1856 / 192 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Minister des Junern und der inanzen zu berichten und deren e) Von “demjenigen Bétrage des zuleßt gedachten inführung einer Gemeinde-Hundesteuer nach den Vorschriften Unter den innern Steuern, wel i i i

Bescheid E S T R welcher auf die, für das aus auswärts “bele R 16) H s A des Erlasses vom 2. Mai 1829 durch das dortige eines Gegenstandes oder cane nalchedie wetten ees

8) Hinfichtlich der Zuschläge, welche nicht in gleichen Prozenten auf Grund - Eigenthum oder gewerblihen Anlagen heugas Amtsblatt publizirten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. April treffen, jind für jeßt die Steuern von der Fabrication des

cine der direkten Staatssteuern gelegt werden sollen, hat die mende Einkommen berebnete Staats - Steuer - Quote as - 4829 ist die Königliche Regierung ermächtigt, ohne vorherige An- Branntweins, Biers und Esfigs, ingleichen die Mahl- und Königliche Regierung besonders darüber zu wachen, daß nicht dur (in dem zu c. beispielsweise angeführten Falle, also ‘von Al frage die Genehmigung zu ertheilen. z E Schlachtsteuer zu verstehen, welcher daher das ausländische Ge- die Verschiedenheit der Säge eine wegen ihrer lagférinaß ett Quote von 16 Rthlr. der gesammten Staats-Steuer) der Betra L A Hinsichtlih der Einführung von neuen oder erhöhten Gemeinde- treide, Malz und Vieh in-gleihem Maß, wie das inländische ungerechte Vertheilung des Gemeindebedarfs und eine Ueberlastung derjenigen Kommunal-Einkommensteuer in Abrechnung zu bri 1) zuschlägen zur Mahl- und Schlachtsteuer sind auch fernerhin die und vereinsländische, unterliegt.

einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herbeigeführt wird. gen, welche der Steuerpflichtige von dem ihm aus den bezeigen Vorschriften der Cirfkular-Erlasse vom 15. Oezember 1820 (v. Kampß (Separat - Art. 10 zum Art. 11- zu 1. des Vertrages vom

Wenn nur zu der einen oder der anderen direkten Staats-Steuer ten auswärtigen Quellen zufließenden Einkommen an dem Orte len Band 1V. S. 799) und vom 9, Dezember 1823 (v. Kampß 4. April 1853.)

i läge erhoben, oder die einzelnen Staats+Steuern mit wo die leyteren belegen find, zu entrichten hat und nur nalen Band XVIII. &. 121) zu beachten. Zuschläge zur Mahl- Zu den zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, v D oh P blüdentl Höhe belastet werden - sollen, hiernach bei dem fraglichen Zuschlagsbetrage noch ein Urberret w Schlachtsteuer, welche 50 pCt. derselben übersteigen, sind nicht welchen die Erhebung einer Abgabe für O von n p nächst den allgemeinen Rüdsichten , behufs Beurthei- verbleiben sollte, der lehtere an die Gemeinde des Wohnorts zu genehmigen. i Z A munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, find lung der Zweckmäßigkeit der ‘beantragten Maßregel vorzugs» des Steuerpflichtigen zu entrichlen. : : Ueber alle auf die Erhöhung des bestehenden oder Einführung allgemein zu renen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und weise die örtlichen Verhältnisse in's Auge zu fassen. Beispiels- Die Einführung einer besonderen Gemeinde - Einkommensteuer ird eines neuen Zuschlags zu der Mahl- und Schlaehtsteuer gerichteten die der Mahl- uud Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, weise wird in Betracht zu ziehen sein , wte sich die gesammte Ein- nux aus überwiegenden Gründen zu genehmigen sein. Insbeson, Anträge, ist zuvörderst das Gutachten des Provinzial-Steuer-Di- ferner Brennmaterialien, Marfkt-Viktualien und Fourage. Vom fommen- und Klassenfteuer zur gesammten Grundsteuer in der Ge- dere ist hierbei der Fall ins Auge zu fassen, wo es einer Gemeinde reftors einzuholen. _ Mes | Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art meinde verhält; wie das Grundeigenthum vertheilt ist; inwieweit darauf ankommen môchte, in Gemäßheit des §. 4 der Städte-Ord. Sofern vom Standpunkt der Verwaltung der indirekten | nur in denjenigen Vereinsftaaten, welhe zu den eigentlichen dasselbe Forensen gehört; wie ‘die Einfommen- und Klassensteuer nung beziehungsweise Art. 8 der Gemeinde-Verfassung das Einkommen Steuern feine Bedenken gegen den Antrag erhoben werden, fann | Weinländern gehören (Baiern, Württemberg, Baden, Groß- sih auf die verschiedenen Steuerstufen vertheilt; ob einzelne Aus- auswärts wohnender Grundbesißer oder Gewerbetreibenden qug seitens der Königlichen Regierung die Genehmigung zur Einführung | herzogthum Hessen und Nassau) zulässig sein. gaben, welche durch die Gemeindesteuern gedeckt werden müssen, ihren innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücken ode des Zuschlags bis zu funfzig Prozent ertheilt werden. Anderen- | _ Soweit in einzelnen Orten der zum Zollverein gehörigen allen Gemeindegliedern gleichmäßig oder vorzugsweise gewissen gewerblichen Etablissements zu den Gemeindelasten mit heranzuzie: falls ist nah vorheriger Berathung des Gegenstandes im Plenum | Staaten die Erhebuug einer Abgabe von Branntwein für RNech- Klassen derselben zum Vortheil gereichen, u, Senat nachdem hen. Zur Erreichung dieses Zwecks genügt die einfache Aus\rei: der Königlichen Negierung die Entscheidung der Minister des | nung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig ftatt diese oder ähnliche Verhältnisse in einem größeren oder geringeren bung von Zuschlägen zur fklassifizirten Einkommensteuer nicht, weil di Innern und der Finanzen einzuholen. . A findet oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung Umfange obwalten, werden die Zuschläge zu einer oder der andern aus1oârts wohnenden Grundeigenthümer und Besizer bon gewerblichen Von dem Gemeindezuschlage zur Mahl- und Schlachisteuer in | nicht versagt werden fann, wird es dabei ausnahmsweise be- Staatssteuer höher oder geringer, als zu den übrigen bestimmt, Etablissements in der Einkommensteuer-Nolle der betreffenden | dem innern Bezirke der betreffenden Städte bleibt wie bisher | weuden. nach Umständen einzelne Staats-Steuern von den Zuschlägen ganz meinde gar nicht aufgeführt stehen, von den nach dieser Nolle allein das für das Königliche Militair bestimmte Magazingut und das | Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Cor- freigelassen werden könne. / . auszuschreibenden Gemeindezuschlägen also auch nicht betroffen wer: j Fleisch für Militair-Speise- und andere ähnliche Anstalten befreit. | porationen zur Erhebung fommenden Abgaben von Wein und Wie im Fall dex Einführung eines Gemeindezuschlags zur Klassen- den würden. Die zu diesem Behufe einzuführende besondere 6, |ff 18) Jn der zu 17, Absatz 2 und 3 vorgezeichneten Art find auch die Branntwein, ingleichen bon Bier, in Absicht ihres Betrages der Be- steuer darauf zu halten ist, daß auch die klassifizirte Einkommen- | meinde - Einkommensteuer wird jedoch zweckmäßig hinsichtlih de M auf Einführung eines Gemeindezuschlags zur Braumalzsteuer ge- | s{ränfung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staats- steuer mit einem entsprechenden Zuschlage für Gemeindezwecke be- Abschäßungs - Grundsäße und der Steuerstufen an die bestehen), W rihieten Anträge zu behandeln. B b | Steuer zujammen, den für die Staatssteuer festgeseßten Maximalsaß lastet werde, werden umgekehrt Gemeindezuschläge zur fklassifizirten Staats-Einkommenjsteuer dergestalt angeschlossen werden können, daß | Die Höhe des überhaupt zulässigen Zuschlags zur Braumalz- | von 10 Nthlr. für die Ohm à 120 Quart preußisch und bei Einkommensteuer nicht nachzugeben sein, wenn in flassensteuerpflich- a) binsichtlih aller, in der Gemeinde selbst wohnenden Einkommen: | steuer wird nach den Vorschriften der zu 19. gedachten Zoll- | einer Alkoholstärke von 50 pCt. nach Tralles; und beim Wein tigen Städten nicht für die Klassensteuer ein entsprehender Zu- steuerpflihtigen die Veranlagungssäße der Staatssteuer unmit vereins-Verträge und der unter 21. dazu gegebenen Erläuterungen | und Bier den Sap von 20 pCt. der für die Staatsfteuern ver- {lag eingeführt wird, oder wenn in mahl- und schlachtsteuerpflich- telbar aus der Rolle entnommen und zum Grunde gelegt wer hemessen. E L S | abredeten Maximalsäße nicht überschreiten dürfen. Diese Mazi- tigen Städten nicht die Einwohner mit einem Einkommen von den, dagegen j i 49) Vei Beurtheilung der Zulässigkeit besonderer indirefter Gemeinde- | malsäße betragen aber: für Bier 1 Nthlr. 15 Sgr. für die Ohm 1000 Ntblr. oder weniger jährli zu ciner besonderen Kommunal- b) das Einkommen der Forensen aus den innerhalb der Gemeinde F Abgaben sind die dieserhalb in dem wegen Fortdauer und Erweiterung | zu 120 Quart preußisch ; steuer welche hinsichtlich der Veranlagungsgrundsäße und der belegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements unter des Zoll- und Handelsvereins geschlossenen Vertrage vom 4. April v. J. für Wein und zwar: Steuer stufen der Klassensteuer nah dem Geseze vom 1. Mai 1851 Anwendung des für die Abschäßung dieser Art von Einfomnn F (Ges.-Samml. S. 406.) sowie in den dazu gehörigen Separat-Artikeln wenn die Ubgabe nah dem Werthe des Weins erhoben (Ges.-Samml. S. 193) nachzubilden sein wird in entsprechender in dem Geseze vom 1. Mai 1851 ertheilten Vorschriften, ke: getroffenen , nachstehend aufgeführten Vereinbarungen zu berüd- wird, 1; Rihlr. für den Zoll - Centner (5 Nthlr. für die Weise herangezogen werden. E 08 ziehungsweise unter Benuzung der bierüber in den Einkommen: F sichtigen : i r , Zil dz s Ohm zu 120 Quart preußisch), wenn die Abgabe ohne 11) Jn Gemäßheit der Vorschrift zu 1. 2 des §. 49 der Städte-Ord- Nachweisungen ber Wohnorte der Forensen bereits enthalten, F a) von allen ausländischen (nicht vereinsländischen) Erzeug- Nücksicht auf den Werth des Weins erhoben wird, 29 Sgr. und des Art. 7 der Gemeinde-Verfassung haben diejenigen Steuer- pon dem Vorsipenden der betreffenden Einshäßungs-Kommission, F nissen, von welchen entweder auf die in der Zollverordnung vor- | für den Zoll-Centner (2 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf. für die Ohm pflichtigen , welche einen Theil ihres Gesammt-Einkommens aus außer- beziehungsweise der Ortsbehôrde, zu erbittenden Notizen besow F geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- zu 120 Quart preußisch); wenn die Abgabe nach einer halb der Gemeinde ihres Wohnorts belegenem Grund- Eigenthum ders ermittelt und zu der betreffenden Steuerstufe eingeschäßt wind, F gangs- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Classification der Weinberge erhoben wird, is die Be- oder außerhalb belegenen gewerblichen Anlagen beziehen, bei | Den Gemeinden wird zu empfehlen sein, sich im Fall dn F Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder dersel- schränkung auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet

Heranziehung zu den Kommunalzuschlägen zur Klassen- und klassi- - Nothwendigkeit der Einführung einer besonderen Gemeinde-Ew F ben noch unterliegen oder von welcher, dafern sie zu den tarifmäßig worden. fizirten Einkommensteuer in ibrem Wohnort auf eme entsprechende | fommensteuer der in Vorstehendem bezeichneten einfachen Fon |ff zollfreien gehören , durch Bescheinigung der Grenz - ZoUämter Ausnahmen von den vorgedachten Bestimmungen follen nur Berücksichtigung nux in dem Falle einen Anspruch, wenn in der zu bedienen. Soll jedoch zur Einführung ciner Gemeinde-Eiv F nachgewiesen wird, baß sie vom Auslande eingeführt worden | insoweit zulässig sein, als einzelne Rommunen oder Corpora-

Gemeinde, wo das bezeichnete Grundeigenthum belegen ist, oder das fommensteuer mit abweichenden Veranlagungs-Grundsäßen und F find, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für tionen schon gegenwärtig eine hdôhece Abgabe erheben, welchen- Gewerbe betrieben wird, ebenfalls eine besondere Gemeinde - Be- Steuersäßen geschritten werden, fo sind einer solchen Gemeinde F Rechnung des Staats oder für Rechnung der Kommunen und falls leztere fortbestehen fann steuerung nach dem Einkommen besteht. Jn Fällen dieser steuer in der Hauptsache die der Königlichen Negierung mittelst F Corporationen erhoben werden, jedoch was das Eingangs» Abgaben für Nechnung von Kommunen oder Corporationen Art soll der für den betreffenden Steuerpflichtigen in der Ge- Cirkular-Erlasses vom 9. November 1838 zugefertigten Grund: gut betrifft, mit Vorbehalt derjenigen inuern Steuern, welche dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstä1.de nach meinde seines Wohnorts festgestellte Steuerzuschlag um den- züge zu einem Gemeinde - Einkommensteuer - Regulativ zun F in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder anderen Vereinsstaaten, gleih den Staatssteuern, ganz oder jenigen Betrag ermäßigt werden, mit welchem das aus den | Grunde zu legen, welhe im Einzelnen mit den zur Zeit be: auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen , ohne theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bezeichneten Quellen fließende Einkommen schon in der Gemeinde, stehenden geseßlichen Vorschriften in Uebereinstimmung yu Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nah anderen wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen liegen, seßen sind. | Ursprungs , allgemein gelegt sind. (Art, 11 Nr. 1 des Ver- Orten desselben Landes stattfindet. (Separat-Art. 10 zu Art. 11 einer besonderen Besteuerung für Gemeindezwecke unterliegt, immer | Namentlich gilt dies von dem §. 3 jener Grundzüge, in Bo M trages vom 4. April 18953), zu 11, 2b und 5 des Vertrages vom 4, April 1853.) jedoh unter der Beschränkung, daß der Steuerpflichtige verbunden treff dessen durch die unter \. 2 im §Ç. 49 der Städte-Ordnung, b) hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen ) für diejenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt, bleibt, an den Gemeindezuschlägen seines Wohnorts jedenfalls mit beziehungsweise im Art. 7 der Gemeinde - Verfassung erwähnt Erzeugnisse soll die Erhebung von Abgaben für Rechnung glcihwohl aber, was sür zulässig erachtet worden ist, cine innere dem gesammten Betrage desjenigen Einkommens, welches -ihm aus | Beschränkung eine Abänderung bedingt wird. : von Kommunen und Corporationen , sei es durch Zuschläge zu Steuer von vereinsländischem Weine erhoben wird, sollen die leßterem zufließt, in demselben Verhältniß Theil zu nehmen, wie alle Behufs Festsellung desjenigen Theils des Einkommens, welcher für den Staatssteuern oder für sich bestehend, nur für Gegenstände, unter litt. d. erwähnten Bestimmungen wegen der, hei Bemessung übrigen Steuerpflichtigen seines Wohnorts. | das außerhalb des Gemeindebezirks belegene Grund - Eigenthun F die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, na den deshalb der innern Steuern einzuhaltenden Maximalsäße ebenfalls ver- Bei Ausführung der bezeichneten Vorschriften ist, wie folgt, zu verfahren : | oder für den auswärtigen Gewerbebetrieb 2c. von der besonderen F getroffenen besondern Vereizbarungen in der Art bewilligt wer- bindlich sein.

a) die Regulirung des Verhältnisses, in welchem ein Steuerpflich- Gemeinde-Einkommensteuer freigelassen werden muß, ist unter ana F den, daß dabei bestimmte Sätze festgestelt werden, deren Betrag (Separat - Art. 10 zu Art. 11 zu Nx. U, Za. des Vertrages tiger der gedachten Art an den Gemeinde-Zuschlägen seines | ger Anwendung der zu 11 gegebenen Vorschriften zu verfahren, bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll, auch vom 4. April 1853 und Schlußprotokoll Nr. 7 zum Art. 11 Wohnorts Theil zu nehmen hat, erfolgt nur auf den besonderen 3) Bevor die Negulation zu neu ecinzuführenden besonderen Gemeinde eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse Nr. 11. des offenen Vertrages vom 4. April 1853 und Antrag des Erfteren, welcher zugleich die zur Begründung seines | Einkommensteuern (12) oder besondern Kommunalsteu :rn (10) seitens dergestalt stattfindet, daß das Erzeugniß. eines anderen Vereins- | Separat- Art. 10 Nr. 7 des Separat- Art. dazu.)

Antrags erforderlichen Unterlagen beizubringen hat. | der Königlichen Regierung genehmigt werden, hat dieselbe solche den Staats unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren 20) Jn Gemäßheit der bestehenden Zollgeseßzgebung und der zu 19 näher Mit Benußung der lepteren und der anderweit einzuziehenden | Ministern des Junern und der Finanzen einzureichen und deren Le F Weise, als das inländische oder das Erzeugniß der übrigen | bezeichneten Vereinbarungen zwischen den Zollvereinsstaaten find

Notizen über die Vermögens» und Einkommens- Verhältnisse des \heid abzuwarten. | Vereinsstaaten, besteuert werden darf. unzulässig : Kommunal - Binnenzölle aller Art, fernex Gemeinde- Steuerpflichtigen hat der Magistrat, beziehungsweise Ortsvor- Die bestchenden Gemeindezuschläge zu der klasfifizirten Einkomme?' Vom Tabak dürfen Abgaben für Rehnung von Kommunen Auflagen auf alle ausläudischen Erzeugnisse, welche der Ein- oder steher, zunächst das Verhältniß festzustellen, in welchem das dem | und Klassen-Steuer können forterhoben werden, soweit nicht duch F oder Corporationen überall nicht erhoben werden. | Durchgangs - Verzollung im Zollverein unterliegen oder als tarif- Steuerpflichtigen von außerhalb zufließende Einkommen zu sei- | die Vorschriften der Städte-Ordnung, beziehungsweise der Gemeinde F (Art. 11. Nr. 11. 2b. 3 und 5 des Vertrages vom ten mäßig zoUfrei vom Auslande eingeführt werden, mit Ausnahme nem Gesammt - Einkommen, beziehungsweise zu demjenigen Ein- | Verfassung eine Abänderung bedingt wird. | ___ April 1893.) der Brennmaterialien vnd der Fourage, endlich Gemeinde-Auflagen kommen steht, welches ihm aus der Gemeinde seines Wohnorts | Unter derselben Vorausseßung können auch die bestehenden de M ) Jn Bezug auf den Grundsaß, daß von ausländischen Erzeug- auf Wein (da Preußen nicht zu den unter 19d bezeichneten eigent- selbft zufließt. | sonderen Gemeinde-Einkommensteuern und die dafür erlassenen se M nissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, weder für Nech- {ichen Weinländern gehört) auf Branntwein und auf Tabak.

dem zu i». festgestellten Verhältniß gemäß ist die auf den be-ch | gulative beibehalten werden, sofern dieselben sih bisher als zw F nung des Staats, noch für Rehnung von Kommunen oder Ulle Aniräge, welche die Einsührung einex Gemeinde- Abgabe treffenden Steuerpflichtigen veranlagte Staatssteuer in die ent- | mäßig bewährt haben und aus dem Bestehen derselben neben delt F Corporationen mit Vorbehalt der auf die weitere Verarbeitung der gedachten Art bezwecken, sind von der Königlichen Negierung sprechenden Quoten zu zerlegen. Beispielsweise ist für einen inzwischen eingeführten Staats-Einkommen-Steuer keine Uebelstánde F solcher Erzeugnisse oder auf anderweite Bereitungen darauf gelegten | zurückzuweisen.

Steuerpflichtigen, welher nach seinem Gesammt-Einkommen von erwachsen sind. Die Vorschrift des Y. 49 der Städte-Ordnung, be M Steuern soll erhoben ‘werden dürfen, ist, und zwar auch in Die Einführung von Gemeinde - Auflagen auf Bier ist nicht zu bes 1800 Riblr. jährlich zur 4. Stufe der klafsifizirten Einfkommen- ,_ ziehungsweise Art. 7 der Gemeinde-Verfassung, daß die bestehenden Beziehung auf die Erhebung innerer Getränkesteuern für Nech- günstigen. Keinenfalls darf die Gemeinde- Abgabe von Bier den Steuer mit einem Staatsfleuerbetrage von 48 Nthlr. jährlich Rommunal-Einkommensteuern einer erneuerten Prüfung und L F nung von Kommunen und Corporationen, noch vereinbart wor- Say von 20 Prozent des für die Staatssteuer bestimmten höchsten veranlagr ist, und welcher von seinem Gesammt-Einkommen aus nehmigung zu unterwerfen sind, bietet der Königlicheu Regierung den: daß in denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern Satzes von 1 Nthlr. 15 Sgr. für die Ohm zu 120 Quart preupish der Gemeinde seines Wohnorts 1200 Rthlr. aus anderwärts das Mittel, auf die Beseitigung jener Uebelstände Bedacht zu nèbe | von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der Übersteigen, also mehr betragen, als 9 Sgr. für die Ohm (zu 19). belegenem Grundeigenthum oder gewerblichen Anlagen aber 600 men, wenn nicht die Gemeinde-Behörden es vorziehen, statt der he: leßteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt Dies is auch hinsichtlich des Zuschlags zur Braumalz steuer Rihlr. bezieht, die Staatssteuer von 48 Rthlr. dem Verhältniß stehenden Steuer eine andere Kommunal-Besteuerung einzuführen F werden, der Grundsay der Freilassung verzollter ausländischer (zu 18) zu beachten. / / von 5 zu 2 entsprehend in die Quoten von 32 -Rthlr. und 15) Bevor zur Einführung vor anderen, als den im Vorstebenden F Erzeugnisse von inneren Abgaben wenigstens insoweit Anwen- 2) Die einzuführenden Gemeinde - Abgaben auf Cider (Obstwein), 16 Rthlr. zu zerlegen. dachten Gemeindesteuern, beispielsweise von besonderen Gemeinde“ j dung finden soll, daß die erste Einlage verzollter ausländi- Brennmaterialien aller Art (Holz, Kohlen, Torf, Lohkuchen 2c.), Von derjenigen Staatssteuer - Quote, welche auf das aus der Grund- vder Haussteuern , Miethssteuern u a. m., die Genehmi | \cher Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus Markt-Viktualien, einschließlich des zahmen Geflügels, der ¿Fourage Gemeinde des Wohnorts selbst herstammende Einkommen trifft, gung ertheilt wird, hat die Königliche Regierung, sofern 1! "M dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlihen Niederlagen u, . w. werden, wenn sie überhaupt nach den in der betreffenden (in dem zu c beispielsweise angeführten Falle, also von der betreffenden Steuern überhaupt zur Einführung für geei teras oder Privatlägern unmittelbar folgt, bon jeder innern Steuer Stadt obwaltenden Verhältnissen als zweckmäßig anzuerkennen Quote von 32 Rthlr. der gesammten Staatssteuer ) hat der tet, darüber unter Beifügung des aufzustellenden RNegulatibv Vas befreit bleibt. : find, jedenfalls in mäßigen Säßen zu halten sein. Auch is jedes- Steuerpsflihtige jedenfalls in seinem Wohnorte den vollen Ge- unter gründlicher Erörterung aller dabei in Betracht zu ziehendt Dagegen sollen die in einer Kommune oder Corporation mal darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Art der Erhebung

meindezuschlag nach dem allgemein bestimmten Prozentsap zu ent- | Verhältnisse an die Minister des Jnnern und der Finanzen ube j bewilligten Abgaben auf Brennmaterialien und Fourage auch der Verkehr möglichst wenig belästigt werde. : richten. Dagegen ift : richten und deren Bescheid abzuwarten. | von ausländischen Erzeugnissen erhoben werden dürfen. 23) Hinsichtlih der Wildprettsteuer bleiben die Vorschriften des Aller-