1856 / 177 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haltérei-- Abtheibungen- zu ermächtigen, und“ für die- diesfälligen Leicheu- Pássé das hierneben in 2 Parien mitfolgende Formulare zu bestimmen.

Gleichwie nun=von-der Kompetenz der Kaiserl. Oesterreichishén Länder- Chefs und der Statthalterei-Abtheilungs-Präsidien in Ungarn- zur- Aus- stellung der Leichen - Pässe, und von dem bezüglichen Formulare - den be- theiligten ausländischen Negierungen bereits im diplomatischen Wege die Mittheilung gemaht worden ift, eben so hat män. auch die Auskünfte darüber. eingeholt; welche Behörden oder Organe in jedem der gedachten fremden Staâten“ zur Ausfertigung der Leichènpässe ermächtigt find, und in welcher Weise die Leßteren ausgestellt werden.

Hierüber hat man folgende Mittheilungen von Seite des K. K. Ministeriums La Aeußern erbalión : Zur Ausstellung der Leichen - Pässe find kompetent :

1) im Königreiche Baiern die Königlichen Kreis - Regierungen, Kam- mern des Jnnern ;

2). im Königreihe Sachsen das Ministerium des Junern und die vier |

Kreis-Directionen ; N : 3)- im Königreiche Preußen das Ministerium des Jnnern, sämmtliche

Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präsidium in Berlin; 4) im Königreiche Hannober die Polizei - Obrigkeiten der Sterbe-

Orte ; 9) im Herzogthum Braunschweig werden selbe im Namen des Ne-

genten selbst ausgefertiget ; i 6) im HKerzogtdume Anhalt-Bernburg die Herzogliche Negierung, Abtheilung des Junnern; E : / 7) im Herzogthume Anhalt - Dessau die Herzogliche Regierung. Die Formularien der in den besagten fremden Staaten derzeit üb- lichen Leichen-Pässe folgen hierneben in der weitern Anlage mit.

Die von den genannten Behörden in den gedachten Staaten in der bezeichneten Weise ausgefertigten Leichen-Pässe sind demnah auch im Oesterreichischen Kaiserreiche als genügende Transport-Legitimationen zur Verbringung von Leichen sowohl in als durch das österreichische Staats- gebiet anzusehen.

Laut des vorliegenden Formulars der österreichischen Leichen - Pässe ist der sorgfältige Verschluß jeder zu transportirenden Leiche in doppeltem Sarge zur Bedingung der bezüglichen Transport - Bewilligung gemacht, und es is diese sanitätspolizeilihe Vorschriftsmaßregel au von den ob- gedachten ausländischen Regierungen den betheiligten Behörden zur Hand-

habung vorgezeichnet worden.

Dieselbe wird daher in Oesterreich jederzeit streng zu beachten und insbesondere auch darauf zu sehen sein, daß der innere Sarg von hartem Holze sei. Es versteht sich übrigens wohl von selbst, daß in jedem Falle der Transportirung einer Leiche vorläufig den Vorschriften der Leichen- beshau genügt sein muß, und daß eine solche Transportirung überhaupt nur dann bewilligt werden darf, wenn dagegen keinerlei sanitätspolizei- liche Bedenken obwalten.Ï

Aus dem Junhalte des Formulars der österreichischen Leichen - Pässe ist ferner zu ersehen, daß eine weitere Bedingung zur Betwilligung eines Leichen-Transportes in das Ausland die Beigabe einer angemessenen Be- gleitung ist, welche übrigens nebst dem Leichen - Passe mit einem eigenen Reise-Ookumente versehen zu sein hat.

Endlich ist aus dem besagten Paß-Formulare zu entnehmen, daß die |

österreichishen Leichenpässe auf einen Monat vom Tage der Ausfer- tigung giltig auszustellen sind, weshalb in einem Falle, in welchem von dem ausgefertigten Passe innerhalb der besagten Zeitfrist kein Gebrauch gemacht werden kann, entweder eine Erneuerung oder eine Verlängerung des Passes stattfinden muß. : E

Hiernach wolle das Löbl. K. K. Landes - Präsidium bei Ausstellung don Leichen-Transport-Pässen vorgehen und haben vorstehende Bestim- mungen vom 1. Juni 1856 an in Wirksamkeit zu treten,

Wien, am 6. Mai 1856. Für den Minister des Junern.

An das Löôbl. K. K. Präsidium. b. K, K. Oesterreichischer Leichenpaß.

Nachdem vom gefertigten K. K, Statthalter j « y Landes-Präsidenten im Kronland, | _ Vice-Präsidenten der K. K. Statthalterei-Ab- theilung im Königreiche Ungarn kraft des ihm von den K. K. Ministerien' des Junern und der Finanzen eingeräumten Befugnisses die zollfreie und ungehinderte Transportirung der in doppeltem Sarge wohl verschlossenen Leiche des am zu verstorbenen welche von da mittels über nach zur Beerdigung verführt werden will, insoweit es das K. K. österreichische Staats8gebiet betrifft, unter Begleitung des mit einem eigenen Reise- Dokumente versehenen und gegen gehörige Beobachtung der nôthigen sanitätépolizeilihen Vorsichten bewilligt worden ist, so wer- den hiermit alle an den Orten, durch welche diese Leiche zu passiren hat, befindlichen Civil- und Militair-Behörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe, gegen Vorweisung dieses vom heutigen unten angeseßten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passiren zu - [assen und ihrem Transport den R Vorschub zu leisten. am ten

Der K. K. Statthalter. Landes-Präfident.

(Amtsfiegel.) Statthalterei-Vice-Präfident. N. M,

Justruction vom 14. Juli 1856 zur Ausführung des Geseges vom 14, April 1856 betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Schlesien und Pommern exfl. Reg.-Bez. Stralsund.

Geseß vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 875.) Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. S, 971 Instruction vom 5. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 137. S. 928) Zusanunenstellung vom 29. Oktober 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 201, B, 2132) - Geseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 973.) Gesey vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 973,

Gesey vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 975,

Auf den Grund des §. 18 des Geseges vom 14. {pril 1856, betreffend

| die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen dey Mo:

narchie, wird zur Ausführung dieses Gesezes nachstehende Justructign

ertheilt : Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde durch das Geseh vom 24. Mai 18953 (Geseß-Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde- x Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gesey vom 24. Mai 1853 (Geseß-Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Geseßze und Verordnungen über die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worübe N nähere Erläuterung in der Jnftruction vom 5. Juni 1853 ey: theilt ist,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd: lichen Kommunal-Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei-Verfassung die Geseße vom 14 April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs-Urkunde (Geseß-Sammlung Nr. 4412) und vom 14. April d. J., betreffend die ländlihen Orts-Obrigkeiten in den ab östlichen Provinzen (Gesep - Sammlung Nr. 4413) ergan: gen sind,

bezweckt das gegenwärtige Geseß vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Ges.-Samml, Nr. 4414), die im Artikel Z des Geseßes vom 24. Mai 1853 vorbehal: tene Fortbildung der Landgemeinde - Verfassungen durch ergänzende Br stimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.

Die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet, welche insbesonder nah Jnhalt des gegenwärtigen Gescßes vom 14. April d. J. eine Er gänzung erfahren haben, find im Eingange desselben aufgeführt.

Eine Uebersicht des gesammten älteren Nechtszustandes in Ansehung

| des ländlichen Gemeindewmesens gewähren die unter dem 29, Oktober 185)

von dem Minister des Jnnern erlassenen provinziellen Zusammensstellungen der Bestimmungen und Anleitungen , betreffend die Landgemeinde - Ver- fassungen.

Diejenigen Paragraphen in diesen Zusammenstellungen, welche über Punkte handeln, die durch das nunmehr verkündigte Gesez vom lten April d. J. betroffen werden, fallen hinweg oder modifiziren si gemäß den Vorschriften des leßteren. Unter dieser Maßgabe sind jedoch au fernerhin die erwähnten Zusammenstellungen anzuwenden und als ein Hülfsmittel, um das gegenwärtige Gesey im organischen Zusammenhange mit dem gesammten älteren Nechtszustande und den wirklichen Verhält: nissen und Bedürfnissen gemäß praktisch in Ausführung zu bringen, zu

benußten. Artikel 2,

L Bebufs Anwendung der dispositiven Vorschrift im ersten Saß des Alinea 2 §. 1 des gegenwärtigen Geseßes baben die Negierungen dur die Landräthe unter Mitwirkung der Orts - Obrigkeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, we.che bisher no keinem Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, Jittergut, Stiftsgut, Kämmereigut , iFreigut , kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen , Krüge, Schmieden , Forstgrund- stücke, Wüstungen 2c. mit Benugung der landräthlichen Vorakten über solche Realitäten , der Orts - Register , Regulirungs- und Separations- Nezesse, Urbarien u. s. w. ermitteln und nach protokollarischer Verneh- mung der Betheiligten, namentlich des Besißers der Grundstücke, der bt treffenden Gemeinden oder Gutébesißer, sich Vorschläge darüber machn zu lassen, mit welchem Gemeinde- oder Gutsbezirke solche Grundstücke nach Lage, Prästations-Verhältnissen u. #. w. am zweckmäßigsten zu ber- einigen sein verden. ;

Sobald eine verhältuißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhandlun gen mit den nöthigen Bewcisstücken in dem betreffenden Kreise gesammelt sein wird, hat die Negierung den Landrath zu beauftragen, dem nächst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ift demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlich einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober - Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstü, dessen Verein! gung mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in dek Regel ein besonderer Bericht an die Negierung resp. an den Ober B O zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu (l

eilen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem Gemeinde- oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall ml! gründlicher Erörterung und vorsichtiger Würdigung der bestehenden Vet- hältnisse und ihres Entwickeslsungsganges in Ansehung der Ausbildung

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nzung der Gemeinde- und Gutsbezirke zu verfahren. Was

und Be die Kirchen -, t insbeson “Verbindung mit den Gemeinde- und Gutsbezirken größtentheils i deren stalt geordnet, daß hierüber im Allgemeinen von Amts wegen Jon E Verhandlungen anzuregen find. Vorkommendenfalls aber feine wt Sber - Präsident, bevor Über eine für nothwendig erachtete neue t derx ung solher Grundstücke mit einem Gemeinde - oder Gutsbezirke Deren ng getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die ents Betracht kommenden Parochial - und Patronats - Verhältnisse

M Ressort-Behôörden in Communication getreten werden fönne. e fu Anschung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1. sind i P ige Behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch M Rüdsprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezügs- na Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus nigsicht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesey über die t ndgemeinde-Verfassungen Ee Ak N itactuti ‘rh die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks mit einem Gutsbezirke

Tite 3. Y. G aat; so ist den Behufs Einholung der Mlerböchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Fer Präsidenten Marre que S das E

ah §. 2. zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober- E ten N Dio geeignet befunden worden, zur diesseitigen fenntnißnahme beizufügen. E u e

A Een Rafaaobi(Stai@en:oztete, arti eee a eryaiun Iel- e - O ee Vorschrift des §. 11 des Geseßes vom 14. April d. J, be- essend die ländlichen Ortsobrigfeiten in den ses östlichen Provinzen, ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadr- Bezirken, nach §ÿ. 2 der Städte-Ordnung vom 30. O mit zu beachten.

rtikel 3.

zenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Etatuts dis- A daieben, ferner in E §Y. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 besondere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Gemein- den gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mitwir- fung der Mute Meeren, Me N Ave A S nfichtlich der inneren Kommunal - Angelegenhetien über? e Ai anie nur für einzelne Gegenstände cine Ergänzung durch nähere Prázisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere, dur die Vorschriften dieses Gesezes nicht betroffene Gegenstände des Fommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie solche sich sonst aus der bestehenden Verfassung und Geseßgebung nach den in dem Neskript und den Zusammenstellungen vom 29. Oktober 1855 g u. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigfkeiten, daß dies selben auh bei Anwendung der §Y. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Er- flárungen vernommen werden. | Artikel 4.

Jn Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spize gestellte Vor- {rift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde - Versammlung durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, derge- stalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm- rccht neue Anordnungen gemäß. §. 4 sich als ein Bedürfniß ergeben und getroffen werden müssen, die in den §§. 5 und 6 enthaltenen Normen über die Zulassung zum E und über die Vertretung in der Ausübung desselben zur Anwendung ktommen.

Ar, 1 tus ç. 5 seßt für oen Fall solher neuen Anordnung den Vesip eines Wohnhauses im Gemeinde - Bezirk nur als Grenze fest, bon welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nah Befinden der Umstände auch neben dem Hausbesiße noch einen Landbesiß von einem gewissen Umfange als Maßgabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter leben des §. 5 Hülfsmittel dar, M einen a e oßen Hausbesißern- cingeräumten Stimmrechts, den Besißern bon UlCer- M Ae zu E S

ei eventueller Anwendung der Nr. e 9 sind die in der Ge- ps bereits üblichen Einrichtungen O A a E E glieder in Klassen und die sih hiernach und na en besonderen lokalen Verhältnissen aa E Vertheilung der Stimmen auf die Gemeindeglieder nah Quoten (4. B. ganze, halbe, viertel Stimmen 2c.), ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Nechte und Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge- e « Vexbande mit A ns der Grundsäße des §. 12 sorg- Uiger Erwägung zu unterwerfen.

Die Beltialliüng des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm- rechts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde- Bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befäbigende Grundstüd bewirths haftet, vertreten werden können, wird der besondern Aufmerksamfeit im queres u bekannten Verhältnisses der sogenannten „Jnterimswirth-

ast“ empfohlen.

Die A des §. 7 und, im Zusammenhange hiermit, des ß. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Geseßes angekündigte Ergänzung der Gesege vom 3. Januar 1845 und vom 24sten

Mai 1853. Artikel 5.

“Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge- meinde - Vertretung durch gewählte Gemeinde - Verordnete für eine Kom- une nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des ligen Gemeinde-Gesezes zurückgestellten Anträgen oder sonst durch elimmt herbvortretende Zustände, und geht zufolge §. 8 des gegenwär- ügen Gesehes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung einer gewählten Gemeinde-Vertretung nicht ein, so kann die Regierung die Ge- meinde durch den Landrath auffordern lassen, gleichzeitig mit dem Vor- Ylage eines Statuts über die erforderlichen Festseßungen, den Antrag

Pfarr - und Schulgrundstücke betrifft, so hat *

wegen Einführung ciner gewählten Gemeinde-Vertretung zum Gegen- stande der Berathung und Beschlußnähme zu machen.

__ Bevor jedoch die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimm- recht der Gemeindeglieder von Alters ber begründeten Vorzüge des länd- lichen Gemeindelebens der nach Lokalverhältnissen verschiedenen Bedeu- tung der Vermögens - Objekte der Gemeinden , wie au der übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes zum Zweck der Vereinfachung der Kommunalverwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die Klasseneintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollekftiv- stimmen) und des §. 10 wegen Erleichterung uud näherer Feststellung der Form schriftliher Gemeindebeschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. \. w., die Bedürfnißfrage einer gründlichen Erwägung zu unterziehen ift.

Artikel 6.

Wegen Einführung der fstädtishen Verfassung für Landgemeinden in

Gemäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen find die desfallfigen An- träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus leßterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeindgn durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Nückficht auf den Einfluß des gegenwärtigen Gesehes auf die Regelung der Fommunal- Verhältnisse des Orts, zu vernehmen. __ Hâlt die Negierung den Antrag wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch die Ausbildung eines etwa be- reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rück&sicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historishe Verhältnisse u. st. w. für begründet, so hat fie dur den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte- Ordnung vum 30, Mai 1853 etwa erforderlichen Modifikationen dersel- ben aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher vernehmen zu lassen. Es wird dabei in der Negel nach Analogie der Bestimmung in §. 1 Alinea 2 der Städre-Ordnung die einfachere städtishe Verfassung ohne follegialishen Gemeinde-Vorstand in Gemäßheit. des Titel VUI1. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Regierung einzureichen, welche dar- über an den Ober-Präsidenten berichtet. Leßterer hat hierauf den An- trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial-Land- tags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Jnnern zu

befördern. Artikel 7,

Weitere Jnstructionen zur Ausführung des gegenwärtigen Gesebes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Nechtszustand die An- wendung der in übersichtliher Form gewährten ergänzenden Bestimmuns- gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sih dazu bei der praftischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde- Lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mit Nücksicht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile.

Berlin, den 14. Juli 1856.

Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

Kiotaomtliches.

Hessen. Darmstadt, 26, Juli, Morgen begiebt sich Se. Königliche Hoheit der Großherzog nach Schloß Ludwigshöhe bei Edenkoben, begleitet von seinem jüngsten Bruder, dem Prinzen Alexander, welcher in der nächsten Woche nah Rußland abreist, um der Krönung des Kaisers und der Kaiserin, seiner Schwester, - in Moskau beizuwohnen. Es heißt, daß ihn auch der älteste Sohn des Prinzen Karl, Prinz Ludwig, der in Göttingen studirt, be- gleiten soll. (Fr. P. Z) i |

Frankfurt, 28. Juli. Jm Laufe des gestrigen Tages sind die Herzogin von Orleans und der Graf von Paris hier angekommen, i i ;

Nassau. Wiesbaden, 27. Juli. Unsere Landstände wollen die Eisenbahnfrage, das Jagdgeseß, die Bundesreform, die Theurungszulage 2c. noch erledigen und dann Vertagung beantra=- gen. Die Domänenfrage bleibt bis zur Wiedereinberufung der Kammern einem hier zurückbleibenden Auss{huß zur Vorbehandlung überlassen. In der gestrigen Sißung der ersten Kammer interpellirte der Abg, Siebert wegen Einführung des neuen Berg- geseßes, um durch eine geregeltere Besteuerung der Bergprodufkte nah Maßen die 4 der Landessteuerkasse um circa 100,000

, zu ¿ ermehren. t De) 4 Sidein, B P 25, Juli. Nach tem gestrigen Beschlusse des Nationalraths in Sachen des Westbahn - Konflikts konnte die Entscheidung des Ständeraths in dieser Frage nit zweifel- haft sein. Derselbe hat sich denn auch heute mit großer Mehr- heit ebenfalls für Vertagung dex Entscheidung bis zur September= sibung ausgesprochen. Der Nationalrath bewilligte heute für die Erbauung der Brünigstraße einen Betrag aus der Bundeskasse

00,000 Fr. S S ali. National- und Ständerath- haben heute nur

noch einige kleinere Geschäfte abgemacht und sodann ihre Arbeiten bis zum 15, September vertagt. (Fr. P, Z.)