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solche Nealitáten, der Orts- Negister, RNegulixungs - und Separations- Nezesse, Urbarien u. st. w. ermitteln und nach protokollarisher Ver- nehmung der Betheiligten, namentlich des Befißers der Grundstücke, der betreffenden Gemeinden oder Gutsbesißer, sih Boe darüber machen zu lassen, mit welchem Gemeinde - oder Gutsbezirke olhe Grundstücke nach Lage, Prästations-Verhältnissen u. st. w. am zweckmäßigsten zu ver- einigen sein werden. :
Sobald eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl. solher Verhandlun- en mit den nöthigen Beweisstücken in dem betreffenden Kreise gesammelt fein wird, hat die Regierung den Landrath zu beauftragen, dem nächst anstehenden. Kueistage die gehörig vorbereiteten und ausgearbeiteten Vor- {läge zur Prüfung und Begutachtung mitzutheilen.
Von dem Landrathe ist demnächst dieses Gutachten nebst den Akten an die Regierung berichtlih cinzusenden , und von dieser der Gegenstand nach ressortmäßiger Prüfung mit ihrem Gutachten zur Entscheidung des Ober-Präsidenten zu bringen. Ueber jedes Grundstück, dessen Vereinigung mit einem Gemeinde - oder Gutsbezirk in Frage steht, ist in der Negel
cin beson derer Bericht an die Regierung resp. an den Ober-Präsiden- |
ten zu erstatten und von diesem besondere Entscheidung zu ertheilen. Bei Beurtheilung
liher Erörterung und vorsichtiger nisse und ihres Entwickelungs8ganges | Begrenzung der Gemeinde- und Gutsbezirke zu verfahren. Was mit den Gemeinde- und Gutsbezirken größtentheils
deren Verbindung : ) daß hierüber im Allgemeinen von Amtswegen
kon dergestalt geordnet, | seine weiteren Verhandlungen anzuregen sind. hat der Ober-Präsident ,
Entscheidung getroffen wird, hierbei in Betracht kommenden hial: mit den Ressort-Behörden in Communication getreten werden könne.
Jn Ansehung der Bestimmungen in Alinea Z und 4 des
lie Anträge schon aus früherer Zeit vorliegen, Rückfiht auf das zu erwartende, nunmehr ergangene Gesetz Landgemeinde-Verfassungen zurückgestellt worden sind.
Wird die Vereinigung eines Gemeinde-Bezirks
Falle nah §. 2 zu errichtende Statut, sidenten zur Bestätigung geeignet befunden worden, Kenntnißnabme beizufügen.
Ueberall ist bei
nah näherer Vorschrift des §. 11 des Gesehes vom 14. April d. J. betreffend die ländlichen Orts-OÖbrigkeiten in den fechs östlichen Provin- | zen, imgleichen , in vorkommenden Fällen, zu den Stadt-Bezirken, nach §. 2 der Städte - Ordnung vom 30, Mai 1853, mit zu beachten. | In den zum Verwaltungs - Verbande der Provinz Sachsen gehöri- | der Westphälishen Zwischen - Negierung unterworfen gewesenen
gen , Landestheilen ist bei Anwendung der Bestimmungen der F! des gegenwärtigen Geseßes auch die Vorschrist der Allerhöchsten Ver- ordnung vom 31. März 1833 (Geseß -Sammlung S. 62) wegen Auf-
hebung der Verbindung der dortigen Domainen - und Nittergüter mit
den Gemeinden zu berücksihtigen. Soll die erfolgte Verbindung fort- geseßt werden, so ist ein Statut nach ÿ. 2 des gegenwärtigen Gesehes zu errichten. Artikel 3. : Wenn im §. 2 für gewisse Fälle die Errichtung eines Statuts di1s-
positiv vorgeschrieben, ferner in e T 4, 17/8, 11, 19 und 17: bâsons | dere Bestimmungen über die Ausübung autonomischer Befugnisse der Ge-
meinden gegeben sind, so hat dadurch die den Landgemeinden, unter Mit- wirkung der Aufsichts-Behörden, nach älterer Verfassung und Geseßgebung hinsichtlich der inneren Kommunal-Angelegenheiten überhaupt zustehende
Präzifirung resp. Erweiterung erfahren. durch die Vorschriften dieses Gesehes nicht betroffene Gegenstände des Kommunalwesens die statutarischen Befugnisse der Landgemeinden, wie
solche sih sonst aus der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung nah
den in dem Nescript und den Zusammenstellungen vom 29, Oktober 1859 §. 8 u. fgd. aufgeführten Bestimmungen näher ergeben, unberührt.
Uebrigens entspricht es der Stellung der Ortsobrigkeiten, daß die-
selben auch bei Anwendung der §§. 2, 4, 7, 11, 13 und 17, insbesondere vor bezüglicher Einholung des Gutachtens des Kreistages, mit ibren Er- klärungen vernommen werden.
Artikel
_JZn Betreff des Stimmrechts bildet die an die Spize gestellte Vor- {rift des §. 3, wonach die Theilnahme an dem Stimmrechte und die | Art der Ausübung desselben in dex Gemeinde-Versammlung durch die | bestehende Ortsverfassung bestimmt wird, die Grundlage, der- | gestalt, daß erst in dem Falle, wenn in einer Gemeinde über das Stimm-
recht neue Anordnungen gemäß §. 4. sich als ein Bedürfniß ergeben und
getroffen werden müssen, die in den §§. 5. und 6. enthaltenen Normen über die Zulassung zum Stimmrechte und über die Vertretung in der |
Ausübung desselben zur Anwendung kommen. Nr. 1 des §. 5
welcher bei Verstattung zum Stimmrecht nicht abgegangen werden soll, |
der Frage, ob ein Grundstück bisher {hon einem | Gemeinde- oder Gutsbezirk angehört habe oder nicht, ist überall mit gründ- | Würdigung der bestehenden Verhält- | in Ansehung der Ausbildung M | insbe- |
sondere die Kirchen-, Pfarr- und Schulgrundstücke betrifft , so hat sich
Vorkommendenfalls aber | bevor über cine für nothwendig erachtete neue | Vereinigung solcher Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke | mir Anzeige zu erstatten, damit über die | Parochial- und Patronats - Verhältnisse |
O die Anträge behufs Einleitung von Verhandlungen abzuwarten; jedoch | nah Nücksprache mit den Betheiligten wieder aufzunehmen, wenn bezüg- | aber bisher blos aus | ber Be |
mit einem Gutsbezirke | gemäß Alinea 3 §. 1 nachgesucht, so ist den behufs Einholung der Aller- | bôhsten Genehmigung durch Vermittelung der Negierung und des Obere | Präsidenten einzureichenden Verhandlungen gleichzeitig das in diesem | nachdem dasselbe vom Ober-Prä- | zur diesseitigen |
die Bedürfnißfrage einer gründlichen Erwägu unterzi. hen ist, Anwendung dex Bestimmungen des §. 1 des gegen- a wärtigen Geseßes das Verhältniß zu dem polizei - obrigkeitlichen Bezirke,
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: seßt für den Fall solcher neuen Anordnung den | Befiß eines Wohnhauses im Gemeinde-Bezirk nur als Gränze fest, von |
was aber nicht aus\chließt, nah Befinden der Umstände auch neben |
dem Hausbefiße noch einen Landbesi j ; i Maßgabe festzustellen efiß von einem gewissen Umfange als
Außerdem bietet aber au die Vorschrift unter |
|
Nr. 5 des §. 5 Hülfsmittel dar, um einen nachtheiligeu Einfluß des h bloßen Hausbesigzern eingeräumten Stimmrechts, den Besißern von At nahrungen gegenüber, zu vermeiden. e Bei eventueller Anwendung der Nr. 4 des §. 5 sind die in der gend bereits üblichen Einrichtungen wegen Eintheilung der Gemeinde, der in Klassen und die sih hiernah und nach den besonderen lofaler erhältnissen empfehlende angemessene Vertheilung der Stimmen auf v Gemeindeglieder nah Quoten (z. B. ganze, halbe, viertel 2c. Stimme f ferner die Beziehung und Verhältnißmäßigkeit der gewährten Nehte al Vortheile zu dem Maße und: zu der Vertheilung der Lasten in dem 6; meinde-Verbande mit Berückfichtigung der Grundsäße des §. 12 sorgfz, tiger Erwägung zu unterwerfen. Die Bestimmung des §. 6, wonach in der Ausübung des Stimy, rechts Minderjährige dur ibren Stiefvater, sofern derselbe im Gemeind,. bezirk wohnt und das zum Stimmrecht besähigende Grundstück bewirth: schaftet, vertreten werden können, wird der besonderen Aufmerksamkeit in Interesse des bekannten Verbältnisses der sogenannten „JFnterimswirthschaft- empfohlen. e Die Bestimmungen des §. 7 und, im Zusammenhange biermit, des g. 13 enthalten insbesondere die im Eingange des gegenwärtigen Gesehes angelündigte Ergänzung der Geseße vom Z, Januar 1845 und boy 24, Mai 1853. Artikel 9.
Ergiebt sich das Bedürfniß der Einführung einer dauernden Ge meinde - Vertretung durch gewählte Gemeinde-Verordnete für cine Kom mune nach den aus früherer Zeit bereits vorliegenden, in Erwartung des gegenwärtigen Gemcindegeseßes zurückgestellten Anträgen oder sonst durg bestimmt hervortretende Zustände, und geht zufolge Y. 8 des gegenwärti: gen Gesetzes von selbst ein Antrag der Gemeinde auf Einführung eine gewählten Gemeinde-Vertretung nicht ein, so kann die Negierung die 0e: meinde durch den Landrath auffordern lassen , gleichzeitig mit dem Vor: {lage cines Statuts über die erforderlichen Festseßungen , den Antrag wegen Einführung einer gewählten Gemeinde-Vertretung zum Gegenstande der Berathung und Beschlußnahme zu machen. /
Bevor jedoch die Negierung ikrerseits eine solche Anregung geben läßt, sind die betreffenden Verhältnisse einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, wobei unter gehöriger Würdigung der in dem Viril-Stimm-: recht der Gemeindeglieder von Alters her begründeten Vorzüge des länd: lichen Gemeindelebens der nach Lokal-Verhältnissen verschiedenen Bedeu- tung der Vermögens-Objekte der Gemeinden, wie auch der übrigen Ve- stimmungen des gegenwärtigen Geseßes zum Zweck der Vereinfachung der
Kommunal-Verwaltung, besonders des §. 5 Nr. 4 und 5, betreffend die
Klassen-Eintheilung und Einführung von Gesammtstimmen (Kollektiv stimmen), und des § 10 wegen Erleichterung und näherer Festitellun
der Form schriftlicher Gemeinde-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten u. sw,
Artikel 6.
Mit Nücksicht auf die Bestimmung in §. 15 Alinea 2 wird für di Provinz Sachsen auf die Allerhöchste Verordnung vom 24, Dezember 1816 (Gescez-Sammlung pro 1817 S. 57), betreffend die Verwaltung di den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forften, verwiesen,
Mettel
Wegen Einführung der städtischen Verfassung für Landgemeinden in Gemäßheit des §. 17 in dazu geeigneten Fällen sind die desfallsigen An: träge abzuwarten oder, wo dergleichen aus leßterer Zeit etwa bereits vorliegen, hierüber die betreffenden Landgemeinden durch den Landrath anderweitig unter Erwägung der Bedürfnißfrcge, mit Nüksicht auf den Einfluß des gegenwärtigen Geseßes auf die Regelung- der Kommunal Verhältnisse des Orts, zu vernehmen.
Hält die Negierung den Antrag wegen Einführung der städtischen Verfassung in eine Landgemeinde, durch dic Ausbildung eines etwa bereits eingetretenen überwiegend städtischen Lebens, mit Rüsicht auf den Umfang ihrer Bcvölkerung, die Blüthe und Bedeutung der vorhandenen gewerb: lichen und Verkehrs-Verhältnisse, die Lage an Verbindungsstraßen, frühere historische Verhältnisse u. #. w, für begründet, so hat sie durch den Land- rath einen Entwurf der für den Fall der Einführung der Städte - Ord- nung vom 30. Mai 1853 etwa erforderlichen Modificationen derselben
j O 7 Z “ aufstellen und die betreffende Landgemeinde hierüber näher vernehmen 1 Autonomie nur für einzelne Gegenstände eine Ergänzung durch nähere | f f i: 4 i | Es bleiben daher für andere, |
lassen. Es wird dabei in der Regel nah Analogie der Bestimmung F. 1 Alinea 2 der Städte - Ordnung die einfachere städtische Verfassung obne follegialischen Gemeinde-Vorstand in Gemäßbeit des Titel V1], zum Grunde zu legen sein.
Dex Landrath hat demnächst die Verhandlungen unter gründlichek Darstellung der statistischen Verhältnisse, dem Kreistage zur gutachtliden Erklärung vorzulegen, und diese der Negierung einzureichen, welche dal über an den Ober-Präsidenten berichtet. Leßterer hat bierauf den An- trag, sobald derselbe zur Einholung des Gutachtens des Provinzial-Land/ tags binreihend vorbereitet erscheint, an den Minister des Junern zll befördern.
Artikel 8. /
Weitere Justructionen zur Ausführung des gegenwärtigen GBeseges, welches durch den Anschluß an einen bekannten Nechtszustand die An wendung der in übersichtlicher Form gewährten ergänzenden Bestimmul gen erleichtert, bleiben vorbehalten , insofern fih dazu bei der praftischen Handhabung desselben und Entscheidung spezieller Fälle ein Bedürfniß ergeben sollte, namentlich in Ansehung der Vertheilung der (Hemeindt Lasten und Besteuerung der Staatsdiener (§. 11 bis 14); eben so mil Nücksicht auf die besondern und eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Landestheile.
Berlin, den 14, Juli 1856.
Der Minister des Junnern.
von Westphalen.