1856 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Aufbringung der Gemeinde - Auflagen im Wege des Zuschlags

zu den Staatssteuern wird in der Regel den Vorzug vor der Ein-

führung besonderer Gemeindesteuern verdienen. ODergleichen Zu-

schläge find so anzulegen, daß sie der Veranlagung zur Hauptsteuer

folgen.

Unzulässig find Gemeindezuschläge : i . i

a) U u h die Ses vom 26. Mai 1818 eingeführten Steuern und Zöllen, sowie zur Nübenzuckersteuer;- j

b) zu der durch das Geseß vom s. Februar 1819 eingeführten R mniwän-, Wein- und Tabakssteuer ;

c) zu der Stempelsteuer;

Auflage auf das Salz und i d 2 Ä di i für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (§. 52.

der Städte-Ordnung, beziehungsweise Ÿ. 57. der Landgemeinde- ‘dnung Nr. 1. 1. : Genn Uar zu ben direften Staatssteuern dürfen ohne Ge- nehmigung der Königlichen Regierung eingeführt werden, wenn sie funfzig Prozent der Staatssteuern nicht übersteigen und auf leptere nach gleichen Sägen vertheilt werden sollen. Zedoh bedarf es einer Genehmigung der Königlichen Regierung nicht, wenn die un- terste Klassensteuerstufe (die erste Stuse der ersten Hauptklase,

9 a. 1 des Geseßes vom 1. Mai 1891 wegen Einführung einer

Klassen- und flassifizirten Einfommensteuer, Ges. Samul. S. 193)

von den Gemeindezuschlägen ganz freigelassen oder dazu mit einem

geringeren Saße, als die übrigen Steuerstufen, herangezogen wer- den soll. (F. 52 der E bezichungsweijse Y. 0 der an inde-Ordnung Nr. 1. 9.) j ;

“p die ora ide Regierung zu rihtenden Anträgen der

Magisträte, beziehungsweise Gemeinde-Vorsteher, auf Erhöhung e

Gemeindezuschlags zu den direkten Staatssteuern über das zu

bezeihnete Maaß hinaus oder auf Erhöhung des schon bestehenden,

beziehungsweise auf Einführung eines neuen Zuschlags zur Brau- malzsteuer oder endli auf Einführung ciner befonderen direkten oder indirekten Gemeinde-Abgabe muß beigefugt werden :

a) der zum Grunde liegende Beschluß der Stadtverordneten - Ber- sammlung, beziehungsweise der Gemeinde-Bertretung, 11 der vor- geschriebenen Form (§. 36 und ÿ. 47 der Städte-Ordnung, be: ziehungsweise §g. 34 bis 37 der Landgemeinde-Ordnung)

b) Eine Nachweisung der {on bestehenden Gemeindezuschläge und besonderen Gemeinde-Abgaben, mit Einschluß der fur Kreis- und Provinzialzwecke aufzubringenden , nebst den zu Grunde liegen- den Repartitionen und unter Angabe des Ertrags der einzelnen Zuschläge und Abgaben ; E :

C) Ad die in Antrag gebrachte Auflage nicht in einem Zuschlage zu einer Staatssteuer besteht, der Entwux} der Bestimmungen über deren Veranlagung und Erhebung, so wie eine Uebersicht des davon zu erwartenden Ertrags.

Nach dem Eingange eines Antrages der zu 5. gedachten Art, hat

die Königliche Negierung vor Allem, erforderlicenfalls unter Zu- ziehung der Ortsbehörden, die Bedürfnißfrage sorgfältig zu er- örtern. Zu diesem Behuf is der Gemeindebausbalt nach allen

Richtungen bin einer strengen Prüfung zu unterwerfen, und dabei |

in Erwägung zu ziehen, ob nicht dur angemessene Ersparung in einzelnen Verwaltungszweigen oder durch zweckmäßigere Verwen-

dung der vorhandenen Mittel eine Verminderung dcs Gemeinde- j bedarfs im Ganzen herbeigeführt und dadur die beantragte neue

Auflage eniweder ganz vermieden oder de ermäßigt werden kann. Muß nach dem Ergebnisse der zu 6 vorgeschriebencn Prüfung das Bedürf niß der Gemeinde als begründet anerkannt werden und ist der zur Deckung desselben erforderliche Betrag feftgestellt, fo sind solche Anträge, welche darauf gerichtet sind, zu Gemeindezwecken den Zuschlag zu einer dire ften Staatssteuer über funsz1g Prozent hinaus zu erhöhen oder diese Steuern na ungleichen Säßen zu be- lasten sei es, daß die Zuschläge selbst nah ungleichen Prozenten auf eine oder einzelne der direkten Staatésteuern gelegt, Je? es, daß fie nur zu der einen oder der andercn direkten Staatestcuer erboben, oder die einzelnen Staatssteuern mit Zuschlägen von verschiedener Höhe be- lastet werden sollen der Königlicwen Regierung, Abtbeilung für die Verwaltung der direkten Steuern 2. zum Gutachten darüber vor- zulegen, ob die beantragten Zuschläge bei der vorges lagenen Höbe und Art ibrer Vertheilung mit Rückficht darauf, daß der Eingang der betre fenden Staatsfieuern nicht gefährdet werden darf, zuläsfig erscheinen. Fällt jenes Gutachten gegen die Ertheilung der Ge- nehmigung zu dem beantragten Zuschlage aus, so ift der (Gegenstand im Plenum der Königlichen Negierung zur Berathung und Be- \{lußnabme zu bringen und, im Fall das Plenum der Ansicht der Finanz- Abtheilung n i cht beitritt, die Entscheidung der Minister des Jnnern und der Finanzen einzuholen.

Im Falle des Einverständnisses der Abtheilungen für die Ver- waltung des Junern und der Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern 2c. ist die Königliche Megierung ermächtigt, ihre Genehmigung zur Einführung von Gemeinde - Zus{lägen bis zur Höhe von zweihundert Prozent des etatemäßigen Solls der betref- fenden direften Staatéfteuern zu ertheilen.

So weit die Zuschläge über dieses Maß bhinausgeben sollen , ift vor Ertheilung der hierzu erforderlichen Genebmigung an die Minister des Znnern uud der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten.

Hinsichtlich der Zuschläge, welche nit in gleichen Prozenten auf eine der direften Staatésteuern cel egt werden sollen, bat die König- licbe Regierung besonders darüber zu wachen, daß yicht durch die Verschiedenheit der Säße eine wegen ihrer Ungleichmäßigkeit un- gerechte Vertheilung des Gemein debedarfs und eine Ueberlastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herbeigeführt wird.

Wenn nur zu der einen oder der anderen direkten Staatsfteuer

Gemeindezuschläge erhoben oder die einzelnen Staatssteuer

Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet werden solle n mit

‘nächst den allgemeinen Rücksichten, behufs Beurtheilung dex»

mäßigfkeit der beantragten Maßregel vorzugswtise die drtliheN tr:

hältnisse ins Auge zu fassen. Beispielsweise wird in Betr

¿ ¿ ° D 6 s u acht ziehen scin, wie fih die gesammte Einfommen- und Klassenste j gesammten Grundsteuer in der Gemeinde verhält; wie das G. M eigenthum vertheilt ist ; inwieweit dasselbe Forensen- gebört: wi, Einfommen- und Klassensteuer fi auf die verschiedenen es die stufen vertheilt ; ob einzelne Ausgaben, welche dur die Gem zBer- steuern gedeckt werden müssen, allen Gemeindegliedern fm e oder vorzugsweise gewissen Klassen derselben zum Vortheil di u. st w. Je nachdem diese oder ähnlihe Verhältnisse in n größeren oder geringeren Umfange obwalten, werden die Zuscblt zu einer oder der andern Etaatssteuer höber oder geringer (f zu den übrigen bestimmt, nah Umftänden einzelne Staatésiue von den Zuschlägen ganz freigelassen werden können, em Wie im Fall der Einführung eines (Semeindezuschlages zur Klasse steuer darauf zu halten ist, daß auch die fklassifizirte Einkommen, steuer mit einem entsprechenden Zuschlage für Gemeindezwecke v, lastet werde, werdeu umgekchrt Gemeindezuschläge zur tlassifizirtz, Einkommensteuer niht nachzugeben sein, wenn nicht füx die Klassensteuer ebenfalis cin entsprechender Zuschlag eingeführt with, Jn Gemäßheit der Vorschrift, nah welcher bei den Zuschlägen zur Klassen- und flassifizirten Einfommenfsteuer jedenfalls das Ein. fommen von dem außerhalb der Gemeinde belegenen (L rundeigen: thum außer Berechnung bleiben muß, darf der Gemeindezuschla; nux von demjenigen Betrage der Staatssteuer erboben werden welcher nah den geseßlichen Veranlagungsgrundsäßen veranlagt werden müßte, wenn bei der Feststellung des Einkommens dz Steuerpflichligen das ibm aus dem außerhalb des Gemeindebezixks belegenen Grundeigenthum zufließende Einkommen außer Berech: nung gelassen würde.

Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Magistrat beziehungs weise der Ortsvorsteher hinsichtlich der fklassifizirten Einkommensteuer dem Vorfißenden der Einschäßungs-Kommission (§Y. 21 und 22 de Geseyes vom 1. Mai 1851) ein Verzeichniß aller derjenigen ecinkommensteuerpflichtigen Einwohner, welche außerhalb des Ce: meindebezirks Grundeigenthum befißen, einzureichen und der gedadte Vorfizende auf Grund der ihm vorliegenden Einkommensteuer: Nachweisungen , nöthigenfalls nach vorgängiger befonderer Fest: stellung des Einkommens der fraglichen Steuerpflichtigen, ivelchei ibnen aus ihrem außerhalb der Gemeinde belegenen Grundeigen: thum zufließt, dem Magistrat, beziehungsweise dem Ortsvorsteber, von dicsem Einkommen, so wie von der Höhe des Gesammt - Ein: foînmens der gedachten Steuerpflichtigen Mittheilung zu machen wonächst die Kommunalbehörde bestimmt, ob mit Nüksicht auf daë in Abzug zu bringende Einkommen der Steuerpflichtige nach Vor- chrift der §Y. 19 und 20 des Gescßes vom 1. Mai 1851 in eine niedrigere Steuerstufe und ergeblih in welche einzuschäßen fein würde, und daun von dem hiernach festzuseßenden Steuerbetrage den Gemeindezushlag nach dem bestimmten Prozentsaß festseßt,

Jn derselben Art hat die Ortsbehörde eine besondere Veranlagung derjenigen Klassensteuerpflichtigen, denen ein Theil ihres Einkommen? aus außerhalb ibres Wobnorts- belegencm Grundeigenthum zuflieft zu bewirken und bierbei die betreffenden Klassensteuersäßze fo fel

zustellen, wie sie von den gedachten Steuerpflichtigen zu entrichten sein würden, wenn sie das Einkommen aus dem auswärts belege nen Grundeigenthum gar nicht bezögen. Der Gemeindezusla; wird demnächst nah dem bestimmten Prozentsaß von den in dies Art festgestellien fingirten Kilassensteuersäßen festgestellt. u Wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, wird die Köntgu®! Regierung die Genebmigung von Gemeindezusclägen zur flafsifizirtt Einkommensteuer und Klassensteuer davon abhängig machen tkönntn daß auch das Einkommen aus gewerblichen oder Handels-Etablise ments, Kommanditen 2c, welche außerbalb des Gemeindebezirfë t legen sind, unter Anwendung der unter 11 binfichtlih der Fel sezung der Steuer und des Verfahrens ertheilten Vorschriften -008 dem Gemeindezuschlage frei gelassen werden soll. Jn der Nes werden jedo die bicrauf gerichteten Anträge der Stcuerpflichtgf" selbst abzuwarten sein, und es wird die Königliche Regierung #0! erst der Genehmigungs - Verfügung zur Erbebung des (Hemeindt zuschlags nur einen Vorbehalt in der fraglichen Beziebung nj zufügen baben. i

Jm- Wesentlichen kommt es darauf an, Doppelbelastungen U UVeberbürdungen der betreffenden Steuerpflichtigen zu verbüteT Beispielésweise würde ein Fabrikbesißer, welcher cinen doppeŒck Wohnsiy, in einer Stadt und in dem Orte, wo si seine Fa befindet, hat, wenn er in beiden Orten dem Gemeindezuschlage V flassifizirten Cinkommensteuer oder Klassensteuer unterworfen würde, darauf Unspruch machen können, daß er in jeden Ort nur m einem berbältnißmäßigen Theile der ihm auferlegten Staats - E

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fommen- oder Klassensteuer zu ven Gemeindelasten herangtz0g! verde. | - Die Einführung ciner besonderen Gemeinde - Einkommenjteuer E" nur aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein. Znsde" dere ist hierbei der Fall ins Auge zu fassen, wo es einer Geme" darauf anfommen möchte, in Gemäßheit des §. 4 deur S1DIE Ordnung und des §. 60 de. Lantgemeinde-Ordnung das Einfomm& auswärts wohnender Grundbesißer oder Gewerbetreibenden ibren innerhalb des Gemeindebezirls belegenen Grundftückden ot gewerblichen Etablissements zu den Gemeindelasten mit heranzuziedT Zur Erreichung dieses Zwecks genügt die einfache Ausschre u von Zuschlägen zur fklasfifizirten Einkommensteuer nit, Wee 2 auéwmárts wohnenden Grund-Eigenthümer und Besißer bon ge

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lichen Etablissements in der Einkommensteuerrolle der städtishen Gemeinde gar nicht aufgeführt stehen, von den nah dieser Rolle allein auézuschreibenden Gemeindezuschlägen also auch nicht betroffen werden würden. Die zu diesem Behuf einzuführxende besondere Ge- neinde-Einkommensteuer wird jedo zweckmäßig hinfichtlich der Ab- 1 águngs - Grundsäße und der Steuerstufen an die bestehende Staats-Einkommen- und Klassensteuer dergestalt angeschlossen werden Ö daß: in fichtlich aller, in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen- Feuerpflichtigen die Veranlagungssäße der Staatssteuer unmit- telbar aus der Rolle entnommen und zum Grunde gelegt wer- den, dagegen i ; b) das Einkommen der Forenfen aus den innerhalb der Gemeinde belegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements unter Anwendung des für die Abschäßung dieser, Art von Einkommen in dem Geseße vom 1. Mai 1851 ertbeilten Vorschriften, be- jehungóweise unter Benußung der hierüber in den Einkommens- und Klassensteuer-Nachweisungen der Wohnorte der Forensen be- reits enthaltenen, von dem Vorfißenden der betreffenden Ein- s{häßungs-Kommission, bezichungsweise von der Ortsbeböôrde zu erbittenden Notizen besonders ermittelt und zu der betreffenden Steuerstufe eingeshäßt wird. Den Gemeinden wird zu empfeblen sein, sich im Fall der Nothwen- digkeit der Einfübrung einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer der ¡n Vorstehendem bezeichneten ecinfahen Form zu bedienen. Soll jedoch x Einführung einer Gemeinde-Einkommensteuer mit abweichenden Ver- lagungs-Grundsäßen und Steuersäßen geschritten werden, so find einer olchen Gemeindesteuer in der Hauptsache die der Königlichen Negierung mittelft Cirkfular-Erlasses vom 9. November 1838 zugefertigten Grund- ige zu einem Gemeinde-Einkommensteuer-Regulativ zum Grunde zu legen, elche im Einzelnen mit den zur Zeit bestehenden geseßlichen Vorschriften n Uebereinstimmung zu segen sind. Namentlich gilt dies von dem §. D jener Grundzüge, in Betreff dessen durch die unter 1. 2 im §Y. 52 Der Stádte- Ordnung beziehungsweise im Y. 57 der Landgemeinde - Ordnung 1rwähnte Beschränkung eine Abänderung bedingt wird Behufs Feststellung desjenigen Theils des Einkommens, welcher fr das außerhalb des Gemeinde - Bezirks belegene Grund - Eigenthum oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb 2c. boa der besonderen Ge- neinde- Einkommensteuer freigelassen werden muß, ift nah den unter 11 und 12 gegebenen Vorschriften zu verfahren.

b {4) Bevor die Regulative zu neu einzuführenden besonderen Gemeinde-

Einkommensteuern (11.) oder besonderen Kommunalsteuern (10.) seitens der Königlichen Regierung genehmigt werden, hat dieselbe olche den Ministern des Jnnern und der Finanzen einzureichen und deren Bescheid abzuwarten.

15) Die bestebenden Gemeindezuschläge zu der klassifizirten Einkommen- steuer und zur Klassensteuer fönnen forterhoben werden, so weit nicht durch die Vorschriften der Städte - Ordnung beziehungsweise Landgemeinde-Ordnung eine Abänderung bedingt wird.

Unter derselben Vorausseßung können auch die bestehenden Ge- meinde-Einkommensteuern und die dafür erlassenen Negulative bei- behalten werden, sofern dieselben sih bisher als zweckmäßig bewährt haben und aus dem Bestehen derselben neben der inzwischen einge- führten Staats - Einkommensteuer feine Uebelstände erwachsen find. Die Vorschrift des §. 52 der Städte-Ordnung, beziehungsweise des F, 57 der Landgemeinde-Ordnung, daß die bestehenden Kommunal- Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und Genebmigung zu unterwerfen sind, bietet der Königlichen Negierung das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu nehmen, wenn nicht die Gemeinde-Behörden es vorziehen, statt der bestehenden Steuer eine andere Kommunalbesteuerung einzuführen.

) Bevor zur Einführung von anderen, als den im Vorstehenden ge- dachten Gemeindesteuern, beispieléweise von besonderen (Hemeinde-, Grund- oder Haussteuern, Miethssteuern u, a. m., die Genehmigung er- theilt wird, bat die Königliche Regierung, sofern sie die betreffenden Steuern überhaupt zur Einführung für geeignet erachtet, darüber unter Beifügung des aufzustellenden Regulativs und unter gründlicher Er- örterung aller dabei in Betracht zu ziehender Verbältnisse an die Minister des Jnnern und der Finanzen zu berichten und deren Bescheid abzuwarten. :

) Zur Einführung einer Gemeinde-Hundesteuer nah dea Vorschriften der im Verfolg des Erlasses vom 2, Mai 1829, durch das dortige Amtsblatt publizirten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29, April 1829 ist die Königliche Negierung ermächtigt, ohne vorherige An- frage ‘die Genehmigung zu ertheilen. |

) Veber die, auf die Erböhung des bestehenden oder Einführung eines neuen Zuschlags zur Braumalzsteuer gerichteten Anträge ist zuvörderst das Gutachten des Provinzial-Steuer-Direktors einzuholen.

Sofern’ vom Standpunlkte der Verwaltung der indirekten Steuern leine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, kann Seitens der Königlichen Regierung die Genebmigung zur Einführung des Za- hlags ertheilt werden, dessen Höhe nach den Vorschriften der zu 19 gedachten Zollvereinsverträgye und der dazu unter 21 gegebenen Er- läuterungen zu bemessen ist, Anderenfalls ist nah vorheriger Be- rathung des Gegenstandes im Plenum der Königlichen Negierung 4 A Med ung der Minister des Junnern und der Finanzen ein-

lYolen,

Bei Beurtheilung der Zulässigkeit besonderer indirekter Gemeinde- Abgaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweite- rung des Zoll- und Handelsvereins geschlossenen Vertrage bom 4. April v. "J. (Ges. Samml. S. 406), so wie in den dazu gehöri- gen Separat- Artikeln getroffenen, nachstehend aufgeführten Verein- barungen zu berücksichtigen. a) Von allen ausländischen (nicht bvereinsländischen) Erzeug- nissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vor-

geschriebene Weise dargethan wird, daß sic als ausländisches Eingangs- oder Durchgangsgut die zellamtlihe Behandlung bei einer Erhebungs - Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder denselben noch unterliegen oder von welcher, dafern fie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigung der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß fie vom Auslande eins geführt worden find, darf feine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Nechnung des Staats oder für Rechnung von Kommuuen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver- arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vercineländishen Ursprungs, allgemein gelegt sind.

(Art. 11 Nr. 1 des Vertrages vom 4. April 1853.) Hinsihtlich der inländischen und bereinslän- dischen Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Nehnung von Kommunen und Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sih be- stehend, nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion be- stimmt sind, nach den deéhalb getroffenen, besonderen Vereinba- rungen in der Art bewilligt werden, daß dabei bestimmte Säße festgestellt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch eine gegenseitige Gleich- máßigfkeit der Behandlung der Erzeugnisse dergestalt stattfindet, daß das Erzeugniß eines anderen Verectnsstaats unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inlän- dische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, be- steuert werden darf.

Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen überall nicht erhoben werden.

E 11 Nr. 11. 2b, 3 und 5 des Vertrages vom 4. April

53.)

Ju Bezug auf den Grundsaß, daß von ausländischen Erzeug- nissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Rehnung des Staats, noch für Nechnung von Kommunen oder Corpora- tionen mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf ge- legten Steuern soll erhoben werden dürfen, is, und zwar auch in Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Nehnung bon Kommunen und Corporationen, noch verein- bart worden: daß in denjenigen Staaten, in welchen die innern Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Ein- lage’ der leßteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, der Grundsay der Freilassung verzollter aus- ländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens iusoweit Anwendung finden soll, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h diejenige, welche dem direkten Be- zuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nie- derlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt. j

Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corporation bewilligten Abgaben auf Brennmaterialien und Fourage au von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden dürfen.

Unter den innern Steuern, welche dié weitere Verarbeitung eines Gegenstandes oder anderweite Bercitung aus dem- selben treffen, sind für jeßt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welcher daher das ausländische Ges treide, Malz und Vieh in gleichem Maß, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.

(Separat-Artifel 10 zum Art. 11 zu 1. des Vertrages vom 4. April 1853.)

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d) Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom- munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rehnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obftwein) und die der Mahl - und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Baiern, Württemberg, Baden, Groß- herzogthum Hessen und Nassau) zulässig sein.

So weit in einzelnen Orten der zum Zollverein gebörigen

Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Nech-

nung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig stattfiudet

oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Geseßgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder

Corporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein

und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrags

der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den für die Staatssteuer festgeseßten

Maximalsaß von 10 Rihlr. für die Obm à 120 Quart preußisch

und bei einer Alkoholstärke von 50 pCt. nach Tralles; und beim

Wein und Bièx den Saß von 20 pCt. der für die Staatssteuern

verabredeten Maximalsäze nicht überschreiten dürfen. Diese

Maximalsäge betragen aber: für Bier 1 Nthlr. 15 Sgr. für die

Ohm zu 120 Quart preußisch ;

für Wein und zwar: E

wenn die Abgabe nah dem Werthe des Weins erhoben wird, 14 Nthlr. für den Zollcentner (9 Nthlr. für die Ohm zu 20 Quart preußisch);

A die U auv Nücksicht auf den Werth des Weins

erhoben wird, 25 Sgr. für den Zollcentner (2 Ntblr. 23 Sgr.

4 Pf. für die Ohm zu 120 Quart preußisch);