung bilde. Ein konservativer Abgeordneter, der Landrath von Gottbérg, habe ausdrüdlih 1872 betont, daß die Amtsvorsteher nur ein Ersaß sür dieAufhebung der agutsherrlichen Polizei sein folléen. Der Kommissionsbericht des Herrenhauses ergebe das Gleiche, Man könne also nicht behaupten, daß durch Die Preisgebung der Amtsvorsteher die Selbstverwaltung zu Grabe getragen werde. Alles Wesentliche bleibe in der Kreis- ordnung für Hannover erhalten : die Kreisausschüsse, die Bezirks8- ausschüjse, der Provinzialrath u. s. w. Mit der behaupteten Verminderung der Selbstverwaltungs-Jnstanzen stehe das Ver- langen im s{hroffen Widerspruch, Alles beim Alten zu lassen, und nur die eine Fnstanz des Ober-Verwaltungsgerichts für Hannsver einzuführen. Man begnüge sih also mit einer ein- zigen Znstanz, während man sonst an zweien nicht genug habe. Seine Partei werde Alles thun, die Vorlage im Sinne des Regierungsentwurfs zur Annahme zu bringen, und werde auch für die Kommissions-Aenderungen stimmen, in denen er wejentlihe Modifikationen der Vorlage nicht erkenne, die aber ein Theil seiner Fraktion als Verbesserungen betrachte.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, der Minister habe es ihm sehr übel genommen, daß er auf die andern Provinzen hingewiesen habe. Er habe das au bereits früher gethan und bleibe bei seinem Satze. Der Minisier habe gesagt, er (der Minister) habe die beste Absicht, doch wolle er (Redner) daran erinnern, daß der Graf Eulenburg seinerzeit erst ähn- lihe Anschauungen gehabt habe, dann aber Hr. von Sybel gekommen sei, der Alles zerstört habe. Die Vorlage der be- treffenden Kreisordnung würde jedenfalls das Gute gehabt haben, daß man die Intentionen der Regierung in Bezug auf den Fnhalt dieser Kreisocdnung etwas näher kennen gelernt hâlle, Der Minifier würde | ihn rücästchtlich dieses Punktes mit einer ganz kurzen Antwort befriedigen fönnen : sei es in der Absicht des Ministers und der König- lihen Staatsregierung, die Ortspolizei für Westfalen, Nhein- land, Hessen-Nassau und Holstein so zu organisiren, daß sie entweder Amtsvorstehern oder do solchen Kommunalorganen übertragen werde, die frei gewählt würden in demselben Make, wie es die Amtsvorsteher würden? Wenn der Minister ihm da eine Beruhigung geben könnte, dann würde das Präjudiz, das durch Annahme der hannoverschen Kreisordnung geschaffen werde, allerdings abgeschwäht. Mit großer Befriedigung habe der Minister zwei seiner Landsleute begeistert für die neue Kreisordnung sich äußern hören. Diese Herren möchten jeßt wohl zu der kundgegebenen Ueberzeugung gelangt sein. Vor noch gar nicht langer Zeit würden sie ihm, wenn er sie aufs Herz ge- fragt hätte, noch bestätigt haben, es bliebe am Besten bei der alten Aemterversassung. Heute sagten sie, der Uebergang werde zwar s{limm sein, aber man gewöhne sih an Alles, Der Fuchs habe sih auch an Alles gewöhnt, und als ihm der Pelz abgezogen sei, habe er gesagt, es sei ein Uebergang. Die große Majorität seiner Landsleute denke anders. Die von dem Abg. Köhler erwähnte Petition kenne er genau, er habe sie selbst überreiht. Es hätte nur von ihm abge- hangen, ob ec durh eine Gegenpetition die Sache hätte klarstellen lassen wollen. Die Herren wünschten in der Petition nur ihre Amtshauptmänner als Land- räthe beizubehalten; alles andere sei Beiwerk. Jn den Amtsversammlungen sei bisher der Amtsvorsteher zum Wort gekommen, nach der Kreisordnung nur diejenigen, die in den Ausschuß gewählt würden. Die Vertröstung des Abg. Lauenfiein, daß der Ortsvorsteher ja nebenher zum Landrath gehen könne, werde nit verfangen. Der Minister berufe sih auf die Gutachten sämmtlicher Behörden und Ver-

waltungs8organe in Hannover sür die neue Ordnung der Dinge. Er kenne diese Gutachten niht, wisse aber, daß Organe der preußishen Regierung selbst die Vorzüge der Aemterverfassung auf das Lebendigste hervorgehoben hätten. Er nenne nur den Gouverneur von Voigts-Rheß, den Grafen Stolberg, und selbst der jeßige Ober-Präsident ziehe die Aemter- verfassung vor, und habe nur geglaubt, daß die Zahl der Aemter bejhränkt werden müsse. Auch der Provinziallandtag habe dem Entwurf nur unter dem Druck zugestimmt, daß es nicht anders ginge. Für die weitere Einfügung Hannovers in die gesammte Monarchie sei die Vorlage unnöthig, wenn man nit völlig schablonisiren wolle. Uebrigens habe er sich sein Votum für die Vorlage bis zum Schluß der Verhandlungen vorbe- halten. Aus dem „Hannoverschen Courier“, dem Moniteur der Nationalliberalen, erfahre er, was die National- liberalen einstimmig beschlossen hätten. Die Herren seien ja die maßgebende Partei im Hause. Jedenfalls sei er dem Abg. Lauenstein, welcher diese Notiz veranlaßt haben solle, für diefe Richtshnur seines Verhaltens dankbar. Persönlich bemerkte der Abg. Lauenstein, daß er die Notiz im „Hannoverschen Courier“ über Verhalten und Abstimmung der Nationalliberalen nit veranlaßt habe.

Die Debatte über den ersten Absaß wurde geschlossen,

Es folgte die Berathung des Verzeichnisses der in der Provinz Hannover zu bildenden Kreise. Dassclbe wurde vom Hause mit einer einzigen Abänderung genehmigt.

Der Abg. Barth beantragte :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Dem Kreise Syke hinzuzufügen vom Amte Bruchhausen die Gemeinde Freidorf. Ferner soll der Kreis Hoya zusammengeseßt werden: a. aus dem Amt Hoya, b. aus dem Amt Bucbhausen mit Auêënahme der Gemeinden Affinghausen, Bensen, Frcidorf, Mal- linghausen und Sudwaldez; der Kreis Stolzenau: a. aus dem Amt Stolzenau, b. aus dem Amt Uchte mit Ausnahme der Gemeinden Bahrenborstel, Holzhausen, Kirhdorf, Kuppendorf und Scharring- hausen; der Kreis Sulingen: a aus dem Amt Sulingen, b. aus den Gemeinden Neuenkirben und Cantrup vom Amte Freudenberg, c. aus den Gemeinden Affinghausen, Benscn, Mallinghaufen, Men- ninghaufen und Sudwalde vom Amt Bruchhausen, und aus den Gemeinden Bahrenborfstel, Holzhausen, Kirhdorf, Kuppendorf und Scharringhausen rom Amte Ucthte.

Der Antrag des Abg. Barth wurde ohne Debatte an- genommen.

Ferner beantragten die Abgg. Dr. Windthorst und von Lenthe, vom Kreise Hameln das Amt Lauenstein als beson- deren Kreis abzuzweigen.

Dieser Antrag wurde, nachdem \ich der Regierungs- tommissar Geheime Ober Regierungs-Rath Haase und Abg. Spangenbera gegen denselben erklärt hatten, abgelehnt.

Jm Regierungsbezirke Hildesheim hatte die Kommission einige Bezirke des Kreises Osterode dem Kreise Northeim zu- gewiesen, weil diese Bezirke viel näher an leßterer Stadt lägen.

Troßdem der Regierungskommissar , Geheime Ober- Regierungs-Rath Haase diese Kreiseintheilung bekämpft hatte, da durch dieselbe die Trennung eines Amtsbezirks herbeigeführt würde, den die Regierung prinzipiell vermeiden wolle, wurde die Theilung nah dem Kommissionsvorschlage angenommen.

Ein Antrag Windihorst, das Ant Lilienthal vom Kreise Otterholz zu trennen und selbständig zum Kreise zu machen, wurde abgelehnt.

Für den Regierungsbezirk Dsnabrül beantragte der Abg. Dr. Fisse, das Amt Vörden von dem Kreise Bersenbrück zu trennen und dem Amt Osnabrücx als Landkreis Osnabrück hinzuzufügen.

Dieser Antrag, der der Regierungsvorlage entspricht, wurde abgelehnt, die Kommissions-Aenderung angenommen.

Der Absatz 2 des §. 1 nebst der Anlage B, betreffend die Eintheilung der Wahlbezirke zum Abgeordnetenhause in der Provinz Hannover, wurde ohne Diskussion angenommen, Der- selbe lautet nah dem Kommissionsbeschlusse :

„Aus denselben werden, unter Abänderung der Ziffer IIk, der Anlage zum Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 1867 die Wahlbezirke für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten ge- bildet, welche, nebs den Wakhlorten und der Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, das unter B. anliegende Ver- zeichniß ergiebt. Die neue Abgrenzung der Wahlbezirke findet zuerst bei der ersten. nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten An- wendung“.

Das Haus erledigte darauf noch ohne Diskussion die S. 2—5, welche noch vom Umfang und der Begrenzung der Kreise handeln ; ferner den zweiten Abschnitt, §8. 6—19 (von den Kreisangehörigen); den dritten Abschnitt, §. 20 (Kreis- statuten) und vom zweiten Titel den ersten Ab\chnitt (allge- weine Bestimmungen), sowie ‘vom zweiten Abschnitt die S8. 22 und 23 (die Ernennung und Stellvertretung des Landraths).

M " ad vertagte sih das Haus um 4 Uhr auf Mittwoch | V

Landtags- Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, hat folgenden Wortlaut :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für den Umfang der Monarchie, mit Aus\{luß der Hohen- zollernschen Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

A. Gemeindebesteuerung des Einkommens der juristi- \{en Personen F und Forensen.

Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Berg- gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus8geht, und juristishe Personen, insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände, unter- liegen in Gemeinden, in welchen sie Grundbesiß haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des aus diesen Quellen fließenden Einkommens, den auf das Ein- kommen gelegten Gemeindeabgaben.

Bis zur anderweiten Negelung der Heranziehung des Staats3- fiskus zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben in Verbindung mit der Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände unterliegt der Staatsfiskus diefen Ab- gaben bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Ge- werbe-, Eisenbahn- und Bergbauunternehmungen, sowie den Domänen und Forsten.

__ Der im Absatz 1 gedachten Abgabepfliht unterltegen auch phy- sische Personen, welbe in Gemeinden, ohne daselb einen Wohnsitz zu haben, oder sich länger als drei Monate aufzuhalten, Grundbesiß haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forenfen).

J. è

Cin die Abgabepflicht nach S, 1 begründender Pacht-, Gewerbe- oder Bergbaubetricb ist in den Gemeinden anzunehmen, in welchen sich der Siß, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs- oder Verkaufs- stätte oder eine sole Agentur des Unternehmens befindet, welche er- mäcbtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des In- habers beziehungsweise der Gesellschaft selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Abgabepfliht in den Gemeinden, in welchen sih der Siß der Verwaltung (beziehungsweise einer Staats- bahnverwaltungs-Behörde), eine Station oder eine für sch bestehende Betriebsftätte befindet.

Jeder abgabepflihtige Grundstükskompler des Staatsfiskus, sowie jede abgabepflichtige Unternehmung desselben gilt in Beziehung auf die Abgabepflicht als selbständige abgabepflihtige Person. Was als selbständige gewerbliche oder Bergbauunternehmung des Staaté- fiskus zu betraten ist, seßt die zuständige obere Verwaltungs- behörde feft.

_ Bei Ermittelung des jährlichzen Reineinkommens ift, sofern {ih nit aus den 88. 4—6 ein Anderes ergiebt, nach den für die Ein- \chäßung zur Staatseinkommensteuer geltenden Grundsäßen zu ver- fahren. Bezüglich des Neineinkommens aus Bergbauunternehmungen gilt dies mit der Maßgabe, daß die der jährlichen Verringerung der Ans entsprechenden Abschreibungen zu den Ausgaben gerechnet werden,

Die Vorstände der abgabepflihtigen Gesellshaften und Unter- nebmurgen find verpflichtet, den abgabeberechtigten Gemeinden auf Verlangen über die Höhe des Jahresgewinnes die erforderliche Aus- kunft zu geben.

Insoweit eine Einshäßung zur Staatseinkommensteuer s\tattzu- finden hat, ist das Ergebniß derselben für die Gemeindebesteuerung maßgebend.

8, 4.

Als RNeineinkommen der Privat-Cisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Geseße vom 30. Mai 1853 (Geseßsamml. S. 449) und 16. März 1867 (Geseßsamml. S. 465) behufs Erhebung der Cisenbahnabgabe für jede derselben ermittelte (beziehung#weise zuy ermittelnde) Ueberschuß abzüglih der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berehnung nach dem Geseße vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemah- ten Anleihen erforderlihen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Die sih danach ergebenden abgabepflihtigen Beträge sind von den Staatsaufsithtébehörden alljährlih durch Re- solut endgültig festzustellen und S bekannt zu machen

Die gesaminten Staats- und für Rechnung des Staats verwal- e Eisenbahnen sind als eine abgabenpflichtige Unternehmung an- zusehen.

Als Reineinkommen gilt der rechGnung8mäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben, mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine prozentige Verzinsung des ÄAnlage- beziehungsweise Erwerbékapitals nah der amtlihen Statistik der im Betriebe befindlihen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich{ danach ergebende abgabepflihtiae Gesammtbetrag ift durch Resolut des Nessort-Ministers alljährlih endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

S6;

Das Reincinkommen aus fiskalis{en Domänen und Forsten ift für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuer-Reinertrage nach dem Berhältniß zu berechnen, in welcbem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Autgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundfsteuer-Reinertrage steht.

Das Verhältniß ift durch Resolut des Ressort-Ministers alljähr- li endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

B. Vermeiduag von P Le Ra En gen,

Die Vertheilung des der Einkommensbesteuerung na §8. 1 unter- liegenden Einkommens aus cinem sih über mehrere Gemeinden er- streckenden Gewerbe-, Bergbau- oder Eisenbahnbetriebe erfolgt, inso- fern niht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Abgabe-

pflichtigen ein anderweiter Vertheilung8maßstab vereinbart ift, in der.

Weise, daß:

a. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften derjenigen Ges- meinde, in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ucber- rest nah Verbältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto- einnahme vertheilt ;

b. in den übrigen Fällen das Verhältniß dec in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen ein- \chließlich der Tantièmen des Verwaltungs- und Betriebspersonal€s zu Grunde gelegt wird. Erstreckt sich eine Betriebs\tätte, Station 2c., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwacbsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so kommen die verausgabten Be- träge für die einzelnen Gemeinden nah dem Verhältniß desjenigen Fläcbenraums in Rechnung, welchen die betreffende Betriebsftätte, Station 2c. in jeder dieser Gemeinden einnimmt.

Die Ermittelung der in dem §8. 7 gedachten Ausgaben an Löhnen und Gehältern bezichungsweise der Bruttoeinnahmen der Versiche- rungs-, Bank- und Kreditgeschäfte erfolgt in dreijährigem Durch- \chnitt nach Einsicht eines den abgabeberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlibß mitzu- theilenden Vertheilungsplans, Derselbe ist bezügli der Staats- eisenbahnen (§8. 5) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzus- stellen.

S B

Bei Einschäßung der nah §. 1 Absatz 3 abgabepflihtigen Per- sonen zur Einkommensbesteuerung in ihren Wohnsitzgemeinden if derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher aus außerhalb des Gemeindebezirks belegenem Grundeigenthum oder außerhalb des Ge- meindebezirks stattfindendem Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn- beziehungs- weise Bergbaubetrtebe fließt, in Cut. zu laffen.

Persouen, welche wegen eines mehrfahen Wohnsitzes oder eines den Zeitraum von drei Monaten Üübersteigendes Aufenthaltes in mehreren Gemeinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, dürfen in jeder dieser Gemeinden nur von einem der Zahl der- selben entsprehenden Brucbtheil ihres Gesammteinkommens heran- gezogen werden. Doch werden diejenigen Wohnsißgemeinden, in wel- chen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie sich im Laufe des vorangegangenen Jahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als ¿zwei Monate aufgehalten haben, hierbei nit mitgezählt.

Q. E der Beamten. 8. 11,

Der Swlußsaß des §. 8 des Geseßes vom 11. Juli 1822 (Gesez-Samml. S. 184), sowie der auf diesen Scblußsaß bezügliche Theil der Allerhöchsten Kabinet3ordre vom 14. Mai 1832 (Geseh- Samml. S. 145) und der S. 8 der Verordnung vom 23, September 1867 (Geseßz-Samml. S. 1648) treten außer Kraft.

D, Allgemeine Bestimmungen.

Insoweit juristishe Personen, Gesellschaften 2c. zur Entrichtung der in Kreisen beziehungsweise Provinzen vom Einkommen erhobenen Abgaben verpflichtet sind, oder physische Personen in verschiedenen Kreisen beziehungsweise Provinzen folchen Angaben unterliegen, kommen bei Veranlagung derselben die Grundsäße der §8. 2 bis 10 gleichmäßig zur Anwendung.

S 10

Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Alle dem- selben entgegenstehenden Bestimmungen werden von diesem Zeitpunkte ab aufgehoben.

Insbesondere treten auch außer Kraft das Regulativ wegen Unterhaltung der durch Staatswaldungen in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz führenden öffentlichen Wege vom 17. November 1841 (Geset-Samml. S. 405) und die Bestimmungen in §. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1879 (Geseß-Samml. S. 635) in §. 9 des Gesetzes vom 14, Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 20) und in §. 10 des Geseßes vom 28. März 1882 (Geseß-Samml. S. 21), insoweit sie die Erhebung von Gemeindeabgaben betreffen.

d, 14

__ Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Aus- führung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich 2c.

BegLründ Unn

Die große Verschiedenheit und vielfache Unzulänglichkeit der inner- halb der preußishen Monarchie auf dem Gebiete des Kommunal- steuerwesens geltenden Vorschriften hat eine anderweite n Regelung diefer Materie seit längerer Zeit als ein befonders drivgendes Bedürfniß ergeben und bereits in den Landtagssessionen 1877/78, 1878/79 und 1879/80 zu umfassenden diesfälligen Vorlagen der Königlichen Staatsregierung Anlaß geboten, welche jedo über das Stadium von Kommissionsberathungen im Hause der Abgeord- neten niht hinaus gediehen sind.

Inzwischen is eine umfassende Reform der ‘staatlichen Steuer- geseßgebung in Aussiht genommen worden, durch welche mannigfache Rüdwirkungen auf die Finanz- und Befteuerungsverhältnifse der Gemeinden bedingt sind.

Sodann is beabsichtigt, Staatsmittel zur Verwendung für fommunale Zwecke bereit zu stellen und diese Maßnahme, der Ankündigung der Allerhöchsten Thronrede vom 14. November 1882 entsyrehend, in unmittelbarer Verbindung mit einer organischen Neu- ordnung des Kommunalsteuerwesens eintreten zu lassen.

Die Königliche Staatsregierung is bestrebt, einen auf den fo veränderten Grundlagen in Vorbereitung begriffenen anderweiten Entwurf eines allgemeinen Kommunalsteuergeseßes baldthunlichst zum Abschluß zu bringen.

Wenn nun nichtsdestoweniger in der gegenwärtigen Vorlage noch jeßt die Neuregelung gewisser Theile der Kommunalsteuergesegebung beabsichtigt wird, fo ist hierfür die immer unabweislicher bervor- getretene Dringlichkeit gerade der betreffenden einzelnen Punkte be- stimmend gewesen, und kann im Uebrigen dieser Weg nur unter dem Nort'ehalte einge\{lagen werden, daß in dem demnächst zu verein- harenden allgemeinen Kommunalsteuergeseße auch die jeßt vorab zu regelnden Punkte nah anderweiter, dann im Zusammenhange der Ge- sammtmaterie vorzunehmender Erwägung Berücksichtigung und defini- tive Feststellung finden.

Im einzelnen findet si{ch zur Begründung des von diesem Gesichtspunkte aus aufgestellten Entwurfs zu bemerken, was folgt: A. Gemein debesteuerung des Einkommens der juristischen WEE Tae X. und Forensen.

Die Heranziehung der juristishen Personen und Forensen ju den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben ist zur Zeit keineswegs gleibmäßig geordnet. Die Städte- ordnungen für die sech8s östlihen Provinzen, sür Weftfalen, für die Rheinprovinz, für Frankfurt a. M. und für Scble8wig-

olstein, sowie die Landgemeindeordnungen für Westfalen und die

heinprovinz enthalten übereinstimmend die Vorschrift, daß alle Die- jenigen, welche ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, daselb Grunt- besitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, verpflichtet sind, abgesehen von den auf den Grundbesitz und das Gewerbe gelegten, au an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf das aus dem Grundbesiß und dem Gewerbe fließende Cinkommen gelegt sind, und daß die gleiche Verpflichtung den juristischen Personen obliegt, welche im Gemeindebezirk Grundbesiß haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Unter den juristischen Personen im Sinne dieser Geseßzes- vorschriften sind nah feststehender Interpretation auch Aktiengesell- haften begriffen.

Die übrigen Gemeindeverfassung8gescße kennen eine derartige Heranziehung der juristiswen Personen und Forensen nit. Die hannovershe Städte-Ordnung (vom 29. Juni 1858) {ließt eine Einkommenbestcuerung der Forensen auédrücklich aus und läßt die- selbe bezüglich der jucistishen Personen nur insoweit zu, als gewerb- lihe Gesellschaften, welchen juristische Persönlichkeit zusteht, gezwun- gen werden können, das Bürgerrecht zu erwerben.

Diese zwischen den einzelnen Provinzen, beziehungsweise innerhalb derselben Provinzen zwischen Städten und Landgemeinden bestehenden Nerschiedenheiten entbehren jeder inneren Berechtigung und lassen eine gleichmäßige Regelung dieses Gegenstandes als ein unabweis- bares dringendes Bedürfniß erscheinen.

Dagegen war es nicht als von vornherein selbstverständlich an- zusehen, daß eine solde gleihmäßige Regelung durch die Verall- gemeinerung der in einem Theile der Monarchie geltenden Ein- kommenébesteuerungs: Grundsätze herbeizuführen sei, und haben vielmehr die bei Anwendung dieser leßteren Grundsätze hervorgetretenen mannig- fachen Bedenken und praktiswhen Schwierigkeiten zu eingehenden Er- örterungen darüber Anlaß geboten, ob es nit den Vorzug verdiene, entweder unter gänzliter Beseitigung einer Einkommensbesteuerung der juristischen Personen und Forensen als solcber die betreffenden Gutsbesitzer, Gewerbetreibenden, Aktionäre 2c. lediglih in den Wohn- sikgemeinden von ihrem vollen Einkommen heranzuziehen, oder aber an Stelle des bisherigen Schätungsverfahrens die Festseßung ange- messener Entschädigungsquoten für die durch den Besitz beziehungs- weise Gewerbebetrieb 2c. von juristishen Personen und Forensen den betreffenden auswärtigen Gerneinden erwachsenden Unkosten treten zu lassen. n Es hat ih jedoch bei diesfälligen speziellen Erhebungen heraus- gestellt, daß es ohne Gefährdung der Prästationsfähigkeit einer erheb- lihen Anzahl von Gemeinden beziehungsweise ohne übermäßige Bee lastung der Angehörigen derselben thatsächlich nicht mögli sein würde, von einer Besteuerung des Einkommens von juristishen Per- sonen und Forensen abzusehen. Bestimmte auf deren Besitz be- ziehung8weise Gewerbebetrieb zurückzuführende und somit für Ent- \hädigungsforderungen der Gemeinden zu Grunde zu legende Aus- gabeposten aber würden sich in den meisten Fällen überhaupt nit oder nur in unverhältnißmäßig geringem Maße mit Sicherheit nach- weisen lassen.

Hierzu tritt ferner die Erwägung, daß das Einkommen von Aktionären ih der Besteuerung in den einzelnen Wohnsitzgemeinden der Natur der Sache nah leiht zu entziehen vermag und mit Sicherheit überhaupt nur bei den Aktiengesellschaften als solchen ge- troffen werden kann.

Es erschien hiernach geboten, in dem- vorliegenden Entwurfe das bisherige System der Einkommensbesteuerung der juristishen Perfonen und Forensen in der Hauptsache zu acceptiren und nur darauf Bedacht zu nehmen, dasselbe bei nunmehriger allgemeiner Durchführung unter Nutzbarmachung der reicblih vorliegenden Erfahrungen im Einzelnen zu ergänzen und zu modifiziren.

Die zu diesem Behufe insbesondere erforderlich befundenen Bestimmungen über die Art der Einshäßung des Einkommens juristischer Personen 2c. und der Vertheilung der durch die Ein- \bäßung gewonnenen Besteuerunzsobjekte auf mebrere besteuerungs- berechtigte Gemeinden find in den §8. 3—8 des Entwurfes getroffen und werden weiterhin nähere Erörterung finden. Dagegen hat im 8,1 des Entwurfes das seitherige Besteuerungsrecht der Gemeinden eine im Wesen der Sache begründete Ergänzung dahin erfahren, daß ent- \sprehend den Bestimmungen des §. 14 Absay 2 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 auh die Kommanditgesellshaften auf Aktien und Berggewerkscbaften, außerdem aber ferner eingetragene Genossenschaften, deren Gewerbebetrieb über den Kreis ihrer Mit- glieder hinausgeht, für abgabepflihtig erklärt find. Die im S. 14 der Kreisordnung enthaltene ausdrücklihe Gleichstellung der Mit- glieder einer offenen Handelsgesellshaft oder einer Kommanditgesell- haft (Titel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen Handels8gesetz- buchs) mit den Forensen ift ledigli deshalb weggelafsen, weil eine solhe Bestimmung selbstverständlich und mithin überflüssig erscheint.

Des Betriebes von Pachtungen, Eiscribahnen und Bergbau ist mit Nücksicht auf den eigenartigen Charakter dieser Unternehmungen hon in §8. 1 neben dem Gewerbebetriebe besonders gedaht worden.

Die Frage, ob die Heranziehung des Staatsfiskus zu den Kom- munaleinkommensteuern unter den bisherigen Modalitäten allgemein zuzulassen sei, ist nah eingehender Erörterung der dafür und dawider sprechenden Momente in §. 1, Absay 2 aus Zwelkmäßigkeitsgründen bejahend beantwortet worden mit der der Natur der Sache ent- sprehenden in 8. 2 Absay 2 zum Ausdruck gebrahten Maßgabe, daß jeder abgabepflidtige Grundstückskomplex und jede abgabe- pslihtige Unternehmung des Staatsfiskus bezüglich der _Ab- gabepfliht als selbständige abgabepflihtige Person angesehen werden soll. Es wird freilich anzuerkennen sein, daß der Staats- fiékus in derselben Weise wie andere juristishe Personen an sich berechtigt wäre, bei Berechnung seines gesammten Einkommens die auf Grund rechtliber Verpflibtungen zu zahlenden Beträge in Abzug ¿u bringen, cin steuerbares Cinkommen des Staatsfiskus fich aber unter solchen Umständen im Grunde überhaupt nit feststellen läßt und die dennoch auf den sonst üblihen Berechnungsgrundlagen ermit- telte Steuer in diesem pr den Charakter nicht sowohl einer Ein- Tommensteuer, als vielmehr einer Objektsteuer gewinnt. Wenn abweichend von den früher vorgelegten Entwürfen in dem vorftehenden Geseßhz- entwurfe die dem Staatsfiskus als Grundbesißer nunmehr für den Gesammtumfang der Monarchie aufzuerlegende Steuerpflicht auf das Einkommen aus Domänen und Forsten bes{ränkt wird, und mithin vereinzelte Terrainstücke (wic Militärexerzierpläte 2c.) und fiskalische

Gebäude von der Besteuerung gänzlich freigelassen werden \ollen, so wird hierdurch, da solide Terrainstückle und Gebäude in den weit überwiegenden Fällen ledigli öffentlichen Zwecken dienen und mithin ‘einen sf\teuerpflihtigen Ertrag ohnedies nit gewähren, das Interesse der Gemeinden nur in mini- malem Maße berührt. Die Absidt der fraglichen Bestimmung geht lediglich dabin, fortgesetzten unliebsamen und zu der materiellen Bedeutung der Sache außer Verhältniß \tehenden Erörterungen und Streitigkeiten darüber vorzubeugen, ob und eventuell für welhe Bruch- theile ter betreffenden fiskalischen Terrainstücke und Gebäude ein der Steuerpfliht unterliegendes Einkommen nach den besonderen Umstän- den des Einzelfalles etwa anzunehmen sein möhte.

Im Uebrigen wird wie dies im Eingange des Absates 2 S. 1 zum Auédrucke gebracht ist bei der demnäßstigen Ueberwei- jung von Staatsmitteln zu Kommunalzwecken in Verbindung hiermit die Frage der Kommunal steuerpfliht des Staatsfitkus den Gegenstand erneuter grundfäßlicher Erwägungen zu bilden haben.

Cine Auédehnung der Kommunalsteuerpfliht auf den Reichsfiskus hat nit stattfinden können, weil ohne eine reihsgeseßlihe Ermäch- tigung bezw. ohne Zustimmung des Reiches die Landesgeseßgebung nicht für befugt zu eracten ist, das Reich oder das demselben aus irgend einer Quelle zufließende Einkommen einer staatlichen oder fommunalen Besteuerung zu unterwerfen.

In §. 2 sind bestimmte gesculiche Vorschriften darüber getroffen, an welchen Orten und unter wclchen Vorausseßungen der Betrieb eines kommunalsteuerpflihtigen Unternehmens anzunehmen ift.

Die hier für den Pacht-, Gewerbe- und Bergbaubetrieb gegebenen Normen sind diejenigen, welche sich in der Praxis namentlich bei Besteuerung von VersicberungsgeseUschaften allmählich herausgebildet haben und bereits prafktisch gehandhabt werden. Weiterhin find die bei Besteuerung der Eisenbahnen bisher angewandten besonderen Be- stimmungen nur infofern ergänzt, als künftig Gemeinden, welche den Siß der Verwaltung beziehungsweise einer Staatösbahnverwaltungée- behörde bilden, aud wenn si daselbst richt zugleich eine Stations- E Betriebsstätte befindet, an dem Besteuerungsrecht Theil nehmen sollen.

Es ift hierbei die Frage zu näherer Erörterung gekommen, ob niht auch Gemeinden, deren Bezirke lediglich von den Schienen- wegen auf freier Strecke dur{chschuitten werden, behufs Ausgleichung der durch den Bahnbetrieb verursahten Störungen, fowie event. der dur die nothwendige Fürsorge für verarmende Bahnwärter- resp. Bahnarbeiterfamilien, durch vermehrte Schullasten 2c. erwachsenden Aus- gaben zu einer Mitbesteuerung der Eisenbahnunternehmungen zuzulassen jein möchten. Es war jedoch diese Frage aus eben den Gründen zu verneinen, welche bei Vorbereitung und Berathung der früheren Entwürfe von Kommunalfteuergesetzen dazu genöthigt haben, von dem damals aus gleichartigen Billigkeitsrücksihten in Betracht gezogenen Mitbesteuerungérecht der in der näheren Umgebung von Fabriken, Bergwerken x. bestehenden Gemeinden wieder Abstand zu nehmen. Denn selbst abgesehen davon, daß ein auf Momente der angeführten Art basirtes Besteuerungsreht sich in den durch die Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung gegebenen Nahmen nicht wohl einfügen läßt, würde cs bei der gänzlichen Verschiedenheit der jedesmaligen lokalen Verhältnisse kaum möglich sein, einen das fragliche Besteue- rungêrecht grundfäßlih regelnden Maßstab zu finden.

Für die Entscheidung der Frage, was als selbständige gewerbliche oder Bergbau-Unternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist, können der Natur der Sache na nur die betreffenden Staatsaufsichtsbehörden als kompetent erachtet werden.

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Insofern ein zur Kommunalbesteuerung heranzuziehendes Ein- kommen auch der Staats-Einkommensfteuer unterfällt und daher {hon aus leßterem Anlaß durch periodishe Schätung geseßlih berufener Organe in seinem Betrage festgestellt wird, kann ein Bedürfniß zur Anordnung oder au nur zur Zulaffung eines daneben stattfindenden besonderen kommunalen Schätzungsverfahrens nicht anerkannt werden, und erscheint es vielmehr der Natur der Sache entsprechend, das Er- gebniß des staatlihen Schätzungsverfahrens wie in Absay 3 des 8. 3 vorgesehen, auch für die Gemeindebesteuerung von vornherein maß- gebend zu machen.

Gleichartige Erwägungen führen dahin, bezüglih der Fälle, in welchen eine Heranziehung nicht zur staatlichen, fondern nur zur kom- munalen Cirktommenfteuer stattfindet, für das dann erforderliche kom- munale Schätungsverfahren, wie in Absay 1 des §. 3 geschehen, die analoge Anwendung der feststehenden ftaatlichen Einschäßungsgrund- sätze zur Negel zu machen.

Für die Berechnung des Einkommens der Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und selbständigen gewerblichen oder Bergbau- Unternehmungen des Staatsfiskus ist eine solche Analogie in dem die Einshäßung des Einkommens der Aktiengesellschaften 2c. betreffenden §. 14 des Entwurfes eines Cinkommensteuergeseßes vom 17, Dezember pr. gegeben.

Die in Arsc{hluß hieran zu Gunsten der Bergwerksintercssenten getroffene Ausnahmebestimmung trägt der Thatsache Rechnung, daß das in Bergwerken festgelegte Kapital dur den bergbaulichen Betrieb fortschreitend verringert und allmählich aufgezehrt wird.

Die in früheren Entwlifen eines Kommunalsteuergesetßzes vorge- sehen gewesene Bestimmung, wonach Besißer von Aktien, Antheil- scheinen 2c. einer zu einer Gemeinde-Einkommensteuer herangezogenen Aktiengesellshaft, Berggewerkscaft 2c. zu dem Verlangen berechtigt sein sollten, daß dieser Aktienbesitz bei ihrer Einshätßzung zu den auf das Einkommen gelegten Gemeinde-Abgaben in der Wohnsitzgemeinde außer Betracht bleibe, hat in dem vorliegenden Entwourfe auf Grund der Erwägungen nicht Aufnahme gefunden, welhe nah den Aus- führungen zu §8. 2 der Begründung des Gesetzentwurfs, betreffend die Einkommensteuer unter der analogen Vorausseßung, cine Freilassung des fraglichen Aktienbesites 2c. von der staatlichen Einkommensteuer nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Das abgabepflichtige Reineinkommen nach Maßgabe der vor- stehenden Vorschriften zu ermitteln, würde für die Gemeinden ohne Mitwirkung der Vorstände der einzushäßenden Gesellshaften und Unternehmungen in vielen Fällen kaum mögli sein, Es ift deshalb in Absat 2 des 8. 3 den betreffenden Vorständen die ausdrückliche Verpflichtung auferlegt worden, den Gemeinden auf Verlangen die er- forderlihe Auskunft zu geben.

8. 4.

Bezüglich der Heranziehung der Privateisenbahnunternehmungen zu den Gemeindeabgaben kam in Frage, ob nicht den Gemeinden zu gestatten sein möchte, in gleicher Weise, wie zu den Übrigen direkten Staatssteuern auch zu der vom Staate erhobenen Eisenbahn- abgabe Zuschläge zu erheben. Diese Frage hat jedoch veraeint werden müssen, da die Eisenbahnabgabe wegen der Normirung der Sätze, namentlich wegen der bis zu 1/5 des Reinertrages steigenden Progressivskala, welhe in dem besonderen Verhältniffe des Staats zu den Eisenbahnunternehmungen ihre Begründung findet, sih zur Erhebung von Zuschlägen zu Gemeindezwecken nicht eignet. Dagegen ist die Bestimmung getroffen worden, daß die amilich zum Zwecke der Erhebung der Eisenbahnabgabe nab den Grundsätzen des Gesetzes vom 30. Mai 1853 (Geseß-Samml. S. 449) erfolgende Feststellung des Reinertrages einer Eisenbahnunternehmung auch für die Normirung des steuerpflihtigen Reinertrages bei der Kommunaiïibesteuerung derselben maßgebend sein sol. Da jedo für die niht im Besiße des Staats oder inländisher Eisenbahngesfell- schaften befindlichen Eisenbahnunternehmangen die an den Staat zu zahlende Eisenbahnabgabe auf Grund der Bestimmungen des Geseßcs vom 168, März 1867 (Geseß-Samml. S. 465) nach etwas anderen Grundsäßen als nah dem Geseße vom 30, Mai 1853 er- mittelt wird, ein folher Unterschied zwishen den im Besitze inländi- {er oder ausländischer Gesellschaften befindliben Eisenbahnunter- nehmungen aber bei der Gemeindebefsteuerung nicht gerechtfertigt sein würde, ift die Bestimmung beigefügt worden, daß bei der Berechnung nah dem Geseße vom 16. März 1867 entsprebend den Bestimmun-

mäßigen Tilgung der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge

als Ausgabe mit in Ansatz gebravt werden können. Auf diese Weise werden die bis jeßt vielfah hervorgetretenen Kon- troversen über die Höhe des fteuerpflichtigen Einkommens der betreffen- den Etsenbahnunternehmungen definitiv beseitigt, und die weitläufigen Erörterungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Anrech- nung der einen oder anderen Ausgabe in Zukunft vermieden. Diese Art der Feststellung des Reinertrages enthält allerdings gegenüber den bei der Ermittelung des steuerpflihtigen Fahresgewinnes von Aktiengesellschaften 2c. sons zur Anwendung kommenden Grundsäßen infofern eine Begünstigung der betreffenden Eisenbahn- unternehmungen, als bei derselben die Einlagen in den MReserve- fonds und die zur Amortisation der Schulden verwendeten Beträge von dem zur Besteuerung gelangenden Jahresaewinne mit abgerechnet werden. Doch kompensirt si bezüglih der Einlagen in den Reserve- fonds vie Abrechnung größtentheils dur die Bestimmung der allegir- ten Gescte, daß bei der Berechnung auch die aus dem Reservefonds zu bestreitenden Nuégaben außer Berehnung bleiben, und wird im Uebrigen die fragliche Begünstigung ihre innere Rechtfertigung in den großen Vortheilen finden, welche die Eisenbahnen fast ohne Ausnahme den Gemeinden, in denen sich der Siß des Unternehmens oder eine Station befindet, unmittelbar oder mittelbar zufüßren. Durch die am Sc(lufse des 8. 4 und ebenso der 88. 5 und 6 vorgesehenen Refolute soll lediglich ein fich aus fesistehenden Zahlen rechnungsmäßig ergebendes Fazit von kompetenter Stelle der Staats- verwaltung aus konstatirt werden. Zur Offenhaltung von Rechts- mitteln gegen diese NResolute liegt ein Bedürfniß nicht vor.

G5 Die Berecbnung des abgabepflihtigen Ertrages der Staatsbahnen

sollte nah den früheren Vorlagen der seitherigen Praxis gemäß auf der Grundlage statifinden, daß jeder der Verwaltung einer besonderen Königlicben Direktion unterstellte Bahrkomplex als cine selbständige Unternehmung des Staatsfiskus anzusehen fei.

Statt dessen ist nunmehr beabsichtigt, die gesammten Staats- Eisenbahnen als eine abgabenpflichtige Unternehmung zu betrachten. (Fs erscheint diese Aenderung nicht allein dem eigeatliwen Wesen der Sache entspretend, sondern namentli auch im Interesse der steuer- berechtigten Gemeinden geboten. Denn da die Begrenzung der ein- zelnen Königlichen Direktionsbezirke nah dem sich vom Standpunkte der inneren Verwaltung ergebenden wechselnden Rücksichten jeder- zeitiger Abänderung unterworfen ift, so ergtebt si, daß die an diese Bezirke gefnüpften Besteuerungs8grundlagen stets den erheblicsten, mit den Vorausseßungen eines geordneten Gemeindehaushalts nicht wohl vereinbaren Schwankungen ausgesetzt bleiben.

Bei Ermittelung des Ucberschusses der Einnahmen über die Aus- gaben sollte das für die Staatseisenbahnen aufgewandte Anlage- (bezw. Erwerb#-) Kapital nah den früheren Vorlagen mit einem den Durcschnittszins der produktiven Staatsanleihen entsprechenden Zins- ertrage von 44% als Ausgabe in Rechnung gebracht werden. Jn der nunmehrigen Vorlage ist dagegen der abzuziechende Zins auf 379% ermäßigt worden. Diese Aenderung findet zum Theil ihre Begründung îin dem Umstande, daß auch der Durthschnitts- zins der Staatsschuld inzwischen eine Vecminderung erfahren hat; des Weiteren war dafür die Absicht bestimmend, den Gesammt- betrag des bisher von den Gemeinden zu den Gemeindesteuern heran- gezogenen Reineinkommens der Staatsbahnen nicht nur nicht zu ver- ringern, sondern vielmehr mit Rücksicht auf die Erweiterung des Kreises der steuerbercchtigten Gemeinden zu erhöhen. Eine Ermäßis gung des abzugsfähigen Zinses auf 39/9, welte bei Beratkung des leßten Gesetzentwurfs von der betreffenden Kommission des Abgeord- netenhauses vorgeschlagen worden war, erschien nach den Betriebs- ergebnissen der Staatéëbahnen Mer oe noch angängig.

Bezüglich der Ermittelung des abgabepflichtigen Einkommens aus den fisfalisten Domänen und Forsten, waren besondere Be- stimmungen darüber erforderli, in welcher Weise von vem Brutto- ertrage des Einkommens aus denselben die auf ihnen ruhenden Ver- bindlichkeiten (vergleiche Pos. IIT und VII der Verordnung über die fünftige Behandlung des gesammten Staats\chuldenwesens vom 17. Januar 1820, Geset-Samml. S. 9), sowie die Verwaltungs- fosten in Abzug zu bringen sind. Diese Bestimmungen find in §8, 6 getroffen. Zur Erläuterung derselben ist darauf hinzuweisen, daß zwar für alle fiskalishen Liegenschaften, soweit dieselben unter einheitlicer Verwaltung stehen, der Reinertrag jedes dieser Voraussetzung entsprehenden Grundstückes ermittelt werden kann, daß aber, wenn man diesen der Veranlagung zu Grunde legen wollte, eine Berücksichtigung der darauf ruhenden Verpflichtungen und der Verwaltungskosten ausgeschlossen bleiben müßte, weil deren Ver- theilung auf die cinzelnen Liegenschaften nicht durchführbar sein würde. Dagegen läßt sich der Abzug dieser Lasten ermöglichen, wenn man zunächst den Gesammtbruttoertrag der fiékalishen Liegenschaften für die einzelnen Provinzen feststellt, davon den Betrag der Ersteren abzieht und den so ermittelten Gesammtreinertrag auf die abgabeberehtigten Gemeinden vertbeilt. Füc diese Repartition wird aber ein anderer Maßstab als die Grundsteuerreinerträge nicht wohl gefunden werden ftönnen. Die Art der vorgeschlagenen Cinschäßung ift eine thunlichst einfahe, verbürgt deren Gleiwmäßig- Feit und entsyribt sowohl den Interessen des Fiskus wie denen der Gemeinden. An Stelle des etatsmäßigen Ueberschusfses der Einnahmen über die Ausgaben würde allerdings der rechnungëmäßige Ueberschuß der einen über die anderen geseßzt werden können; indeß würde dies die jährliche Festsetzung des für die Veranlagung maßgebenden Ver- hältnisses zwischen dem erzielten und dem Grundfteuerreinertrage bis nach erfolgtem Rechnungsabschlusse verzögern, was dem Interesse der Gemeinden zuwider wäre, außerdem aber wegen der Einwirkung der thatsählihen Einnahmen und Ausgaben auf die Etats der folgenden Jahre ohne besondere finanzielle Bedeutung sein.

B. Vermeidung von Doppelbesteuerungen.

D. C

Der Mangel an bestimmten geseßlich feststehenden Grundsätzen für Vertheilung des abgabepflichtigen Gesammteinkommens aus cinem fich über mehrere Gemeinden erstreckenden gewerblichen (bezw. Berg- bau- und Eisenbahn.) Betriebe hat sich in der Praris als ein sehr fühlbarer Uebelftand herausgestellt. Die zur Ausfüllung dieser Lücken gepflogenen eingehenden Erörterungen, bei denen man sich freilich von vornherein nicht verhehlen durfte, daß Vertibeilungskriterien, welche für alle Fälle völlig zutreffen, bei der großen Verschiedenheit der that- \äcblihen Vorausseßungen überhaupt nicht aufgefunden werden können, haben zu dem Ergebniß geführt, daß principaliter eine gütliche Ver- ecinbarung zwischen den verschiedenen Gemcinden und den Steuer- pflichtigen ins Auge zu fassen sei, in Ermangelung einer solchen Ver- einbarung aber es sich vorzugsweise empfehle, den Gesammtreingewinn auf die einzelnen Gemeinden: L :

a) bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeshäften nah Abzug eines Präzipualbetrages von 10 9% für diejenige Gemeinde, in welcher die Leitung des Gefammtgewerbcbetriebes er- folgt, nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden er- zielten Brutto-Einnahmen, bei ollen sonstigen gewerblihen Betrieben, Bergbau- und Eisenbahnunternehmungen nah Verhältniß der in den cin- zelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschlicßlih der Tantièmen des Verwaltungs» und

Betriebspersonals,

zu vertheilen.

Zu a) Für Versicerungs-, Bank- und Kreditgeshäfte ist das Verhältniß der in jeder Gemeinde erzielten Bruttoeinnahme als a gebend erachtet worden, weil bei diesen Geschäften das Verhältniß der Bruttoeinxahme durschnittlichß dem Verhältnisse der Rcin- einnahme zu entsprechen pflegt. Nur bei Versicherungsgesellschaften würde man eventuell den Prämieneinnahmen die Höhe der in den ver- \chicdenen Gemeinden laufenden Versicherungssummen fubstituiren können, um der an einzelnen Orten verschiedenen Höhe der Prämten Rechnung zu tragen; doch ift die erstere Rechnung einfacher und im Dur{fschnitie ebenfalls als zutreffend zu bezeichnen,

gen des Gesezes vom 30. Mai 1853 die zur Verzinsung und plan-

Fs ijt hierbei jedoch noch die Bestimmung getroffen worden,

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