1856 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Art. 8,

Die: von den Konsular-Beamten aller Grade ausgestellten oder visir- ten Pässe überheben- keineswegs der Nothwendigkeit, fih mit allen durch die Ortsgeseße erforderten Papieren zu versehen, um in den Kolonieen zu reisen oder sih niederzulassen. Dem Gouverneur der Kolonie bleibt das Recht vorbehalten, einem Paßinhaber den Aufenthalt in der Kolonie zu versagen oder die Ausweisung desselben anzuördnen. :

J Art. 9.

Wenn ein Preußisches Schiff an den Küsten einer Niederländischen Kolonie n e E so hat der an dem Orte des Schiffsbruches oder der Bergung anwesende General-Konsul, Konsul, Vice-Konsul oder Konjular- Agent, in Abwesenheit oder im Einvernehmen mit dem Capitain, alle für die Nettung des Schiffes, der Ladung und allen sonstigen Zubehörs er- forderlichen und geeigneten Schritte zu thun.

Bei Abwesenheit des General-Konsuls, Konsuls, Vice- Konsuls oder Konsular-Agenten werden die Niederländischen Behörden des Orts, wo der Schiffbruch stattgefunden hat, die durch die Geseße der Kolonie bor- geshriebenen Maßregeln ergreifen.

Art. 10.

Die General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten können, insoweit die Auslieferung von entwihenen Seeleuten preußischer Handels- oder Kriegs-Schiffe vertragsmäßig stipulirt ist, die Hülfe der Ortsbehörden zum Behufe der Anhaltung, Festnahme und gefänglichen Verwahrung solcher Deserteure in Anspruch nehmen. Sie haben sih zu dem Ende an die zuständigen Beamten zu wenden und die gedachten Deserteure schriftli zu reklamiren, wobei sie durch die Schifssregister, Musterrollen oder andere authentishe Dokumente nachzuweisen haben, daß die- reklamirten Personen zu der Besazung des Schiffes gehören.

Auf eine in solher Weise begründete Reclamation soll die Auslie- ferung bewilligt werden, sofern nicht das betreffende Jndividuum Unter- than des Staates ist, an den die Reclamation ergeht.

Die Ortsbehörden follen gehalten sein, ihre ganze Amtsgewalt auf- zubieten, um die Verhaftung der Deserteure herbeizuführen.

Die so angehaltenen Deserteure sollen den gedachten Konsularbeamten zur Verfügung gestellt werden und auf Antrag und Kosten der RNekla- manten in einem öffentlihen Gefängniß verwahrt bleiben können, um demnächst an Bord des Schiffes, zu welchem sie gehören, oder irgend eines andern Schiffes derselben Nation gebracht zu werden. Falls fie aber nicht innerhalb dreier Monate, von dem Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, zurückgenommen sind, so sollen sie auf freien Fuß geseßt werden und wegen derselben Ursache nicht von Neuem angehalten werden können.

Uebrigens versteht es sich, daß, wenn der Deserteur irgend ein Ver- brechen , Vergehen oder eine Uebertretung begangen hat, seine Aus- lieferung ausgeseßt bleiben kann, bis der mit der Sache beschäftigte Ge- Ae sein Urtheil gefällt hat und dasselbe zur Vollstreckung gekom- men ist.

Mt 11.

“Wenn ein preußischer Unterthan mit Tode abgeht, ohne daß bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker vorhanden find, so werden die niederländishen Bebörden, welche nah den Geseßen der Kolonie die Ver- waltung des Nachlasses zu besorgen haben, den Konsularbeamten davon Nachricht geben, um den Betheiligten die erforderlichen Mittheilungen zukommen zu lassen.

Art. 12.

Die General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular- Agenten haben in dieser Eigenschaft, soweit es die preußischen Geseße gestatten, das Necht, bei Streitigkeiten zwischen den Capitains und Mannschaften preußischer Schiffe zu Schiedsrichtern bestellt zu werden, und zwar ohne Dazwischenkunft der Orts - Behörden, vorausgeseßt, daß richt durch das Benehmen des Capitains oder der Mannschaft die Ruhe und Ordnung des Landes gestört worden, oder daß die General - Konsuln, Konsuln, Vice - Konsuln und Konsular- Agenten sich nicht selbst veranlaßt gefunden haben, den Beistand der ge- dachten Behörden anzurufen, um ihre Entscheidungen zur Vollstreckung zu bringen oder ihr Ansehen aufrecht zu erhalten.

Uebrigens versteht es sich, daß dieser besondere Urtheils- oder Schiedsfpruch den streitenden Parteien nicht das Necht entziehen kann, nah der Rückehr bei den Gerichten ihres eigenen Landes dagegen zu i rab sofern ihnen nach den Geseczen des lezteren ein solhes Recht zusteht.

Art. 13.

Diejenigen General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular- Agenten, welche nicht niederländische Unterthanen sind und in dem Augen- blick ihrer Ernennung auch nicht in dem Königreich der Niederlande oder dessen Kolonieen ansässig find und welhe außer dem Konsulatsdienst keinerlei ‘Amts -, Gewerbe - oder Handelsgeschäft betreiben, sind frei von militairischer Einquartierung, Personensteuer uud jeder sonstigen Art von persönlichen Abgaben an Staat oder Kommune, so weit auch den nieder- ländischen General - Konsuln, Konsuln und Vice- Konsuln in den preußi- \chen Staaten dieselben Vergünstigungen bewilligt find. Diese Befreiung kann sih niemals auf Zollabgaben oder andere indirekte oder dingliche Abgaben erstrecken.

“Diejenigen General-Konsuln, Konsuln, Vice- Konsuln und Konsul

Agenten, welche zwar nicht ein anerkanntes niederländisches Geburt, oder Unterthanenrecht besißen, die aber neben ihrem Konsulatsdienst ix M ein Gewerbe- oder Handelsgeschäft betreiben, sind zur Tragung und nd lung der Lasten, Auflagen und Steuern glei den niederländischen un thanen und anderen Einwohnern verpflichtet. us

Die aus der Zahl der niederländiscben Unterthanen gewählten 0 neral - Konsuln, Konsuln, Vice - Konsuln und Konsular - Agenten enblig, denen gestattet worden ist, Konsulat8geschäfte für die preußische Regie rung zu übernehmen, bleiben allen Auflagen und Steuern, von welhe Natur fie auch sein mögen, unterworfen. l

Art. 14.

Den preußischen General-Konsuln, Kousuln, Vice-Konsuln und Koy, sular - Agenten sollen auch alle anderen Vorrechte, Vergünstigungen uh Freiheiten in den niederländischen Kolonieen zukommen, welehe etwa ny in der Folge den in gleichem Range stehenden Agenten der meistbegünstiz. ten Nation bewilligt werden könnten. p

Art, 195.

Es soll jedem der jegt oder in Zukunft an dem deutschen Zoller Theil nehmenden Staaten freistehen, sih den Abreden der gegenwärtige Uebereinkunft anzuschließen.

Art. 16,

Die gegenwärtige Uebereinkunft gilt für die Dauer von fünf Zah, ren, von dem Austausche der Ratificationen an gerehnet, welcher Aus: tausch binnen zwei Monaten oder wenn thunlih früher stattsinden se,

Falls keiner der beiden kontrahirenden Theile zwölf Monate by dem Ablaufe der bezeichneten fünfjährigen Frist seine Absicht kund gethqy haben sollte, die Uebereinkunft Ae Wirksamkeit treten zu lassen, \o sel dieselbe noch ferner ein Jahr lang nah dem Tage der Aufkündigung bon Seiten des einen oder anderen Theils in Kraft bleiben.

Deß zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten di gegenwärtige Uebereinkunft unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen,

So geschehen im Haag, den 16. Juni im Jahre des Heils 1856, Königsmarck. (L, S)

van Kall, (L. S.)

Myer. (L. S.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung da Natifications - Urkunden am 16. Juli 1856 im Haag bewirkt worden,

Minifïterium für “g At Setverbe und

öffentliche Arbeiten.

Der Kreis-Baumeister Werder in Bütow is in gleicher Eigen- schaft nach Sagan verseyt worden. :

Bekanntmachung vom 24, Juli 1856 be-

treffend die Post = Dampfschiff -= Verbindung

zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits,

Die Post - Dampfschiff = Verbindung zwischen Preußen eintt- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgen dermaßen statt:

1) Zwischen Stettin und St. Petersburg

wöchentlih einmal durch die Posi-Dampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“““

aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags, Von Stettin geht der „Preußische Adler‘ ab: den 2.

August, den 6. September u. \. w, jeden zweiten Sonnabend,

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Wladimir“ dagegen: den 30. August, den 13, September

de jeden zweiten Sonnabend.

2) Zwischen Stettin und Stockholm

wöchentlich einmal durch die Post - Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“, aus Stettin: Dienstag Mittags,

aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Vormittags.

Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 26. August u. st. w. eden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 2, Sep- nbor u, st. w. jeden zweiten Dienstag.

3) Zwischen Stralsund und Ystadt

yóchentlich zweimal dur das Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth“, qus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,

aus Ystadt: Montag und Freitag Abends.

4) Zwischen Stettin und Kopenhagen

wóchentlih zweimal durch das Post-Dampfschif „Geyser““, qus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittags,

qus Kopenhagen: Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach- mittags.

Die Passage- und Frachtgeld-Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benußung der Schiffe geltenden Bestimmungen kön- nen bei einer jeden preußishen Post-Anstalt eingesehen werden,

Berlin, den 24, Juli 1856.

General - Post - Amk. Scchmüdckert.

Verfügung vom 3. August 1856 betreffend die Beförderung von Paketsendungen nach Rußland,

Die Post-Anstalten werden darauf aufmerksam gemacht, daß mit den zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) fahrenden Post-Dampfschiffen Fahrpost-Sendungen nicht befördert werden, die Beförderung derartiger Sendungen nach und aus Rußland viel- mebr aus\{ließlich auf der Landroute über Tilsit und Tauroggen stattfindet (Vergl. den der General-Verfügung vom 6, März 1852 À sre Nr. 10 de 1852 beiliegenden russishen Fahrpost=- arif),

Wenn nach Rußland bestimmte Pakete mittelst der gedachten Post-Dampfschiffe befördert werden sollen, so müssen dieselben bei der Post-Dampfschiffs-Expedition in Stettin als Frachtgut auf- gegeben und zu dem Ende an einen Spediteur in Stettin adressirt werden, Bei Uebersendung der Pakete an den Spediteur ist dem Lebteren eine spezielle Declaration des Jnhalts jedes Pakets nach Gattung, Stückzahl, Marke, Bxutto- und Netto-Gewicht, so wie der Asekuranzwerth Behufs der Versicherung gegen Seegefahr, mitzu-

theilen. Für den Fall, daß dem Absender der Name eines Spedi- teurs in Stettin nit bekannt ist, kann das betreffende Paket auh

an die Königliche Post-Dampfschiff-Expedition in Stettin mit der Ermächtigung adressirt werden, solches einem dortigen Spediteur zur Aufgabe als Frachtgut zu übergeben. diesem Falle auch der Post-Dampfschiffs-Expedition eine spezielle

Jnhalts-Declaration, so wie der Assekuranzwerth mitzutheilen ist, |

Von verschlossenen Briefen dürfen Sendungen, die als Frachtgut vesördert werden, nit begleitet sein.

Die Post-Anstalten haben in vorkommenden Fällen die Absen- der von Päereien nah Rußland hierauf mit dem Bemerken auf-

merksam zu machen, daß die geringste Fracht, für welche ein Paket |

vermittelst der Post-Dampfschiffe von Stettin nah St. Petersburg beförtert werden kann, außer den Nebenkosten 2 Rubel Silber

oder 24 Thaler Pr. Crt. beträgt. Berlin, den 3, August 1856,

General - Post - Amt. Sch{chmüdckert.

Es versteht sich, daß in |

M inisierium der geistliczen, Unterrichts : und Medizinal- Angelegenheiten. s

Königliche Bibliothek,

Der A des Wt Ministeriums der geistlichen, Unterrihts- und edizinal - Angelegenheiten zufolge, is die Königliche Bibliothek wegen der vorzunehmenden Reinigung der Sále und Bücher auf 3 Wochen, und zwar vom 25, August bis zum 15, September geschlossen.

Berlin, den 18, August 1856.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Christian zu Scchleswig=Holstein-Sonderburg-Augustenburg, nah Primkenau.

Se. Durchlaucht der Königlich hannövershe General der Ka= E Prinz Bernhard zu Solms - Braunfels, nach osfau,

Leteptamtlicyhes.

Preußen. Berlin, 21. August, Der Schnellzug aus Frankfurt a. M. hat heute in Guntershausen den Anschluß an den Zug nach Berlin nicht erreicht.

Aachen, 17, August, Auf Allerhöchsten Befehl wird der König der Belgier bei Gelegenheit seiner Anwesenheit in Lüttich durch mehrere hochgestellte Beamte begrüßt werden. Der Herr General=Lieutenant von Hirschfeld, der Herr Ober-Präsident von Kleist-Reßow und der Herr Regierungs-Präsident Kühlwetter sind dazu bestimmt worden. (A. Z.)

Sachsen. Weimar, 19, August. Se, Königl, Hoheit der Großherzog hat sih zu einer mehrwöchentlichen Badekur gestern von Wilhelmsthal nah Helgoland begeben. (Weim. Ztg.)

Aus Eisenach, 18, August, erfährt das „Dresd, J.“', daß die Herzogin von Orleans in den näch{sten Tagen mit ihren beiden Söhnen über Augsburg und Lindau nah der Schweiz sih begeben will, um die Kur im Bade Stachelberg (im Linththale) zu ge- brauchen. Den Winter über will die Familie in Jtalen sein,

Zinhalt. Dessau, 20, August, Gestern Morgen is Jhre Hoheit die Erbprinzessin glücklih von einem Prinzen entbun- den' worden. (M. C.)

STiederlande. Amsterdam, 19, August. Am 15ten nächsten Monats treten die Kammern wieder zusammen. Von den ausgeschiedenen 34 Mitgliedern der Zweiten Kammer sind 31 wieder gewählt, die drei neuen sind Anhänger der. constitutionellen Partei, welche die überwiegende Majorität für sich hat, indeß das Ministerium der entgegengeseßten Richtung angehört. Es steht zu erwarten, daß bald nach dem Zusammentritt der Kammern die Auflösung verfügt wird, da ein Organ des Ministeriums bereits anzeigt, daß die Regierung eine Berufung an das Volf beabsichtigt und deshalb bald an eine Kammerauflösung denkt, um die koslbare Zeit nicht mit einer parlamentarishen Schachpartie hinzubringen, (Düsseld. Ztg.)

Grofzbritanuien und Jrland, London, 19, August. Die Revue der deutschen Legion durch den Herzog von Cambridge soll erst heute in Colchester stattfinden. Wenn das Wetter dort nicht freundlicher i als hier in London (es regnet seit 2 Tagen) dürfte sie übrigens wieder aufgeshoben werden. Macagulay denkt im Laufe der nächsten Woche seiner Gesundheit wegen nach Venedig zu gehen. Der ste Band seiner Geschichte Englands soll zum Drudcké fertig fein.

Das Unterhaus hat in der leßten Session nah einer heute publizirten amtlichen Angabe von 110 Tagen während 869 Stun- den und 27 Minuten, wovon 934 Stunden nah Mitternacht, Sipung gehalten. Im Durchschnitt dauerte jede Sißung 7 Stun- den 54 Minuten. i f;

Auf dem gestrigen Meeting der Berliner Wasserleitung s-

| Gesellschaf\t wurde der Bericht der Direktoren einstimmig gut-

geheißen, Die Einnahme beläuft fich gegenwärtig auf ungefähr 1000 Pfd., do findet das Unternehmen erst jebt allmälig bei den Bewohnern und Fabrikanten Anklang, und wird von Brauern und Seifensiedern, der größeren Weichheit des gelieferten Wassers wegen, immer mehr gebrauht. Aus demselben Grunde soll es auch zum Füllen von Dampfkesseln sich als zweckmäßig erwiesen haben, Schließlih wurden die Direktoren ermächtigt, weitere 50,000 Pfd,

| aufzunehmen.