1856 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lung neuer Obligationen, binnen dieser Frist angemeldet, so sollen na deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Stadt - Hauptkasse anheimfallen. N

§. 14,

Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt- ;

gemeine mit ihrem gesammten Vermögen und den sämmtlichen Ein= fünften der Kämmerei, und kann, wenn die Zinsen oder die aus-

geloosten Obligationen nicht zur reten Zeit gezahlt werden, auf

Zahlung derselben von den Gläubigern gerihtlich angetragen

werden. g. 15.

Die unter §§. 6, 9. 10. und 13 vorgeschriebenen Bekannt- machungen erfolgen durch die in Memel erscheinenden Blätter, durch das Amtsblatt der Regierung zu Königsberg , und durch den Staats-Anzeiger.

2 S. 16, Í Jn Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen

oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und de- | ren Zinscoupons Bezug habenden *Vorschristen der Verordnung |

vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 12 mit nadh- stehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a) die im §, 1 vorgeschriebene Anzeige wird der städtischen Til= Dieser werden alle diejenigen |

gungs = Kommission gemacht. Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange-

führten Verordnung dem Schaßministerium zukommenz gegen die Verfügungen der Kommission findet der Rekurs an die

Regierung in Königsberg statt z

in Memel;

Blätter geschehen z

4) an die Stelle der im §, 7 erwähnten 6 Zinsen - Zahlungs- termine sollen 8, und anstatt des im §. 8 erwähnten achten "den Königlichen Provinzial-Steuerdirektor N: u. N,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und |.

Zinsen-Zahlungstermins soll der zehnte abgewartet werden.

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 16, Juni 1856,

ai. S) Friedrich Wilhelm.

: | von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh. |

a

Memeler Stadt-Obligation. (Trockener Stadtstempel.) Nr.

(Stadtfiegel.) über Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten , bom hiezu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Jnhaber dieser Obligation die Summe bon Thlx. Courant, deren Empfang sie an die Stadtgemeine Memel zu fordern hat.

Die auf 4 Prozent jährlich festgeseßten Zinsen sind am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins-Coupons gezahlt.

Das Kapital wird durch Amortisation berichtigt werden, weshalb eine Kündigung seitens des Gläubigers nicht zuläsfig ist.

Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Pri- vilegium enthalten.

“Memel, den

Der Magistrat.

Die städtische Schulden-Tilgungs-Kommisfion. N L N N,

Eingetragen Controlbuch. (Hierzu sind Coupons

ausgereicht.) Der Stadt-Hauptkassen- Rendant. b.

Der Stadt-Kämmerer.

S, L. ira G, Léa, 407 No. (Erster) Coupon zur Memeler Stadt- Obligation über Thaler.

Dieser Coupon wird nah dem

Allerhöchsten Privilegium vom

ungültig und werthlos,

wenu dessen Geldbetrag nicht bis : erboben ift.

Inhaber dieses empfängt am 2. Januar 18. - iábri pfäng T Jui 18. ( an halbjährigen

Zinsen der oben benannten Memeler Stadt - Obligation aus der Stadts- Haupt-Kasse . Rihlr. Sgr. Pf. Der ZOMxgl, Die städtishe Schulden - Tilgungs - Kommisfion. ¿A N.

Eingetragen Fol. der Controle.

Der Stadt-Kämmerer. Der Stadt-Hau pt kassen-Rendani.

Finanz - Ministeriutz,

Verfügung vom 29. März 1856 betreffend die Mitwirkung der Steuerbehörden bei der Einrich- tung der Chausseegeld-Erhebung auf Privat=-S traßen.

die Locirung und Hebe-Befugniß der Empfangsstellen, als was die für gewisse Verkehrsrihtungen zu gewährenden Chausseegeld-Erleich- terungen betrifft, zunächst zum Ressort der Königlichen Regierungen, be- ziehungsöweise des Königlichen Ministeriums für Handel 2c. gehört, Eine Mitwirkung der Provinzial-Steuerbehörden und des Finanz- Ministeriums findet bei den bezüglichen Anordnungen nur zu dem Zwedcke Statt, um dafür zu sorgen, daß die Einrichtung der Abgaben- Erhebung auf den bezeichneten Privatstraßen nach denselben Grund-

durch das Allerhöchste Privilegium |

bescheinigen, |

von der Zustimmung der Steuer - Verwaltung nicht abhängig zu machen ist. Vorstehend bezeichneten Gesichtspunkt wollen Sie bei Jhrer

| j " Mitwirkung in Betreff der Einrichtung der Chausseegelderhebun b) das im §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt, bei dem Kreisgerichte 9 i P s E

auf den Privatstraßen Jhres Verwaltungsbezirks Sich als Rict-

{uur dienen lassen. c) die dort in den §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt= d ass

machungen sollen durch die hier unter §, 15 angeführten |

Berlin, den 29, März 1856. Der Finanz = Minister, An

Cirkular-Verfügung vom 16. Mai 1856 be-

treffend die für den Verkehr mit Branntwein und

Bier von und nah Hannover bestehenden Hebe- und Abfertigungsstellen

Bekanntmachung vom 31. Dezember 1853. (Staats-Anzeiger 1854. Nr: 12 S4 71)

Bekanntmachung vom 18. Januar 1894. N 12S 0)

(Staats-Anzeiger

Ew. 2c, benachrihtige ih, in Verfolg der Verfügungen vom

31. Dezember 1853, 18, Januar und 31. August 1854, daß, na

einer Mittheilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministeriums, das Nebenzollamt 1, zu Gildehaus vom 1, d, Mts, ab nach Spring- beil verlegt, ingleichen daß von demselben Zeitpunkte ab die bisher mit dem Nebenzollamte zu Gildehaus verbunden gewesene Hebe- und Abfertigungsstelle für die Uebergangsabgaben der Steuer-

| receptur zu Bentheim zugelegt worden ist,

Berlin, den 16. Mai 1856. Der General-Direktor der Steuern.

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

Verfügung vom 20. Mai 1856 betreffend die-

rechtzeitige Beantragung des gerichtlichen" Ver-

fahrens in Zoll- und Steuer -Desraudations-

sahen, um dadurch dem Ablaufe der Verjährun gs- frist vorzubeugen.

vom 3. Mai 1852. (Staats-Anzeiger Nr. 120 S. 697.)

Gese 2 ; (Staats-Anzeiger Nr. 122 S. 715.)

Geseg vom 22. Mai 1852.

Die Auslegung, welche das Plenum des Senats für Straf-

sachen des Königlicheu Ober - Tribunals, nach dem Berichte deé Haupt - Steueramts vom 5ten d, M. neuerdings dem §. 48 des Strafgeseßbuchs dahin gegeben hat,

daß-in Zoll= und Steuer-Defraudationssachen die mit dem Tag

Ew. 2c. erwidere ich auf den Bericht vom 11. d. M., daß die Bestimmung über die Einrichtung der Chausseegelderhebung auf den * Kreis-, Kommunal- und sonstigen Privat-Chausseen, fowohl, wai E

säßen geordnet wird, wie sie für die Staatsstraßen Anwendung finden. Hieraus folgt, daß die Provinzial-Steuer-=Behörden zwar berufen sind, sich gutachtlich über alle bezüglichen Fragen zu äußern, daß ihnen aber die definitive Entscheidung in denselben nicht zu- steht, insbesondere au, daß die Gewährung an Chausseegeld-Er- * | leihterungen auf den Privatstraßen für gewisse Verkehrsrichtungen

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der verübten Defraudation. beginnende S5jährige Verjährungsfrist nur durch das Einschreiten des Staatsanwalts oder der straf- rihterlihen Behörde, nicht aber der Verwaltungsbehörde unterbrochen werde, B i| zwar insofern niht von besonderer Erheblichkeit für die Steuer- yerwaltung, als die meisten Zoll- und Steuervergehen bald nach der Verübung entdeckt zu werden pflegen und die fünfjährige Ver- jáhrungsfrist (Gese, betreffend einige Ergänzungen des Ein- füuhrungsgeseßes zum Strafgeseßbuche vom 22. Mai 1852. Art. V. Oeseb - Sammlung für 1852, S. 251.) in der Regel vollständig ausreihen wird, damit vor deren Ablauf im administrativen Strafverfahren die rehtsfräftige, oder dur Antrag auf gerihtliche Untersuchung nicht mehr angreifbare Entscheidung er- folgen könne. Es ist jedoch fortan darauf Bedacht zu nehmen, daß in allen Sachen, in denen niht etwa zur Zeit der Entdeckung die fünfjährige Verjährung -bereits vollendet sein sollte, in Gemäßheit des Geseßes vom 3. Mai 1852 Nr. 3544 Artikel 136 (Geseß- Sammlung 1852 Seite 241) das gerichtliche Verfahren beantragt werde, sobald genügender Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Verjährungsfrist ablaufen möchte, bevor, nah Bekanntmachung des in erster Verwaltungs-Jnstanz ergangenen Strafbescheides, die zehntägige práklusivishe Frist zum Antrage auf rechtliches Gehör seitens des Angeschuldigten (Artikel 136 cit.) verstrichen sein werde. Berlin, den 20, Mai 1856.

Der General-Direktor der Steuern.

An das Haupt-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände hier.

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der Zten Division, von Herrmann, ist von Stettin hierselbst einge- troffen und wieder dorthin zurückgekehrt.

Sandraschüß, von Breslau.

Der General - Major und Dirigent der trigonometrishen Ab-= | Ex halte es für die Pflicht eines jeden Mannes, der eine Stellung ein-

| nimmt, fraft deren er sich Gehòr verschaffen kann, gegen Ungerechtigkeit,

heilung des großen Generalstabes, Baeyer, aus der Altmark.

herr von Arnim, nah Rehme. Der Ministerial-Direktor Oesterreich nach Reinerz und Der General-Bau-Direktor Mellin nah Töpliß.

__ Berlin, 15. Juli, digst geruht: dem Geheimen Ober - Medizinalrath und General-=

Stabs-Arzt der Armee, Leibarzt Dr, Grimm zu Berlin, die Er-= | e laubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät | L e Lu | gewesen, die polnische Frage in Gemeinschaft mit dem französischen Be-

| vollmächtigten vor den pariser Kongreß zu bringen,

ihm verliehenen Komthur - Kreuzes zweiter Klasse des Friedrichs- Ordens zu ertheilen. :

Fi traomtliches.

_ Preußen. Düren, 12, Juli, Der Gemeinderath hat in seiner gestrigen Siyung beschlossen, die Verleihung der neuen

Stadt zu beantragen. (D. A.) _ Baden. Karlsruhe, 14. Juli. Extrablatt der „Karlsr. Ztg.“ enthält nachstehenden Artikel: „Wir

Zhre Königliche Hoheit die verwittwete E roßherzogin Sophie Ihrer Majestät der verwittweten Kaiserin von Rußland in Wildbad ab-

Rußland um die Hand Ihrer Großherzoglichen Hoheit der Prin- zessin Cäcilie. von Baden. Auf die nah Karlsruhe und nah St. Petersburg gerichteten Anfragen haben sowohl Se. Königl. Hoheit

der Regent, als Se. Majestät der Kaiser von Rußland die Ge-

nehmigung zu einer Verbindung ertheilt, welche alte verwandtschast-

lihe Bande der beiden höchsten Häuser neu beleben und im vollsten

Maße eines ungetrübten Glückes und des göttlichen Segens theil- haftig werden möge. Se, Königliche Hoheit der Regent werden sh morgen Nahmittag nah Wildbad begeben, um das hohe Braut- paar selbst zu sehen. Der Aufenthalt Jhrer Königlichen Hoheit der verwittweten Großherzogin Sophie und Höchstderen Töchter in Vildbad wird sich noch während einiger Tage verlängern.“

haben ein für das Großherzogliche Haus erfreulihes Ereigniß zur Qeseentwurf.

öfentlihen Kenntniß zu bringen, Bei Anlaß des Besuchs, welchen

Niederlande. Amsterdam, 13, Juli, Se. Excellenz der Minister - Präsident von Manteuffel is mit dem Grafen

Königsmark hier eingetroffen.

_ Großbritannien und Jrlaud. London, 12, Juli. Gestern Nachmittags um 3 Uhr fand in Bucingham-Palace Cour statt. Prinz Oskar von Schweden hatte eine Abschieds - Audienz bei der Königin. Auch der türkishe Gesandte, Herr Mussurus, und der englishe Gesandte am dänischen Hofe, Herr Andrew Buchanan, hatten Audienzen bei Ihrer Majestät. Später besuchte Prinz Oskar den Prinzen und die Frau Prinzessin von Preußen und verabschiedete sich von Jhren Königlichen Hoheiten. Die Königin gedenkt am Montag eine Heershau über die vor Kurzem aus der Krim zurüdckgekehrte Artillerie zu halten. :

Jn der gestrigen Oberhaus-Sißung lenkte Lord Lyndhur st die Aufinerksamkeit des Hauses auf die Lage Polens und richtet, nachdem er die häufigen Versprehungen erwähnt hat, die auf dem Wiener Kon- gresse und bei anderen Gelegenheiten abgegeben worden seien, um den Leiden der polnischen Nation abzuhelfen, an den Staats - Secretair des Auswärtigen die Frage, ob er eine amtliche Mittheilung über den neu- lichen Amnestie - Erlaß des Kaisers von Rußland zu Gunsten der ber- bannten Polen erhalten habe und ob er, wenn dies der Fall, bereit sei, dem Hause eine Abschrift desselben vorzulegen. Der alteTory-Lord sagte unter Anderem: „Sein edler Freund habe in Paris den lebhaften Wunsch ausgesprochen , daß die Negierung von Neapel eine Amnestie gewähre. Unmöglich fönne er es unterlassen haben, zugleich eine polnische Amnestie zu befürworten. Nun, eine Art Amnestie sei in der That gewährt wor- den, d. h. eine Vergebung, die „„dem Ohr Wort hält, nicht der Hoff- nung.“ Wer bon ihr Gebrauch machen wolle, habe erstens eine Peti- tion einzureichen und darin Über jeden Schritt und Tritt, den er seit dem ersten Tage der Selbstverbannung gethan hat, Nechenschaft abzulegen. Wenn die russishen Beamten diese Berichte befriedi- gend sinden, dürfe er zurükehren, aber ohne Anspruch auf den geringsten Theil seines konfiszirten Vermögens, zurückehren als ein obdachloser, hülfloser Büßer und sich drei Jahre lang unter die Aufsicht der russishen Polizei stellen, Man wisse, was dies bedeute. Endlich sei bekannt, daß nach dem Ende des Freiheitskampfes in Polen einige der ausgezeichnetsten Bürger zu Fuß und in Ketten nach den Wüsten Sibiriens gesandt wurden, Ueber diese Klasse unglücklicher Patrioten

Angekommen: Se. Excellenz dev Erb-Land-Marschall im finde sich kein Wort in der Amnestie. Könne man fich wundern, daß die

Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandrebky= | S e Eu Laien

angesehensten polnishen Verbannten es verschmäht haben, sich der t Man werde sagen, daß seine Besprechung dieses Gegenstandes ungelegen fomme, allein er könne diese Ansicht nicht theilen.

Tyrannei und Unterdrückung seine Stimme zu erheben. Unge-

| rechtigfeit zu begehen, sei ein Verbrechen, aber wer dazu schweige,

Abgereist: Se. Excellenz der Oberst-Schenk und Kammer=- ) : | tigung seines Auftretens erblicken.

mache sih des Verbrechens mitschuldig, und darin müsse man die Recht- j t l Somit stelle er die Anfrage, ob der Staatssecretair des Auswärtigen wirklich eine amtlihe Mittheilung über

| die vom Kaiser von Nußland zu Gunsten der Polen erlassene Amnestie | erhalien habe, und ob er, in diesem Fall, diese Mittheilung in Abschrift " vorlegen wolle,“ | wo die erwähnte Amnestie erfolgt sei, die englische Regierung keine diplo- | matischen Agenten in Nußland gehabt und auch deshalb keine amtliche

Se. Maiestät der König haben Allergnä- | 0 A ß | Stellung könne sih nicht so frei über den angeregten Gegenstand aus-

Der Earl von Clarendon entgegnet, daß zu der Zeit,

Abschrift des besagten Dokuments erhalten habe. Er in seiner amtlichen sprehen, wie der Vorredner als unabhängiges Mitglied des Hauses. daß eine diese Frage betreffende Diskussion haden, als nüßen werde. Er sei entschlossen Als man aber Kunde von den wohlwollenden Gesinnungen des Kaisers von Rußland gegen Polen erhalten habe und darauf aufmerksam gemacht worden fei,

| daß eine Einmischung von Fremdmächten in Rußland fals ausgelegt | werden könnte, seien die Bevollmächtigten von ihrem früheren Beschlusse | abgegangen und hätten sich dafür entschieden, die polnische Frage nicht | zu berühren.

Auch er sei durch diese sogenannte Amnestie in seinen Er- wartungen getäuscht worden; doch vermöge er die Hoffnung noch nicht

| aufzugeben , daß ein Kaiser, von dem er glaube, daß er ernstlich das 2 : È | Wohlergehen seiner Unterthanen wünsche, noch mehr für die Polen thun Städte - Ordnung für. die Rheinprovinz höheren Orts für unsere | " Polens mit einer parlamentarischen Diskussion nicht gedient sei.

Ein heute ausgegebenes | j l 1B : Verathung über den die Reform der Grafschafts - Gerichte betreffenden

werde. Zu gleich.r Zeit jedoch hege er die Ueberzeugung, daß der Sache Auf der Tagesordnung der Unterhaus-Sißung steht die Comité-

Eine von Gladstone beantragte Resolution, welche es

für unzweckmäßig erklärt, gegenwärtig den Staatsschaß mit jährlich

170,000 Pfd. St. für Erhaltung der Grafschafts - Gerichte zu belasten, " wird verworfen, woranf das Haus zur Comité - Berathung schreitet. : Î : | Ein Antrag Sir J. Pakington's, das Gehalt der Grafschafts-Nichter stattete, warb Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Michael von

gleichmäßig auf jährlich 1500 Pfd. St., statt, wie die Bill vorschlägt, auf 1200 Pfd, St. festzuseßen, wird mit 185 gegen 63 Stimmen ver- worfen.

Falmouth, 11. Juli. Nachdem. gestern die preußische Kriegs- Dampf-Korvette „Danzig“ mit dem Prinzen Adalbert an Bord hier eingetroffen, ist das ganze preußische Geschwader heute wieder in See gegangen. (Osts. Z.)

Frankreich. Paris, 13. Juli, Auch die Session des Senates i} jeßt zu Ende. Nachdem derselbe noch einigen Geseben, worunter jenes in Betreff der Kommandite-Gesellschaften, seine Zu=- stimmung ertheilt hatte, verlas der Staatsminister ein Kaiserliches Dekret, das die am 3. Mai eróffnete diesjährige Senats-Session