1927 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jan 1927 18:00:01 GMT) scan diff

auf das AufsucGen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Geiverbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertragshliezeuden Teile behält fich in dieser Beziehung voilkomurene Freiheit in seiner Geseßgebung vor.

Artikel VII.

Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und gegebenenfalls gegen Hinterlegung irgendeiner genügenden Operette können folgende Gegenstande, sofern sie innerhalb einer der Dauer cyrer erWwen- dung entsprechenden Zeit wieder ausgeführt oder zo antlich ein- gelagert werden, zollfrei eingeführt werden:

1. die Gegenstände, die in das Gebiet eines der vertrag- \{chließenden Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden.

£5 versteht si, daß diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoli befreit sind; Pu lewege

Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der cssexung in erheblichem Umfange zugefügt worden find, werden unab- hängig von den Gegenständen selbst noch dem Saß verzollt, dem fie vor ihrex Verwendung unterlagen; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schäßung ermittelt werden.

2. Sâcke, Fässer und andere Umschließungen, die aus dem Gebiet des einen der beiden vertragshließendeu Zeile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst gefüllt uud dann wieder ausgeführt zu werden. :

3. Gegenstände, die für Märkte, Ausstellungez odex Weit- vewerbe bestimmt And.

__ Die Beteiligten müssen die Dauer der Doe ung dex frag- lichen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land angeben. ‘Dieje Frist kann im Bedarfsfalle von den Zollbehörden verlängert

werden, Artikel Ix.

Die Gleichstellung mit jedem dritten Staat findet keine An- Wendung:

1, auf Begünstigungen, die von cinem der vertragshliezenden Teile einem Nachbarlande im Grenzverkehr für in der Regel nicht übex 15 Kilometer beiderseits der Grenze betragende Grenzstrecken cingeräumt sind oder später eingeräumt werden sollten.

2. auf besondere Begünstigungen, die fich aus einer Zoll-

union ergeben, 3 auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hin- üctlih der Zolltarife und im allgeateinen in jeder audereu wirt- \chaftlihen Beziehung gegenwärtig zwishen der Türkei und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Reich getrennt haben, bestehen odex in Zukunft eingeräumt werden.

MLtttél X.

Auf Eisenbahnen joll sowohl hinsihilich der Beförderungs- preise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied ¿wischen den Bewohnern der Gebiete der vertragshließenden Teile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils abgehenden oder das leßtere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noh hinsichtlih der Beförderungspreise ungünstiger als die in den betreffenden Gebieten nah einem inländishen Bestimmungsort oder nah dem Ausland abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrs- rihtung befördert werden.

Ausnahmen sollen nur insoweit zugelassen werden, als es ld um Beförderungen zu ermäßigten Bren handelt, um in besonderen Fällen einem vorübergehenden Notstand abzuhelfen, odex um Transporte für milde Zwede.

Die beiden Regierungen behalten sich weiter vox, im direkten Benehmen derx Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahnverkehx und den Durhgangsverkehr

zu treffen. Axtibel XL

Die Schiffe und Boote, die die Flagge eines der vertrag- s{ließenden Teile führen und nur mit Ballast oder beladen in die Gewässer und Häfen des anderen Teils einlaufen oder sie verlassen, sollen, welcher immex thr Ausgangs- odex Bestimmungsort sein mag, dort in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wiez die Schiffe des eigenen Landes genießen und keinen anderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, als gegenwärtig oder in der Zu- funft den Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen diese Abgaben oder Gebühren, unter welher Bezeichnung immer, im Namen oder zum Vorteil des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde odex einer beliebigen, von der Regierung hierzu ermäch- tigten Körperschaft eingehoben werden,

Axt El KXIE;

Die Ladungen, gleihgültig welher Herkunst oder Bestini- mung, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren unterworfen und nicht anders behandelt werden, als wenn ie untex der nationalen Flagge eingeführt worden wären. {hre Passa- giere und deren Gepäck sollen gleichfälls so behandelt werden, als wenn sie unter nationaler Flagge reisten,

Artikel RKIIT.

Die Bestimmungen der Artikel XT und X11 sollen keine An- wendung auf die E E die Fischerei, den Lotsen- dienst und den Gebrau von Lotsen, den Sh pet und andere Hafendienste finden, ebenso niht auf die cchiffahrt in den Binnengewässern.

ALTIEe T I.

Die Nationalität der Seeschiffe und Boote soll beiderseits nah den Urkunden und Patenten anerkannt werden, die diesbezügs- lih von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten gemäß den Geseßen und Verordnungen jedes Landes ausgestellt sind.

Die von einem der vertraaschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe oder anderen Urkunden über die Vernressung sollen von dem anderen Teile gemäß den besondeven Vereinbarun- gen anerkannt werden, die zwischen den beiden vertragschließenden Teilen etwa geschlossen werden sollten.

Artilel F.

Die Seeschiffe und Boote unter dexr Flagge eines derx vertrag- {chließenden Teile, welhe einen Hafen des anderen Teiles an- saufen, um daselbst ihre Ladungen zu vervollständigen odex einen Teil derselben zu löschen oder umzuladen, (Een, vorausgeseßt, daß fie sih nah den Geseben und Vorschriften des betreffenden Staates rihten, den für einen anderen Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen leßten Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welhe übrigens nur nah dem niedrigsten, ür die nationale Schiffahrt festgeseßten Saß erhoben werden

ürfen. Att el X71,

Jm Falle des Schisfbruchs, Strandens, der Havarie oder des Verlassens in Seenot eines Schiffes des einen der vertragshließen- den Teile in den Gewässern des anderen Teils soll das Schiff und seine Ladung die gleichen Begünstigungen und Befreiungeu ge- nießen, welche die Geseße und Vorschriften jedes der betreffenden Länder den eigenen Schiffen in gleiher Lage bewilligen, Es soll Hilfe und Beistand dem Führer, der Mannschaft und den Passa- gieren sowohl für ihre Person als auch für das Schiff und seine Ladung in dem gleihen Maße wie den eigenen Staatsaugehörigen gegeben werden. Î

Auf den Rettungsdienst findet die Geseugebung des Staates Anwendung, in dem die Rettung vorgenommen worden ist.

Die aus einen gestrandeten oder schifbrüchigen Schiffe ge- retteten Waren sollen keinen Zöllen unterworfen werden, es sei enn, daß sie in das Land für den inneren Verbrauch eingeführt nnD,

Artikel XVII.

Jnnece Abaaben, welche im Gebiet des einen dex vertrag-

ihließenden Teile, fei es für Rehnung des Staates oder einer

——————— R E D A6 M5,

a L L T L L I E E t L E

Gemeîinde oder einex andereu Körperschaft auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen Ezgeugnisse des auderen Teils unter keinem Bor- wand höher oder in lästigerer Weise treffen als dié gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel XVIII.

Die vertragschließenden Teile verpflihten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsäße für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muß nah den Vorschriften des Einfuhrlandes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbil- dung oder ein Lichtbild enthalten.

Artikel XIX.

ratifiziert und die Natifikatiousurkunden sollen alsbald in n ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nah dem Tage des Aus- taushes der Rati ifationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren. Von diesem Zeitpunkt au joll er so lange in Kraft bleiben, als er nit von einem der vertragshbießenden Teile gekündigt wird; diese Kündigung wird jedoch ihre irkung erft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ausüben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver=- trag gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigi in doppelter Urschrift in Angora am 12. Fa-

nuar 1927. ; Rudolf Nadolny,. Ali Djénani, A. Chevki,

Dieser Dertbog | ) i

Anlage 4 Liste der deutschen Zugestäuduisse gegenüber ber Türkei.

P golliay für 1 dz

RM

Nr. des deut sen Zolltarits

Bezeichnung der Waren

Kanariensaat (Spißsamen) 2 Baumwolle, rob, auch gereinigt . . . ? frei Hatelnüsie, unreife (grüne) und reife, auch ausgeichâlt, gemahlen oder tonft zerkleinert oder einfah zubereitet Feigen : in Behôältnissen bei einem Gewicht von H kg oder darunter E

andere Es h p Nosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 tallenden), i s Mandeln (mit oder ohne Schale), getrocknet ; Pistazien . ¿

R E

Val!onea, au gemahlen L

Eier von Federvieh, roh oder nur in der Schale gekot, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert

Schmirgel, rob, gemablen oder ges{lämmt, in anderer Verpyackung als in Büchsen, Glâsern, Krügen oder ähnliden für den Kleinverkaut bestimmten Aufmachungen, auch zu Ziegeln geformt j

Fußbodenteppiche aus Geipinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanz- lien Spinnstoffen oder Gespinsten ge- mischt, im Stück als Meterware ein- gehend oder abgepvaßt, gekuüp}t, auch be- druckt oder mit Näharbeit 800

aus 19 aus 28 aus 46

aus 52

Aulaáe B Verzeichnis vex Zugeftänbnisse der Türkei au Deutschlaud Zollsaß

in Piaster für 100 kg

Nr. des türfifchen

Wareubezeihnung Zolltarifs :

Waren aus Haut oder Leder in Verbindung mit gemeinen Stoffen, wie Nachahmungen von Eltenbein, Schildpatt, Perlmutter, permutterähnlißen Muscheln, Gallalith, Zelluloid, Horn, Knochen, Glas, Por- zellan, Kunstseide, wie in Verbindung mit gemeinen Metallen, vernickelt, versilbert oder vergoldet, sind nach Tarifnr. 195 zu verzollen,

Bürstenwaren: S b) Bürsten « „. . , und Pinsel für den

Haushalt, für Kunst und Handwerk : aus Schweineborsten oder anderen ge- mischten tieriihen und pflanzlichen Haaren und Fatern ; ;

à) Zahnbürsten aus Zelluloid oder Galla- lith sind nach Tazifur. 231 d zu ver- zollen.

Gedruckte Bücher, în Leinen oder Pappe gebunden :

b) andere Bücher .

Werkzeuge und Geräte aus Eisen und Stahl mit oder ohne Stiel :

f) andere Werkzeuge und Geräte für Tischler, Bleiarbeiter, Tapezierer, Maurer, Schneider, Gärtner, Uhr- madcher und andere Handwerker .

Bleiwaren in Verbindung mit Zinn find nicht nah Taritur. 482, sondern nah Tarifnr. 472 zu verzollen, wenn der Prozent}ayz an Zinn gering ist und 4 vH

Mit A e 13 1000 Gold belegt

s weniger als Pro old belegte

“e es Silberwaren werden wie reine Siber-

waren verzollt. 576 | Syntheti\her Indigo ist wte künstlicher äúIndigo zu verzollen.

aus 581 J} Anilinfalz Z e

aus 58 c | Erzeugnisse zur Herstellung von synthetischen

Gerbfstoffen wie Ordoval, Neradol aus” 594 h aus 59% i

zu 196

aus 231

7502

Kalifalpeter (KNO0,z) 1 wie anderweitig _nicht genanntes Kalifalz, u verzollen, Hydrofunifit und ähnliche Erzeugnisse wie Blankit, Blankit T, Burmol, Rangolit, Sultfit, Bijulfit. . o - o E E o s d I Tae. - ¿s s 6807 c | Chromacyl, Chromosal . .

Q 90 . 22X5 Ü 300xX5 S-M S 1505 4 # 150 (oßne Koeffiztent)

e - - .

768 | Snseftenvertilgungêmittel allex Art in Pulverform, Teigtorm oder flüssig (einsh]. des SBewichts der Umschließungen) . 200

(ohne Koeffizien)

16003 13503

Spielzeug : S i S e 4s þ) ohne Mechanik eo...

Anklage €. (Muster)

tz sprang8zengunie.

Abtender (F mpftänger

ne Alatie S

Straße

———; Mobil: e E

Straße:

——-_—-—R

Art der Ver- fendung {Babn, Post, Schiff u}w.)

Gewicht rutto u. nett in kg

Zabl der Padstüe

Art der [Zeichen

Verpackung | Nr. Inhalt

Hiermit wird bescheinigt, daß die

Uriprungs sind. , den

obengenannlen Waren

192

{Bezeichnung der zuständigen Stells

(Stempel) und Unter)chrift)

Anlage V. P (Mu fter) Name des Staates (Ausftellende Behörde) Gewerbelegitimationsfkarie, gültig für zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab, Gültig für i Nummer der. Karte E

Hierdurh wird bescheinigt, daß der Inkaber dieses Ausweiles: Herr l e geboren in On N wobnhaft in

E —_————

C

ein !) in unter der Firma e A : : j; der Firma ) H nd asreise or f Dien (oder) Handlungsreifender im nft Fei Xlemen lde ein) —————

unter der Firma ———

P n uo t cis E

besißt besitzen“

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in deu oben- genannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käute für die ges nannte(n) Firma (Ftrmen) zu machen, wird bescbeinigt, daß die ge- nannte(n) Firma (Firmen) die Berechtigung bat (haben), ihr(e) Ge» werbe und ihren Handel in ( : ) zu be- treiben, und daß sie dort die geseßlihen Gebüßren hierfür entrichtet (entrichten).

O

Sz i

—————), den

Unterschrift des Æiters dex Firma (Firmen):

Persfoualbeschreibung des Funhßabers : Aiter: Wuchs: Haare : Befondere Merkmale:

Unterschrift des Inhabers:

Lichibild

1) Angabe der Fabrik oder des Handel8zweiges.

NB, Nur Rubrik 1 des Formulars ift auszufüllen, wenn es sih unt den Leiter eines Handels- oder Industrieunternehmens landell

(Muster)

Jdentitätskarte für Besucher von Messen und Máärktten Dem Herrn —— , Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in - (für die deutschen Reichsangebörigen: in der Türkei, für die türki)chen Staatsangehörigen: in Deuthland) zu besuhen beabsichtigt, wird bestätigt, daß er zu ———— wohnhaft i und die seinem Gewerbe entspre{enden geilcßlihen Steuern und Abgaben zu ents richten hat. Gegenwärtiges Zeugnis Monaten. (Ort, Datum, Stempel uud Unterschrift der ausstellenden Behörde.)

ist gültig für den Zeitraum von

Zeichnungsprotokoll.

Jm Augenblick der Unterzeihnung des Handelsvertrages |"= haben sih die unterzeichneten Bevollmächtigten . auf folgende F

Erläuterungen geeinigt:

Zu den Artikeln 1V und XIX:

Die vertrag!chließenden Teile sind darüber einig, daß die in dem Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 vorge!ehenen Ein- und. Ausfuhrverbote und „beshränfungen feine Anwendung auf die in den Anlagen A und B diejes Vertrages genannten Erzeugnisse finden.

Das gleiche gilt für die Waren, die bei der Veröffentlichung der :

Ein- oder Ausfuhrverbote bereits bestellt oder abgejandt worden waren.

Die beiden Teile sind ferner darüber einig, daß der Teil, der fh in seinen Interefsen durch den Erlaß von Verboten au? Grund des Art. 1V ÄÂbs. 2 Nr. 1 benadteiligt fühlt, außerdem berechtigt ift, dieten Vertrag schon vor Ablauf der im Art. X1X Abs. 2 vor- geiebenen Geltungsdauer von 2 Jahren mit einer Frist von 6 Mo- naten zu kündigen.

Die vorstebenden Bestimmungen beziebes sich nicht auf die zur f

Zeit der Unterzeichnung diejes Vertrages in Geltung befindlichen Vere dote. Die beiden Teile werden einander die Liste dieser Verbote

mitteilen. : : Zu ULibTel IX:

Es besteht Einverständnis darüber, daß Art, 1X feine ne Y wendung finden fann, wenn die zu Nr. 3 dieses Artikels erwähnten f

be)onderen Borteile und Begünstigungen einem dritten Staat ge

währt werden. Zu Artikel XVII:

Es bestebt Einverständnis darüber, daß die Türkei berechtigt ih | Staats f

unter den gleichen Bedmgungen der Gieicstellung ihrex angehörigen mit den dentschen Reicheangehörigen auf die in der An-

lage zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse die in dieser Ankäge ]

nen Verbiaucheabgaven weiter zu erheben, ange genen Protofoil bildet einen integrierenden Besiandteil des gegenwärtigen Vertrags und triit gleichzeitig mit ihm in Kraît.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja-

1927. E Rudolf Nadolny. Ali Dijénani, A. Chevki.

«.

AnlagE: 6 VerbranchsSabgabeu. o Plaster für

1 kg L 6 1 19 1 1 1 1 1

Teœ «s És Kaffee 2 6.

troleum Ï Margarine, -OÏ ri

angarine, Dleomargarin

tieri]de Feite . . Stearinkerzen C SI GewZhnliche Seife. . Neue und gebrauchte Säke Gingemachtes . . . « Streihhölzer . . - o

Wachésireihhölzer « » e

Zigarettenpapier . Feuerzeuge .«. « uder e a isfuitis . | eat per ‘iu ondensierte Mi Zukerjachen . S N Abgabe uach dem Nicht alfoholisde Getränke und L- Zuckergehalt monaden (Brau!elimonaden). . « Andere gezudckerte Produkte , « » + Tumbeki

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80

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O 7 die Bücbse mit 60 Streihbölzern Î die Büchse mit 60 Streichhölzern 1 50 Blâtter 25 für das Stück D... M 1 KE

Ten oann

40 Piafier für 1 ke.

Niederlassungsabkommen

zwischen dem Deutschen Reich und derx Türkishen Republik

Dex Deutsche Reihs8präsideni einerseits und der Präsident der Türkischen Republik andererseits, von dem Wunsche beseelt, das Niederlassungsrecht dex deutschen Staatsangehörigen in der Türkei und der türkischen Staats8- angehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, E diesem Zweck entsprechend dem uts{ch-Türkischen s schaftsvertrag vom 3. März 1924 ein Abkommen zu s{hließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt der Deutshe Reihspräsident: Herrn Rudolf Nadoln y, Botschafier des Deutschen Reichs in der Türkei, der Präsident der Türkischen Republik: Herrn Ali Djénani Bey, ehemaligen Handels- minister, Abgeordneten von Ghazi Aintab, und Herrn Ali Che v ki Bey, Unterstaatssekretär des Aus- wärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel ver-

einbart haben: Kapitel x, Niederlassungsrechzt. Ati Lex 1.

Die Anúwenduug jeder einzelnen Bestimmung diejes Kapitels auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen vertrag- {chließenden Teils hängt von der ausdrülichon Bedingung der Ge- währung völliger Gegenseitigkeit hinsihtlih der Staatsangehörigen umd Gesellschaften des anderen Teils ab. i:

Falls ein Teil sich auf Grund seiner Gese oder sonstwie weigern sollte, in Ansehung irgendeiner der in Frage stehenden Bestimmungen Gegenseitigkoit zu gewähren, so sollen au seine St@æatsa örigen und Gesellshaften im Gebiete des andeven Teils die Vergünstigungen der gleichen Bestimmung nicht genießen,

Abschnitt 1; Einreise und Ausenthalt.

Artikel 2.

Die Staaisangehörigen des einen vertragshließenden Teils {ollen auf dem Gebiete des anderen Teils hinsichtlich threr Person wnd ihres Eigentums gemäß dem allgemeinen Völkerrecht auf- genommen und behandelt werden. Sie sollen DE vollständigsten und dauerndsten Schußes der Geseße und der ndesbehörden für ihre Person, ite Gigentum, ihre Rehte und Jnuteressen erfreuen. Vo lli der G erIEg Ie en follen fie völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung haben; sie werden dem- nach das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils betreten, verlassen und sih dort aufhalten können, sofern sie die in diesem Lande geltenden Geseße und Verordnungen beobachten.

Artikel 3. Die Staaisangehörigen des einen vertragshließenden Teils pen im Gebiete des anderen Toils das Ret, unter Beobachtung er Lande ye und Verordnungen bewegliches und unbeweglihes Vermögen Art zu erwerben, zu besißen und zu veräußern; fie können insbesondere durch Verkauf, aush, Schenbung, leßt- willige Verfügung oder in feder anderen Ari darüber verfügen wie auf Grund gesebliher Erbfolge oder Verfügung unter ebenden oder testamentarisher Verfügung in feinen Besiß

tommen. Artikel 4.

_ Die Siaatsaugehövigen jedes Me Pn Teils haben auf dem Gebiete des anderen Teils das Recht, unter Beobachtung der Landesgeseße und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und iede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf ausguüben, soweit diese nit den eigenen Staat Sangehörtgen vor- behalten find. K A

LTIEEL L

Handels-, Judustrie- oder Fina: ihasleu, einshließlih dex Transport- odex E er E Taf ten, die im iete des einen vertragshließenden Teils ordnungsmäßig errichtei sind, werden im Gebiete des anderon Teils anerkannt. : __Jn allen Fragen hinsihtlich ihrer Verfassung, ihver Ges {chäftsfähigkeit und des Rechts, vor Gericht aarfzuireten, werden sie nah dei Ses ihres Heimatlandes behandelt. L j Die asfuna diefer Gesellschaften zur Ausübung ihres ndels oder Gewerbes im Gebiete des anderen vertvagshließzenden Teils hängt von ihrer Unterwerfung unter die Geseße und Vor- ‘Griften, die in diesem Gebiete gelten oder gelten 1 1, ab. __ Diese Gesellschaften können im Rahmen und den Be- dingungen der Landesgeseße jede Art von beweaktihem mögen erwerben, ebenso unbeweglihes Vermögen, soweit es für den Be- Su en C U dieie Slverd nit den Zes E tGe- nftimmung herrs, t + E o sellschaft bilden darf.

Artikek 6.

Die Staatisangehörigen des einen veriragshließenden Teils sind im Gebiete des anderen Teils nicht den Geseyen über den militärishen Dienst unterworfen. Sie sind von jedem Dienst und en jeder Derpstztzeng oder Last befreit, die an Stelle des militäri-

itt.

Sie nen nit enteigqunei oder auch nur vorübergehend im Genuß ihres Eigentums beschränkt werden, es sei denn aus einem Grunde, der gesevlich als dem allgememen Eupen Bens quer, ann Und gegen ange ne Ent: ung. ann leine Enteignung ohne vor: Veröffentlichung stat i i

Artikel 7.

Die vertragschzließenden Teile behalten sich das Recht vor, die Staatsangehörigen des anderen Teils im Wege von Cinedina - nahmen auszuweisen, entweder auf Grund eines Gericht8urteils oder gemäß den Geseben oder den sitten-, gesundheits- oder avmen- pobizelihen Verordnungen oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherhoit des Staates. Der andere Teil verpflichtet sich, seine Staatsangehörigen und ihre nibien, soweit ihre Staats- a Segel durch den zuständigen Konsul bescheinigt 1st, jederzeit

unehmen.

Die Ausweisung wird unter den Bedingungen durchgeführt pen die den Anforderungen der Hygiene unnd Menschlichkeit ent- prechen.

Abschnitt 2. Steuerbestimmungen.

Autilél. D __ Die Siaatsan Thbriges des einen veriragshließenden Teils, die sich in dem Gebie twe des anderen Teils aufhalten odex nieder- lassen oder dort irgendeine Art von Handel, Beruf, Gewerbe, Be- trieb oder irgondeine sonstige den Staatsangehörigen des anderen DELITSMNLENDEN Teils gemäß Artikel 4 gestattete Tätigkeit aus- üben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben (Steuern

P eD, bühren, soweit sie steuergleih sind, oder anderen ähnlihen Lasten, als die eigenen Staats8angehörigen.

Die Staatsangehövigen des einen vertragschließzeudea Teils, die im Ausland ihren Wohnsiy haben und auf der Durchreise dur das Gebiet des anderen Teils dort irgendeine Tätigkeit ausüben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben (Steuern und

öllen), Gebühren, soweit sie steuergleih sind, oder anderen ähn- ien Lasten, als die eigenen Staat8angehörigen oder alle anderen Ausländex für eine Tätigkeit gleiher Art und Bedeutung nach Maßgabe der im Lande geltenden Steuerbestimmungen.

__ Die Güter, Nechie und Fnteressen der Ier igen des einen ee Ag L Oen Teils unterliegen in dem Gebiete des anderen Teils keiner anderen oder höheren Last, Abgabe oder direkten oder indirekten Steuer, als die Güter, Rehte und Jnter- e der Staatsangehörigen dieses Teils, sowohl hinsihtlich des Erwerbs, Besißes und des Genusses dieser Güter, als hinsihtlih ihrex Uebertragung durch Abtretung, Besißwechsel oder Erbgang. Die Staatszangehövigen der vertragshließenden Teile find insbesondere besugt, den Erlôs aus dem Verkauf ihres Ver- mögens und ihr Vermögen selbsi nah Maßgabe der in dem Lande geltenden geseblihen Bestimmungen auszuführen; sie sind dabei in ihrer Eigenschaft als Ausländer keinen anderen Steuern, Abgaben und Gebühren untertvorfen, als die Fnländer.

Artikel 9.

Die Handels-, Jndastrie- oder Finanzgesellschafien einshließzlich derx Transport- und Versicherungsgesellschaften, die nah dem Geseß des einen der vertragschließzenden Teile errichtet sind und sih nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 5 in dem Gebiete des anderen Teils niederlassen oder dort ihre Tätigkeit ausüben, unter- liegen keinerle? Abgaben (Steuern und Zöllen), Gebühren, soweit sie steuergleih sind, oder anderen ähnlichen Lasten, denen nit œuch die aleihartigen Gesellschaften dieses Teils unterliegen.

Die gleihen Bestimmungen - finden auf die Filialen, Neben- stellen, Agenturen und sonstigen Vertretungen von Firmen oder Veters ten des einen vertragihließzenden Teils Anwendung, die nach Maßgabe des Artikel 5 sich im Gebiete des anderen Teils riedergelassen Haben oder tätig sind; dabei delieht Einverständnis, paß, wenn die Leitung dieser Firmen oder Gesellschaften sich außer-

b des Gebiets diefes Teils befindet, die Filialen, Nebenstellea, Agenturen und Vertretungen nur für das in diesem Gebiet tai- {ächlih investierie Kapital oder die dort tatsählich erworbenen Gewinne und Einkünfte zur Steuer herangezogen werden dürfen; dabei können diese jur Ermittlung des zu versteuernden Kapitals dienen, wenn es nicht anderweitig festgestellt werden kann.

Artikel 10.

Falls die Regierung des einen der vertragscließzenden Teiie

s lih der steuerlien Belastung Befreiungen irgendwelcher (rt oder Dezeimens einführt, so werden diese Befoœiungen auch den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Teils, die auf seinem Gebiet niedergelassen sind, ebenso gewährt wie den eigenen Staatsangehövigen oder Gesellschaften.

Steuerbefreiungen, die staatlihen Unternehmungen oder tou- zessionierten Jnhabern öffentliher Unternehmungen gewährt werden, Tönnen auf Grund dieser Bestimmung nicht in Anspruch oenomnten werdet.

ALLELEL L

Die von den Sitaaisangehövigen der veriragshließzenden Teile durch Provinzial- oder Ortsbehörden zu erhebenden Abgaben (Steuern und Zölle), Gebühren, soweit sie steuergleich sind, und anderen ähnlichen Lasten dürfen für alle in den Artikeln 8 bis 10 bezeihneten Belange keine anderen oder höheren fein als fär die Fnländer.

Artikel 12.

Zwangsanleihen odev außerordentliche Abgaben, die nicht allen Ausländern auferlegt werden, dürfen selbst im Krieasfalle durch den einen vertragshließenden Toil den Staatsangehörigen des anderen Teils, die sstich auf seinem Gebiet niedergelassen haben oder dort tätig sind, ihren Gütern, Rechten und Fnteressen, sowie den Nes, Filialen, Nebenstellen oder Agenturen, die nah der Gesehgebung eines der vertragshließenden Teile errichtet und dort Ne sind oder ihre Tätigkeit ausüben, nicht auferlegt

Kapitel [Cs,

Rechtsschust. Artikel 18. Die Staaisangehövigen jedes vertragshliezenden Teils genießen im Gebiete des anderen Teils in allem, was den geseßlichen Und gerihllihen Schuß ihrer Person und ihres Vermögens angeht, die aleihe Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen. Demgemäß Haben fie freien und ungehünderten Yutritt zu den Gerichien und können vor Geviht unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die eigenen Staatsangehörigen. j Die Bestimmungen über Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenreht werden bis zur Regelung dieser Fragen im Wege einer von den vertrags{ließenden Teilen zu schließenden besonderen Vereinbarung dur die örtlihe- Gesehgebung aeregelt.

Kapitel Tr.

Schlußbestimmungen. Artikel 14. Das gegenwärtige Abkommen n Ert, und die Ratifikationsurkundeu sollten baldmöglichst in Berlin ausgetanf@t

n.

Das Abkommen tritt einen Monai nah dem Tage des Auë- taushs der Ratifikationsurdunden in Kraft und gilt sür die Dauer von drei Jahren.

Wird das Abkommen nichi von dem einen oder dem àndern vertvaaschtießenden Teil wenigstens fechs# Monate vor Ablauf des

Zeitraums von drei Fahren gekündigt, so bleibt es in Kraft His zum Ablauf einer Frist von einem Fahre seit dem Tage, an dem es von einem der vertragschLießenden Teile gelündigt wird

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab- kommen gezeihnet und mit ihren Siegeln ade

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Jas nuar 1927,

Rudolf Nadolny,

Ali Djé6nani, A. Chevki.

Zeichnungsprotokoll, Im Augenblick dexr Unterzeihnung des Niederlassungs» abfommens haben sich die unterzeihneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt:

Zu Artikel 2.

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 2 die Geseße und Verorduungen über das Paßivejen michi berühren. L e

2. Jeder ve.tragshließende Teil erklärt feine Bereitwilligkett, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit den Angehörigen des anderen Teils, die mittellos sein Gebiet zu verlassen wünschen, un- entgeltlih das Visum zu erteilen, wenn ihre Bedürftigbeit dur den uständigen diplomatishen oder konfulavishen Vertreter bex

cheinigt ift. Zu Artikels.

1, Die Türkische Regierung wird veranlassen, daß diejenigen Staatëangehörigen des anderen Teils, die, ohne die Absicht der Niederlassung, zu einem vorübergehenden Aufenthalt von nit längerer Dauer als sechs Monaten in die Türkei kommen, von dem für die im Lande ansässigen Personen zu enirihtenden Steuern, 4. B, von den Wegeabgaben und den Shulsteuern, befreit werden, Es besteht Einverständnis daräber, daß die indirekten Steuern und die Steuern auf Geschäftêgewinne, die nah den betreffenden Ge- seßen zu erheben sind, niht unter diese Bestimmung fallen.

9 Die Türkische Regierung erklärt aus Gründen der Mensch2 lichkeit ihre Bereitwilligkeit, die im Fahre 1918 unter Verlust ihres Vermögens vertriebenen Deutschen, die später in die Türkei zurück- gekehrt sind, von der Zahl: der rücksiändigen Temetiu-Steuer z1 befreien.

3. Die vertraashließenden Teile sind darüber einig, in Ver- handlungen über den Abjchluß einer Vereinbaruna zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, d. h. der Erhebung von Steuern auf das gleihe Einkommen und das gleihe Vermögen in den beiden Ländern, einzutreten.

Zu Artikel 10.

Es bestehi Einverständnis, daß die Bestimmungen des Artikel 10 Abi. 1 sih niht auf Begünstigungen beziehen, die cines der vertragshliezenden Teile einem dritten Staai in Abkommen oder Vereürbarungen eingeräumt hat oder einräumen wird. um die Doppelbesteuerung zu vermeiden oder um fi gegenseitig Rechtsschub und Rechtshilfe in Stieuersachen zu fichern. .

Dieses Protokoll bildet cinen integrierenden Bestandteil des gegentvärtigen Abkommens und tritt gleiGzeitig mit ¡hum in Kraft.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 19, Fas« nuar 1927.

Rudolf Nadoiny. Ali Djénani, A. Chevki.

Deutscher Reichstag.

260. Sißung vom 26. Januar 1927, nahmitiags 3 Uhr. (Berichti des Nachrichienbüros des Vereins deuticber Zeitungsverleger.)

Präsident Löbe eröffnet die Sizung um 3 Uhr.

Ein kommunistisher Antrag, die Grundfchulvorlage Lo der Tagesordnung absehen; wird abgelehnt.

Es folgt die dritte Beratung des Geseßentivurss zus Bekämpfung der Geshlechtskrankheiten.

Abg. Luise Schroeder (Soz.) legt die in zweiter Lesung abgelehnien Anträge ihrer Partei wiederum vor. Sie stellt fest, daß ein Teil der jozialdemokratishen Fraktion dem im Gese aus8- gesprohenen Zwange sleptisch gegenüberstehe und Mißarifse befürchie. Vor allem die Frage der Behandlung minderbemitielter Kranken müsse befriedigend geregelt werden. Schon bisher eten Fälle vorgekommen, daß eine Behandlung wegen GeschleWzts- frankheit die Gntlassuna des Betreffenden von seiner Arbeitsftells zur Folge gehabt hat. Weiter dürfe der an und für si für nots* wendig gehaltene Zwang nihi überspannt werden. Die ufs stellung ciner Liste der in Frage kommenden Krankhetten ut Leiden dev Geschlehtsorgane dürfe daher niht der ReichSregierung überlassen werden. Die Kafernieoung und Reglementierung DeL Unzucht dürfe nicht etwa auf einem Umwege wieder eingeführt werden. Neben der Beseitigung der Wohnungsveshränkung dev das Gewerbe der Unzucht Treibenden sei die Führung polizeitiherL Listen zu verbieten; in den Gesundheïtsbehörden müßien dageactt solche Listen gesührt werde1

Aba. Rädel (Komm.) erklärt, auf die Spaitung inuerÿhaló der Sozialdemokraten sei es zurückzuführen, das Geseß in dee ziveiten Les \{chlechter geworden sei, s dem Aus8s ihuß gckommen sei. Dieses Gesey werde die Behandkung dev Ges&lechtskranken geradezu verhindern. Vor allem müßten die Kommunisten unentaeltlihe Behandiung beaniragen. Werde abgelchnt, so könnten die Kommunisten diesem Gese ni stimmen. si ij Zulaîf

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Außerdem beantragten die Kommumiten Zulasung d Heilkundigen neben den Aerzten.

_ Abg. Paetold (Wirtschaftl. Vereinig.) beaniragt herstellung der Ausschußbeshlüsse zum Kurpfuschereiparagraphen, alio Beshränkung des Aerztemonopols auf „ansteckeude“ Zes \chlechtzfrankheiten. Wenn die Beschlüsse zweiter Lesung bestehen blieben, so könnte die Wirtschaftspartei wahrsheinlih dem Gefeß nichi zustimmen. Vielleicht biete die von den Sozialdemokraten beantragte Liste cinen Auswea.

Aba. Land 8berg (Soz.) beaniragt, daÿ der m L T und 6 vorgeschene Strafantrag gegen denjenigen, der den Beischlaf aueübt oder die Ehe eingeht, obwohl er an einer ansteckenden Geichlehtskrankheit leidet, wieder zurüdocnommen werden Mnn,

Damit {ließt die Aussprache.

Für den sozialdemokratishen Antrag, Minderdemittelte unentgeltlich zu behandeln, stimmen mit den Antragstellern auch Kommunisten, Demokraten, Wirtschafisparteiler und Völkische. Auszählung ergibt die Annahme des Antrags mit 164 gegen 146 Stimmen. S 2, der den Behandlungszweck und nunmehr au die kostenlose Behandlung enthält, wird gegen die Rechte angenommen. Annahme findet auch der Antrag Landsberg (Soz.).

Uebex die von den Sozialdemokraten boantragie Lifte der deu Kurpfuschern entzogenen Krankheiten muß wieder dur Auszählung entschieden werden. Dafür stimmen mit den Antragstellern dîe Kommunisten, Demokraten, Wirtschafts partei, Völkishe und Abg. Dr. Wirth (Zentr.). Der Antrag wird mit 176 geaen 1B Stimmen bei drei Enthaltaungen abgelehnt.

Abgelehnè wird au der Autrag Paechyold auf Wiederherstellung der Ausschußjassung für § T. Gegen diesen Antrag stimmen auch die Demokraten und ein Teil der Soziale

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