1856 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1814

Konzessions = und Bestätigungs - Urkunde vom 4. September 1856 für die Rhein-Nahe- Eisenbahn-Gesellschaft.

Gesey vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nx. 147 S. 1011.)

Wir Friedrich Wilbelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. - ih zur Herstellung einer Eiseubahn von Neunkirchen im Anschlusse f die Mia: Staatsbahn über Kreuznach nah Bingerbrück am Rhein, eine Actien-Gesellschaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe einer solhen Eisenbahn Unsere lan- desherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen, au die Uns vor= gelegten, am 18. Juni 1856 notariell vollzogenen Statuten (a.), imgleihen den Uns vorgelegten , unter gleichem Datum notariell vollzogenen Vertrag (b.), nah welchem die Gesellschaft den Bau und Betrieb der vorgedachten Eisenbahn unter den, in dem Ver= trage enthaltenen näheren Bedingungen dem Staat überlassen hat, hiermit landesherrlich bestätigen. ' : Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in den obenerwähn= ten Statuten und in dem Bau- und Betriebs-Ueberlassungs-Ber= trage besondere Festseßungen getroffen sind, die in dem Geseh über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3, November 41838 ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich die über die Expropriation, so wie das Gesey über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853 auf das Rhein-Nahe-Eisenbahn-Unter- nehmen Anwendung finden, desgleichen, daß die mit den mitbe- theiligten auëwärtigen Staats-Regierungen abzuschließenden Ver- träge für die Actien - Gesellschaft, so weit es sie betrifft, verbind= lih sein sollen. Las Die gegenwärtige Genehmigungs - und Bestätigungs -Urkunde ist mit den Statuten und dem Bau- und Betriebs -Ueberlassungs= Vertrage durch die Geseß - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. | 4 i: Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Bromberg, den 4. September 1856.

(L. S) FriedriÞ Wilhelm.

von der Heydt. Simons,

da, Statuten j für die Rhein-Nahe-Eisenbahn-Gesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Ital Et ns.

Zwedck und e der Gesellschaft.

Unter dem Namen Rhein - Nahe - Eisenbahn - Gesellschaft wird eine anonyme Actien - Gesellschaft nah den Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesezbuhs, Artifel neun und zwanzig bis sieben und dreißig, so wie des Geseßes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Geseyß-Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert ein und vierzig bis dreihundert sechs und vierzig) gebildet, welche die Erbauung und Benußung einer Eisenbahn vom Rheine bei Bingen über Kreuznach nach Neunkirchen zum Zwecke hat.

Wegen Durchführung der Bahn durch das Fürstenthum Birkenfeld und das landgräflih hessen-homburgifche Gebiet wird das Nöthige durch Staatsverträge, deren Abschluß das Königlich preußishe Ministerium übernommen hat, angeordnet.

Das Domizil der vorgenannten San ist in Kreuznach.

u se

Die Gesellshaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber dur den Verwaltungs - Ausschuß nah Maßgabe der später folgenden Bestimmungen vertreten.

3

: G, J Die Gesellschaft kann die Güter - und Personenbeförderung auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben ; fie kann dieselbe unter Genehmigung der Königlich preußischen Staatsregierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen; sie kann ferner mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbin- dung mit ihrer Bahn stehen oder errihtet werden, Verträge wegen gce- meinschaftlicher Benugzung der betreffenden Bahnen oder Bahnstrecken oder einzelner zur Bahn gehörigen Einrichtungen schließen, fie kann end- lich, jedoch nit mit ausschließlihem Privilegium, die erforderlichen Ein- rihtungen zur Beförderung der Personen und Güter von und nach den

Stationsplägen herftellen. G. 4

4

Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft au: 1) Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten oder von Steinkohlengruben und sonstigen gewerblichen Anlagen 25 der Hauptbahn, oder 2) a Bahnstrecken zum Anschluß an ihre Bahn bauen und Ueber die Anlage solcher Zweigbahn rer * beschließt die General-Versamm 8 i d É A Le ta

g. 5. G. Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht zur Anlage ¿6 Bahn mit tem Geleise nebst Zubehör in Anspruch. Je einer Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Aus. weichungen gebaut werden. Bei den Grunderwerbungen und der Anlage von Brüdcken, Tunnels und so weiter ist jedoch gleich auf L zweites Geleise Nüsicht zu nebmen

Sollte in Folge weiterer Vervolllommnungen in den Transportmit. teln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, q: auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann di Gesellschaft auch das neue Förderungsmittel vorbehaltlich Genehmigung der Königlich preußischen E herstellen und benußen. N el Wet O Anleihe. L E,

Das Actien - Kapital wird auf neun Millionen Thaler oder à (jy hundert und fünf Kreuzer zu fünfzehn Millionen fieben hundert und funfzig Tausend Gulden festgeseßt und zerfällt in fünf und vierzig Tay send auf den Juhaber lautende Actien, jede im Betrage von zweihundert Thalern oder à ein hundert fünf Kreuzer zu drei hundert funfzig Gulden süddeutsher Währung. : :

Nach definitiver Feststellung des Bauplanes oder insofern die spätere Herstellung eines zweiten Geleises und die Vervollständigung des V triebs - Materials es erheischen sollte, kann ein weiteres Kapital bis jy zwei Millionen Thalern oder à ein hundert fünf Kreuzer zu drei Milli: nen fünf hundert Tausend Gulden mittelst Emisfion von auf den Jnhaba lautenden Prioritäts-Obligationen beschafft werden. Ueber diese Emission und die Art ihrer Ausführung, insbesondere auh die Amortisation, if vorher die Zustimmung der t E: einzuholen.

L

Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach der Wahl de Actionaire in Kreuznach, Frankfurt am Main und Berlin, \o wie in den Städten, die sonst zu diesem Zwecke eiwa vou dem Verwaltungs: Ausschusse bezeichnet werden. Die gedachten Einzahlungen sind in Naten bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigfslens einen Monat vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs - Ausschuß öffentli zu erlassenden Aufforderung zu leisten.

Bei der ersten Ratenzahlung fommen die zu den Vorarbeiten ge

leisteten Zahlungen in Anrechnung. K

F. 9.

-Wer innerhalb der im Paragraph acht bezeichneten Frist die dort gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe von zehn Prozeut der im Nückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesell schaft verwirkt. E

Wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten df fentlihen Aufforderung des Verwaltungs - Ausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ift die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin ein- gezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so ivie die durch die ursprüngliche Zeichnung vom Actionair erworbenen An- sprücbe auf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären, /

Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltung: Ausschusses durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nun- mern der Actiea. 4 A

Die auf diese Art der Gesellschafi anfallenden Actien können zuna Besten derselben unter Ausstellung neuer Actien-Dokumente andeu!veitig vergeben und verwerthet werden. 2

Es fônnen aber au auf Beschluß des Verwaltungs-Ausschusses, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen find, die fälligen Einzahlungen eingeklagt E

Ueber den Vetrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den ein: zigen Fall der im Paragraph neun vorgesehenen Conventionalstrafe aus- genominen.

G. 11.

Ueber die Natenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quit- tungsbogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der lezten Zahlung gegen die Actien -Dokumente ausgewechselt. Bis dahin ber? treten erstere deren Stelle in jeder Hinsicht. :

Die ursprünglichen Actionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer Actien und können si von dieser Verpflichtung dur Ueberlassung ibrer Rechte an Andere nicht befreien, so lange nicht vierzig M eingezahlt worden sind. Sobald aber vierzig Prozent des Kapitals U eine Actie eingezahlt worden find, kann der Verwaltungs-Ausschuÿ ursprünglichen Actionaire der persönlichen Verpflichtung entlassen. n

Die Nichtigkeit der Uebertragung eines Quittungsbogens zu prufel, ift die Gesellschaft zwar berechtigt, i nicht verpflichtet.

Die Actien-Dokumente werden nach dem anliegenden Formulare f gefertigt und von dem BVorsißenden und zwei Mitgliedern des Ver tungs-Ausshusses unterzeichnet. jg

Sämmtliche auf die Actien F cifteten Einzahlungen werden währe der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze in Betrieb gesezt wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. ainow

Diese Zinsen werden aus dem Kapitale (Paragraph sieben) Ln Be: men, so weît sie nicht dur den bis zu jenem Zeitpunkte aus triebe auffommenden Ertrage gedeckt werden können.

. 14. : drei

Vom erften Januar des auf die Betriebseröffnurg (Paragraphen

zehn) der ganzen Bahn vom Rheine bei Bingen bis nach 2 Pa qu’

folgenden Fahres an, mit welchem Tage die Verzinsung s der fol Kapitale aufhôrt, wird der Reinertrag alljährlich nah Maßgade

genden Bestimmungen unter die Actionaire vertheilt.

1815

Aus dem Ertrage des Unternehmens werden : j /

die Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskoften, die sonstigen,

1 das Unternehmen belaftenden Ausgaben, insbefondere die nach dem Geseß vom dreißigsten Mai achtzehnhundert drei und funfzig von der ganzen Bahn (auch von der im Auslande liegenden Strecke) zu entrichtende Abgabe bestritten, cio

9) die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen (Paragraph

sieben) einschließlich des für deren Amortisation auszuseßenden Fonds

nommen,

bus Bildung eines Reserve-Fonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Jnventariums, der Ver- mehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außeror- dentlihen Fällen nöthigen Ausgaben, in den E fünf Jahren nah der Betriebseröffnung der ganzen Bahn jährlich sechzigtausend Thaler, später höchstens jährlich ein Prozent des Anlage-Kapitals boriveggenommen. : L

Diese leztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reservefonds eine Hôhe von einex Million Thaler erreicht hat.

Die Zinsen des Reservefonds fließen stets zu den Einnahmen. : j Beträgt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des Anlagekapitals, so ist der Verwaltungs-Ausshuß ermächtigt, von dem Mehrbetrage eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahnbverwaltung betbeiligten Beamten zu verwenden.

Diese Tantieme darf nur im Einverständniß mit der Betriebs-Di- rection respektive dem Handels-Ministerium zur Vertheilung gelangen. Der nach Abzug der unter eins und drei, eventuell unter zwei und vier gedachten Beträge und der den Mitgliedern des Verwaltungs- Ausschusses zu gewährenden Entschädigung (Paragraph sechs und vierzig) verbleibende Rest bildet den Reinertrag, welcher all- jährlih unverkürzt an die e E als Dividende zu vertheilen ift.

laufenden

Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nah |

dem anliegenden Formular Dividendenscheine nebst Talon ausgereicht.

Die Dividendenscheine find in denjenigen Städten zahlbar, welche im Pa- | ragraph acht genannt find, oder etwa sonst noch von dem Verwaltungs- | \Ausschuß dazu bestimmt werden, welcher wegen der Dividendenzablungen

| den Büchern der Gesellschaft haben eintragen lassen, Theil an der Gene- | ral-Versammlung.

die erforderlichen Bekanntmachungen l erlassen hat.

Die Zinsen und Dividenden, welche niht innerhalb fünf Jahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nah ¡weimal in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er- lassenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen

| oder eines dem Verwaltungs-Ausschusse als genügend er | nisses über den Befiy derselben.

worden find, verfallen der T V U

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor- | tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungs-Ausschuß dreimal in Zwischen- ráumen von vier Monaten cine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente | einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. | Sind, nachdem zwei Monate nach der leßteren Aufforderung vergangen, |

die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht

worden, so beantragt der Verwaltungs - Ausschuß bei dem Königlichen | Landgerichte zu Koblenz, die betreffenden Dokumente für nichtig zu erklä- | durch Vorzeigung der Actien oder durch eine genügende Bescheinigung, Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern | zu deren Ertheilung auch die durch Vekanntmahung Seitens des Vers | waltungs-Ausschusses als hierzu befugt, speziell namhaft zu machenden | Bankhäuser der Gesellschaft berechtigt find, im Falle der Bevollmächtigung

| außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.

ren und fertigt, nachdem Leßteres geschehen, an deren Stelle andere aus.

den Betbeiligten zur Last. G. 18 ). 18. Das nach Paragraph sieben festgestellte Gesellschafts - Kapital kann

nur mit landesherrliher Genebmigung in Folge Beschlusses einer General- |

Versammlung erböht werden. ç 009; Außer dem im Paragraph fieben gedachten Falle dürfen Anleihen

nur in Folge eines, der Zustimmung des Königlich preußischen Ministeriums | sür Handel 2c. unterworfenen Veschlusses der General-Versammlung kon- |

trahirt werden.

Vorübergehende Benußung von Kredit bei Banquiers gehört nicht |

inter den Begriff der vorgedachten Auleihen. Tabel dv E

Vestimmungen über öffentlihe Bekanntmachungen, Ab-

înderungen. der Statuten, über Auflösung der Gesellschaft

und Schlichtung T Streitigkeiten. 2

§. 20. Jn der jährli abzuhaltenden General-Versammlung sollen die Re- \ultate der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Ge- shäfte der Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Be-

iht werden reröffentlicht. ; j, 21.

Die in diesen Statuten E E oder vorgesehenen Bekannt- mahungen oder öffentlichen Aufforderungen find genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in dem zu Berlin ts{heinenden „Preußischen Staats - Anzeiger“, in der zu Köln erscheinen- den „Kölnischen Zeitung“, dem in Frankfurt am Main erscheinenden rankfurter (deutschen) Journal“, dem ebendaselbst erscheinenden „Actio- O einem der zu Kreuznach herauskommenden Lokalblätter und dem n Virkenfeld ausgegebenen Birkenfelder Amtsblatte erschienen sind.

h Geht das eine oder andere dieser Blätter ein, so genügt die Be- mahung in den ubrigen so lange, bis die nächste General-Ver samm- Ad än anderes statt des eingegangenen Blattes mit Genehmigung des nglih preußishen Ministeriums für Handel 2c. bestimmt haben wird. i 22. ind Beschlüsse , durch die eine Äbaänbertng der Statuten bewirkt wird Nehrbe, dann gültig, wenn fie durch die General-Versammlung mit einer p M bon wenigstens drei Viertheilen der Stimmen der gegenwärti- Ausfüh vertretenen Actionaire gefaßt werden und bedürfen vor ihrer hrung der landesherrlihen Genehmigung.

- Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen Generals Versammlungen die beabfichtigte Abänderung, Rd

: 23. | Die Auflösung der Gesellschafi kann nur in einer für diese besonders angekündigten General - Versammlung, in Gr fgge vi naire das Stimmrecht auszuüben befugt find, durch éine Mehrheit von drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden. Bei dieser General-Versammlung hat jede Actie eine Stimme. __ Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherr- lichen Bestätigung und wird, wenn diese erfolgt, durch die im Paragraph ein und zwanzig erwähnten Blätter bekannt gemacht. Die Auflôsung selbst kann erst drei Monate nachher erfolgen. Die General-Versammlung hat zu bestimmen , durch wen die Liqui- dation zu besorgen ift, i §. 24

Streitigkeiten zwischen einzelnen Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, eventuell von dem Handelsgerichte zu Koblenz zu ernennende, in Kreuznach wohnende

| Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Cassation geschlichtet werden.

Können fich die beiden Schiedsrichter nit einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Vorfißende des Handelsgerichts zu Koblenz einen Obmann, welcher vorzugSweise aus den mit riterlichen Eigen- schaften versehenen Königlih Preußischen Justiz-Bramten zu wählen und gegen dessen Ausspruch Appekl und Cassation ebenfalls unzuläsfig ift.

Beim Beginn des Verfahrens baben die gegen die Gesellschaft auf- tretenden Actionaire dem Verwaltungs-Ausschusse einen unter si zu bes zeichnen, welchem alle prozessualishen Afte in einer einzigen Abschrift U werden fönnen. Thun fie dieses niht, so 1 die Gesellschaft befugt, ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sefkre- tariate des Königlichen Landgerichts zu Koblenz machen zu lassen.

e Zweiter Ab schnitt. Die inneren Verwaltungs- und Geshäfts-Einrichtungen. Tel df f Die General-Versammlung. j Ç. 25. __ Vorbebaltlih der im Paragraph drei und zwanzig enthaltenen Be- stimmung nehmen nur die Besizer der Actien, die den Besiß derselben in

Auch ift zu dem Ende erforderlich, daß die Einschrei- bung spätestens acht Tage vor dem Tage der General-Versammlung statt-

gefunden habe. Die borbezeichnete Einschreibung erfolgt auf sch{riftliche Anmeldung bei dem Verwaltungs-Ausschusse entweder gegen Vorzeigung der Actien {wéinenden Zeugs

Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Beschei- nigung ertheilt. §. 26.

Spätestens einen Tag vor der General-Versammlung müssen die Besißer der Actien oder deren Bevollmächtigten fih ausweisen, daß der Besiß noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft ein- geschrieben ift.

Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs-Ausschusse entweder

/ g 2. Die General-Versammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im zweiten

| Jahresviertel, sons nur außergewöhnlich, und zwar jedesmal von dem

Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses dur öffentlihe Aufforderung wenigstens einen Monat bor S e berufen. 4 28. Die General-Versammlungen werden in Kreuznach abgehalten. . 29.

Wer von den Actionairen bei der General - Versammlung nicht ers scheint, oder niht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessens ungeachtet durch die Beschlüsse der M: gebunden.

§- 30. Nur die Besiger von fünf und mehr Actien, mit Ausnahme des im

Paragraph drei und zwanzig vorgesebenen Falles, find in der Generals

Versammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt :

a) für fünf bis fünfzig Actien auf je fünf Actien eine Stimme;

b) für die Actien, welche Jemand über die Zabl von fünfzig hinaus besißt oder vertritt, oder besißt und vertritt (Paragraph ein und dreißig) bis zu fünfhundert Actien, für je zehn Actien eine Stimme und soll für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünf- hundert Actien hinaus besißt oder vertritt oder befißt und vertritt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. :

Hiernach kommen dem Befißer von fünfhundert und mehr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu. a

Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen, außerdem Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Jnftitute durch ihre Vertreter, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ibre Ehemänner, wenn diese Vertreter aue nicht Actionaire sind.

Den Vorsitz in der General-Versammlung führt der Vorfißende des Verwaltungs-Ausschusses, Dn E E dessen Stellvertreter.

Der Vorsißende der General - Versammlung designirt den Protokoll- führer, wenn diese nicht vorzieht, ihn zu wählen.