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är das Vierteljahr ¡n allen Theilen der Monarchie Y ohne Preis - Erhshung.
Staats-
Alle Post - Anstalten des In - und - Auslandes nehmen Beßftellung an,
sür Serlin dic Expedition des Königl.
Preußischen Staats-Anzeigers :
Mauer - Straße Nr. 54.
Me 179.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den
nachbenannten Königlich württembergishen Offizieren Orden zu
verleihen, und zwar:
1, Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern:
dem General von Hardeggz
[I, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse: dem Obersten Freiherrn von Berlichingen;z
[I], den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Flügel-Adjutanten, Major von Baumbach;
IŸV, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:
den Hauptleuten: Bürlen und Mauch, so wie den Ober-Lieutenants: Grafen von Püdckler und von Maudckler,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Superintendenten Grabe zu Langensalza zum Direktor des evangelischen Schullehrer-Seminars zu Barby im Regierungs- Bezirk Magdeburg z und
An Stelle des verstorbenen Konsuls Ludw. Trapmann in Charleston den dortigen Kaufmann W. H. Trapmann zum Kon- \ul daselbst zu ernennen,
Ministerium für &Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 41ste Stück der Geseß - Sammlung, welches heute
ausgegeben wird, enthält unter
Nr, 4487, den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1856, betreffend die Bestätigung der in Magdeburg unter dem Namen „Magdeburger Privatbank“ zum Betriebe von Bank= geshäften gebildeten Actien - Gesellschaft,
Berlin, den 1. August 1856. Debits-Comtoir der Gese -Sammiung.
M inisterium der geistlichen, Unterrichts - und Dredizinal-Ungelegenßeiteti.
Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an thren erha- benen Stifter, König Friedrih Wilhelm l1,, am 3. August, Mittags 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. *
Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer Erkennungskarte. -
Berlin, den 1, August 1856. Der Rektor der Universität.
Ehrenberg.
Berlin, Freitag den 1. August
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Ministerium des Junern.
Instruction vom 14. Juli 1856 zur. Ausführung
des Geseßes vom 14. April 1856 — betreffend die
Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen
Provinzen der Preußischen Monarchie für die Provinz Sachsen.
Geseß vom 24. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 875.) Cs bom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. Instruction bom 5, Juni 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 137. S. 928.) Da Ss vom 29, Oktober 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 287. Geseßz vom 14. April 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 122. S. 975.)
Auf den Grund des §. 18 des Geseßes vom 14 April 1856, be?- treffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachsiehende Jn- struction ertheilt : |
Artikel 1.
Nachdem der Artikel 105 der Verfassungs-Urkunde durch das Geseß vom 24, Mai 1853 (Geseß-Sammlung Nr. 3751) und die Gemeinde- 2c. Ordnung vom 11. März 1850 durch das Gescß vom 24. Mai 1853 (Gesez-Sammlung Nr. 3755) aufgehoben, und die früheren Geseße und
| Verordnungen über die Landgemeinde-Verfafsungen in den sechs östlichen
Provinzen wieder hergeftellt resp. aufrecht erhalten worden sind, worüber Bit T Erläuterung in der Jnstruction vom 5. Juni 1853 er- eilt ist,
nachdem ferner wegen Erhaltüng und Ergänzung der mit den länd- lichen Kommunal-Verfassungen in den östlichen Provinzen in wesentlichen Beziehungen stehenden ländlichen Polizei - Verfassung die Geseße vom 14. April d. J., betreffend die Abänderung des Artikels 42 und Auf- hebung des Art. 114 der Verfassungs-Urkunde (Gesez-Sammlung Nr. 4412) und vom 14. April d. J., betreffend die ländlichen Orts-Obrigkeiten in den ses östlichen Provinzen (Geseß - Sammlung Nr. 4413), ergangen find, — bezweckt das gegenwärtige Geseß vom 14. April d. J., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlihen Provinzen (Geseß- Sammlung Nr. 4414), die im Artikel 3 des Geseßes vom 24. Mai 1853 vorbehaltene Fortbildung der Landgemeinde-Verfassungen dur ergänzende Bestimmungen zu den darüber bestehenden Gesetzen.
Die wichtigsten Vorschriften auf diesem Gebiet, welche insbesondere nach Jnhalt des gegenwärtigen Geseßes bom 14. April d. J. eine Er- gänzung erfahren haben, sind im Eingange desselben aufgeführt.
Eine Uebersicht des gesammten älteren Rechtszustandes in Ansehung des ländlichen Gemeindewesens gewähren die unter dem 29. Oftober 1859 von dem Minister des Junern erlassenen provinziellen Zusammenstellungen der Bestimmungen und Anleitungen, betreffend bie Landgemeinde - Ver- fassungenu.
Diejenigen Paragraphen in diesen Zusammenstellungen , welhe über Punkte handeln, die durch das nunmehr verkündigte Gesez vom 14. April d. J. betroffen werden , fallen hinweg oder modifiziren fich gemäß den Vorschriften des leßteren. Unter dieser Maßgabe sind jedoch auch ferner- hin die erwähnten Zusammenstellungen anzuwenden und als cin Hülfs- mittel, um das gegenwärtige Gese im organischen Zusammenhange mit dem gesammten älteren Nechtszustande und den wirklichen Verhältnissen und Bedürfnissen gemäß praftisch in E zu bringen, zu benugzen.
Artikel 2.
Behufs Anwendung der dispositiven Vorschrift im exsten Saß des Alinea 2 §. 1 des gegenwärtigen Gesehes haben die Regierungen dur die Landräthe unter Mitwirkung der Orts - Obrigfeiten und Zuziehung der Schulzen und Schöppen diejenigen Grundstücke, welche bisher noch feinem Gemeinde - oder selbstständigen Gutsbezirke (3, B. Domainengut, Rittergut, Stiftsgut, Kämmereigut, Freigut, kölmischem Gut) angehört haben, namentlich dergleichen Mühlen, Krüge, Schmieden, Forstgrund- stücke, Wüstungen 2c. mit Benußung der landräthlichen Vorakten übex