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dem Gewinnrad ein NölÆen enknomwen und der oufgedruckte Ge- winn verlesen. Auf jede gezogene Nuwwer en!föllt in den Ab- teilungen T und 11 derjenige glei bobe Gewinn ter dem aleid.- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Gewinrröllden aufgedrudt Ust. In jeder Klasse werden fo viele Nuwmern und Gewinne ge- aoaen, als rlanmêßig in dieser Klasse Gewinne anf sede der beiden Losabteilungen (I und 11) entfallen und demgemäß (Gewinnrölleben in das Gewinnrad eingeïŒütftet wurden. Die am S@(lusse der 5 Klasse im Nummernrad zurückbleitenten Nummern sind Nieten. 111. Neber die Gültiakfeit oder Ungültiakeit einer Ziebung entckeidet mit Aus- {uß des Rechtéweags der Präsident der General-Lo1terie-Direktien und auf Beschwerde egen seinen Entscheid endgültig der Preußische manz:minitter. & 6. Erneuerung der Klasienlose: I. Jedes Mafsen-
Tes aewährt Ansvruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf e nur für die Klasse, auf die es lavtet. Wird es in dieser Klasse nit geicaen fo gewährt es Ansp1ucþ auf ein Los gleidber Nummer der yenen Klasse Neulos) oeaen Zablung des Einsatzes für die neue Klasse. Für ein nit gezogenes Klassen!os Fat der Svieler daber zur 2. bis 5 Klasse bei dem zuständioen Einnehmer (8 1) spätestens
am leiten Œrneuerunastane bis 6 Uhr abends unter Vorleaung des
von dem Einnebmer dur teilweise Abtrennuna seiner Namenêunter- rift zu entwertenden Loses und Entribtuna des CEinsaues ein Neul?os zu beziehen. Der jeweilige l-6ßte Erneuerungétag ist auf den Lo!en vnd auf dem amtli&en Lotterievlan vermerkt. Vers\äumt der Evieler die Frist cder ‘erfüllt er emes der bezeidneten Erfordernisse nit, fo verliert er seinen Anspru aut das Neu?ocs. Nit planmäßia erneuerte Klassenlose kênnen a1s Kaufloie (§ 8) ofort anderweit verfauft werden. II. Erbält ein Stieler für die neue Klasse ein Los ayderer Nummer, als fein Los der Vorklasse trua. so wird ibm auf Wunsch diese andere Nummer bei alébaldioer Rückaabe des Loses in die ursvrünglib von ibm geivielte Numwer umgetauscht, soweit dies vor Beginn der Ziebung nocch mêalich ist Er bat aber. solange ter Umtaush noch ni@t ewitrff, d. b die ursbrünalide Nummer n-ch ni&t an ihn verabfolgt oder abaesandt ift, einen Anspr nur auf den Gewinn, ter auf das ibm zuaeteilte Los fällt Der Umtausch ist akkdann. soweit angänaig, in der folgenden Klasse nad:ußolen. Der Jybaber der vertausckten Nummer bat nur Anipwu% auf leine msprünglide Nummer. I11. Die Verpfli&tuna des Einnebmers zur Verabfolgung von Neu- Jofen fowie zur Aufbewabrung von Losen hört auf, wenn der Svieler n einen Staat verzogen is, in dem der Vertrieb von Losen der Prenfisb-Süddentscen Klassenlotterie mit Strafe bedrobt ist. Auf Roe des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nad- umeisen. S 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis # Klasse gezogene Los sckeidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünfeckt der Spieler an der Ziebung der neuen Klase teilzunehmen, fo muß er dazu ein Kautloë (§ 8} erwerben, Joweit sol!dec bei den Einnebmern noch verfügbar find.
S8. Kau?tlo)te: Für Lose, - die ersk zur 2. bis 5. Klasse er- worten werden, muß der amtlide Loëp1eis für die trüberen Klassen nackaezablt werden (siebe § 2). Auch Ersatzkofe, die an Stelle ge- zooener Lose vom Spieler ernorben werden, um sid am Spiel weiter zu beteifigen, gelten als Kautilose im Einne dieser Bestimmung. §9. Prämien der Sblußklaste: I. Wenn am leßten ietungaëtaa der S{blußiklaïse der Hauptgewinn von 500 000 Reids- no im Gewinnradte si befindet, jo wird derjenigen Nummer,
der Vaupigewinn fällt, in jeder der Abteilungen I und 11
29 rân ien ven 500 000 Reiémark zuges{lagen. 11. Ft
n Tage der Haubtgewinn von 500 000 Neichémark nit mehr 10 wird derjenigen Nummer, auf die der zuerst gezogene erinn bon mindesiens 1000 Reich?mark fällt, in jeder der bieilimgen I und II eine ter 2 Prämien von 500 000 Neichämark 1. SIft am legten Siebungêtag der Schlufiklasse iun bon mindestens 1000 Reich#wmark nit mehr im ie 2 Prämien derjeniaen Nummer der Abteilung I Eberbauvt ulebt gezcgen wird. 1V. Im
i. im Falle von Ziff. 1) fêönnen demgemäß in8-
Dertellcs 2 Millionen Reichétmark und arf ein
lion Reichêmark entfallen. amtlicbe GewirnTkisten: Nah jeder Ziehung gibt
erie-Dire?tion mit ibrem Stempel und mit dem ge- n mindestens zwei Direktionämitgliedern versehene Die SGewinnliftien der 1. bis 4. laffe er-
na Beendigung der Ziehung ieder dieser
niifte der 5. Klasse ersceint eiwa 12 Tage Lung dieser Klafie. Die Gewinnlijten fönnen L bmern unentgeltlih eingeî
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Der 10 tie Eewinnzahlung inziifte bei tem Œinnebmer eingegangen ist. Die Lotterie- ir geaen Uebergabe des Gewinnlojses zur Leistung ewinnlcs muß taber innerbalb der im § 14 be- tandtigen (Sinnehmer (S 11 zur Einlösung vor- inretmer ift nit Le- N a einer Prüfung der Be- ‘oes nit die Yciterievermaltiung nit ver- iegt, tie Gewinnzahlung einstweilen auszusegen, tagegen bestehen, darter Inhaber zur Vertügung t ift. Der Gewinnforderung gegenüber ftann en, die dem Cinnebmer aus dem Verkauf ¡ufteben Vat ein deutidhes Gericht ¿fe ung an ten Inhaber f wmeilige Verfügma, verboten, fc ift ter Œin-
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8 14 TT. TV. Wird dageaen das vermißfite £08 vorgeleat und geaen Besckeiniaung übergeben, )o bat ter Einnebmer dem Vet1lustanmelder den Tag der Vorleguna und Uebergabe sowie, wenn möglich, au VNor- vamen, Zunamen, Stand und Wobnort det Eigenbesitßers des Loïes — zu deren Nnoabe dieser ebenso wie zur Nebergahe des Loses zur Vermei- duna des Verlustes seines Ansprus verpflictet ist — unter Einschreibung ur ver;f\glich anzuzteiaen. Das Neu?cs is dem Voileger sofort ans- zubändiaen, falls dieser die vlanmäßicen Bedinaungen (8 6) erfüllt und nit der Nachweis aetüb1t ist (§ 11 111) daß er zur Verfüaung über das Los nit berechtiat ist. Die Lotterieverwaltung ift in einem folden Fall av zur Anszabluna des Gewinns an ibn beredtiat und wird dadurch pon ieder Verbindlidfeit avs tem Los und dem Spiel- vertraa völlig betreit, iedoch ist sie nit vervflibtet, vor Ablauf eines Morats na der Vorlegung und Uebergabe deé Lotes zu tabler. Der Cinnebmer wird daber in der Negel bis dabin den Gewinn einbebalten, so daß der Verlustanmelter während dieser Frist gegen den Eigerbesiner im Anfgebotérerfaliren die einstweilige Verfüanna oder die endañltige Entsckeidung eines deutscken Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen fann. V. Haben mebrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abaefordert, so werden tiefe von der Lo!terievewaltuna so lanae einbebalten, bis ibr von den Verlustanmelckdern oder vom Ge- rit durch Entscheidung diejieniae Pe' fon bezeibnet worden ist, an die aeleistet werden foll, und auch dann nur an diese Person auêfges bändigt, wenn feine Bedenken dagegen besteben, daß; einer ter Ner- Ilustanmelder tat\älid embfangeberedtiat ist. VI. Uebrigens Fattet t äen “ AEEITON vermißter Lose nit für Nacteile. ibnen bei Außerachtlassung v ) Besti i Einen n L g vorstehender Bestimmungen durch die § 14. Verfallzeit der Gewinne: I. Der Gewinn- anspruch erlischt mit dem Ablauk von 4 Monaten na dem letzten Ziebungêtag der Klafe, in der das Los cezogen iff T1. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnkos als vermißt angezeigt (8§ 13), so- ers list der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge- winn ni&t geaen Quittung innerbalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem erften Taq nah Ablauf der Verfallzeit beginnk. Vei mebreren Verlvstanmeldern muß inner- balb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Ansvruc(s aub die Vezeickbnung ter zum Empfang des Gewinns ermächtigten Perfon bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.
§15. Ein Anspruch auf Verabfolgung vonL bestimmter Nummern zur 1. Klasse Lies ar DesebtntO
§ 16, Allen Anfragen usw. an die General - Lotterie- Direktion ift stets das Rückvorto für die Antwort Ci ans
Berlin W. 56, Markgrafenstraße 39, den 4. Januar 1927.
Preußische General-Loiterie-Direktion. Dr. Huth. Pons. Köhler. Dr. Feulner.
S E T E Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Auslegungsschied8geriqht,
Eingeseßt gemäß den Bestimmungen der Anlage I1 dem zwischen der Deutschen Regierung und der Rebivitiente kommission abgeschlossenen Londoner
9. August 1924,
Abfommen vom
Schiedsspruch Nr. Il, verkündet am 29, Fanuar 1927,
Das Schiedsgerichi:
Herr Thomas Nelson ertins, Vorsigender
Herr Mare. Wallenberd. E
- A. Q. NrOeE,
Charles Rist,
O A. Mendelssohn Bartholdy.
«n Anbetracht, daß durch den Pariser Schiedsvertrag vom 25. März 1926 die Deutsche Regierung und die Reparations- fommission übereingekommen sind, dem Schiedsgericht die Frage zur Entscheidung zu unterbreiten, ob die nah dem Plan für die Erfüllung der Reparationsverpflichtungen und anderen finanziellen Verpslihtungen Deutshlands nah dem Vertrag vom Versailles, angenommen von der im August 1924 abgehaltenen Londoner Konferenz (dieser Plan wird weiterhin als Sachverständigenplan bezeichnet), an den Generalagenten für Reparationszahlungen zu leijtenden Sea angen die Entschädigungen umfassen, die das Deutsche Reich an die Reichsangehörigen wegen der Einbehaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deutshen Güter, Rechte und Interessen (ohne Rücksiht auf den Zeitpunkt dieser Maß- nahmen) in Durchführung des Versailler Vertrags (insbesondere der Artikel 297 i, 74, 145, 156 Gay 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in Versailles am 28. Funi 1919 gezeihneten Protokolls, 260) na dem 1. September 1924 gezahlt hat oder zahleu wird; ._ n Anbetrot, daß die Agenten der Parteien des gegen- ivärtigen Schiedsverfahrens dem Geriht in gehöriger Form ihre O O Gegenschriftsäße und Beweisurkunden innerhalb der dur Uebereinkommen der Parteien bestimmten Fristen eingereiht haben; __ In Anbetracht, daß die mündlihen Verhandlungen gemäß den BorscZristen, die für dieses Schiedsverfahren nah dem obenbezeih- neten Zchiedsvêrtrag gelten, stattgefunden haben und für geschlossen erklärt worden find; «5n Anbetracht, daß das Gericht zuständig ist über die ihm untervreitete Frage zu entscheiden, da diese Frage einen Streit über 91e Auslequng des Sachverständigenplans darstellt wie er nach den auf der Londoner Konferenz getroffenen, in dieser Hinsiht durch den Schriftwechsel zwishen der Deutshen Regierung und der Re- parationsfommission vom 39. Mai und 4. Funi 1925 bestätigten Vereinbarungen dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten ist; Entscheidet, unter sorafältiger Berücksichtigung des Schriften- wechsels, der mündlihen Verhandlungen und der von den Parteien vorgelegten Beweise und nah gehöriger Beratung wie folgt:
Die nach dem Sachvoerständigenplan an den General- agenten für Reparationézahlungen zu leistenden Fahres- langen umfassen nit: die Entschädigungen, die das eutiie Reih an die Reichsangehörigen wegen der Ein- behaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut- schen Güter, Rechte und Fntecessen (ohne Nücksicht auf den Zeitpunkt diejer Maßnahmen) in U NIEUng des Ver- jailler Vertragos (in#vesondere der Artikel 297 i, 74, 145, 156 Absayÿ 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in Persailles am 28, Juni 1919 gezeihneten Protofolls, 260) nah dem 1. Sep- tember 1924 7ezahlt hat odex zahlen wird.
ründe.
Die Bestimmung 1 der Anlage [1A zum Londoner Abh- louimen vom 9. August 1924 zwishen der Deutschen Regierung und ver HAeparationélommission schrefbt vor, daß „vorbehaltlich des Avélegungérehz!es wie es der Reparationskommission dur § 12 ver Anlage H 41 Zeil YVIT! des Vertrags von Versailles verliehen
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worten # und vorbehaltlich der Bestimmungen über Schicds- getide, Wie sie sonst, in3bciondere in dem Plan der Sachver- Zangen ober in ber zur Ausführung dieses Planes Aeu eutigen Gerseugebung, nicberaeleat sind, alle Meinungsverschieden- eiten, welze zwischzen der Neparationskommission und Deutsch- i Bea der Antéseaquna des wischen ihn aboecihlossenen
Fit Al id T AIE F 52
Ats } f Mfommens over bes Planes ber N Tetber O oder der zur
Anürung biejes Planes eclassenen deutschen Gesehgebung ent-
des gegenwärtigen Schiedsgerichts, unterlie
des t ( is, U gen sollen. Schiedsgericht wünscht, Ae es die Gründe für E s Shleds[pruh gibt, zum Eingang diese klare Vorschrift ins Ge- dachtnis zurückzurufen, welhe in dem Sriftwechsel zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationsfomurtission vom 30. Mat und 4. Juni 1925 ausdrüdlich bekräftigt worden a Die Vorschrift zeigt, daß die Gerichtsbarkeit des iedsgerihts eine beschränkte
planes. Daraus folgt, daß das Schiedsgericht den Plan nehmen mus wie es ihn vorfindet, und ihm den Sinn beizulegen L ReS es für den richtigen hält, ohne sih dabei dur Erwägungen dar- über beeinfsussen zu fassen, ob man mit Reht- wird behaupten é der Schiedsspruch würde Folgen haben, die als unertoüns{cht
rahtet werden könnten. Nähme das ¿¡edsgeriht hierin einen anderen Standpunkt ein und ließe sich durch Erwägungen der eben erwähnten Art beeinflussen, so würden seine Arbeiten möglicher- weise ein Ergebnis haben, das zuleßt auf eine Abänderung des Sachpverständigenplanes hinausliefe; es versteht si aber von selbst daß ein derartiges Vorgehen des Schiedsgerichts außerhalb Fe Zuständigkeit. li en würde. Das Schiedsgericht fühlt sich ver- pflichtet, seine Ansicht hierüber auszusprechen, sei es auch nur e e ite en dem T MOMEERe dargelegt hat, daß
d ugunsten ihre ne wüns
Folgen ben wi de. g h qners solche unerwünshten
4. Das Shhiedsgeriht wünscht, damit seine Meinung richti gewürdigt wird, die genaue Art der thm i útprdrélteten Ste nachdrüdcklich hervorzuheben. Es muß vermerkt werden, daß die zur Entscheidung vorgelegte Frage, die einzige so vorgelegte Frage, die folgende ist: ob eine Entshädigung, welche von dem Deutschen Reich an deutsche Staatsangehörige seit dem 1. September 1924 wegen der Einbehaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut- hen Güter, Rechte und nteressen (ohne Rücksicht auf den Zeit- punkt dieser Maßnahmen) in Durchführung der im Schiedsverirag aufgezählten Bestimmungen des Versailler Vertrags gezahlt worden ist oder gezahlt werden wird, in die vom Sachverständigenplan vor- geshriebenen Jahreszahlungen einzushließen ist. Es [cheint dem Schiedsgericht wesentlih, daran zu erinnern, daß es in dieser Session allein mit der Frage befaßt if, ob eine an deutsche Reih8=- angehörige wegen der Einbehaltung, Liquidation oder Uebertragung ihrer Güter, Rechte und Jnteressen nah dem 1. Septenrber 1924 gezahlte oder zu zahlende Entschädigung in die Jahreszahlungen inbegriffen ist, und zwischen dieser Frage und der davon völlig ver- schiedenen, rem Schiedsgericht durch den Schiedsvertrag niht unter- breiteten Frage zu_ unterscheiden, ob Gutschriften, welche Deutsch- land nah dem 1. September 1924 für den Wert der einbehaltenew liquidierten oder übertragenen Güter, Rechte odex JFnuteressen deutscher Staatsangehöriger gegeben worden sind odex künftig ge- geben werden, von den Fahreszahlungen abzuziehen find.
3. Das Schiedsgeriht vermerkt, indem es si nun dem Sath- verständigenplan zuwendet, daß am Anfang des Planes darauf hin- gewiesen wird, daß die Sachverständigen von der Reparations- Os aufgefordert waren, „Mittel zum Ausgleich des Reihs- haushaltes und Maßnahmen zur Stabilisierung der Me
ährung zu erwägen“. Sie faßten diese Aufgabe so auf, daß sie (uan die Worte des ersten Teiles, Abschnitt 1V, des Planes zu ge- brauchen) die Tatsache niht aus dem Auge verlieren dürften, Pas die Stabilisierung der Währung und der Ausgleich des Haushalt dazu dienen sollen, Deutschland in die Lage zu verseßen, e seinen eigenen wesentlichen Bedürfnissen zu genügen, als auch seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, was für den Wiederaufbau Westi-Europas eine Lebensfrage ist“. „ 4. Dies war der Ausgangspunkt der Sachverständigen, als sie thren Plan aufzubauen begannen. Wie \{on festgestellt wurde, ist es die Aufgabe dieses Schiedsgerichts, den Plan ausgulegen, und es handelt fih hier um einen Fall der Auslegung des Plans. Zu dieser Auslegung ist der Plan selbst die ursprüngliche Quelle dex Erkenntnis, und das Schied8gericht seßte es sich zum Ziel, die Leit- gedanken zu bestimmen, welche dem im Sahverständigenbericht aufgestellten S )jema zugrunde liegen. Was taten die Sachver« ändigen: Sie schrieben vor, daß ein Betrag, der nach ihrer auf lovgss tigem Studium der Wirtschaftslage Deutschlands beruhenden
nsiht mit Sicherheit erhoben werden könnte, ohne daß dadnrch das Gleichgewicht des deutschen Staatshaushalts gefährdet würde (durchaus niht notwendig ein Maximum, sondern ein Betrag, der ohne Gefahr erhoben werden könnte) in Goldmark oder dem Aequivalent in deutsher Währung bet der Notenbank auf das Gut- haben des Generalagenten für Reparationszahlungen eingezahlt werden sollte. :
Der Plan sagt (Teil 1, Abschnitt XIN: „Diese Zahlung bildet den endgüitigen Akt der Deutschen Regierung zur Erfüllung der ihu auf Grund des vorliegenden Planes obliegenden finenziellen Ver- pilihtungen.“ Weiter shrieben die Sachverständigen, um Vorsorge gegen eine Störung der deutshen Währung zu treffen, die Eine seßung eines Ausschusses, des sogenannten Uebertragungskomitees, vor, dessen Aufgabe es fein follte, die Entnahme dex solchergestalt seitens der Deutschen Regierung auf das-Guthaben des Generál=- agenten für Reparation8zahlungen in die Notenbank eingezahltew Summen zu regeln, und fie seßten die Zwecke fest, zu welchen diesec Aus\huß, in dem Maß, in dem er es für möglich hielt, ohne die Stabilität der deutshen Währung zu gefährden, Entnahmen aus3 dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank rallziehen ollte, Die Sachverständigen schrieben vor, daß ein Ueberschuß, der si iw der Bank, über die, ohne Gefährdung der deutschen Währungs- stabilität zu vollziehenden Uebertragungen hinaus, befände, in der Bank anzusammeln und in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von fünf Milliarden Goldmark anzulegen ist, und des weiteren, daß, wenn diese Ansammlung fünf Milliarden Goldmark erreicht hat, die Zahlungen der Deutschen Regierung in die Bank auf das Guthaben des Generalagenten für Reparationszahlungen unter die im Plan aufgestellten Maßstäbe auf den Betrag herabgeseßt werden sollten, der nach der Meinung des UebertragungÆomitees ohne Gefährdung der deutschen Währung übertragen werden könnte. Die Zwedcke, zu welhen der Auss{chuß Entnahmen aus dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank zu vollziehen ermächtigt unnd be- auftragt war, sind im ersten Teil, Abschnitt VIIL des Planes an- gegeben und in seinem Anhang Nr. 6 genauer bezeichnet; sie sind, abgeschen von Geldanlagen in Anleihen in Deutschland in dent oben erwähnten Bedürfnisfallk, die folgenden: Zahlungen für Sachs lieferungen, Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts, und die Umwandlung etwaiger Bankübershüsse in ausländische Währung. Diese Angabe kann nach der Meinung des Schieds- gerihts niht so verstanden werden, daß sie die Entschädigung für eutsihe Staatsangehörige, welche nach den oben angeführten Artikeln des Vertrags von Versailles zu zahlen ist, einschließe; sie [ließt diese Entshädigung nicht ein.
ò. Diese Auslegung des Planes wird dur viele Stellen unter- stüßt, die man fast durch den ganzen Text des Planes hindur findet, während die Stellen, auf welche sich der deutsche Vertreter gestüßt hat, nah der Ansicht des Schiedsgerichts, wenn man sie in ihren Zusammenhängen liest, niht gegen die Auffassung streiten, die in dem Ee Absay dargelegt ist. Es ersheint 1un- nötig, alle jene Stellen anzuführen oder auch nur auf sie alle hin- zuweisen; das Schiedsgeriht begnügt sich damit, drei Stellen anzuführeu, ¿ Z ai Die erste Stelle, welhe das Schiedsgericht anführen möchte, findet sich im Abschnitt XVII des ersten Teiles des Planes, in welchem die Sachverständigen erklären, einige Punkte N be- sonders hervorheben zu wollen. Diese Stelle lautet wie folgt: „Lom Standpunkt des Steuerzahlers in den Gläubigerländern be- deutet der Plan zu gehöriger Zeit eine jährlihe Erleichterung in Höhe von zweieinhalb Milliarden nebst demjenigen Betrag, dec sih nah dem Wohlstandsindex etwa ergibt,“
Zweitens exklärten die Sachverständigen im ersten Teil, Ab- schnitt V, leßten Absatz, ihres Berichtes: „Ohne unangebxachten Optimismus darf man annehmen, daß Deutfchland durch seine Produktion imstande sein wird, neben dex Besriedigung seiner eigenen Bedürfnisse auch die Summen aufzubringen, die in diesem Plane für die Reparationsverpflihtungen ins Auge gesaßt sind.“
lera lonnen, bec Entsheivung von Schiebörlchtern, das heißt:
Die Unterscheidung zwischen den eigenen Bedürfnissen Deutschlands -
ist, beschränkt, inter alia, auf die Aus egung des Sachverständigen=- *
i 7a be denen die Deutsche
i ¿e Erfüllung von Reparationsverpflihtungen be- n E eirigin ie an dieser Stelle gemaht wird, ist nah Le Anki t des Schiedsgerichts nur zu verstehen, wenn die leßteren Beträ o aufgefaßt werden, daß sie zum ausfhlicßlihen wirt- ati en Vorteil der Alliierten und Assoziierten Mächte be-
mmt sind. i i L: j
ih mó iedsgeriht Teil 1, Abschnitt X1, Absah 1 des Endres wi aa Diese Ste e lautet: „(Wir wünschen) es
¿lig flarzustellen, daß die in dem vorstehenden Ueberblick über die G nander folgenden Jahre angegebenen Summen Deutschlands p t Verpflichtun en For den Alliierten und Assoziierten game infihtlih der durch den Krieg verursachten ddie ums
a S nf Fri Reparationen, Restitutionen, aller Kosten aller pre en, derjenigen Salden des Ausgleichsverfahrens, Realeruni Ms Soiree ai è E
i tskräftig und endgültig belastet wird, ferner E ee pebirit iy und Ueberwachungskommissionen ust. Ueberall, wo wir in diesem Bericht oder in seinen Anlagen Zahlungen aus dem Vertrage, Reparation, an die Alliierten zu hlende Beträge usw. erwähnen, brauchen wir diese Ausdrücke, um A von Deutschland .an die Alliierten und Asffso: iierten Mächte für diese Kriegskosten zu zahlenden Lasten einzushließen. Und un- mittelbar naher, im nächsten Absay, fügen die Sachverständ?gen hinzu: „Diejenigen Fonds, die bei der Bank auf ein Sonderkonto einzuzahlen sind, müssen für die vorerwähnten Zwecke verfügbar bleiben, ungeachtet irgendwelcher Stellen in dem vorliegenden Bericht, die in entgegengeseßtem Sinn ausgelegt werden könnten“, usw. Das Schiedsgericht kann nit verstehen, wie, besonders wenn man die leitenden Gedanken des von den Sachverständigen aus- gearbeiteten Planes, welche oben dargelegt sind, im Auge behält, diese Stelle irgend etwas anderes sagen kann als daß die Sah- verständigen der Meinung waren, die Annuitäten sollten in vollem
Umfang an die Alliierten und Affsoziierten Mächte gehen. :
‘Die oben angeführten Stellen bestärken, in Verbindung mit manchen anderen im Plan vorkommenden Aeußerungen, _ das
Schiedsgericht in seiner Ansicht, daß es unmöglich ift, dem Sah- verständigenplan eine Auffassung zu geben, kraft welcher die Fahres- zahlungen nah der Absicht der Sachverständigen eîne Entschädigung an deutshe Staatsangehörige wegen der Ein haltung, Liquidation oder Uebertragung ihrer Güter, Rechte und Juteressen, die den Gegenstand dieses Schiedsverfahrens bildet, enthalten sollten. :
Gegeben im Haag, den 29. Fanuar 1927, in deutscher, englischer und französisher Sprache. Jm Fall einer Meinungs-
M iedenheit über die Auslegung dieses Schieds\pruchs ist der englische Text maßgebend.
Thomas N. Perkins, Vorsizender. E. N. van Kleffen s, Sekretär.
Deutscher Reichstag. 264. Sißzung vom 5. Februar 1927.
Nachtrag.
Die Rede, die der Reichskanzler Dr. Marx im Laufe dex politishen Aussprache gehalten hat, lautet nach dem vor- liegenden Stenogramm wie folgt:
Meine Damen und Herren! Die Behauptungen, die hier
bezüglih des Herrn Ministers von Keudell aufgestellt worden sind, in ihrex Tragweite und Bedeutung abzushäßen und gn beurteilen, bin ih natürlih nicht in der Lage. Jch habe gestern bereits mit dem Herrn Kollegen von Keudell mih dahin abgesprochen, daß selbstverständlich die ganze Angelegenheit eingehend untersucht werden würde. Es herrschte zwishen uns volles Einvernehmen dahin, daß ih mir selbstverständlih auch die Akten aus der früheren Zeit kommen lassen würde, um Einsicht darin zu nehmen. Jh möchte jeßt schon feststellen, daß der Herr Minister von Keudell erklärt hat, er habe damals bei der zuständigen preußischen Be- hörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich bean- iragt. Ex hat darauf überhaupt keine Antwort von der preußischen Behörde erhalten. (Hört, hört! bei den Deutschnationalen.) Jch glaube — und darin bin ih ebenfalls mit Herrn von Keudell einig —, es liegt in seinem Juteresse, eben dieses Verfahren nun hinterher nahzuhoken, um festzustellen, wie damals die Verhältnisse eigentlih gelagert waren. Jh möchte das ausdrüdcklih bemerken. Jch werde selbstverständlich diese Untersuhung und Prüfung der ganzen Angelegenheit in die Hand nehmen, möglichst beschleunigen und darüber jede gewünschte Auskunft geben, sobald ein Abschluß der Erhebungen festgestellt ist. (Zurufe von den Kommunisten: Wir gratulieren zu diesem JFnnenminister!)
265. Sizung vom 7. Februar 1927, nacmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger. ®) Präsident Lö be eröffnet die Sißzung um 3 Uhr. ; Eingegangen ist ein Protestschreiben der syrischen Freiheitspartei gegen die französishen Maßnahmen in Syrien. Auf der R steht die erste Beratung des Geseß- entwurfs über A rbeitslosenversiherung. Die Vor= lage, die bereits vom Reichsrat verabschiedet ist, seßt als Träger der e N die Landesarbeitslosen- kassen ein, deren Bezirke sh 1 Landesämter für Arbeitsvermittlung. Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind durch das Gesetz versichert: 1. die Kranken- kassen-Pflichtversicherten, 2. die in der Angestelltenversicherung oder nah dem Reichsknappschaftsgeseß Pflichtversicherten und
3. die zur L RI e, Gehörigen. Für die Bemessung
der Arbeitslosenunterstüßung werden sieben Klassen ein- gerihtet, und zwar Lohnklasse I bei einem Wochenlohn bis zu 12 Mark, II von 12 bis 18 Mark, Ill von 18 bis 24 Mark, IV bis 30 Mark, Y bis 36 Mark, YI bis 42 Mark Und
VII von mehx als 42 Maxk Wochenlohn. Die gewährte Hauptunterstühung beträgt in den E I und I1 45 vSH,
in den Klassen 111 bis V 40 vH und in den Klassen VI
und YII 35 vH.
Reich3arbeitsuminister Dr. Brauns;
Herren! Die Reichsregierung hat bereits im Juni 1923 einen Gesehentwurf über Arbeitslosenversicherung dem Reichstag gur Beratung vorgelegt. Es handelte fi damals um eine vor- läufige Arbeitslosenversiherung. Der Entwurf fonnte im Reichs tag nicht erledigt werden und tvurde dann dur die Ereignisse —
Verfall und Wiederaufbau der Währung — überholt,
Der heutige Entwurf auf Nr. 2885 der Drucksachen will eine endgültige Arbeitslosenversicherung schaffen und wird hoffent- lich ein besseres Shhicksal erleben als der Entwurf vom Jahre 1923, Sie finden in der vorliegenden Drucksache eine sehr eingehende Einführung in ‘den Entwurf nebst Begründung.
Wer der Frage ein besonderes Interesse entgegenbringt, darf si
durch den Umfang dieser Drucksache nicht abhalten lassen, fich in (Zustimmung und Heiterkeit im
den Jnhalt zu vertiefen.
decken sollen mit denen der
Meine Damen und
Zentrum und rechts.) Jch darf deshalb jebt davon absehen, einen ausführtihen Ueberblick über den Jnhalt des Entwurfs und seine Begründung gu geben. Statt dessen möchte ih mih nur mit einigen grundsäßlihen Fragen beschäftigen, die fih an den vorliegenden Entwurf anknüpfen.
Die Arbeitslosenverfiherung is vom Reichstag in immer wiederholten Entschließungen gefordert worden. Die Regie- rungen der Länder verlangen ebenfalls ihre Einführung aufs dringlichste, nicht weniger die Arbeitnehmer aller gewerktschast- lichen Richtungen. Auch die Arbeitgeber, die sh vor einigen Jahren besonders eindringlich für den Entwurf eingeseßt haben, stehen auch heute noch grundsäßlich zu ihm; höchstens haben fich hier und da Bedenken gegen den Zeitpunkt, in dem das Gese in Kraft ireten soll, geltend gemacht.
Dieser allgemeine Wunsch nach der Arbeitslosenverfiherung darf aber niht darüber täuschen, daß wir es mit einer sozial- politishen Aufgabe zu tun haben, die ungewöhnliche Schwierig- Feiten bietet und dabei doch eine außerordentlihe Tragweite besißt. Sie wisson, daß in der Vorkriegszeit auch fehr ernsthafte Sozialpolitiker eine über das gange Reich fich erstreckende und die Gesamtheit der Arbeitnehmer erfassende Zwangs8versiche- rung gegen Arbeitslosigkeit für unmöglich gehalten haben, weil das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht versiherungsfähig sei, und weil der Arbeitswille fih nicht genügend kontrollieren lasse. Nach dieser damaligen Auffassung sollte es dem ezngelnen Arbeit- nehmer überlassen bleiben, felbst die nôötige Vorsorge für die Zeiten der Arbeitslofigkeit zu treffen. Freilich war damals mit solchen Zeiten weniger gu rechnen als heute. Troßdem wird diese Auffassung hier und da au heute noch vertreten, und da- bei weist man auf das Beispiel von Amerika hin, Jch will offen lassen, ob diefer Zustand der reinen Selbsthilfe für Auzerifa au heute noch ganz zutrifft. Nah neueren Nachrichten ¿eigen sich in den Vereinigten Staaten gerade in der Arbeitslosenfrage sehr bemerkenswerie Ansäße gu einer ftaatlihen Sozialpolitik, Vor allem aber liegt der Unterschied im Lohn. Fn Amerika ist der Lohn so bemessen, daß die große Masse der Arbeitnehmer tatsächlich selber für diese Zeiten der Arbeitslosigkeit Fürsorge treffen kann (sehr richtig! im Zentrum und bei den Sozialdemo- kraten), eine Vorausfezung, die bekanntlich bei uns in Deutsch- land nit zutrifft. (Erneute Zustimmung.) i | Auch die Gewerkschaften, die ja die Pioniere der Arbeitslosen- fürsorge find, können das Problem der Arbeitslosigfeit mit ihren Kräften allein nicht meistern. Das hat fich {hon in der Vor- kriegszeit gezeigt, wo die Gewerkschaften vielfach noch grundsäß- lie Anhänger des sogenannten Genter Systems in der Arbeits- losenversiherung waren. Schon damals konnten manche Berufs verbände ihre Arbeitslofenfürsorge überhaupt nicht einführen, andere konnten die höhere Dauer ihrer Leistunger nur ganz gering bemessen oder sie ers nach langer Wartegzeit überhaupt eintreten lassen. Das Genter System paßt eben nicht für die besonderen Verhältnisse in Deutschland, Unsere Gewerkschaften sind berufê- und rihtung8gemäß fo stark geteilt, daß das Risiko der Arbeits, losigkeit in den eingelnen Verbänden außerordentli verfchieden ist, Außerdem leiden die Gewerkschaften ja auch selbst sehr unter den Konjunkturschwankungen.
Alles das, was vor dem Kriege gegen dieses System gesagt ärkfiem Maße für die
ministerium ihr nah dem Etat von 1927 mit auf den Weg- geben will, ist auch nicht gerade übermäßiz groß. (Sehr richtig! im Zentrum. — Hört! Hört! bei deu Sozialdemokraten.) Aus allen diesen Gründen verzihtet der Entwurf darauf, die Arbeitslosigkeit in ihrem vollen Umfange auf die Mittel der Versicherung zu übers nehmen. Er stellt vielmehr für Zeiten andauernder besonders un- günstiger Arbeitsmarktilage, wie wix sie jezt erleben, neben die Versicherung eine besondere Fürsorge, ‘die Krisenunterstüßung, ähnlich der Krisenfürsorge, wie wir sie in diesem Herbst auch neben die Erwerbslosenunterstüßung gestellt haben. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Es kann!) — Es wird wohl zur Wirklichkeit werden, Herr Kollege Hoh. Dieses Nebeneinander hat aber au seine innere Berechtigung, denn unzweifelhaft haben wir es bei der Arbeitslosigkeit, wie wir sie jegt erlebt haben, nicht allein mit dem regelmäßigen Auf und Ab der Konjunkturen zu tun. Daneben stehen vielmehr all die tiefzehenden Veränderungen der Weltwirt- haft und der deutshen Volkswirtschaft, die der Krieg hervor- gerufen hat, und diese Ursachen, die sich niht von heute auf morgen beheben lassen, zusammen rufen erst eine so umfangreihe Arbeit8- losigkeit hervor, wie wir fie in der Vorkriegszeit niht im ent- ferntesten kennengelerni haben. Die Konjunkturarbeitslosigkeit wird die Versicherung tragen können, dagegen können ihr so tief- gehende Krisen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht auf Gründen der Konjunktur beruhen und deshalb auch viel länger dauern, niht zugemutet werden. Das ist eben Aufgabe der Krisenunterstüßung, die aus\chließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt und deshalb auch den Grundsäßen der Fürsorge angepaßt werden muß.
Soviel zur ersten Frage, ob die Arbeitslosenunterstüßzung von den Beteiligten allein aufgebraht werden kann und soll. Sie ift nach dem Gesagten dahin zu beantworten, daß die Konjunktur- arbeitslosigkeit in der Regel von der Versicherung getragen werden kann, während die Krisenunterstüßung auf breitere Schultern gelegt tvird. Dabei seße ih allerdings voraus, daß sih der Reichstag in der geseßlihen Festlegung der Leistungen die nötige Zurück- haltung auferlezt, eine Zurückhaltung, die beim ersten Shritt auf diesem s{chwierigen Gebiet unbedingt geboten scheint, zumal die Versicherung in so shwierigen Zeitläufen wie den gegentvärtigen ins Leben gerufen wird. (Sehr rihtig! rechts.)
Und nun zu der zweiten Frage: Lassen sich bei dem einzelnen Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt und die Listungen, die er dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältnis zueinander bringen? Die Eigenart der Arbeitslosenversiherung mit ihren stark weselnden Risiken zwingt uns, in den Anforderungen an die Bei- träge nit zu streng zu sein. Die englische Arbeitslosenversicherung, die ja sonst ein sehr beahtenswertes Vorbild für die deutshe Arbeits- losenversiherung darstellt, ist in diesem Punkte zweifellos zu weit gegangen. Bei ihr kommt auf sechs Beitragêwochen nur eine Unter- stüßungswoche. Daraus haben sich in England große Nachteile ers geben, nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Arbeitslosen in England kann die Vorausseßungen der Versicherung erfüllen. Der Rest wird zwar au unterstüßt, aber auf dem Wege der Fürsorge. Unser Entwurf ist sehr viel entgegenkommender;- er verlangt eine versicherung8pflihtige Beschäftigung von 26 Wochen, gibt dafür aber auch 26 Woten Unterstüßung, unter. Umständen sogar 39 Wochen, zum mindesten also auf eine Beitrag&woche auh cine Unterstüßungs- woe. Nach dem deutshen Vorschlag wird ein sehr erheblicher Teil der Arbeitslosen au bei einer Krise, wie wir sie jeßt haben, im
werden konnte, gilt noch in vielfach verstà j Gegentoart, weil die Shwankungen des Arbeitsmarktes fich um ain Vielfaches vergrößert haben, ohne die verschiedenen Berufsgruppen gleihmäßizer zu treffen, als es vor dem Kriege der Fall war. Deshalb haben eben auch die großen gewerkshastlihen Spißen- verbände den Gedanken des Genter Systems aufgegeben Und ver- langen nunmehr die allgemeine, einheitliche ArbeitslosenversiGe- rung als einen wesentlichen Teil der staatlichen Sozialpolitik. Freilich kann die staatliche Sozialpolitik die Selbsthilfe und Selbst- verantwortung der Beteiligten niht erseßen; deshalb muß sie ih auch hüten, sie zu chwähen. Fm Gegenteil, sie muß sih zum Ziele setzen, sie wahzuhalten und in den Dienst der staatlichen Sozialpolitik zu stellen. Gerade das ist auch eine der wichtigsten Aufgaben des vorliegenden Entwurfs. Der Uebergang von der Avbeitslosenfürsorge zur Arbeitslosenversicherung soll auch den Uebergang zur Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Beteiligten bringen (sehr gut! im Zentrum), soweit er mit dem besonderen Charakter der Arbeitslosenhilfe überhaupt vereinbar ist. Dex Entwurf baut in diesex Hinsicht auf den Erfahrungen der anderen Zweige der Sozialversicherung auf, in denen das Ver- trauen zu der Selbstverantwortung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich durchaus bewährt hat. Gerade im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversiherung kann nur diese verantwortliche Mitwirkung dex Beteiligten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, auf die Dauer die Gefahren wirksam bekämpfen, die sih aus einer Fürsorge für die Arbeitsfähigen notwendigerweise ergeben. (Schr rihtig! im Zentrum.) L |
Stellt denn nun aber die Arbeitslosizkeit ein versiherungs- fähiges Risiko da? Jn diesex einen Frage, die aufzuwerfen ist, stecken im Grunde genommen zwei, Die erste Frage ist ie: Kann die Arbeitslosenhilfe als Ganzes von den wirtschaftlih Beteiligten getragen werden, wird ihnen damit nit eine übermäßige Last zugemutet? Die zweite Frage ist die: Lassen sih bei dem einzelnen Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt, und die Leistungen, die ev dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältnis gueinander bringen, wie das dem Wesen einer Versicherung entspricht? Die erste Frage kann man zurzeit nur bedingt bejahen, Eine Arbeitslosigkeît, wie wir sie seit mehr als einem Jahre in Deutschland ‘erleben und wie wir sie vielleiht noch für eine ungewisse Zukunft erwarten müssen, kann nicht allein aus Beiträzen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden; denn diese Beiträge dürfen eine bestimmte Höhe nicht übershrerten, wenn sih niht schwere Schäden für die Wirtschaft und für die Versicherten selbst daraus ergeben sollen, die überdies beide gerade in Heiten der Krise besonderer Schonung bedürfen Der Entwurf sieht diese Grenze im & 135 bei 3 Prozent vor. Die gleichen 3 Prozent gelten bekanntli auth jeßt in der Erwerbslosenfürsorge. Der Rest fließt aus Zuschüssen des Reiches, der Länder und der Gemeinden. Nun soll ja das Reih auch nach dem Entwurf mit Darlehen aushelfen, die erst zurückzuzahlen sein würden, wenn die 83 Prozent nicht mehr voll gebraucht werden. Aber auch diese Darlehen müssen sich in ver- nünftigen Grenzen halten, damit sie wirklich zurückgezahlt werden können. Rüdcklagen, wie der Entwurf sie für die Zukunft vorsieht, wird die Arbeitslosenversiherung bis auf weiteres niht bilden
*) Mit Ausnahme der durd Sperrdruck hervorgehobenen Neden dex Herxen Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind,
können, und die finanzielle Morgengabe, die das Neichfinanz-
Nahmen der Arbeitslosenversiherung unterstüßt werden können; denn wir haben ja, wie Sie wissen, die Erfahrung gemacht, daß die Fluktuation unter den Arbeitslosen viel größer ist als vielfäch angenommen worden war. Nach der Statistik auf Seite 71 der Drucksachen ist Monat für Monat nicht ein Drittel der Arbeits- tosen länger als 26 Wochen in der Erwerbslosenfürsorge geblieben. (Hört, hört!) Die Begründung \{chäbt, allerdings mit Vorbehalt, daß von den Erwerbskosen die am 15. November unterstüßt waren noch 70 vH den Bedingungen der Versicherung genügt haben würden und nur 30 vH unter die Krisenfürsorge des Entwurfs gefallen wären, und die Verhältnisse haben fich seitdem niht wesentlich vers sHlechtert, Nach dem leßten Ausweis des allerdings sehr ungünstigen Monats Januar waren zuleßt 36 vH der Unterstühßten länger als 26 Wowen in der Unterstüßung, also auch nur ein wenig mehr als das vorher nachgewiesene Drittel.
Auch die zweite Frage kann also mit der gleihen Beschränkung wie die erste bejaht werden, und zusammenfassend darf man fest- stellen: Dur das Nebeneinander von Krisenunterstüßung und Arbeitslosenversicherung bleibt für diese ein versicherungsfähiges Nisiko übrig, und die besonderen Vorteile der Versicherung werden au in Zeiten der Krise einem erheblihen Teil der Arbeitslosen, dein weitaus größten Teil der Arbeitslosen, zugute kommen.
Jch wende mich dann, meine Damen und Herren, zu einer anderen grundsäßlihen Frage, die sich vielen vielleiht aufdrängen wird. Jst es überhaupt notwendig, wieder eine neue Form der sozialen Versicherung zu schaffen, läßt sich die Arbeitslosenversicherung niht mit einer der vorhandenen- Formen eng verbinden oder zu- sammenfassen, etwa mit der Krankenversicherung oder mit anderen Versicherungszwéigen? Das wäre doch viel besser mit dem Ge- danken einer Vereinheitlihung der Sozialversiherung zu verein- baren, der doch soviel Anhänger weit und breit zählt. Dazu wäre zunächst festzustellen, daß die Arbeitslosenversicherung nah dem Ent- wurf die vorhandenen Formen der Sozialversicherung bereits mög- lihst weit benußt, So zieht sie insbesondere ihre Beiträge nit selbständig ein, sondern bedient \sih dabei der Krankenkassen. Ebenso nimmt der Entwurf die Spruchbehörden der Sozialversicherung, die Oberversicherungsämter und das Neichsversicherungamt, au für die Arbeitslosenversicherung und ihre Dur(hführung in Anspruch. Auf der anderen Seite wird die Arbeitslosenversiherung durch ihr ganzes Wesen aber genötigt, sich mit einer anderen Organisation außerhalb der Sozialversicherung aufs engste zu verbinden, das ist die Organi- sation der Arbeitsvermittlung, Ueber diese Notwendigkeit besteht heute völlige Uebereinstimmung unter allen Sachverständigen in Deutschland und außerhalb der deutschen Grenzen. Nur der Arbeits- nachweis kann die wichtigsten Vorausseßungen der Arbeitslosen- unterstüßzung, das Fehlen geeigneter Arbeit, den Arbeitswillen und die Arbeitsfähigleit des Arbeitslosen feststellen. Nur er kann eine sahgemäße Kontrolle ausüben, er kann die Arbeitslosigkeit dur das Angebot geeigneter Arbeit beendigen, und er kann vor allen Dingen die Arbeitslosigkeit verhüten, solange noch irgendwie Arbeil vorhanden ist, und das um so mehr, je wirksamer die Arbeits- nahweisorganisationen ihre eigentlibe Aufgabe, die Arbeitsvermitt- lung, durchzuführen verstehen. Dabei kommt es vor allem auf die öffentlihen Arbeitsnachweisorganisationen an. Jch weiß auch die