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An den Dividenden der Berlin-Anhaltischen EiseibaähnzGesell- schaft nehmen die Prioritäts-Obligationen ‘keinen Theil, dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 45 Prozent Zinseu das Vor- zugsrecht vor “den vorhandenen Stamm-Actien im Bekrage ‘von 6,000,000 Rthlr. dergestalt, daß die Zinsen der Ersteren ‘bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden der Stamm-Actien in Abzug gebracht werden. Auch den Kapitalien der Prioritäts-Obli gationen steht dasselbe Vorzugsrecht vor dem Stammactien-Kapitale
der 6,000,000 Rthlr. zu. 4
Dagegen stehen die, auf Grund des gegenwärtigen Privile- giums zu emittixenden Prioritäts = Obligationen den, auf Grund des zweiten Nachtrages zum Statut der Berlin-Anhaltischen Eisen- bahn- Gesellschaft mit Unserer, unterm 18, Februar 1842 ertheilten Genehmigung (Geseß-Sammlung für 1842 S. 77) emittirten, sogenannten Prioritäts - Actien im Betrage von 1,500,000 Rthir. (mit 4 Prozent verzinslih) in der Priorität nah, und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen als rücksihtlih des Kapitals, so daß diesen
älteren Prioritäts-Actien der 1,500,000 Rthlr, die unbedingte |
Priorität ausdrüdcklich vorbehalten bleibt.
Mit denjenigen Prioritäts - Obligationen der Berlin - Anhalti- scheu Eisenbahn-Gesellschaft im Betrage von 1,000,000 Rthlr. jedo, welche (zu 44 Prozent verzinslich) auf Grund Unseres Privilegiums
vom 4. Februar d. J. (Geseß - Sammlung für 1856 S. 94) | freirt worden, haben die auf Grund des gegenwärtigen Privile-
giums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen, dem Vorbehalte in dem Privilegium vom 4. Februar dieses Jahres §, 4 gemäß, völlig gleihe Priorität, und zwar sowohl rüdcssihtlich der Zinsen als des Kapitals, z
F.
Die auf Grund dieses Nachtragsstatuts zu emittirenden Priori=
täts-Obligationen unterliegen der Amortisation, und es wird für
dieselben alljährlih die Summe von 22,500 Rthlr. unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen und etwa- nigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet. Die Amortisation und jährlihe Verwendung von 22,500 Rthlr. soll jedoch zuerst mit dem Jahre 1861 beginnen. Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn- Gesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung der Staaté-Verwaltung, mit der Amortisation schon früher zu beginnen, so wie den Amor- tisations-Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts- Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt der Eisenbahn = Gefell= schaft das Recht vorbehalten , außerhalb des Amortisations-Verfah- rens, unter Genehmigung der Staats-Verwaltung, die Prioritäts- Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit mindestens
dreimonatlickcher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths |
einzulösen. Ueber die Amortisation muß Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt weiden. F 8, Dz
, \ : ; “E K ; 2 1 Ä H A ) Î : y | werth ihrer Obligationen nur in folgenden Fällen von der Gesell=| ne Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder Rech-
y e ad 7 E L : N | Dri Di ‘Giudiziren. a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe- | ten Vritter zu präjudiziren
chaft zurückzufordern berechtigt sein : richtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf= |
wagen länger als sechs Monate ganz aufhört z
| nicht fälligen Zins - Coupons einzuliefern, | wird der Betrag der fehlenden Zins - Coupons von dem Kapitale
dem Königlichen Eisenbahns- |
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nur mitder Maßgabe unternehmen, daß den Prioritäts-Obligationen i | der jeßigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor * den ferner auszugebenden Obligationen oder auszustellenden Schuld- *
{einen reservirt und gesihert wird.
In der Veräußerung solcher Grundstücke hingegen, welche weder 4 zur Bahnlinie noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe be- nußt werden, wird die Gesellshaft unter Vorausseßung der Geneh=
migung der Königlichen Regic-rung (Geseß vom 3, November 1838 6. 7) hierdurch nicht beschränkt. :
Die Nummern der nah der Bestimmung des §. 4 zu amorti- sirenden Prioritäts =- Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt uud wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage öffent- lich befannt gemaht. Es soll jedesmal ein möglichs gleicher Kapi- talsbetrag in Obligationen à 500 Riblr, und in Obligationen à 100 Rthlr. gezogen werden.
g. 8.
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts - Direckion in Gegenwart zweier Notare, in einem, 14 Tage vorher zur döfent- lihen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welhem den FJnhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.
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Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten Tage in Berlin von der Gesellschafts = Kasse nah dem Nennwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus- lieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli- gationen auf. Mit leßteren sind zugleih die ausgereichten, noch Geschieht dies nicht, so
gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet,
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier Notare verbrannt und, daß dies geschehen, dur die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderun oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisatiön eingelöft
wèrden (§. 5), kann die Gesellschaft sogleih wieder vLerausgaben,
d. 1D,
Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgeloost sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zahlungs =- Termin zur Einlösung prásentirt werden, tritt gerichtlihe Deposition ein,
S, 44,
Die in den §8. 7, 8, 9 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots- dam, den Preußischen Staats - Anzeiger, mindestens zwei Berliner und eine Leipziger Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr- liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unse-
talien Fnfiogel For ti | | d Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sollen den Nenns | rem Königlicheu Znsiegel ausfertigen Dn ohne jedoch- dadur
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseßz-Sammlung
| befannt zu machen.
Gegeten Sanssouci, den 25. Juni 1856.
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Execu-
tion vollstreckt wird ;
J) wenn Umstände eintreten, die einen Gläutiger nah allgemei- nen geseßlichen Grundsäßen berechtigen würden, einen Arrest- schlag gegen die Gesellschaft zu begründen z
e) wenn die im g§. 4 festgeseßte Amortisation der Prioritäts- Obligationen nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann an demselten Tage, wo einer dieser Fâlle eintritt, zurüdckgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nah Aufhebung der Executicn, zu d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub e. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonat- liche Kündigungsfrist zu beobachten; au kann der Jnhaber einer Prioritäts - Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb
dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch mathen, wo die Zah-
lung des Amortisations-Quantums hâtte erfolgen können.
Zur Sicherheit der Rechte der Inhaber der Prioritäts - Obli- gationen ist ihnen das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen der Berlin=-Anhaltischen E Can verpfändet.
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(L. S) Friedrich Wi!helm.
von der Heydt, Simons. von Bodelschwingh.
I, (a.)
| Thlr. 500. M1.
Meta tdsa Dbligation
er Beclin- Anhaltischen Een A Me MAMAIS über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant zu 42 Prozent Zinsen. L Jnhaber dieses hat auf Höhe von Fünfhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem, in Gemäßheit Allerböchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Allerhöchsten Pribvile- giums emittirten Kapitale von Vier und einer halben Million Tha- lern Prioritäts - Obligationen der Berlin - Anhaltischen Eisenbahn- Gesellschaft. Berlin, den ten 185 Die Direction der Bex lin-Aubalttichen Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.)
19 des Gesellschafts- |
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b. Zins-Coupon,
Prioritäts-Obligation F 1. Coupon A 1. von Fünfhundert Thalern.
Inbaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe E uf: A 18... n der Hauptkasse der Berlin- F Anhaltischen Eisenbahn - Gesellschaft Eilf Thaler Sieben Sílbergroshen Sechs Pfennige Preußisch Courant aus- - gezahlt. i
Berlin, den ten 185. 2 1
Die Direction der Berlin-Anhal tischen Eisenbabn-
Gesellschaft.
-Cou- 18
anuar
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d dieser Zins J
nicht mehr eingelöst.
Coupons-Rastr. S. wt
Nach §. 1 statuts wir j pon nach dem 2.
A Hirioritäts-Obligationen à 190 Thlr. find bis auf die Summe, A RER wie die zu 500 Thlr., und die Zins-Coupons lauten auf 0 Zwei Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfg.
Verfügung vom 30. Juni 1856 — betreffend die Anlegung des Kreuz- oder Streifbandes.
Reglement zu dem Gesege über das Postwesen vom 27. Mai 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 132. S. 1057.)
Durch den §. 15 des Reglements vom 27. Mai d. J. is vor= geschrieben , daß Kreuz- und Streifbandsendungen nur mit einem \chmalen Kreuz- oder Streifbande ums{hlossen und daß dasselbe dergestalt angelegt sein muß, daß es leicht abgestreift und der Jn- halt der Sendung erkannt werden kann.
Diese Bestimmung findet auch auf solhe Sendungen Anwen- dung, für welche die Portofreiheit nur unter der Be- dingung bewilligt ist, daß die Versendung unter Kreuz = oder Streifband erfolgt. Die Post - Anstalten werden daher angewiesen, bei Auflieferung derartiger Sendungen zur Post darauf zu achten, daß die genannte Bestimmung befolgt wird, und bei Zuwiderhand- lungen die Auflieferer zur Anlegung eines vorschriftsmäßigen Kreuz- oder Streifbandes zu veranlassen, event. aber die Sendung
mit Porto zu belegen.
lichen Ei) : A Stadt zu Aachen verliehen worden.
4, Juli 1855 ertheilte Patent
ist aufgehoven.
Ministerium für Dandel, S ewerbe und vfentliche Nrdeiten.
Der Baumeister Karl Theodor Geißler is zum König=- senbahn - Baumeister ernaunt und ihm die Eisenbahn-Bau-
Das dem Techniker Friedri Kunze hier, unter dem
auf eine Einrihtung an den Schornsteinen der Lokomo- tiven, zur Beförderung des Zuges in denselben
Cirfular-Verfügung vom 7. Juli 1856 — betref-
fend die Prüfung der Anträge aus Genehmigung
der Errichtung von Actien-Gesellshaften für Ge- werbe und Handels-Unternehmungen.
Nach Maßgabe der Instruction vom 22. April 1845 ist die rüfung der Anträge auf Genehmigung der Errichtung von Actien- Gesellschaften für Gewerbe und Handels - Unternehmungen insbe- sondere darauf zu rihten, ob das beabsichtigte Unternehmen eines» theils an sich zur Entwickelung und Ausbildung eines noch der weiteren Förderung bedürfenden Industrie- oder Geschäfts-Zweiges gereihe und aus allgemeinen Gesichtspunkten nüglich erscheine, anderntheils von der Urt sei, daß es von Einzelnen nit wohl in angemessenem Umfange begründet und betrieben werden könne,
sondern das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Theil= nehmern- bedinge. :
/ Diese Rücsichten sind in solchen Fällen nicht zutreffend, in denen die Errichtung einer Actien-Gesellschast hauptsächlich nur den Zweck hat, bereits bestehende gewerbliche Anlagen im Privat-Interesse der Besiger oder der Gläubiger durch Umgestaltung in eine Actien- Unternehmung vortheilhaft zu verwerthen und das darin verwendete Kapital durch Umwandlung in Actien an die Börse zu bringen, ohne daß es sich von einer wesentlichen Ausdehnung und Erweite- rung des bisherigen Unternehmens und von einer Förderung des öffentlichen Interesses durch weitere Entwickelung und Ausbildung
des betreffenden Industriezweiges handelte, welche nur durch das |
Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Theilnehmern zu er- reichen stände.
Es is daher bei Prüfung der Anträge auf Genehmigung der Errichtung von Actien - Gesellschaften dieser Gesichtspunkt jederzeit zu beahten und demgemäß dabei besonders zu erörtern, ob es bei dem beabsichtigten Unternehmen im Wesentlichen nur auf eine solche, im Privat-Juteresse der Betheiligten eingeleitete Verwerthung bereits bestehender gewerbliher Anlagen abgesehen sei; in Fällen, wo die Umwandlung bestehender Unternehmungen in Actien-Unter= nehmungen von der Königlichen Regierung zur Besürwortung ge- eignet erahtet werden sollte, würde es vor Allem auf den über- zeugenden Nachweis ankommen, daß dafür im allgemeinen gewerb- lichen Jnteresse triftige Gründe vorliegen.
Berlin, den 7. Juli 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
In Vertretung: von Pommer-€E sche.
Berlin, den 30. Juni 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 5. Juli 1856— betreffend die Be- fugniß der mit dem neu gegründeten Friedrichs- Gymnasium zu Berlin verbundenen Reals@ule zu Entlassungs-Prüfungen und Erlöschen dieser B e= fuguiß seitens der hiesigen Dorotheenstädtishen
höheren Bürgerschule. -
Nach einer Mittheilung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ist der mit dem neu gegründeten Friedrihs-Gymnasium zu Berlin, Friedrihs= Straße Nr. 126, verbundenen Realschule, welche den Anforderungen des Reglements vom 8. März 1832 entspricht, das Recht zur Ab= haltung von Entlassungs - Prüfungen nah Maßgabe des gedachten Reglements ertheilt worden und dagegen die der hiesigen Doro- theenstädtishen höheren Bürgerschule bewilligte gleihe Befugniß dermalen erloschen. :
Berlin, den 5. Juli 1856.
General-Post-Amt,
M inisterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-Angelegenheiten.
Der Kandidat des höheren Schulamts, Johann Giesen, ist zum ordentlichen Lehrer an dem Gymnasium zu Trier ernannt
worden.
Finanz - Vtinisteriunnz.
Bei der heute beendigten Ziehung der 14sten Klasse 114ter Königlicher See senedciterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rihlr. auf Nr. 11,254. 2 Gewinne zu 3000 Rthlr. fielen auf Nr. 39,944 und 46,146, 1 Gewinn von 1000 Rthlr. fiel auf Nr. 40,551, 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf - Nr. 94,941 und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 67,028. 92,259 und 93,104.
Berlin, den 10, Juli 1856.
Königliche General-Lotterie-Direk tion.
Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 8. Juli 1856 — betreffend
die Verloosung von Stamm-Actien und Priori-
täts-Obl igationen Ser. 1, Il. und IV. der Nieder- \chlesi\ch-Märkfischen Eisenbahn.
4. d; Mts. öffentli stattgehabten Verloosung der für é (Au A Jáhr zu tilgenden Stamm- Actien und Prioritäts Obligationen der Niederfchlesi\ch-Müärkischen Eisenbahn sind diejentgen
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligatio- | Obligationen-Ngstr. S. nen eingelöst, oder der Einlösungs - Geldbetrag doch gerichtlich | i M deponirt ist, darf die Gesellschaft von den zur Bahnlinie, zu den | Controleur Rendant : sämmtliche, Königliche Regierungen und Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe verwendeten und eingerichteten an. das Polizei-Präsidium. hier. Grundstücken nihts veräußern, au eine weitere Actien-Emittirung |
Allerhöchstes Privilegium.