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Oas Protokoll wird von dem Vorsißenden, dem Protokollführer, den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungs - Ausschusses und von den- jenigen Actionairen unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen. : B /
_ Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Actio- naire zur Mitvollziehung des MEOITONE ernennen.
Alle Wahlen und Beschlüsse der General - Versammlung finden vor- behaltlih der in den Paragraphen zwei und zwanzig und drei und zwanzig enthaltenen Bestimmungen nah absoluter Stimmenmehrheit ftatt. Sind
die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsibßende. i : Die Wahl a Verwaltungs-Ausschusses erfolgt durch geheime Stim-
men-Abgabe. g. 35.
Der Verwaltungs-Au sshuß ist befugt, die Beschlußnahme über die- jenigen Anträge bis zur nächsten General - Versammlung zu vertagen, welche nicht von ihm, sondern bon einzelnen Actionairen ausgehen und seinem Vorsißenden nicht acht Tage bor der Versammlung schriftlich mit- getheilt worden sind. : | :
Es fann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne weitere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammen- treten werde, um die Erklärungen des Verwaltungs-Ausschusses zu hören und deshalb Beschluß zu fassen. 1
Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verhand- lungen und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein Reglement festsegen, welches der Bestätigung des Königlich preußischen Ministeriums für Handel 2c, unterworfen ist.
U L U n : Der Verwaltungs-Ausscchuß. §. 3b.
Der Verwaltungs - Auss{huß besteht aus sieben Mitgliedern, von | denen wenigstens eins in den Kreisen Sanct Wendel oder Ottweiler, | eins im Fürstenthum Birkenfeld und drei im Kreise Kreuznach, und zwar | bon Leßteren jedenfalls zwei in der Stadt Kreuznach ibren Wohnsiß |
haben müssen.
Die Mitglieder dürfen nicht weiter, als zwölf Meilen von der Bahn-
linie entfernt wohnen. / §21,
Aus dem Verwaltungs - Ausschuß treten in den zwei ersten Jahren | je zwei und jedesmal im dritten Jahre drei Mitglieder aus und werden | durch eine neue Wahl ersegt, indem aber immer das im Paragraph | sechs und dreißig erwähnte Verhältniß aufrecht erhalten werden muß. | Bis die Reihenfolge des Austritts nah der Amtsdauer sich gebildet hat, |
entscheidet das Loos. Die Austretenden sind wieder Dar, §. 38.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses müssen fünf Actien be- | fißen oder erwerben, welche während ihrer Amtsdauer bei der Kasse der |
Gesellshaft niedergelegt werden.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brüder, |
dürfen gleichzeitig nicht R deó Berwaltungs-Ausschusses sein. : 29;
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs - Ausschusses erfolgt in
der General-Versammlung der Actionaire.
Bei der Betriebs-Berwaltung angestellte Beamten können nicht Mits-
glieder des Verwaltungs-Ausschusses sein.
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver-
waltungs - Ausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf dexr Amtsdauer er-
ledigt wird, so erseßt die nächste General-Versammlung diese Stelle durch |
neue Wahl für die noch übrige S des Ausgetretenen.
Der Verwaltungs-Aus\{uß wählt aus seiner Mitte einen in Kreuz- nach wohnenden Vorsißenden und einen Stellvertreter desselben für die Dauer von einer ordentlichen General - Versammlung zur anderen. Er kann für den Fall, daß beide Vorsißende an der Theilnahme einer Ver- sammlung verhindert sein sollten, für diese aus seiner Mitte einen Vor- fißenden ernennen.
g. 41.
Die Sißungen des Verwaltungs-Ausschusses finden in der Negel in Kreuznach statt, und bleibt es dem Verwaltungs - Ausschusse überlassen, auch periodishe Sizungstage festzuseßen. Auch sonst können Sißungen des Verwaltungs-Ausshusses durch ben Vorsizenden oder bei dessen Be- hinderung durch dessen Stellvertreter anberaumt werden, entweder, wenn er die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von we- nigstens drei-Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Berufung erfolgt
mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt. n dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemeinen angegeben N D d. 42.
anwesend der Anwesenden gefaßt. Jst nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Sollten sich zu einer Sizung nicht vier Mitglieder eingefunden haben, so ist die Beschlußfassung in einer anderweitigen Sizung durch drei Mitglieder gültig, sofern eine Einladung zu dieser Sißung unter Bezeichnung der zu berathenden Gegenstände an sämmtliche Mitglieder ergangen ift.
§ÿ. 43.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungs - Aus\hu}ses wird Pros- tokoll geführt, welches , wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
: . 44.
§ Dem Verwaltungs-Auss{uß liegt die Wahrung der Rechte und In- teressen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange, ban Staate und f
Zur e gültiger Beschlüsse müssen wenigstens vier Mitglieder | ein, Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit
Publikum gegenüber, ob; auch besorgt er die Verwaltung des Gesell schafts» Vermögens, den Bau und Betrieb der Bahn nah den in dey gegenwärtigen Statut darüber sesgeegten Normen.
Der Verwaltungs - Ausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats - Regierung abzuschließenden Vertrags die ihm rücksihtlich deg
Baues und des demnächstigen Betriebs der Bahn, so wie der gesammten
Verwaltung des Unternehmens zustehenden geseßlichen und statuten- mäßigen Rechte und Obliegenheiten auf eine von dem Königlich preußi shen Ministerium für Handel 2c. einzuscßende Direction, deren Sig und Firma von demselben Ministerium bestimmt wird, zu Übertragen,
Folgende Rechte sollen jedoch dem Verwaltungs-Ausshuß vorbeha[- ten bleiben:
a) Die Ausschreibung der Einzahlungen auf das Actien-Kapital (Pa, ragraph acht) nach Maßgabe des von der Baubehörde anzuzeigen: den Bau-Bedürfnisses, die Entschließung über die Maßregeln gegen die mit den Einzahlungen in Rüstand verbleibenden Actionaire und Verausgabung der an die Stelle der verfallenen Actien tre- tenden neuen Actien-Dokumente (Paragraph neun), die Entlassung der Actionaire aus ihrer Verbindlichkeit nach Einzahlung von bier: zig Prozent (Paragraph eilf), ferner die Unterzeichnung der Quit tungsbogen, Actien-Dokumente, Dividendenscheine und Talons (Pa- ragraph eilf, zwölf und fünfzehn), die Bekanntmachung wegen Zah: lung der sih ergebenden Dividenden (Paragraph sechszehn)," der Erlaß der öffentlihen Aufforderungen in dem, Paragraph sieben- zebn vorgesehenen Mortifications - Verfahren, die Vertretung der Gesellschaft bei schiedsrichterlihen Prozessen (Paragraph vier und zwanzig), die Einschreibung des Actien-Besißes in die Bücher der Gesellschaft , Prüfung der Legitimation der Actionaire zur Theil: nahme an den General-Versammlungen und die darauf bezüglichen ¿Functionen (Paragraph fünf und zwanzig und sechs und zwanzig), endlich die Berufung und Leitung der General - Versammlungen (Paragraph sieben und zwanzig, cin und dreißig, zwei und dreißig, drei und dreißig und fünf und dreißig). Vor dem Beginn des Bahnbaues is die Zustimmung des Verwal- tungs- Ausschusses in Betreff der Nichtung der Bahnlinie, bevor für die leßtere die Genehmigung des Königlich preußischen Handels- Ministeriums nachgesucht wird (Gesey vom dritten November act- zehnhundert aht und dreißig, Paragraph vier), so wie aller für Rechnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen, Ueber leßtere sind ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten-Anschläge von der Direction rechtzeitig vorzulegen. Wenn die Güter - oder Personen - Beförderung auf der Bahn ganz oder theilweise einer benachbarten Eisenbahn-Gesellschaft gegen Ent- rîchtung eines Bahngeldes überlassen, wenn mit andern Gesellschaf: ten Verträge wegen gemeinschaftlicher Benußung geschlossen werden sollen (Paragraph drei), so ist dazu die Zustimmung des Verwal- tungs-Ausschusses erforderlich.
Der Beschluß über die im Paragraph vierzehn, Nummer bier, erwähnte Tantieme bleibt dem Verwaltungs-Auss{husse allein vor- behalten; auch kann ohne seine Zustimmung dem Reservefonds kein hôberer, als der im Paragraph vierzehn, Nummer drei, bezeichnete Betrag aus dem jährlichen Ertrage des Unternehmens zugewiesen Me derselbe über den Betrag von Einer Million Thalern erhöht werden, Jn allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Feststellung und Abänderung des Fahrplans und des Tarifs ist der Verwal- tungs - Ausschuß mit seinem „Gutachten jederzeit zu hören und, dringend eilige Fälle ausgenommen, is seine abweichende Ansicht von der Direction dem Königlich preußischen Ministerium 2c. zur Entscheidung einzureichen. Soll aber der Tarif für Personen oder Güter, oder für einzelne Klassen derselben nah Sätzen normirt werden, die niedriger sind, als die seit Beginn des Jahres acht- zebnhundert fechs und fünfzig bestehenden entsprechenden Taris- säße der Königlichen Saarbrücker-Eisenbahn, so ist dazu die Zu- stimmung des Verwaltungs-Ausschusses erforderlich. . Jn dem durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen Falle ust die vom Staate einzusezende Direktion hinsichtlih der bezüglichen, dem Verwaltungs-Ausschusse nicht vorbehaltenen Rechte und Obliegen- heiten dritten Personen gegenüber gerichtlich und außergerichtlih die Vertreterin der Gesellschaft. §. 46.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausshusses haben freie Fahrt auf der Eisenbahn, jedoch nur für ihre Person und erhalten außer dem Er- saß der durch ihre Funktionen hberbeigeführter Auslagen eine Entschâ- digung für ihre Mühewaltung, welche zu dem Gesammtbetrage von drei Tausend Thalern jährlich festgesezt wird.
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Verhältnisse der Gesellschaft zur Staats-Negierung.
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Die Verhältnisse der GesellsGaft zum Staate werden durh die ix zu ertheilende Allerhöchste Konzession durch das Gese über die Eisenbahn Unternehmungen vom dritten November achtzehnhundert acht und dres durch das Geseß über die Actien-Gesellschaften vom neunten oa achtzehnbundert drei und vierzig und durch das Geseg über die bon R Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom dreißigsten Mai achtzehnhunde drei und fünfzig bestimmt. ‘
g. 48.
; , ; „x Militair- Die Gesellschaft ist verpflihtet, nah dem Verlangen der Mili
Verwaltung für die s t Bahn E vifbedare bee Transporte i Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungs - Bedürfnissen, #0 Zahrten Militair-Effekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fa nicht einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporle eri blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Mittel kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transpor
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benußt werden. Auch bleibt der Militair-Verwaltung vorbehalten, fich y dergleichen Transporten eigener Transport- und Dampfwagen zu be- dienen. : n solhen Fällen wird der Gesellshaft außer Erstattung der Feuerungs- s y ein mäßiges Bahngeld gewährt. Findet Lauda ias die Benußung der Transportmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe ach billigen Säzen besonders vergütet. L Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solhe nöthigenfalls auch zum Transport bon Pferden benußt werden können, auch eine Anzahl von agen in einer Länge von zwölf Fuß zum Gebrauch bei der Absendung von Militair-Effecten bereit zu 1 . 49,
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, auch die begleitenden Post-Conducteure und das expedirende Personal in Ey unentgeltlich zu befördern.
§. 90.
Die Gesellschaft ist endlich verpflichtet, dem Königlich preußischen Staate zu gestatten, auf der Bahn ey Staats-Telegraphen anzulegen.
Jm Falle der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraphen ein und zwanzig der Verordnung bom ein und zwanzigsten Dezember achtzehnhundert sechs und vierzig (Geseß-Sammlung für achtzehnhundert sieben und vierzig Seite ein und zwanzig) einzurihtenden Kranken-Kasse, hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. * Die im Paragraph sieben und vierzig bis ein und fünfzig enthaltenen Bestimmungen finden auf die ganze Bahn, einshließlich der im Auslande belegenen Strecken, Anwendung.
Bierter AbLsGnitt.
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Vorübergehende Bestimmungen.
C. D2,
Diejenigen Personen, die in Folge der Aufforderungen der verschie- denen Lokal - Comité’s der Rhein - Saar - (jeßt Rhein - Nahe-) Bahn frei- willige Beiträge zu den auf scchszehn Tausend Thaler fich belaufenden Kosten der Vorarbeiten eingezahlt haben, sind berechtigt, nah den ihnen bei der Zeichnung gemachten Zusicherungen für jeden Thaler des ein- gezahlten Betrages Über eine Actie der Rhein - Nabe Eisenbahn zu ver- fügen, ohne mit diesen Beträgen einer Neduction unterworfen werden zu fónnen, im Falle die Zeichnungen im Ganzen die Summe von Neun Nillionen Thalern übersteigen sollten. Rücksichtlich der von den drei Frank- furter Bankhäusern Gebrüder von Bethmann, Jobann Goll u. Söhne und Grunelius und Compagnie fest übernommenen sechs Millionen Thaler, verbleibt es bei dem mit L abgeschlossenen Vertrage.
Bis zum Eingang der Allerhöchsten Genehmigung dieser Statuten wird das Jnteresse der Gesellschaft, wie bisher, von dem zu ihrer Er- rihtung gebildeten Comité vertreten, welches alle diejenigen Befugnisse auszuüben berechtigt ift, die in diesen Statuten dem Verwaltungs - Aus- usse beigelegt sind, fo wie die bisher zur Bildung der Gesellschaft und zur Ausführung des Unternehmens vom demselben getroffenen Maßregeln genehmigt und als die Gesellschaft verpflichtend anerkannt werden.
§. 54. Das bisherige provisorische Comité, bestehend aus den Herren: __ Hüttenbesiger Gustav Adolph Böcking von der Abentheurerhütte im Fürstenthum Birkenfeld, Rechtskonsulenten Wilhelm Eduard Eberts, Architekt Peter Engelmann, Tabacksfabrikant Friedri ch Graeff, Landrath Gustav von Jagow, Bürgermeister Heinri) Küppers, Kaufmann Ludwig Neuhaus, Geheimer Sanitäts - Nath Dr, Zobann Ehrhard Petex Prieger, Kaufmann Jof Stdck, Leßtere acht in Kreuznah wohnhaft, und Salinen-Direktor Carl Shnoedt, zu Münster am Stein wohnhaft, wird für die Gesellschaft die landesherrliche Konzession nahsuhen und ist bevollmächtigt , diejeni- gen Abänderungen der Statuten und Zusäße zu denselben anzunehmen, welche die Königlich preußische Staatsregierung etwa vorschreiben wird.
Alle solche Abänderungen sollen dieselbe rehtlihe Wirkung haben, als ivenn sie in den gegenwärtigen Statuten aufgenommen wären, Des- gleichen ist das Comité bevollmächtigt, den im Paragraph fünf und vier- jg der gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Vertrag mit der König- li preußischen Staatsregierung abzuschließen und die Gesellschaft, an Stelle des Verwaltungs-Ausschusses dabei zu vertreten. bat Alle Beschlüsse werden von dem Comité nach cinfacher Stimmenmehr- zeit und bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters.
Sollte bei einer Sitzung die beshlußfähige Anzahl Mitglieder nicht he düetig sein, so können in einer zweiten Sißung auf vier Tage vor- fin erfolgte spezielle Einladung des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters
nf Mitglieder rehtsgültige Belchtsie fassen.
D
M Sofort nach erwirkter landesherrliher Genehmigung ist das Comité erst General-Versammlung der Actionaire einzuberufen verpflichtet. Es A in derselben über seine Geschäftsführung vollständigen Bericht als egt seine bisherigen Functionen nieder. Die Versammlung schreitet Konstitn: zur Wahl des Verwaltungs - Ausschusses, welcher nah seiner tuirung die von dem Comité abzulegende Rechnung zu prüfen und Érledigung etwaiger Erinnerungen Decharge zu ertheilen hat. abr a leßtgedachte Function verbleibt im Falle der Uebertragung des Ve und Betriebs an den Staat (Paragraph fünf und vierzig) dem faltungs- Ausschusse.
1. Schema. Actie N aber
Zweihundert APEE Preußisch Courant, oder
Dreibundert fünfzig Qu R süddeutsher Währung
er Rhein-Nahe-Eisenbahn-Gesell schaft.
Jnhaber dieser Actie hat für den obigen, darauf eingezahlten Bes- trag nah Maßgabe der Statuten der Gesellshaft Antheil an der Rhein- Nahe-Eisenbahn-Unternehmung, deren Ertrage und dem gesammten Eigen- thum der Gesellschaft.
Kreuzna, den ten
Der Verwaltungs-Auss{huß der Nhein-Nahe-Eisenbahn-Gesell schaft.
(Unterschriften : )
Er are Era E E
Dibidendenschein zur Actie FÆ
f Serie N
Znhaber dieses Scheins erhält gegen Nückgabe des- selben aus der Hauptkasse der Gesellschaft, beziehungs- weise an den jedesmal besonders zu bezeihnenden Zahl- stellen diejenige Dividende ausbezahlt, welche für das Betriebsjahr als Reinertrag auf die Actie Nr... fällt und von dem Verwaltungs - Aus\chusse der Gesell- schaft statutenmäßig bekannt gemacht werden wird.
Kreuznach, den ten Der Verwaltungs-Ausshuß der Rhein-Nahe-Eisenbahn-
Gesellschaft. (Unterschriften.)
do G La = 2
ahren, bom Tage der ersten öffentlihen Aufforde-
rung an gerechnet, erhoben wer-
den, verjährt.
, welche nicht in- D
Zufolge §. 16 der Statuten
@ sind Dividenden nerhalb fünf
20 lon der Dividenden-Scheine der Nhein - Nahe - Eisenbahn - Gesellschaft. Vorzeiger dieses Talons erhält gegen Nückgabe desselben die fernere Serie der Dividenden-Scheine der Nhein-Nabe-Eisenbahn-Gesell schaft aus-
| gehändigt.
Kreuznach, den Der Verwaltungs-Auss{chuß der Rbein-Nahe-Eisenbahn-Gesellscha ft. (Unterschriften: )
b. E | S C Od zwischen der Staatsregierung und dem geschäftsleitenden Comité der Nhein-Nahe-Eisenbahn-Gesellshaft wegen Ueberlassung des Baues und Betriebes der Rhein-Nahe-Eisenbahn an den Staat. de dato Kreuznach, den 18. Zuni 1856. j Paragraph eins.
Zur Auéführung des Baues der Rhein-Nahe-Eisenbahn, so wie zum demnächftigen Betriebe derselben wird vom Königlich preußishen Mini- sterium für Kandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine Direction ein- geseßt, welche innerhalb des ibr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll.
Den Siß der Direction und deren Firma bestimmt das Königlich preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Auf diese Königliche Direction gehen alle gesecßlihen und statuten- mäßigen Rechte und Obliegenheiten des Verwaltungs - Ausschusses, mit alleinigem Auss{hluß der im Paragraph fünf und vierzig der Statuten namhaft gemachten, Über. Sie wird demgemäß mit Ausnahme der dem Verwaltungs-Ausschusse vorbehaltenen ebenerwähnten Functionen und Be- fugnisse die gesammte Verwaltung des Unternehmens, insbesondere den Ausbau der Bahn und deren Betrieb für Nechnung der Gesellschaft leiten und überhaupt die Gesellschaft in allen ihren bezüglihen Nechten und Verbindlichkeiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Von dem Staate wird eine Garantie für einen Ertrag weder der Gosellschaft und den Actionairen, noch dritten Personen gegenüber über- nommen.
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs - Behörde selbst, Gebälter, Reise- und Büreaukosten und \o weiter, werden vom Königlich preußischen Ministerium für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten festgestellt und aus dem Fonds der Ge- sellschaft bestritten.
Seitens des Staates bleibt vorbehalten, der Königlichen Direction auch die Leitung des Betriebes anderer Babnen mit zu übertragen.
Sollte eine solche Vereinigung stattfinden, so sollen die Gehälter und die Kosten der allgemeinen Verwaltung nah der Meilenzahl auf die be- theiligten Bahnen vertheilt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der Vereinigung der Verwaltung mit der Saarbrücker Staatsbahn oder der zu bauenden Saarbrücken-Trier-Luxemburger Eisenbahn.
Paragraph zwei. “V
Außer den dem Verwaltungs - Ausschusse in Paragraph fünf und vierzig der Statuten und in Paragraph eins des gegenwärtigen Ver- trages vorbehaltenen Befugnissen und Functionen steht demselben insbe- sondere die Vertretung der Gesellshaft dem Staate und der von dem- selben eingeseßten Direction gegenüber zu. :
Paragraph dret. S
Nach vollendetem Bau wird die Königliche Direction dem Verwal- tungs - Ausshuß behufs definitiver Feststellung des Anlage-Kapitals die Rechnung über die Bauausführung und ebenso nach Eröffnung des Be- triebs alljährlih die Rechnung über den jährlichen Betrieb in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres mittheilen. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche niht schon dur die: Direction selbst er-