1856 / 183 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 3.

Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten geseß- lihen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung fommen müßien, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen.

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn folhe Abs

änderungen in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldens

burg allgemein getroffen werden. : Artikel 4.

Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben an den Gränzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände - des freien Verkehrs aus leßteren frei und unbéshwert in die im Bi wed befindlichen Staaten, und um- gekehrt aus diesen in jene einge ührt werden, mit alleinigem Vorbehalte

a) der zu den Staatémonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, imgleihen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);

b) der 4 rant des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländi- schen Erzeugnisse, nah Maßgabe des Artikels 7.

- Artikel 5.

1) Jn Betreff des- Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestebenden Verabredungen in folgender Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nichi zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Nehnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salz- ämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.

b} Y Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor- sihts-Maßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden,

Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft , so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen beson- dere Verträge deshalb bestehen.

Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammt- Vereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereins-Staate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, niht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, fo soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg ge- legt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt if, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung herabredet werden,

2) Rüksichtlih der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglihen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zoll- Vereins und der daraus für leßtere hervorgehenden Gefahr der Salzeinshwärzung werden Maßregeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit an- deren Gegenständen zu belästigen.

Artikel 6.

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendernu behält es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei " hannoverschen, resp. Gro ßberzoglich oldenburgischen Regierung unter-

den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Geseßen und Debits-Ein- richtungen scin Bewenden. Artikel 7.

_ Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen Verabredungen in Bêtreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zu- bereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rehnung von Kommunen oder Korporationen, gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1. an den Zollverein an- zuschließenden bremischen Gebietstheilen Auwendung erhalten. Demgemäß wird, in Nücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietsthei- len von inneren Erzeugnissen nah den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, so wie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung fommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig hon sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Nück…vergütung der Steuern geleistet, noch eine Ueber- gangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinfihtlih der zu gewähren- den Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in das- selbe Verhältniß wie Hannover E ard treten.

Artikel 8.

Die freie Hansestadt Bremen schließt sih für die mehrgedachten Ge- bietstheile den Verabredungen an, welche zwischen den Ca ati Zes Zoll- vereins wegen Besteuerung- des im Umfange des Vereins aus Rüben be- reiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwendung gleichmäßiger p liher und administrativer Anordnungen und .etwaiger Abänderung olcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verab- redungen maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten.

| werden. | bezirke des Ober- Zollfkollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß

Ur tikel 9.

Die freie Hansestadt Bremen tritt , bezüglih der in Frage Gebietstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen d Zollvereinsstaaten abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten ; L Vereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getroffen worden ql

1) wegen Höbe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brüen- i i

Fährgelder, der Thorsperr- und Pflastergelder, ohne Unterschich

ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kasse

ind eines Privatberechtigten, namentlih einer Gemeinde, ftatt; nden ;

wegen Annahme gleihförmiger Grundsäße zur Beförderung d

Gewerbsamkeit , insonderheit 9 E

a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates j dem Gebiete eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen,

b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstagtes welche in dem Gebiete cines ander:n Vereinsstaates Hande[ O Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ah- gaben,

c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanien ‘und sonstigen Ge: werbtreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Ge- chäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche niht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sihch führen, um Be, stellungen zu suchen, |

d) wegen des Besuchs der Messen und Märkte;

wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleich-

terung des Verkehrs bestimmt sind.

Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen

an, welche zwishen den zum Zollverein gehörigen Negierungen

wegen Herbeiführung eines gleichen Mülinz-, Maaß- und Gewichts-

Systems getroffen sind, insbesondere aber dem unterm 21. Oktober

1845 abgeschlossenen Münzkartel.

Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom

14. Mai 1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der

Zollvereinsstaaten dieses Kartel in ibren Landen auch im Verhält-

nisse zu den anzuschließenden bremischen Gebietstheilen in Anwen:

dung seten. Artikel 10.

Die den im Artikel 2 erwähnten Gescßen und Verordnungen ent-

sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzu-

| schließenden bremischen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung

und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarièn angeordnet Bremischerseits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungs-

die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebietstheile dagegen als der Großberzoglich oldenburgischèn Verwaltung angeschlossen betrachtet werden. Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeihnet und der Zug der Bin- nenlinie soll öffentlich bekannt gemacht werden. e Artikel. 11.

Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwal-

| tungá-Bezirk des Ober-Zollkollegiums zu Hannover wird bremischer Seits

auch auf die Besezung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichten- den Hebe- und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Auf-

fichtöbeamtenstellen erstreckt.

Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden

| Beamten werden für beide betheiligte Negierungen in Eid und Pflicht

genommen. Arte e Jun Beziehung auf ihre Dienst - Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebiets- theilen angestellten Zoll- und Steuer-Beamten ausschließlich der Königlich

geordnet sein, Artitel 13. Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in den mehrerwähnten Gebietstbeilen scllen das bremische Hoheitszeichen, so wie dic einfache Jnuschrift Zollamt erhalten, und gleich den

IOU Aen: Schlagbäumen x. mit den bremischen Landesfarben versehen werden.

Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur bremische Hoheitszeihen fübren. ; Artikel 14.

Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebiets theilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nah Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgeseßes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jeßt shon bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel 15. :

Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und fon- fiszirten Gegenstände fallen, nah Abzug der Denunzianten- Antheile, dem B emischen Fiskus zu.

Artikel 16.

Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrehts über die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.

Artikel 17.

Ju Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannobcl resp. Oldenburg und den dem zollvereine angeschlossenen Bremischen Ge? bietstheilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemein haft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben

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o wie der Rübenzuckersteuer und der Uebergang8abgaben von Wein, Most,

L haf und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte |

ach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 1 Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die An- theile an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine ange-

schlossenen

elches bei der Berechnung der Hannoverschen und Oldenburgischen An- | theile vertragésmäßig zur Anwendung kommt. |

Artikel 18.

Ha die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger |

ind, als die Eingangszölle der im Zollvercine befindlichen Staaten, Fo verpflich

dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche

erforderlich sind, damit nicht die Zoll - Einkünfte des Vereins durch die

Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollverein be- lasteter Waarenborräthe beeinträchtigt werden. So geschehen Bremen, den 46. Januar 1890.

Friedri ch Leopold Henning. Carl Fritdxich Lang. (E. 8.) (E89) Wilhelm Cramer. Arnold Duckwit. u! S1) (ke: S) Job. Heinrih Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. ‘408 (L; S) (L.-S.) IV. E zwischen nover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen i dex Besteuerung innerer Erpzeugutfse n Ven, na G ber llebereinkunfst Ul. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen, Vom 26. Januar 18956. Jm Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kur hessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abge-

{chlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses bremischer Gebietsibeile an

Han

den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Se. Majestät des Königs |

von Hannover, zugleich in Vertretung Se. Königlichen Hoheit des Groß-

herzogó von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen

oh die folgenden, zunächst nux auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen unter dem Vor- behalte der Ratification getroffen worden. Are! i ; :

Um gleichzeitig mit deim, mittelst der betreffenden Uebercinfunfst vom

heutigen Tage erfolgten Anschlusse bremischer Gebietstheile an den Zoll- |

verein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Ber- schiedenbeit der Besteuerung noch zie gegenseitige Erhebung einer Ueber- gangs-Abgabe und die Anwendung besonderer Kontrole-Maßregeln noth- wendig machen würde, so wie mit dem Salze cine vóllige ¡Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten bremischen Gebietstheilen und Hannober, resp, Oldenburg, so wie den zollvereinten Staaten, unler welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen 1n den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung inne- rer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Be- steuerungégrundsäßzen bewirkt werden. j Antitel 4. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen 1n den

gedachten Gebieistheilen, was

a) den Branntwein,

b) das Bier und

c) das Salz

betrifft, von dem Tage der Auéfüwrung der gegenwärtigen Uebereinkunft | an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchs- Abgaben bon inländischem Branntwein und Bier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschließen- |

den Gebietstheilen cine Branniwein- und Salzsteuer, so wie cine Ueber- | gangs-Abgabe vou Branntwein, außerdem aber in den der hannoverschen |

Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maß-

gabe der desfallsigen Königlich hannoverschen resp. Großherzoglich olden- | burgischen Steuergeseßgebung, sowohl den Steuersäßen als auch den Er- |

hebungs- und Kontroleformen nach, eintreten lassen.

Artilel d. Jn Betreff d) des Tabaks

will der Senat der freien Hansestadt Bremen in den Falle, daß in den fraglichen Gebietstheilen der Tabafsbau einen irgend erheblichen Umfang |

erreichen sollte, daselbst die im Königreich Hannober resp. Herzogthum

Oldenburg dann * bestehende Besteuerung des inländischen Tabaksbauecs

einführen.

1 Arx tikel 4.

Wegen dex Besteuerung j E e) des inländischen Weins : übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weiusteuer einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebiatstheile Weinbau zur Kelterung bon Most von Privaten betrieben werden sollte.

Artikel 5.

Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden

Verabredungen ‘entsprechenden Geseße und Verordnungen erlassen, sonstige

Bremischen Gebietstheile nah demselben Verhältnisse gewährt, |

tet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung | des freien Verkehrs zwischen den fraglichen bremischen Gebietstheilen und

Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen fih zu richten baben, zur_ öffentlichen Kenntniß bringen lassen. , j Artikel 6.

Etwaige Abänderungen der vorerwähnten geseßlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstbeilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen. :

Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab- änderungen in den zum Zollverèine gehörenden Theilen des Königreichs Hanuover, resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein. getroffen werden.

Artikel 7.

Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuer - Aemter und Nezepturen, die Ernennung der Erbebungs- und Auffichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend scin, welche in der zwischen den Staaten des Zollvercins und Bremen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Nede stehenden bremischen Gebietstheile an den Zoslverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs -, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben getroffen wor- den sind.

Artikel 8.

Jn Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resy. Oldenburg und Bremen in Bezichung auf die sämmtlichen anzu- schließenden breimnishen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünste von der Branntwein- und Salzsteuer, so wie dexr Uebergangs - Abgabe von Branntwein stattfinden. i

Ju Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter hannoversche Zollverwaltung zu stellenden bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft statt,

Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnabmen wird nach dem Ver- hältnisse der Bevölkerung vertheilt.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, ivie der unter dem heutigen Tage zwischen den Zollbereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Verirag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsver- hältnisse und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen,

So ges%ehen Vremen, den 26. Januar 1856.

Carl Friedrich Lang. Arnold Duckwiy.

D) (L. S.) Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaud. (1: 8) (L. S.)

Vorstehender Vertrag nebst Anlagen I. bis 1V. ift ratifizirt und derx Austausch dexr Natifications-Urfunden hat stattgefunden.

Vertrag z wishen Preußen, Hannovex, Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen wegen Sus- pension der Weserzölle. Vom 26. Zanua t 90,

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und der Senat der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, zur Beförderung der Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zols- vereins und Bremen , über welche zwischen den genannten Theilen ver- tragémäßige Abreden getroffen werden, auch den Verkehx auf der Weser zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: i

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchst Jhren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning; :

Seine Majestät der König von Hannober:

Allerhöchst Jhren Schaßrath Dr. Carl Friedrich Lang,

Seine Königliche Hoheit der K urfürst von Hessen:

Höchst Zhren Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer;

Der Senat der freien Hansestadt Bremen:

den Senator Arnold Dudckwiß,

den Senator Pr. Heinrich Wilhelm Sinidt und

den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub, von welchen Bevollmächligten folgender Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist.

Artikel 1. i

Von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staa- ten des ZoUvereins einerseits und derx freien Hansestadt Bremen anderer- seits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom heu- tigen Tage in Kraft tritt, soll unter der Voraussezung, daß die Herzog? li braunshweigische, die Großherzoglich oldenburgische und die Fürstlich lippesche Regicrung, die erst- und legtgedachte Negierung n Anschlusse an die dieserhalb früher bereits ertheilten Zusagen, diesem Vertrage bei- treten, die Erhebung der Weserzölle auf die Dauer dieses Vertrages suspendirt werden. E S | Artikel 2. :

Die Königlich preußishe Negterung wird alsbald nah Unterzeich- nung dieses Vertrages die Herzoglich Braunschweigische, die Großherz9g- lih Oldenburgische und die Fürftlich Lippesche Regierung einladen, dem Vertrage beizutreten und soll darüber etnc Verständigung in der Art zu treffen ermächtigt sein, daß in dieser Weise die im Artikel 1. ausge-

sprochene Vorausseßung ihre Erledigung findet.

Artikel 3, | Dieser Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, wie der 1m Artikel k