1856 / 178 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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25 Cgr.

¿x das Vierteljahr ; ; cue ayrilen der Monarchie n ohne Preis - Erhöhung.

Alle Poft - Anfialten des In - und Auslandes nehmen Sestellung an, für Serlin die Expedition des Monigi. Preußischen Staats-Anzeigers : Mauer - Strafe Nr. 54. Si Rg

zeiger.

178.

M Se. Majestát der König baben Allergnädigst geruht:

Dem ordentlichen Professor an der Universität zu Gießen, Hhof-Baurath Dr. von Ritgen, dem Rechts-Anwalt und Notar, Justizrath Henke zu Driesen im Kreise Friedeberg, und dem Tuth- Fabrikanten F riedrich Hampke zu Brandenburg an der Havel, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Geheimen Regierungs- Rath Oppermann im Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und dem ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Justizrath Dr. v on Keller, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, so wie dem

Salz-Magazin-Aufseher Karger zu Westernkotten im Kreise Lipp=

stadt, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner

Die Kreisrichter Boehm in Krappiß, Fischer in Grottkau, Schmiedicke und Lesser in Neisse, Eberhard und Jonas in Ratibor und Felbier in Guttentag zu Kreisgerichts - Räthen

zu ernennen,

z1\tiz- WVinisterium.

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath von Gizycki zu Samter ist zum Rechtsanwalt bei dem Appellationsgerichte zu Posen mit Belassung des Notariats und mit widerruflicher Einräumung der Praxis als Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Posen er- nannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und VBedizinal-Angelegenheiten.

Königliche Blbliothel.

Jn der nächsten Woche vom 4. bis incl. 9, August findet im §, 24, des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-ODrdnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entlichenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vorinittagsstunden zwishen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang- scheine zurüzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetisher Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A,—H, am Montag und Dienstag, von J.—R. am Mittwoch und Donnerstag, und S.—Z,. am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 28, Juli 1856.

Der Königliche Geheime E und Ober-Bibliothekar. erb,

Ministerium des Jnunern.

Justruction vom 14. Juli 1856 zur Ausführung des Gesehes vom 14, April 1856 betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußishen Monarchie für den Re- gierungsbezirk Stralsund,

Geseß vom 24, Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 130 S. 875.)

E Eg vom 30, Mai 1853. (Staats - Anzeiger Nr. 143 Q. 911.)

Znstruction vom 5, Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 137 S. 928.)

Veseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nx. 122 S. 979).

Geschß vom 26. Mai 1856. (Staats-Anzeiger Nx. 168 S. 1381.)

Auf den Grund des §. 18 des Gesehes vom 14, April 1856, betref-

Berlin, Donnerstag den 31. Juli

1856.

fend die Landgemeinde-Verfafsungen in den ses östlihen Provinzen der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachstehende Jnstruction

ertheilt : Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde durh das Geseß vom 24. Mai 1853 (Geseß-Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde. 2c. Ordnung vom 11. März 1850 durch das Geseß vom 24. Mai 1853 (Ge- seß-Sammlung Nr. 3755) aufgehoben und die früheren Gesehe und Ver- ordnungen über die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Pro- vinzen wieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber be- n ads Erläuterung in der Jnstruction vom 5. Juni 1853 er-

eilt ift,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd- lichen Kommunal-Verfafsungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen

| Beziehungen stehenden ländlichen Polizei-Verfassung die Geseße vem 14.

April d. J,, betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Aufhebung des Artikels 114 der Verfassungs-Urkunde (Geseß-Sammlung Nr. 4412) und bom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts - Obrigkeiten in n sechs öftlihen Provinzen \(Geseß - Sammlung Nr. 4413) ergangen ind,

bezweckt das gegenwärtige Geseß vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen (Geseßz-Samms- lung Nr. 4414), die im Artikel 3. des Geseßes vom 24. Mai 1853 vor- behaltene Fortbildung- der Landgemeinde- Verfassungen durch ergänzende Bestimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.

Artikel 2.

Behufs Anwendung der dispofitiven Vorschrift im ersten Saß des Alinea 2. §. 1. des gegenwärtigen Geseßes haben die Negicrungen durch die Landräthe unter Mitwirkung der Orts-Obrigkeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, welche bisher noch feinem

| Gemeinde- oder sclbstständigen Gutsbezirke (z. B. Domainengut, Ritter- | gut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, fölmischem Gut) angehört haben,

namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrundstücke, Wüstungen 2c. mit Benußung der landräthlichen Vorakten über solche Nealitáten, der Orts-Register, Regulirungs- und Separations-Rezesse, Urbarien u. st w. ermitteln und nach protokollarischer Vernehmung der Betheiligten, namentli des Besißers der Grundstücke, der betreffen-

| den Gemeinden oder Gutsbesißer, fich Vorschläge darüber machen zu

lassen, mit welchem Gemeinde - oder Gutsbezirke solhe Grundstücke nah Lage, Prästations-Verlältnissen u. #. w. am zweckmäßigsten zu vereinigen sein werden.

Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl solcher Verhand- lungen mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise ge- sammelt sein wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem nächst anstehenden Kreistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vorschläge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.

Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichilih einzusenden, und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober- Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstü, dessen Vereinigung mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Regel ein besonderer Bericht an die Negierung resp. an den Ober-Präsiden- ten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu ertheilen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Grundstück bisher schon einem

| Gemeinde- oder Gutsbezirk angehört habe oder niht, is überall mit

gründlicher Erörterung und vorsihtiger Würdigung der bestehenden Ver- hältnisse und ihres Entwickelungsganges in Ansehung der Ausbildung und Begrenzung der Gemeinde- und Gutsbezirke zu verfahren. Was insbesondere die Kirchen-, Pfarr- und Schulgrundftücke betrifft, so hat

sich deren Verbindung mit den Gemeinde- und Gutsbezirfken größtentbeils

schon dergestalt geordnet , daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen feine weiteren Verhandlungen anzuregen sind. Vorkommendenfalls aber

| hat der Ober-Präsident, bevor über eine für nothwendig erachtete neue

Vereinigung solher Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke Entscheidung getroffen wird, mir Anzeige zu erstatten, damit über die hierbei in Betracht kommenden Parochial- und Patronats-Verhältnisse

| mit den Ressort-Behörden in Communition getreten werden könne.

Für Neu - Vorpommern, wo es nah den besonderen Verhältnissen

| ôfters zunächst darauf ankommen wird, Gemeinde-Bezirke zu bilden, bietet

bierzu die Bestimmung im Schlußsaß des Alinea 2 F. 1 den geetg-

neten Weg. i i L ; ; Bei Bildung von Gemeinde - Bezirken sind die Interessen der vor-