1856 / 220 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1798

G. A1, ; P A Die Actien lauten auf jeden Znhaber und sind nah dem beigefügten

Séhema abgefaßt. E N Dieselben werden mit fortlaufenden Nummern versehen , in ein Stammregister eiügetragen und von dem Vorfißenden und einem Mit-

gliede des Verwaltungsraths URETIT E,

Mit jeder Actie werden für fünf Jahre Dividendenscheine aus- gegeben. Die Zablung der Dividende für das abgelaufene Betriebsjahr

-\chiebt am ersten April des folgenden Jahres bei der Gesellschafts- Kasse g E eee n Bekanntmachung Ä Verwaltungsraths.

Dividendenscheine, welche innerhalb bier Jahren, von dem darin be- zeichneten A blanshiage ab, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil ex Gesellschaft. N A e die aen liches Aufgebot und eîne Mortification, obne die Actien verlorener oder vernichteter Divideadenscheine, ist niht zulässig. Die Zahlung der fällig gewesenen Dividenden auf verloren gegangene Divi-

dendenscheine findet erst nach A Verjährungsfrist statt.

Wenn Actien verloren gehen oder vernichtet werden, so ist deren Aufgebot und Mortification beim Königlichen Stadtgericht zu Berlin zu veranlassen. i i

Das diesfällige Verfahren findet nah den allgemeinen geseßlichen

timmungen stati. ags) Die L Bekanntmachungen erfolgen jedenfalls auch durch die im §. 14 dieses Statuts bezeichneten öffentlichen Blätter. Nach rechts- kräftig erkannter Mortification hat der Verwaltungsrath neue Dokus

mente auszufertigen. 6. 11.

Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent. Sofort nah Publication des Statuts sind mindestens zehn Prozent, und während des ersten Jahres überhaupt mindestens vierzig Prozent des Actien-Kapitals einzuzahlen. S

Sowohl diese, als die übrigen Raten werden nah dem Bedürfnisse der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath in Zwischenräumen von we- nigstens zwei Monaten durch öffentliche Bekanntmachung in den dazu bestimmten Zeitungen und zwar vier Wochen vor dem Zahlungstermine eingefordert. - j M :

Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist der Verwaltungsrath be- rechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Natenzahlung, so wie duxch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für er- “loschen zu erklären. Der desfallsige Beschluß des Verwaltungsraths ist durch die öffentlichen Blätter unter Angabe der Nummern der Actien bekannt zu machen. 9

An die Stelle der auf diese Art präcludirten Actionaire können bom Verwaltungsrath neue Actienzeichner zugelassen werden.

Eben so ift derselbe aber berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst den Konventionalstrafen gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzu- klagen.

§. 12.

Ueber die Theilzahlungen, welche bis zur völligen Berichtigung des ganzen Betrages der Actien durch Abrechnung auf die jedesmaligen fer- neren Zahlungen mit fünf vom Hundert zu verzinsen find, werden auf den Namen lautende Quittungsbogen ertheilt, die nah vollständiger Ein- zahlung des Actienbetrages gegen die Actien-Dokumente ausgewechselt werden.

Die Verzinsung der Einzahlungen hört spätestens mit dem leßten Dezember 1858 auf. 6. 13

Ueber den Betrag der Actien und der etwa verwirkten Conventional- trafe ist der Actionair zu keiner Hablung verpflichtet. 1

Alle öôffentlihen Bekanntmachungen der Gesellshaft erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger und durch die Berliner Spenersche und die Vossische Zeitung.

___ Geht eins dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actio-

_ naire dur eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß setzen.

Die Staatsregierung ist berechtigt, die Bestimmung über die GeselUl- shafts-Blätter dur eine in den Amtsblättern der Negierung zu Potsdam zu veröffentlihende Verfugung abzuändern.

T1 f ¿l Il, Von dem M A O, i 9: 19,

Die Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General - Versammlung erwählten Verwaltungsrath anvertraut. Die Wahlhandlung erfolgt in Gegenwart

des Richters oder eines Notars und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legitimation der Verwaltung.

Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern. Jhre tionen dauern sieben Jahre; alle Jahre scheidet ein Mitglied aus dem

Verwaltungsrathe aus. Jn den ersten sechs Jahren erfolgt das Aus- scheiden nah dem Loose, später nach fiebenjähuiger Amtsführung. Mimi H MerIAgigl ing wählt den Nachfolger durch geheime Ab-

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Die Namen der Gewählten werden dur die im &. 14 Zeitungen öffentlich L etiact. en durch die im §Ÿ benannten

Func-

: g. 16. ; tin Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß z ehu Actien besißen ode erwerben ; diese Actien werden bei der Gesellsch aft verwahrlich diéder, gelegt und bleiben, so lange die Functionen des Jnhabers als Verwal: tungsrath dauern, unveräußerlich.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einen Stellvertreter desselben. Jhre Functionen in diesex Eigen: shaft dauern ein Jahr, sie sind nah Ablauf desselben wieder wählbar

Sollten Beide behindert sein , einer Sihung des Verwaltungsraths beizuwohnen, so übernimmt das nah den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsiß. g. 18

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungsrath durch eine, vor dem Richter oder unter Zuziehung eines Notars borzu: nehmende Ergänzungswahl wieder beseßt.

Die definitive Wiederbeseßung erfolgt durch Wahl der Genergl Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied, dessen Wabl öffentlich bekannt zu machen ist, scheidet an dem Termine aus, “an welchen die Dauer der Functionen seines e ea aufgehört haben würde.

Der Verwaltungsrath versammelt sih regelmäßig mindestens all, vierzehn Tage, außerdem so oft der Vorsißende es für nöthig erachtet, Wenn bei diesem zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungsraths darauf antragen, so muß binnen acht und vierzig Stunden eine außerordentlich, Konferenz zusammen berufen T

Die Beschlüsse des Verwaltungsraths werden nach absoluter Stimmen: mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Jin Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor- sigenden oder in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Vertivaltungé- raths, welches an Lebensjahren das älteste ist. Zur Fassung eines gül: tigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

20

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit folche nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten find, namentlich bestimmt er über Anlegung der disponiblen Fonds, normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite, Er beschließt Über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie“über die Bedingungen der zu machenden Anleihen.

Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Jmmo- bilien, über Neubauten, große Neparaturen an den Jinmobilien, so wie über Plan und Umfang der zu erwerbenden oder zu errichtenden Eta- blissements. Er entscheidet über alle Verträge, welche sich auf die Negu- lirung der Preise und des Absazes der Produkte der Gefellschaft be- ziehen, sowie úber alle Ankäufe von Nohprodufkften für die Fabrication oder für den Handel der Gesellschaft, insofern dazu nicht der General- Direktor durch besonderen Auftrag ermächtigt ist. Er ernennt und eut- seßt den General-Direktor, so wie alle übrigen Beamte der Gesellschaft. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungs- fosten. Er ist befugt, alle Beamte der Gesellschaft wegen Diensthergehen, Fahrlässigkeit, oder aus anderen Gründen zu entlassen; jedoch erfordert der desfallsige Beschluß die Uebereinstimmung von mindestens bier Mil- gliedern des Verwaltungsraths. Der Verwaltungsrath erläßt und än- dert die speziellen Dienst-Jnstructionen für den General-Direktor. E ist berechtigt, über Alles, was das Znteresse der Gesellschaft betrifft, Ver: träge und Kompromisse abzuschließen, sih zu vergleichen und zu substi- tuiren, So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in aîlen diesen Beziehungen si vertreten zu lassen.

Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Milk glieder, so wie den General-Direktor oder außerordentliche Kounissarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Voll- machten auszufertigen.

g. 22.

Für die der General - Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführen- den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial - Voll- macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder voll- ziehen zu lassen. (§. 15.)

u A

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsraths werden von dem Vor- fißenden oder dessen T S S E ). 24. s Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedo, auße! dem Ersaye für die, durch seine Functionen veranlaßten Auslagen fyr oss eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewin® cont. ÿ. 99.) / Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unt seine Mitglieder fest. Die Remuneration des Verwaltungsrathes bis N dem Zeitpunkte, da die Actienbeträge vollständig eingezahlt find, ist bo der General-Versammlung der Actionaire festzuseßen. Tat el TY., Vom General-Direktor. §. 25. iz g Ver? Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen de igun- waltungsrathes wird ein General-Direktor angestellt, welcher den Siß gen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnt. L ibe Die Besoldung des Genecral-Direftors wird vom Verw altungWt"

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j nd kann zum Theil in einem Antheil am Reingewinne beftehen, besi me ist öffentlich bekannt zu E

Die Ausstellung, Acceptirung und Jndossirung von Wechseln geschieht dem General-Direktor unter Mitzeihnung von zwei Mitgliedern des e rwaltungsraths zu denen der Vorfißende oder dessen Stellvertreter

gehören muß. 6.27.

Für Kranfheits- und sonstige Behinderungsfälle bestellt der Ver- asrath dem General - Direktor einen Stellvertreter , der denselben

nal in Bezug auf-die §. 26 En Function gültig vertritt.

Her General - Direktor muß mindestens fünfundzwanzig Actien der Gesellschaft besißen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der esellschaft niedergelegt und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, nicht beräußert werden.

T1;

Von den General-Versammlungen. Y. 29.

Im ersten Quartale jedes Jahres findet regelmäßig in Berlin eine ordentliche General-Versammlung der Actionaire statt.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen sowohl die ordentlichen als außerordentlichen General - Versammlungen, die lehteren, wenn ex es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zebn Actionaire, welhe Jnhaber von mindestens fünfhundert Actien sind, riftli darauf antragen. Die Bekanntmachung soll wenigstens vier- ¡ehn Tage vor der Versammlung stattfinden. R “Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen soll im Einberufungs - Schreiben angegeben werden.

§. 30.

Den General-Versammlungen können diejenigen Actionaire beiwohnen, und sind zur Abgabe ihrer Stimmen berechtigt, auf deren Namen in den Actienregistern der Gesellschaft fünf oder mehrere Actien, beziehungsweise Quittungsbogen am Tage dev Versammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen, und, wie weiter unten bestimmt, deponirt sind.

Die Einschreibung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe, entweder gegen Vorzeigung der Actien, oder cines dem Verwaltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besiß derselben, und auf riftlihes Ersuchen.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Actionairs, welche sih persönlih oder durch Bevollmächtigte nah § 31 an der

General - Versammlung betheiligen wollen, haben wenigstens acht Tage

dor der General - Versammlung ihre Actien bei der Gesellschaft bis zum Tage nah der General - Versammiung zri deponiren. Am nächsten Tage nach dem Schlusse der General - Versammlung können die deponirten Quittungsbogen oder- Actien gegen Nückgabe der darüber ertheilten Be- einigung wieder in Empfang genommen werden.

EStimmberechtigte Actionairs können sih nur durch andere, mit be- glaubter Vollmacht versehene Actionairs vertreten lassen. Die Voll- maten müssen jedoch gleichzeitig mit den Actien selbst im Vüreau der Gesellschaft niedergelegt werden.

Frauen sind von dem persönlichen Erscheinen ausgeschlossen. Nicht- erscheinende Actionairs find den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen. Minderjährige und andere Vevormundete werden durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, wenn die Vertreter auch nit Actionaire sind.

§: ‘32:

Der Vorsigende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter fübrt den Vorsiß in der Versammlung.

Ueber die Verhandlungen in derselben wird ein gerichtliches oder notavielles Protokoll aufgenommen, und von dem Vorsißenden, den an- vesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und von drei nicht zu den Beamten der Gesellschaft gehörenden Actionairs unterschrieben. Das Protofoll, welchem ein von dem Vorsißenden anzufertigendes und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Actionairs und deren Stimmen beizufügen ilt, hat für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl unter einander, als in Beziehung auf ihve Vertreter E TEOGAI ai

09.

Jn der General-Versammlung hat, mit Ausschluß des im §. 40 vorgesehenen Falles, der Jnhaber von fünf Uctien eine Stimme, zehn Actien zwei Stimmen , funfzehn Actien drei Stimmen , zwanzig Actien vier Stimmen, und jede weiteren fünf Actien eine Stimme mehr, so daß der Jnhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat, die das Maxi- num bilden, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für ane eigenen Actien Mon haben fann.

§. 34. j Jn den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte " nafolgender Ordnung verhandelt: :

l) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts im temeinen und über die Nesultate des verflossenen Jahres ins-

,_ sondere; :

9 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths ;

) Verathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs- raths, so wie über die Anträge einzelner Actionaire. Leßtere An- träge müssen vierzehn Tage vor der General - Versammlung srift-

4 lich eingereicht sein. | ahl von drei Kommissarien , welhe den Auftrag erhalten, die

Vilanz mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu ver-

F end) rehtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge

rtheilen.

|

mit Gegenständen, die bei der ps “4 bezeichnet find.

§. 35. Die außerordentlihen General-Versammlungen beschäftigen fich nur

.

Die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung vollbringen fih mit absoluter Stimmenmehrheit.

Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorfißenden den Ausschlag. Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorge- nommen. Auf den Antrag des Vorsipenden, so wie auf den Antrag Lon wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.

S2 L V Bilanz, Dividende l Reserve-Fonds,

Am 3l1sten , ein und dreißigsten Dezember jeden Jabres wird vom General-Direktor ein vollständiges Jnventar über die Besißungen, Vor-

| rätbe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes

Negister eingetragen und mit den Belägen dem Verwaltungérathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt.

Bei Aufstellung des Juventars werden die Nobstoffe und Material- bvorrâthe nach dem laufenden Werthe, und die Halbfabrikate und Fabrikate nah dem auf dem laufenden Werthe der Nohbstoffe basirten cFabrications- preise berechnet. Wie viel von dem Werthe der JZmmobilien und der Mobilien abgeschrieben werden e S4 der Verwaltungsrath.

98;

Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Neingewinn. Jn welcher Weise stattgefundene Auëgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt alljährlih der Verwal- tungsrath.

Die Vilanz ist durch die §. 14 E Blätter zu veröffentlichen.

Von dem Reingewinn werden zur Bildung eines Neserbefonds, für die Deckung außerordentlicher Ausgaben, jährlich wenigstens zehn Pro- zent, so lange zurückgelegt, bis jenér Fonds den zehnten Theil des Acticn- Kapitals erreicht hat. Ueber die Verwendung des Reserbefonds verfügt der Verwaltungsrath. Der verbleibende Ueberrest des Reingewinnes ist nah Abzug von fünf Prozent für den Verwaltungsrath und der sonst zu bewislligenden Tantiemen von dem Beginne desjenigen Kalenderjahres ab, das nah ftattgefundener voller Einzahlung der Actien folgt, als Dividende unter die Actionairs zu vertheilen.

hte L Auflösung C E

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche zusammen ein Fünftel des Actien-Kapitals besiyen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General - Versammlung durch cine Mehrheit von drei

| Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Actionairs beschlossen wer-

den, Jn dieser General-Versammlung if jeder Actionair, gleihbviel, wie viel Actien er besißt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Actie für eine Stimme gezählt; der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlihen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den §§. 25, 28 und 29 des Geseßes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen ein, und wird nah Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen geseßlichen Bestimmungen M 4,

Die General - Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt Leßtere und bestimmt ihre Befugnisse.

T. O. Schlichtung von Streitigkeiten nnd Abänderung der Statuten. g. 42.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen Actionairen, gegenüber dem Ge- sellschafts-Verbande oder resp. dem Verwaltungsratbe, in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen Nechtéwege, sondern dur Schiedsrichter entschieden werden.

Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in Berlin wohnhaft sind, und dürfen zu keinem der ftreitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie geseßlich hinderte, mit voller Kraft für und wider die beiden Theile Zeugniß abzulegen.

Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen, allenfalls durch das Loos, einen Obmann.

Dieses Scbiedsgericht ist berechtigt und verpflichtet, sih zu Berlin zu fonstituiren und daselbst zu verfahren, und die Parteien müssen gleich- falls in dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen, oder sih dur einen Bevollmächtigten vertreten lassen, welcher sih zu Berlin befindet, und leßtern dem Schiedsgericht hriftlich anzeigen. Nach der ersten La- dung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Er- lasse des Schiedsgerichts dem von der Partei benannten Bebvollmächtig- ten, und in Ermangelung eines solchen, durh Aushang im Geschäftslokal der Gesellschaft zu Berlin rechtsgültig infinuirt. /

Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der andern {riftli anzeigt, ist leßtere verpflichtet , binnen Dreißig Tagen nach Empfang dieser Anzeige, ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlih anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei cinen Schiedsrichter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat , so er- nennt die andere Partei auch den zweiten Schiedsrichter allein und mit voller Krast. L

ul die Entscheidung diescs Schiedsgerichts, welches auch interi- mistische Festsezungen treffen kann , findet keine Appellation und nur die Nichtigkeitöbeshwerde nah Maßgabe des §. 172, Titel 2, Theil 1. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung ftatt, i