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Paragraph acht und dreißig. Ein jedes Directions - Mitglied is befugt, in dringenden Fällen den Präsidenten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.
Titel VIL Von den General-Versammlungen.
aragraph neun und dreißig. Die Gia Ca tritt jedes Jahr im Monat März in Kö- i len. ‘ : ene General-Versammlungen veranstaltet die Direction, so oft fie es den Umständen angemessen erachtet oder der Verwaltungs- rath darauf anträgt. Die erste gewöhnliche General-Versammlung findet jedoch erst im zweiten Geschäftsjahre statt. l
Bei der Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung müss sen die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.
Die Einladungen zu allen General - Versammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, welche zweimal, das erstemal mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermine, in die durch Paragraph zwölf be- zeichneten Zeitungen inserirt wird. E an
Paragraph vierzig. L u ;
Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche feit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der (Hesell- schaft eingetragen sind. E T
Jn der General-Versammlung hat der Jnhaber von fünf Aktien eine Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stim-
men, von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weiteren fünf Aktien eine Stimme, so daß der Jnhaber von hundert Aktien zwanzig Stimmen |
hat. Abwesende Aftionaire können sich nur durch anwesende stimmbe- rechtigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehe-
frauen durch ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Proku- |
risten gestattet. | ; ; A Minderjährige werden geseßlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kann. Die Be- {lüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. Paragraph ein und vierzig :
Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt- heit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsißende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsiß in der General - Versammlung und ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren kfônnen weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen General - Versammlungen werden die Ge-
schäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: Erstens: Bericht des Ver-
waltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Algemeinea und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; Zweitens: Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) Berathung und Be- {lußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire, leßtere. müssen vor der Berufung der GeleriLVersaumtüng dem Verwaltungsrath schriftlich eingereiht sein; 4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bi- lanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rehtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. Paragraph zwei und vierzig.
Die außerordentlichen General-Versammlungen beschäftigen sich nur
mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind, Paragraph drei und vierzig. :
Die Beschlüsse und Wahlen der General - Versammlung vollbringen sih mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsißenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsißenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skru- tinium abgestimmt werden.
Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und bon denjenigen anwesenden Actio- nairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
Dit M, Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds.
j Paragraph vier und vierzig.
Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Vilanz auf diesen Tag von der Direc- tion gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn |
der Gesellschaft. : Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowobl die sämmtlichen veraus-
gabten Geschäftsunkosten als auch alle vorgekommenen Verluste abgeseßt
und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener -
Prozentsaß abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhern als dem Erwerbungsfkourse und, ivenn der Börsenkours am Tage der Vilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungs-
kours ist, nur zu dem Vörsenkours in der Vilanz angeseßt werden. Von |
dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die Mit- glieder des Verwaltungsraths die ihnen statutenmäßig zustehenden Tan-
tiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens 20 Prozent so lange zum | Reservefonds zurü&gele;t, bis leßterer auf die Summe von zweihundert und | fünfzigtausend Thalern angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird | als Dibidende unter die Actionaire vertheilt. Sollte si durch eine Jahres- |
| versehenen Justizbeamten zu wählen ist.
Vilanz eine Verminderuug des Gesellschafts - Kapitals berausstell dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben én, so derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Neingetvin Reicht zugSweise zur Wiederergänzung des Gesellschafts - Kapitals und E vor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt N de: neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange i S tine Wiederergänzung des Gesellschafts - Kapitals der Reservefonds é id oder angegriffen findet, darf von den alsdann zunächst erzielten ge gewinnen nah Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltun sr t statutenmäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende M theilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Ma fonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Neservefonds Le zu keinen anderen Zwecken als zu der vorstehend gedachten elen m Ergänzung des Stamm-Kapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre h gemachten Gewinne dur eingetretene Verluste überstiegen sein sollt ! zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. en, Paragraph fünf und vierzig.
Die Dividenden sind in Königsberg an der Kasse der Gesellschaf zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathez auch an andern Orten zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlih am ersten Mai gegen Einlieferun der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. N
Paragraph sechs und vierzig.
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf bon fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahl- bar gestellt sind.
Titel 1X.
Ber fabren Vei der, Wu Ung. Paragraph sieben und vierzig.
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten einzu lösen. Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des leßten Jahres vor dem Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem eit: punkte sämmtliche Noten eingelöst werden. :
Paragraph acht und vierzig.
Jn allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrif der Geseße erfolgt, is eine General - Versammlung der Aktionaire in möglichst kurzer Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen und in der- selben sind die Grundsätze festzustellen, nah denen bei dem Liguidations- geschäfte verfahren werden soll. Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Paragraphen neun und zwanzig des Gesetzes über die Aktien-Gesellschaften vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig (Geseß-Sammlung vom Jahre achtzehnhundert drei und vierzig Seite dreihundert sechs und vierzig) zur Anwendung. :
Die eingelöseten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlih oder- notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nah Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden, Die Beträge der nicht eingelösten und präfludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken verwendet.
Paragraph neun und vierzig. i
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General - Versammlnng von dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Conbvocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schluß- rechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den în dieser Versammlung anwesenden, niht zur Verwaltung gehörenden Aktio- nairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungs-Vorstände dieser Bank, den Aktionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nah- iveis, sowie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation,
Eine gleiche rehtlihe Folge tritt ein, falls in der (Heneral-Versamm- lung fein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ift und
sich dieser Fall in einer zweiten , eigens zu diesem Zweke berufenen Gt-
neral-Versammlung wiederholt hat. ; Zur Decharge der Verwaltungs - Vorstände durch die General -Vel- sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien er- forderlich.
Titel X
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
Paragraph fünfzig. E Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft e durh zwei von den Partheien zu erwählende, in Königsberg O Schiedsrichter obne Zulassung von Appellation und Nichtigkeits-Beschwelk ( ges{lihtet werden. "Können sih die beiden Schiedsrichter nicht einige, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Dirigent des Königlichen Le merz- und Admiralitäts-Kollegiums zu Königsberg oder, wenn dieser |& ú Aktionair ist, das nächste unbetheiligte richterliche Mitglied nach ihm U Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenscha}le! Die Entscheidung des Obmar# unterliegt ebenfalls weder der Appellation noch der Nichtigkeits : Dl schwerde. Paragraph ein und fünfzig. ccgbe Nur in ciner außerordentlichen Generalversammlung kann V e änderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals, dur® Fen gabe neuer Aktien oder auch die Auflösung der Gesellschaft E Ner- werden und nur mit elst einer drei Viertheile der ia der Qs hlusse sammlung vertretenen Aktien repräfentirenden Majorität. Uit Bef d) über dergleichen bedürfen der Königlichen Bestätigung.
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Titel Xl.
Ober-Aufsichtsrecht des Staates. Paragraph zwei und fünfzig. ur Wahrnehmung ihres Auffichtsrehtes ernennt die Staats-Regie- “inen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sißungen der Direction A Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von S Büchern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, L die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Er hat sorg- cáltia darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statuten in allen j €
Punkten zur Ausführung gelangen. Tel A
Transitorishe Bestimmungen. Paragraph drei und fünfzig.
Jst die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nah den darin enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Konzession erloschen.
Formular der Actien. (Vorderseite. )
Königsberger Privat-Bank. Gegründet durch notariellen Vertrag vom
Bank-UActie A2 Über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.
Der N. N. (Stand, Wohnort) hat den Betrag der Actie Nr mit Fünf Hundert Thaler geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten dadurch erivorben.
Königsberg, den ten
Der Verwaltungsrath.
Dieser Actie sind auf 5 Jahre Dividendenscheine, auf jeden Jn- haber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nah Ablauf des leßten Jahres durch neue erseßt werden.
Eingetragen sub Folio des Negisters.
(Nücseite.)
UVeber tragen auf Folio... König sberg, den Königsberger Prib at-Bank. Der Verwaltungsrath.
Format des DibidendensMeins, (Vorderseite.)
: Königsberger Privatbank. 2 Anweisung zum Empfang der 11. Serie- der Dividendenscheine zur Actie
N
Dividendenschein zu der Actie 1.
E Sie der Königsberger
Privatbank.
Der Jnhaber dieses Scheins em- bfängt an der Kasse der Königs- berger Privatbank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Verwaltungsrathes näher zu bes- stimmenden Orten die für das Jahr
-* festzustellende Dividende. Königsberg, den ten 18. (Stempel. )
Königsberger Privatbank. |Der-Rendant. Der Verwaltungsrat h. (Nükseite.)
, Znhaber empfängt am ….. gegen diese Anweisung nach d. 9 der Statuten am Sitze der Gesellschaft die 11. Serie der Dibi- dendenscheine zur vorbezeichneten Actie.
Königsberg, den ten 1 Der
emim a fte D aza,
Allerhöchster Erlaß vom 22, September. 1856 — betreffend die Verleihung der fiskalischen Vor- rechte für den Bau und die Unterhaltung folgen- der, im Kreise Lübbecke gelegenen Chausseen: 1) von der Lübbecke-Bündener Straße über Schnat- horst bis zur Grenze des Mindener Kreises bei Siedinghausen zum Anschluß an die Chaussee von Bergkirchen na ch Rehmez 2) von Frotheim bis zur hannoverschen Grenze, in der Richtung auf Die- penauz 3) von Rahden über Ströhen bis zur han- novershen Grenze, in der Rihtung auf Wagen- feld; 4) von Alswede bis Blasheimz; 5) von Rah- den bis zur hannoverschen Grenze bei Di epenau.
Nachdem Zch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender , im Kreise Lübbecke gelegenen Chausseen: 1) von der Lübbecke-Bündener Straße über Schnathorst bis zur Grenze des Mindener Kreises bei Siedinghausen zum Anschluß an die Chaussee von Bergkirchen nach Rehmez 2) von Frotheim bis zur hannoverschen Grenze, in der Richtung auf Diepenauz 3) von Rahden über Ströhen bis zur hannoverschen Grenze, in der Rich- tung auf Wagenfeld z 4) von Alswede bis Blasheimz 5) von Rahden bis zur hannoverschen Grenze bei Diepenau genehmigt habe, bestimme Ih hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlihen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats = Chausseen bestehenden Vorschriften auf diesen Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jh dem genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen chaussee- mäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld=-Tarifs , einschließ! 5 der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlihen Vor- riften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- Polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kom- men. Der gegenwärtige Erlaß ist durh die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22, September 1856.
Friedrich Tilhelm.
von der Heydt. von BodellEvwinug,
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanz-Minister.
Veinifsterium für Er Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Königlichen Musik-Direktor Friedr. Wilh, Wieprecht und der Wittwe des Königlichen Hof-Jnstrumentenmachers Moritz in Berlin i| unter dem 24, Oktober 1856 ein Patent
auf ein durch vorgelegtes Modell nachgewiesenes, in seiner ganzen Zusammenseßung für neu und eigenthümlich er- kanntes Klaviatur-Contrafagott, auf fünf Jahre, von jenem Termine an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Fabriken-Kommissarius Hofmann zu Bréslau ist unter
| dem 24, Oktober 1856 ein Patent
auf Verbesserung einer Maschine, um Papier ohne Ende in Bogen von verschiedener Breite und Länge zu s{neiden, in der durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiejenen Verbindung und ohne Jemanden in der Benußung be- kannter Theile zu beschränken, e auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Maschinen - Fabrikanten Georg Bauke in Berlin ist
| unter dem 24. Oktober 1856 ein Patent
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene