1856 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1686

Paragraph neun und zwanzig.

Die Actionaire können sich in Verbinderungsfällen durch andere nach Paragraph sieben und zwanzig zur Theilnahme an den General- Versammlungen befugte Actionaire vertreten lassen ; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die juristischen Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten , die Bevormundeten dur ihre Vor- münder, die Ehefrauen dur ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind. Für mehr als zehn Stimmen fann ein Einzelner nicht Bevollmächtigter in der General-Versammlung sein.

Paragraph dreißig. : j

Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persbnliche Ver- hältnisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Gesellschaft oder zu den Beamten der Gesellschaft steben, ein Stimmrecht

i ibt werden. A v S Paragraph ein und dreißig. “Ne

Die General - Versammlung tritt regelmäßig jährlich einmal, und zwar im August oder September in Köln zusammen. Außerdem finden außergewöhnliche General - Versammlungen statt , so oft dies bon dem Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, oder sobald wenigstens zehn Actionaire, welhe zusammen mindestens tausend Actien besißen, schriftlich

rauf antragen. era 4 Paragraph zwei und dreißig.

Die regelmäßigen wie die außergewöhnlichen General - Versammlun- |

gen beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachungen dur die im Paragraphen elf erwähnten Tagesblätter. Diese Bekannt- machungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung statt-

finden. Bei Berufung außerordentlicher General - Versammlungen muß |

der Gegenstand ihrer Verathung im Allgemeinen angegeben werden. Paragraph drei und dreißig.

Vorbehaltlich der in den Paragraphen drei, fünf, zwei und bierzig und fünf und vierzig enthaltenen Bestimmungen vollbringen sih alle Be- | \{lüsse und Wahlen dex General - Versammlungen mit absoluter Stim- |

menmehrh eit; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsißende.

Wer von den Aktionairen bei der General - Versammlung nicht er- | scheint, oder nicht dur Bevollmächtigte sich vertreten l U e

geachtet durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. O Ga, L GUD O T I O U

Der zeitige Vorfißende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsiß |

in der Generalversammlung, und ernennt die Skrutatoren. Zu Ekruta-

toren können weder Verwaltungsräthe noch Beamten der Gesellschaft er- |

nannt werden, i Jun der regelmäßigen General - Versammlung werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt. i j

a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Nesultate des verflossenen Jahres ins- befondere;

b) Bericht der Nevisions - Kommission über die Prüfung der Neehnun- gen und Bilanz für das abgelaufene Nechnungsjahr, nach dessen Anhörung die Versammlung, wenn sih nichts zu erinnern findet, dem Verwaltungsrathe Decharge ertheilt,

c) Berathung und Veschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs- |

rathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, welche leßtere

mindestens acht Tage vor der General - Versammlung dem Verwal-

tungsrathe s{riftlich eingereiht sein müssen ; d) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

e) Wahl von drei Kommissarien, welche den Aufirag erbalten, die | Bilanz für das zukünftige Rechnungsjahr zeitig bor der nächsten | General-Versammlung von dem Verwaltungsrathe zu erfordern, die- | selbe mit den Vüchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver- |

gleichen, und mindestens acht Tage vor der General - Versammlung ihren Bericht an den Verwaltungsrath abzuliefern. Die von der ersten regelmäßigen General - Versammlung ernannten Nevisions-

Kommissarien erhalten zugleih den Auftrag zur Prüfung der Bi- | lanz für das abgelaufene Nechnungsjahr mit der Ermächtigung, | diese Bilanz für den Fall des Nichtigfindens festzustellen und dem

Verwaltungsrathe Decharge zu ertbeilen, Die Wahlen werden mittelst geheimen Scrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Borsißenden, so wie auf den Antrag von

wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenzände |

durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

Jede General - Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Jnhaber von |

mindestens fünfhundert Actien sind, einzelne Mitglieder des Ver- waltung8srathes mit Einschluß der im Paragraphen dreizehn, so wie der auf Grund des-Schlußsaßes von Paragraph sechszehn ernann- ten aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entheben.

Es muß aber der betreffende Antrag vor der Einladung zur General - Versammlung dem Verwaltungsrathe schrifilih unter be-

stimmnter Anführung der Enthebungsgründe mitgetheilt werden,

und es muß in der Einladung zur General-Versammlung des An- trages im Allgemeinen Erwähnung geschehen. Paragraph fünf und dreißig.

Die außerordeutlihen General- Versammlungen beschäftigen sih nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Paragraph sechs und dreißig.

Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen, von dem Vorsitzenden, den Scrutatoren und denjenigen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.

Si Cl 0M. Bilanz, Dividende und Reserve-Fonds: Paragraph sieben und dreißig.

Jm ersten Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches vom ersten Juli bis dreißigsten Juni des nächsten Jahres läuft, wird bom General-Direktor ein vollständiges Inventar über die Besißungen, Vor- räthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes

Negister eingetragen, und mit den Belägen dem Verwaltungsrath ¡ur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Jnwentarg werden - die Robstoffe und Materialien - Vorräthe nah dem laufend, Werthe, Halbfabrikate und Fabrikate aber nah dem auf den [aufende Werth der Rohstoffe basirten Fabricationspreise berechnet. M

Dieses Juventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den 6. neral-Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zy brü: fenden und festzustellenden Bilanz des Gesellschafts-Vermögens, j

Der Verwaltungsrath bestimmt alljährlich, wie viel zu dem Aktibum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Mascbiney und größere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und ebey (0 wie viel von dem Werthe der Jmmobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrieben werden soll, weil dieselben an Werth verloren haben,

Sollte die Wirksamkeit der Gesellschaft nicht mit dem ersten Juli oder zwischen dem erften Juli und ein und dreißigsten Dezember begin: nen, so wird die vorgeschriebene Jnventur und Bilanz für den eit: raum vom Geschäftsbeginne bis zum folgenden ersten Zuli mit ‘dem von diesem Tage an laufenden Geschäftsjahre verbunden.

Die aufgestellte Bilanz wird in den sici» aus dem Paragraphen «ilf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht. l:

Paragraph acht und dreißig.

Nach Bewirkung der im Paragraphen fieben und dreißig vorgesehenen Zu- und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktiven nah Abzug der Passiven den Neingewinn. ;

Paragraph noun und dreißig.

Dex Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Nein: gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedo min- destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Neservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden.

Ueber die Verwendung des Neservefonds beschließt der Verwaltungs: rath. —— Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds hört auf so- bald leßterer zwanzig Prozent des emittirten Actien - Kapitals betcägt, und beginnt wieder, wenn ex unter diesem Betrag hinabsinkt,

Paragraph vi erz1g,

Die Dividenden sind in Köln, in Berlin und in Frankfurt am Main zahlbar ; dieselben können jedoch durch Beschluß der General - Versamm» lung auch an anderen Orten zahlbar yeftellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Dezember gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

: Para Cuno Beg

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

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Ge N M o e 0 C O O e D e S O O U i D S Von dem Verwaltungérathe oder von Actionairen, welche zusammen ein Fünftel des Gesellschafts-Kapitals besißen, kann bder Antrag auf Auf- lösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mebrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Geseße vom neunten November Achtzehn Hundert drei und bierzig bestimmten Fällen ein und wird nah Maßgabe der in diesem Geseße gt troffenen geseßlichen Bestimmungen bewirkt. Para aua) ove Uno Verg. E Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt leßtere und bestimmt ihre Befugni}. Tel O S&ch&lichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. Para eund Vier ig. i Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende Schiedsrichter ohne Zulassung bon Appell und Cassation geschlichtet werden . L Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernenn auf deren Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Köln oder, wenn dieser selbst Actionair is, der nächste unbetheiligte Richter nad ihm einen Obmann, Jst eine Partei länger als vierzehn Tage nah gangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, [0 folgt die letztere in derselben Weise wie die Wahl des Obmann®s \ Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell no Cassation statt. Baraguand funf und Vierzig, Abänderungen des Statuts können in einer General-Bel beschlossen werden, jedoch nur mit ciner Mehrheit von drei Vier! anwesenden oder vertretenen Stimmen und wenn ihr allgemeiner bei der Einberufung angedeutet war. | 1 O Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen nehmigung.

[-Versammlung eln der Znhalt A /

S Neun. : Í

Verhältniß der Gesellschaft zu den Orts-Gemeinden. Paragraph sechs und vierzig.

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, ber den

sich ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, E

Nachbargemeinden durch von ihr berbeigezogene auswärtige Arbe! M ü

weislich erhöhte Kosten für die Kirchen- und Schulbedürfnisse [0 bst nicht die Armenpflege erwachsen sollten, für deu durch die Arbeiter selb

gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen. den Bei-

Ueber das Maß der von der Gesellschaft eventuell zu an die

träge entscheidet die Bezirksregierung vorbehaltlich des Refurses io - betreffenden Königlichen Nessortministerien und an das Königliche H

Ministerium,

in welchen

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Tat 0D Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung. Paragraph sieben und vierzig.

Für den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, fann das Königliche Handels-Ministerium die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären. : i al

Paragraph àâcht und vierzig.

Die Königliche Regierung zu Köln ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrehtes des Staates für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Ver- waltungsrath und die General - Verfammlung gültig zusammenberufen, und ihren Berathungen beiwohnen , sondern auch jederzeit von den Büchern, Negistern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, so wie bon ihren Besißungen und Vorräthen Einsicht ie Königliche Regierung zu Köln entscheidet Über die Frage, von welchen Preduften und Fabrikaten anzunehmen is, daß der An- und gerfauf derselben mit den eigentlichen Geschäftsgegenständen der Gesell-

aft naturgemäß in Zusammenhang steht. 2

Jnsoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in einem andern als dem fôlner Negierungs-Bezirke besizt, steht der dor- tigen Regierung das Necht zu deren kommissarischen Beaufsichtigung zu.

Paragraph neun und vierzig.

Für die Gesellschaft find alle bestehenden und noch ergehenden Ver- ordnungen sowohl über Actien - Gesellschaften, als auch über den Betrieb derjenigen Geschäfte, welchen das Unternehmen gewidmet ist, maßgebend.

Transitorische Bestimmungen. Paragraph fünfzig.

Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, den Herren Jo- hann Jakob Langen und Franz Wilhelm Königs, und zwar heiden zusammen, oder jedem für sich allein im Falle der Verhinderung des An- dern mit dem Nechte der Subfstitution Auftrag und Bollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschast nachzusuchen, so wie die- jenigen Abänderungen der Statuten und Zusäße zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird.

Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins des Sratuts beitretenden Actio- nare ebenso rehtsverbindlich scin, als wenn fie wörtlich in (jenem Statut aufgenommen) lese: gegenwärtigem Statut aufgenommen wären.

Hierüber wurde diese Urkunde aufgenommen zu Köln in des Notars Amtsstube in Gegenwart der beiden hierzu erbetenen Zeugen Johann e Nad und Hubert Esser, Bee SEneider Und Bere zu Köln wohnhaft, und haben die dem Notar nah Namen, Stand nnd Wohnort wohl bekannten Komparenten und Zeugen nach ihnen geschehe- ner Vorlesung mit dem Notar unterschrieben.

Sn C Lnge. 7 Fr. Win. Koenigs. 7 FOUi 01e) Ha L S Hubert E!sfer. / W. Eglinger.

Zur Urschrift wurde der Stempel von einem Thaler kassirt.

O A. Vorderseite.

200) Thaler Sieg-Nheinisher Bergwerks- und Hütten: Verein.

Gegründet durch notariellen Vertrag vom... Bestätigt durh Allerhöchste Urkunde vom... S =

über zwei hundert Thaler preussisch Courant. Der Jnhaber ist an dem Sieg - Rheinischen Bergwerks- und Hütten-VBerein für den Betrag von zwei hundert Thaler betheiligt und hat alle statutmäßige Rechte und Pflichten, Dieser Actie sind zehn Dividendenscheine pro bis .…... einschließlich, nebst Talon beis gefügt. Ausgefertigt Cöln, den 180 Der Verwaltungsrath. (Trockener (Eigenhändige Unterschrift Stempel.) zweier Mitglieder.) G. N CEigenhändige Un- Eingetragen sub Fol. .…..…. ( j i des Registers. terschrift des Con- irol-Beamten.)

200 Thaler

Dieser Talon ivird gt: bunden und bes ruht im Archiv llschaft.

Sieg-Nheioischer Bergwerks- und Hütten-VWerein. 200 Zhaler 200 Thaler

Ne vanietur unterschrieben : gezeichnet : L V: Langen, F. Wm. Koenigs, H Johann Joseph Hack, Hubert Esser, 6 W. Eglinger.

Ra Nüseite. Allerhö e Bestätigungs- Urkunde und Auszug aus Wi : dem Gesellschafts-Statute. S, Friedrich Wilhelm 2c. find ann inser. die, die Rechte und Pflichten der Actionaire betref- en Statuts - Paragraphen, so weit nöthig und zweckmäßig.)

oAmtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln pro 18.. Stü

D 0E

Ü Vorderseite. Sieg-Rheinisher Bergwerks- und Hütten-Verein. Anweisung zu der Actie (7

j : (Trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupons-Negister Fol...

(Eigenhändige Unterschrift des Control-Beamten.)

B. Vorderseite, 10 |

.

9 U D. 3 n

Sieg-Nheinischer Berg- fsS- und Hütten-Verein. Dividendenschein

n O _ (Trockener zu der Actie Nr. Stempel.)

ZuUbaber GUanat an... gegen diesen Schein an der Gesell- \chaftsfasse in Köln oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18...

Köln, den 10.

Der Verwaltungsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder

pr. Facsinule.)

Eingetragen Fol... (Eigenhändige Unterschrift des Control-Beamten.)

Ne varietur unterschrieben, gezeichnet J. J. Langen: | FrWni, K oenigs, D Johann Joseph Hack. Hubert Esser. 1} W. Eglinger.

D E

Nüseite. Jnhaber empfängt am i gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichneten Actie, Der Verwaltungsrath. A Unterschrift zweier Mitglieder Köln, den per tacsìimile.

Nüseite. 9,

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.

9.

Zahlbar am. 184. Für das Geschäftsjahr 18. .

§. 41, Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellshaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.

Befehlen und Lex orb nen allen hierum ersuhten Gerichtsvollziehern, Gegenwärtiges zu vollstrecken, Unseren General-Prokuratoren und Unseren Prokuratovren bei den Land- gerichten hierauf zu halten; allen Befehlshabern und Beamten der öffent- lihen Macht oder deren Stellvertretern nach der an fie rechtmäßig er- gangenen Aufforderung starke Hand zu leisten. Zur Bekräftigung dessen ist Gegenwärtiges befiegelt und bom Notar

unterschrieben worden.

Für gleichlautende Ausfertigung : Der Königlich preußische Notar.

(L. S:) (06) W. Eglinger.

Ta xke.

Stempel z. Urschr..….. 1 Rihlr. Sgr. Honorar 4 ¿0 U 8 I Ausfertigung 22 R...

Stempel D

Ftinisterium für De Gewerbe unò öffentliche Arbeiten.

Bekanutmachung. : s

Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten diesjäh- rigen Prüfungs - Periode die Bauführer -Prüfung abzulegen beab- sichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 27, k, Mts, sich \chriftlich bei der unterzeihneten Behörde zu melden und die vor- geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureihen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere