1856 / 261 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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D Verunreinigung duxch Lagerung von Materialien.

und Waaren.

Läßt es fich bei-Ausführung von Bauten oder beim Gewerbe- und. Wirthschafts-Betriebe nicht vermeiden, daß Materialien, Waaren und der- gleichen auf die Straße gestellt oder gelegt wer- den, so hat derjenige, auf dessen Anordnung die Aufstellung geschehen is, und in Ermange{ung eines solchen, derjenige, der dieselbe ausgeführt hat, dafür Sorge zu tragen, daß nah deren S Auna die Straße 2c. besenrein gekehrt werde.

g. 6. Vershütten von Wasser beim Wasserholen. Das Verschütten von Wasser beim Wasserho- len oder sonft während der Winterzeit, wos- durch sich für die Wege gefährliche Eisftellen bilden , wird einer Verunreinigung der Straße gleih erachtet.

G: T Förderung des Grundwassers nach denRiunsteinen. Die Entfernung des Grund -, Schnee - oder Negenwassers aus den Häusern nach den Straßen- rinusteinen und Kanälen hin, darf, sofern die Ableitung nicht vermittelst der vorhandenen Zun- gen-Rinnsteine bewerkstelligt werden kann, nur durch eine auf die platte Erde gelegte Röhre oder Rinne bewirkt werden. Dieselbe muß von den Häusern ab bis zum Rinnsteine führen und vollkommen dicht sein, so daß das Wasser nicht auf den Bürgersteig überzutreten bermag. Auch. dürfen diese Röhren oder Rinnen nur während ihres Gebrauches auf. dem Bürgersteige

liegen bleiben. g. 8

Straßenrinnsteine und deren Benugung.

Jn die Straßenrinnsteine und Kanäle fann zwar das Regen-, Wirthschafts - und Betriebs- wasser der an die Straße grenzenden Grundstücke, insofern dasselbe keinen üblen Geruch . verbreitet, oder mit Bestandtheilen vermischt ist, welche nach ihrem Eintritt in den Straßenrinnstein resp. Ranal- einen Bodensagz bilden, abgeführt werden ; es kann dies jedoh- nux mittelst Zungenrinn- steine geschehen, welche die in der Berliner Bau- ordnung vom .21. April. 1853 (§§. 103— 105) vorgeschriebenen E haben.

Das unmittelbare Ausgießen von Flüssig- keiten aus Eimern und anderem Geschirr in die Straßenrinnsfsteine resp. Kanäle, is eben so wie das Werfen fester E in dieselben verboten.

Mehr. Flüsfigkeiten als die Ninnsteine oder Kanále fassen können, ohne daß das Wasser in denselben auf -die Straße übertritt, dürfen nicht hineingeleitet werden.

§. 11. Benutzung der offenen Wasserläufe.

Auch in die dur den Berliner Polizei-Bezirk a offenen Wasserläufe dürfen feste Körper, este- oder flüssige Excremente nicht geworfen oder ausgegossen werden. Bei der Ableitung flüsfiger Substanzen in dieselben, so wie râck- fihtlich der Construction der Ableitungsrinnen und der zu dieser Ableitung erforderlichen poli- zeilichen Genehmigung, kommen sowobl die Vor- schriften der Bau - Ordnung, als auch die vors ftehend in Bezug auf die Rinnsfteine und Straßen- fanäle gegebenen Agen zur Anwendung.

Reinigungs-Verpflichtung der Straßen und der Rinnsteine.

Sollten in Folge ungewöhnlicher Witterung verhältnisse die zur Reinigung der öffentlichen Wege und Straßen der städtischen Reinigungs Anstalt überwiesenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen , so liegt den angrenzenden Grund- befigern nah vorangegangener polizeiliher Be- fanntmachung die Ausführung der Reinigungs- arbeiten in dem polizeilich zu bestimmenden Um- fange ob.

Wegen ‘des Bestreuens der Bürger- und Fußs fteige bei Winterglätte durch die Adjacenten, vergl. Polizei-Verordnung vom 15. Dezember 1855 (Berliner B Nr. 301).

Strafen.

Wer gegen diese Vorschriften handelt , oder den ihm-in dieser Verordnung auferlegten Vers _pflihtungen nahzukommen unterläßt , verfällt

nicht ‘allein der im §. 344 des Strafgesepbuchs für. die preußischen . Staaten festgeseßten Strafe der -Geldbuße bis: zu 20: Thien. oder im Unbver-

mbgensfälle ciner Gefängnißstrafe bis zu 14 Ta-

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en, sondern hat au “zu gewärtigen , daß auf feine Kosten, die, Verunxeinigungen unverzüglich

fortgeschafft, oder die unterlassenen Arbeiten durch

Andere werden ausgeführt werden.

Das Verbot des erst mit dem 1. Juni k. J. in Kraft, um den Grundbesigern Zeit zur Ausführung der bau- lichen Einrichtungen. zu gewähren, die in Folge dieses Verbots nôthig Ergen möôch ten.

Aufhebung der álteren Verordnungen.

Die Polizei - Verordnung vom 15. Februar 1847 (Amtsblatt de 1847, Stck. 9, S. 98), vom. 9. Dezember 1847 (Berl. Jutelligenzbl. de 1848 Nr. 3), vom 23. Dezember 1848 (Amtsbl. Stck. 50, S. 385, 389 ) und vom 14. Oktober 1842 (Amtsbl. de 1846, Stck. 50, S. 385) treten mit der Publication dieser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 24. Oktober 1856.

Königliches Polizei - Präsidium. Freiherr von Zedliß.

[1049]

Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht Berlin. Erste (Civil-) Abtheilung.

Den 23, Mai 1856.

Das dem Schanfwirth Anton Franz Mathias Krist gehörige, auf dem Gesundbrunnen, Bad- straße Nr. 59, belegene, im Hypothekenbuche von den Umgebungen Berlins im Niederbarnimschen Kreise Vol. I. Rr. 6 pag. 49 verzeichnete Grund- stück, abgeschäßt auf 5081 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. zufolge der nebst Hypothekenscheine in unserm V. Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 19. Dezember 1856, Vormittags

11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.

Gläubiger, welche wegen. einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Real - Forde- rung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihren Anspruch bei dem Subhastations- gerichte anzumelden.

[1744

L dtbenbeltet nothwendiger Verkauf.

Königl. Kreisgerichts-Kommission.

Charlottenburg, den 11. August 1856.

Das zum Nachlasse des Kaufmann Friedrich Leopold Meyer gehörige, in Charlottenburg in der Berlinerstr. 25 belegene, im Hypothekenbuche von Charlottenburg cont. I. Nr. 16 ver- zeichnete altstellige Bürgergut mit Ländereien, abgeshäßt auf 17,401 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf., zufolge der nebst Hypothekenscheine in unserem Büreau einzusehenden Taxe, soll

am 16. März 1857, Vormittags 11 uhr,

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hys- pothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihren Anspruch bei dem Subhastations- gerichte anzumelden

Die unbekannten Real - Interessenten werden hierdurch, unter der Verwarnung der Präklusion, öffentlich vorgeladen.

[1400] Ediktal-Citation.

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Klink- müller zu Schwiebus, als Abwesenheits-Kurator der Geschwister Graff, werden der am 24. Septem- ber 1785 geb. Ernst Friedrih Graff und die am

30. März 1794 geb. Christiane Charlotte Graff,

Rinder des am 16. April 1805 zu Schwiebus verstorbenen Kreis - Dragoners Heinrih Graff und seiner am. 26. Januar 1807 gestorbenen Ehefrau Johanne Elisabeth geb. Riedel , und ibre uns unbekannten Erben und Erbnehmer aufgefordert, si vor oder in dem auf:

den 28. Mai 1857, Vormitt. 11 Uhr, an hiefiger Gerichtsstelle anberaumten Termine \{chriftlih oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls Ernst Friedri und Christiane Charlotte, Geschwister

raf, für todt erklärt , ihr Vermögen an die fih legitimirenden Erben [wird ausgeantivortet werden.

uli 1856.

Züllichau, den 4. Kduigl. Preuß. Kreisgericht. 1. Abtheil.

. 9 dieser Verordnung tritt .

j Ei ini

n demn Konkurse über das : Ver Kaufmanns Georg Leonhard: Neeser, Aba der Handlung unter der Firma Leonhard Ne ser hierselbst, werden alle: diejenigen, welche N dic Masse Ansprüche als Konkursgläubiger macher wollen, bierdurch aufgefordert, ihre Änsprüe Nes mgen Me rechtshängig sein o niht, mi em dafür verlangt Ta s ngten Vorrecht

41. Dezember 1856 einschließlich bei uns schriftlih/ oder zu Protokoll anzumel: den und demnächst zur Prüfung der \ämmt- lihen innerhalb der gedachten onA angemelde- Ea) g wie nach Befinden zur

estellung des - definitiven Verwaltu nals auf 10enE

den 6. Januar 1857, Vormittags

9 Uhr,

vor dem Kommissar, Stadt- und Kreisgerichts Nath Göring, an Gerichtsstelle, Domplay Nr. 9 zu lden: A

er seine Anmeldung shriftlich einre hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagt M

eder Gläubiger, welcher nicht in unse Amtsbezirke seinen Wohnsiß hat, muß Mh du Anmeldung seiner Forderung einen am biesigen Orte wohnhaften, oder zur Praxis bei uns bes rechtigten Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Justizräthe Harte und Dürre und Rechtsanwälte Weber und Jungwirth zu Sachwaltern vorgeschlagen,

Magdeburg, deu 29. Oktober 1856.

Königliches Stadt- und Kreisgericht. Erste Abtheilung.

[2118] Bekanntmachung.

Für die Garnison-Verwaltungs- und Lazareth- Anstalten unseres Ressorts sollen folgende Wäschestücke, als Bedarf pro 1857, beschafft werden :

1) weiß leinene Sachen: 165 feine weiße Decken-Ueberzüge, 190 Bettlaken, 148 ,_ Kopfpolster - Ueberzüge alter Probe, 0: y „__ Kopfpolster - Ueberzüge DOE. wh

neuer Probe, Handtücher, 3608 ordinaire weiße Bettlaken, 8992 x „_ Handtücher, bon twest- fälischer Webeart mit zwei Sahl- fanten. 2) Vlau und weiß karirte leinene Sachen. 2429 ordinaire Decken-Ueberzüge, 1967 : Kopfpolster-Ueberzüge. Z) Grau leinene Sachen: 1355 Leibstrohsäcke, 883 Kopfpolstersäcke. Zur Verdingung dieser wir einen Termin auf den 21. November d. J. | in unserm Geschäftslokal, Dorotheenstraße Nr. 4, 1 Treppe hoch, angeseßt und fordern Unter- nehmungslustige auf, ihre verfiegelten und mit der Aufschrift : „Angebote zur Wäschelieferung pro 1857“ versehenen Submissionen, bis spâtes stens 11 Uhr Vormittags gedachten Tages bet uns abzugeben. Später eingehende Offerten werden nicht angenommen. Bedingungen und Proben liegen in unserm Geschäfts-Lokal zur Anficht bereit und find erstere von den Unter- nehmungslustigen oder deren Bevollmächtigten, zum Zeichen des Einverständnisses, vor Erd}- nung des Termins zu unterschreiben, widrigen- falls auf ihre Offerten nicht gerücksihtigt wer? den (wird. ; __ Den Submittenten bleibt überlassen, un Ter- min selbst zu erscheinen oder durch einen Be- vollmächtigten fih vertreten zu lassen, um, n fern Veranlassung vorhanden sein möchte, da Minus-Licitations-Verfahren eintreten zu lassen, ihre Forderungen vor dem, Mittags 12 Uhr er- folgenden Schluß des Termins zu ermäßigen, Als Caution muß jeder Submittent ein Zehnte des Werths der zu liefernden Stüde entweder baar oder in Cours habenden Staats-Papieren gleich mit zur Stelle bringen und wenn = H A Jebige e der ih u bezeihnenden Kasse sofort depon en. | | Wer die Caution niht zur Stelle hat und

Gegenstände haben

hier nicht als zuverlässig békannt ist, dessen Sub-

‘mission bleibt unberü@cksichtigt.

Berlin, den 27. Oftober 1856. Intendantur des Garde-Corps.

[2147] Bekanntmachung. Es wird beabsichtigt, die Kaserne und Ställe Wilhelmsstraße Nr. Z mit Grund und Boden

zu verkaufen. : Die Bedingungen, unter denen Preis-Gebote

2127

abgegeben werden können, find in dem Dienst- lokale” der Zten Garnison-Verwaltungs-Jnspec- tion , Lindenstraße Nr. 4, ausgelegt, woselbst au der-Zutritt zu dem gedachten Grundstücke behufs der Besichtigung nahgesucht werden kann, und wo versiegelte Preisgebote bis Don» nerstag den 20ften d. M., Vormittags

11 Uhr, in den gewöhnlichen Dienststunden ? : schienenen Submittenten eröffnet werden sollen.

persônlicd abzugeben sind. Berlin, den 3. November 1856. Königliche Garnison-Verwaltung.

[2140]

Militair-Jntendantur pro 1857 mit Brot und resp. Licitationsverfahrens an bierzu geeignete

hem Behuf wir folgende Termine vor unserem Kommissarius ,

anberaumt baben.

Auf dem

Tag und Stunde des Nathhause zu

Termins.

Die direkte Verpflegung der Königlichen Truppen

Vekanntma chchung

im Verwaltungsbezirk der unterzeichneten

ourage soll im Wege des öffentlihen Submissions-

Venennung der Orte, für welche der Bedarf verdungen werden soll,

ieferungs-Unternehmer verdungen werden, zu wel-

dem Jntendanturrath Neumann,

Schluß des Termins,

. Novbr. 9 Uhr Vorm, P D, do, 14, do. do, M Do, do.

Beuthen. Görliß. Hirschberg Liegniß.

Krotoschin. Naiwicz. Fraustadt.

(9 D0, do, M 00. do. M00, do, do. do. \häftslofal d. Intendantur. , Dezember do, Geschäftslokal des Proviant- Amts. Jnowraclaw. Gnesen.

do. do. do, do.

Beuthen, Freystadt, Unrubstadt. Görliß

Hirschberg, Löwenberg do. Liegniß, Lüben, Polkwiß, Haynau,

Krotoschin, Ostrowo, Zduny, Kozmin I a ay aae o iso oree e sie e ee Fraustadt

Posen im Ge-|Schrimm, Samter

Bromberg im| Polnisch-Crone, S

12 Uhr Mittags. do.

Jnowraclatv : do. (Hnesen

do.

Jndem wir alle cautionsfähigen Produzenten und reellen Lieferungs-Unternehmer auffordern, ihre versiegelten Offerten zu Anfang der cedachten Termine an unseren Kommissarius abzugeben,

und persönlich in demselben zu erscheinen, die Lieferungsbedingungen, welche gegen die

machen wir früheren wesentlihe Abänderungen im Juteresse des

sie insbesondere darauf aufmerksam, daß

sieferungslustigen Publikums erlitten haben, bei den Königlichen Magazin-Verwaltungen zu Posen, Bromberg, Glogau, Lissa, Sagan, Schneidemühl, Nakel, so wie auch bei den Magisträten der vor-

benannten Bedarfsorte eingesehen werden können.

Außerdem beabfichtigen wir die für die Magazin-Verwaltungen unseres Ressorts noch erfor-

derlichen Naturalien, nämlich ungefähr: i Noggen für Wispel. Posen 1000 Glogau Bromberg .…......... Lissa Sagan, a. a6 d ob ee Schneidemühl Nakel

N

direkt einliefern zu lassen und sind desfallsige Offerten, welche bei den Körnern auch das Scheffel-

Hafer Wispel. 1100 1120

Stroh Scho. 825 770 270 780 550 880 300

Heu Centner. 3500 6500 2150 4400 4100 6930 3000

450 850 670 960 410

gewicht enthalten müssen, bis spätestens zum 96, k. Mts. an uns einzusenden.

Posen, den 31. Oktober 1856.

Kdniglihe Jutendantur Zten Armee-Corps

[2100]

V CUH R 1} E O C5

Saarbrüken-Trier-Luxem- burger Eisenbahn.

Die Lieferung von 65,000 Stück halbrunder Querschwellen von Eichenholz für die Saar- brücken - Trier - Luxemburger Eisenbahn soll in größeren oder kleineren Quantitäten im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. Die Lieferungs-Offerten sind mit der Aufschrift :

„Submission zur Lieferung von Quer- \{chwellen für die Saarbrücken-Trier-Luxem-

__ burger Eisenbahn“

bis zum Submissionstermine am

Freitag, den 21. November d. J., Bor»

é mittags 11 Uhr, i bersiegelt und postfrei bei uns einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa persönlich er- Yienenen Submittenten eröffnet werden. Spä- ter eingehende Offerten bleiben unberüdcksichtigt. , Die Lieferungs - Bedingungen liegen täglich in den gewöhnlichen Geschäftsstunden in unserm pentral - Büreau füx den Neubau der Saar- rüden - Trier - Luxemburger Eisenbahn zur Ein-

ck-

sicht offen, auch werden Exemplare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt.

Saarbrücken, den 25. Oktober 1856.

Königl. Direction der Saarbrücker Eisenbahn.

Saarbrücken-Trier-Luxem- Eisenbahn.

[2101]

Die Lieferung des folgenden kleinen Eisen- j zeugs zum Oberbau der Saarbrücken - Trier-

Luxemburger Eisenbahn : 48,000 Stück Seitenlaschen, 24,000 Unterlagsplatten, 48,000 Oberplatten, 24,000 Unterplatten, 48000 Laschenbolzen mit 2 Muttern, 48,000 iz 4 Mutter, 48,000 Schwellenbolzen, 240,000 Schienennägel, soll in größeren oder kleineren Quantitäten öffentlih im Wege der Submission verdungen werden.

Unternehmungslustige veranlassen wir, ihre j

Offerten mit der Aufschrift :

| l[eistet, hat

durch auf :

| tauschen sind.

„Submisfion zur Lieferung bon fleinem Eisenzeug für die Saarbrücken-Trier-Luxem- burger Eisenbahn“ bis zum Submisfions-Termine am Donnerstag, den 20. November d. J. j Vormittags 11 Uhr, versiegelt und postfrei an uns einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa persönlich er-

Später eingehende Offerten bleiben unberück- O y Die Bedingungen nebst Zeichnung find tägli in den gewöhnlichen GeschFftsstunden in tra hiesigen Central - Büreau für den Neubau der Saa1brücken-Trier-Luxemburger Eisenbahn ein- zusehen; auch werden Exemplare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt.

Saarbrücken, am 25. Oktober 1856. Königliche Direction der Saarbrücker Eisenbahn.

[2009] 4 j Ee K. K. privil. s ôosterreichische

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Eisenbahn - Gesellschaft.

Der Verwaltungsrath der vorbenannten Ge- sellschaft hat uns den Auftrag ertheilt, die zwischen dem 1. und 10. November d. J. auf Stamm-VNctien zu leistende Einzahlung von

: F 8. 190 pr. Actie hier entgegenzunehmen. Gegen die einzuliefernden Actien werden Jn-

terims-Quittungea ertheilt, und auf diese dem- | näcbst die über

) Fs. 325 lautenden Original- Actien verabfolgt. Es ist den Actien-Jnhabern gestattet, den am 1. Januar 1857 fällig wer- denden Actien - Coupons in Zahlung zu geben. Dessen Werth berechnet sih auf Fs. 6. 40 pr. Actie, námlich Zinsen auf bisher eingezahlte Fs. 225 vom 1. Juli bis 1. Jan. à 5 pCt. Fs. 5. 625 Zinsen auf obige Fs. 100 vom 1. Nov. bis 1. Jan. 2 Monat 835 F : Fs. 6. 45% abzüglih Disconto auf vor- stehende Fs. 6. 45% bom 1sten Nov. bis 1. Ján. à 5 pEl. „, , 95 S Fs. 6. 40 Wer die Einzahlung nah dem 10. November j zufolge vorläufiger Bestimmung 5 pCt. Verzugszinsen pro anno zu vergüten, Berlin, den 13. Oktober 1856. Mendelssohn u. Co., Jägerstr. 51.

[1950] z Cóôln-Müsener Bergwerks- Actien-Verein.

Erste und zweite Einzahlung.

Mit Bezugnahme auf den §. 7 unseres durch die Allerhöchste Bestätigungs - Urkunde vom 7, September d. J. genehmigten Gesellschaft s- Statuts fordern wir die Actionaire hier-

„die erste Einzahlung von zwanzig Prozent oder bierzig Thalern pr. M

bis zum 5. November d. Js. und

„die zweite Einzahlung von zwanzig Prozent oder vierzig Thalern pr. Actie“ bis-zum 15. Dezember d. Jd.

i nach ihrer Wahl

bei dem A. Schàaffhausen'schen Bank- vereine in Köln oder den Herren Gebrüder Klein zu Dahbl- bruch bei Siegen zu leisten, ;

Bei der erften Einzahlung werden die ge-

r"

nannten Stellen Empfangs - Bescheinigungen er- { theilen,

welche innerhalb acht Tagen gegen die Interims - Quittungen der Gesellschaft umzus-

Den Actionairen wird die Befugniß einge-

| räumt, zugleich mit der ersten Einzahlung auch

die zweite bis zum 5. November d. D Ju leisten, und in diesem Falle von. der zweiten

! Rate 5 pCt, Jahreszinsen vom 5. November bié { zum 15. Dezember c. in Abrechnung zu bringen

Köln, den 4. Oktober 1896. Der Verwaltungsrath.