1856 / 208 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4a.

Amortisation eingelösten Obligationen ist die Gesellschaft wieder auszu- geben befugt. ¿

C A

Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und,

der Stei oda durd die öffentlichen Blättec ungeachtet, nicht reht- zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der Direction dex Aachen-Mastrichter Eisenbabn- Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. testens binnen Jahresfrist nah

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Gehen sie aber dessenungeachtet nicht pä- dem leßten öffentlichen Aufruf, zur

Realisation ein, so erlisht ein jeder Anspruch aus denselben an das

E ter Angabe der Nummern der werth- | Gesellschafts - Vermögen, was unter Ung O

los gewordenen Obligationen von der Direction

M E e veseilsct hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflich-

theilweise Realisirung derselben aus Sen zu beschließen.

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fest-

geseßt :

aus dem Reinertrage vor;

b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen seitens der Gesellschaft / Lf zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grund-

stücke verkauft werden; dies b-'zieht sich jedoh nicht auf die außer- halb der Bahn

oder Waaren- Niederlagen abgetreten werden möchten.

J Fur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Juhabern der s b +4 A Privile- | giums vom 28 Dezember 1853, kontrahirten Prioritäts-Obligationen | I. Serie eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek, das ge- | sammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft ver- Auch darf diese weder Actien kreiren, noch neue Dar- | lehen aufnehmen, es sei denn, daß den auf Grund dieses Privile- giums zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich |

Obligationen mit Vorbehalt der den früber, J

pfändet.

vorbehalten würde. s

Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt» |

machungen erfolgen durch eine Aachener, eine Mastrichter Zeitung, den Preußischen Staats: Anzeiger und den Niederländischen Staats-Courant.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche | Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem König- | lichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Juhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von | der Monarchie, wird zur Ausführung dieses Geseßes nachstehende Jn: Das gegenwärtige Pribilegium ist durch die Geseßsammlung bekannt

Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

zu machen. S Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856.

(L.-S.) Friedrich Wilhelm, Für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von Bodelschwingh. von Pommer- Esche.

L. Aachen- Mastrichter Eisenbaßn-Obligation Il. Emission.

E über Thlr. Fl.

Jnhaber dieser Obligation zweiter Emission, Nr... theil von Thalern, Florin bholländish, an der mit Aller- böchfter Genehmigung und nah den Bestimmungen umstehender Privi- legien gemachten Anleihe der Aachen-Mastrichter Eisenbahn-Gesellschaft.

Aachen, den

Die Direction. (Facsimile der Unterschrift zweier Directions-Mitglieder.)

Der Special-Direktor. (Unterschrift.)

Ie d Aachen-Mastrichter Eisenbahn-Gesellschaft. | Zins-Coupon Nr. 1 zur a Eisenbahn-Obligationz,Nr.….', . Emifsion. ZJnhaber empfängt am 1. Juli 18. gegen diesen Coupon planmäßig bezeiGntten Bab stenzà O | B ite i Sgr. .... Pf, Preuß. Cour. S es s. ; als Zinsen vom 1. Januar bis 30. Juni 18 | ieser Zins-Coupons wird ungültig und werthlos, wenn er nicht | binnen fünf Fahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird. Aachen, den Die Direction. (Facsimile der Unterschrift zweier Directions-Mitglieder.)

Ausgefertigt. (Facsimile des Rendanten.)

I, nhaber empfängt am 2. Januar 18... gegen diese Antveisung ge- V - des Privilegiums an den durch öffentliche Gelanttadung

bezeihneten Stellen die zweit , bt 1 Prioritäts-Obligation No rge der Zinscoupons zur vorbezeichneten |

Aachen, den Die Direction.

(Facsimile.,)

Ausgefertigt. (Unterschrift)

und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf sole, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei- oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen |

| nahme der polizeiobrigkeitlihhen Gewalt in den Fällen des ÿ. nach vorhergegangener Prüfung der besonderen Verhältnisse

polizeiobrigkeitlichen Gewalt auf den Staat der Regel " Stande ist.

ôstlichen Provinzen , in Betracht. Der Verlust der Eigenschaf

10 Ministeriun: der geifstliben, Unterribts: unz Medizina!- Angelegen‘ eiten:.

Die Berufung des Kandidaten des höheren Sthulamt Wilhelm Polscher, zum ordentlichen Lehrer an der Realshyh zu Duisburg is genehmigt worden.

Königliche Universitäts-Bibliothefk, In der nächsten Woche, vom 8. bis 12, September c., iy den

n fei L " Naqmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr, findet die allgemeine Zur. tung mehr, doch steht der General-Versammlung frei, die gänzliche oder N , M

lieferung aller aus der Königlichen Universitäts-Bibliothek entli.

henen Bücher, zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Revision, stat

Es werden daher alle diejenigen, welhe Bücher aus der Köniz, lichen Universitäts-Bibliothek in Händen haben, hierdurh aufgefg.

a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht | dert, solche während der angegebenen Zeit gegen die darüber qui.

der Zahlung von Dividenden an die Actionaire der Gesellschaft j g _sitäts-Bibliothek bleibt während der Zeit vom 12, September li;

gestellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Königliche Uniyer,

15, Oktober geschlossen. Berlin, den 29. August 1856. Das Universitäts=Bibliothekariat.

Wèinijterium des Jnuertn.

Instruction vom 30, Juli 1856— zur Ausführung

des Vesebes vom 14, April 1866, brtreffend"

ländlihen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der Preußishen Monarchie.

Geseß vom 14. April 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 122. S, 973.) Jnstruction vom 14, Juli 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 177 S, 1438, Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 91,

Geseß vom 13. Februar 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 53. S. 389.)

Geseß vom 21. Juli 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 177. S. 1065,)

Auf den Grund des §. 25 des Geseßes vom 14. April 1856, be treffend die ländlichen Orts-Obrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen

ftruction ertheilt: : Artikel 1. Die in dem gegenwärtigen Geseße abwechselnd gebraud

| ten Bezeichnungen „Ortsobrigkeit“, „Polizeiobrigfkeit“, „ortsobrigkeitlich:“

und „polizeiobrigfkeitlihe Gewalt“, umfassen, nab dem Begriffe der „Pe-

| lizei“ im weiteren Sinne, die außerhalb des Gebietes der gerichtlichen " Kompetenz liegenden verfassungs- und borschriftsmäßigen Rechte und | Pflichten innerhalb des Ressorts der verschiedenen Verivaltungsziweige,

als den Gegenstand dieses Gesetzes. Die im Eingange desselben erwähnte Verordnung vom 3, Januar

| 1849 hat in Abschnitt V. nur hinsichtlih der Wahrnehmung der Polizei

gerihtsbarkeit in den eigentlichen Strafsachen (vergl. §. 61 Thb, ll

| Tit, XVII, des Allg. Landrechts) durch Königliche Behörden Vestimmun- | gen getroffen, den übrigen Bestand der älteren Polizeiverfassung abe " nicht berührt. 14 1 Ç e | L Ï d So «A - , , : hat cinen An , wvelhen nah dem gegenwärtigen Geseße und dieser Jnstruction eiue Mik | wirkung des Kreiêtags stattfindet §§. 2, 3, 4, 5, 11 und 16 des Gesehes,

Artikel 2. Den Negierungen bleibt überlassen, für die Fälle, in

Artifel 7 der Jnstruction), nah Bedürfniß, die Wahl einer vorbereiten den fkreiéständishen Kommission berbeizuführen. Nur ftimmberechiglt Mitglieder des Kreistags, welche selbst, oder deren Machtgeber Jnhadber der polizeiobrigkcitlichen Gewalt sind, dürfen der Kommission, in welchel

| der Landrath den Vorsiß führt, angehören.

Artikel 3. Von der dem Staate beigelegten Befugniß h A 2A

in den be zeichneten Fällen Gebrauch zu machen, allerdings aber au nôtbigenfallé

| gegen den Willen des Jnhabers, da nur dessen „Anhörung“ erforderli ift, damit zu verfahren. 7

Jn den Fällen Nr. 1 und 2 des §. 2 wird es der Uebernahme L nach dann m

bedürfen, wenn der bisherige Jnhaber auch sonst noch, z. B. als Besize!

“cines anderen Guts, oder als juristische Person, Magistrat, Corporali®",

Stift 2c. die polizeiobrigkeitlihe Gewalt ordnungsmäßig auszuüben W

Bei Nr. 1 kommt das Verhältniß zu den Vorschriften über Ver

P _Vo 4 | änderung bon Quts- und Gemeinde - Bezirken im §. 1 des Gesepes

den 10° t eines

t Ritterguts dur Zerstückelung fällt nicht unter Nr. 1, so lange t

Eigenschaft eines selbstständigen Gutsbezirks fortbesteht (vergh 8 N,

14. April d. J., betreffend die Landgemeinde - Verfassungen in

des gegenwärtigen Gesches und §. 6 des Geseßes vom 9 Ges.-Samml. S. 99.) E ¿en ded J der Fall unter Nr. 2 nicht durch freiwillige Handlun, Fehl

pes der polizei - obrigkeitlichen Gewalt herbeigeführt , fo niß eint!

ch bei der Anwendung des Geseßes jede mit dem Erfordern E s. ordnungsmäßigen Verwaltung vereinbare Berüksichtigung des Bedi Jn den Fällen unter Nr. 3 wird in der Regel von der del

_ Undestheilen

e Ld

: Befugniß Gebrauch zu machen sein, zur Aufrechthaltunz der beigelegten Bes e brigkeitlichen Jnstanz. Auch ift bei Nr. 3 die Aller- Stellund binets-Ordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung höchste ttergütern durch Dorfgemeinden oder von Mitgliedern derselben r. zamml. S. 5) und die hierzu ergangene Jnstruktion vom 18. De- (Ge). 71832 (v. Kampß Annalen Band 16 S. 914) zu beachten. gende tikel 4, Die Vorschriften des §. 3 finden nicht allein, wenn die

eiobrigkeitliche Gewalt nach Ÿ. 2. auf den Staat übernommen ist, Ne gemäß §. 4 auch da Anwendung, wo dem Staate die polizei-

sonden ijiche Gewalt über ländlihe Gemeinde- oder Gutsbezirke bereits

obrig “n fti fünftig zufällt. i | steht, de ich L Provinz Posen, in den zum Regierungsbezirk

A ehórigen Landestheilen des ehemaligen Herzogthums Marie e nl ‘in A Kreisen Kulm, Thorn, Straßburg und Löbau, Bar esten Theile des Graudenzer und cinem kleinen Theile des Fla- 2 I oreises desgleichen in Neu-Vorpommern und Nügen, in welchen I h zufolge früherer Umgestaltungen der Verwaltungs-Orga- sation durch die allgemeine Geseßgebung der damaligen Landes-RNegie- D en die polizeiobrigfkeitliche Gewalt dem Staate zugefallen is, bieten eus die Bestimmungen des §. 3 die Mittel und Wege dar, um hin- clic der Wahrnehmungen der polizeiobrigkeitlihen Gewalt, mit den ntsprechenden Abänderungen der bestehenden Verwaltungs8einrichtungen die geeigneten Anordnungen zu treffen A i

Für die Provinz Posen werden in dieser Beziehung besondere he siructionen ergeben, bis dabin die Vorschrift im §. 4 des Geseges über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 maßgebend bleibt. i

Oer Ausdruck „Staat“ iun ÿ. 4 begreift die „Staats-Regierung und bezieht sih nicht auf den Königlichen Domainen- Fiskus. Die völlige Gleichstellung des Königlichen Domainen- Fiskus in seinen Nechten ind Pflichten als Jnhaber der ortsobrigfeitlichen (polizeiobrigkeitlichen) Gewalt mit allen anderen, zur ortsobrigfeitlichen (polizeiobrigkeitlichen) gewalt berehtigten Gutsbesißern versteht si von E

Artikel 5. Wird bei Anwendung des §. 3 die polizeiobrigkeitliche Gewalt einem Gute verlichen, so werden in der Verleihungs-Urkunde die entsprechenden näheren Bestimmungen festgeseßt: z. B. für den Fall des Besipwechsels, ähnlih wie in den Urkunden über neue Verleihung der Ritterguts-Eigenschaft.

Es kann ferner, l l rgl. F, 2). Anwendung des §. 3 in dem Gebiete des d. 4, die polizeiobrigfeitliche Vewalt mit dem Besitze cines Gutes nicht allein über die dazu gehörigen Grundstücke, sondern auch über andere Realitäten und Ortschaften ver- bunden, eben so fann sie als unbesoldetes Ehrenamt einem Grundbesißer auch außerhalb der Grenzen seines Besißthums aufgetragen werden.

Die Anhörung des Kreistags is durch Alinea 2 des §. 3 nur ge- | boten, wenn die Regierung selbst nah vorgängiger Erkundigung RNie- | þ | Handlung, die bei einem Beamten die Natur eines Verbrechens oder Sie kann auch durch bloße Umfrage bei den | | gewährt ihnen auch §. 20 den Schuß, welchen die Beamten genießen,

manden gefunden hat, der zur Annahme des polizeilichen Ehrenamts geeignet und bereit ist. | ) Freiéstánden zur geeigneteren Erreichung des Zwecks erfolgen.

Artikel 6. bez dei £1 fenten Lage cines Theils des polizeiobrigkeitlichen Bezirks von dem Sige dis berehtigten Guts sich ergebenden objefktiven Schwierigkeiten für ine ordnungsmäßige Verwaltung, denen weder durch die persönliche Thätigkeit des Jnhabers noch dur Bestellung eines Stellvertreters wohl abzuhelfen ist, durch anderweitige Uebertragung der polizeiobrigkeitlichen Gewalt über solhe entlegene Gebietstheile die nötbige Abhülfe zu ver- schaffen. Es handelt sih auch-hierbei um bleibende Veränderungen des polizeiobrigkeitlichen Bezirks. Von dem Mittel solcher Uebertragungen wird vornehmlich in den Fällen Gebrauch zu machen sein, wenn entlegene fleinere Ortschaften, einzelne Etablissements, Kolonicen, Forst-Grunt stücke,

auf welhen besondere Stellvertreter oder cigene Beamte nicht wohl ge- | 1 | | sehene Entziehung von Rechten.

balten werden können, in Betracht kommen.

Artikel 7, Bei Ausführung des Y. 7, welcher in Ergänzung der Verordnung vom 31. März 1838 und des Geseßes vom 24. April 1846, dem Jnhaber der polizeiobrigkeitlichhen Gewalt neben der dort ausge- sprohenen Berechtigung zur Bestellung eines Stellvertreters, auch die Verpflichtung auferlegt, einen Stellvertreter zu ernennen, wenn entweder die Ausdehnung des Polizei-Bezirks dies erforderlich macht, oder wenn ir aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungs- nn0ßigen Aueübung der Polizei - Verwaltung behindert wird, ist grund- lid davon auszugehen, daß es dem Wesen des gesammten Justituts als ein besonderer Vorzug desselben entspricht, wenn die Juhaber der

bolizeiobrigfeitlichen Gewalt sih der Ausübung derselben so viel als |

nöglih versönlih unterziehen.

Ob die Ausdehnung des Polizeibezirks die Ernennung eines Stell- terlreters in der That erforderlich macht, ist wesentlich nach den obwal- lenden besonderen Lokal - Verbältnissen in dem einzelnen Falle zu er- messen. Zu den Behinderungs-Gründen , welche, in der Person des Jn- (abers der peolizeiobrigkeitlihen Gewalt liegend, die Ernennung eines Ltellvertreters nothwendig machen, gehören Minderjährigkeit, weibliches Veschleht, lange dauernde Abwesenheit, anhaltende Krankheit, besondere n der Person vorhandene Gründe, welche nach den vorliegenden That- fden nahhaltig an einer gebörigen Geschäftsführung hindern.

u den Fällen aber, wo die Ernennung cines Stellvertreters erfolgt, i P dem Jnhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, insofern er nicht ines echts zur Ausübung derselben, resp. der Befugniß zur Ernennung i wi ellvertreters verlustig gegangen, die Leitung des Stellvertreters, e, die Befugniß, persönlich ebenfalls an der Verwaltung Theil zu nd und einzelne Akte unter eigener Verantwortlichkeit an sich zu d e Umständen fann es sich als eine zweckmäßige Einrichtung em- Person! daß mehrere Jnhaber der polizeiobrigkeitlihen Gewalt dieselbe girke zum Stellvertreter für verschiedene an einander grenzende Polizei- i Sagen auch, daß auf die Vereinigung der Stellvertretung mit bin äften der Polizei-Anwaltschaft in derselben Person Bedacht

Ren wird, wie ebenfalls, nach Bewandtniß der Umstände, im Jn-

nach Verschiedenheit der Fälle (vergl. §. 2), bei

Die Bestimmung des §. 5 bezweckt, den aus der zu ent- |

| vom 11. März 1850 und YŸ.

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teresse einer ordnungsmäßigen Polizciverwaltung und einer mit dem Zwedcke vereinbaren Kostenerleihterung die Bestellung eines gemeinschaftlichen Exekutiv-Personals, die Beschaffung und Unterhaltun gemeinschaftlicher Gefängniß-Lokalien u. st. w. liegen kann, natürlich un eschadet des selbst- ständigen Nechtsverhältnisses - jedes einzelnen betbeiligten Jnhabers der polizeiobrigfeitlichen Gewalt und jedes Polizeibezirks.

: Diejenigen Fâlle, auf welche sich §. 8 bezieht, sind wegen der erheb- lichen praktischen Bedeutung fur eine ordnüngsmäßige Polizeiverwaltung möglichst bald zu ermitteln und zu ordnen, wobei vorzügli dahin zu wirken ist, daß Einer von den verschiedenen Jnhabern der polizeiobrig- feitlihen Gewalt die Polizeiverwaltung über die ganze Ortschaft über- nimmt, oder, wenn dies nicht gelingt, ein in dem Orte oder möglichst in der Nähe wohnender gemeinschaftlicher Stellvertreter, welher mit Nück- sicht auf §. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1838 geeignet erscheint, bestellt wird.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, welche von der Regierung des Bezirks zu treffen ist, tritt nah §. 9 erst ein, wenn die Junhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt uicht von selbst aus freien Stücken in den Fällen der F§. 7 und 8, wo die Nothwendigkeit fich ergiebt, von der Be- sugniß zur Ernennung bon Stellvertretern Gebrauch machen.

___ Ler Regierung bleibt überlassen, nach Bewandtniß der Umstände, für die Anregung und Herstellung der in diesem Artikel berührten Ver- eintgungen und gemeinschaftlichen Einrichtungen im Interesse der Polizei- Verwaltung die Vermittelung des Kreistags in Anspruch zu nehmen; imgleichen denselben, im Falle des Widerspruchs des Jnhabers der polizeicbrigfeitlihen Gewalt bei seiner Vernehmung gemäß Y. 9, über die zu treffende Anordnung zu hören.

__ Artikel 8. Handelt es sih um die Verleihung der Eigenschaft eines Nüterguis, so können 1m Juteresse einer zweckmäßigen Einrichtung der Polizei - Verwaltung die Verhandlungen nach §. 10 auch darauf ge- richtet werden, die dem Gute beizulegende polizeiobrigkeitlihe Gewalt noch auf andere, als zu dem Gute gehörige, namentlich auch die in derselben Dorffeldmark belegenen oder angrenzenden Grundstücke aus- zudehnen.

__ Artikel 9, Bei der nach den örtlichen Verhältnissen fich als Bedürf niß ergebenden Abgrenzung der polizeiobrigkeitlichen Bezirke in Verbin dung mit den Veränderungen eines bestehenden Gemeinde- oder Guts bezirkes nah §. 11 ist das Verbältniß zu den Bestimmungen des §. 1 des Geseges vom 14. April d. J,, betreffend die Landgemeinde-Verfassun- gen n den sechs östlichen Provinzen und Artikel 2 der dazu erlassenen Znstkuction des Minifters des Jnnern vom 14. Zuli d. J., imgleichen, in vorkommenden Fällen, zu §. 2 der Städte - Ordnung vom 30. Mai

| 1853 mit zu beachten.

“Artikel 10. Während dur §§. 12, 13 und 14 die Junhaber der polizeiobrigfeitlichen Gewalt und deren Stellvertreter wegen einer solchen

Bergehßens im Amte haben würde, den Strafgeseßen unterworfen sind,

durch Anwendung der Vorschriften des Geseßes vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei gerichtlihen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.

Es ist folgeweise ebenmäßig in Ansehung der Jnhaber der volizci- obrigfeitlihen Gewalt und deren Stellvertreter das an die Negierungen ergangene Cirkular-Nescript vom 8. September 1854 über Erhebung des Kompetenz - Konflifkts zu beachten, indem auch auf den Jnhalt des im Justiz - Ministerialblatt Nr. 15 Seite 90 abgedruckten Erkenntnisses des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte vom 12. Januar 1856 verwiesen wird.

Gegenstand des richterlichen Erkenntnisses nach §§. 13 und und 14 ift auch die neben der gesezlich angedrohten Strafe dort vorge-

Die Juhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt dienen nach der Natur ihres Rechts (Y. i) dem Staate niht als Beamte vermöge einer Anstel- lung, und sind daher auch nicht den für die unmittelbaren oder mittel- baren Beamten ergangenen Disziplinar - Vorschriften unterworfen; fie unterliegen vielmehr bei Ausübung ihrer polizeiobrigkeitlichen Rechte und Pflichten dem allgemeinen Aufsichtsrechte des Staats (conf. §. 1 des ge- genwärtigen Gesehes und der dort mitallegirte §. 22 Tit. 17 Th. U. des Allg. Landrechts), und den besonderen auf das Juftitut der gutsherr- lichen Polizei bezüglichen geseßlichen Bestimmungen, l

Vermöge des allgemeinen Nufsichtsrehtes des Staats ist die Negte- rung berechtigt, jeden Jnhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt erforder- lichen Falls im Wege der administrativen Execution unter Androhung und event. Einziehung von Geldstrafen anzuhalten, die verabsäumten, 1m Juteresse der Polizeiverwaltung sich als nothwendig ergebenden Anord- nungen zu treffen, resp. auszuführen, und, wenn dies fruchtlos bleibt oder Gefabr im Verzuge ist, das Erforderliche auf Kosten desselben aus- führen zu lassen. (conf. §. 20 des Gesezes über die Polizeiverwaltung 100 des Geseßes vom 21. Juli 1852).

Jmgleichen kann die Negierung bei vorkommenden Versäumnisfen und Orduungswidrigkeiten in der Ausübung der polizeiobrigkeitlichen Gewalt gegen den Jnhaber Vorhaltungen, Ermabnnngen und Verwar- nungen eintreten lassen, endli aber auch nah §Y§. 7 und 9 des gegen- wärtigen Geseßes M Artikel 7 dieser Jnstruction die Ernennung cines Stellvertreters herbeiführen. i E

Abgesehen hiervon, bieten noch die besonderen Vorschriften der §9. 19 und 16 in den hiernach geeigneten Fällen Mittel, gegen Znhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, außerhalb des gerichtlichen Weges eîin- zuschreiten. e les ;

Geldbußen , als nachträgliche Ahndung (disziplinarische Strafen) fôunen aber gegen Jnhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, da auf sie das nur für die im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stebende Beamte ergangene Disziplin argeseß vom 21. Juli 1852 (conf. Y. 1 desjel- ben) niht anwendbar is, nicht verhängt werden. L

Ebensowenig empfiehlt es sich, gegen denjenigen, welchem die Poli-