1856 / 182 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Art, li,

Zu §. 2 des Gesezes.

1) Die nach den Arp 259, Tit. 16, Thl. l1.ZAllgem. Landrechts resp. den forrespondirenden Vorschriften der Berg- Ordnungen den administrativen Bergbeamten ertheilte Befugniß zur Aufnahme bon Kaufverträgen über einzelne Kuxe oder Kux-Antheile ist nicht weiter auszuüben.

Zur Aufnahme der im g. 2 des Gesczes vom 18. April 1855 be- zeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit find alljähr- lich im Voraus bestimmte Tage und Stunden festzuseßen und dur Aushaug oder in sons üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu

bringen.

Der Justitiarius darf sich der Aufnahme solcher Anträge und Akte, gegen deren Gesezlichkeit nihts zu erinnern ift, niemals entziehen ; seine Kompetenz wird jedoch dur den Umfang des Bezirks desjenigen Berg- amts begrenzt, bei welchem er zu fungiren hat. Unter dieser Beschrän- kung ist er befugt, insbesondere die nachfolgend erwähnten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen:

a) Verträge über die Bildung von Schürf-Gesellshaften und über die Ausführung von Schürf - Arbeiten mit den Arbeitern und Lieferanten; f

b) Verträge über Muthungen, so wie über verliehenes oder kon- zesfionirtes Berg- Eigenthum, namentlih über eigentliche Berg- werke, Erb-Stollen-Gerechtigkeiten, Poch-, Wasch- und sonstige Aufbereitungs-Anstalten, so wie über die zum Ressort der Berg- behörde gehörigen Hüttenwerke, desgleihen Verträge Über Per- tinenz-Grundftücke und sonstige Zubehörungen des Berg-Eigen- thums und deren Erwerbs - Verträge, welche si zuglei auf andere Eigenthums-Objekte beziehen, darf der Justitiarius nicht aufnehmen;

Vernehmungen der Gewerken behufs der Besißtitel-Berichtigung, Schuld- und Pfand - Verschreibungen, Cessionen eingetragener Forderungen, Quittungen und Löôschungs-Bewilligungen, so wie alle sonstigen auf Eintragung im Berggegen- und Hypothekcn- buch bezüglichen Erklärungen und Anträge, soweit es sich bei diesen Akten lediglich um BVerg-Eigenthum handelt. Auch zu den hierbei erforderlihen Vernehmungen zum Zweck der Erbes- Legitimation is der- Bergamts-Justitiarius befugt, dagegen steht ihm die Ertheilung von Erbes-Legitimations-Attesten nicht zu; Consolidatious-Anträge und Verträge und deren Beglaubigung, Löschungs- und überhaupt alle Verträge, welche sich auf das Verhältniß mehrerer Gewerkschaften oder Bergwerks-Unterneh- mer gegen einander beziehen, desgleichen Verträge der Miteigen- thümer eines und desselben Bergwerks unter einander; Verträge der Bergwerks - Unternehmer, Repräsentanten und Gruben-Vorstände mit den gewerkschaftlihen Beamten (Dienst- Verträge) und mit den Arbeitern, Lieferungs - Verträge über Gegenftände des Bergbau - Betriebes, so wie Vollmachten in Bergwerks-Angelegenheiten ;

f) Verträge der Gewerkschaften und Bergwerks - Unternehmer mit den Grundeigenthümern über Abtretung von Grund und Boden zu bergbaulichen Zwecken und über Entschädigungs-Ansprüche.

3) Die aufgenommenen Protokolle über Akte der freiwilligen Gerichts- barkeit werden zu einem besonderen, bei jedem Bergamt über diesen

Gegenstand anzulegenden Aktenstücke gebraht und dort wird die

Ausfertigung der Urkunden, so wie die Aushändigung der Ausfer-

tigung oder deren Hinübergabe zu anderen Bergamts-Akten, z. B,

zu den Muthungs-Betriebs-Akten, verfügt, Steht jedoch ein auf-

* genommenes RNechtsgeschäft in einer solchen Beziehung zu dem Berg-

gegen- und Hypothekenbuch, daß es bei den Grund - Akten unter

allen Umständen einer beglaubigten Abschrift bedarf, z. B. weil in der Folge eine Eintragung daraus erfolgen soll, so wird die Ur- chrift der Verhandlung sofort zu den Grund- Akten genommen und

dort das weiter Erforderliche wegen Ertheilung der Ausfertigun- | stattfinden muß, ohne Schwierigkeiten gewinnen lassen, da zu diese! « , ® 7

gen 2c. verfügt. Die Ausfertigungen des Bergamts twerden von dem Direktor und dem Justitiarius vollzogen. At 111, Zu §. 4 des Gesezyes. 1) Die von den Bergämtern zu erstattenden Berichte sind in den Fâllen s' b a. des §. 4 des Gesezes an das betreffende Appellations-

sub b aber an das Appellationsgericht zu richten, dem es über-

lassen bleibt, vor seiner Entscheidung die Aeußerung des b-treffenden | für das leßtere etwa unbeachtet bleiben möchte, jedenfalls für da! / / w

Allgemeine Bestimmungen der Appellationsgerichte an die ibnen demnächst folgende Jahr zur Berücksichtigung gelangen muß, E

untergeordneten Gerichtsbehörden in Hypothekensachen sind, falls | dadurch auch das Berggegen- und Hypothekenb Î iri f 3ges apothetenbuczbetlührt wird, nach | Steuerpflichtigen während des, der Einkommenberecchnung zu

Grunde zu legenden Zeitraums wirklich bezogen worden ist nicht aber dasjenige, welhes, wenn es au ganz oder zum Theil |_noch auf den gedachten Zeitraum zu renen ist, | zur Feststellung und Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelang, wie dies in dem besonders hervorgehobenen Fall der Dividendel- | Zahlungen bei Actienunternehmungen in der Regel stattfindet. l Beziehung hierauf werden beispielsweise behufs der Veranlaguns

Ober-Bergamts einzuholen.

borangegangenem* Benehmen mit den Ober-Bergämtern auch den Bergämtern zur Kenntnißnahme und Nachachtung diu, i

Aa j ; Findet bei der gedachten Kommunication zwischen dem Ap- pellations-Gericht und dem Ober-Bergamt eine H rv alt falt, so ift bon ihuen in gemeinschaftlich zu erstattendem Berichte die Entscheidung dex unterzeihneten Ministerien einzuholen. - Art. IV. ZU §ÿ. d. des Gesegzes.

Einer besonderen Sportel-Taxe bedarf es nicht, da die für die

Gerichte gegebenen Vorschriften zur Anwendung kommen. Jn dieser

1854 (Geseß-Sammlung von 1851 S, 622 und von 1854 S. 273), so wie

auf die Zustiz-Ministerial-Znsteuction vom 1. Juni 1854 hiermit yy, wiesen.®) 6 Berlin, den 10. Juli 1856.

Der Justiz-Minister.

Der Minister für Handel, G Simons. Mh

und öffentliche Arbeiten Jn Vertretung: Pommer- Esche.

Vorstehende Justruction wird den Gerichten hierdurch zur Nach tung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselbe von Seite, Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten au C Bergbehörden zur Befolgung mitgetheilt werden wird. A

Berlin , den 22. Juli 1856. Der Justiz - Minister. Simons.

.

An die Gerichts8behörden in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Hypotheken- Ordnung gilt.

°) Vergleiche die amtliche Ausgabe der Sportelgeseße vom 10, Yg 1851, vom Z. Mai 1853 und vom 9. Mai 1854 nebst der Instructi, des Justiz-Ministers vom 1. Juni 1854. Berlin, 1854. De cker' sh Geheime Ober-Hofbuchdruckerei.

Flunaunz : DLintiterizizi.

Auszug aus einer Verfügung vom 20. Mai 1856 betreffend das Verfahren bei Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer.

Znstruction vom 24. September 1851. (Staats-Anzeiger Nr. 88, S. 477.)

In Betreff des Bedenkens, welches sich auf die Bestimmungen in den §§. 28, 29 und 30 des Geseßes vom 1, Mai 1851 wege der bei Berechnung des steuerpflihtigen Einfommens zum Grunde zu legenden Normaljahre bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß die Veranla gung der klassifizirten Einkommensteuer in Gemäßheit der §§. 22 und des Geseßes vom 1. Mai 1851 unter Vermeidung jedes tieferen und lästigen Eindringens in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen er folgen muß, daher behufs der Veranlagung selbst nur ganz auè- nahmsweise die Nothwendigkeit hervortreten kann, von den in deu

| Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen während des lehten

Jahres eingetretenen Veränderungen \ pezielle Kenntniß zu neh- men, in Beziehung auf die bei Weitem überwiegende Zahl de Jálle es vielmehr genügen wird, den Einfluß, welchen die Vt- hältnisse des betreffenden Jahres für die verschiedenen e shäftszweige auf die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen ausgeübt haben möchten, so weit zu übersehen, um dan mit einiger Sicherheit beurtheilen zu können, ob und inwieweit sich die Erhöhung der bisherigen Steuersäge der einzelnen Steutr- pflichtigen, beziehungsweise die Heranziehung einzelner, bisher nit für einkommen-steuerpflihtig erahteter Personen zu dieser Steutr- form recht\ertigen lassen dürfte, Ein solhes allgemeines Urtheil über die muthmaßlihe Vermehrung des Einkommens der Steuer pflichtigen wird sich aber für die meisten Einkommensquellen am Schlusse des Jahres, wo die Veranlagung für das nächste Jaht

Zeit die Ergebnisse der Ernte vorliegen, und in Beziehung auf

Handel, Gewerbebetrieb u. \. w. die im Laufe des Jahres erzielten

| Resultate mit einiger Zuverlässigkeit übersehen werden können.

Iu Betreff der Einkommensbeträge, welche den geseßlichen

| Vorschriften zufolge nach dem Durchschnitte der drei letzten Jaht

bemessen werden müssen, ist es überdies in Beziehung auf das fié

| kalishe Interesse nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn di!

gericht und an das Ober - Bergamt gemeinschaftlich, in den ¡Fällen | Einnahmen des lebten Jahres behufs der Veranlagung für das

nächste noch niht vollständig sollten erfaßt werden können, da, waé fommt aber hinzu, daß behufs der Veranlagung immer nur da:

jenige Einkommen berücksihtigt werden darf, welhes von dei

doch erst späte!

für das Jahr 1857 nur diejenigen Dividenden in Betracht gezog®"

: Bo1 werden dürfen, wel b ‘iebsi 1855 her Beziehung wird ledigli auf die Geseze vom 10. Mai 1851 und 9 Mai fen, welGe, o wohl, aus, Ham, Belriehäjahve F

rührend, dennoch erst im Jahre 1856 festgestellt und an die Actien

Fnhaber ausgezahlt werden, weil dies die für das, dem Veranla

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; 57) vorhergegangene Jahr (1856) gezahlten Beträge gungsjahr 408 L 99 des Gesebes sind und daher das zu besteu- Einkommen bilden.

im Sinne ernde Sd bi estgehalten, so ergiebt sich auch die Befürchtung Wie indet, Wr fd die Einnahmen aus Actien-Dividenden aló Be rücksihtigung bei Era der flassifizirten Cinfommen- aänzlich entziehen könnten. llerdings ist aber hinsichtlich que Yunktes seitens der Einshäßungs=-Kommission zu N. N, B nicht richtig verfahren worden und daher hierin die erfor- rlihe Remedur herbeizuführen. ; : Anlangend die Behandlun der Reclamationen, so ist es Sache Steuerpflichtigen, die zur eurtheilung der von ihm erhobenen des rdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen vollständig n, widrigenfalls er si selbst die Zurückweisung seiner beizumessen haben würde. Je nach den Umständen A die Bezirks = Kommission ihm aber zur Beibringung der frag- E n Unterlagen so geräumige Fristen bewilligen können , daß er M cald derselben im Stande ist, den Abschluß seiner Einnahmen M Ausgaben für das vorangegangene Jahr vollständig zu be-

insichtli

Me Be Bébekfen, welche sich an die Auslegung und Ausführung der im §. 36 des Gesebes vom 1. Mai 1851 enthal= tenen Vorschriften fnüpfen, wird zunächst Ew. 2c. Ansicht dahin beigetreten, daß diejenigen einkommensteuerpflichtigen Bewohner fsassensteuerpflichtiger Ortschaften, deren Einkommen im Laufe des Jahres durch den Verlust einzelner Einnahmequellen um mehr als den 4, Theil sich vermindert und hiermit unter 1000 Thlr, jährlich sinkt , welche daher in der auf sie veranlagten Ein= fommensteuer nicht nur zu ermäßigen, sondern davon ganz frei zu stellen sind, mit dem Zeitpunkte ihrer Freilassung von der Ein- fommensteuer ihren Gesammtverhältnissen nach zur Klassensteuer veranlagt werden müssen. A : Wenn auch die Instruction wegen der Ab = und Zugänge bei der Klassensteuer 2c. vom 19. Juni 1851 dieses Falles nicht beson- ders gedenkt, so folgt die Nothwendigkeit des bezeihneten Verfah- rens doch nicht nur aus der Sache selbst und aus der allgemeinen, quf die Klassensteuerzugänge bezüglichen Vorschrift im §, 11 des Gesehes, sondern auch aus der im §. 8 der Jnstruction über die Behandlung der Zu- und Abgänge bei der klassifizirten Einkommen-

der

Feuer vom 24, September 1851 enthaltenen allgemeinen Vorschrift, |

nah welcher bei Abgangsstellungen von der klassisizirten Einkommen- steuer, (insbesondere in Folge des Todes eines Einkommensteuer-

pslihtigen u, a. m.), jedesmal geprüft werden soll, zu welhen Zu-

gängen an Klassensteuer 2c. daraus Veranlassung herzunehmen sein móhte, Dagegen steht die Fassung der Vorschrist im §. 36 des Oesehes, A 0 welher eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer nur gefordert werden darf, wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahme- quellen das veranschlagte Gesammt-Einkommen eines Steuer- pslihtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, der ihr von Ew. 2c. gegebenen Auslegung nicht zur Seite,

indem unter dem gebrauckchten Ausdruck „Verlust“ nicht die frei- |

willige Handlung eines Steuerpflichtigen, durch welhe er si einer von ihm bisher benußten Einkommenquelle entledigt, verstan- den werden fann, dieser Ausdruck vielmehr zur Genüge bestimmt, daß die Verminderung des Einkommens durch Verhältnisse, welche nit von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängig sind, herbei- geführt sein muß, wenn sie die bezeichnete Wirkung nah sich ziehen joll, Die Bewilligung eiuer weiter greifenden Begünstigung würde der Stetigkeit der einmal veranlagten Steuer, deren Erreichung durh die bezüglihe Vorschrift im §. 36 a. a. D. bezweckt worden, in einer der Absicht des Gesepßes nicht entsprehenden Weise Abbruch thun, und außerdem die hervorgehobenen Bedenken und Unzuträg- lihkeiten in hohem Maaße nach si ziehen. :

_ Den auf Herabseßung der Einkommensteuer gerichteten An= trägen darf daher nur nahgegeben werden, wenn der Nahweis gesührt wird, daß die betreffenden Einnahmequellen unabhängig von dem eigenen Willen des Steuerpflichtigen für ihn vershwunden sind, wie beispielsweise bei dem Verlust von Kapital - Vermögen in Folge ungünstiger Ereignisse, dem Untergange zinsentragender Häuser durch eine Feuersbrunst, der Verminderung des Einkom- mens eines Beamten in Folge seiner durch Alter oder Krankheit veranlaßten Pensionirung, dem Verlust von Vermögen in Folge tines Konkurses und in anderen Fällen mehr stattsindet; nicht aber, wenn der Steuerpflihtige ein von ihm bisher betriebenes Geschäft ganz oder theilweise freiwillig aufgiebt, einen Theil seines Kapitalvermbögens verschenkt u. \. w.

Berlin, den 20. Mai 1856.

Der Finanz - Minister.

An

m Borsipenden der Bezirks - Kommission N. N,

| getroffen.

s ivie Diehuns der Aas 114, Königliher „Klassen-Lotter(e

ir n 14. g J, Morgens 7 Uhr, im Zixhungssäà

des Lotterie-Hauses ihren Anfang nehmen. T Ziehungss Belin, den 5. August 1856.

Königliche General-Lotterie-Direk tion.

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 15. Division, von Schadck, von Cöln, ___ Der Wirkliche Geheime Ner Reger gera und Direktor im Ministerium des Junern, Sulzer, von Eilsen,

Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister des Junern, von Westphalen, nach Reichenhall.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und General-Jnspecteur der Artillerie, von Hahn, nah den Provinzen Schlesien und

Posen,

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 3. August. Jhre Majestäten der König und die Königin hatten sich gestern Abend nah dem Schlosse zu Charlottenburg begeben und dort genächtigt, Heute, als am Geburtstage Sr. Majestät des hochseligen Königs Friedrih Wilhelm 111, trafen früh auch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin, o wie Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Wilhelm, Carl, Albrecht und Friedrich Carl dort ein und wohnten nebst Jhren Königlihen Majestäten und dem Königlichen Hofstaate dem in dem Mausoleo daselbst stattfindenden vom Hofprediger Dr. Snethlage gehaltenen Gottesdienste bei. Demnächst waren auch noch Jhre Majestät die Kaiserin Mutter von Rußland eingetroffen und besuhten Allerhöchst- dieselben nah beendetem Gottesdienste mit Jhren Königlichen Majestäten und den genannten Mitgliedern der Königlichen Familie, die Gruft im Mausoleo, Später ward bei Jhrer Majestät der Kaiserin im Schlosse daselbst die Messe gehalten.

Seine Majestät der König empfingen den Lord-Bischof von Jerusalem Dr. Gobat und ertheilten dem am hiesigen Hofe neu accreditirten Großherzoglich Badenschen Gesandten, Freiherrn Marschall von Biberstein, besondere Audienz. i

Mittags fand Diner en famille statt. Zu Abend kehrten Ihre Königlichen Majestäten, so wie Jhre Majestät die Kaiserin nebst den d Höchsten Herrschaften wieder nah Schloß Sanssouci zurü. ¿

Aachen, 2. August. Se. K. K. Hoheit der Erzherzog Albrecht von Oesterreich, General-Gouverneur von Ungarn, it nebst Gefolge, von Brüssel kommend, heute Nachmittag hier ein-

(Aachen, Ztg.) |

Hessen. Darmstadt, 3. August. Den 5, August reisen die Prinzen Alexander und Ludwig über Berlin und Petersburg nach Moskau ab, um den Krönungsfeierlichkeiten in leßterer Stadt

" beizuwohnen, wobei der Großherzog von dem Prinzen Ludwig ver=-

treten wird. Jm Gefolge werden sich General-Major von Rabenau, Hauptmann von Grolman und zwei Ordonnanz-Offiziere befinden. (D. Z.) L s ;

HDesterreich. Wien, 2. August, Se. Majestät der Kaiser is in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August von seiner Reise nah Tepliß wieder hier angekommen und hat sich von hier unmittelbar

nach Laxenburg begeben. j Niederlande. Haag, 1. August. Dem „Handelsblad“

reibt man unter vorstehendem Datum: „Der neuernannte Mar ine- Minister, Herr Lotsy (bisher Bürgermeister von Dordreht und Mitglied der Ersten Kammer), ist gestern hier angelangt und hat sich sofort nah dem Loo begeben, um dem Könige den vorgeschrie- benen Eid zu leisten. Auch der neuernannte General-Direktor der Marine, Seecapitain Escher, is hier eingetroffen. Beide Herren sollen heute ihren Posten antreten. Man vernimmt, daß Herr Modera, früher Referendar beim Departement der Marine, wieder als solcher angestellt ist. Mit der Dampffregatte „Prinzessin Amalie“, die den Prinzen Friedrih nah Rußland bringen soll, wurde am Sonntage zu Vliessingen eine Probefahrt gemacht, die

| gelungen ausgefallen ist,

Amsterdam, 2. August. Das heutige „Handelsblad“ sagt: „Die „Staats-Courant‘“ von heute enthält die schon vor einigen Tagen von uns gemeldete Ernennung des Herrn van Romunde, Rathsherrn am Provinzial-Gerichtshofe von Nord - Holland , zum Minister des katholischen Kultus.“ Da inzwischen auch das Ma- rine-Ministerium dur Herrn Lotsy besest worden ist, so sind die beiden Licken im Kabinet endlich ausgefüllt, Der Minister des Innern hat, dem „Handelsblad“ zufolge, die Kommissare des Königs în den Provinzen unter Hinweisung auf die hohe Wichtigkeit der Regelung, Erweiterung Und Aufmunterung des industriellen Unter=