1856 / 187 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Jn dem berlangten Anschlage hat derselbe für den ihm zux u Arbeît dienenden, oder für einen anderen Bau, von welchem ihm die Zeichnungen gegeben sind, den Arbeitslohn nah Tagewerken und die er- forderlichen Materialien zu berechnen. : |

Jedenfalls sind die Probeaufgaben o abzumessen, daß sie bei mäßi- ger Uebung in acht Wochen E E fönnen. va

Die Ermittelung des Meisterbaus, welcher innerhalb des der Kommission zugewiesenen Prüfungsbezirks auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden überlassen. Dieser hat sich mit dem Bauherrn, oder dem von diesem beauftragten Unternehmer, und mit eizem Meister seines Hand- werks wegen Ueberweisung der nôthigen Gesellen zu einigen. Vor dem Beginn des Baues muß er den Ort und den Umfang desselben dem Vor- fißenden der Kommission s{hriftlich, mit Beifügung einer Zeichnung anzeigen, aus welcher die wichtigsten der dabei vorkommenden Constructionen zu ersehen sind. Vei der Enlscheidung darüber, ob der Bau zum Meisterbau sich eigne,

at die Kommission darauf zu schen, daß bei demselben Feuerungsanlagen und Wölbungen gewöhnlicher Art vorkommen. Dagegen sind Con-

structionen , welche , wie s{wierige Kreuzgewölbe und dergleichen, nur in |

Die Ent- | scheidung ist möglichst zu beschleunigen, und dem Antragsteller, jedenfalls | innerhalb der nächsten vier Wochen nah dem Eingange der Anzeige, mit |

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besonderen Fällen angewendet werden, nicht zu verlangen.

der Bestimmung bekannt zu machen, welchen einzelnen, besonders wih-

tigen Theil der Arbeit der zu Prüfende als Probestück selbst, obne andere |

als die ganz nnentbehrliche Arbeitshülfe, ausführen soll. Derselbe hat * die Ausführung des ganzen Meisterbdaues allein, und insbesondere ohne Beihülfe eines Polirers zu leiten. g. 27. 11], Der Steinhauer (Steinmeßte). Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegénstände zu richten:

1) Flächenberechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und des Trapezes aus Grundlinien und Höhen; Umfangs- und Flächen-

Berechnung des Kreises aus dem Halbmesser, des Kreisausschnitts |

aus dem zugehörigen Mittelpunkts - Winkel und dem Halbmesser ;

Flächenberechnung eines nach vorgeschriebenem Maßstabe in Zeich-

nung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berechnung des Juhalts

und der Begrenzungsflächen des Prisma, der Pyramide und des

Cylinders bei senkrehter Stellung und der Kugel;

Erklärung vorgelegter Zeichnungen :

a) von einer der drei Säulen-Ordnungen ;

b) von einem aus Stein zu fertigenden Tonnen -, Kuppel -, Kreuz- oder \cheitrechten Gewölbe;

c) von ciner aus Stein zu fertigenden Treppe, deren Stufen gerade oder gewunden, zwishen Wangen liegend oder frei sih selbst tragend , sein dürfen ;

Angabe des Verfahrens beim Austragen der Lehrbretter eines in

der Zeichnung zu b. zu bestimmenden Gewölbesteins ;

Eigenschaften der, im Bezirke der Kommission zu Werkstücken ge-

wöhnlih verwendeten Steine ; Verhalten derselben unter der Ein-

wirkung der Kälte und Wärme, der Nässe und Trockenheit; RÜck- |

sichten, welche bei der Bearbeitung und beim Verseygen von Werk- | | N l | Anwendung, daß der zu Prüfende sih nur der, ganz unentbehbrliden

stücken auf die natürliche Lage des Steines zu nehmen sind; Mittel zur Entdeckung verborgener Fehler an äußerlih feblerfrei erschei-

solher Fehler; Zusammenseßung und Bereitung des Verbindungs- Materials ;

Kenntniß der, im Bezirke der Kommission üblichen Arten der Be-

arbeitung von Werkstücken; der, zum Transport und zum Heben der Werkstücke erforderlichen Vorrichtungen ; Verfahren bei dem Verseßen, Verklammern, Verdübeln und Vergießen derselben; Be-

fleidung der, aus natürlichen Bausteinen oder aus Ziegeln gefer- |

tigten Mauern mit Werkstücken.

Bei der Stellung der Fragen sind überall die im Bezirke der Kom- |

mission gebräuchlichen Materialen, Constructionen und Benennungen zu

berücksihtigen und für die aufgegebenen Berechnungen preußische Maße

als Einheiten zu wählen. §. 28.

Als Probearbeit (H. 8b.) -ist die Anfertigung einer Zeichnung

und eines Kostenanschlages zu liefern. Der zu Prüfende hat, nah Bestimmung der Kommission von cinem der, im §, 27 zu 2. a. b. e. erwähnten Gegenstände

a) eine Zeichnung des Grundrisses, des Durchschnitts und der äußeren |

Anficht,

b) einen Kostenanschlag, in welchem Arbeitslohn und Materialien nach den, im Bezirke der Kommission üblichen Grundsäßen und Preisen berechnet sind,

anzufertigen. §. 29,

Als Meisterarbeit (§. 3c.) hat derselbe

a) ein Modell aus Gyps oder feinkörnigem Sandstein mit Bezeich- |

nung des Fugenschnitts anzufertigen, und

b) ein oder einige Werkstücke zu einem schiefen Gewölbe oder zu einer gewundenen Treppe nah von ihm selbst ausgelragenen Lehrbrettern |

eigenhändig zu bearbeiten. Die größte Abmessung des Modells darf 5 Fuß nicht überschreiten.

g. 30.

Wenn der Vorfißende die Werkstatt zur Anfertigung des Modells |

S wicht anweist, hat sih der zu Prüfente dieselbe zu

| zeichnung, anzeigen. | außerhalb des Sißes der Kommission in Vorschlag, so ist diese befug, | die Ausführung einer anderen im- Orte, oder doch in mäßiger Entfer: | nung, zu berlangen, | mung des betheiligten Bauherrn, oder des von diesem beauftragten Unter | nehmers, ihrerseits herbeizuführen. darüber, ob die in Vorschlag gebrachte Arbeit zur praktischen. Arbeit sid | eigne, jedenfalls innerhalb der nächsten 3 Wochen, nach dem Eingange der Anzeige, dem zu Prüfenden zugehen lassen, i | | derselben Frist von der Vefugniß Gebrauch machen, statt der, von dem zu Prüfenden gewählten, eine andere Arbeit zu bestimmen.

| Hülfe von Handlangern nenden Werkstücken und zur möglichsten Beseitigun der Nachtheile | kein Meister betheiligt ift (§. 3), die Abnahme der praftischen Arbeit dur j Ö glichs gung Gu | den Baubeamten allein zu bewirken ist.

g: 31. 1V. Der Schieferdecker.

Will der Kandidat die Prüfung im Schieferdecker- und im Bi decker - Gewerbe zugleih bestehen, so muß der bei derselben zuge, lege: Meister zum selbstständigen Betriebe beider Gewerbe befugt sein o gogene muß von jedem dieser Gewerbe ein Meister zugezogen werden. d

g. 32.

Die Prüfung der Schieferdecker und Ziegeldecker erfolgt mündli

und durch Aufgabe der Ausführung einer praktischen Arbeit. Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegenstände zu richten: 1) Berechn.ung des zur Eindeckung einer gegebenen Dachfläche erf derlichen Materials; di 2) Kennzeichen der guten und {lehten Veschaffenheit der, bei d Arbeiten der Schieferdecker oder Ziegeldecker zu verwendenden M terialien, der Tragfähigkeit der Dachlatten und Schaalhbretter mit Nücksicht auf das anzuwendende Decfungsmaterial ; , 3) Einrichtung und Befestigung der, zum Dachdecken erforderliche Gerüste; / 4) Regeln, na welchen beim Eindecken der Dächer auf Schuß gegen Feuersgefahr Bedacht zu nehmen ist. N Bei der Stellung der Fragen ist darauf Nücksicht zu nebmen, ob di Prüfung nur auf ein oder beide Gewerbe gerichtet wird. Auch dürfen die Fragen nur auf die, im Bezirke der Kommission gebräuchlichen Mq:

| terialien und auf die dort üblichen Arten der Dachdeckung si beziehen

G: 3% Als praktische Arbeit hat der zu Prüfende innerhalb des V

| zirks ‘der Kommission ein Dach, bei welchem Grade, Kehlen und Dat

| fenster vorkommen, eigenhändig mit Schiefer oder mit Ziegeln einzudeden, “je nachdem er die Befähigung zum Betriebe des Schieferdecker- oder des

Ziegeldecker- Gewerbes, und mit beiderlei Material, wenn ev die Befähi: qung für den Betrieb beider Gewerbe nachweisen will. i

Die Ermittelung der Gelegenheit zur Ausführung der Arbeit bleibt ihm überlassen ; er muß jedoch vor deren Beginn den Ort und den Um: fang derselben dem Vorsißenden schriftli, mit Veifügung einer Hand- Bringt cer eine Arbeit innerhalb des Bezirks, jedod

Die Kommission hat dann die erforderliche Zustim:

Dieselbe muß jedoch ihre Entscheidung

darf auch nur innerball

g. 34. Die Bestimmungen der §§. 20 und 21 finden mit der Maßgabe

bedienen darf und daß, wenn bei der Prüfung

Y 00:

V, Der Mühlenbauer.

Bei der mündlichen Prüfung is eine, dem Zweck entsprechende Anzahl von Fragen über einen Theil der nachstehend bezeichneten egen stände an den zu Prüfenden zu richten: i A

1) Kenntniß des Rechnens mit Brüchen, so wie Ausziehen der Qu

drat- und Kubikwurzeln ; E

2) Umfangs- und Flächenbercchnung des Kreises aus dem Halbmesser, des Kreisausschnitts aus dem zugehörigen Mittelpunktswinkel und Halbmesser, des Kueisabschnitts aus der zugehörigen Sehne und der Höhe des Bogens; Berechnung “des Jnhalts und der Begrän zungsflächen des Prisma, des Cylinders, der Pyramide, des Regels bei senkrehter Stellung und der Kugel; l Auftragen geradliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungéstüä und Bedingungen, desgleichen verschiedener Kreisbögen mit gemel [chaftlicher Tangente je zweier zusammenstoßender Bôgen gus g! gebenen Mittelpunkten ; : , ) Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf den Mühlenbau sid beziehen, mit Hinsicht auf die Vorrichtungen, dur welche eine gi gebene bewegende Kraft wirksam gemacht und verwendet werden fann; dabin gehören: ober-, mittel - und unterschlächtige Wasser“ räder, Windmühlenflügel, Krummzapfen , Schwungräder und

Schwungkolben, cylindrische und conische Triebräder, Niemenscheibén,

Getricbe und Kumpfe;

Verfahren bei der Anfertigung und Auflagerung oder Ausstellung

der Wellen (Pfannen - und Zapfenlager, Angetwelle, Stedck- ul? Ziebpanster), desgleichen bei der Anfertigung und Befestigung det Náâder ; Construction der Betriebs- und der Frei-, Einlaß- und Staud) Archen, Beschreibung ihrer einzelnen Theile, als: der Spib- und Spundpfähle, der Haupt- und der übrigen Grundbalken, der Ori werke, der Böden, der Wände, der Shannbalken oder Anker, de! Lauf- oder Fährbrücken über dergleichen Archen; Angabe der Nüd- fichten, welche beim Archenbau auf Beschaffenheit des Baugrunde® und Größe des Gefälls zu nehmen sind;

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ng der verschiedenartigen Gerinne für ober- und untershläch- P Ae räder; der Kropfgerinne, der beweglichen oder Schwimm-

gerinne, der zu allen diesen Gerinnen gehörigen Schüße und der

( bänke ; i j Bolriction gewdhnlicher Wassermühlen-Gebäude im Fachwerk, im-

leichen der Windmühle: gebäude mit und ohne Gallerieen ; é L ung der verschiedenen Kräfte und der Geschwindigkeiten, mit 9 welchen sie am vortheilhaftesten wirken können, also der Wasser- mengen nah dem Profil eines Wasserlaufs und nah einfachen Messungen der darin stattfindenden Bewegung, oder nach Jnuhalt der Schüßöffnung und mittlerer Druckhöôhe ; der Geschwindigkeit, mit welcher das Wasser auf die Schaufeln oder in die Zellen der Náder fállt, der Kraft des Windes gegen die Fläche des Heck- euge 3 Auskunft über vortheilhafte Stellung der Hedcken (Scheiden) ; denn tniß der beim Bau der Archen und Gerinne , so wie der zu den verschiedenen Vorrichtungen in Anwendung kommenden Holz- T des Holzes und Eisens zu zweckmäßiger Verwendung ; Kenntniß von der Einrichtung uud Anordnung der verschiedenen Mühlen, und zwar:

8)

a) von den Müßhlengerüsten in Mahl-, Graupen-, Holzschneide-, |

Oel- und Walkmühlen ; b) von den Mühlensteinen aus verschiedenen Steinarten , deren

Bearbeitung (beziehungéweise Zusammenseßung aus mehreren |

Stücen) und Schärfung, von dem Einseßen der Haue und

Schlagringe; von den verschiedenen Sichte- und Siebwerkenz; | von den Sägegattern mit etner odex mehreren Sägen; den

Schiebzeugen und Nückläufen ;

c) von der Form der Hebedaumen und deren Vertheilung aur der Mantelfläche der Welle; von der Einrichtung der Stampfen | und Hämmer; von der Verzahnung der Hämmer; von den | Grubenstöcken und Stampftrögen ;, von der Form der Gruben | und dem Profil der Stampflöchexr, bon den Preßwerken mit |

Namm- und Schlägelzeugen in Oelmühlen.

Bei der Stellung der Fragen zu 11a. b, c. sind nur diejenigen | berücksihtigen, mit deren Construction |

Gattungen bon Müßhlwerken Zu

der zu Prüfende nach seiner Augabe vertraut ist, und es genügt in dieser |

Finficht, wenn derselbe den Bau j : : | von Getreide-, Mahl- und Graupen-, so wie bon Holzschneide-Mühlen , |

oder von Oel- und Walk-Mühlen : i i S versteht, Die Kenntniß anderer als der im Bezirke der Kommission Üb- lichen Constructionen und Benennungen ist nicht zu verlangen.

Vei den Verechnungen sind Preußische Maße als Einheiten anzu- |

nehmen,

hen ausgeschlossen.

g. 36,

Als Probearbeit (§.-8b) sind die Zeichnungen und Anschläge zu |

dem Bau eines Müblenwerks anzufertigen , welhes von der Kommission

_nach den, am Schlusse des Ÿ. 39 angegebenen Rücksichten zu bestimmen ist. | Die Grundrisse der Profile sind nah dem Maßstabe von-2z, 4s oder 5 |

der wirklichen Länge, diejenigen Theile aber, welche sih danach nicht deut- lid genug darstellen lassen , nach angemessen grö! ders zu zeichnen, :

Jn dem Anschlage hat der zu Prüfende den Arbeitslohn nach Tage- werken und die erforderlichen Materialien zu berechnen.

sechs Wochen vollendet werden fann. G Al

Findet der zu Prüfende Gelegenheit, den Neu- oder Umbau eines Mühlenwerks in dem Orte, în welchem die Kommission ihren Siß hat, oder in dessen Nähe, zu übernehmen, so. Tann ex ber. der Kommission darauf antragen, daß ihm gestattet werde, den näher zu bezeichnenden und durch Einreichung einer Zeichnung zu erläuternden Bau als Probe- bau auszuführen. Die Kommission hat dann darüber zu wachen , daß der Antragsteller bei der Bauausführung anderer Hülfe als der ganz unentbehrlichen Mitwirkung bon Gesellen sich nicht bediene. Kann eine solhe Ueberwachung wegen zu großer Entfernung der Baustelle vom Sige der Kommission ohne Aufwendung besonderer Kosten nicht stattfin- den, und auch ein anderer geeigneter Probebau nit ermittelt werden, dann hat der zu Prüfende statt dessen ; ; |

1) ein Paar conische Näder, deren Durchmesser sich zu einander wie

1 zu 3 verhalten und von welchen das kleinere mindestens 1 Fuß

im Durchmesser hat, aus Holz (mit hölzernen Zähnen und Armen),

und, nach nähexer Bestimmung der Kommission,

ein Holzmodell von einem Theile einer Mühle, nah dem Maßstabe

von -

Windmüble, vou einem rückshlächtigen Wasserrade nebst dazu ge-

hôrendem Theile des Zu- und Abfluß - Gerinnes von etnem Sicht-

werke, Stampfwerke und dergl.), unter deren Aufsicht eigenhändig anzufertigen.

Der Kandidat hat si das, zur Ausführung dieser Arbeiten erfor- derlihe Lokal, wenn ihm solches nicht von dem Vorfißenden angewiesen vird, und die nôthigen Werkzeuge und Materialien zu besorgen. |

Die Besichtigung des Probebaus oder der nach 1 und angefertig- ten Probestúcke erfolgt durch die versammelte Kommission. Dabei hat dieselbe den Geprüften zuzuziehen, auf die etwa vorgefundenen Mängel bobs hinzuweisen und seine Erflárung hierüber zu Protokoll zu

Kenntniß von den Merkmalen der Güte und von der Vor- |

bei dem Bau | und Materialien, und auf die dort gebräuchlihen Benennungen Nüdsicht zu nehmen.

Fragen, zu deren Lôsung Kenntnisse der Trigonometrie, Statik, Hhdros- statif, Aërometrie, Mechanik, Hydrodynamik oder Physik nôthig find, blei- |

eren Maßstäben beson- | von derjenigen Tiefe, bis zu welcher die, | üblichen Brunne gesenkt zu werden pflegen, und eine gewöhnliche hôl-

Die Probeaufgabe ist so abzumessen, daß sie bei mäßiger Uebung in | zerné Pumpe anzufertigen.

der natürlichen Größe (z. B. von dem innern Werke einer | 28. der Verordnung vom 9. F

§. 38. VI, Dex Brunnenbauer.

Die mündliche Prüfung ist auf folgende Gegenständ ichten. 1) Kenntniß des Rechnens mit Brüchen, n A der A A T L y ) Berechnung des Jnhalts und der Begrenzungsfläche des j

und des Cylinders bei senkrehter Stelliug: O A AEa

3) Auftragén geradliniger Figuren nah gegebenen Bestimmungsstüken und Bedingungen; :

4) Erklärung vorgelegter Zeichnungen, welche auf den Bau von Brun-

nen mit Saug- und Druckwerken fich beziehen;

5) NRütsichten, welche bei der Auswahl der Stellen zur Anlegung von Hagen zu nehmen sind, Mittel zum Auffinden der geeignetsten

_ Stellen;

6) Verfahren beim Senken der Brunnen durch verschiedene Erdarten auf Kränzen; beim Abteufen eines Brunnenschachts und Auf- mauern des Kessels mit natürlichen Bausteinen oder mit Ziegeln ; beim Ausschürzen der Brunnenkessel in Holz, und bei der Anferti- gung der hölzernen Brunnenkasten;

Construction der Sáug- und der Druckwerke in der Anwendung

auf Brunnen und Wasserleitungen; Darstellung der Saug- und

Druckolben, der Ventile, der Zug- und Druckstangen; Aufstellung

und Verbindung der Pumpenverlegungen aus vorhandenen Brunnen-

fesseln; der Pumpen zur Bewältigung des Grundwassers in Bau- gruben und zu ähnlichen vorübergehenden Zwedcken;

Mittel zur Verbesserung der Brunnen, welche trübes Wasser geben;

zur Ausbesserung schadhafter Brunnenkessel und Pumpenröhren ;

Vorsichtsmaßregeln gegen die Wirkungen verdorbener Luft bei der

Ausbesserung tiefer Brunnen ;

Eigenschaften der, zu Röhrenleitungen benußten Materialien (Holz,

Stein, gebrannter Thon, Blei, Eisen); Anlegung von Röhrenlei-

tungen und Verbindung der einzelnen Nöhrentheile nach der Ver-

schiedenheit des Materials; Rücksichten, welche auf Sicherung gegen

Frost und bei hölzernen Röhren gegen Fäulniß zu nehmen find;

Vorrichtungen zum Entweichen der Luft aus Röhren, welche ab-

wechselnd steigen und fallen, und zur Ansammlung der Unreinig-

feiten, welche das Wasser etwa mit sich führt.

Vei der Stellung der Fragen ist auf die, im Bezirke der Kommission der Brunnen zur Anwendung kommenden Constructionen

§...39.

Als Pr obe- Arbeit (§. 8b.) ist zu liefern die Veranschlagung

1) eines, mil natürlichen Bausteinen oder mit Ziegeln ausgeseßten Brunnens von gegebener Tiefe ;

2) und Zeichnung einer aufgeseßten Saugpumpe, welche das Wasser 36 bis 40 Fuß ho zu heben hat, und mit einer, nach verschiede- nen Winkeln gehenden Verlegung vom Brunnenkessel in Vexbin- dung steht.

g. 40.

Ais Pr obebau ist ein gemauerter oder ausgezimmerter Brunnen im Bezirke der Kommission

Die Ermittelung des Probebaus, welcher in dem erwähnten Bezirke

| auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden überlassen, welcher vor dem | Beginne der Arbeit den Ort des Baus mit Angabe der Dimensionen, | dem Vorsißenden der Kommission anzuzeigen hat. | über, ob der Bau zum Probebau si eignet, ist möglichst zu beschleuni- gen, und dem Antragsteller jedenfalls innerhalb der nächsten bier Wochen nach dem Eingange der vorstehend erforderten Anzeige bekannt zu macben.

Die Entscheidung dar-

g. 41g Nücksichtlich des Probebaus kommen die Vorschriften der §§ÿ. 19, 20,

24, 22 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß derselbe von den beiden technischen Mitgliedern der Kommission abzunehmen ist.

C. Bestimmungen in Betreff der, unter den einzelnen

Gewerben begriffenen Verrichtungen.

g. 42,

Bei der Entscheidung darüber , welche Arbeiten von den, im Ein- gange genannten Handwerkern gemacht werden dürfen, hat der Gewerbe- rath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Kommunal-Behörde (§. 22. ebruar 1849) den Umfang derjenigen Arbeiten zu berücksihtigen, auf welche die Prüfungen nach der gegen- wärtigen Verordnung gerichtet werden sollen.

g. 43. Zimmerarbeiten, welche zugleih zu den Gegenständen der Meister-

prüfung der Mühlenbauer oder der Brunnenbauer gehören , dürfen {o-

lchen, als hon immermeistern ausgeführt werden. / wod! ille deim innern A der Gebäude vorkommenden Holzarbeiten

an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Thüren, Fenstern u. \. w. dürfen auch von Zimmermeistern angefertigt werden.