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Die Gegenstände der Berathung müssen in der Einladung bezeichnet werden. Die Beschlüsse werden koUegialish gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Vorsißenden den Ausschlag. | feit bedarf es der Anwesenheit von mindestens neun Mitglieder oder Stellvertreter. L
§. 3. :
Ohne Zustimmung des Verwaltungsraths, welcher die Nechte und Interessen der Gesellshaft der Königlichen Eisenbahn-Direction gegenüber wrahrnimmt, soll der Tarif nicht unter die Personengeldsäße von 6 Sgr. für die ecste, 424 Sgr. für die zweite und 3 Sgr. für die dritte Wagen- klasse pro Person und Meile, im Uebrigen aker nicht unter die Säße des Tarifs für die Königlihe Ostbahn vom 1. Januar 1854 ermäßigt werden. | ; E
Außerdem is der Verwaltungsrath in allen wichtigen Angelegen- heiten, insbesondere bei Beschaffung des-Mehrbedarfs zur Vollendung der verschiedenen Babnbauten, bei Ausschreibung der Einzahlungen auf die Actien, bei Bemessung der dem Neserbvefonds zu überweisenden Summen, bei der Feststellung und Abänderung der Fahrpläne und der Tarife, so wie bei Resifepung der Dividenden mit seinem Gutachten zu hören und — dringend eilige Fälle ausgenommen — is seine abweichende Ansicht von der Königlichen Direction dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung einzureichen. Vor dem Beginn eines neuen Bahnbaues is das Gutachten des Verwaltungsraths in Betreff der Richtung der Vahnlinie, bevor für dieselbe die Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten (Geseß vom 3. November 1838 §. 4) nachgesucht wird, so wie über alle für Rechaung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen, über welche ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten- Anschläge von der Königlichen A rechtzeitig vorzulegen sind.
Dem Verwaltungsrathe wird nah vollendetem Bau jeder der be- treffenden Bahnsirecken die bezügliche Baurechnung und über den Betrieb des Unternehmens in der ersten Hälfte des auf das betreffende Betriebs- jahr folgenden Jahres die Betriebs- Rechnung zur Prüfung und Decharge - Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht hon durch die Königliche Direction selbst
erledigt worden, werden durch den Verwaltungsrath dem Königlichen
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorgelegt, welchem darüber die schließliche L zusteht.
Die General-Versammlungen werden von dem Vorsißenden des Ver-
waltungsraths berufen und in Breslau abgehalten. Jm dritten Quartale jeden Jahres findet die ordentliche General-
Versammlung statt, in welcher der Geschäfts-Bericht der Königlichen Di- rection für das verflossene Jahr, so wie der Bericht des Verwaltungs- |
raths über die Prüfung der Rechnung des verflossenen Jahres , unter
Vorlegung des Rechnungs-Abschlusses, erstattet, ferner auch die Wahl
der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsraths für das nächste,
mit dem 1. Januar des folgenden Jahres beginnende Geschäftsjahr, vor- |
genommen tvird.
Jn Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, so wie der | Ausführung von bereits beschlossenen Bahnen, — zu denen insbesondere auch die im §. 13 aufgeführten Bahnen gehören, steht der General-Ver-
sammlung eine, für die Direction bindende Beschlußnahme nicht zu.
Dagegen können ohne Genehmigung der General-Versammlung nicht |
stattfinden
a) Aenderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, so wie des Gesell-
\chafts-Statuts, b) Erwerb fremder und Anlage neuer Bahnen,
c) Betheiligung der Gesellschaft an anderen Bahn - Unternehmungen,
Uebernahme des Transportes auf fremden Babnen,
à) Auflôsung der Gesellschaft oder Fusion derselben mit andern Eisen-
bahn- Gesellschaften.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse in den vorstehend sub a, b, c und d genannten Fällen , bedarf es der Mehrheit von zwei ODrittheilen der Stimmen und der Genehmigung des Staates, während bei den gewöhn- lichen Geschäfts-Angelegenheiten der ordentlichen General - Versammlung die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen genügt und bei Stimmen- | gleichheit die Stimme des Vorsißenden des Verwaltungsrathes den Aus- |
schlag giebt. 11.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes | erfolgt nah den Bestimmungen des §. 33 des Gesellschafts - Statuts mit der sich von selbst ergebenden Einschränkung auf nur zweifaches Scru-
tinium. : 44 Das Protokoll in den General - Versammlungen, welchem ein von
dem Shndikus oder Notar zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen | Actionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen bewei- sende Kraft für den Jnhalt der gefaßten Beschlüsse, wird durh den
Zur Beschlußfähig-
wird der Staat die Oberschlesishe Eisenbahn - Gesellschaft bei Ert
der Konzession bor allen O O, D ewer bern berüdsichtigg
en,
ür die Erweiterung (§. 13) und vollständige Ausrüstung des O \{lesishen Eisenbahn- Unternehmens werden 6,303,100 Nthlr. neue St der Actien Litt. C. emittirt. mm:
Den Juhabern der Stamm- Actien Litt. A. und B tvird das 9,4, eingeräumt, innerhalb einer bekannt zu machenden prâflusivishen echt auf jede alte Actie eine neue Actie Liu. C. zum Pari-Course zu eig Bis Ende 1857 werden diese Actien Litt. C. mit 4 pCt. verzinst 4 1. Januar 1858 ab nehmen sie na Verhältniß der darauf gelei Einzahlungen resp. nah Verhältniß der seit der Einzahlung ver Zeit, gleich den Stamm - Actien A. und B. an Zinsen und Dividenden Theil.
h So weit das für die Actien Litt C. aufgekommene Kapital auf y Bau von Bahnen verwendet worden, welche bis Ende 1857 noch A dem Betriebe übergeben sind, sind den Betriebsfonds aus dem Baufonds 4 pCt. Zinsen des betreffenden Kapitals zu überweisen. l
Dem Staate steht für die von ihm besessenen Actien, — einschlie lich der Behufs der Amortisation erworbenen — in gleichem Unfug wie den übrigen Actien-Jnhabern die Betheiligung bei den zu emittire den neuen Actien Litt. C. zu. G. 46 : Me
49
Der etwaige fernere Geldbedarf bei Erweiterung und Ausrüstun der im §. 13 aufgeführten Eisenbahnen wird durch das Röniglic: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt und ebenfalls durch Emission von Stamm-Actien aufgebracht, es sei den daß die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen Seitens des Verwaltungs: raths beschlossen und landesherrlih genehmigt wird. Vei der ferneren Emission von Stamm-Actien soll allen Jnhabern von Stamm-Attien mithin künftig auc den Jnhabern der Actien Lit. C. nach Verbâltniß ihres Actienbesißes die Betheiligung « parni vorbehalten bleiben,
Die Aufsicht über die Beamten -, Pensions -, Wittwen - und Unter- stägungs- Kasse, so wie Über die Kranken -, Spar- und Jubvaliden- gasse der Werkstatt- Arbeiter und Unterbeamten wird von der Königlichen Di- rection in gleicher Weise übernommen, wie solche bisher von dem Direk: " torium der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft geführt worden ist. Der Staat wird sich hierbei die Verbesserung der Lage der dienstuufähig gewordenen Beamten, Arbeiter u. st. w. thunlichst angelegen sein lassen. Veränderungen der Statuten der vorgedachten Unterstüßungsfonds, " durch welche die von der Eisenbahn - Gesellschaft zu lèistenden Beiträge | über resp. unter den jeßigen Durchschnittssaß von 120 Ntblr, pro Meile vermehrt oder vermindert werden sollten, bedürfen der vorherigen Zu- timmung des Verwaltungsraths. M O
S R
Alle, diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen des Gesell: schafts-Statuts, so wie der Nachträge zu demselben, insbesondere Fß, 7. G 32 24 0 38 99 40 43 40 do 40, de DIS O4 DeSI Cs S Von 2° Ide 184, Der S5 10 O U, 22. Nr. 2 uno 0 zweiten Nachtrags zum Statute vom 11. August 1843 und des F. 3 al. 2 und §. 4 des neunten Nachtrags zum Statute vom 12. August 1854 werden für die Dauer dieses E aufgehoben.
v 08:
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Publication in der Gesez-Sammlung, frühestens aber am 1. Januar 1857 in Kraft. | Schon bevor der Vertrag in Kraft tritt, soll der jeßige Verwal- | tungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn befugt sein, mit Genehmigung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten den Inhabern der Actien Litt À. und B. wegen Zeichnung der Actien Lit. C die im §. 14 vorgeschriebene präklusivishe Frist zu stellen und bei Zeid- “nung dieser Actien Litt. C, eine sofortige Baareinzahlung bis zur Höhe von 20 pCt. zu fordern.
C 19 Dieser Vertrag kann nur im Wege gegenseitigen Uebereinkommens abgeändert oder aufgehoben werden, So geschehen Breslau, den siebenzehnten September Ein Tausend Acht Hundert Sechs und Funfzig.| Ludwig Constantin von Noftißt. Friedrich Nabvenstein, Herrmann Friedländer. Johann August Franck. Johann Ferdinand Kraker. E. G. Schiller. Lo uis Reichenbach, Nudolph Beer. Moriß Schreiber. Simon Oppenheim, Moríß Landsberger. Alexander Conrad. Gustav Eduard Promnißt.
Syndikus der Gesellschaft oder einen Notar geführt und bon den an- wesenden Directions- und Verwaltung8raths-Mitgliedern resp. Stellvertrc “ern |
vollzogen.
Den Vorfiß in den General - Versammlungen führt der Vorsizende |
des Verwaltungsraths. §. 13. Für den Fall, daß nachstehende Eisenbahnen : a) von Posen nach Bromberg,
b) von Tarnowiß über Ruda zum Anschlusse an die Nendza-Ricolaier |
Zweigbahn,
c) vom Bahnhofe bei Schivientochlowiß nach Königshütte,
d) von Breslau auf dem rechten Oderufer nah Ober-Schlesien,
e) zur direkten Verbindung der Oberschlesischen Eisenbahn, mit der Kaiserlich russishen Warschau-Wiener Eisenbahn,
zusammen oder einzeln zur Ausführung landesberrlich genehmigt werden, '
Allerh öchster Erlaß vom 13, Oktober 1856 Ps treffend die Einsetzung einer Behörde für die Bete waltung und den Betrieb der Oberschlest\che! Eisenbahn unter dem Namen: „Königliche Diret- tion der Ober schlesischen Eisenbahn“, mit dem : Domizil zu Breslau.
| Zur Ausführung der Bestimmungen des §, 2 des mi G66 “ Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 17, Septem n Jd abgeshlossenen Betriebs - Ueberlassungs - Vertrages ermächtig
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e, für die Verwaltuvg “and den Betrieb der Oberschlesischen Sie, hahn eine Behörde unter dem Namen: „Königliche Direction Cis S berschlesischen Eisenbahn““ einzusehen, welhe von Jhnen un-
ar ressortiren, in Breslau ihren Sib nehmen und in Ange- nheiten der ihr- übertragenen Geschäfte alle Befugnisse einer Sentlichen Behörde haben foll. Dieser Erlaß ist durch die Gesehz= Men ilung zu veröffentlichen. Sa rlin, den 13, Oktober 1856,
Friedrich Ailibelm.
von der Heydt,
25 {7 An : den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
2inifterium für GSandel, Beiverbe und Sfeutlice Zrveciten.
Verfügung vom 8. Oktober 1856 — betrefTanD bie Portofreiheit der Armétn -Prozeßsahen in der Rheinprovinz,
Die Königlichen Postbehörden weise ih hiermit an, von jelzt 4b nachstehende Bestimmungen zu befolgen:
d. 1 i ' Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen erstreckt sich im Be- zirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln: l, auf Korrespondenz=- unD Akften-Sendungen, welche in Ange=
von den Friedensrichtern, den Präsidenten oder den S tariaten (Gerichts\hreibereien) bei den übrigen Gerichten,
von den Untersuchungsrichtern oder von den Beamten der |
Staatsanwaltschaft abgesandt werden, und
L, auf die Korrespondenz- und Akten - Sendungen, welche in |
Armen-Prozeßsachen a) zwischen
vollziehern, A A : zwischen diesen Advokat-Anwälten und Gerichtsvollziehern unter einander, 4
zwischen den, den armen Parteien im Armenrechte be=- stellten Advokat - Anwälten in verschiedenen Instanzen, und
zivischen den unter a bis c genannten Personen und den Gerichten (1), oder den Beamten der Staatsanwalt- {haft verschickt werden.
Rücksihilich der hiernach portofrei zu befördernden Akten= | dieselben einzeln |
das postzwangspflichtige Paketgewicht von 20 Pfund |
sendungen gilt durchweg als Bedingung, daß Preußisch nicht übersteigen O.
Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsachen tritt ein, wenn eine | : L Die Portofreiheit in Armen-Prozeßsa® L: | Handel , Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, von der Heydt,
welche in An- | 900 Köln, a E aen E LLIE 8 E | Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Freiherr
Partei wirklich gerichtlich zum Armenrechte verstattet worden ist, und beschränkt sich auf die bezeihneten Sendungen, gelegenheiten der zum Armenrechte verstatieten Partei 1 werden, Die Korrespontenz- und Akten-Sendungen der Behörden
in Betreff der Zulassung zum Armenrecht gehören zu den Justiz-
Dienstsachen. Ls R
/
rüdsi{hti Sendun : Adreßseite mit dem | : sichtigt werden, wenn die Sendung auf der Adreßseite | Brigade, Graf von Monts, von Glogau,
handsriftlihen Vermerke „Armen - Prozeßsache “ verschen ist,
Den Sendungen, welche von den Gerichten oder den Beamten T DOU |
Stohnsdorff, nicht von den Gerichten oder |
der Staatsanwaltschaft (§. 1 Nr, 1.) abgesandt werden,
Verschluß mit dem Amtssiegel hinzu. Bet allen Senvungen, welche
den Beamten der Staatsanwaltschaft ausgehen, müssen die Briefe
ofen, oder unter Kreuz- over Streifband verschlossen, aufgegeben i gnädigst geruht:
werden, und die Aktensendungen in der Art eingerichtet sein, daß der Gegenstand der Sendung als ein in der Armen = Prozeß-= salhe verhandeltes Aktenstück erkennen läßt. Unter dem Vermerke de Portofreiheit müssen der Name und der Wohnort des Absen- êrs angegeben sein, B Er soll jedoch auch bei diesen Sendungen der Verschluß der Fa und Pakete unter der Bedingung gestattet sein, daß der redensrihter oder der Ober - Prokurator, nach vorgängiger Prü- ing der Portofreiheit, die von der armen Partei, deren Advokat=
| derung erhält, refommaudirt abgesandt werden.
den armen Parteien und den denselben im Armenrecht bestellten Advokat - Anwälten und Gerichts=
| das Publikum darauf aufmerksam | der diesjährigen | St. Petersburg in der | Post-Dampfschiff „Wladimir“ am Sonnabend den 25sstten Oktober "zum leßten Male von Stettin nach Kronstadt (St. Petersburg), | und das Preußische Post-Dampfschiff „Preuß. Adler“’ an demselben | Tage zum leßten Male von Kronstadt nah Stettin abgeht.
Anwalt oder Gerichtsvollzieher abzusendenden Briefe oder Akten, auf der Adresse mit dem handschriftlichen Vermerk: „„Armen-Prozeßsache““ verschen und mit dem Amtssiegel verschlossen hat. Berlin, den 8. Oktober 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt.
————————
Verfügung vom 8. Oktober 1856 — betreffend die Beförderung rekommandirter Briefe nah Amerika.
__ Vom 1, Dezember d, J. ab könuen mit der preußisch-amerika= nischen Post außer den Briefen nah den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika auch die Briefe nach denjenigen Ländern in Amerika, wohin die Korrespondenz mit der gedachten Post überhaupt Beför= | er re | Die Recomman=- dation dieser Briefe ist jedoch für jeßt nur bis zum nordamerikani=
| schen Landungshafen (New-York oder Boston) zulässig.
Für derartige Briefe erstreckt sich die reglementsmäßige Ga=-
“rantie in Verlustfällen bis zum preußischen Ausgangspunkte. Von | der preußischen Grenz-Post-Anstalt werden dieselben namentlich in | die Posi - Karten eingetragen und den “nordamerikanischen Post- | Aemtern zu New =- York oder Boston gegen Empfangsbescheinigung | ausgeliefert, " findet nicht statt,
Eine weitere Garantie für die sichere Beförderung 2c.
Die rekommandirten Briefe der vorgedachten Art unterliegen
| durchweg dem Frankirungszwange, und müssen auf der Adresse mit | der Bezeichnung: | amerikanischen Post“ versehen sein.
„Mem mand, mil Ler preußisch- Außer dem gewöhnlichen
Briefporto is dafür nur die einfache Recommandations-Gebühr von
| 2 Sgr. pro Brief vom Absender zu entrichten legenheiten ciner armen Partei vou den Gerichten, und zwar | Sekre=- |
Berlin, den 8. Oktober 1856. General-Post-Amt.
Bekannimachung vom 214. Oktober 1856 — betref- fend den Schluß der diesjährigen Seepost-Verbin- dung zwischGen Stettin und St.-Pêtersvurg.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom Z3ten d, M. wird gemacht, daß der Schluß Seepost -= Verbindung zwischen Stettin und Weise stattfindet, daß das Russische
Berlin, den 241, Oktober 1856. General - Post -= Amt. Scch{chmüdler t.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats - Minister sür
Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des
von Manteuffel, von Greifswald, 0 V Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister
| am deutschen Bundestage, von Biêsmarck=S{önhausen, von
Die Portofreiheit in Armen - Prozeßsachen kann nur dann be- | Frankfurt a. M.
Der General - Major und Commandeur der 17ten Jufanterie-
Abgereist: Der Fürst Adam Konstantin Czartoryski,
nach Posen.
Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XI. Reuß, nah
Berlin, 21, Oktober, Se. Majestät der König haben Aller= Dem Ober - Hofprediger, Wirklichen Ober Konsistorialrath und Professor Dr, Strauß zu Berlin die Er= laubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit ihm verliehenen Kommandeur - Kreuzes ‘erster Klasse mit Eichenlaub des Ordens vom Zähringer Löwen z so wie dem General - Superintendenten , Ober - Konsistorialrath und Hof= prediger Dr, Hoffmann zu Berlin zur Anlegung des ibm ver=- liehenen Kommandeur - Kreuzes zweiter Klasse dieses Ordens zt
ertheilen,