1856 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

s 2062 Quittungen - extheilt und nah Einzahlung des vollen Betrages gegen die | bringen. Auch bat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf

iens- | t. Preußen zu beschränken. Actien-Dokumenté A a Cra

ie Uebertragung des Eigenthums der Actien auf cinen neuen Eigen- Die Bank zahlt und rechnet în Preußischem Eilber( elde

u anf eine E Tegterem mit zu unterzeichnende shrift- | Werthen, welche durch das Geseß über die Münzverfassung liche Erklärung, die keiner ffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. ; Preußischen Staaten vom dreißigsten September achtzehnbundert ein y Diese Erklärung ist mit der Actie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie | zwanzig (Geseß-Sammlung Nummer sechéhundert drei und fieben n soll eben so, wie jede andere nachzuweisende Veränderung des Eigentbums | bestimmt worden sind. nig)

i ti dem Verwaltungsrathe in das Actien- Register eingetragen i Paragraph fünfzehn. N R i dies sehon, i auf der Actie von dem Verwaltungs- Die Bank bat das Necht, während der Dauer ihres Bestehens caibe M E et verzinsbare auf jeden Jnhaber lautende Noten (Paragraph V : Paragraph neun.

Nummer fünf) bis zum Betrage einer Million Thaler auSzufertigen i Die Actie is untheilbar und kann unter Berücksichtigung des Para- in Umlauf zu seßen; jedoch unterliegt die Ausfertigung und die ita graphen bierzig nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theil- derselben der Genebmigung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der J, haber darf mehr als hundert Actien besißen oder erwerben. gierung. | Paragraph zehn. Ueber den Betrag der Actie hinaus is kein Actionair, unier welcher

Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt d

am Schlusse eines Geschäftsjahrs (Paragraph vier und vierzig) cine Va, Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der i im Paragraph sechs vorgesehenen Konventional strafe ausgenommen.

minderung des Stamm-Kapitals (Paragraph vier) um mebr qls den Paragraph eilf.

vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf geseß1en Note

wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stam.

Geben Actien verloren, so soll dem Eigenthümer, auf dessen an den | | Verwaltungsrath zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefer- |

|

den

Kapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank, dem Paragrayh

neunzehn gemäß, ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des

tigt und gegen Empfangschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage Stammkapitals cingezablt ist, auch die Noten-Ausgabe nur zur Hülft: der in vier Wochen zu bewirkenden Publikation feines Antrages in den | der bewilligten Einen Million oder doch nur bis zur Höhe desjenige im Paragraph zwölf erwähnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen Betrages erfolgen, zu welchem das Stammkapital bere!ts eingeuh ist und innerhalb dieser Zeit die verlorenen Actien dem Verwaltungs- | worden. ; A rathe nit vorgewiesen sind. i i , Paragraph sechszebn. | Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Dividendenscheine mor- Die Noten dürfen nur auf Beträge bon zehn, zwanzig, funfzig, hu. | tifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen | dert und zweihundert Thaler preußisch Courant ausgestellt werden un) von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu- | der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten soil die Summe tei | liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Eind, | hunderttausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfe nachdem zwei Monate nah der leßten Aufforderung vergangen, die Do- ebenfalls die Summe bon hunderttausend Thalern und die auf fünf | kumente nicht eingeliefert oder die Nechte nicht geltend gemacht worden, | Thaler lautenden die Summe von dreihunderttaufend Thalern nicht übe: so erklärt das betreffende Gericht die Dokumente für nichtig oder ver- | steigen. | sollen und bat diese Erklärung durch die im Paragraph zwölf bestimmten : - : | öffentlichen Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und es werden | Dit Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Jubaber be an deren Stelle andere ausgefertigt. | der Präsentation sofort in Königsberg gegen klingendes Courant ein: Paragraph zwölf. _zulösfen. 41 e |

Alle ôffenilicben Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den “Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß | beiden Königsberger Zeitungen (der Hartungschen und der Ostpreußischen) entstandenen Verlustes der auégegebenen Noten können die Zahlung u | und in dem zu Verlin erscheinenden „Preußischen Staats-Anzeiger“. Bet | den Vorzeiger niemals aufbalten und sind für die Bank unverbindlid, dem Eingehen eines der bezeichneten Blätter soll die Bekanntmachung Der Inhalt des gegenwärtigen Paragraph fiebenzehn, so wie des nat | durch die übrig bleibenden so lange genügen, bis die General-Versamm- | folgenden Paragraph zwanzig ist auf jeder Note deutlich abzudruen, lung für die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt bat. Paragraph achtzehn,

Die Negierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, | Die Direction der Vank und dex Verwaltungsrath sind dafür be: welche Blätter an Stelle dex obengenannten treten sollen und ist die | antwortlich, daß jederzeit ein, dem Betrage der zirkulirenden Noten glei: f dieófallsige Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. | cher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baw

10 | rem Gelde, mindestens einem Dritt6eil in diskontirten Wechseln und dem | Ute :

Von den Geschäften der Ban fk.

Paragraph siebenzehn.

" gen Bedürfnisse der Vank nicht zu verwendenden Notenkasse ausbewahit werde.

Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unter: pfand und ihre sämmtlichen übrigen Activa zur Deckung der Noten.

Pa agr a ne e

Die Bank kann ihre Geschäfte nah den Vorschriften d tigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des È nach Maßgabe des Paragraph vier eingezahlt ist.

Tel N.

Von den svezteleln Nechwhten der Bani

Paragraph dreizehn. Die Bank ist zur Errcichung der im Paragraph eins angegebenen Zwecke befugt: j Erstens: Gezogene und trockene (eigene) Wechscl, die im Julande zablbar siud, zu diskontiren. Die zur Diélontirung angebotenen Papiere müssen mit cinem auf die Vank lautenden Giro bverschen scin, dürfen nicht später als drei Monate nah dem Datum der Diskontirung bver- S und es müssen aus ihnen wenigstens “drei solide Verbundene aften. Zweitens : Kredit und Darlebne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von: a) Urstoffen und Waaren, die im Julande lagern und dem Verder- ben nicht unterworfen sind; b) von inländischen Staats-, Kommunal- vder anderen unter Auto-

gegenpät: tammfapitals

; Paragraph zwanzig. Der Bank stebt das Necht zu, die von ibr rität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften auégege- dung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwvecke erlûßt 1! benen geldwerthen, auf ten Inhaber lautenden Papieren, so wie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Mo! von Wechseln auf Pläße des Auslandes, deégleichen von unge- nate, mittelst der im Paragraph zwölf gedachten öffentlichen : münztem “oder gemünztem Gold und Silber. Znländische Papiere, der Amtsblätter der Negierungen in den Provinzen der preußischen Ela die auf den Namen lauten, dürfen in der Negel nicht belichen ten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts-Jnstruction für die : Direction. Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen die Be- bine von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maß- Die Beleihung der cigenen Actien oder der Actien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt. Drittens : Effekten der vorstehend sub Lit, b. bezeichneten Art, so | wie edele Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staató-, Kommur l- oder | anderen, unter Autorität des Staates von Corporationen oder Gesell- | schaften ausgegebenen, auf den Jnhaber lautenden geldwerthén Papieren nur bis zu dem durch die Geschästs-Jnstruction festgeseßten Betrage | |

"welche si niht gemeldet baben, in den vorbezeichneten Blättern behust | der Einlösung oder des Umtausches zu cinem mindestens dre! Monat |

vom Tage der leßten Jusertion binauszusezenden Präklusivtermme I | | der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, däß “lauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den auge! | Noten erlöschen. :

Anmeldungen zum Schuße gegen die Präklufion find nit Wh vielmehr tritt diese legtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklu | Termins gegen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet # alle aufgerufenen, nicht cingelieferten Noten werthlos sind und, wenn \! etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und = nichtet werden können.

Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten gen Een nach näherer Bestimmung des Verwaltung erden,

stattfinden, und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des ein- gezahlten Stamm-Kayitals niemals überschreiten.j Viertens: Das Jakasso von Wechseln, Geld-Antweisungen, Rechnungen

und Effekten, die in der Probinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen; unverzinsbare Kapitalien obne Verbricfung, jedo gegen Empfangsbeschei- | nigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, an- | zunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. 1 vir Noten na näherer Vorschrift der Paragraphen fünfzehn

l i N und einzuziehen. Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung ten Vet F A L e vorstehend bezeichneten Geschäfte sind- der Bank | Beziehungen, wird einem von der General-Versammlung ernan? j nit gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unter- * waltungsrathe anvertraut.

srathes bervendit À & Oil Von dem Verwaltungsrathe

Paragraph ein und zwanzig.

| Neste in Effekten, welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer 4 | besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu baltenden und für die son:

4 ; ausgegebenen Notén zu! Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Verme F

Blâticr und

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Jnhaber der N&

daß mit A F [enn

j zulässid F

haben, dil gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen l F d bel: g

soll zu mildeháti

E ¿ oil F derselbeninalt /

2063

Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und ein qu diesem übex das Resultat derselben ausgestellter Aft bildet die Legi- ; . Nerwaltung. ¿ jgat9 der waltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern. Jhre Func- Oer vern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus jionen ‘paltungsrathe aué. Die General - Versammlung erwählt ihre vei Ver“ dur geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, q1adfolge rnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das i Ti Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen erden durch die im Paragraph zwölf benannten Zeitungen gemacht. i : Paragraph zwei und zwanzig : je ersten zwei Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes

r itglieder des Verwaltungsrathes sogleich nach erfolgter no- |

. Perlautbarung dieses Statuts gewählt. Die erste theilweise Er- S Verwaltungsrathes findet in dex ordentlichen Generalver- des dritten Betriebsjahres s[tatt. i Paragraph drei und zwanz1g.- gedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Actien V" der erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv bey n ellschaft hinterlegt und blziben, so lange die Functionen des Zn- det T ‘Rorwaltungsra:h dauern, unveräuperlich. haberd 0 Paragraph vier und zwanzig. Der Verwaltungsrath erwähit F sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. ) A ri sein, einer Sißung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, fo int das nach den Lebensjahren ältejte Mitglied den Vorfiß. ne Pavagraph. Unf und Zan, : ommt in außergewöhnlicher Weltje die Stelle eines Mitgliedes des »rwaltungsrathes zur Erledigung, |}0 wird dieselbe vorläufig für die n Y bis zux nächsten Geueral-Versammlung von dem Verwaltungsrathe \ ( / A, , e c » A beseßt. Die definitive Wiederbeseßzung erfolgt durch Wahl der “meral - Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen eines BVOor- vngers aufgehört haben würde. c autas ; ; Bis zu der im Paragraph zwei und zwanzig bestiminten ersten theil- yeisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst. : Paragraph sechs und zwanzig. E Der Verwaltungsrath versammelt sich so ost, als er es sür dienlich qactet, an festzusegenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder uf den Antrag von drei en, in de e nonatlih einmal, um von dem Gange der Geschäste Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach : L / E ta ht, Jm Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prä- ' U U sidenten oder 1n_ des in deren Stelle tretenden waltungsrathes. . eil H E heit von wenigstens sieben Mitgliedern erforderli. Paragraph sieben und zwanzig. \ i Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innechalb der Grenzen des

anwejenden ältesten Mitgliedes des Ver-

êtatuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht Der |

Beschlußnahme der (Generalversammlung vorbehalten sind. i i Zu den aussließlihen Befugnissen und Pflichten des VerwaltungsS-

rathes gehört : i

a) die Anordnung solcher Maßregeln,

thig erachtet. Die Direction hat den von dem Verwaltungsrathe ibr mitgetheilten Beschlüssen desselben Folge zu leisten;

b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direction bei den |

jedesmaligen Versammlungen des Verwaltungsraths ihm wvorzule-

genden Uebersicht der Kasse der Bank, und der Lombard-Bestände, : ; isi

c) die Abfassung von Geschäfts - Jnstructionen für das Personal der einzelnen Geschäftszweige ; S

d) die monatliche Revijion der Kasse, der stände, durch zu deputirende Mitglieder, die Nevision aufzunehmen haben,

e) außerordentliche Kassenrevisionen nach

theilenden Dividenden (vergleiche Paragraph vier und vierzig).

die W Besi s vollziehenden Direktors, des Nendan- egt en, 10 i s) die Wahl und Bestallung des vot h | dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

ten (Kassirers), so wie des übrigen Bank-Personals, desgleichen die |

Bestimmung der Gehälter sämmtlicher Angestellten, 5 J h) die Wahl s Syndikus der Vank und der Abschluß des Kontrakts mit demselben, | E i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors sowie die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimistishen Stellvertretung, als zur Vertretung der Ge- sellschaft überhaupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erächteten Fällen, desgleichen die Bestimmung des Jnhaltes und der Grenzen folher Prokuren ; / A die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bankpersonal. d Der Verwaltungsrath isst befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen ienstvergehen , Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen ederzeit zu Mlassen, Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung in mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. . i Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Juteresse t Gesellschaft betrifst, Verträge abzuschließen , fich zu vergleichen, zu Mpromittiren und zu substituiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst eln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Ange- evheiten der Gesellschaft abschließen kann, so is ex auch befugt, in

n diesen Beziehungen si vertreten zu lassen.

aus seiner Mitte einen Präsidenten n Vice-Prásidenten. Jhre Functionen 1n diejer Cigenschast dauern | Sollten Beide |

Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens

absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge- | in dessen Abwesenheit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen-

die er zu einem geregelten und | den Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nû- |

des Wechsel-Portefeuilles | 1 | Ten 1 i 3 | | zusteht, zu suspendiren und hat über die

Wechsel und Lombard-Be- | welche ein Protokoll über |

den vorstehenden Bestimmun- | gen, so oft er dieselben für angemessen erachtet; A l

f) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, I) wie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu ver-

und Silber, Barren,

Paragraph acht und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä- sidenten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschuieben.

Paragraph neun und zwanzig.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch außer dem Ersaze der dur seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. De Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mit

glieder fest. Titel Vil

Von dex Dixsktio nf

R Paragraph dreißig.

Die Direction besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien" nah Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters (Paragraph fünf und dreißig) bildet die von dem Verwalkungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. Die Namen derselben, sowie diejenig-n der den Verwaltungsrath bildenden Personen sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem, in den Perso- nen eintretenden Wechsel, in den durch den Paragraphen zwölf bezeichne- ten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengeseßt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien. ;

Paragraph ein und dreißig.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nah außen, bringt die Bank- geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermö- gens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraphen fieben und zwanzig bei der Ausübung aller dieser Functionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend ihr über- wiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Justruction sie niht beschränken. Diese Jnstruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungs-

rathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen-

über wirksam. Den Letteren kann die Behauptung einer Verleßung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. A Paragraph zwei und dreißig.

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen, als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Geseße eine Spezialbollmacht erfordern.

Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be- fugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Paragraph: brei Und dreiflg.

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens - Objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung von Wechsel - Giri, ist die unter der Firma der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Rendanten (Paragraph sieben und zwanzig) erforderlih. Jn allen übri- ind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen der Direction

gen Fällen | : T N TIOA Ti mindestens von zweien Directionsmitgliedern unter der Firma der Bank

zu unterschreiben. y as

Nux die nah der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der Direction abgeleistet.

Paragraph vier und dreißig.

Die Direction ernennt und entsezt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal- Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ibr nicht Entlassung derselben die Ent- scheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.

: Paragraph fünf und dreißig. 6

Bei Krankheits - oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Ange- stellter der Gesellschast provisorisch dessen Dienst.

Paragraph sechs und dreißig.

Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesell- schaft besien oder erwerben. Diese Aftien werden in das Archiv der - z , 4E ç E CT ces 3 „Q Œ arg Gesellschaft hinterlegt und dürfen, 10 lange die Functionen des Inhabers

Paragraph sieben und dreißig. 5

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Pa- ragraph sieben und zwanzig sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Prin- zipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiva. i

Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu ge- nehmigende Uebersicht der "am leßten Tage des verflossenen Monats im der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bie stände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, Le des Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender echnung, sowie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar. S abgehal- tener jährlicher General-Versammlung einen alle Zweige des Ver ebrs um- fassenden, vom Verwaltungsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen n gleich- zeitig in den Paragraph zwölf gedachten Zeitungen zu veröffent ichen. : Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, im ZU- kunft auch eine öôftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold u nd so weiter anzuordnen.