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a) das zur Abhaltung der Prüfungen und das zur Ausarbeitung der | B. Besondere Bestimmungen rücksihtlih der
Probeaufgaben erforderliche Lokal zu beschaffen, wenn diefes vom Vorfipenden zu Überweisen ist, und j
b) der außerdem erforderliche Aufwand für den Geschäftsbetrieb- an
G: Schreib- und Boten - Gebühren u. st. w. zu
ecken. i
Der übrig bleibende Betrag dient zur Entschädigung der Mitglieder
für ihre Versäumniß und Mühwaltung. Dem Vorsißenden fann gur
Bestreitung des Aufwandes zu a. und b. und zur Entschädigung für seine
Mühwaltung von der Regierung ein, im Voraus bestimmter Theil jeder
eingehenden Gebührenzahlung zugewiesen werden. In diesem Falle wird
der, nah Beendigung der Prüfung verbleibende Rest unter die übrigen zugezogenen Mitglieder gle R |
Die Prüfung erfolgt a) mündli; b) durch i | von welcher jedo die im §. 32 bezeichneten Handwerker entbun- den find;
c) durch Aufgabe einer praktischen Arbeit (Probebau, Meisterbau, |
Meister- Arbeit, Modell).
Auf den Antrag des zu Prüfenden kann auch mit der schriftlichen
oder der praktischen Arbeit begonnen werden (§. 19). 9
Hat der zu Prüfende beim Abgange von einer, zur Abhaltung von Entlassungs-Prüfungen befugten Provinzial - Gewerbeschule das Zeugniß |
der Neife erhalten, so ist ihm die mündliche Prüfung zu erlassen. O Die Prüfung derjenigen, welche im Königlichen Gewerbe - Justitute zu Berlin den, für Bauhandwerker vorgeschriebenen Kursus, oder, wenn
es fih um die Prüfung für das Mühlenbauer- oder Brunnenbauer-Ge- werbe handelt, den Kursus für Mechaniker absolvirt und die Abgangs-
Prüfung bestanden haben, ist auf die Ausführung der praktischen Arbeit
(§. 8 e.) zu beschränfen. Dasselbe gilt für diejenigen, welche die Bau-
führer-Prüfung bestanden haben. Für die hiernach beschränkte Prüfung
ist nur die Hälfte der Sebühren én entrichten. L,
Jn der Regel soll die mündlihe Prüfung nicht länger als ses Nur wenn Mangel an Uebung im Ausdrucke mehr
Stunden dauern. i Uer Zeit in Anspruch nimmt , kann, auf den Wunsch des zu Prüfenden, die Dauer der Prüfung nach dem Ermessen der Kommission ausgedehnt wer- den. nungen erläutert werden sollen.
Dem zu Prüfenden ist gestattet, seine Antworten auf einzelne shwierige
Fragen niederzuschreiben. Die gleichzeitige Prüfung Mehrerer in demselben Termine ist zuläs-
fig; es muß jedoch über die Prüfung jedes einzelnen eine besondere Ver-
handlung (§. 12) aufgenommen und die Dauer der Prüfung angemessen verlängert werden.
S 12 Ueber die mündliche Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gestellten Fragen und die Bemerkungen der Kommission über die ertheilten Antworten anzugeben sind.
Die Blätter, welche bei der Prüfung gefertigte Handzeichnungen,
Nechnungen oder schriftliche Antworten enthalten, sind von dem Kan- didaten zu unterzeichnen und der, von allen Mitgliedern der Kommisfion zu vollziehenden Verhandlung beizufügen.
Gi 15;
Die Probe- Arbeiten sind, bei den Prüfungen der Maurex- und Zim- merleute unter Aufsicht der zur Kommission gehörenden Meister, bei den übrigen Prüfungen unter Aufsicht der technischen Mitglieder anzufertigen, welche darüber zu wachen haben, daß der zu Prüfende fremder Hülfe sih nicht bediene. ;
Bei jenen hat si der Baubeamte, bei diesen der Vorsißende an der Beauffichtigung zu betheiligen. y
Das zur Ausführung der Arbeiten erforderliche Lokal ist von dem Vorfißeuden anzuweisen.
Die vollendeten Arbeiten sind von dem Kandidaten und bon den beauffichtigenden Mitgliedern zu unterschreiben, von allen Mitgliedern
zu prüfen, und, sofern sich dazu Veranlassung findet, schriftli zu be-
urtheilen. Der Umlauf darf nicht über vier Wochen dauern. g. 14. Ueber das Ergebniß der ganzen Prüfung hat die Kommission nach Mehrheit der Stimmen Beschluß zu fassen. __ Fällt dieser Beschluß. zu Gunsten des Geprüften aus, so beantragt dieseibe bei der Regierung, mit Ueberreichung der Prüfungsverbandlun- gen, der schriftlichen Probe-Arbeiten und der Zeichnungen, die Ertheilung
des Befähigungszeugnisses zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes, in
welchem die Prüfung ftattgefunden hat.
__Stimmt die Mehrzahl der Kommissions-Mitglieder für die Versagun des Befähigungs-Zeugnisses, so bescheidet die Kommission den Geprüften |
ablehnend mit Angabe der Mängel seiner Ausbildung.
gleihheit entscheidet die Negierung. Bei Stimmen-
Wenn der Geprüfte nur in einem Theile der Prüfung nicht bestan- | den, ift die später zu wiederholende Prüfung auf diefen Theil zu be- |
ber S Jn dem Bescheide Über die Versagung des Befähigungszeugnisses ist Os Ae g gee e Jahres nicht überschreitende Frist L be | i, vor deren auf die Erneuerung oder die Erg li- 1s D N werden soll. 4 A le bon dem Geprüften gelieferten Zeichnungen und schriftliche “Jodipnp sind bei den Prüfungsverhandlungen aufzubewahren. EO ufen, g EngFFer Probestücke müssen ihm nah endzültiger Entscheidung | er den Ausfall der Prüfung zurückgegeben werden. |
Aufgabe einer Probe - Arbeit (Zeichnung, Kosten - Anschlag),
Diese hat auch zu bestimmen, welche Antworten durch Handzeich-
15 Prüfungen,
7, Der Zimmerleute.
Der zu Prüfende fann verlangen, daß ihm vor der mündliche \chriftlihen Prüfung die Ausführung der praktishen Arbeit Meisterbaus) gestattet werde, wenn er einen, den Erfordernissen d 18 entsprehenden Bau in Vorschlag bringt. Wird dann derx au di ührte Bau so mangelhaft befunden, daß eine neue Aufgabe eine befe digende Erledigung nicht erwarten läßt, so hat die Kommission bg seßung der Prüfung dur shriftlihen Bescheid mit der Bestimmun? zulehnen, daß die Erneuerung der Prüfung vor Ablauf eines Jähn
nicht zulässig fei. | N. 10;
Bei der mündlichen Prüfung ist eine, dem Zwecke entspre E i L S / endi Anzahl von Fragen über cinen Theil der nachstehend bezeichneten genstände an den zu Prüfenden zu richten: : s 1) Flächenberechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und dg Trapezes aus Grundlinien und Höhen; Umfangs- und län, berehnung des Kreises aus dem Halbmesser; ferner des Kreiémia \schnittes aus dem zugehörigen Mittelpunktswinkel und dem Gul messer; Flächenberechnung eines, nah borgeschriebenem Maßsth in Zeichnung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berechnung 4 Jnhalts und dex Begrenzungsflächen des Prisma, der Byranit und des Cylinders bei senkrechter Stellung; j Auftragen gradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstüty und Bedingungen ; Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf die bei dem Un) und Brückenbau vorkommenden Zimmerarbeiten sich beziehen : Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der zu dey Zimmerarbeiten zu verwendenden Holzarten; Nücksichten, welh beim Fällen und Aufbewahren der Bauhölzer und bei der Au wahl derselben zu den verschiedenen Zimmerarbeiten zu mh men sind ; ; : Construction der liegenden Bohlen- und Balkenrofste, der Pfahlros der Spundwände; g E Zusammensezung, Aufstellung und Anwendung gewöhnlicher Nammy: Einrichtung einfacher Maschinen zum Ausschöpfen des Wassers: Verfahren bei der Aufertigung der mit Holz ausgesezten Brun und Brunnenkasten ; A 9) Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Pr trumpfungen, Verschwellungen, Verschiftungen, bei Trägern, Unte: zügen, Hänge- und Sprengwerken; : Zusammenseßung und Verband der gewöhulichen und der gesprenz ten Wände; E Construction der Treppen , Dachverbände, Glockenstühle, des delu “verbands der Thürme und ähnlicher Baulichkeiten ; T Verfahren bei der Erneuerung abgefaulter Balfkenköpfe, bei dum Unterschwellen dex Gebäude, bei der Ausbesserung von Brü: jochen und bei ähnlichen Arbeiten; : Vorrichtungen, welche beim Absteifen nach Verschiedenheit der Fäll zur Anwendung kommen ; Aufstellung verbundener Gerüste, Vorrichtungen zum Keraufschafn der Bauhölzer : Fragen über Fälle, in welchen die Zimmer- und Maurer-Arbeitn bei der Ausführung sih gegenseitig bedingen (z. B. bei Vertrum pfungen zu den Feuerungs: Anlagen, bei der Legung von Fußbödan über Gewölben, Anbringung von Balkenankern und dergleichen); Negeln, nach welchen beim Bauen Feuerunsicherßeit und Berin trächtigung der Nachbarn zu vermeiden ist; Kenntniß der in Vezu auf die Bau - Polizei bestehenden Gesetze, so wie der im Bezirk dit Kommission gültigen baupolizeilihen Vorschriften. / Jn Gegenden, wo größere Wasserbauten vorkommen, ist der y Prüfende auch über die Holz-Constructionen der Brücken, Webre, Fad bäume, Schleusenthore , | zu befragen. Für die Stellung der Fragen sind überall die im Bezirke der Kommisfion gebräuchlichen Constructionen und Benennungen naßgebend. i Bei den Berechnungen sind preußische Maße als Einheiten anzu nebmen.
N
A Probearbeit (Y 8b Fig dein zu Prüfenden die Anfertigun) der Zeichnung und des Anschlags von demjenigen Theile cines Bauplant aufzugeben, welcher in sein Fach einschlägt. “Hierbei muß das, wi Sache eines Baumeisters ist , sorgfältig von den Verrichtungen in? Zimmermeisters unterschieden, und es dürfen Einrichtungen zu gan! Gebäuden, innere oder äußere Verzierungen derselben, oder Anlagen welche Art eiten anderer Handwerker erfordern, in den Bereich der Auf gaben nit gezogen werden, :
Der zu Prüfende hat nur darzuthun, daß cr zu dem gegeben! Grundrisse eines Gebäudes den Verband der Wände, der Träger, d! Balkenlagen und des Dachs richtig anzugeben und zu zeichnen berstebt auch die Treppen gehörig zu berechnen und die Grundrisse und Aufrit dabon anzufertigen wisse, so wie, daß er im Stande sei, außer den g“ wöhnlichen BVerbindungöarten auch Entwürfe zu Hänge- und Spre werken anzufertigen. j #
Jn dem verlangten Anschlage hat derselbe für den, ihm zur Probe arbeit dienenden , oder für einen anderen Bau, von welchem ihm dié Zeichnungen gegeben find, den Arbeitslohn nach Tagewerken und die tb forderlihen Materialien zu berechnen,
Jedenfalls sind die Probeaufgaben so abzumessen, daß sie bei mäßig! Uebung in aht Wochen vollendet werden können.
¡: 48:
Die Ermittelung des M eb aus, welchex innerhalb des, del Kommission zugewiesenen Prüfungs - Bezirks auszuführen ist , bleibt den zu Prüfenden überlassen. Dieser hat sich mit dem Bauherrn oder del
(de
J innerhalb der nächsten vier | der Besi
4 des Prüfungsbezirks, hestimm
| Fie hat dann
mungen des
Schleusendrempel, Uferschälungen und Erdauktt F
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: tragten Unternehmer und mit einem Meister seines Hand- biesem be D eifung der nöthigen Gesellen zu einigen. Vor dem
“ie des Baus muß er den Ort und den Umfang desselben dem Vor- Begin der Kommission schriftlich, mit Beifügung einer Zeichnung, an- sigenden us welcher die wichtigsten der dabei vorkommenden Constructionen je A sind. Bei der Entscheidung darüber, ob der Bau zum Meisterbau sich zuerse at die Kommission ihre Anforderungen auf die, bei gewöhnlichen tignt, e orfommenden Verbindungen zu beschränken, und die Auéführung Bauten „(x Constructionen, wie freiliegender Balkenverbindungen , ver- der berdübelter Träger und dergl. nicht zu verlangen. Die Ent- ¡t mözlichst zu beschleunigen und dem Antragsteller jedenfalls Ser N Wochen nah dem Eingange der Anzeige mit timmung bekannt zu machen , welchen einzelnen, besonders wich- x Arbeit er als Probestück selbst, ohne andere als die ganz beitsbülfe, ausführen soll Derselbe hat die Ausführung allein und insbesondere ohne Beihülfe cines
ahnter scheidung
g. 1K Prüfende einen Meisterbau, jedoch außerhalb des, ten Orts ausgeführt werden soll, so deren, in jenem Orte oder doch
welcher zwar innerhalb zum Siß der Kommission ist die Kommission befugt,
Wählt der zu
inen a1
x ‘ zführ nden Bau, zum Meisterbau zu bestimmen. en zur Ausführung fommenden ¡A ) au | demselben à betheiligten Bauherrn | und die Ueberweisung |
die erforderliche Zustimmung des Unternehmers ihrerseits herbeizuführen, u su n Arbeitshülfe zu vermitteln. Jm Uebrigen sind die Bestim- 3 §. 18, auch für den, von der Kommission zu wählenden
oder des der nôthige
erbau maßgebend. Ä A Kommission darf auch nur innerhalb der dort vorgeschriebenen
Ó is ieser iß | Findet ridchentlichen Frist von dieser Befugniß Gebrauch machen. Fink (u keine bereite Gelegenheit, fo ist dem zu Prüfenden die Ausfüh- rung des von ihm gewählten Baus, sofern dieser den Erfordernissen des g. 18 genügt, ohne Aufenthalt zu gestatten.
Während der
daß der zu Prüfende sich Für
unzulässiger fremder Hülfe nicht bediene.
die, in dieser Hinsicht erforderliche Beaufsichtigung, hat die Kommission | 1 Es bleibt ihr anheim gegeben, jene Beaufsichtigung | «inem oder mehreren ihrer Mitglieder, odei, wenn für diese die Baustelle |
Sorge zu tragen.
zu enilegen ist, einem in deren Nähe wohnenden Meister zu übertragen,
welcher dann die bon ihm während des Baus gemachten Wahrnehmungen Jn keinem Falle ist dem zu | i 1 L Be
Prüfenden die Erstattung der zum Zwecke seiner Ueberwachung unver- | Kavallerie-Brigade, von Schlemüller, von Tepliß. welche aus den Prüfungs- | 2
der Kommission schriftlich anzuzeigen hat.
meidlih aufgewendeten Kosten anzusinnen, Gebühren zu decken sind. : §- 21,
Die Abnahme des Meisterbaus besorgen der Baubeamte und die | i der zu Prüfeude zuge- | ihm auf der | Protokoll zu |
Bei der Besichtigung des Baus muß, dex. Die bemerkten Mängel der Arbeit sind darüber sind zu
Meister. zogen werden. n / Baustelle vorzuhalten ; seine Erklärungen
nehmen. E Q 22.
Erklärt der zu Prüfende nach erfolgter mündlicher Prüfung und nah Ausarbeitung der schriftlichen Probe- Aufgabe, etnen Meisterbau im Bezirke der Kommission- nicht flärung nicht angewiesen, so ist ihm gestattet, diesen Theil der Prüfung bei einer andern Kommission, deren baus Gelegenheit darbietet, abzulegen. verhandlungen und die
Jn diesem Falle sind die Prüfungs-
bau geeignet findet, die Prüfung eben so, als ob diese geleitet wäre, zu erledigen. E Insbesondere hat sie den Meisterbau
der ganzen Prüfung mit Berücksichtigung dex ihr zugestellten Verhand- lungen und der Probe-Arbeiten nach Y. 14 Beschluß zu fassen und nach Vefinden bei der vorgeseßten Regierung ¡eugnisses zu beantragen. Die Kommission , [ | ein leitet hat , is in dem vorausgeseßten Falle verpflichtet , der Kommission, welche die Prüfungs - Angelegenheit erledigt , die Hälfte der Prüfungs- gebühren zu überweisen. / (Fortseßung folgt.)
Minaisteriuin der geiftlickzen, Unterricits - 12 Wedizinal- 2ngelegendetten.
Procchnow in Naugard ist zum
Der praktische Arzt 2c. Vr. [0 / mit Anweisung seines Wohn-
Kreisphysikus des Kreises Regenwalde, sißes in Labes, ernaunt worden,
E T Ä
Bekanntmachung vom 4. August 1856 — betref-
send die Anmeldung von Civil-Eleven für den am
l, Oktober d. J, beginnenden Kursus der König- lihen Central-Turn-Anstalt in Berlin.
] Vekanntmachung vom 15. Juli 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 169. S. 1301.)
Am 1. Oktober d, J. wird ein neuer Kursus für Civil-Eleven
| werden.
in mäßiger Entfernung von | der Central - Turn - Anstalt sind an_ die betreffenden Königlichen
Ausführung des Meisterbaus ist darüber zu wachen, |
ermitteln zu können, und wird ihm | ein solher auch von der Kommission binnen vier Wochen nach jener Er- |
Bezirk zur Ausführung des Meister- |
j Probe- Arbeiten au die zuleßt gedachte Kommission | | zur weiteren Veranlassung zu übersenden, ‘ : A | Diese Kommission hat, wenn sie den vorgeschlagenen Bau zum Meister- | von ihr selbst ein- |
nach den Bestimmungen der | (F. ) und 21 zu beauffichtigen und abzunehmen , über das Ergebniß |
die Ertheilung des Befähigungs- | welche die Prüfung einge- |
an der Königlichen Central - Turn - Anstalt hierselbst beginnen. Die näheren Mittheilungen über Einrihtung und Zweck dieser Anstalt und die in ihr zu erreihende Ausbildung in der Gymnastik sind in der Bekanntmahung vom 15. Juli 1854 (Nr. 14,885), abgedruckt in Nr. 169 des Staats «Anzeigers, enthalten,
Vorzugsweise zur Aufnahme geeignet sind junge Shulmänner, welhen später der Unterricht in der Gymnastik an Gymnasien, Real -= und Bürgerschulen und an Schullehrer - Seminarien über- tragen werden kann, oder solche bereits fungirende Turnlehrer, welche sich weiter vervollkommnen und mit dem Betrieb einer päva- gogisc - rationellen Gymnastik näher bekannt machen wollen. Die- selben können nah den bisher gemachten Erfahrungen ihren Auf- enthalt in Berlin auch zu ihrer Vervollkommnung in andern Dis- ziplinen des pädagogischen Gebiets mit benußen.
Sofern für einzelne Eleven die Nothwendigkeit und Angemes= senheit einer ihnen den Aufenthalt hierselbst möglich machenden Unterstüßung nachgewiesen wird, kann ihnen eine solche bewilligt
Die Anmeldungen zum Eintritt in den diesjährigen Kursus Provinzial -Schul - Kollegien, resp. Regierungen zu richten und zu bes{chleunigen, /
Berlin , den 4, August 1856.
Der Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal= Angelegenheiten. von Raumer.
Angekommen: Se, Hoheit der DuinT Alter Fou Hessen, von Darmstadt.
Se. Durchlaucht der Trebschen.
Se. Excellenz der General der Kavallerie, General - Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirende General des Garde- Corps, Graf von der Groeben, von Gastein.
Der General - Major und Commandeur der
Prins, DURris 10, Reuß, von
Garde-
2ten
Se. Durchlaucht der Herzog Christian zu
Abgereist: g | N
Schleswig-Holstein = Sonderburg-Augustenburg, Primfkenau.
Ai c {ant Li cy e S.
Preußeu. Sanssouci, 7. August. Seine Mazejtät der König nahmen den Militairvortrag entgegen, empsingen den aus Gastein zurückgekehrten General der Kavallerie, Grafen von der Groeben, und machten mit demselben einen Spazier- gang. Zur Familtentafel waren die Prinzen Louis, Heinrich und Alexander von Hessen und bei Rhein geladen, Nach der Tafel hatten die Herzöge von Zagarolo und von Fiano, so wie Graf Rantau die Ehre, Ihren Majestäten vorgestellt zu werden, Den Thee nahmen Jhre Majestäten auf dem Belvedere.
Düsseld orf, 7. August. Wir shäßen es uns zur hohen Ehre, heißt es in der „Düsseld. Ztg.““, folgendes Schreiben verüf- fentlihen zu dürfen : : :
„Der Bürgermeister, die Stadtverordneten und Beigeordneten der Stadt Düsseldorf haben mir bei meiner leßten Anwesenheit in der mir |0 tbeuren Stadt, einen erneuten lieben Beweis Jhres Andenkens und Zhrer An- hänglichkeit gegeben, durch das mir überreichte Diplom eines Ehrenbürgers, daß ich mich verpflichtet fühle, Jhnen meinen Dank auch noch schriftli auszu- drücken. Viele lange Jahre habe ih unter Zhnen gelebt mit einem treuen Herzen für meine Mitbürger. Dies ist das einzige Verdienst , „welches ich um Düsseldorf haben kann, desto mehr erfreut mich der Beweis der alten Anhänglichkeit , bewiesen durch das Diplom des Ebrenbürgers und der mix während des Schüßenfestes so vielfa gezeigten alten Liebe, die sich in jeder Hinsicht so herzlich aussprach. Wie ich dies anerkennend fühle, wissen Sie, allein es nochmals Jhnen schriftlich auszusprechen , ist mir eine zu angenehme Pflicht, weshalb ih sie mit Freuden hierdurch erfülle. 1
Baden-Baden, den 3. August 1856. : :
(gez.) Friedrich, Prinz von Preußen.
Frankfurt, 4. August. In der Bundestagssibung oom 2. August legte "zunächst das Präsidium der Versammlung eine von dem Königl, spanischen Ministerresidenten mitgetheilte Cirkular- Depesche seiner Regierung in Betreff der neuesten Ereignisse in
anien vor, ; \ Y des Gesandte gaben sodaun Erklärungen in Bezug auf den Beschluß dom 14, Februar l. I., die Beschränkung ves Ne drucks telegraphischer Depeschèn beir, dann rüdstchtlih der Niederseßung einer Kommission behufs der Ausarbeitung Ey Entwurfes für ein allgemeines Handelsgéseßbuch zu Protokoll,