1856 / 187 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 44.

Von den unter dem Zimmergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nachstehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden :

1) die Anfertigung und Aufstellung von Stacketen, Bretter- und Lat- tenzäunen , Prellpfählen, Trögen, Krippen und ähnlichen Gegen- ständen; :

2) die Ausbesserung von Brückten-Belägen und Brücken-Geländern;,

3) die Herstellung von Verschlägen ; von einzelnstehenden kleinen Stäl- len und ähnlichen kleinen wirthschaftlihen Behältern ; die Anferti- gung und Befestigung von äußeren und inneren Vretterverkleidun-

gen, von Dielungen, Thüren und Fensfterladen, sofern diese Gegen- .

stände einfah durch Nagelung zusammengefügt und befestigt werden ; 4) die Anfertigung von hölzernen Treppen vor den Häusern ; 5) die Reparatur von Dachbelattungen. i Wer fih mit dergleichen Arbeiten beschäftigt, ohne das Befähigungs- zeugniß zum selbstständigen Betriebe des Zimmergewerbes zu befißen, ist als Zimmermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Zimmergewerbe auszubilden.

g. 45.

Maurermeister find auch das Ziegeldecker-Gewerbe zu betreiben be- rechtigt, und ohne Ablegung der Steinhauer - (Steinmeßz-) Prüfung be- fugt, Werkstücke jeder Art zuzurichten, zu vermauern, zu versezen, zu ver- gießen, oder sonst bei ihren Bauausführungen zu verwenden.

» Maurerarbeiten, welche zugleih zu den Gegenständen der Meister- prüfung der Steinhauer (Steinmetze) oder der Brunnenbauer gehören, dürfen sowohl von Meistern des betreffenden Handwerks, als von Maurer- meistern ausgeführt werden.

Maurermeister dürfen sich auch mit dem Aufseßen von Oefen und Feuerheerden beschäftigen.

g. 46.

Von den unter dem Maurergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nachstehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden :

1) Die Ausbesserung von Mauern, mit Ausschluß jedoch der Ufer- mauern und solcher Futtermauern, welche zur Sicherung von Land- straßen dienen oder Gebäude tragen;

2) die Erneuerung einzelner ausgefallener Dachziegel ;

3) die Belegung der Fußböden mit Steinen , Platten, Ziegeln, Fliesen oder Estrich ;

4) das Vewerfen, Abpugen und Färben (Tünchen) aller inneren und äußeren Gebäudetheile.

Wer fich mit dergleichen Arbeiten (1 bis 4.) beschäftigt, ohne das Befähigungszeugniß zum selbsiständigen Betriebe des Maurergewerbes zu besizen, ist als Maurermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in dem Maurergewerbe auszubilden.

«A

Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe-Ordnung und des §. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen An- wendung, welche fich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung bon Bauwerken oder einzelner Theile von Baunwerken aus Werkstücken, oder mit der Zurichtung von Werkstüken zu Gewölben oder zu gewun- denen Treppen beschäftigen wollen. -

Wer jedoch“ bei Erlaß dieser Verordnung mit dem Zurichten von Werkstücken fih gewerbsmäßig und selbstständig beschäftigt, darf das Ge- werbe, auch wenn er die Anmeldung desselben bei der Kommunalbehdörde (Fg. 22, 23 der Gewerbe - Ordnung) unterlassen, und die Steinhauer- (Steinmetz-) Prüfung nicht bestanden hat, ohne Beschränkung auf Werk- ftücke gewisser Art ferner betreiben

§. 48.1

Mit der Zurichtung anderer als der im §. 47 bezeichneten Werkstücke und mit der Bearbeitung bon Steinen zu fonstigen Zwecken, z. B. zu Platten, Rinnen, Trôgen, Prellsteinen, Mühlsteinen, Tischen, Vänken, Grabsteinen und dergl., darf ein Jeder, auch ohne vorgängigen Nachweis einer ge- werblichen Befähigung, sich beschäftigen.

g. 49.

Die Deckung der Dächer mit Schindeln, Stroh, Rohr oder anderen Materialien, als Schiefer oder Ziegeln, gehört nicht zu denjenigen Ar- ia. welhe nur den geprüften Schieferdeckern oder Ziegeldeckern zu-

ehen. _ Auch darf die Erneuerung einzelner ausgefallener Schiefer oder Ziegel von ungeprüften Personen verrichtet werden.

§. 50.

__ Vei Arbeiten von äußeren Gebäudetheilen darf sich außer den Zimmer-, Maurers, Steinhauer- (Steinmeß-), Schieferdecker oder Ziegel- decker - Meistern, ohne Erlaubniß der Orts - Polizei - Behörde Niemand stehender oder fliegender Gerüste bedienen. Jn welcher Weise, vor Er- theilunc dieser Erlaubniß die, für die Anwendung von Gerüsten in ficherheits polizeiliher Hinsicht erforderlihe Zuverlässigkeit und Geschick- lichkeit nachzuweisen ist, haben die Orts-Polizei-Behörden, resp. die Regierungen, zu bestimmen.

So

g. 51.

Die Bestimmungen des §. 45 der Gewerbe-Ordnung und des §. 24 der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen Anwendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errich-

tung von Wasser- oder Windmühlen oder der dazu gehörenden werke beschäftigen wollen. :

g. 52.

Mit der Ausbesserung und Erneuerung shadhafter Räder, y Triebwerke, mit Einschluß der Wasserräder und der Windmühlenflügn! dürfen auch Zimmermeister und Müllermeister sich beschäftigen del,

§. 53.

Diejenigen, welche bei Erlaß dieser Verordnung mit einem Erlaubniß, heine zur Ausführung von Mühlen - Flickarbeiten versehen sind, dürfe shadhafte Mühlenräder und Triebwerke, mit Einschluß der Wasserräder und der Windmühlenflügel, erneuern und ausbessern. f

g. 54.

Die Errichtung anderer als der im §. 51 erwähnten Mühlen- und Triebwerke ist zu den Verrichtungen, welche nur geprüften Mühlenbauern zustehen, niht zu rechnen. Dasselbe gilt von der Anfertigung und Auf stellung eiserner Triebwerke, Maschinen - und Maschinentheile, und deg dazu gehörenden Holzwerks, au in den, im §. 51 erwähnten Mühlen.

g. 55.

Das Abteufen von Brunnenschachten kann von der Orts - Polizei, Bebörde auch geübten Bergarbeitern gestattet werden. Es bleibt ihr auch vorbehalten , zuverlässigen Gewerbetreibenden und Arbeitern die Ausbesserung von Röhrenleitungen, mit Einschluß der Einseßung neuer Zwischenstücke, so wie die Anfertigung, Einseßung und Ausbesserung stehender Pumpen und einzelner Theile derselben, ohne vorgängige Ah: legung der Brunnenbauer-Prüfung, zu gestatten. Jn welcher Weise vor Ertheilung einer solchen Erlaubniß die, für jene Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit festzustellen ist, haben die Orts-Polizei Behörden, resp. die Regierungen zu bestimmen.

Für die Anfertigung bewegliher Pumpen, so wie aller in Metall ausgeführten Saug- oder Druckwerke ist die Ablegung der Meisterprüfung E aa oder eine besondere polizeilihe Erlaubniß nit erforderlich.

Tries,

.

g. 56.

Die Jnstructionen vom 28. Juni 1821 in Betreff der Prüfungen der Zimmerleute, Maurer, Mühlwerks - Verfertiger und Brunnenbauer, die Instruction vom 14. August 1833, betreffend die Prüfung der Stein- hauer (Steinmegze), die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Schieferdecker und der Ziegeldecker, desgleichen über die Ertheilung bon Erlaubnißscheinen zur Ausführung von Zimmer-, Maurer- und Mühlen- Flicktarbeiten werden hierdurch au A Erlaubnißscheine zur Verrih- tung solcher Flickarbeiten sollen fortan niht mehr ertheilt werden,

Die bestehenden Kommisfionen zur Prüfung der Eingangs genannten Handwerker treten außer Wirksamkeit, sobald die nah §. 2 zu bestellen: den Kommissionen eingeseßt sind.

Berlin , den 24. Zuni 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Erna mze

Verordnung vom 8, Juli 1856 wegen Einfüh- rung von Dienstbüchern für die Schiffsleute im Regierungs-Bezirke

Auf Grund des §, 6 litt. b. des Gesezes über die Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur besseren Beaufsichtigung der Schiffsleute auf preußischen Flußschiffen und zur Hebung der Disziplin Nachstehendes angeordnet :

Y. 1.

Jeder Dienstmann auf einem preußischen Flußschiffe oder Floße Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Zugkneht, Heizer, Geselle, Matrose, Bootêmann, Steuermann muß mit einem Dienstbuht versehen sein und dasselbe auf jeves Reise bei sich führen.

S. 4. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster ge drudckt, (a) Sie gewähren Raum zur Eintragung von 6 Dienst Attesten und sind bei denjenigen Königlichen Zoll- und Steuert-

Aemtern käuflich zu haben, welche demnächst werden bezeichne! werden. §8, 3

Wer nah den Bestimmungen dieser Verordnung mit eine Dienstbuche versehen sein muß, hat solhes der Polizei- Behörde seines Wohnorts Behufs der Ausfertigung und

Eintragung des Signalements vorzulegen. Die Eintragung erfolg! kostenfrei.

g. 4. Schiffseigner, Schiffs- oder Floßführer, haben bei jeder An- nahme eines Dienstmannes sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lasse"

und darin über das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche

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n Beziehung auf die \{hon vor Publication der wt igen N bea Aagédéngenén Dienstverhältnisse is die gelgung dieser Vorschriften binnen drei Monaten nachzuholen.

mann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderun- gen es D itide machen, oder N Unberechtigte machen lassen.

¡jenstbuch muß sowohl dem Dienstherrn als einer jeden

Das ded auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden. Po Die nah dem Muster zu §. 2 vorschriftsmäßig ausgefüllten Dienstbücher gelten für ihre Inhaber, sofern sie preußische Unter- f en sind, in den diesseitigen Staaten als genügender per\ön- 0 Ausweis und vertreten die Stelle der paßpolizeilichen Legiti=

mation. 5. 7

olizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienst-

G ter A, denselben ertheiltes oder verweigertes Zeugniß

V erledigen und die dadurh etwa herbeigeführten Aenderungen L Zusähe im Dienstbuche S,

g. e

uf {edem preußischen Flußschiffe ist ein Verzeichniß der Per- ne A ite A in Dienst getreten sind, zu führen und uszubewahren. Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist ine Bemerkung über Anfang und Ende seiner Diensizeit und eine wörtlihe Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeugnisses Ae, Verzeichniß ist jeder Schifffahrts- und Polizei-Behörde auf Verlangen zur Einsicht A

tretungen der obigen Vorschriften werden mit Geldstrafen his Pin Bèttage von 10 Rthlr., und in Unvermögensfällen mit

yerhältnißmäßiger MUERSA S grade,

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1, Februar 1857

in Krast. Ï | i, den 8. Juli 1856.

Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister, von Westphalen. von Bodelschwingh. Der Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Jn Vertretung: von Pommer=- Esche.

As (Erste Seite.)

Di enstbuch ra (Schiffsgesellen , Schiffsjungen 2c.) Ausgeferttigt zu den (Unterschrift der

(Zweite Seite.)

(Dritte Seite.) Bezeichnung des Inhabers.

Name: Geburtsort : Alter : Größe: Haare : Besen i ,

esondere Zeichen : 9 “Cs éidaidide Unterschrift des Jnhabers.

(Vor- und Zuname.)

Unterzeichnet in Gegenwart und attestirt von dem Beamten.

(Vierte Seite.) : / Abdruck der Verordnung wegen Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsleute vom

(Fünfte Seite.)

te Seite. : (Sechste ) Zonanis “i des Schiffseigners oder Schiffsführers (Floßführers) und des von ihm geführten Schiffs. / Angabe, s P A welche das Fahrzeug bei der Vermessung erhalten hat. Jst dasselbe zugleich für die Befahrung der Elbe mit einem Schiffs - Patente versehen, so ist zu vermerken, unter welchem Datum

und von welcher Behörde das Patent ist. Tag des Dienstantritts. Juhaber dient

auf die Zeit von

gegen einen Lohn von Tag der Dienstbeendigung. Angabe des Entlassungs8grundes.

eigners oder Schiffsführers (Floßführers) über Betragen und Tüchtig- keit des Dienstmannes.

Bemerkungen der Polizei - Behörde. (Siebente Seite.)

É EE

Zeugniß F (Achte Seite.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizíinal- Angelegenheiten.

Dem Pächter des dem Joachimsthal’ hen Gymnasium zu Berlin gehörigen Schulam ts Blankenburg , Beamten Karbe, ist der Charakter als „Königl icher Ober-Amtmann“ beigelegt worden.

Angekommen: Ihre Hoheiten die Prinzen Ludwig

und Heinrich von Hessen, von Darmstadt. S4 Fuerüirstlich hessishe General - Major Brigade- Commandeur, von Loßberg, von Kassel.

und

Abger eist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäh- tigte Minister am Kurfürstlih hessischen Hofe, Kammerherr von der Schulenburg=-Prtemern, nach Priemern.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Port epee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 26. Juni.

: 8kow, Major, aggreg. dem 13. Juf. Regt, unter Führung à la ie des Regts., mit dem 1. August d. J. die Genehmigung zur Uebernahme des Kommandos über das Herzogl. sachsen - altendurgische

s ingent ertheilt. Truppen-Kontingent erth S264

: er, Hauptmann vom 3, Infanterie - Regiment , unter Füh- vis Cu u dieses Regiments , zum Adjutanten bei n e e Generalstabes der Armee ernannt. Gr. b. Zebl pg E conde-Lieutenant vom 6. Kürasfier-Regiment ins Regt. Gar a g aps. v. Blomberg 1l., Sec. Lt. vom 19, ins 3. Juf. Regt., Be L ec. Lt. vom 2., ins 19. Juf. Negt. verseßt. v. Ber A ORe Hauptm. vom 29. Juf. E E n P On d a

F do der 15. Divifion versest. : j - : A 'Regt., zum Direktor des Kadettenhauses zu Culm E v Holwede, Oberst-Lieut. u. Commandeur des 9. Jäger-Ba Í in 29 Inf. Regt, verseßt. b. Bornstedt, Major bom 23. Jnf. i E Commandeur des 5. Jäger-Bats. ernannt. Frhr. v. Ohlen L e. kron, Hauptm. vom a D, E iee B17 Gie Mek 23, Jnfanterie-Regt. ber eßt. ittih, or b N R 4

G andeur des 1. Bats. 17. Landwehr - Regimen N V Auen ee, Hauptm. cte V Sen A Le Mike Najor, i . Inf. Negt. verseßt. b. Ln ; j t (rmee, A o Dufen t den Truppen und kommandirt beim Ar Ministerium, unte bindung von diescm Verhältniß, zum Junspec A dér Gewehr-Fabri s Negts.-Command,. ernannk.

Schneppe, Major von der

tbindung von ] l Abts E O euie Mai und zur Dienstleistung beim Kriegs

3 ite des Ne ium fommandirt. v. Schaepell, Hauptmann La Ln im Ariegs - Ministeriums und Präses der Gewehr - E Ta mission zu Sömmerda , unter Entbindung von der t: balt seintt Kriegs - Ministerium , zum Major von der Armee, ai iftæium; zum jeßigen Uniform, v. Avemann, Hauptm. vom dag wh zus L Mitglied Major befördert. v. Neindorff, Hauptm. von L R der Direction der Gewehrfabrik zu Spandau, zum des 7. Artill. Negts fabrik zu Danzig, Krampff, Hauptm, à 1 R Danz U

N; eti abrik zu Danzig, unter Ver- und Mitglied der Direction der O i Mien Mi liede der Di-

seßung zu den Offizieren e j ter vorläufiger Belassung bei rection der Gewehrfabrik zu P 1 Ge ven fo Inf. Negt. und

Eigenhändig mit vollem Namen zu unt ershreibendes Zeugniß des Schiffs-

| Danzig, j der Be M bei der Direction der Gewehrfabrik zu Danzig, unten