1856 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

andenen eiozelnen Besißungen und Ortschaften, dexen Umfang, dage, Préstationsfähigkeit und die bereits unter denselben bestehenden Verbin- dungen für gemeins{aftlihe öffentlihe Zwecke m zu: beachten; namentlich auch ‘die nah der eigenthümlichen Verfassung dieses Landes- theils ausgebildeten Vereinigungen in den Armen- und Kirchspiels - Ver- gänden. Wo die Kirchspiels-Verbände einen solchen Umfang habeu, ‘daß die Anlehnung der neu zu bildenden Gemeinde an dieselben der Einfach- heít der lokalen Kommunal-Verwaltung und der gewohnten Selbstständig- keit der einzelnen Ortschaften wesentlichen Abbruch thun würde, fönnen bei genügender Leistungsfähigkeit auch mehrere neue Gemeinde - Bezirke innerhalb jener größeren Verbände gebildet werden.

(Vergleiche au §F. 7 und 13 des gegenwärtigen Gesehes und §. T7

des Geseßes vom 26. Mai 1856, betreffend die Zertheilung von Grund- ssttücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in Neu-Vorpommern und Nügen. Van Ansehung der Bestimmungen in Alinea 3 und 4 des §. 1 sind die Anträge behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch nah Rücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg- liche Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, aber bisher blos aus Nücksiht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Geseß über die Landgemeinde-Verfassungen zurückgestellt worden sind.

Wird die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks mit einem Gutsbezirke gemäß Alinea 3 §. 1 nachgesucht, so ist den Behufs Einholung der Aller- höchsten Genehmigung durch Vermittelung der Regierung und des Ober- Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in “diesem Falle nach §. 2 zu errichtende Statut, nachdem dasselbe vom Ober-Prä- betta zur Bestätigung geeignet befunden worden, zur diesseitigen Kennt- nißnahme beizufügen, - :

Ueberall ist bei Anwendung der Bestimmungen des §. 1 des gegen- wärtigen Geseßes das Verhältniß zu dem polizei-obrigkeitliben Bezirke, nah näherer Vorschrift des §. 11 des Geseßzes vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den ses öftlichen Provinzen, ingleichen, in vorkommenden Fällen, zu den Stadt- Bezirken, nah §. 2 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853, mit zu beachten.

Artikel 3.

Wenn im g. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts dis- positiv vorgeschrieben, ferner in den §§. 4, 7, 8, 11, 13 und 17 beson- dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge- meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit- wirkung der Aufsihts-Behörden , nach älterer Verfassung und Gesehgebung hinsichtlich der inneren Kommunal-Angelegenheiten überhaupt zustehende Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere Präzisirung, resp. Erweiterung erfahren. Es bleiben daher für andere,

durch die Vorschriften dieses Geseßes nicht betroffene Gegenstände des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie solche sich son} aus der bestehenden Verfassung und Geseßgebung näher ergeben, unberührt,

Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsóobrigkeiten, daß dieselben

auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ihren Erklä- rungen bernommen werden.

Artikel 4.

Jn Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spize gestellte Vor- schrift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde - Versammlung durch die bestehendeOrtsversassung bestimmt wird, die Grundlage, dergestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimmrecht neue Anordnungen gemäß §. 4 fich als ein Bedürfniß ergeben und ge- troffen werden müssen, die in den §§. 5 und 6 enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der Aus- übung desselben zur Anwendung kommen.

Nr. 1 des §. 5 seßt für den Fall solcher neuen Anordnung den Be- si eines Wohnhauses im Gemeinde-Bezirk nur als Grenze fest, von wel- cher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, was aber nicht ausschließt, nach Befinden der Umstände auch neben dem Hausbesiße noch einen Landlesiß von cinem gewissen Umfange als Maß- gabe festzustellen. Außerdem bietet aber auch die Vorschrift unter Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligen Einfluß des den bloßen Hausbesigzern eingeräumten Stimmrechts, den Besißern von Ackernahrun- gen gegenüber, zu vermeiden.

Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des §. 5 sind die in der Ge- gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde- Glieder in Klassen und die sich hiernah und nach den besonderen lokalen Verhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf die Gemeindeglieder nach Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel 2c. Stimmen), ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Rechte und Vortheile zu dem Maße und zu der Vertheilung der Lasten in dem Ge- meinde-Verbande mit Berüsichtigung der Grundsäße des §. 12 sorgfäl- tiger Erwägung zu unterwerfen.

Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimm- rehts Minderjährige durch ihren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeinde- bezirk wohnt und das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirth- shaftet, vertreten werden können , wird der besonderen Aufmerksamkeit im Interesse des bekannten Verhältnisses der sogenannten Juterims- wirthschaft“ empfohlen.

Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange hiermit , des

ÿ. 13 enthalten insbefondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesegzes

angekündigte Ergänzung der Gesehe vom 3. Januar 1845 und vom 24.

Mai 1853, welce mit gewissen Modificationen au für Neu- Vorpommern

und Nügen durch das Geseß en d Uu 1856 eingeführt worden find. | ; rtikel 5.

Ergiebt si das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge- meinde - Vertretung durch gewählte Gemeinde - Verordnete für cine Koms- mune nah den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwärtigen Gemeinde -Geseyes zurückge stellten Anträgen ode

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sonst durch bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge «

0A etten Vesehes von selbft ein Antrag der E auf Et rung einer gewählten Gemeinde - Vertretung niht ein, \o kann die he gierung die Gemeinde dur den Landrath auffordern lassen, leich Ne: mit dem Vorschlage eines Statuts über die erforderlichen Sessel den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde - Vertre zum Gegenstande der Berathung und Veschlußnahme zu machen. M

Bevor jedo die Regierung ihrerseits eine solche Anregung geh läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfun? N unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung dêrx in dem Viril-Sfm! recht der Gemeindegiieder von Alters her begründeten Vorzüge des 4 lichen Gemeindelebens der nah Lokalverhältnissen verschiedenen Bedey, tung der Vermögens - Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Be, stimmungen des gegenwärtigen Gesezes zum Zweck der Vereinfachung L Kommunal-Verwaltung , besoubérs des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend di Klassen-Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektibstin, men), und des §. 10 wegen Erleichterung und näherer Feststellung L Form schriftlicher Gemeinde-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. \ L die Bedürfnißfrage einer E MENASRS zu untexzichen ist,

Artikel 6.

Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallsigen An, träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus leßterer Zeit etwa bereitz vorliegen , hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrage, mit Rülksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Geseßes auf die Regelung der Kommunal, Verhältnisse des Ortes, zu vernehmen.

Hält die Regierüng den Antrag wegen Einführuug der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, dur die Ausbildung eines etwa he reits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Nücksicht auf den Umfang ihrer Bevölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerblichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen frühere historishe Verhältnisse u. #, w. für begründet, so hat sie dur den Landrath einen Entwurf der für den Fall der Einführung de Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen derselben aufstellen und die betreffende Landgemeinde lierüber näber ber: nehmen zu lassen, Es wird dabei in der Regel nah Analogie der V stimmung in §. 1 Alinea 2 der Städte-Ordnung die einfachere städtisch Verfassung ohne kollegialishen Gemeinde - Voxstand in Gemäßheit des Titel VIII. zum Grunde zu legen sein.

Der Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlicher Darstellung der statistishen Verhältnisse dem Kreistage zux gutachtlichen Erklärung vorzulegen, und diese der Negierung einzureichen, welche darüber an den Ober - Präsidenten berichtet. Leßterer hat hierauf den Antrag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial: Landtags hinreichend vorbereitet erscheint, an den Minister des Jnnern zu befördern.

Artikel 7,

Weitere Jnstructionen zur Ausflhrung des gegenwärtigen Gesehes, welches durch den Anschluß an einen bekannten Nechtszustand die Au- wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmun- gen erleichtert, bleiben vorbehalten, insofern sich dazu bei der praktischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der Gemeinde lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mit Nücksiht auf die besonderen und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile.

Berlin, den 14. Juli 1856.

Der Minister des JFnnern. y, Westphalen.

Instruction vom 14, Juli 1856 zur Aus führug des Gesepesvom14. April 1856, —betreffenddieLand- gemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Pro- vinzen der Preußischen Monarchie, für die Provinz Posen,

Geseß vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 875.) Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 971) Jnstruction vom 5. Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 137. S, 928.)

Geseß vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122, S. 975.)

Auf den Grund des §. 18 des Heseßes vom 14. April 1856, be- treffend die Landgemeinde - Verfassungen in den sechs östlihen Provinzen der Monarthie, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachstehende J" struction ertheilt :

Artikel 1.

Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde dur das Geseh om 24, Mai 1853 ¿Geseß-Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde- Ordnung vom 11. März 1850 dur das Geseß bom 24. Mai (853 (Ot seß-Sammlung Nr. 3799) aufgehoben, und die früheren Gesetze und Ver- ordnungen über die Landgemeinde - Verfassungen in den ses östlichen Provinzen wvieder hergestellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worübet 07 Pv Erläuterung. in der Jnstruction vom 5. Zuni 1853 er-

eilt ift,

nachdem ferner wegen Erhaltung und Ergänzung der mit den länd lichen Kommunal- Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei - Verfassung die Gesche vom 14, April d. J,, betreffend die Abänderung des Artikels 42 nnd Aufhebung des