1904 / 267 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Juristenzeitung“, noch nicht erfahren hat, (ließt fich zwar ziemli eng an die Verfassung an, beleuchtet dabei aber auch die Entstehung und die Funktion sowie die praktishen Felgen der einzelnen Gesetzes- teile. Die ersten beiden Vorträge behandeln die geschichtlichen, der dritte und vierte die begrifflichen Grundlagen der Verfassung, u. a. zunähst ihren Zusammenhang mit der des alten Deutschen Neiches, mit dem deutshen Bund usw.,, ihren Werdegang, die Umgestaltung des Zollvercins, die Bündnisyerträge, die Neservat- rechte und Artikel 78 der Reichsverfassung. Bet der dann folgenden Erörterung der Bundeseigenschaften vertritt der Verfasser unter Bes zugnahme auf den Wortlaut der Einleitungsformel und auf die vom Fürsten Bismarck am 9. Juli 1879 im Reichstage abgegebene Erklärung, daß in jener Formel die verfassungsmäßige Definition des Reiches als eines Bundes liege, und daß für eben diesen Bund die Verfassung emaht sei, die Ansicht, daß der Bund die Vorausfeßung für die Nerfasung sei, daß er wie jeder Vertrag dur den übereinstimmenden Willen aller Vertragschließenden wieder aufgehoben und, da Bund und Reich identisch seien, damit jederzeit dem Bestande des Reiches und der Reichsverfassung ein Ende bereitet werden könne. Allerdings widerstrebe diese Deduktion dem nationalen Sinn und sei für die Gegenwart rein „akademish, aber juristisch sei fie nicht zu umgehen und praktisch von Wert, wenn Verfafsungseinrihtungen niht mehr fungierten und es als zweckmäßig erscheine, „durch einstimmige Auf- hebung des Bundes und Schließung eines neuen die Lebensfähigkeit

frisch zu gewinnen.“ Die Frage, ob die Landtage der Einzel- staaten einem folchen Verfahren zustimmen müßten, wird als eine Frage des Landesstaatsrechts nicht näher erörtert. Des

weiteren wird die Möglichkeit einer Veränderung Deutschlands in seinen Gliedern (Umwandlung eines monarchischen Gliedstaates in eine Republik), des Austritts und Auss{lusses einzelner Bundes- glieder, eines Kriegszustandes zwischen ihnen usw. behandelt. Die Bundeszwecke (Gebietsshuß, Rehtsschuz, Wohlfahrtspflege) werden kurz erörtert und dabei u. a. dem Bunde die Berechtigung vindiziert, in die Verhältnisse eines Einzelstaates einzugreifen, wenn in ihnen eine Störung des Rechtszustandes liegt, nebenbei auch die gemeinschaft- liche Regelung im Wege der bundesrätlichen Vereinbarung besprochen. Dem Reiche wird selbständige Rehtspersönlihkeit zugeschrieben und der Streit über die Souveränität des Reichs und der Einzelstaaten

eingehend erörtert. Der fünfte und der scchste Vortrag befassen sh mit dem Derrshartwer h des Reiches in räumliher, persönliher und sachliher Hinsiht (Gebiet, Neichéangehörig- feit, Sathkompetenz, konstitutionelles Prinzip, Betätigung der

Neichslegislative); besprochen werden u. a. die Verhältnisse EClsaß- Lothringens und der Kolonien, Grenzänderungen, das Indigenat, Artikel 4 und 5 der Verfassung, die Praxis der stillschweigenden Aus- dehnung der Kompetenz, die zeitlihen und die sahlihen Wirkungen der Reich8geseze und die wichtigsten derselben. Vier weilere Vorträge behandeln die D radae des Reichs (Bundesrat, Kaiser, Kanzler, Neichs- tag). Die Frage, ob ein im Reichstag nicht eingebracter oder dort liegen gebliebener Geseßentwurf in der nähsten Neichstagssession ohne neuen Bundesratsbes{chluß eingebraht werden darf, wird mit Nücksicht auf Artikel 16 und auf die Bedeutung des Zeitmoments in der Politik verneint, ein nit sanktionterter Neichstagsbeschluß nur für die Dauer der Legislaturperiode für wirksam gehalten. Hervorzubebenist außerdem, daß der Verfasser dem Kaiser und dem Bundesrate ein Notverordnungsrecht zuschreibt, weil aus dem Wesen des konstitutionellen Prinzips die nit ausdrücklich ausges{lossene Befugnis zum Erlaß provisorischer Gesetze unter gewissen äußersten Vorausseßungen folge; sei besonders im Falle der Obstruktion „mit animalishen Mitteln“ der Neichstag handlungsunfähig, so trete eine temporäre Konsolidation der Geseh- gebungsgewalt auf den Bundesrat ein, sodaß dieser, wenn dringend nötig, allein handeln könne, . woraus sich die Maßnahme Kaiferlicher Verordnurgen nah Zustimmung des Bundesrats ergebe. Jedenfalls bestehe ein „Staatsnotreht im moralischen Sinne“, d. h. „moralische Pfliht und Besugnis des Inhabers der M gletungs gewalt, absolut notwerdige Handlungen selbft mit Hinwegseßung über positive Rehts\hranken vorzunehmen.“ In -den dann folgenden sechs Vorträgen werden einige Haupttätigkeitsgebiete des Reiches, nämlich das Zoll- und Handels-, das Eisenbahn-, das Post- und Telegraphen- wesen, Heer und Marine, Finanz- und Rehtsshußwefen besprochen, während eine Shlußbetrahtung ih mit der Verfassung als Ganzem, und zwar zunächst mit den Verfassungsänderungen und sodann mit dem inneren Gehalt des Verfassungslebens von der rehtlihen Seite aus und mit den Verfasfsungskonflikten beschäftigt.

Einen interessanten Vergleichß der rechtlichen Stellung des Deutschen Kaisers und der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unter Hervorhebung von deren Verschiedenheiten bietet Rudolf Steinbach in seiner Schrist „Die rechtliche Stellung des Deutschen Kaisers, verglichen mit der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von A merika“ (Roßbergsche Verlagsbuchhandlung, Leipzia; Preis 2,80 4). Der Verfasser behandelt im ersten Abschnitt „die Bestimmung der Person des Kaisers und des Präsidenten", indem er einerseits den Artikel 11

er deutshen Reichsverfassung, andererseits die ausführlißen Be- stimmungen über die Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten bespricht, die, wie die des Vizepräsidenten, durch die von den Einzelstaaten ihren Geseßen gemäß ernannten Wahlmänner vollzogen wird. Im Anschluß hieran werden die un- mittelbaren und die mittelbaren Folgen der verschiedenen Bestimmungsart bezügli des Anfalls der Regierung an regierungs- unfähige Personen, der Wiederwahl, des Verzichts, der Entsetzung usw., sowie die Unterschiede der Bestimmungen über die Becidizung und über die Negentschaft und Stellvertretung im engeren Sinne erörtert. Der zweite Abschnitt behandelt zunächst die Ghrenrehte des Kaisers und des Präsidenten und sodann deren rechtlihe Stellung im allge- meinen, insbesondere Artikel 17 der Reichsverfassung, die Unverant- wortlihkeit des Kaisers, die volitishe, straf- und zivilrechtlihe Ver- antwortlihkeit des Reichskanzlers, des Präsidenten der Vereinigten Staaten und seiner Beamten, den erhöhten \trafre{chtlihen SWuß, das Recht der Begnadigung und die pekuniären Rechte gegenüber dem Staat. Im dritten, umfangreihsten Abs{nitte werden die einzelnen Negierungêrehte einer vergleihenden Betrachtung unterzogen. Er be- ginnt mit einer kurzen Charafterisierung des Wesens und der Zusammenseßung von Bundesrat, Reichêtag, Senat und Repräsentanten- baus und s{ildert den Einfluß, den der Kaiser und der Präsident auf Berufung, Eröffnung, Vertagung und S{hließung, auf die innere Organisation und Tätigkeit dieser Körperschaften haben. Eingektend wird ferner die Berechtigung, Behörden einzurihten und aufzuheben, Beamte zu ernennen und zu entlassen, sowie die rechtlihe Stellung der Beamten erörtert. Schließlih folgen Darlegungen über den An- teil an der Pagen (z. B. Initiative, Aa und Ver- fündigung, Verordnungsrecht, Ausführung der Gefete), über die Ver- waltung der auswärtigen Angelegenheiten, den Abs{luß von Staats- verträgen, den Erwerb neuer Gebiete und über die Stellung zum Heere und zur Kriegsmarine. 5

Zu derjenigen Einrichtungen des konstitutionellen Staates, die einst gleich den Grundrechten in der Zeit des E von ‘der absoluten zur konstitutionellen Staatsform sich besonderer Wert- \chäßzung erfreuten, aber im Laufe der weiteren Entwickclung in den Hintergrund getreten find, gehört die Ministerverantwortlichkeit. Während in Preußen die Verfassungsurkunde ein Geseh über die Ministerverantwortlihkeit wenigstens noch verheißt, ein solhes aber nie zustande gekowmea ist, nimmt die deutshe Neichéverfassung felbst von einer solden Verheißung Abstand. Erst neuerdings hat ein im Neichstage gestellter sozialdemokratischer Antrag auf Erweiterung der

Ministerverantwortlihkeit des Meichskanzlcrs, ein Antrag, der faum ernst gemeint sein fkonnte, sh wieder mit dem Gegenstande beschäftigt. Das ist der äußere Anlaß zur Veröffentlilung einer staatsrehtliden Studie gewesen, dle Dr. Richard Passow zum Verfasser hat und „Das Wesen der

Deutschland" betitelt ist

Ministerverantwortlichung in l G / Buchhandlung ; Preis 1,50 M).

(Tübingen, Verlag der H. Laupyshen Buchhandlun 50 y Diese Shhrift bietet vollständig und übersichtli® das geseßliche Material, das in den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten ent- halten ist. Sie gliedert sih in drei Abschnitte. Der erfte stellt das

Wesen der Ministerverantwortlihkeit, den Gegensaß der strafrecht- lichen, der staatôre@tlihen und der parlamentarischen Verantwortlich- keit und die zwishen der absoluten, der ständisGen und der kon- stitutionellen Monarchie hinsichtlich der Verantwortlichkeit bestehenden Verschiedenheiten dar. Der zweite Abschnitt behandelt die in den deutshen Einzelstaaten geltenden Rechtssäße, der dritte die Verant- wortlichkeit des Reichskanzlers. Dieser letzte Abschnitt beschäftigt sih vor- zugsweise mit deinerwähnten sozialdemokratischen Antrage auf Erweiterung der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und auf Errichtung eines Staatsgerihts8hofes. GineErörtecung darüber, wie die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers in den einzelnen Zweigen der Verwaltung, ins- besondere auf den Gebieten des Militärwesens, des Finanzwesens, des Bankwesens, der sogenannten justifizierenden Kabinettsordres, des Be- gnadigungsrechts usw. gestaltet und begrenzt ist, fehlt leider, obglei erst bdurch ein Eingehen auf diese zum Teil s{chwierigen Einzelfragen der Umfang der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und deren staatsrechtlihe Bedeutung festgestellt und anschaulich gemacht werden kann. /

Eine auf gründlichen geshihtlihen und umfassenden rechts- vergleihenden Studien beruhende Darstellung der Ministerverantwort- lichkeit und der Verantwortlichkeit bezw. Unverantwortlihkeit der monarchischen und der republikanischen Oberhäupter aller europäischen und amerikanisGen Staaten gibt der Privatdozent Dr. Hans von Frisch in seiner Schrift „Die Verantwortlichkeit der Monarchen und höhsten Magistrate“ (Verlag von O. Häring, Berlin; - Preis 9 4). Der erste Abschnitt unterrichtet über Begriff und Bedeutung, Geschichte und Wirkung der Gegen- ¿eihnung; im zweiten is die Gegenzeihnung als Authentizitäts- erklärung besprochen. Der dritte Abschnitt handelt vom Berhältnisse der Gegenzeihnung zur Verantwortlichkeit, gibt eine eingehende Dar- stellung der Geschichte der Ministerverantwortlichkeit in Earopa und Amerika, bespricht die verschiedenen Arten der Ministerverantwortlichkeit (volitisGe und juristishe Verantwortlichkeit), dann den Zwed, das Subjekt und das Okjekt der Ministerverantwortlichkeit, die Organe, die fie geltend zu machen haben, die Gerichtshöfe, vor denen fie geltend zu machen ist, das dabei zu beobachtende Verfahren einschließli des Urteils und die Begnadigung verurteilter Minister. Den Schluß dieses S bildet eine Erörterung der Verantwortlichkeit des deutshen Reichskanzlers und des Statthalters in Elsaß-Lothringen. Fn einem befonderen Kapitel dieses Abschnitts i außerdem die Ünverantwortlihkeit bezw. Verantwortlichkeit des Monarchen einschließlih der Reichsverweser und der Präsidenten repu li- fanisher Staatswesen historish und dogmatis{ch untersucht. Der vierte Abschnitt behandelt die Gegenzcihnung als Vorbedingung der rechtlichen Kraft und Vollziehbarkeit von „Regierun s8aften, während der fünfte Abschnitt „Umfang der Gegenzeihnung ih mit einer Reihe von Spezialfragen auf dem Gebiete der Gegenzeihnung beschäftigt: ob bei der Ernennung und Entlassung von Ministern, bei Gnadenakten, bei Verleihung von Orden und anderen staatlichen Aus- zeinungen, in militärishen Angelegenheiten, bei Ausübung von Eviskoyalrehten usw. eine Gegenzeihnung notwendig ist. Seit längerer Zeit ist keine Monographie üher diesen Gegenstand erschienen, die ibn ebenso ausführli und übersichtlih erörtert hätte.

Nicht mit der Ministerverantwortlichkeit im allgemeinen, sondern mit der Organisation der obersten Verwaltungsinstanz, und zwar speziell in Preußen, befaßt sich eine Schrift von Dr. Alfred Karl Krause, die den Titel führt: „Jst das preußishe Staatsministerium eine follegial eingerihtete Staatsbehörde?“ (Königs- berg i. Pr., Verlag von Bernhard Teichert; Preis 1,20 A) Die Frage nach der rechtlihen Natur des preußishen Siaatss- ministeriums ist bekanntlich 1893 und 189% in zwet zum Teil gegen- \äßlichen Schriften von Zocn und Gneist eingehend erörtert worden ; der Verfasser vorliegender Abhandlung will sie nun dur eine Art Obergutachten entsheiden. Er beginnt mit einer geshichtlichen Ein- leitung über die oberste Verwaltung des brandenburgish-preußischen Staats. Die von ihm wiederholte Ansicht Stölzels, daß der Ge- heime Rat zur Zeit seiner Errichtung nur eine Behörde für die aus- wärtigen Angelegenheiten gewesen sei, if längst widerlegt und seine Stellung als oberste Behörde \{hlechthin nahgewiesen. Sodann gibt der Verfasser das bereits von Zorn und Gneist gebotene Material über die Stellung tes Staatskanzlers Hardenberg wieder, den er, wie diese, als den Vorgeseßten der Minister betrahtet. Nachdem er das Wesen der bureaukratis&en und der kollegialen Organisation festgestellt hat, sucht er zu crmitteln, ob das Staatsministerium unter das kollegiale Schema paßt. Die auf das Staatsministerium bezüglichen Verordnungen von 1814 und 1817 geben hierauf keine klare Antwort. Aber der Verfasser bält die Frage doch für erledigt, da die Lücke durch die subsidiären Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 11 10 8 114 ff. ausgefüllt sei Läge die Sache wirküh fo einfah, so wäre es nur merkwürdig, daß Vorher noch niemand auf diesen Gedanken gekommen ist. Aber auf diesem Wege, cine staatsrechtlice Frage ohne jede Berücksichtigung geschichtliher und politisher Gesichtspunkte auf Grund von Gesegzesparagraphen, die ganz anderen Ideenkreisen an- gehören als die Verordnungen von 1814 und 1817, zu entscheiden, dürften nicht alle Leser dem Verfasser folgen. Uebrigens beginnt § 114 IT 10 A. L.-N. mit den Worten: „Wenn mehrere Beamte inein Kollegium zusammengezogen sind" usw. Der Vefkfasser will also aus Landrechts- paragraphen beweisen, was in ihnen vorausgeseßt ist. Ganz rihtig ficht er die Einheit der obersten Staatäverwaltung in dem Staats- ministerium verkörpert. Aber ob diese Ginheit in dem üblichen Typus der Kollegialbehörde gegeben ist, bleibt eine noch zu löfende Frage. Welche Rechte der Ministerpräsident gegenüber den anderen Ministern hat, ift, wenn man das Wesen des Staatsministeriums feststellen will, eine gar nicht zu umgehende Frage. Der Verfasser sagt jedoch davon nihts. Daß das Staatsministerium in einigen Beziehungen, z. B. als Disziplinargcricht zweiter Instanz und in einer Neihe anderer, in Spezialgeseßzen vorgesehener Fälle, als gewöhnliche Kollegialbehörde tätig wird, ist bekannt; als bedenklich ersheint es aber, au in der rein politishen Sphäre im Verhältnis zu den einzelien Ministern das Staatëministerium für eine Kollegialbehörde {lechthin zu erklären. __ Einer der besten Kenrer der preußischen Nechtsentwickelung, Konrad Bornhak, Professor der Nechte an der Universität Berlin, hat vor kurzem unter dem Titel „Preußishe Staats- und Recht sgeschichte" eine umfassende Darstellung der Geschichte des preußishen Verfassung#s- und Verwaltungsrehts, sowie der Nechts- quellen veröffentlicht, die cinem längst gefühlten Bedürfnis entspricht ; denn eine Darstellung der preußishen Nechtégesichte fehlte bisßec völlig (XXVI und 538 Seiten mit einer Rechtékarte des preußishen Staates; Karl Heymanns Verlag, Berlin; geh. 12 M). Das Werk zerfällt in zwölf Kapitel. Das erste behandelt den branden- burgischen Territoriolstaat bis ¿zur Rezeption der fremden Rechte. (Es zeigt in knappzn Umrissin zunächst den militäris{ch-absolutistischen Charakter der durch die Kolonisation ge\haffenen märkischen Ver- waltung, fodann die Entwickelung des ständishen Staates dur die finanziell gebotenen Veräußerungen landesherrliher Gerechtsame und die Kräftigung der landesherrlichen Negierungsgewalt durch die erften Hohenzollern. Daran {ließt sih eine Darstellung der Verfassung der ordentlichen und der Sondergericte an, und den Abschluß bildet ein Ueberktlick über die Rcchtsbildung (Durhbre{ung des gemeinen märkischen Rechls dur die geistlicben , ritterlihen und städtischen Standesrehte). Das zweite Kapitel behandelt unter der Ueber- schrift „Die Rezeption der fremden Rechte“ die Zeit der zweiten Hâlfte des 15. und den Anfang des 16 Jahrhunderts. Der Verfasser stellt die Nez-ption sowie den Einfluß des römischen Rechts auf Gerichtsverfassung und Staatéverwaltung dar, wobei er eingebend zu den neuesten Veröffentlihungen Stölzels Stellung nimint. Ec erörtert bier ferner die fortgesezte Patrimonialisierung des flachen Landes. Der Beruföbeamte und der Berufésoldat, beide dem ständischen Staat tödlih, tauhen im Hiytergrunde der Zeiten auf. Das dritte Kapitel zeigt den proteftantishen Territorialstaat des 16. Jahrbunderts. Der Becfasser schildert anschaulih den Einfluß der Reformation auf das Staatsleben, das Selbständigwerden des Staats gegenüber der Kirh-z, die Uebernahme der bisher kirchlihen Aufgaben durch den Staat und die durh die wirtschaftliche Krisis der 30er Jahre mehr als wett gemahte Steigerung der landes-

berrliden Mawifülle mittels der Säkularifation des kirhlihen Be- fißes. Hieran e er eine Besprehung der Verwaltung und der Gerichtsverfafsung, einen Ueberblick über die Rechtsbildung (Ausgleiß zwishen römishem und nationalem Recht durch den usus modernus und die Geseßgebungsarbeiten) und einen Hinweis auf die Rechtswissenschaft. Den Schwerpunkt des Werks bildet die Darstellung der absoluten Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts in Entstehung, Blüte und Verfall (Kapitel 4 bis 8). Der Verfaffer, der hier wieder weitgehend periodisiert, zeigt in anregender Ausführung jeweilig die äußeren Veränderungen des Staatsgebiets, die Verfassung, die Verwaltung eins{chließlih der Kirchenpolitik, die Gerihtsverfassung und die Rechtsordnung sowie die Geschichte der Nehtsquellen und der Nechtswissen]chaft. Die Kapitel 9 bis 12 bringen die verfassungs- und verwaltungsrechtlihen Reformen des 19. Jahrhunderts und die Geschihte der Nehtsquellen dieser Zeit zur Darstellung. ‘Das Buch darf nit nur, weil es das erste seiner Art ist, soudern auch wegen der Reichhaltigkeit und Gediegenheit seines Inhalts sowie wegen der ansprehenden Darstellungsweise des Beifalls und aufrichtigen Dankes der Juristen, zumal der Nechtshistoriker, gewiß sein. : Eine Anzahl weiterer Schriften behandelt nicht auss{ließlich staatsrehtlihe, sondern zugleich privatfürstlihe Fragen, so die Ab- handlung von dem Professor der Rechte in Königsberg Dr. Adolf Arndt: „Können Rechte der Agnaten auf die Thronfolge durch Staatsgeseze geändert werden?" (2. Auflage, Berlin, Verlag von O. Häring.) Die Titelfrage wird vom Verfasser dahin beantwortet, daß der Erlaß sowohl eines Staats- wie eines Haus- gejetes, d. h. daß auch dic Zustimmung der Agnaten zu einer Aende- cuag der Thronfolge notwendig sei. „In Staaten, deren Verfassung auf dem Grundsaß der Volks\ouveränität errichtet ist, kann der Gesetzgeber Monarchen ein- und absegen und unter Aufhebung bestehender Rechte Vorschriften über die Thronfolge gültig geben. Zu der nämlichen Schlußfolgerung gelangt man, wenn man si auf den entgegengeseßten Standpunkt, nämlih auf den der absoluten Fürstengewalt, auf den napoleonish-despotischen Standpunkt stellt, wenn man davon ausgeht, daß der Monar in keiner Weise und nach keiner Richtung in seiner absoluten Machtfülle eingeschränkt ift, daß er ferner ein Monarch ist, der niht aus Geburts- und Geblüts- rechten, nicht von Gottes Gnaden, nicht ex pacto et providentia majorum den Thron inne hat.“ Der Verfasser prüft dann den „Inhalt der Verfassungsurkunden“ und gelangt dabei zu dem Er- gebnis, daß die deutshen Verfassungsurkunden entweder ausdrüdlih oder doch klar erkennbar, wie z. B. die preußische, oder do indirekt unter Berüksihtigupg der zur Zeit threr Abfassung abfolut herrschenden Theorie des deutshen Fürstenrehts dem unbefangenen Beurteiler zeigten, daß die Thronfolge und die Thronfolgefähigkeit nicht ohne Zustimmung der Agnaten geregelt werden könnten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch mit dem modernen Staatsbegriff. Staat und Volk seien fein Familiengut des Fürstenhauses. Der Fürst könne über Land und Leute nicht mehr nach Willkür shalten; eine Teilung von Land und Leuten auf Grund älterer Erbverbrüderungen widerspreche, wie tem Nechtsbewußtsein, so der objektiven Rehtsentroikelung. Jeder Thronerbe müsse den Staat mit der Verfassung, wie lie eb:n bestehe, unbedingt annehmen. Weiter sagt der Verfasser: „Die Landtage in den deutschen Staaten sind nicht Träger oder Repräsentanten der Souveränität, sie haben niht unbegrenzte Befugnisse, sondern nur abgeleitete und zugemessene. Die Befugnis, über die Thronfolge zu befinden, haben die Landtage nur, soweit sie ihnen dur die Verfassung besonders übertragen ist." „Die Ueber- tragung der Befugnis, frei, jederzeit und ohne Rücksiht auf vor- handene Agnaten und auf die Hausgeseße über die Thronfolge zu ver- fügen, ift ihnen niemals erteilt worden.“ „Behaupten, daß über die Thronfolge ebenso unter Aufhebung bestehender Rechte verfügt werden kann, wie über Jagdrechte, Fronden, Zehnten, heißt das monarchische Prinzip negieren.“ Wenn der Geseßzgeber auch bezüglih der Thron- folgeordrung freie Hand habe, so seße man an die Stelle einer Thron- folge von Gottes Gnaden eine solche „von Willkür und von Menschen wegen“ bezw. „von Mehrheits wegen“. Diese Schrift von Arndt hat den Professor der Rechte an der Universitää Breslau Dr. Walter S ECn e Veröffentlihung einer Gegenfchrift veran- laßt, die unter dem Titel „Der Staat und die Agnaten* er- schienen ist (Verlag von Gustav Fischer, Jena; Preis 1,50 #). Der Verfasser erörtert zunächst die verschiedenen KRonftruktionen für das Verhältnis des Herrschers zum Staat und den rech!lichen Charakter des Thronfolgeanspruchs, insbesondere desjenigen der Agnaten. Daan folgt die Behandlung der Hauptfrage, ob wohlerworbene An- sprüche der Agnaten eine Schranke für die Geseßgebung bilden. Diese Frage wird s{lechthin verneint und der von Arndt eingenommene entaegengeseßte Standpunkt ausführlich und unter Heranziehung der Verfassung der deutschen Einzelstaaten zu widerlegen gesucht. Den SgHluß bildet cine kurze Darlegung der politishen Tragweite der vom Verfasser vertretenen Ansicht. Bald nach dem Erscheinen dieser Schrift veröffentlihte der Staatsrechchtslehrer, Proer Dr. Feli; Stoerk in Greifswald die beiden Abhandlungen: „Die agnatisce Thronfolge im Fürstentum Lippe“ und „Der Austritt aus dem landesherrlihen Hause“ (Verlag von A. Häring, Berlin; Preis 3 4 bezw. 1,50 4). Die Untersuhungen Stoerks beziehen jh speziel auf die Thronfolge im Fürstentum Lipve und wollen in der Hauptsache dreierlei erweisen. Erstens seien die Urteile des Oberlandeëgerihts zu Celle, die in den Prozessen wegen der \oge- nannten Lippischen Rente (einer im Jahre 1762 den Gräflichen Nebenlinien Biesterfeld und Weißenfeld seitens der regierenden Detmolder Linie ausgesezten und seitdem regelmäßig ausgezahlten ewigen Rente) am 23. Juni 1900 und 12. Dezember 1902 zu Ungunsten der Biester- felder Linie ergangen sind, nicht nur für den Renten-, sondern auch für deu Sukzessions\treit entscheidend; sie bewirkten, daß die älteste erbherrlich: Linie aus dem Gefaurthause schlechthin ausges{haltet sei. Zum zweiten seien die beiden gräflißen Nebenlinien vermöge des dem deutschen Hogzadelsrechte eigentümlihen Instituts der Entsippung son längst aus der landesherrlißen Familie ausgeschieden. Die Aus- haltung solle die Nechtsfolge dauernd getrennter Lebensführung und endgültiger Loslösung aus der Familiengewalt des regierenden Fürstenhauses gewesen sein. Dies wird auf S. 45 bis 78 der Ab- andlung Stoerks über die agnatische Thronfolge und in feiner zweiten Schrift über den Austritt aus dem landeshecrlihen Hause ausgeführt. Nachdem der Verfasser in der angegebenen Weise ein Thronfolgere@t der Gräflichen Linien als niht bestehend glaubt nachgewiesen gu haben, ergibt sich für iha drittens als notwendige Koafequenz daë Sukzessionsrecht der Fürstlichen Linie Shz2umburg-Lippe. Es sei „wohl- erworbenes" agnalishes Necht, das ohne agnatishe Zustimmung dur keinen Akt der Staatsgesetzgebung vernichtet werden fönne. Nur s{heinbar stehe der Geltendmachung dieses Rechts der Dresdener Shiedsspruch vom 22. Juni 1597 entgegen. Diefer sei in feiner Wirkung auf die Person des Grafregenten Grnst beschränkt. Vor allem sei bisher allseitig

verkannt worden, daß der Schiedsspruch gän;lich unfähig ge wesen sei, den Streit definitiv aus der Welt zu s{affen, und daß er deshalb gerade am Ziele vorbeigeführt habe.

Die drei Thefen, die von“ Stoerk aufgestellt worden sind, haben alsbaíd eine sehr eingehende kritishe BespreWung in ter Schrift „Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum Lipye' von Dr. Heinrich Triepel, ordentlihem Professor an der Unl y?rsität Tübingen (Verlag von C. L. Hirichfeld, Leipzig), erfahren. In der ersten erblickt er eine unzulässige und unbegründete Ueber treibung der Tragweite der Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Celle. Diefe bâtten dem Grafregenten lediglih das Recht zum Be zuge der Lippischen Rente abgesprohen und dies aus Gründen getan, die sch na ihrer eigenen Annahme mit der Thronfähigkeil des Biesterfelder Zweiges sehr wohl vertrügen, unter autdrülichem Vorbehalt der Agnateneigenschaft des Grafregenten Ernst. Die Aut einandersezungen über die zweite dec Thesen Stoerks führen Triepel zu dem Ergebnis: Di: Grafen zur Lippe-Biesterfeld, und Weißenfeld seien tatsählich zu gewissen Zeiten von der Familiengewalt des Fürsb lihen Hauses nit erfaßt worden. Zum Teil möge dies an thnei selbit gelegen hahen. Zum größzren eil abec hate es daran gelege", daß der Landesfürst bie Hausgewalt ihnen gegenüber nicht in Bew gung gesetzt habe. Aus der Nichtausübung der Aufsichtsaewalt folgt

jedo nit von selbst die Ausshaltung aus dem Geschlehtsverbande. Da aber eine ausdrüdcklihe Renunziation nicht in Frage stebe, sci die Möglichkeit des Ausscheidens der Grafen aus dem Hausverbande über- haupt negiert. Es gebe keinen weiteren Verlustgrund; denn eine Aus- \ch!ießung aus Fürstliher Familie fei selbst in Ansehung unwürdiger und entehrter Hausgenossen nach gemeinem Privatfürstenrehte un- denkbar. Der dritten These Stoerks endlich stellt Triepel die Behaup- tung gegenüber, die er im leßten Abschnitt zu begründen sucht, daß der Stbiersipruch vom 22. Juni 1897 und das Lande8gesetz, betreffend die Erledigung des Thronstreites, vom 17. Oktober 1896 den Streit über das Tyronfolgereht der drei Linien endgültig und mit Wirkung über die Person des Grafregenten Ernst hinaus entschieden hätten. Die die Negentsaft und die Thronfolge betreffenden lippishen Landes- gesetze, der SchievEvertrag von 1896 und eine genealogishe Uebersicht hat Triepel als Anlagen beigefügt. 2

Für den deutschen Juristen ist auch cine Darstellung shweizerishen Bundesstaatërechts, die der Professor der Rechte an der Universität Zürich Dr. j chollen- herger unter dem Titel „Das Bundesstaatsreht der Schwe iz" veröffentliht hat (Verlag von O. Häring, Berlin ; Preis 7 M), von besonderem Interesse, weil es sich nicht nur um einen der nächsten Nachbarstaaten, sondern auch um ein wichtiges, - auf eigen- tümlihen Grundlagen erwachsenes deutsches Territorialstaatsrecht ha delt und in ihm die bekannten Probleme von Staatenbund und Bundesstaat wiederkehren. Der Verfasser beginnt mit einer Einleitung über das Bundesstaatêërecht im allgemeinen und das schweizerische Bundesstaatsrecht im besonderen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt der älteren Lehre von ter geteilten Souveränität. Es folgt dann ein Ueberblick über die politishe Gescbichie der \hweizerishen Eidgenofsenshaft und darauf eine au für weitere Kreise berechnete, klare und übersihtlihe systematische Darstellung des s{weizerischen Kantonal- und Bundesstaatsrehts. Für deutsche Leser, die einzelnen Fragen des s{chweizerishen Staatsrechts näher treten wollen, ist das. Werk vorzügli geeignet.

Zum Sckch@luß erwähnen wir noch ein Werk über die eigenartigen

des

Ï staatsrechtlihen Verhältnisse Aegyptens, das zur Zeit noch immer

eines der interessantesten Staatsgebilde ift, und über die damit zu- sammenhängende Frage, welhe Stellung dieses Land, das man ge- wöhnlih s{lechthin als „türkishen Vasallenstaat" bezeihnen hört, zu dem türkishen Reich einnimmt, und unter welchen staatsrechtlichen Begriff es \sich etwa unterordnen ließe. Das Buch führt den Titel „Die staats- und völkerrehtliße Stellung Aegyptens“ und ist von Dr. jur. Freiherrn Werner von Grünau verfaßt (Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot; Preis 8,40 4). Der Verfasser gibt eine systematische stellung der gesamten staatsrechtlicen Vorschriften

und bestimmt die Stellung - dieses Landes zum

Rei. Die Darstellung der Geschichte Aegyptens Eroberung durch die Araber, tie schen Teil voraus\chidckt, trägt viel dazu bei, dem Leser einen Ueberblick über den eigenartigen Entwickelungêgang dieses Landes zu geben. Durch das Vorgehen Englands it diese Entwickelung 1882 zum Stillstand gekommen. Der Verfasser betont, daß das Verhältnis Englands zu Aegypten bis zum heutigen Tage jegliher Rechtsgrund- lage entbcehre und ein rein tatsächliwes sei, soweit niht der von Engkand eroberte Sudan in Frage komme. Für die staatsrechtlihe Stellung des leßteren zu England zieht der Verfasser die Konvention vom 19. Januar 1899 heran, deren Gültigkeit er allerdings des- halb in Frage stellt, weil Aegypten zum Abschluß eines derartigen Vertrages völkerrechtlich nicht befugt geweken sei. Dies dürfte rihtig sein; allein es kommt auf die RNechtsgültigkeit dieser Konvention nicht weiter an, denn der Sudan ist von England erobert, und auf diesem völkerrechtlihen Titel der Eroberung beruht es, daß er heute in scinem ganzen Umfange als englisches Gebiet an- erkannt zu werden pflegt. Tatsächlich zieht England aus feiner Eroberung auch die weitgehendsten Konsequenzen; der Begriff des „condominium“, das der Verfasser hinsihtlich des Sudan als zwischen England und Aegypten bestehend annimmt, ift sehr anfechtbar. Den dogmatischen Teil seiner Arbeit zerlegt der Verfasser in vier größere Abschnitte, in denen er die Grundlagen der ftaatsrehtliwen Stellung Aegyptens, den Inhalt der Firmane, den Einfluß der völkerrechtlichen Beziehungen Aegyptens auf feine Rechtéstellung und endlich die reht- lihe Klassifizierung des ägyptishen Gemeinwesens bespriht. Die Darlegungen über die staatsrehtlice Stellung Aegyptens führen ihn zu dem Ergebnis, daß für den Begriff des Staats in juristischem Sinne die Souveränität wesentlißes Merkmal nicht sei, daß es bier- für vielmehr genüge, wenn ein Gemeinwesen Herrschaftêrechte ausübe, die ihm zwar von einem andern übertragen, aber „als eigene* über- tragen seien, und daß Aegypten deshalb als Staat angesehen werden müsse, weil der leßtere Gesichtspunkt bei ihm zutreffe, wenn cs auch staat3re{tlich unter der Souveränität des Sultans stehe.

Aegyptens türkischen seit der

Handel und Gewerbe,

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Jndustrie“)

Oesterreih-Ungarn.

BVormerkbehandlung der Gegenstände für die von der „Vereinigung bildender Künstler Desterreichs*" zu ver- anstaltenden Ausstellungen. In der Saison 1804/05 (Oktober bis Ende August) wird die Vereinigung bildender Künstler Dester- reichs „Sezession* in Wien mehrere Kunfstausstellungen veranstalten.

Die aus dem Auslande zu diesen Ausstellungen einlangenden Gegenstände werden von den Grenzzollämtern dem Hauptzollamt Wien übterroiesen. (Verordnungsblatt f. d. Dienstbereih d. K. K. Finanz- ministertums, XXX1[I1. Stück vom 12. Oftober 1904.)

Rußland.

Stempelsteuer für Anträge um Befreiung von hinter- legten Sicherstel lungen. Die bei den Zollämtern cinzureihenden Auträge, betreffend Befreiung von hinterlegten Sicherstellungen, unterliegen gemäß einem Gutachten des Departements für direkte Steuern der Stempelsteuer auf Grund der allgemeinen Bestimmungen (Art. 14 P. 1 des Stempelsteuergeseßes), da diese Anträge Dokumente find, die von Pripatpersonen îm eigenen Interesse Negierungs- institutionen eingereiht werden. (Zirkular des Zolltepartements vom 27. September 1904, Nr. 25 801.)

Außenhandel Italiens im Jahre 1203.

Der Gesamtwert des italienishen Handeléverkehrs mit dem Aus- lande gestaltete sih im Jahre 1903, verglichen mit 1902, wie folgt:

Einfuhr AUCLTUbL 1902 1903 1902 1903 2 : Beet I Tausend Lie Rohe Stoffe für die / Industrie 665235 711599 242209 247058 Andere Stoffe für die Industrie 393631 379835 558071 534657 Fabrikate . 354537 378203 309563 323310 tahrungsmittel 362340 392323 362573 412419 Zusammen . . 1775743 18619609 1472421 1517 444 Außerdem Edelmetalle 34776 156 980 9 982 6 768.

Die Wareneinfuhr hat im ganzen um 862 Millionen Lire zu- genommen, Dabei bat sih die Einfuhr von Getreide, Mehl u. dergl. Be 28 Miklionen Lire gesteigert, diejenige von Baumwolle und q emwollwaren um 23,4 Millionen und diejenige ton Mineralien,

tetallen und ‘Waren daraus um 11,4 Millionen Lire. Bei den brigen Warerkategorien i die Zunahme geringer; nur drei Kate- rey ei cine Abnahme ter Ginfuhr. Bei der Warenausfuhr Rrkften ch insgesamt eine Zunahme um 45 Millionen Lire. Am

Dar- î

der Verfasser dem dogmati- |

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hat die Ausfuhr von Getreide, Mehl u. dergl. zugenommen,

nämlih um 20,6 Millionen Lire; die Ausfuhr von Baumwolle und Baumwollwaren hat sich um 20,2 Millionen gesteigert und diejenige von Spirituosen, Getränken und Del um 18,7 Millionen Lire, während die Ausfuhr von Seide und Seidenwaren um 30,6 Millionen Lire

zurückgegangen is. Bei den übrigen Kategorien sind die Unterfchiede im Vergleih zum Vorjahre geringer. _

Die Beteiligung der wichtigsten Länder an der Waren-Ein- und Ausfuhr der beiden leßten Jahre wird, wie folgt, angegeben :

Et- nf Uuk Aug Ubr 1902 1903 1902 1933 Wert in tausend Lire

Desterreih-Ungarn . 176 113 176 062 126 559 153 836 Belgien . L D2010 37 256 27 765 27 756 S E 183 926 193 273 168 322 170 867

eutschland L; 221 715 236 078 245 957 226 395 Großbritannien . 287 051 282 408 143 317 131 666 Niederlande . 11 396 10 088 14 185 14 470 Rumänien 74 007 72 327 6 870 5 687 Nußland . 181 763 210 295 10 708 14211 Spanien . L 2CSSS 30 560 10 239 13 714 Schweiz C Do O 59 391 269 431 274 185 Europäische Türkei 22287 34 680 37 592 38 821 Asiatische Türkei 12 685 10 763 10 561 15 000 Britisch-Indie 74 065 101 121 28 319 29 929 C, 89 719 74 905 4 478 4 740 Aegypten . . . . 11239 9 597 32289 36 309 Vereinigte Staaten

von Armnerika : 211 089 212 274 177 023 166 299 Brasilien . 14 466 13 774 16 392 16 220 Argentinien 31 360 35 664 60 301 78 987.

(Movimento Commerciale del Regno d’Italia nell’Anno 1903.)

Die chemische Industrie in der Shweiz während des Jahres 1903.

In der chemischen Großindustrie vollzog fch der Verkehr in normaler Weise; im ersten Halbjahre war die Nachfrage lebhaft, im zweiten flau. Während des ganzen Jahres standen die Preise niedrig und änderten sich niht wesentlich.

__ Das einzige elektrolytische Werk der Schweiz, das durch Elcktro- lyse des Kochsalzes Chlorkalk und kaustishe Soda hberstellte, war genötigt, den Betrieb einzustellen, da die Frahtverhältnisse. und die Konjunktur des Marktes zu ungünstig geworden waren.

__ Die Lage der Kalzium - Karbid - Industrie hat sih auch wie in Deutsckland im Jahre 1903 nicht wesentlih geändert. Die Aussichten sind zur Zeit niht ungünstig. Gutsbesitzer, Fabriken an kleineren Orten interessieren sich für Acetylenbeleuchtungsanlagen. Günstig wirkt namentlih die Ordnung des Karbidverkaufsmarktes.

Die \ch{weizerische Teerfarbenindustrie hatte im verflossenen Jabre, namentlih in der zweiten Hälfte dieses Jahres, unter den Folgen der Arbeiterstreiks in den Textilfabriken Amerikas und des Königreichs Sachsen und des Kampfes um die Baumwolle, welche durch New Yorker Spekulanten der europäischen Industrie vorent- halten wurde, stark zu leiden gehabt. Die Farbstoffpreise stiegen unter diesen Umständen nicht, gingen vielmehr im Laufe des Jahres noch weiter zurück, Dem Zentrum der shweizerishen Farbenindustrie, Basel, ist es bisher gelungen, seine Stellung auf dem Weltmarkt mit Erfolg zu behaupten. j

Die Teerfarbenausfuhr wies gegenüber den Vorjahren eine nit unbeträhtliche Zunahme auf, die auf Deutschland, Britisch-Indien, Desterreit-Ungarn, Rußland, Japan und Belgien entfiel und dem uten Geschäftsgang des ersten Salbjabres zuzuschreiben ist. Der Teerfarbenexport war in den leßten drei Jahren der folgende:

Menge Wert

O. B Oa 14 753 312 Fr. 100 a e oie 2B 15 966 6593 , 1903 39676 17288233 ,„

Die Ausfuhr nah den Vereinigten Staaten ift sowohl bei den Anilinfarben als auch bei den Chemikalien infolge der erwähnten Ausstände in den Terxtilfabriken zurückgegangen. Nach einer Zu- T uad des amerikanischen Konsulats in Basel wurden gus- geführt :

von Anilinfarben 1992 für 4 006 839 Fr.

Í y 1 4 220887289 Ghemitdiien 1908. ¿484689 ä 1903 L 044446

In technischer Hinsi®t bestand im Jahre 1903 die Hauptaufgabe der Fabrikation darin, den stetigen Nückgang der Verkaufspreise auszugleihen durch verbesserte Fabrikationsmethoden und vergrößerte Produktion.

Die s{weizerisWe Ein- und Ausfuhr der wichtigsten chemishen Produkte zeigte im Jahre 1903 folgende Werte in tausend Franken ; S Klammern beigefügten Ziffern bedeuten den Anteil Deutsch- ands:

Einfuhr: Harze, rohe (außer Kopalharz usw.), Kolophonium, Pech 541 (davon aus Deutschland 107) Aeßtkali und Aeßnatron 1020 (941) Salzsäure 330 (321) Schwefelsäure und Vitriolsl 763 (714) Kalzinierte Soda 1274 (1263) Eisen-, Kuvfer- und Zinkvitriol 843 (104) Arsecnige Säure usw., Chlorkalzium usw., Bittersalz, Glaubersalz usw. 778 (577) Anilin 623 (608) Anilinverbindungen 1147 (1983) Anthracen, Benzin, Benzol, Karbolfäure, Naphthalin usw. 2044 (1219) Arfensäure, Bleioryd, Borax, Natronfalze usw. 1208 (705) Borsäure, Karbolsäure, Phosphorsäure usw. 713 (425) Brom und Bromsalze, Jod, Magnefia 699 (566) Farberden, gemahlen 295 (132) Alizarin, U 341 (333) Künsilihe Farben aus Steinkohlenteer 1546

44).

Ausfuhr: Kalziumkarbid 1975 (dabon nah Deutschland 1837) Célorfaures Kali 1638 Künstliche Farben aus Steinkohlenteer 17 288 (3228). (Nach einem Bericht des Vororts des Schweizerischen Handel3- und Industrievereins für das Jahr 18303.)

Bankerotte in den Vereinigten Staaten von Amerika während der ersten drei Viertel des Jahres 1904.

In den ersten neun Monaten des Jahres 1904 betrug in den Ver- einigten Staaten von Amerika die Zahl der kaufmännischen Bankerotte 9183 mit unerfüllten Verbindlichkeiten in Höhe von 111 659 205 Doll. ; dazu kamen 76 Konkurse von Banken und ähnlichen Jiistituten mit 29 810 454 Doll. Passiven. Während der gleichen Zeit des Vorjahres wurden 8176 ktaufmännishe Bankerotte mit 101 655 855 Doll. und 67 Baunkfkonkurse mit 8721611 Doll. Verbindlichkeiten gezählt. Von den kaufmännischen Fallimenten entfielen 2099 mit 38 769 016 Doll. Sqghulden in das Gebiet der Industrie gegenüber 2005 mit 43 683 702 Doll. im Vorjahre, ferner 6728 mit 49 127 935 Doll. Verbindlichkeiten auf den Handel gegenüber 5761 mit 40 273 821 Dol. im Vorjahre. Namentlih infolge einiger bedeutender Zusammen- brühe von Versicherungsgesellschaften zeigte die dritte Klasse kauf- männischer Bankerotte. welhe Makler, Agenten u. dgl. betrifft, in der NENe der Verbindlichkeiten troß der Abnahme in der Zabl eine erheblihe Zunahme. Denn hier kamen 356 Konkurse mit 23 762 254 Doll Passiven gegenüber 410 mit nur 17 698 332 Doll. in den ersten drei Vierteln von 1903 v, f

Zwar nahmen die unerfüllten Verbindlichkeiten bei den kauf- männischen Bankerotten von Januar bis September 1904 insgesamt gegenüber 1903 um rund 10% zu, aber es muß dabei bemerkt werden, daf die Zunahme lediglih auf die Ziffern für das erste Vierteljahr zurückzuführen ijt, indessen die verfallenen Schulden im zweiten und dritten Viertel zurückgingen. Das läßt darauf s{ließen, daß der Höhepunkt der geschäftlichen Depression überschritten, und daß die Lage schrittwoeise befriedigender geworden is, was man auf die Zurückhaltung in geshäftlißen Unternehmungen im ganzen Lande zurückführen muß. Diese Vorsicht hat nicht nur eine Einschränkung der Infolvenzen, sondern auch eine Abnahme überflüssiger Vorräte bei

Fabrikanten sowohl, als bei Händlern und Verbrauchern herbeigeführt, welche wiederum bei steigendem Vertrauen in die Lage eine ftarte Be- lebung des Geschäfts durch erheblihe Einkäufe zur Folge haben wird.

_Es ift auch bemerken8wert, daß gewöhnlich in Jahren der Präsidentenwahl das dritte Quartal dur ausnahmsweise große kauf- männische Verluste durch Barkerotte hervortrat; im Juli bis Se?p- tember des Jahres 1900 waren diese Verluste um 10 Millionen Dollars größer als 1899 und im gleihen Abschnitt von 1896 um annähernd 40 Millionen Dollars bedeutender als 1895. Das dritte Vierteljahr 1904 brahte im Gegensaße hierzu cine Abnahme der Bankerottpassiven gegen 1903, wenn auch die Zahl der Fallimente infolge Zugrunde- gehens einer erheblichen Anzahl unbedeutender Firmen gestiegen ift; es standen im dritten Viertel 1904: 2969 kauftnännishe Bankerott. mit 32 168 296 Doll. Verbindlichkeiten 2548 mit 34 858 595 Dolle im gleihen Vorjahr2abschnitt cntgegen.

Nach den verschiedenen geographischen Gruppen der Vereinigten Staaten verteilten sich die kaufmännischen Bankerotte in den ersten neun Monaten 1904 im Vergleih mit 1903 folgendermaßen: Kaufmännischhe Bankerotte vom Januar bis September.

In PEL R PR B LIDE Andere Save E 904_ 1904

asfiven Passiven Passiven

Zahl 210008 Sahl -*10008. Sahl 1000 s

Neu Gngland-Staaten 362 7211 751 6106 4 2424 Mittel-Osistaaten L O 12009 1220: 14295 112 6936 Südstaaten E 22 0021 1203 6801 30 6936 Südweststaaten s 99 1036 Us 400 20 1203 Zentralstaaten . n S 1E O 3 2 Weststaaten ; O 10. 6 4806 90" 0 Pacifishe Staaten I L G 291 21 498 Summe . 2099 38769 6728 49128 356 23762

Im ganzen G E 1903

ruppe Passiven Passiven

i Zahl 10008 Babl 10008 Neu England-Staaten . 1158 15741 1071 17 736 Mittel-Dítstaaten 2 029 33 884 1 678 34 692 Südstaaten . 1463 198488 1497 12 530 Südweststaaten 394 6 369 762 4 929 Zentralstaaten 1 668 24519 1570 22 023 Weststaaten_ : 1132 6 609 982 4 590 Pacifische Staaten 839 4 689 616 5 156 Summe 9 183 111609 S176 * 101 656;

(Nah Dun'’s Review.)

Wirkungen des neuen persishen Zolltarifs auf den Handel der südpersischen Häfen.

Durch Einführung des neuen persishen Zolltarifs im Februar 1903 wurden im wesentlichen die früheren fünfprozentigen Wertzölle, die gleihmäßig bei der Ein- und Ausfuhr erhoben wurden, dur ein System von Gewicht3zöllen ersetzt, die für eine Reihe von Ein- fuhrartifkfeln, fo namentlich für Spirituosen, Tee, Indigo und Ge- würze, eine Belastung von etwa 25 bis 75 9%/% des Wertes darstellen.

gegen wurde die Mehrzahl der Ausfuhrgüter zollfrei, mit Aus- nahme von Opium und Tabak, auf welche ein gegen früher erhöhter Zoll gelegt wurde. __ Der mit ungünstigen Erwartungen aufgenommene neue Zolltarif ist nunmehr über ein Jahr lang in Kraft gewesen : die statistishen Ausweise über den legtjährigen Handel gestatten daher cin vorläufiges Urteil über die Wirkung des neuen Zollgesetes.

Soweit die südpersishen Häfen in Frage kommen, läßt fi dies Urteil dahin fassen, daß unter dem neuen Regime :

1) die Einfuhr in keinem der wichtigeren Handelsartikel ge- \chädigt,

2) die Ausfuhr durch Freigabe der Mehrzahl der Landesprodukte

gefördert, und den Zöllen be-

3) die Einnahme der persishen Regierung aus deutend erhöht worden ist. Es betrugen die Werte der wihtigeren Einfuhrartikel vor und nach Aenderung des Zollgeseyzes, d. h. im Jahre 1902 und 1903: 1902 1903 l) Textilwaren . . . 15,46 Millionen Kran, 23,38 Millionen Kran, 2) Metalle und Metall-

waren 11,42 3 19,07 E 3) Zucker 4,82 : 5,39 ¿ De. 3,19 x 3,60 ¿ 5) Geroûrze 0,69 L 0,87 3 6) Indigo . 0,63 ¿ 1,55 z 7) Spirituosen i; 0,18 L 0,09 2 8) Tabak, verarbeitet . 0,02 7 0,01 J j

Die Einfuhr des Jahres 1903 (21. März 1903 bis 20. März 1904) zeigt hiernah dem Vorjahre gegenüber überall eine Steigerung, ausgenommen für Spirituosen und Tabak, deren Einfuhr infolge der von 5 9% a etwa 50 bis 7509/9 des Werts gesteig:rten Zölle zurück- gegangen ist.

Eine Vergleihung der Werte der Ausfuhr über den Hafen von Buschär in den Jahren 1902 und 1903 ergibt:

1 O 1903 1) Opium . 10,28 Millionen Kran, 11,72 Millionen Kran, 2) Teppiche 1,49 ¿ 2,02 Z f t 1,12 2 1,41 Z 4) Gummi T J 2,60 7 5) Baumwolle . 0,25 z 0,29 2

Es hat sonach seit Einführung des neuen Zollgesetes eine Steige- rung der Ausfuhr stattgefunden nicht nur für Waren, die nunmehr zollfrei ausgeführt werden können, nämlich Teppiche, Gummi, Baum- wolle usw., fondern auch für Opium und Tabak, troßdem diese Ar- tifel gegen früher erhöhte Ausfuhrzölle zu entrichten haben.

Die Zolleinnahmen betrugen in Buschär in den Jahren 1902 und 1903:

1902 Wert der zollpflihtigen Waren Einfuhr 31,37 Mill. Kran; erhobener Zoll 1,59 Mill. Kran, Ausfuhr 18,20 , J „O ¿ Summe 49,57 Mill. Kran: Zollertrag 2,49 Mill. Kran. 1903 Wert der zollpflihtigen Waren Einfuhr 55,00 Mill. Kran; erhobenerZoll etwa 4,090 Mill. Kran, Ausfuhr 14,00 ,„ L ä “O z Summe 69,00 Mill. Kran ; Zollertrag etwa 6,00 Mili. Kran.

Der neue Tarif, der vornehmlich aus finanzpolitishen Nücksichten geshaffen wurde, hat mithin den Absichten des Gefetzgebers entsprochen. Die Zölle in Buschär, wie übrigens auch in den anderen südpersischen Häfen, haben der persischen Regierung im leßten Jahre annähernd die dreifahen Einnahmen geliefert.

Die Erfolge der neuen persischen Zollpolitik gelten indessen vor-

läufig nur für das Jahr 1903, ein für den füdpersishen Handel verhältnismäßig günstiges Jahr. Es bleibt abzuwarten, wie ih

in weniger günstigen Jahren die Einfubr unter dem Einfluß des derzeitigen Zolltarifs gestalten wird. Allem Anschein nach wird {on das laufende Jahr darüber Auffchluß geben. Der Mangel an ausreichenden Niederschlägen im leßten Winter und Frühjahr hat in vielen Teilen Südpersiens Mißernten zur Folge gzhabt. Dann traten du1ch das Erscheinen dec Cholera an der Hauptverkehrsstraße des südlichen Persiens, an der Straße Vushär—Schiras, Verkehrs- störungen ein, welche die Einfuhr und Ausfubr in gleiher Weise ge- \chädigt haben. Eudlich haben die ausländi!hen Wechfelkurse, an- \heinend infolge des Daniederliegens des russishen Geschäfts in Nordpersien aus Anlaß des Krieges in Ostasiea, einen für Perfien ungewöhnlich ungünstigen Stand erreicht. Die Ausfihten auf eine günstige Gestaltung des südpersisWen Geschäfts in diesem Jahre sind daher recht trübe. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Bizekonsulats in Buschär.)