1506
Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage 1. beigefügte Uebereins funft wegen Unterdrückung des Scbleichbandels zwishen Jhnen errichtet worden. Artikel 6. A um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll- Interesse zulässig erscheinen, is man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländishes Haupt- Zollamt mit besonders festzuseßenden Be- fugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in der „Anlage 11, beigefügte Ueberein- kunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber, Artikel i
Zur Beförderung des Waarenabsaßes aus dem Zollvereine nah anderen, besonders überseeishen Ländern, soll in beiderseitigem Juteresse in der Stadt Bremen eine Zollvereins - Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vorstehenden Artifel erwähnten Haupt-Zollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, so wie in demselben ver- zollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und folcher- gestalt in den Zollverein zollfrei zurückgebracht werden fönnen, Die Verwaltung dieser Niederlage stebt der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlihen Baulichkeiten und Einrichtungen auf ibre Kosten übernimmt. Das Nähere is hierüber in der Anlage 11. bestimmt.
Artitel. 8,
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welher dur -die vorspringende Lage bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Kontrahenten übereingekommen:
1)’ die hollerländischen Außendeihs-Ländereien an der rechten Seite des längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenôber an, so wie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hol- lerdeich tritt, | die am rechten Ufer. der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, namentlich Butendicck, Tiunmerslobe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, so wie sämmtliche Borgfelder Wiesen, die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landes- hohbeit darüber zusteht, die am linken Ufer der Ochum belegenen bremischen Dorfschaften und Feldmarken Kirchhucbting, Mittelshuchting, Broockhuchting, Varrelgraben und Grolland, einscließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem bremisben Staate zustebenden Landeshoheit, dêm Zollvereine anzuschließen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage 111. beigefügten Uebereinkunft festgestellt.
Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse u den vorgenannten Gebietstheilen ist die in der Anlage IV. enthaltene besondere Ucbers- einkunft zwischen Hannever und Bremen abgeschlossen worden.
Axtikel 9,
Zur Beförderuug des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den fontrabirenden Staaten angebörigen Fabrikanten und Gewerb- treibenden, welche blos für das von ibnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn fie die Berech- tigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsiß haben, durch Entrichtung der geschlichen Abgaben ers worben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebicte des anderen kontrahirenden Theiles feine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen.
Nrtifel 10.
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch hauptsächlich aus dem Zollvereine dabin gelangen, den Hauptmarkt- ort für die zum Zollvereine gehörige Gegénd der unteren Weser bildet, eine Zollkontrole dabei aber unndôthige Belästigung berbeifübren würde, so is man übereingekommen, daß folgende Gegenstände vom bremischen Gebiete, mit Aus\{luß von Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den Zollverein eingehen sollen, als:
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Pappeln- und Erlenbolz in Stämmen, Stöcken und Scheiten ; ferner Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlbolz, Flehtweiden, auch beim
_ Transport auf der Weser und deren Nebenflüssen ;
2) grobe, robe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, au grobe Maschinen von Holz, weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Ver- bindung mit anderen Stoffen. Jedoch sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Neife, Schlösser, ferner Seile, Strike, Bind- faden, Bänder, Schnüre und Niemen zur Befestigung oder Verbin- dung der einzelnen Bestandtheile die zollfreie Zulassung der bezeich- neten Waaren nicht ausschließen ; grobe Korbflehterwaaren aus ungeshälten Ruthen, ingleichen aus geshälten Ruthen, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirtbschaftsgebrauch ; i Í i ordinaire, ungefärbte Matten und Fußdecken bon Bast, Binscn, Stroh und Scbilf; gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töôpfergeschirr mit oder ohne Glafurx, Fliesen und Schmelztiegel, und j
6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, s{warzes, gelbes), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben.
Jnwieweit und in welher Art zur Begründung des Anspruchs auf |
die vorgedachte Befreiung vom Eingangszolle ein Nachweis über die Ver- sendung der betreffenden Gegenstände aus dem branischem Gebiete geführt iverden muß, darüber werden durch die Vollzugskommisfion (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen werden.
A O Writel 11.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jabr- máärkten soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf dic Messcn
|
und Jahrmärkte iu dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theilg brachten Waaren die g:segliche Eingangsabgabe, für den unverkauft E rückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nachweis über jl: Zdentität der cin- und zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten ay eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erboben werden. ti
Gegenstände dex Verzechrung sind von dieser Erleichterung qus lossen; für grobes und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleidfuli zugestanden. i D s
Artikel 12.
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkebr bef ten Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Viebmärktey den gegenseitigen Gebieten Anwendung erhaiten, so daß für das Unve, fauft zurü-gchende Vieh weder eine Eingaugs- noch Durchgangsah; T erboben werden wird. E
Artilel 15.
Die Angehörigen des einen der bohen Kontrahenten, welche h
Märkte und Messen in dem Gebiete des anderen bezichen, sollen dasel
hinfichtlich der Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe dafür dz l
eigenen Angehörigen gleich behandelt werden. Axtifel 14.
Soweit durch den im Artifel 8 verabredeten Anschluß Bremisgs Gebietstheile an den Zollverein ländliche Besißungen in der Art gettenn: werden, daß einzeine Grundstücke dur die Zolllinie bon dem Gute 8 Hofe abgeschnitten sind, von welchem aus fie bewirtbshaftet werden iz!
neben der gegenseitigen Gewährung solcher Erleichterungen, wie sie ns
den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für den kleinen Gränzberkeh zugelassen werden können, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestellun:
zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung cines Zol l
für das auf solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen. Artikel 15.
Das persönliche Verhältniß der bei dem in Bremen zu errichtende, Haupt-Zollamte oder sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden 391. F beamten wird dahin bestimmt, daß dieselben während der Dauer ibr: Þ dienstlichen Aufenthalts daselbst nebst ibren im Familienbande stehendz E
Angehörigen“ in dem Unterthanenverbande desjenigen Staates, weldy |
sie angehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ibnen erhalten tit E Sie sind den Gesetzen, der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Fans: Y Ausübung ihrer eigentlichen Dienst |
stadt Bremen, so bald nicht die richtungen als Zollbeamte, mithin die Disziplin, Dienstvergebungen od! | Dienstverbrehen, ferner Vergeben gegen den Heimathstaat oder i Oberhauvt, endlii; das ebeliche Güterrecht, die Erbfolge in die Verlastr: | schaft solher Beamten und die Bevormundung der Hinterbliebenen i | Frage stehen, unterworfen, genießen aber, fo lange sie in ibrem bisher: f gen Untertbanenverbande verbleiben, für sich und ihre Familien eine V freiung bon perfönlichen Leistungen, einschließli des oder irgend cines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen- ur! Einkommensteuer, so wie von sonstigen persönlichen direkten Staats- un Kommunal - Abgaben und für ibren Nachlaß von der Abgabe bon Erb: | c{aften. Der in Bremen bestehenden Gassenreinigungs - und Erleut: | tungssteuer sind die genaunten Veamten unfterlvorfen.
Arte 16 :
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtizu | Vertrage und dessen Beilagen entbaltenen Verabredungen beziebt, l f durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.
Arti tel. 14,
Dem Scuate der freien Hansestadt Bremen steht die, Befugniß ¡l | einen Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen binsichtlih di F aus diesem Vertrage bervorgehenden Verhältnisse mit den Behörden & Zollverwaltung des Zollvereins zur thunlichsten Abkürzung des Geschäft | ganges über sfich dazu eignende Angelegenheiten in unmittelbares L nebmen zu treten, und namentlich Auskunft einzuziehen befugt sein 0! unbeschadet der direkten Verhandlung zwischen den Regierungen des Jf vereins und Bremen.
bof E L
_
f Artie 18. Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum legten Vez ber 1865 mit der Maßgabe festgeseßt,
fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angescben werden soll. Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von bed! Theilen eine Bekanntmachung erlassen werden, Derselbe soll alébald zur Ratification f} gierungen vorgelegt und die Auswechselung der Natifications - Urkund mit möglichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Carl Friedrich Lang. (L. S.) Arnold Duckwist. (L S.) Carl Friedrich L. Hartlau (L. S.)
Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Wilhelm Cramer. (L. S) J oh. Heinrich Wild. (E S]
Smidt.
Uh 2 Lu Ri R T4
zwischen Preußen, Hannover und Kurbessen für Sih und in Vertretun der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels. Vom 26. Januar 1856.
Artikel 1.
Die fontrabirenden Staaten verpflichten si gegenseitig, au! dit
Militairdienti
14: S È
daß, wenn derselbe von dem eint 4 oder dem anderen der fontrabirenden Staaten nicht spätestens ein U! F vor dem Ablaufe gekündigt wird, er auf weitere zwölf Jabre, und * F
ämmtlichen betbeiligten t F
ë und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle ange-
Perhinderuts Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich
messenen : ihrer : rfen. i hinzuwirtt _ Artikel 2 fog B
„e Verpflichtung erstreckt fich auf alle Waaren, für welche det ; arf rade aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile hs (Hebiet bes anderen eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr-Abgabe zu n richten oder deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in dem andern Staate en /
verboten ift. Artikel 3. fontrahirenden Staaten verpflichten fich gegenseitig, die dem
¿n kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amt- a Mittheilungen bon Seitem des anderen Theiles den Verdacht des lien handels wider si erregt haben, innerhalb ibres Gebiets über- Eq und dieselben, wenn fie mit Pässen nicht versehen sind, arretiren ragt näcbsten Polizeibehörde des Nachbarstaates abliefern zu lassen. us ra den Gebieten ‘der fontrahirenden Staaten sollen feine Vereine
„ “Nottirungen von Schleichbändlern geduldet werden, auch sollen D en welche den Verdacht erregen, Waaren, deren Einfubr in dem Gebiete des anderen Theils verboten oder mit Abgaben belastet ist, mit (Umgebung der Zollstraßen, cinfübren zu wollen, auf die nach den leßteren cjhrenden Straßen verwiesen werden.
Axttél 4:
In der Näbe der Landeégrenzen sollen Waarenanbäufungen oder Ablagen, welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, pielmedr unter Androhung angemessener, im Wiederbolungsfalle zu \{châr- fender Strafen verboten werden. Die fontrabirenden Staaten find übri- Jens darin einverstanden, daß Waarenlagerungen zu einem erlaubten (He- ¡Haftsbetriebe zu Bremerbaven und Vegesack, so wie an der Weser- und bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht Waaren-Anhäufungen oder Ablagen fallen. Artikel 5. :
Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet si{ch, in den auf den Landbau angewiesenen bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artifel 4 bezeichneten bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Konzessionen zu Der Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements in der Náhe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Tabaf und andere Kolonialwaaren, Wein, Branntivein, Manufakturwaa- ren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertbeilen, die ertheilten Konzesfionen aber zurückzunehmen, sobald dieses obne Unbilligkeit geschehen kann.
Artikel 6.
Die Grenz- oder Polizei-Behörden der kontrahirenden Staaten, na- mentli@ aber die Steuer- und Zollbeamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Beziehungen die Jnteressen der anderen fontrabirenden Staaten jederzeit und auch unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betreffenden Bebörden und Offizianten des anderen Staates, welche zum KZweck der Unterdrückung des Schleicbhandels gemacht werden möchten, mit Bereit- willigkeit entgegen zu fommen.
Artiktetck ‘l.
Steuer- und Polizei-Beamten der koutrabirenden Theile i die Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll- und Steuergeseße des anderen fontrahbirenden Theiles, welche zu 1hrer Eunde fommen, durch Einschreiten, insoweit dies zulässig ist, oder dur Anzeige bei den vorgeseßten Behörden, zur Mittheilung an die Zoll- oder Steuer-Vehörden des betheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und begangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. Jn eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Beböôrde des betheiligten Staates.
Hie
Lesumgrenze, bis unter den Begrl!} verbotener
Den Zoll-,
Artikel 8. Den Steuer- und Zollbeamten der fontrahirendèn Staaten soll ge- stattet sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilungen von den Contraventionen ¡u machen, Diese Behörden haben dann alle geseßlihen Mittel anzu- wenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Contravention und zur Ermittelung des Thäters geeignet sind.
Artitel 9. Auth soll den Steuer- und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten die Befugniß zusteben, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende Gebiet des anderen Theils zu verfolgen und die Anhbaltung derselben, so wie die Beschlagnahme der Contraventionsobjekte nebst den tándigen Landesbeamten zu bean-
Transportmitteln bei den dortigen zufß tragen, au, wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden fann, die Anbaltung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle fie jedoch die angebaltenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Ge- biets, in welchem die Anhaltung geschehen ist, obne Aufenthalt abzuliefern daben, “Jn beiden Fällen sind aber die angehaltenen Personen und Zaen freizugeben, wenn nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer- und Zoll - Beamten ein weiterer Arrest bei dem zuständigen Steuergericht beantragt worden ist. K Ave l: L: : : Den Steuer- und Zoll-Beamten der fontrahirenden Staaten soll bei ieser in Artikel 8 und” 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des an- eren kontrahirenden Theiles derselbe Schuß gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des Staates gebührt, auf dessen Gebiete fie diese Thätigkeit ausüben. : Ax tbtel 114: M N der kontrahirenden Staaten verpflichtet si, das Ein-, Aus- Laas urchgangs - Zollsystem des anderen fontrabirenden Theiles unter fell Sus besonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgeseze zu ellen, nach welchen die gegen die Steuer- und Zollgeseze des anderen fpne dia begangenen Contraventionen bestraft werden sollen, wenn die- en bon den eigenen Staats - Angebörigen oder von Fremden,
welche |
507
sih innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates aufhalten, bes gangen werden.
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt- Zollamte zu Bremen oder bei den, in die niht angeschlossenen Bremischen Ge- bietstbeile etwa vorzuschiebenden ZolUlftellen verbleibt es bei den dieser- balb getroffenen besonderen Verabredungen.
Artikel 12.
Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchfubrverbote des anderen Theils und Zoll- und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, die nah den Geseßen des Staates, gegen welche ver- stoßen wird, als solche anzusehen sind — werden von jedem der fon- trabirenden Theile mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Wertbs uud daneben mit der Geldftrafe be- legt, welche in dem Staate durch Strafgeseße angedroht ift, gegen dessen Geseze die Uebertretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben find für Nechnung des verleßten Staates einzuziehen.
! Artikel 13.
“Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabe- Geseze des anderen Staates, dur welche ein Ein-, Aus- oder Dur- fubr-Verbot nicht verlegt oder eine Abgabe widerrehtlich niht entzogen werden fonnte oder sollte, sind angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu berbängen. i
ArUle [44
Freiheits- oder Arbeiisftrafen , mit Ausnahme der für unbvollstreck- bare Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, so wie Ehrenstrafen und Entziehung der Gewerbsberechtigungen anzudrohen, ift feiner der fontras hirenden Theile auf Grund diefer Vereinbarung verpflichtet.
S Artikel 15. |
| Die betreffenden Behörden und Gerichte der fontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, Behufs Feststellung des Thatbestandes began- gener Contraventionen- und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des and®en Staates anhängizen Contraventioné-An- gelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Confrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer- und Zoll-Contravenienten und der Zeugen vor dem* (erichie des anderen Staates, wider den Willen der betheiligten Personen, findet nicht statt, insofern sie niht Angebörige des anderen fontrahirenden Theils sind; eben so wenig eine HülfsvollstreŒung der wegen Steuer- und Zoll-Contraventionen ergangenen Erkenntnisse dur die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schußageno f- sen und Angehörige, vorbehaltlich einer für einzelne Fálle unter den böberen Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Perso- nen, als die bezeihneten Bürger, Schupgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zugestanden.
: Artitel 10.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Geseße des anderen kontra- hirenden Theils ist in jedem der fontrahirenden Staaten bei den Bebör- den und Gerichten nah den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen Geseße zur Anwendurg kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angefiellten des anderen Theils soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten und Angestellten für Fälle gleicher Art beigelegt ist.
: Artikel 17
Das Begnadigungé - oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen Staate, bon dessen Bebôrden oder Gerichten die Strafe erkannt isi. Es ist jedoch der zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses Rechtes sich darüber zu äußern.
Artileol 18.
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Siche- rungsmnaßnahmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der Unterweser, d. b. von Bremen abwärts, haben die kon- trahirenden Theile zur Sicherung ihrer Handels- und Zoll-Jnteressen ge- gen Beeinträchtigungen bei dem Waarentransporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser - Schifffahrtsakte vom 10. September 1823 oder aus anderen Staatsverträgen herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen getroffen :
WArtitel 19;
Unter den fontrabirenden Staaten, insoweit fie betheiligt sind, soll ein thunlichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Fluß- schifffahrt auf der Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffsmannschaft, Abfassung der Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Flußschifffahrs - Verkehr auf der Unterweser bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet werden. Den diese Strecke befahrenden Fluße shiffern soll bei angemessener Strafe und unter Umständen bei Vermeis- dung der Einziehung des Schifferpatents und Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ibrer Schiffe oder bon ibrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigenthümer sollen verpflichtet werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften.
Artikel 20. |
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dabin wirken, dur Anwendung von Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich verpflichten sich die fontrahirenden Staaten, für ibre die Unterweser (Artikel 18) befahrenden Fluß - und Leichterschiffe folgende Kontrol-Anordnungen zu treffen.
Artikel 21. :
1) Die Hannoverschen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß- und Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) be- frachtet, von einem Ladeplaß mach einem andern, an der Unterweser ¡wischen Bremen und Lremerhaven, beide Pläpe eingeschlossen, fahren