1856 / 171 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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pofitenschein ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleiher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exemplar aber fkassirt und, daß solches geschehen, in den Büchern der Bank vermerkt werden. Js eins der bezeichneten Jnstrumente vernichtet, verloren gegangen oder durch Verlegung wesentlicher Unterscheidungs- Merkmale unkenntlich geworden, so muß die gerichtliche Amortisation desselben erfolgen, bevor ein neues Dokument in dessen Stelle ausgefer- tigt wird. Die Kosten dieses Barfaßnenp fallen dem Betheiligten zur Last.

Alle öôffentlihen Aufforderungen, Einladungen und Befanntmachun- gen, die án diesem Statute vorgeschrieben, werden in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen als genügend erlassen erachtet, wenn fie dem Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Korrespondenten (neue Magdeburger Zeitung) der Magdeburgischen Zeitung und der Leipziger Zeitung inserirt sind. Im Falle eines dieser Blätter eingeht, bleibt es der Direction mit Genebmigung des Verwaltungsrathes vorbehalten, jenem ein anderes zu substituiren und dies öffentlich bekannt zu machen. Die Königliche Re- gierung hierselbst kann, sobald sie es für erforderli erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannken treten sollen, und ist die des- fallsige Verfügung in den gewählten Organen der Veröffentlichung be- fannt zu machen. :

Titel Ul Von den E e der Vank. 054

Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke

befugt:

1) gezogene und trockene Wechsel, die im Jnlande zablbar sind, zu diskontiren und Wechsel auf Pläße des Auslandes zu kaufen. Die | zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die

| Zwischenräumen von einem Monat, mittelst der im §. 14 gedachten

Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später, als drei

Monate na dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen | | binzen der Preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder

Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoh nicht auf längere Zeit |

aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften.

als drei Monate, und nur gegen Verpfändung von:

a) Urstoffen und Waaren, die im Jnlande lagern und dem Ver- | : | dex Einlösung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate

derben nicht unterworfen sind;

b) von inländishen Staatsf-, Kommunal- oder anderen, untex | | der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ab:

Autorität des Staats von Corporationen oder Gesell\haften

ausgegebenen geldwerthen, auf den Jnhaber lautenden Papie- | Noten erlöschen.

L

ren, so wie von Wechseln auf Pläße des Auslandes, desgleichen

von ungemünztem oder gemünztem Gold und Silber. Jnlän- dische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel Ausnahmen bestimmt die Geschäfts-

Instruction für die Direction. Der Widerspruch des Kommissars | | alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind und, wenn si Die Beleihung der eigenen | Actien oder der Actien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft | E | soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungs- Effekten der vorstehend sub littera b. bezeihneten Art, so wie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoh darf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal- oder an- deren, unter Autorität des Staates von Corporationen oder Ge- | sellschaften ausgegebenen, auf den Jnhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch die Geshäfts-Justruction festgeseß- | durch die Beschlüsse der Gesellschaft in deren General - Versammlungen ten Betrage stattfinden und der Bestand von dergleichen Effekten | ein Drittel des eingezahlten Stamm-Kapitals niemals überschreiten. |

nit beliehen werden.

des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maßgebend.

unbedingt untersagt.

Das Jneasso von Wechseln, Geld - Anweisungen, Rechnungen und

Effekten, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen, un- | berzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs- |

bescheinigungen, die nux auf den Namen des Einzahlenden lauten

kehr zu treten.

zugeben und einzuziehen.

__ Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unter- Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte lediglich auf die | | und in Ermangelung der Bezeichnung einer solcen Person, auf dem | Sefretariate des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts hierselbst.

bringen. Provinz Sachsen zu bes{chränken. 16,

Die Bank zahlt und ‘rechnet in preußischem Silbergelde nach den | Werthen, welche dur das Geseh über die Münzverfassung in den |

preußischen Staaten vom 30. September 1821, Gescß-Sammlung Nr. 673, bestimmt worden find. G: 17.

Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens un- |

verzinsbare, auf jeden Jnhaber lautende Noten (§. 15 Nr. 5) bis zum

Betrage einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu seßen, |

jedo ch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh- igung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung.

Diese Noten find der Stempelsteuer niht unterworfen. Ergiebt fich am Schlusse des Geschäftsjahres (F. 56) eine Verminderung des Stammkapitals um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Eben so darf, wenn die Bank dem §. 5 gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, auch die Noten - Ausgabe nur zur Hälfte der bewilligten einen Million, oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bereits ein- gezahlt worben. /

§. 18.

Die Noten dürfen nur auf Veträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Thalern preußisch Courant ausgestellt werden, und der Gesammtbetrag der zu 10 Thalern ausgestellten soll die Summe von 100,000 Thalern, die zu 20 Thalern ausgegeben werden, dürfen ebenfalls die Summe von

9) Noten nach näherer Vorschrift der F§. 17 folg. dieses Statuts aus- |

100,000 Thalern und die auf 50 Thaler lautenden die Summe don 300,000 Thalern nicht übersteigen. d

Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Jnhaber he; E S aion sofort in „Magdeburg“ gegen klingendes Kourant ein, ulösen. i Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entständenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zablung qn den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.

Der Jnhalt dieses Paragraphen und des §. 21 if auf jeder Note deutlich abzudrucken. 6. 2

20:

Die Direction und der Verwaltungsrath sind dafür verantwortlich daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde

mindestens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Neste in E

Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer beson-

dern, unter dreifahem Verschluß zu haltenden und für die sonstigen i Vedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten - Kasse aufbewahrt

verden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter- pfand und ihre übrigen sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten, Stel IY. Von den speziellen Nechten der Bank, d, 21

Dex Bank steht das Recht zu’, die bon ibr ausgegebenen Noten zur

Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei dung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in

öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Negierungen în den Pro:

zum Umtausch der Noten. ; ; Nach Ablauf der vorstebenden Fristen werden die Jnhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs

vom Tage der leßten Jusertion hinauszuseßenden Präklusiv-Termine unter lauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen

Anmeldungen zum Schuße gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmebr tritt diese leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präflusiy- Termins gegen alle Diejenigen ein, welche sih nicht gemeldet baben, der: gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ift,

ctwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und ber- nichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten

rathes verwendet werden. T t l Ÿ. Von dex Verfassung und Verwaltung der Bank, v 22

Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden

durch einen Verwaltungsrath und durch eine Direction nach den folgen- den näheren Bestimmungen besorgt und wahrgenommen, A. Von der General-Versammlung. G: 23.

Alljährlich spätestens im Monat März tritt die General-Versamm:

[ung in Magdeburg zusammen. | dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkasfirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro-Ver- | | Magdeburg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der | Gerichtsbarkeit des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg |

g. 24. Jeder Actionair bat für lich, rücksichtlich seiner Nechte und Pflichten,

unterworfen. Alle Junsinuationen geschehen gültiger Weise an die von ihm zu

bezeichnende, in diesem Domizil-Orte wohnende Person nah Maßgabe

der §§. 20 und 21. Theil 1. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung,

L 2D:

Außerordentliche vond Aa finden statt: auf Beschluß des Verwaltungsrathes und auf den schriftlichen Antrag von wenigstens 30 Actionairen, welche in dem Besiße von mindestens 100 Stü Actien ausweislih scin müssen.

§. 26. .

Die Einladungen zu General - Versammlungen, welche die Zeit und den Ort enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 14 bezeichneten öffentlichen Blättern.

Die erste Bekanntmachung muß mindestens 4 Wochen vox deni zuk Versammlung bestimmten Tage erfolgen. Eine Angabe der zur Bera- thung zu bringenden Gegenstände ift erforderlich, wenn sie nicht statuten- «äßig und ein für alle Mal (§. 28) der ordentlichen General-Versamm- lung zugewiesen find.

Bei der Berufung einer außerordentlichen General - Versammlung müssen die zur Berathung und Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der öffentlichen Einladung kurz angedeutet sein.

U 27

Der jedesmalige Vorsißende des Verwaltungsrathes hat den Vorfiß in der General-Versammlung und leitet die Berathungen und Abstim

mungen na der bon ihm zu bestimmenden Neihenfolge der Geschäfte, ernennt auch die Stimmzähler. i §. 28,

Jn den ordentlichen General-Versammlungen werden folgende Ot“ schäfte verhandelt :

E zwei Zabre; sie siud nah Ablauf derselben wieder wählbar.

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richt des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts im Y B und über die Nesultate des verflossenen Jahres ins-

dere; Ny der Mitglieder des Verwaltungsrathes ;

na und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs- Me wie N Anträge einzelner Actionaire, welche bis zum 15. Februar tg Jahres dem Verwaltungsrathe schriftli ingereiht sein müssen; j A r Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilance mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu ver- gleihen und, rehtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu

ertheilen. D

rordenilihen General - Versammlungen beschäftigen fih nur

Die aufe n bie bai ber Berufung bezeichnet sind.

mit Gegenstände

Nur die im L verzeichneten Actionaire haben Zutritt zu eral-Versammlungen. A Ee TA den dor ihre Männer, minderjährige und sonst be- rmundete Personen werden dur ihre gesetzlichen Vertreter repräsen-

0 auc wenn Leßtere nicht Actionaire sind. Procura-Träger üben das L redit für ihre Machtgeber aus. Abwesende Actionaire können fich A durch anwesende stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen. :

Die Zahl der Stimmen bestimmt fih nach der Zahl der einem Jeden pon thnen gehörenden Actien, jedoch geben nur

“eine bis fünf Actien = eine Stimme,

und je fünf Actien immer eine Stimme mehr. E

Mehr als 20 Stimmen fann kein Actionair, auch nicht Kraft er-

haltener Vollmacht, in sich a ge

Wer an den General-Versammlungen Theil nehmen will, hat späte- ¡ens bis eine Stunde vor dem Beginne der Verhandlung bei einem, vom Verwaltungsralthe zu benennenden Beamten der Gesellschaft eine Eintritts- Karte zu lôsen, welche zugleich die Anzahl Stimmen, die er vertritt, an- giebt, Ein auf Grund der beim Eintritt in die General-Versammlung abgegebenen Stimmkarten anzufertigendes, bom Verwaltungsrathe zu aitestirendes Verzeichniß der Erschienenen , liefert den Beweis über die Zahl und Stimmbefugniß der anwesend gewesenen Actionaire, und ist dem úber die Verhandlung aufzunehmenden gerichilichen oder notariellen Protofoll beizufügen und mit Hauben auszufertigen.

Die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung vollbringen fih mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsizenden den Ausschlag. Jm Falle jedoch bei den Wahlen Stimmengleichheit sich Ma Le entscheidet das Loos.

Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der Vorsißende an, Er hat auch die Befugniß, drei Mitgkicder der General - Versamm- lung zur Mitvollziebung des über jcde solche Versammlung nothwendig aufzunehmenden gerichtlichen oder notariellen Protokolls zu ernennen.

Die nah den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse ver- pflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der General- Versammlung weder auwesenden noch vertretenen Actionair.

B. Von dem Nl O I GRBNTOLNA G, 29. i

Die obère Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Bezichungen wird einem von der General-Versammlung ernann- ten Verwaltungerathe anvertraut. Die Wablverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts-Deputirten und die Ausfertigung des von dicsem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verivaltung. : D z Du L

Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern. Jhre Functionen dauern scchs Jabre. Ulle zwei Jahre scheiden dret Mitglieder aus dem Verwaltungerathe aus. Die Wahl des Verwaltungsrathes für die erste Periode geschiebt in einer Urversammlung der Actionaire nach absoluter Stimmen - Mebrbeit der bei der Wahl nach §. 30 betheiligten Stimmen. Die ordentliche General - Versammlung wählt ihre Nachfolger durch ge- heime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nit jeslstebt, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheideuden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten wer= den durch die im §. 14 beze:chnelen kt öffentlich bekannt gemacht.

Nur zur unbeschräuften Verwaltung ihres Vermögens bercchtigte, in Magdeburg wohnhafte Actionaire köunen in den Verwaltungsrath ge- wäblt werden. Frauen, Corporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigeu, welche 1hre Zahlungen eingestellt haben, oder in Konfurs ver- fallen g wesen uud die Befriedigung threr sämmtlichen Gläubiger nicht ia@weyen föunen, sind von der Ba ausgeschlessen,

Zedes Mitglicd des Verwaltungsrathes hat bei dem Antritt seines Antes fünf auf seinen Namen eingetragene Actien der Magdeburger Puvaibank zu deponiren und fann darüber während seiner Amtsdauer mcht verfügen.

§. 38.

Der Verwaltungsrath wählt aus sciner Mitte einen Vorsibenden

und einen Stellvertreter. Zhre Functionen in dieser Eigenschaft dauern

Sollten

Beide verhindert sein, einer Sißung des Verwaltungsraths beizuwohnen,

L übernimmt das uach den Lebensjahren älteste Mitglicd desselben den Soyjig.

09. Kommt in Adaditiade Wehe die Stelle eines Mitgliedes des

Verwaltungsrathes zur Erledigung, so steht es dem leßteren frei, dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General - Versammlung wieder zu beseßen. Die definitive Wiederbesepung erfolgt aber durch Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor- gängers aufgehört haben würde. g. 40

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung des Vorsigzenden, oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel min- destens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver- waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmen - Gleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mits- gliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens I Mitgliedern erforderlich.

A:

Der Verwaltungsrath beräth und berfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit diese nicht der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind.

Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs- rathes gehören :

a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten und den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nôthig erachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten Beschlüssen Folge zu leisten,

b) die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedesmaligen Verhandlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzu- legenden Uspþersicht der Kasse der Bank, des Wechsel - Portefeuilles und der Lombard-Bestände;

c) die Abfassung von Geschäfts-Jnstructionen für das Personal der einzelnen Geschäftsziveige ; i

d) die monatliche Nevision der Kasse, der Wechsel- und Lombard-Be- stände durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll úber die Revifion aufzunehmen haben;

e) außerordentliche Kassen-Nevisionen nach den vorstehenden Vestimmun- gen, so oft er dieselben für angemessen erachtet ;

f) die Prüfung der von der Direction ihm einzureihenden Bilanz, fo wie die Feststellung der am Schlufse jedes Geschäftsjahres zu ver- theilenden Dividenden ;

g) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Bank- buchhalters und des Rendanten (Kassirers), so wie die Bestätigung des von dem vollziehenden Direktor vorzuschlagenden übrigen Bank- Personals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter und Cautionen sämmtlicher Angestellten ; die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben ; die Sorge für die interimistishe Stellvertretung eines Direktors, so wie Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zweck solcher interimistisher Stellvertretung, als zur Vertretung der Ges sellschaft Überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Jnhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; die Bewilligung von Gratificationen , die Befugniß, ein zweckmäßi- ges Geschäftslofal durch Kauf oder Miethe zu beschaffen und die Festseßung der dafür, so wie für den Geschäftsbetried überhaupt zu verwendenden Kosten.

g. 42.

Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellshaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sechs Mitgliedern E ania ad

Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das L

der Gesellschaft anbetrifft, Verträge, Vergleiche und Kompromisse abzu-

schließen und Substitutionen zu E

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vor- sißenden oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten Mitglie- dern des Verwaltungsrathes UR N

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Ersaze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für scine Mühewaltung eine Tantieme von 6 Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mit-

glieder fest. C. Von der Direction.

: , 46.

Die Direction besteht aus gn ToltzibbEndes Direktor und zweien, nach Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu: Zeit wechselnden Mitgliedern, welche jedoch nie einer und derselben: ¿Firma angehören dürfen.

g. 47.

Der vollziehende Direktor darf keine Nebengeschäfte betreiben, erx

muß den Geschäften der Bank seine ungetheilte Thätigkeit widmen. A kann bei der Vank einen andern Kredit nicht erhalten, als gegen Lombards, und auch diesen nur, wenn der Verwaltungsrath dazu seine

Zustimmung giebt. (Schluß folgt.)