1856 / 227 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungs- A „Mon e Eingang der landesherrlichen Genehmigung müssen mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres, von jenem Zeitpunkte ab gerechnet, überbaupt mindestens vierzig Prozent des Áctien-Kapitales eingezahlt werden. Der Zeichner der Actie haftet für pünktliche Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominal - Betrages in dem Maße, daß er von dieser Verpflichtung weder dur Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Ge- \sellshaft entbunden werden kann. Nach Einzahlung bon vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an cinen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren Zahlungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zahlung nicht leistet, ver- fällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. : : Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zablung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die dis dahin eingezablten Naten als verfallen und die dur die Naten- zahlung so wie dur die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu er- flären. Eine solhe Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungs- rathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern

der Actien. ri ar müssen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner gesucht werden. Paragraph Acht. Jnte-

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende

rimsquittungen ertbeilt und nah Einzahlung des vollen Betrages gegen

die Actien-Documente ausgewechselt. Paragraph Neun.

Sollen angebli verlorene oder vernichtete Actien oder Talons mor- |

tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentlihe Aufforderung, jene Dokumente einzu- liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. nachdem zwei Monate nach der leßten Aufforderung vergangen, mente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Ver- waltungsrath veröffentliht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten öffentlichen Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. Paragraph Zebn. A Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als bätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln. Mehrere Nepräs-ntanten und Nechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben ; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrneh- men lassen. Paragraph Eilf. Ueber den Betrag der Actien hinaus is der Actionair, unter twel- cer Benennung es auch sei, zu Zablungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conyentionalstrafe ausge-

nommen. \ Draa A : Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem

P reußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Kölnischen Zeitung und |

in der Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so ist sowohl die Regierung zu Köln, als der Verwaltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actionaire durch eine De E in den forterscheinenden Blättern davon in Kennt- niß seßen.

B Regierung zu Köln steht auh die Befugniß zu, diese Bestim- mungen über die Gesellschaftsblätter zu ändern; die betreffende Verfü- gung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländishen Gesellshaftéblätter erscheinen.

Del Dr el

Von dem Verwaltungsrath. Paragraph Dreizehn. Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen , wird einem von der General - Versammlung er- nannten Verwaltungvrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Ani eines Notars, welcher über das Resultat Aft aufzuneh- men hat.

_ Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath beigelegten Befugnisse wird derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest, darüber, aus welchen Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Zahre zu- sammengeseßt ist, legitimirt.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jhre Functionen dauern sechs Jahre, alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem V erwaltungsrathe aus. Die General-Versammlung wählt ihre Nach- folger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Dié Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die aus Paragraph zwölf sih ergebenden öffentlihen Blätter bekannt gémacht.

¿ Paragraph Vierzehn.

Hue die Dauer der ersten sechs Jahre nah Eröffnung des Geschäfts- betriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren: Erstens: Geheimer Kommerzienrath Deichmann; Zweitens: Geheimer Kommerzienrath Dier-

ardt ; Drittens : Jacob Hambloch ; Viertens, Wilbelm Klein; Fünsftens, ranz Leiden; Sehstens: Gußav Mallinckrodt ; Siebentens: Kommerzien- rath Mea Achtens: Vürgermeister Oechelhäuser, und Neuntens: Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung

sammlung des siebenten Betriebsjahres, spätestens achtzehn hundert zwei und sechzig Statt.

Paragraph Fünfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und

zwanzig Actien besißen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien

werden in das Archiv der Gesellschaft binterlegt und bleiben, so lange

die Functionen des Junhabers als Verwaltungsrath dauern, unter:

äußerlich. i Paragraph Sechszebn.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. Jhre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie find nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein , einer Sißung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, sp übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsig.

Paragraph Siebenzehn.

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur- Erledigung, so kann dieselbe vorläufig für di Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Vertvaltungs- rathe wieder beseßt werden. Die definitive Wiederbeseßzung erfolgt durs Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Nit

in der des Jahreg

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire |

Sind, | die Doku- |

glied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functiong | seines Vorgängers aufgehört haben würde. F

Vis zu der im Paragraphen vierzehn bestimmten ersten theilweisen | Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.

: Paragraph Achtzehn.

| Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlid erachtet, an festzusegenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder | auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestent monatlich einmal, in Köln, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderlicbes zu beschließen. Die Beschlüsse des Ver waltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des nach Paragraphen (16) sechszehn den Vorsiß Führenden.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von e nigstens fünf Mitgliedern erforderlich.

Paragraph -Neunze dn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen | des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit soldhe nicht der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten sind, | namentli bestimmt exr über die Anlegung der disponiblen Fonds und | normirt die Höôhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden | Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so ivie | über die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über | die Erwerbung uud Veräußerung von Juimobilien, über Neubauten, | große Reparaturen an den Jmmobilien , so wie über Plan nund Umfang | der zu errichtenden Etablissements. Er ernennt und entläßt, nah Maß- | gabe des Dienstvertrages, den General-Direktor, so wie, in der Regel auf | den Vorschlag d:s General-Direktors , alle übrigen Beamten der Gesell | schaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung bon über drä | hundert Thalern jährlich beziehen. Die Ernennung des General-Direktors | muß zu notariellem Protokolle erfolgen und ist dieselbe durch die, aus

| Paragraph zwölf si ergebenden Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen,

| Der Verwaltungsrath bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen Cautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten, | Er ist befngt , alle Beamten der Gesellschaft wegen Verlegung ihre Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit jederzeit ibrer Stelle | zu entseßen, was in jeden Dienstvertrag einzurücken is und wozu bin: | sihtlich des General - Direktors ein von wenigstens acht zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß, hinsichtlich der übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben zustimmenden Mit- gliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Veschluß erforderlich 1st.

Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst-Justrut- tionen für den General-Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu de gleichen, zu kompromittiren und substituiren. ;

So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vet gleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellscha!! ab: schließen kann, so ist er auch befugt, in ailen diesen Beziehungen sich ber treten zu lassen. 1

- Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglie der, so wie den General-Direktor oder außerordentliche Kommissaricn j bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollma) ten auszufertigen.

Paragraph Zwanzig. 0

Für die der General - Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen! liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführen den Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial - Bor macht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder bol ziehen zu lassen.

Paragraph Ein und Zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden Präsidenten oder vou dem Vice-Präsidenten oder von zwei des Verwaltungsrathes tg d Z

zaragraph Zwei und Zwanz1g. i in

Der E au A besoldet; er bezieht jedo Ae dem Ersagze sür die durch seine Functionen veranlaßten Auélagen hl seine Mühewaltung eine Tantieme , deren Höhe von der ersten A Versammlung festgesezt wird. Dieselbe gilt so lange, bis sie bon späteren General-Versammlung anderweit bestimmt wird.

Titel. .Vier. Vom General - p E : Paragraph Drei und Zwanzig.

Zur speziellen Siy uca der Geschäfte nah den Veschlüssen E j waltungsrathes wird aus dessen Mitte, oder auch außerhalb desselben,

von dell Mitgliedern

des Verwaltungsrathes findet demna in der ordentlichen General-Ver,

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General-Direktor angestellt, welher, wenn er niht Mitglied des Ver- waltungsrathes ist, nur eine berathende Stimme hat.

Oie Besoldung des General-Direktors kann zum Theil in einem An-

am Reingewinne bestehen. it dem General - Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Perwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten , den General- Direktor jederzeit wegen Verleßung seiner Dienstpflichten, so wie wegen ‘rober Fahrläsfigkeit oder aus andern Gründen zu entlassen; der des- allfige Beschluß erfordert jedoh die Uebereinstimmung von mindestens act Mitgliedern des Verwaltungsrathes.

Eine solchergestalt ausgesprochene Entsezung des General - Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder an- dere Vortheile, für die Zukunft von selbst erlöshen. Dies is in dem Vertrag mit aufzunehmen. j

Paragraph Vier und Zwanzig.

Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle zahlungs-Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er accep- irt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausfübrung der bercits getrof- fenen Einrichtungen oder gefaßien Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge ju betrachten ; doch müssen alle Unterschriften des General-Direktors von inem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Bebinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, fontrasignirt werden. Der General-Direktor ift verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen , bei welchen die Partei dur cinen Vebollmächtigten sih vertreten lassen kann, die Nechte der Gesellschaft wahrzunebmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.

| Paragraph Fünf und Zwanzig.

gehalte stehen oder

Perwaltungsratbe Anzeige zu machen. Paragraph Sechs und Zwanzig.

Beis Krankheits - oder sonstigen Behinderungsfällen des General- | “Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mit- glied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter |

der Gesellschaft provisorish dessen Dienst. Paragraph Siedrn Un Zwa tra.

Der General-Direktor muß mindestens fünf und zwanzia Actien der

Gesellschaft besißen oder erwerben. Diese Actien

werden in das Archiv

der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Jn- |

habers dauern, weder veräußert noch übertragen werden. S An

Von den. Gonbral ck Versammlun gén. Paragrapb Acht und Zwanzig.

Paragraph Ein und Dreißig

/ Jn der General-Versammlung hat, mit Aus\{lu d i

bierzig vorgesehenen Falles, der Jnhaber von u Ra Ae Cie zehn Actien zwei Stimmen, fünfzehn Actien drei Stimmen zwanzig Actien vier Stimmen und jede weiteren fünf Actier. eine Stimme mehr so daß der Juhaber von fünfzig Actien zehn Stimmen bat. Kein Actio- nair ist berechtigt, mehr als zehn Stimmen für eigene Actien und mehr as San. 6s die bon ihm in Volimats vertretenen Actien ab- ] , 10 daß zwanzig Stiminen das Maximu in ei - findlichen Stimmen bilden, ' M EEE ces Dans be

S Paragraph Zwei und Dreißig.

Die General - Versammlung, regelmäßig iee stellt die Ge- sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsißende des Verwaltungs- rathes führt auch den Vorsig in der General - Versammlung,

Er requirirt den Protokollführer- und ernennt die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Ge- sellschaft ernaunt werden.

Jn den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt : 4 |

f Erstens: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäf- tes tin Allgemeinen und über die Nesultate des verflossenen Jahres ins- besondere;

Zweitens : Wadl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

Vritlens: Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des E so wie úber die Anträge einzelner Actionaire, leßtere

hen vor der Berufung der General - V iftli nge- H E fung Generai - Versammlung \chriftlich einge Viertens: Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhal-

| ten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu | | vergleichen und, rehtfindend, dem Verwaltungsratbe die Decharge zu er-

Der General - Direktox ernennt und entläßt, nah Maßgabe des | i : / Dienstvertrages, alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahres- | eine jäbrlihe Besoldung von höchstens dreihundert | Thalern beziehen. Er is befugt, alle Gesellshaftébeamten wegen Ver- | legung ihrer Diensftpflichten, wegen grober Fahrlässigkeit oder aus ande- | ren Gründen vom Dienste zu suéspendiren, hat aber dabon fofort dem |

theilen.

__ Die General - Versammlung kann auf den schriftlihen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Jnhaber von mindestens fünfhundert Actien find, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Einschluß der im Paragrapben vierzehn so wie der auf Grund des Schlußsaßes vom Paragrapben ficbenzehn ernannten, aus bewegenden Gründen ihrer Stelle entbeben. :

| Paragraph Dréi und Dreißig,

Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur

mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find. E Paragraph Vier und Dreißig.

__Mit Ausnahme der in den Paragraphen drei, vierzig und drei und vierzig bezeichneten Fälle vollbringen sich die Beschlüsse und Wahlen der General-Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit. Vei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsißenden den Ausslag.

Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsizenden so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen, muß auch über andere Gegenstände dur gcheimes Skrutinium abgestimmt werden. Die Protokolle der General-Versamm-

lung werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und

Jm vierten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine | Versammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen in den Actien- |

Registern der Gesellschaft fünf oder mehr Actien am Tage der Versamm- lung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschrei- bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vor- zeigung der Actien oder eires dem Verwaltungsratde als genügend er- n Zeugnisses über den Besiß derselben und auf schriftliches Er- uen,

Veber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf

Verlangen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Actio- naire, welche sich persönli oder durch Bevollmächtigte, nah Paragraph dreißig , an der General - Versammlung betheiligen wollen, baben we- nigstens acht Tage vor der General - Versammlung ihre Actien entweder del der Gesellschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bezeichnenden usern bis zum Tage nach der General - Versammlung zu hinter- egen, Die ibnen hierüber zu erthbeilenden Depositenscheine dienen als Le- g!limation zur Erlangung der Eintrittskarten, welche vom Verwaltungs- ratbe mindestens cinen Tag vor der General - Versammlung auszu- reihen sind. ]

Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General- Versammlungen statt.

Paragrapb Neun und Zwanzig.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen |

urch die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel-

mäßigen als auch die außergewöhnlichen Versammlungen , leßtere, wenn îr es für dienlich erachtet oder wenn wenigstens zebn Actionaire, welche

s bon mindestens fünfhundert Actien sind, schriftlich darauf gen.

s Die Bekanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Ver- | Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlun-

\nmlung stattfinden. Jen soll im Einberufungsschreiben angegeben werden. Paragraph Dreißig.

gen D der General - Versammlung können abwesende Actionaire durch

macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten werden. Gen Die Vollmachten find dem Verwaltungsrathe anm Tage vor der tine ol-Versammlung vorzulegen. Profkuraträger einer Handlungsfirma ; ito dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Minder- a2 s andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder, Ehe- Act! dur ihre Ehemänner vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht ‘tionaire sind.

ea innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General - Vers

nung find bindend für die niht erscheinenden oder nicht vertretenen Ÿ 1 7 Utionaire, so wie für den Verwaltungsrath.

von denjenigen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet, : Titel Ee Me. Ö Bilanz, Dividende und Reservefonds. L Paragraph Fünf und Dreißig. Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli des einen Jahres bis einschließlih den dreißigsten Juni des folgenden Jahres. Jnnerhalb dreier Monate nah Beendigung des Geschäftsjahres wird vom General- Direktor ein vollständiges Jnventar über die Besißungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Ne- gister eingetragen und mit den Belägen dem Verwaltungsratbe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Junven- tars werden die Nobstoffe und Materialien-Vorräthe nah dem laufen- den Werthe, die Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe Las Fabricationspreise berechnet. Dieses Jnventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den Generals Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüfen- den und fesizustellenden Bilanz des Gesellschafts-Vermögens. Der Ver- waltungsrath bestimmt alljährlih, wieviel zu dem Activum in der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und eben so, wie viel von dem Werthe der Jmmobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben. Die aufge- stellte Bilanz wird in den sich aus den Paragraphen zwölf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht. Paragraph Sechs und Dreißig.

Nach Bewirkung der im Paragraphen fünf und dreißig vorgesehenen Zu- und Abschreibungen, bildet der Ueberschuß der Aktiven nah Abzug der Passiven, den Reingewinn.

Paragraph Sieben und Dreißig.

Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein- gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch minu- destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Neservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Ver- wendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. Ueber zehn Prozent des Grundkapitals hinaus braucht der Reservefonds nicht ange- sammelt zu werden.

Paragraph Acht und Dreißig.

Die Dividenden find in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben fônnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden.

Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar gegen Einliefe- rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

Paragraph Neun und A Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nah Ablauf