1856 / 183 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer zum bremischen Gebiete gehören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sih erreichen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche cine genügende Verschluß- anlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im Zollverein mit einer Eingangsabgabe nicht belegt find so wie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Bei- lIadung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nachtheilig werden kann. ]

Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennen- den gemeinschaftlihen Kommissarien ist das Weitere über die Art der Verschluß-Einrichtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplägen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein- oder ausladen. Dabei foll

es den Beamten desjenigen der fontrahirenden Theile, von dessen Beauf- |

tragten der Verschluß nicht angelegt worden ist,- unbenommen sein, . bor

Abfahrt der Schiffe sich davon zu überzeugen, daß und wie die Ver- |

s{lußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative niht entsprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgeseßten Behörden zu überlassen.

Auf Dampfschiffe, so wie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effekten, findet der Verschluß keine Anwendung.

Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß- und Leichterschiffe | (mit Ausnahme von Dampsschiffen), welche auf der Unterweser bis zur | Rhede von Bremerhaven, leßtere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem |

offenen Strome, woselbst nit beide Ufer zum bremischen (Hebiete gehö- xen, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen Übernehmen oder an diefsel-

ben abliefern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und | müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunchmen | | dungen beziehen sih auh auf die Lesum bis einschließlich Burg.

haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen

einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, | so ist den Schiffern. gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Fwecke der Ausladung selbst abzu- |

nehmen. Schiffe, welhe durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verbindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet fein, die Frist von einer halben Stunde innezuhalten. Artikel 22. 2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der

im Eingange des Artikel 21 bezeichneten Sirecke der Unterweser ist Fols E _| Bremen auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein - oder a) Jedes Schiff hat, so wie es den Hafen oder Ladepla verläßt, | E A

gendes anzuordnen:

einen seine Staatsangehörigkeit bezeihnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt zu führen. b) Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplaßze abge-

gangen is und demnächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß |

pon dem Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten an

Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, eine brenuende Laterne,

daß sie von allen Seiten gesehen werden fann,

c) Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungs- | eintretende Umstände | und Verhältnisse erforderli machen, und haben, sobald diese weg- | Ueber die Nothwendig- | keit des Ankerwerfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens |

orte nur dann vor Anker gehen, wenn es fallen, ihre Reise ungesäumt fortzuseßen.

haben sich dieselben auf Erfordern bei ihrer Ankunft am Lösch- plaße genügend auszuweisen. Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene Ordnungsstrafe ge- nommen, Die Zoll- und Steuer - Behörden der kontrahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zu- ständigen Behörden desjenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer des Schiffs. Artikel_ 23. 3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 be- merkten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit

des Abganges und der Ankunft am Abgangs- und Anfunftsorte von |

den dazu angeordneten Behdrden oder Personen zu bemerken ist.

Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrom umladen- den Seeschiffe nach einem der gedachten Pläße ist der Stundenzeltel von dem an Bord des Seeschiffes sih befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen , so wie umgekehrt bei dem Transporte von Waaren nach einem auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen Capitain, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. /

Auf Dampfschiffe, so wie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe geshleppt werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Maßregeln keine Anwendung.

Artikel 24.

4) Sollten die Königlih Hannoversche und die Großherzoglich Olden- burgische Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weser- playe nah einem unterhalb Bremen belegenen hannoverschen oder olden- burgischen Orte:

Zucker, Kaffee, Thee, Neis, Syrup, Tabak oder andere Koloniaiwaaren, so wie Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum- wollen - oder Seidenwaaren bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angade der Namen und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zoll-

amts, über welhes die Einführung dieser Waaren in das Zollverein gebiet geschehen soll, verschen sein müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs - Zoll - Aemtern zu Breuat Vegesack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Aus! fuhrsheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen und, atte solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden en mischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde. Ein “a dem leßteren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird E den betreffenden bremishen Zoll-Aemtern drei Monate lang aufbewahrt um unter eintretenden Umständen auf Begehren dem Petreffenden diee vershen und oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können 7

Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungs - Bestimmunge bleibt den Vollzugskommissarien vorbehalten. Jen

Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich hannoverschen und Großherzoglich oldenburgischen Negierung gegenseitige Hülfsleistun zugesichert, falls dieselbe ähnliche Verfügungen -früher oder später A lassen sollte.

Artikel 25.

5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden auf der Weser längs des hannoverschen - oder oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um sie behufs des Verkehrs mit den Zollvereins Staaten als unverzollte Waaren-Niederlagen zu benußen.

Artikel 26.

6) Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und auf der Unterweser bis zur Nhede von Bremerhaven, leßtere so wie die: jenige Stromstrecke, an welcher beide Ufer zum bremishen Gebiete gehö:

"ren, ausgeschlossen, ihre Fahrt unterbrechen, sind, bei entstehendem Ver-

dachte beabsihtigter Einshwärzung, der Durchsicht der Beamten der

Kontrolfahrzeuge unterworfen, und können bon den leßteren, insofern sie

zollpflichtige Waaren enthalten, zur Fortseßung der Fahrt in bestimmter

Richtung angehalten werden, falls sih die Beamten nicht überzeugen

daß zum Stillliégen eine genügende Veranlassung vorhanden ist. E Att el 20

Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabre-

Artikel 28.

Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß- oder Leichtershiff dur Frostwetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am hannoverschen oder oldenburgishen Weser - oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Ver- meidung einer Ordnungsstrafe, binnen aht und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich hannoverschen ober

| Großherzoglich oldenburgishen Regierung angezeigt und die Ladung | unter Vorlegung der Ladungspapiere angemeldet werden.

1 : é n, Für Schif und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten entstehen, Der- Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt

Durchgangszöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des bremischen Ufers einfrieren. Auf den Trans-

| poxt von Gütern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zu-

gefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg finden dicselben Bestimmungen

| | Anwendung, welche für den Landtransport daselbst gelten würden. gerechnet, bis zu welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker | E h A 8 i geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit , und zwar bon |

' i Artikel 29, Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig, die zur Ausfüh-

onne U : g | rung bes Vertrags erforderlichen Geseße, Verordnungen, Bekanntmachun- mindestens in der Höhe von acht Fuß in der Art auszuhängen, | E s 8

gen und Verfügungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegen seitig mitzutheilen. So geschehen Bremen , den 26. Januar 1856.

Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Wilhelm Cramer. 0, S) (L.-S.) Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaud, (L S) : (L. S.)

Il, Never t L zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sih und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, i wegen : Errichtung eines zollvereinsländishen Hauptzoll amts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen. Bom 26. Januar 1856. Artill: 4; Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Haup? Zollamt tritt nah den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, welche sonst an der Grenze gegen das bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen Weser anzulegen sein würden. Oas: ‘elbe ist für diese Verkehrsverbindungen als Grenz - Eingangs- und Ausgangs - Amt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß dew selben nur j 1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1., so wil Ansagezetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 11, ferner zur Ausfertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für __ den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, 2) zur Erhebung des Eingangszolles von Effekten, welche Passagiert der Eisenbahnen und Dampfschiffe mit sich führen; innerhalb der desfalls besonders verabredeten Grenzen, so wie von Gütern, welche wr s höheren Eingangszolle als 15 Sgr. für den Centner be egt find,

Carl Friedrich Lang. (L S) Arnold Dudäwig.

menen, al

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Erhebung des Durchgangszolles,

J S Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,

5 ¿tigung beiwohnt. Ht die par in das gedachte Haupt- Zollamt zur Erhebung des Ein- | i 1 i

Erzeugnisse des Zollvereins, so wie in demselben verzollte fremde Waaren | bebufs Festhaltung der Jdentität und Begründung des Anspruchs auf zollfreie

Wiedereinführung gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solcher-

- Zolles bon Gegenständen , die mittelst ‘der Poft versendet werden,

gangs“ IS she von zehn Thalern für eine Sendung, so wie zur Erhebung

bis zi Ni (Mrtifo! : angs - Zolles von den aus der Niederlage (Artikel 11) entnom-

des Ausgan 0 llpflichtigen Gegenständen befugt.

ur den Verkehr von und über Bremen nah dem Zollvereinsgebiete

l ¡nderen Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die |

au abend unter Nx. 1 und 3 erwähnten Abfertigungbbefugnisse dem Gaupt-Zollamte unter den noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Miß-

u ebenfalls zustehen. 1 Artikel 2.

Hieses Haupt- Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll- | Hirektivbehörde zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Die Zoll-Erhebung ge- |

icht für Rechnung der Königlich Hannoverschen Negierung, welche die |

x n Beträge mit ihren übrigen Zoll - Einnahmen zur Theilung zu j : | erhobenen g gen Z ) " Bremen dazu eingeseßten Behörde zu und wird auf deren Kosten und

Rechnung geführt.

Wer aus Bremen und dem bremischen Gebiete Waaren und Effeften | des Zoll-Juteresse wird dem zollvereinsländischen Haupt - Zollamte über-

den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nah dem Zollvereine vor- | führt, oder wer Waaren und Effekten, obne sie diesen Zollstellen zu der

Ps Q iede derlichen Abfertigung vorzuführen, auf der, ; in diesen Fällen jedesmal erforderlich fertigung vorzusühre | " Niederlage gelagerten, aus dem Zollvereine dahin eingebrachten und in

Hannover bestehenden Vorschriften zu verfahren.

N at. bringen b Artikel 3.

senbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser stromaufwärts nach n L lbetein bestimmt sind, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so an-

geseh A

die Abgabe der Zolldecclarationen über solche Waaren den zollgeseßlichen

Pestimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hanse- stadt Bremen verpflichtet sich, dieses geseßlich auszusprechen und zu die-

sem Ende die hier Anwendung findenden Bestimmungen des Zollgesepzes, der Zollordnung, des Vereins-Zolitarifs und des Zoll-Strafgeseßes, wie diese Gesehe für das Königreih Hannover erlassen worden , nebst den |

künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publiziren. Artikel 4, E i : Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbabnzüge auf

fekten unter genügende Zollaufsicht gestellt werden müssen, so sollen die zu dem Ende erforderlichen Anordnungen von der zum Vollzuge des ge-

genwärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Kommission ge- |

trofen werden. Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nôthi- gen Raumes auf dem Eisenbahnhofe , die Begleitung der Eisenbahnzüge

und der nach dem Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe durh | Joh. Heinrich Wilh. Smidt.

Aufsihtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke

und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereinsgebiet nôthi-

gen Anordnungen. s Artitel 9.

Die Eisenbahnbeamten in Bremen ‘sollen auf Wahrung des Zoll-Jn-

teresse und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschrif-

ten in Eid und Pflicht genommen werden. Eisenbahnbeamte, welche in

dieser Beziehung sich einer Verleßung

fernt werden, : : Artikel 6.

Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden an- | gewiesen werden, so weit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll- |

Jnteresse des ZoUvereins wahrzunehmen, so wie umgekehrt die Zollbeam-

ten des Zollvereins das bremische Steuer - Jnteresse in gleicher Weise zu

befördern haben. : Artikel 4

Die Waaren - Abfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem ' in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Ver-

bei der Versendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenver- abredung mit

Bei der Abfertigung | auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1) kommen diejenigen Vorschriften zur | Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Regierungen für den Ver- fehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt | haben oder künftig verständigen werden, unter Beobachtung der dieser- halb allgemein oder für das Haupt - Zollamt in Bremen etwa besonders |

Haupt-Zollamte den allgemeinen Vorschriften der-Zoll-Ordnung, doch soll

{luß an die Stelle des Kolloverschlusses treten.

vorgesehenen Bestimmungen. Artikel 8.

Mittelst dec Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige | Passagier-Effekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt |

werden. Artikel 9.

Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission wird nach Maßgabe | der Oertlichkeit das Abfertigungs-Verfahren ordnen und, insoweit bis zu | | | beiderseits zu ernennende Kommissarien festgestellt werden.

dem Zeitpunkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen , alle für nöthig zu erachtenden bau- lichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkebrung treffen. Jnsonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfahren näher bestimmen, welches hinfichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter stattfinden \oll.

Artikel 10.

Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamts auf dem Eisenbahn- hofe und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch E wohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen sind, steUt die freie Hanse- stadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch die im Ar-

| werden.

ibrer Pflichten s{chuldig machen, | werden in Strafe genommen und unter Umständen aus dem Dienst ent- |

tikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission oder künftig durch weitere Verstän

digung unter den fontrahirenden Theilen näher festgestellt werden.

Artikel 11 Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher

gestalt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht werden können. Diese

Niederlage soll’ als Theil des Zoilvereinsgebiets angesehen und die An-

wendung der zollgeseßlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Ein- bringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus der- selben in eben der Art geseglih ausgesprochen werden, wie dies im Ar-

"_tifel 3 verabredet ist.

Artitel 12;

Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahn- hofe. Die Erweiterung und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben überlassen. Die Verwal- tung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Hansestadt

Die Beauffichtigung und Kontrole zur Sicherung tragen. : : Artiltel.:43, Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser

denselben zurückgehenden Waaren dremishe Eingangs-, Ausgangs- und

¿ : E S le | Durchgangsrechte zu erheben ; dieselben unterliegen jedoch einer Kontrole- en werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle | Eo E b F. ; N e ollvereine überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug auf | Gebühr von niht über Einen Groten für den Centner, so wie einer

Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen, und ein- schließlich sämmtliher Kosten für die Ein- und Ausbringung (wozu

| namentli die Verwägungskosten gehören) höchstens monatlich:

En S S für E Waaren S Rihlr. für den Centner

_, ' 24 ee i Ein angebrohener Monat kann dabei für voll gerechnet

I

betragen wird.

Artitel 14 i Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das

vem Vabnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Vahnstrecke, Einbringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben,

so wie die auf der oberen Weser abgehenden Schiffe und die in anderer | Meise zur Versendung nach dem Zollvereine gelangenden Güter und Ef- |

so wie für die Abfertigung Behufs zollfreier Zurückführnng nab dem Zollverein erforderlich sind, werden bon der im Artikel 4 erwähnten Bollzugskommission festgeseßt werden. :

So geschehen Bremen, den 26. Januar 1896.

Friedrich Leopold Henning. (L. S.) Wilhelm Cramer. L S

Carl Friedrich Lang. (L. S) Arnold Duckwig. (2.8) Carl Friedrich L, Hartlaudb, (L S) (L. 5) T L.

Ueber R L zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an deu Zollverein :- Vom 26. Januar 1856.

ALtitel 1, Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Jhrer Hoheitsrechte,

1) den Hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, so wie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,

2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, so wie sämmtlichen Borgfelder Wiesen,

3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landes- hoheit darüber zusteht, 3

4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken Kirchbuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, einshließlih des Ochumflusses,

| dem ZolUvereine bei.

Die Zollgränzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der Abgaben-Kontrole und des Verkehrs entsprehend, dur

Av tial 4

Jn Folge dieses Beitritts wird der Senat der freien Hansestadt Bremen, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs - und Durchgangs - Abgaben und deren Ver- waltung bestehenden Gesegen und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben in Uebereinstim- mung mit den im Zollverein zur Anwendung rommenden desfallfigen Ge- seßen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Geseße, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die An- gehörigen oder Steuerpflichtigen fich zu richten haben, zur öffentlichen

Kenntniß bringen lassen.