1856 / 229 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

i870

Bei Beurtheilung der Sache is zunächst zu bemerken, daß ein Mi- nisterial-Reskript vom 25. August 1827, wonach ein Sculzwang in dem Sinne, daß die Kinder einer gewissen Schule eingehören, nicht stattfinden soll, in feiner Sammlung aufzufinden ist. Ein Reskript vom 28. Juli 1827 spricht aber allerdings jenen Grundsaß aus, und wahrscheinli ist in Folge desselben das Reskript vom 25. August 1827 von der Provinzial- Verwaltungsbehörde erlassen worden. Es fommit aber darauf nicht weiter an. Genug, der Grundsaß, daß ein Schulzwang in dem oben gedachten Sinne nicht stattfinde, wird au jeßt von der Verwaltungsbehörde für rihtig anerkannt, und nur behauptet, daß ihr zunächst die Prüfung der gehörigen Beobachtung etwaiger Kontrol-Maßregeln zustehe, wenn ein Eind in eine andere als die ordentliche Ortsschule. gesendet werden solle.

Von derartigen Kontrol-Maßregeln ist zwar hier nit die Rede, 1n- dem es vielmehr auf Sicherstellung der Einnahme des Lehrers P. abge- sehen ist. Da indeß der F. 1 der Kabinets-Ordre vom 19. N 1836 (Gesez-Samml. S. 198) die exekutivische Einziehung des Schulgeldes im Verwaltungswege gestattet, und ein Fall, wo nah §. 3 der gedachten Ordre der Rechtsweg zulässig wäre, nicht vorliegt, o hat der Rechtsweg nicht zugelassen werden können, vielmebr der Kompetenz-Konflift als be- gründet anerkannt werden müssen.

Berlin, den 7. Juni 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

D

Ministerium der geiftlicizen, Unterrits - ureÖ Medizinal- Nngelegendpeiten.

Veran mabun g.

Der Taxpreis eines Blutegels is für die Zeit vom 1. Oftober dieses Jahres bis ult, März k, J. auf 2 Sgr. 6 Pf. festgeseßt. Berlin, den 25. September 18506,

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten. Im Austrage: Lehnert.

mere

Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitätsprüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, si eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens- freise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 3b des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Gesuche solher jungen Leute um Jmmatriculation hierselbst müssen shriftlich an das unterzeihnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, und ein solhes über die erworbene wissenschaftliche Aus- bildung beizulegen. Die Jmmatriculation erfolgt übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester, und wird diese Beschränkung bei der Jmmatriculation sowohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen vermerkt werden, Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten ertheilt werden.

Berlin, den 27. September 1856,

Königliches Universitäts-Kuratorium. In Vertretung : Ehrenberg. Lehnert.

Minitterium des Junuern.

Bescheid vom 28, Juni 1856 betreffend die Ge- stattung des Verkaufs von gekochtem Kaffee auf Jahr- und Wochenmärkten.

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 1, v. M. eröffnet, daß die Gestattung des Verkaufs von gekochtem Kaffee auf Jahr- und Wochenmärkten keinem Bedenken unterliegt,

Was aber die Besteuerung eines solhen Gewerbebetriebs be- trifft, so ist zu unterscheiden, ob der Kassee auf den Märkten in Buden oder an Tischen oder auf einer sonstigen festen Stelle zum sofortigen Genuß verkauft wird, oder ob ein Umhertragen desselben und Anbieten zum Verkauf stattfindet. Jm ersteren Falle liegt der Betrieb des Schankgewerbes, im zweiten der Betrieb des Handelns vor, wonach die Besteuerung beziehungsweise in der Klasse der Gast-, Speise- und Schankwirthe, oder in der Klasse der Händler ohne kaufmännische Rechte erfolgen würde.

Der Antrag der Königlichen Regierung, diejenigen Bäder, welhe den Verkauf von gekohtem Kasfee nur auf den Märkten

,

ihres Wohnorts betreiben

werbesteuer in der vorstehend erwähnten Art heranzuzichen, ist zur Berücksichtigung nicht geeignet. Berlin, den 28, Juni 1856. Der Minister des Junern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Der Finanz - Minister, Im Austrage: von Pommer = Esche,

Erlaß vom13. August 1856 betreffend den Reise- Verkehr nach Frankreich.

Die hiesige Kaiserlih Französische Gesandtschast hat dur das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten meine Vermittelung dafür in Anspruch genommen, daß die Preußischen Reisenden bei Gelegenheit der Ertheilung ihrer zur Reise nah Frankreih gültigen Pässe besonders darauf aufmerksam gema würden, daß sie zum Eintritt über die französische Gränze nicht anders zugelassen würden, als wenn sie das Visa einer französishen Gesandtschaft eingeholt hätten, und daß s bei dessen Mangel sich der Unbequemlichkeit und den Kosten aus- seßten, an der Gränze umkehren zu müssen. Sie wünscht zuglei, daß zu diesem Behufe eine von ihr zur Belehrung der Reisenden erlassene Bekanntmachung in denjenigen polizeilichen Lokalien, wo die Aushändigung ertheilter Pässe stattfindet, ausgehängt werden möchte.

Jndem ich die Königliche Regierung zur weiteren Veranlassung hiervon in Kenntniß sepe, lasse ich Ihr .…. Exemplare der gedac-

| ten Bekanntmachung anliegend (a,) zugehen.

Berlin, den 13, August 1856. Der Minister des Jnnern,

Im Austrage: Sulzer.

An die Königlichen Regierungen der ses öftlihen Provinzen.

d.

Légation de France en Prusse. Avis à M. M. les Benachrichtigung für

voyageurs. RNetsendeée,

Afin d’éviter à M. M. les voya- Die franzöfische Gesandtschast in geurs qui se rendent en France des Berlin giebt fi die Ehre, Reisende, pertes de temps et des désagréments welche fih nah Frankreich begeben à la frontière, la Légation de France wollen, darauf aufmerksam zu machen, à Berlin a l’honneur, de leur faire daß es für sie, um Zeitverlust und savoir qu’il est indispensable que Unannehmlichkeiten an der Gränze leurs Passeporis sOolent visés pour zu vermeiden, durchaus nothwendig la France ist, ihre Pässe nah Frankreich bist

cen zu lassen,

Finauz - Minisiteriuns.

Erlaß vom 410, August 1856 betreffend die An- stellungs-Berechtigung der zwölf Jahre gedienten Individuen des Fußjäger=-Corps.

Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Berit 900 4, Februar d. J., wie es keinem Bedenken unterliegt, daß den zwölf Zahre, einshließlich neun Jahre als Oberjäger resp. Feld- webel , gedienten Individuen des Fußjäger - Corps dieselbe Anstel- lungs - Berechtigung wie den Unteroffizieren der anderen Waffen nach Ablauf dieser Dienstjahre zusteht. Es kann daher die An- stellung des in Folge abgeleisteter zwölfjähriger Dienstzeit bei der Fahne, worunter neun Jahre als Oberjäger, auf die Forstver- \sorgungsliste übernommenen Feldwebels N. N. in eine Subalters stelle bei der Königlichen Regierung zweifelsfrei erfolgen, und ble nur der alsdann erlöschende Forstversorgungsschein desselben ge einen Ausweis über die allgemeine Anstellungs - Berechtigung ' der Inspection der Jäger und Schüßen umzutauschen.

Berlin , den 10. August 1856.

Der Finanz-Minister. Der Kriegs-Minister. von Bodelschwingh. Graf von Walderse- Der Minister des Junnern.

Im Auftrage : Sulzer. An

wollen, deshalb nicht besonders zur Ge- | die Königliche Regierung zu N.

i871

Kriegs-M

inisterium.

Bekanntmachung vom 23, September 1856 betreffend die Preissäße für die niht in natura erhobenen Rationen, für den Zeitraum vom 1, Oktober bis Ende Dezember 1856.

Die in dem Zeitraum vom 1, Oktober bis Ende Dezember 1856 von immobilen Truppen nicht i t m militair-Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nah folgenden Preissäßen Tie Moe e E e Es

Die monatliche Ration

Einzelne Fourage- Beträge für kranke

à à : ; Uin 4 3. Meohen Hafer, 23 Meten Hafer, Jn den Neg ierungs - Bezirken: Z E Heu, fund Heu,

8 Bd, Stroh mit

Rthlr. [|Sgr.| Pf.

Rthlr. |Sgr.| Pf. Gumbinnen | | gónigsberg in Pr. a 4 Danzig ——— | Marienwerder | |

| \

Stralsund

Verlin

Potsdam

Frankfurt a. d. O. Posen... -------( Bromberg

Breslau

tiegniß

A eee Magdeburg Merseburg

C aats Münster

Minden

Arnsberg

ONIDOLE e003 00 O Aachen

o O)

Berlin, den 23. September 1856. Kriegs =- Ministerium. L Dele tein,

Dienstpferde.

à 25 Meßen Hafer, o Pfund Heu, 8 Pfund Stroh mit Nthlr. |Sgr.| Pf.

{ /

Der Centnec

Heu mit Nthlr. | Sgr. | Pf.

Der Schffl. Hafer mit Ntblr. |Sgr.]| Pf.

Das Schock Strob mit Ntblr. |Sgr.| Pf.

P

\ [

i 14

Militair - Dekonomie - Departement.

Messerschmidt.

Minsterium für die laudwirthschaftlichen Angelegenheiten,

Besheid vom 25. Juni 1856 betreffend die Ver- Mliwtung der Ablabenlen von Pr{vatflüssen Und Gräben zuk Naumung derselben.

: Ew, 2c, wird auf die Beschwerde vom 2c,, wegen der erfolgten durüdweisung Ihres Antrages auf Vertiefung und Verbreiterung g hsenannten N.-Grabens, eröffnet, daß die in der zurückweisenden ‘ugung der Regierung zu N, vom 2c. enthaltene Auslegung des Oesehes vom 28. Februar 1843 §, 7 vom Ministerium nur als tidtig anerkannt werden kann. An einer geseßlichen Bestimmung, M der Adjacent eines Privatflusses denselben räumen muß, G srüher gefehlt. Die desfallsige Vorschrif Allg. e r, Th, 1: Lt, 8 8°, 400 für Graben und: Kanäle 1st “e / des - Gesehes ‘vom 28, Februar 41843 auf die a Use ausgedehnt, mit dem Zusaß: „insoweit als es zur nd der Borfluth nothwendig ist.“ Daß dieser Zusaß eine du at 8 der Räumungspflicht für Privatflüsse enthalten soll, die alt, daß der Adjacent auch Vertiefungen , Verbreiterungen, i und dergleichen Regulirungswerke über die ursprünglich ie en gewesenen Dimensionen des Fluß - Profils hinaus vor- als n muß, wenn das zur vollsiändigen Entwässerung des Fluß- did p thwendig erscheint, ist nach den Materialien des Gesepes ti kfonstanten Praxis der Verwaltungs-Behörden nicht anzu= ti vielmehr ist stets der Grundsaß festgehalten, daß die Vilnglie cer Adjacenten sich auf die Herstellung der ur- rsireXt imensionen eines Grabens oder Privalflußbettes Verlin, den 25, Juni 1856,

Ninister{ium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel,

A den Rittergutsbesißer N,

des

.

__ Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Finanz” Minister von Bodelschwingh, von Aachen. s

Ubgereistz Se. DurWlaucht der Prinz Héfnrih X Reuß, nah Hamburg, i

Se. Excellenz der General-Lieutenant, General-Jnspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nah der Rheinprovinz. Se, Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 5. Division, von Wussow, nach Köln.

Orr “e 4

erin. September. Se, Majestät der König haben Allergnädigst gerubt ; Der Gräfin Anna von Gallen, gebernen Gráfin von Bocholb-Asseburg, in Madrid, die Erlaubniß zur Anlegung des von der Königin von Spanien Majestät derselben verliehenen Marie-Luisen-Ordens zu ertheilen, |

Personal - Veränderungen.

I Ju der Armee. Hffiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Ven 0, SePtember.

v. Oppen, Rittm. vom 3. Drag. Regt., zum Major, mit Beibehbalt der Schwadron, befördert.

Oen 7. Se ember,

v. Wulffen, Pr. Lt. vom 3. Ulau. Regt., zum Rittm,, v. Oetin- ger, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt. befördert. Frhr. Gans Edler zu Puttliß, Major vom 8,, ins 24, Jnf. Regt., v. Stü ck- radt, Major vom 20. Juf. Negt., unter Belassung in seinem Verhältniß