1856 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1838

Schlesische As - Gesellschaft

r

Bergbau und Aeg erie Blei, Silber, Kupfer und Kohlen. S iz

Genehmigt von Seiner Majestät dem Könige den 28. September 1853.

SDIERRDELA R

Grund - Kapital 5,000,000 Thaler , eingetheilt in 50,000 Actien zu 100 Thaler. Durs Allerhöchste Kabinets-Ordre“ bom erhöht auf = 10,000,000 Thaler a L rioritäts-Stamms-

No. P über Hundert Thaler Preußisch Courakt, deren Eh

dur Statuten - Nachtrag vom und insbesondere dur

tgeseßt ist. /

Vi E T LE Mb lesisGen Actien-Gesellschaft für Bergbau und

Zinkhütten - Betrieb. Das abgeordnete Mitglied des Me A Uge N N,

Der General -Director N N:

l e Actien - Gesellschaft für Bergbau und Zinkhütten-Betrieb. B V Dividenden-Schein zur Prioritäts-Stamm- Actie Ne

nhaber empfängt am 15. Mai 18. gegen diesen Schein an der D der Gesellschaft zu Breslau die erste Hälfte der für das abgelaufene Betriebs-Jahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 4; Prozent vorweg aus den Jahres - Ueberschüssen festzu-

egen ist. : L Breslau, den 1856.

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nah dem Fälligkeits-Termin nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver-

jährt.

ener e ra L E A R E EET R L R E mrr IIR

Schlesische Actien-Gesellschaft für Bergbau und Zinkhütten-Betrieb. i uer Dibidenden-Schein zur Prioritäts-Stamm- Actie J 1

Inhaber empfängt am 15. November 18.. gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft zu Breslau die zweite Hälfte der für das abgelaufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 4# pCt. vorweg aus den Jahres - Ueberschüssen fest-

useßen ist. i | la, den 1896. Der General - Direktor.

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Fälligkeits - Termine nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver- jährt.

Ministerium für andel, ewerbe und óffentlicve Arbeiten.

Das 49ste Stück der Geseß - Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter E Nr. 4522. die Konzessions- und Bestätigungs - Urkunde sür die Rhein-Nahe Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 4, Septem-

ber 1856 z und unter » 4523, den Allerhöchsten Erlaß vom 4, September 1856, be- treffend die Einseßung einer besonderen öffentlichen

Behörde unter der Firma „Königliche Direction der

Rhein-Nahe Eisenbahn.“ Berlin, den 24, September 1856.

Debits=Comtoir der Geseyu-Sammiung.

-.

Ministerium der geiftlihen, Unterrizts : 123 Medizinai- ingelegenbeiten.

Die Berufung des Subrektors am Gymnasium zu Guben, Dr. Rudolph Schwarze, zum Oberlehrer am Gymnasium zu Frankfurt a. O.z und

Die - des Kandidaten des höheren Schulamts Georg von Boguslawsfki zum Collaborator an der Friedrich - Wilhelms- Schule zu Stettin ist genehmigtz so wie

Der Gymnasial - Lehrer Dr. Goerliß zu Leobschüß an das katholische Gymnasium zu Breslau verseßt und der bisherige Schul-

N Mohr als Collaborator bei dieser Anstalt angestellt worden,

Bekanntmachung.

Die nichtimmatriculationsfähigen , angehenden \owohl gls älteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität, werden aufgefordert, noch vor Anfang desg bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort- seßung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Sculkenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse- bei Unterzeichnetem (Dorotheen straße Nr. 10) Mittags von 12 bis 1 Uhr sih zu melden.

“Berlin, den 22, September 1856.

Der Direktor des pharmaceutischen Studiums bei hiesiger Königlicher Universität.

Mitscherlich.

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Finanz - Wtimnisteriun.

Verfügung Lom 185. Juli 1800 = betreffend tei Eintritt der Stempelpflichtigkeit der an die cigene Ordre gezogenen Wechsel,

Gewöhnliche nicht an die eigene Ordre des Ausstellers lau- tende gezogene Wechsel dürfen vor der Vorlegung zur Abstemye- lung weder an den Lrafsaten zum Accept, noch an den Remittenten ausgehändigt werden, und wenn dies dennoch geschieht, unterliegt es nah den §§. 20 und 26 des Stempelgeseßes vom 7, März 1822 nicht dem mindesten Bedenken, daß der Aussteller in die Wethsel- strafe verfällt, und ist hiernach sowohl vor, als auch nach dem Er- scheinen der Allgemeinen deutshen Wechselordnung verfahren wor- den und auch fernerhin zu verfahren.

Was dagegen die an die eigene Ordre des Ausstellers gezo- genen Wechsel anlangt, so is zwar nach der Emanirung der All- gemeinen deutshen Wechselordnung durch die diesseitige Cirkular- Verfügung vom 14, November 1849 angeordnet worden, daß sel- bige in Betreff der Zeit der Abstempelung eben so, wie andere ge- zogene Wechsel zu behandeln seien, diese Verfügung aber unterm

15, Dezember 1851 in etwas modifizirt.

Es ist nämlich anzuerkennen, daß die an die eigene Ordre ge-

zogenen Wechsel nicht sofort nah der Ausstellung, daß sie aber so-

fort nach dem Accept oder nah dem ersten darauf geseßten Oiro, wenn dies dem Äccept vorhergeht, zur Abstempelung vorgelegt wet-

" den müssen, Wird ein solcher Wechsel zunächst mit dem Accepie

des Trassaten versehen, so hat legterer die Verpflichtung, sogleich)

" nah bewirktem Accept den Wechsel zur Abstempelung vorzulegen " und darf diesen, streng genommen, vorher auch nicht in die Hände

des Ausstellers zurückgelangen lassen, weil hierdurch {on ein Öe-

chäft gemacht wird. Jndeß ist bereits früher nahgegeben worden, | daß darüber weggeschen werden soll, wenn zwar nicht der Trassai | selbst, wohl aber der Aus steller den an die eigene Ordre ge-

zogenen und acceptirten Wechsel zur Abstempelung präsentirt, Geschieht aber auch dies niht, wird vielmehr der Wechsel unab- gestempelt weiter girirt und aus den Händen gegeben, }o trifft die Stemyelstrafe niht blos den Aussteller, sondern auch den Accep- tanten uud leßteren insbesondere deshalb, weil er es verabsäum! hat, den Wechsel nah bewirktem Accept zur Abstempelung zu hefördern. Hiernach ist in Zukunft zu verfahren,

Berlin, den 18. Juli 1856, Der General =Direftor der Steuern. An

| den Königlichen Geheimen Ober-Finanz=Rath 2c,

N, gu. 18,

Angekommen: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath,

Freiherr von Arnim, von Bonn.

Der General - Major und Dirigent der trigonometrishen Ab- theilung des großen Generalstabes, Baeyer, von Halbersladn

Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath C osten von Helgoland.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie un? fommandirende General des 2ten Armee - Corps, von Oradok/ nach der Lausiß. d

Se, Excellenz der General der Kavallerie und Chef de Generalstabes der Armee, von Reyher, nach Züterbogk.

1839

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der Zjen Division, von Herrmann, nah Stettin, Der General-Major und Kommandant von Magdeburg, von

Steinme b, nah Magdeburg.

Berlin, 23. September. Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Seconde - Lieutenant Grafen von Königsmar ck im bten Kürassier - Regiment (Kaiser Nicolaus 1, von Rußland) die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter - Kreuzes vom Orden der Eichen - Kronez so wie dem See - Lootsen Wilhelm Schilling zu Memel zur Anlegung der von des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin Königliche Hoheit ihm verliehenen silber- nen Verdienst-Medaille zu ertheilen.

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Bekanntmachung vom 20. September 1856 be= treffend die Eröffnung des Landtags der Provinz

Preußen.

Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs sollen die Pro- vinzialstäánde des Königreichs Preußen zu einem Provinzial-Landtage in Königsberg versammelt, und dieser am Sonntag den 5, Oktober d. J. in der bisher üblichen Weise eröffnet werden.

Zum Landtags-Kommissarius haben des Königs Majestät den Unterzeichneten, zum Landtags-Marschall den Ober-Marschall des Königreihs Preußen, Burggrafen Grafen zu Dohna-

Lauck, zum*Stellvertreter des Landtags-Marschalls den Präsidenten

der Negierung zu Marienwerder, Kammerherrn Grafen zu Eulenburg =Widcken zu ernennen geruht, Die Eröffnung wird, nah voraufgegangenem Gottesdienst, in

erfolgen. : Königsberg, den 20. September 1856.

Der Landtags-Kommissarius, Ober-Präsident der Provinz Preußen: |

Wirkliche Geheime Rath Eichmann.

Ric taemnmtliches.

Preußen.

L Dorirane entgegen. Um 22 Uhr Majestäten der König und die Königin die von Moskau zurückehrende Großherzogin von Sachsen-Weimar Kaiserliche Hoheit. Um 33 Uhr fand zur Feier der Vermählung Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin von Baden Gala- Tafel im Weißen Saale des Königlichen Schlosses und um 7 Uhr destoper im Königlichen Opernhause statt, nach deren zweitem Akt

Jhre Majestäten der König und die Königin Allerhöchstsih nah |

Charlottenburg zurückbegaben. : __ Danzig, 20. September. Die „Amazone“/ ist am 18ten von ihrer Reise glücklich zurückgekehrt, bis gestern Abend ist dieselbe aber

(Kön, Hart, Z.) Sachsen.

Weimar, 22, September, Jhro Kaiserliche

Hoheit die Frau Großherzogin-Großfürstin hat sich auf der Rück- | dem Marschall Serrano die Ermächtigung zuging, dem Marschall

Kronstadt eingeschifft und is gestern, Nahmittags 34 Uhr glüælih | Narvaez auf Verlangen einen Pap nah Spanien zu behän-

reise nah Weimar Mittwoch, den 17. d, Nachmittags 3 Uhr in

in Swinemünde angekommen. Die Seefahrt war sehr stürmisch, {o daß das Schif} am 19, Abends bei Gothlaud anlegen mußte. Weim, Z.) : Schweiz. Bern, 20, September. Die Eisenbahn-Fragen der Westshweiz beschäftigen die Bundes-Behörden in einer Weise, vie es politishe Fragen kaum vermocht haben. Die so eben zu Ende gehende Woche wurde ganz dieser Frage gewidmet, Mit der größten Lebhaftigkeit bekämpften sich wchrend fünf Tage die Parteien der inien Bern-Freiburg=-Payerne und Bern-Freiburg-Oron-Lausanne. estern stellte Stämp fli noch das Amendement: „Die Konzession d in Frage stehenden Linie nur einer Gesellschast zu ertheilen, "e thren Sih in der Schweiz hatz sie darf nicht mit einer in die weiz führenden Bahn fusioniren, Ueberdies behält die Bundes- „{sammlung sich das Recht vor, die nöthigen Bestimmungen zu x assen, um für die Gesammtheit der s{weizer Eisenbahnen eine Inabhängige und nationale Verwaltung zu führen.“ Leßteres Amen-

| Art. D | angenommenes Amt nur

dem Ständesaal des Königlihen Schlosses um 12 Uhr Mittags |

dement wurde vom Nationalrathe heute einstimmi

Minderh eits-Antrag der Kommission g zu Gunsten ves Oronlinie mit 59 gegen 47 Stimmen angenommen. Daß der Ständerath welhem nohch das Recht der Entscheidung zusteht, dieser Beschluß- nahme beistimmen werte, unterliegt kaum mehr einem Zweifel,

(K. Ztg.)

Spanien. Die Madrider „Gaceta“ vom 16. September enthält den Bericht des Ministeriums an die Königin über die Nothwendigkeit, dem Lande eine neue Constitution zu geben und diesem Bericht folgt dann das nachstehende Königliche Dekret:

_ an Erwägung der bon meinem Ministerrathe auseinandergeftellten Gründe beschließe ih, was folgt: Art. 1. Die am 23. Mai 1845 er- lassene Constitution der spanischen Monarchie ist wieder hergestellt. Art. 2. Jn Erwartung, daß die Cortes in Uebereinstimmung mit meiner Autorität dat, was zweckmäßig sein wird, beschließen, wird die besagte Constitution durch den folgenden Zusagzakt abgeändert sein und bleiben, welcher als inte- grirender Zheil der besagten Constitution, sobald mein gegenwärtiges Königliches Dekret veröffentlicht sein wird, beobachtet und ausgeführt werden soll. Gegeben im Palaste, den 15, September 1856. gez.: Die Königin, gegengez. : Der Präsident des Ministerraths, Leopold O’Donnell,“ „HZusaßtakte zux Lonstitlutton. Art, 1 Die Beurtheilung der Preßvergehen gehört den Geschwornen, die durch die Geseße bestimmten Ausnahmen abgerchnet. Art. 2. Nach der Ver- kündigung des Geseßes, von dem im Art. 8 der Constitution die Nede U wird das Gebiet, auf welhes es anwendbar sein wird, während der Suspendirung dessen, was im Art. 7 der besagten Constitution angeordnet ist, nach dem früher bestandenen Geseß der öffentlichen Ordnung verwaltet werden. Aber die Regierung wird weder in dem einen noch in dem anderen Geseze ermächtigt werden, dic Spanier aus dem Königreiche zu entfernen, noch sie außerhalb der Halbinsel zu de- portiren und zu verbannen. Art. 3. Die erste Ernennung der Senato- ren wird die Zahl von 140 nicht überschreiten können; nach diefer Er- nennung wird der Souverain nur zur Zeit, wenn die Cortes eröffnet sind, Senatoren ernennen dürfen. Art. 4. Das Wahlgeseß der Depu- tirten und der Cortes wird bestimmen, ob dieselben die Zahlung der Steuer oder des Besißes eines Einkommens nachweisen müssen oder nicht. Selbst dann, wenn ein von dem Deputirten in den Cortes eine Beförderung sein sollte, bleibt der besagte Deputirte doch der Wiederwahl unterworfen. Art. 6. Die

| Cortes werden jedes Jahr wenigstens 4 Monate Sizungen halten, von | dem Tage an gerechnet, wo der Kongreß definitiv konstituirt sein wird.

Art. 7. Wenn zwischen den beiden geseßgebenden Körpern in Bezug auf das jährliche Budget - Geseß keine Uebereinstimmung zu erlangen ist, so

| blebt P Budget-Geseß vom vorigen Jahre in dem betreffenden Jahre | n Lat. | wird kein Urtheil gegen die Deputirten erlassen werden können, auf die | sich der Artikel 41 der Constitution bezieht. Art. 9, Mit Ausnahme der | in Art. 46 der Verfassung vorhergeschenen Fälle kann der König nur in | dem, Falle, daß er dazu dur ein spezielles Geseß befugt werde, 1) eine | allgemeine Amuestie bewilligen, 2) die Kron - Domaine ganz oder zum

Art. 8. Ohne 'die vorläufige Ermächtigung des Kongresses

Theil veräußern. Art. 10, Der König und die seiner Unterthanen, welche

| zur Thronfolge berufen zu werden befähigt sind, können nur in Folge | einer Befugniß hierzu, durch ein Spezial-Geseß verliehen, cine Heirath | Derlin, 22 Septembov: So, Meist ver | Ueyen. König trafen gestern Vormittag um 10 Uhr von Charlottenburg | der König in den bom Geseße borhergesehenen Fällen einzuholen hat. im hiesigen Schlosse ein und nahmen daselbs verschiedene Meldun- |

empfingen Ihre | gistratsversonen und Richter ernennen, verändern und abberufen kann.

| Art. 13. Der König hat das Necht allein, die Alcaden in den Orten zu | ernennen, deren Einwohnerzahl 40,000 übersteigt.

abschließen, Art. 11. Ein Staats-Rath soll bestehen, dessen Rath Art. 12. Das organische Gese in Betreff der Magistratur wird die Form und die Bedingungen feststellen, unter denen der König die Ma-

Jn andern Orten übt er auf die Ernennung der Alcaden die Einwirkung aus, welche das Ge- seß ihm zuweist. Art. 14. Die Wahllisten für die Deputirten der Cortes bleiben immer offen liegen. Die Fähigkeit der Wähler ist der freien, öffentlichen, fontradiftorischen Untersuhung und Beurtheilung anheim- gegeben. Art. 15. Jn den 8 Tagen, die auf die Eröffnung der Cortes folgen, muß die Negierung dem Kongresse die Nechnungen der Ausgaben für die verflossene Finanzperiode und das Ausgabe-Budget für die kom- mende vorlegen. Art. 16, Die Cortes werden über das Geseß, von dem

E : c | im Art. 79 der Verfassung die Nede ift, sih berathen , ehe fie sih mit noch niht in den Hafen gekommen, sondern liegt auf der Rhede, :

dem Gesetze über das Budget beschäftigen.“

Aus Madrid {reibt man unterm 17. September: „Die „No- vedades““ berichten, daß gestern, nach Veröffentlichung der Verfassung,

digen, Die „Nacion““ ihrerseits sagt, daß Narvaez demnächst hier eintreffen werde, und die ministerielle „Epoca““ wünscht sich Glüdck dazu, die Ausnahmestellung aufhören zu sehen, worin sich der Her- zog von Valencia seit 1851 fast immer befunden habe.

Túrkei. Aus Marseille, 24. September, wird telegraphirt : „Der in unseren Hafen eingelaufene „Tage“ bringt Nachrichten aus Konstantinopel vom 11. d. M. Die österreichische Regie- rung hatte amtlih angezeigt, daß sie die Donau-Fürsten- thümer bis zur vollkommenen Ausgleichung der zwishenRußlandund der Türkei obwaltenden Zwistig- keiten beseßt halten werde. Das in Monastir zur Ueber= wachung der Montenegriner zu errihtende Observations-Corps wird Mehemed Pascha befehligen. Die Efpedition war aufgegeben wor- denz eine große Anzahl von Montenegrinern vesertirte, und 200 Ausreißer waren aufgefangen worden. Ein Aufstands-Versuch in den Balkan-Gegenden war unterdrückt worden,“