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G2. B D Die Prioritäts - Obligationen werden mit vier Prozent jährlich ver- zinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und lsten Oftober jeden Jahres. in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellshaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts - Obligationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und verfallenen Zins - Coupons
verbältnißmäßig zwischen dem Pa der Gesellschaft getheilt.
ie Inhaber der Prioritäts - Obligation sind auf Höhe der darin Geboren N L Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden insen Gläubiger der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Stargard-Köslin-Kolberger Eisen- babn und deren Betriebsmittel ein unbedingtes VorzugSrecht vor den Jnhabern der Stamm - Actien und der auf Grund des Allerböchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 (Gesez-Sammlung für 1848 Seite 194) emittirten älteren Prioritäts - Obligationen der Berlin - Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts- Vermögens baben sie ein Vorzugsrecht vor den Juhabern der Stamm- Actien, insoweit nicht der Staat, vermöge der vor ibm geleisteten Ga- rantie für die Zinsen der im §. 1. bezeichneten Prioritäts - Obligationen aufkommen muß. Den Jnhabern der auf Grund des Allerböchsten Pri- vilegiums vom 25. Juni 1848 emittirten Prioritäts-Obligationen ver- bleibt dagegen in Ansehung des ebengedachten übrigen Gesellschafts- Vermögens das denselben Fer Epe Vorzugérecht,
Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der in dem obengedachten Vertrage vom 28. Februar 1856 festgeseßten Amortisation, wozu dem- gemäß alljährlih böchstens ein halh Prozent der über vier Prozent des Anlage - Kapitals jährlich auffommenden und nach §. 10 des gedachten Vertrages zur Amortisation zu verwendenden reinen Betriebs - Einnabme
der Stargard-Köslin-Kolberger Bahnstrecke unter Zuschlag der dur die
eingelösten Prioritäts - Obligationen ersparten Zinsen verwendet wird, Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genebmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärfen, sondern
auh die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur NRückzablung |
mit einem Male zu kündigen. : Ld tats: Die Bestimmung der jäbrlich zur Tilgung kommenden Obligationen
geschicht durch Ausloosung seitens des Direktoriums mit Zuziebung eines |
das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent- lih befannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts- Obligationen, so wie cine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch
dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter ; die erste Einrückung | muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungs - Termine |
stattfinden.
Die Einlöjung der ausgeloosten Obligationen geschiebt am ersten | Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obliga- | tionen fann sowobl am 1. April als am 1, Oftober jeden Jahres statt- |
finden.
oder Stettin nah der Wabl des Berechtigten.
Die Verzinsung der Obligationen bört an dem Tage auf, an welchem | Wird diese in Empfang genommcn, | so müssen zunächst die ausgereihten Zins-Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; | geschieht dies nicht, so wird der Betrag der feblenden Zins-Coupons von |
fie zur Zurückzablung fällig sind.
deim Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet,
Die im Wege des Tilgungs - Verfabrens eingelösten Obligationen | werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschrie- | benen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder | 7) eingelöst werden, kaun die Gesellschaft |
der Nückforderung (cir. §. wieder ausgeben.
Ueber die Auéführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn- |
Unternehmen bestellten Kommissarius jährlid Nachweis geführt. D
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt nach den allgemeinen geseßlichen |
werden, so wird gerichtlihes Aufgebot Bestimmungen erlassen. FÜr dergestalt amortisirte, so wie auch für zer- rissene oder sonft unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelic- N gänzlich zu kaffirende Obligationen werden neue dergleichen
Angeblih verlorene oder vernichtete Zins - Coupons dürfen nich amortifirt werden. G Zins p [ cht 6
: y 6.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen nicht zur Einlò- sung borgezeigten Obligationen werden während 10 Jahren nach dem Zablungs - Termine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesell- schaft, bebufs der Empfangnahme der Zahlung öffentli aufgerufen, Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem leßten öffentlihen Aufruf zur Einlösung borgezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist, Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mebr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezablung vermittelst cines Beschlusses der Ge- neral-Versammlung aus Billigkeits-Rücksichten gewähren.
C Außer den im g. 4 grbaciin Fällen find die Inhaber d ; tionen berehtigt, deren Rennwerth i Ea Mo schaft in Stettin zurückzufordern h in folgenden Fällen von der Gesell-
a) wenn fällige Zins-Coupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung
Die Rüdckzahlung erfolgt in beiden Fällen nah dem Nennwertbe | gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin |
präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
b) wenn der Transport - Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwg oder anderen, dieselben erseßenden Maschinen, länger als O Monate aufhört ; i dé
c) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtsfräftiger Erkenntnis Schulden halber Execution vollstreckt wird; He
d) wenn die §. 4 festgeseßte Tilgung der Obligationen nicht inne „„ halten wird. E Je
Jn den Fällen zu a, b und c kann das Kapital an demselben 34, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle R i ist dagegen eine dreimonatlihe Kündigungsfrist zu beobachten. Das Ret zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Zablung des z;, treffenden Zins-Coupons, in dem Falle zu þ bis zur Wiederberstellyn, des unterbrochenen Transport - Betriebes, in dem Falle zu c éin Jahr nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; das Necht der Kündigung in dem Falle zu d., drei Monate von dem Tage ab, an welchen d Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. :
Bei Geltendmachung des vorstebenden Nückforderungsrectes sind die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen sich an das gesammte beweglich: und unbewegliche Vermögen der e r Mini zu balten befugt. z
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen cip: gelöst sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, day! die Gesellschaft feines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnfkörper ode zu den Bahnhöfen gebört, veräußern, auch eine weitere Actien-Enittirun; oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternebmen, wenn den gegenwärti; kreirten , so wie den früher emittirten Prioritäts-Obligationen für Kabi: tal und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien ode aufzunehmenden Anleihen vorbebalten und gesichert 1st.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt: machungen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Verlin, in die Stettiner Zeitung und in die Ostsee- Zeitung zu Stettin eingerüt werden, Sollte eines dieser Blätter eingeben , so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genebmigung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung ; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen,
Das gegenwärtige Privilegium ist dur die Gescßsammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei: gedrucktem Königlichen Jnsiegel. i
Segeben Sanssouci, den 18. August 1856.
(Ii S.) Frie drich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh
Privilegium wegen Ausgabe von fieben und einer halben Million Thaler in dierprozentigen Prioritäts- Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft, bchufs des Baues einer Eisenbahn von Stargard nach Köslin mit einer Zweig- bahn na Kolberg. L,
Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. Zweite Emission.
über 1000 Thaler Preußisch Courant,
über 500 Thaler Preußisch Courant,
/ über 200 Thaler Preußisch Courant.
_Jnhaber dieser Obligation hat an die Berlin - Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft
Eintausend Thaler Preußish Courant, Fünfhundert Thaler Preußisch Courant,
Í Ziveihundert Thaler Preußisch Courant zu fordern, als Antheil an dem durch das umstehend beigefüzte Aller- böchfte Privilegium autorifirten Darlehne.
Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen Nüdgabe der nsscheine balbjährlih am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesell- aftsfasse zu erheben.
Stettin, den
Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft, (Drei Unterschriften.) (Trockener Stempel.)
Zi [{
Eingetragen.
sn Gegengezeichnct. Obligations-Buch Fol...
Der Haupt-Kassen-Rendant. N.
11, (20 Zinsscheine und ein Talonschein,)
10 Riblr 4 Ntblr. Zinsschein Serie 1, Nr. i i | zur E Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, zweite Emission, Nr über 1000 9ithlr.
(Staats-Stempel.)
p Nthlr. )
über über tJehn 26 Thaler
500 Nthlr. 200 Rthlr.
Fahren laut
Zehn Thaler : Bier Thaler bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben, .___ Stettin, den i 7 Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft. (Trockner Stempel.)
hat Jnhbaber dieses am
Dieser Zinsschein verfällt C des Privilegiums.
nach vier 2
Ausgefertigt.. : (Unterschrift des Controleurs.)
1703 i
Staats-Stempel.) (4e E 4 Gé zur : Berlin - Stettiner Eisenbabn-Obligation, zweite Emission. Nr über 1000 Nthlr. über 500 Rtblr. über 200 Nthlr. Gegen Rückgabe dieses Talonscheins if die Serie der Zinéscheine d besonders dazu erlassener Aufforderung bei. unserer Gesellschaftskasse Wi n zu nebmen, sofern niht von dem Znhaber der Obligation gegen q sreibung protestirt worden ist. Jm Falle eines solchen Wider- ipruchs erfolgt die Ausreichung an den Jubaber der Obligation. Stettin, den : L - l Dipettvciuin der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. (Troener Stempel) Ausgefertigt. (Unterschrift des Controleurs.)
Ministerium für Sandel, iSewerbe und Öffentliche rbeiten.
Dem Regierungs- und Baurath Junker zu Berlin ist die Regierungs- und Bauraths-Stelle zu Koblenz verliehen worden, “Der Königliche Landbaumeister Lohse is zum Königlichen
Bzu-Juspektor bei der Königlichen Ministerial-Bau-Kommission zu |
Berlin ernannk worden.
Perfügung vom 29, August 1856 — betreffend die Yortofreiheit der Provinzial-Feuer-Sozietät der Rheinprovinz.
Die Bestimmung des Regulativs über die Portofreiheit der fentlichen Jmmobiliar-Feuer-Sozietäten vom 12. Oktober 1855:
daß alle mit dem Vermerke „Feuer - Sozietätssachen““ versehene und mit öffentlichem Siegel verschlossene Berichte, Schreiben und | Verfügungen, Gelder und Pakete, die in Angelegenheiten der be- | zeichneten Sozietäten zwischen den Behörden hin- und her-
gesendet werden, portofrei zu befördern sind,
erweitert worden :
daß auch derartige Sendungen zwischen den Behörden und den — als Lokalagenten dieser Sozietät fungirenden — BVürger=- |
meistern, portofrei beförtert werden sollen.
Insoweit die Bescheidung vom 9. Juni d, I. si auf die leßt- zedahten Sendungen bezieht, findet dieselbe hierdurch ihre Erle-
digung. rof Berlin , den 29, August 1856. D E - i Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Citkular=BVerfügung vöm 30, Juni 1856 — ht= treffend die fernere-Ausbildung von Oekonomie= Kommissarien.
Bei den Auseinandersezungs - Behörden ist jeßt eine so voll=
ständige Zahl von namentlich au jüngeren und rüstigen Spezial- Kommissarien vorhanden , daß mit Rücksicht auf die fühlbar wer- dende Abnahme der Geschäfte ein Bedürfniß zur ferneren Ausbildung von Oekonomie - Kommissarien nicht mehr vor- anden ist, auch fünftig wahrsheinlich nur in einzelnen Wällen tintreten wird, Ew, 2c. werden deshalb veranlaßt, die- lentgen jungen Landwirthe, welche bei ihrem Eintritt in die dor- fige Lehranstalt die Absicht kund geben, sich für den Beruf der Vefonomie-Kommissarien auszubilden, von der oben geschilderten Sachlage und davon in Kenutniß zu seben, daß sie nur sehr ge- ‘inge Aussicht hätten, nah vollendeten Studien von einer Aus- tnanderseßpungs-Behörde zur kommissarischen Laufbahn zugelassen und später vollständig beschäftigt zu werden, ferner daß ihnen fortan in Falle der Zulassung die Studienzeit nur einfach, und nicht mehr wie früher, nach dem doppelten Zeitverhältniß auf die als Krbereitung nachzuweisenden sechs Jahre praktischer Beschäftigung mit der Landwirthschaft angerechnet werden würde,
Berlin, den 30, Juni 1856. L, An ‘ Direktoren der höheren staats- und Wdwirthschafilichen Lehranstalten,
Abschrift vorstehender Verfügung wird der Königlichen General- Kommission zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt, Dabet wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß durch die Schlußbestimmung diejenige Anordnung des Cirkular-Resfripts vom 3, Februar 1841 (Ministerial - Bl. S. 81) aufgehoben worten ist, wonach Ein Jahr des Studiums auf einer höheren landwirth= \chaftlihen Lehranstalt dem zweijährigen Wirthschafts - Betriebe in der Stellung eines Gehülfen gleichgeachtet wurde.
Berlin, den 30, Juni 1856.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel, An
sämmtliche General-Kommissionen und land- wirthshaftlichen Regierungs - Abtheilungen.
Angekommen: Der außerordentlihe Gesandte und bevoll- mächtigte Minister am päpstlihen Hofe, Kammerherr von Thile, von Frankfurt a. O,
Der Präsident des Evangelischen Ober - Kirchenraths, von Uechtriy, von Nieder=Heidersdorf bei Görliß,
Abgerktiste Sée, DurgGlauht der Sachsen-Altenburg, nach Dresden.
Prinz Moriß von
ete tamtliches. Preußen. Stargard, 1, September. Auch gestern, wie an
| den beiden vorhergehenten Abenden, war unsere Stadt glänzend illu- Regulativ vom 12. Oktober 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 248 S. 1841) |
minirt, Heute Morgen in aller Frühe sind sämmtliche Truppen zu den Feldmanövern ausgerückt und auch Jhre Majestäten der König und die Königin. haben um 9 Uhr üns vLérlassen, Um dent Truppen zu folgen und demnächst auf der Königlichen Domaine Marienfließ zu übernachten. (Nd. Ztg.)
Dldenbuerg, 30. August, Se, Königliche Hoheit der Groß- herzog und die großherzogliche Familie werden wie im vorigen , so auch in diesem Jahre, die ersten Herbstmonate im Fürstenthum Lübeck (Eutin) zubringen und am L2ten k, M. dahin abreisen. —
: A / g! : , 4 P » F , 1 ) 93 , : f für die Provinzial-Feuer-Sozietät der Rheinprovinz dahin Das vorgestern ausgegebene Geseß- und Verordnungsblatt für die
evangelisch = lutherische Kirche des Herzogthums enthält eine Be=- fanntmachung, nah welcher alljährlich, und zwar zum erstenmale im laufenden Jahre, am Reformationsfeste eine Kirchenkollekte zum Besten der Gustav-Adolfs-Stiftung angestellt werden soll, (Wes. Z.)
Hessen. Darmstadt, 31. August. Se. Königlihe Hoheit der Großherzog is heute Nacht mit dem Courierzuge von Schloß Ludwigshöhe hier angekommen, von wo auch Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin heute Nachmittag halb 2 Uhr hier eintressen wird, Se, Majestät der König Ludwig hat, wie man vernimmt, heute mit des Königs Otto von Griechenland Majestät von dort die Reise nah München angetreten, (Darmst, Z.)
SSuürttemberg. Stuttgart, 30. August, Uebermorgen wird der König von Württemberg von Schlangenbad wieder hier- her zurüdkehren. Die Königin der Niederlande, die si{ch für einige Tage nah Baden begeben hat, wird am Dienstag für mehrere Wochen zum Besuche hier eintreffen. Ueber das Befinden des Kronprinzen ist heute das leßte Bülletin ausgegeben worden, da er in voller Rekonvalescenz sich befindet, :
Bec, 30, August, Einer fünftägigen heißen Debatte bedurfte es, um im waadtländishen Gr, Rathe die Westbahn - Frage zur Entscheidung zu bringen. Mit 85 gegen 57 Stimmen wurde \{hließ- lich die directe Linie Freiburg-Lausanne verworfen und hierauf mit 100 gegen 42 Stimmen der Vorschlag des Staatsrathes, betref= fend die Linie Jserten - Bern, genehmigt. Auch der Bundesrath faßte gestern wichtige Beschlüsse bezüglich des nämlichen Gegen- stantes, indem er bei der Bundes-Versammlung den Antrag stellte, die von Freiburg portirte Oron-Linie zu verwerfen, weil sie unaus- führbar sci, dagegen dem Canton Freiburg für die Ausführung der Freiburg-Payerne-Linie eine neue und leßte Frist bis 1. Januar 1857 bezüglich des S über die zum Bau nöthigen Mittel
uräumen. (Köln. Z.) E e L cA0nien und Jrland. London, 1, Septem- ber, Die heutige „Morning Post“ sagt, daß die alliirten Heeres= fräfte noch nicht aus Griehenland werden zurückgezogen R Tn Die Königin von Audh ijè zu London geme Md 2 A isstt mit Nachrichten aus New-York vom 20, August in iverpoo eingetroffen. Sie melden, as U v d Sihung des K uf den 21sten einberufen + a bret, M ie 31, August. Nach dem „Moniteur“? traf gestern zu Marseille ein Transportshi} mit Truppen, unter denen sich kein einziger Kranker befand, von Konstantinopel cin, Die nächsten Schiffe werden die leßten Abtheilungen der Orient=