1856 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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daß dasselbe Bedürfniß, wie bei den Oefen, au bei den Bett- stellen obwalte, indem die durch die Allerhöchste Ordre vom

13. Oktober 1843 (Gesez-Sammlung S. 336) vorgeschriebene Aus-

ließung des nöthigen „Bettwerks‘/ von der Pfändung ihren Zweck i e so lange die Pfändung der Bettstellen

nicht vollständig erreiche,

estattet sei. E Es 1 hieraus Veranlassung genommen worden, die gutadcht-

lichen Aeußerungen der Ober=-Gerichte in den Provinzen, in welchen die Alg. Gerichts-Ordnung Gesezeskraft hat, zu erfordern, und den Ober-Gerichten überlassen worden, so weit sie es für ange- mefsen erachten, auch die Kreisgerichte darüber zu hören, y

Nachdem die Berichte der Ober-Gerichte eingegangen sind, geben dieselben zu folgenden Bemerkungen Veranlassung.

Der Natur der Sache nach kommt es bei dem vorliegenden Gegenstande und zwar bei den beiden erwähnten Punkten auf zwei Fragen an, nämlich: : H i

1) is eine Nothwendigkeit, daß bei Mobiliar - Executionen ein eiserner, zum Kochen und Heizen dienender Ofen, desgleichen die Bettstellen, von der Pfändung befreit bleiben, praktisch als vorhanden anzuerkennen? :

2) ist etwa diese Nothwendigkeit, so weit sie vorhanden, schon in der bestehenden Gesebgebung berücksichtigt ? :

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt es ab, ob ein legislatives Bedürfniß vorhanden ist, Ein solches würde anzuer- kenuen sein, wenn die erste Frage bejaht, die zweite dagegen ver=- neint werden müßte.

Was nun i 1) Die eisernen Defen ige

betrifft, so versteht es sich von selbjt, daß hier weil es sih um Mobiliar - Execution handelt nur vou einem solchen Ofen die Rede sein kann , der nicht Pertinenz des Hauses ist, in welchem der Exequendus wohnt, sondern zu den Mobilien des lebteren ehört. H Es is des eine von selbst gegebene Vorau: seßung der gestell- ten Fragen, und ist dies auch von den begutachtenden Obergerich- ten, wie aus allen Berichten mehr oder minder deutlich hervorgeht, anerkannt worden. i :

Aber auch darüber besieht bei diesen Behörden lein Zweifel : daß, sofern in den Wohnungen keine zum Hause gehörige, zum Kochen und Heizen bestimmte Einrichtungen wie Kachelöfen und Kochheerde vorhanden sind, alsdann der zum Mobiliar des Schuldners gehörige eiserne, zur Heizung und zur Bereitung der Speisen dienende Ofen zu denjenigen Mobilien gerechnet werden müsse, welche für die dringendsten Lebensbedürfnisse bestimmt sind, und daß die Freilassung derselben von der Pfändung erforderlich wird, weun nicht die Subsistenz des Exequendus und seiner Familie gefährdet werden joll. |

Dagegen treffen diese Vorausseßungen, unter denen ein solcher

eiserner Ofen ein unentbehrliches Hausgeräth ist, nah Inhalt der vorliegenden Berichte eigentlich nur in den Departements der vier We stfälishen Obergerichte zuz in den übrigen hier in Rede stehenden Provinzen sind eiserne Desen als Mobilien in der Regel nit üblih, und wo sie vorkommen, sind sie entweder Pertinenzien der Häuser oder Luxusgegenstände.

Ein eigentliches Bedürfniß, eiserne Mobiliar-Oefen bei Pfän= |

dungen G hat sich daher mit Ausnahme Westfalens zur Zeit niht fühlbar gemacht.

Dagegen bemerken allerdings mehrere Ober-Gerichte der östlichen Provinzen, daß bei dem Steigen der Holzpreise und dem sich ver- mehrenden Gebrauche der Stein= und Braunkohlen die Benußung eiserner Mobiliar-Oefen theils bereits im Zunehmen begriffen sei, theils wenigstens eine weitere Verbreitung in nicht ferner Zukunst sich voraussehen lasse.

Mit Rücksicht hierauf, und auf die in den Westfälischen Depar- tements {hon gegenwärtig stattfindenden Verhältnisse, würde man ie oben zu 1 aufgeworfene Frage hinsichtlich der eisernen Oefen allerdings bejahen können.

Auf die oben zu Nr. 2 gestellte Frage sind die meisten Berichte nicht näher eingegangen. Von denjenigen Ober=Gerichten, die sich mit einer Erörterung derselben befaßt haben, neigen sich vier der Ansiht zu, daß das Bedürfniß, sofern es überhaupt anzuerkennen sei, hon in der bestehenden Geseßgebung Abhülfe finde, und aur Eins hat sich für die entgegengeseßte Ansicht ausgesprochen,

Der Ausicht der zuerst gedachten Ober-Gerichte dürfte beizu- treten sein.

Nach §. 70 Tit, 24 Th. I, der Allgemeinen Gerichts-Ordnung müssen bei Executionsvollstreckungen überhaupt zunächst die entbehr= listen und leiht transportablen Gegenstände (baares Geld, Gold und Silber , kostbare Kleider , feine Wäsche und dergleihen) ge- pfändet werden z erst wenn diese nicht vorhanden sind, andere Sachen, Zinn , Kupfer, Hausgeräth , Betten c. Die Pfändung foll nah §. 71 daselbst auf Betten, worin Kranke oder Wöchnerinnen liegen, Handwerkszeug der Künstler und Professionisten , Wirthschaftsge- räthe, Vieh- und Feld-Inventarium , Saat -, Brot- und Futter=

Getreide der Landwirthe, sofern es für den Handwerks Wirthschaftsbetrieb nothwendig ist, nicht erstreckt werden, Dazu bestimmte die Allerhöchste Ordre vom 13, 1836 (Gesch - Sammlung von 1837 S, 1) ergänzend:

„Daß die §§. 218 und 315 Tit. 50 Th, [. der Allgemei

Gerichts - Ordnung bei allen Executionen Anwendun AA

sollen. U g finden

Diese in der Allerhöchsten Ordre vom 13. Dezember 4g auch außer dem Konkurse für maßgebend erklärten Borschrifte 26 Aer eiue D e P n der

§. 218. daß dem Gemeinschulduer, sofern er nicht Bc /

sei, die gewöhnlichen “Kleidungsstücke L entli zum täglihen Gebrauch zu belassen z îse daß von dem, was der Mann der Frau zum stand máßigen Unterhalte an Kleidern oder anderen Ei gegeben habe, ihr die nah ihrem Staude ine liche Kleidung und Leibwäsche nebst Betten für E Person belassen werden müsse, ste sind gegenwärtig durch die Konkurs=Ordnung vom 8. Mai 185; antiquirt und dur den §, 143 Nr. 1 der leßteren erscht word ; welcher von der Beschlagnahme des Vermögens des Gemeinscul ners (§. 137 daselbst) ausschließt : 5

„Kleidungsstücke, Hausgeräth und andere Sathern, sofern die-

selben dem Gemeinschuldner und dessen Familie zu ihrem vet-

sönlichen Gebrauch unentbehrlich sind,“ d mit dem Zusaße:

„diese Gegenstände werden nicht zur Konkursmasse gezogen“, und welcher den Gruneksaß, auf dem die allegirten, mehr exempli- fizirenden “Vorschriften der älteren Konkurs - Ordnung beruhten nunmehr in bestimmter, unzweideutiger genereller Fassung präzisirt,

Da nun ferner ín dem Art, ll. des Einführungsgesebes vont 8, Mai 1855 (Geseh - Sammlung S. 317) ausdrücklih verordnet worden ist:

,„Wo in irgend einem Gesepe auf die hiernach (Art, 11.) außer

Wirksamkeit geseßten Vorschriften verwiesen wird, da treten die

Vorschristen der Konkurs-Orduung an deren Stelle““, so sind gegenwärtig den in der Allerhöchsten Ordre vom 13. De- zèmber 1836 angezogenen Vorschriften der §§, 218, 315 der alten Konkurs-Orduung die des §, 143 Nr. 1 der neuen Konkurs-Ord- nung substituirt, und an Stelle jener auch bei Exccutionevoll- streckungen außer dem Konkurse maßgebend geworden.

Daß nun der in §. 143 Nr. 1 der neuen Konkurs - Ordnung ausgesprochene Grundsaß auf eiserne Oefen, sofern sie ein zur Heizung und Bereitung der Speisen nothwendiges Mébel sind, An- wendung findet, unterliegt, da sie unter dieser Voraussebung zum „Hausgeräth“' und „zu anderen Sachen, die zum persönlichen Oe- brauch unentbehrlich sind“, gerehnet werden müssen, keinem be- gründeten Zweifel,

; Ist dies aber der Fall, so müssen sie nach Art. 11]. des Ein- führungsgeseßes, in Verbindung mit der Allerhöcchsten Ordre vom 13, Dezember 1836, bei außerhalb des Konkurses stattfindenden Executions-Vollstreckungen von der Beschlagnahme freigelassen wer- den, In dem Bericht eines Appellationsgerichts wird anno, vot- geschlagen, die Analogie der administrativen Executions-Orduungen zu Hülfe zu nehmen, und es läßt sih niht verkennen, daß die leh- teren in Ansehung des Ganges, welchen die Geseßgebung in dieser Grage verfolgt hat, nicht ohne alle Bedeuiung sind, Gegen die Zulässigkeit diesex Analogie is jedoch eingewendet worden, daß, wenn der Staat bei Beitreibung öffentlicher Abgaben eine gew}? Nachsicht zu üben sich veranlaßt gefunden habe, daraus noch nil folge, daß er auch Privatgläubigern die Uebung gleicher Nachsicht habe zur Pfliht machen wollen. Es bedarf indessen des gedachten Hülfs = Arguments überhaupt nicht. Denn in dem §. 143 Nr, 1 der neuen Konkurs - Ordnung, welcher durch Art. Ul. des Einfüh- rungs - Geseßes vom 8. Mai 1855 den in der Allerhöchsten Ordif vom 13, Dezember 1836 erwähnten Vorschriften der älteren Kon- furs - Ordnung substituirt und demgemäß nunmehr maßgebend g worden is, existirt eine direkt nicht blos, wie in dem Beri! eines Appellationsgerichts angenommen wird, indirekt für den vorliegenden Fall disponirende geseßliche Vorschrift. /

Die Gründe, die hiergegen von einer Seite geltend gemas worden sind, erscheinen nicht zutreffend. Es wird nämlich beme

die Allerhöchste Ordre vom 13. Dezember 1836 verweise nid

wie dies der Art, T1, tes Einführungsgeseßes vom 8, Mal E

vorausseze, allgemein auf die Grundsäße der alten Konkur

Ordnung, sondern füge nur den nah §. 71 Tit. 24 der D

Ordnung der Mobiliar - Execution nicht unterworfenen 0,

stände eine neue Kategorie hinzuz der §. 143 der neuen ise

furs - Ordnung habe dagegen den Kreis der zur Kn nicht zu ziehenden Gegenstände erweitert und die Anwen ¿ dieser Erweiterung auf das Executionsverfahren erre

zulässig. - Art, 11.

Allein die oben wörtlich angeführte Bestimmung des Voraus- des Einführungegesezes vcm 8. Mai 18595 enthált Tie daß nur sebung, die ihr hier untcrgelegt wird, nicht z sie sagt nil, ?!

Dezember

§. 315.

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wo bestehende Geseße allgemein auf die Grundsätze der älteren !% furs - Ordnung verweisen, jeßt die der neueren Plaß greifen Ko sondern, E die Vorschriften der neuen Konkurs - Ordnung (0 Stelle der Vorschristen der älteren Konkurs - Ordnung, auf L ide in irgend einem Gesehe verwiesen werde, treten sollen.

E Laßt sich nun nit leugnen, daß an die Stelle der antiquirten Gorschriften der §§. 218 und 315, Tit, 50, Th. 1, der Allg. Ge- ¡hts-Ordnung die korrespondirenden Vorschriften des §, 143, Nr. 1 de neuen Konkurs-Orduung getreten sind, die allerdings das, was port nur in einzelnen Anwendungen enthalten ist, grundsäplich aus- reen, so erscheinen au die erwähnten Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des §. 143, Nr. 1 auf den vorliegenden Fall nicht

ündet.

9 Fs ist also dem praktischen Bedürfnisse, welches hinsichtlich der reilassung der eisernen Mobiliar-Oesen von der Pfändung her- vortreten kann, und in gewissen Landestheilen bereits wirktlih her- vortritt , dur die bestehende Geseßgebung bereits Rehnung ge- {ragen worden, :

Was sodann

2) die Bettgestelle inbelangt, so ist bei den Obergerichten hinsichtlich der Eingangs u 1 aufgeworsenen Frage Einstimmigkeit dahin vorhanden : daß Bettstellen ein so unentbehrlihes Hausgeräth sind, daß sie dem Schuldner und seiner Familie belassen werden müssen.

Die überwiegende Mehrzahl der Appellationsgerihte nimmt ber auch an, daß dies shon nah den bestehenden Vorschristen der illerhöchsten Ordre vom 13, Oktober 1843 (Geseß - Sammlung 6.336) über die Freilassung des Bettwerks von der Pfändung gerehtfertigt sei, bejaht also auch die im Eingange zu 2 aufge- worfene Trage, 1 Yraxis in dieser Beziehung vollständig festz in sieben Obergerichts-

Bezirken hat sich die überwiegende Mehrzahl der Kreisgerichte, resp,

haben sich die Obergerichte selbst dafür entschieden z iu Einem Ober- zerihts-Departement ist die Frage praltisch noch niemals zur Sprache

gefommen z in zweien Departements sind die Ansichten der Kreis- |

gerichte verschieden : es erhellt aber niht, daß die Kontroverse im

Peshwerdewege zur Entscheidung des Appellationsgerichts bereits |

gelangt sei, Begründet hat sih diese Praxis bisher , wie bemerkt , auf di

llerhóhste Ordre vom 13, Oktober 1843 (Geseß - Sammlung | 5, 336), welche in Ergänzung der Vorschriften der Allgemeinen

Oerihts-Ordnung verordnet:

„Bei allen Arten von Executionsvollstreckungen foll fortan das sür die Schuldner, deren Ehegaliten und kie bei ihnen lebenden |

inder nöthige Bettwerk von der Beschlagnahme freigelassen

werden. ‘“

Jn den erstatteten Berichten sind allerdings von mehreren Dbergerihten Bedenken dagegen geltend gemaht worden, ob nad der grammatischen Bedeutung des Wortes Bettwerk ““, welches

6, 1740) dasselbe ausdrückt, was „Bettzeug““ („lintea““), die Pettstelle““ streng genommen mit begrissen werden könne?

Die Vorarbeiten zu der Verordnung vom 13, Oltober 1843 geben nit, daß die Frage, ob auch die Bettstelle von der Yändung zu befreien sei, ausdrüdcklih zur Sprache gekommen ist ; s geht aus ihnen nur so viel hervor, daß man den Ausdruck „Vettwerk für gleichbedeutend mit „Betten ‘“’ genommen hat, a beide Worte darin durhgängig promiscue werden,

Muß man nun auch die Richtigkeit der Bemertung zugeben, daß nah der grammatischen Bedeutung des Ausedrucks das „Bett-

werk“ die „Bettistelle“ nicht in sich begreift, und läßt sih au nach

dem, was so eben aus den Motiven der Verordnung vom 13, Okto= ter 1843 angeführt worden is , niht behaupten, daß man bei Er-

Jn acht Obergerichts - Departements steht die

gebraucht

peziellen Fall der Anwendung zur Geltung zu bringen; den Grund=- sas nämlich, daß die dem Executionssucher a ctdireûhe Rechts. guse nie E e s un zes Ee und dessen Familie unentbehrlichsten, sür Leben un esundheit not i - M berauben. | ur aus P : ndessen kommt es nach gegenwärtiger Lage der Geseßgebu hierauf nit einmal mehr an. Denn, wie u dem Bait ubs Ober-Gerichts mit Recht hervorgehoben wird, findet jeßt, nah Emanation der neuen Konkurs - Ordnung, die hinsichtlich der Bettstellen befolgte vorherrshende Praxis ihre vollkommene Rechtfertigung in dem §, 143 Nr. 1 a. a, O. und dem Art, 111, des Einsührungsgeseßes vom 8, Mai 1855. in Verbindung mit der, die §§.- 70, 71 Tit, 24 Th. 1. der Allg, Gerichts-Ord- nung ergänzenden Allerhöchsten Ordre vom 13, Dezember 1836 E er N von Def S. 1), indem das, was oben unter 1 nsichtli er eisernen Defen ausgeführt f i Dia greift geführt worden ist, auch hier us diesen Gründen läßt sich ein legislatives Bedürfni

hinsihtlich beider in Frage stehender Gegenstände zur Zeit E nnehmen z ein solches würde erst dann vorhanden sein, wenn wider Erwarten in der Praxis besondere Uebelstände, durch eine im Wege der Rechtsprehung nicht zu beseitigende Nichtanerkennung des zur Geltung zu bringenden Sabes, sih herausstellen sollten.

Minmnisteriuta der getftlicben, Untercickts-: nus Woedizinætl-Z2ngelegenteiten.

Dem Oberlehrer am Kneiphöfishen Gymnasium zu Königs- berg in Pr.,, Dr, George Wichert, ist das Prädikat „Professor“

| beigelegt worden,

Preußische Bank.

Befanntmacung Lom 1), November 1526 (f.

treffend die Eintragung des Eigenthumsrechts

der Besißer von Bank-Antheilen in die Stamm- bücher der Bank.

Wir sehen uns veranlaßt, die Besißer von Bank =- Antheilen, deren Eigenthumsrect in die Stammbücher der Bank noch nicht eingetragen ist, auf die dringende Nothwendigkeit aufmerksam zu

rgleihe Grimm?s Wörterbuh der deutshen Sprache Band 1, machen, dies sofort zu beantragen, da die Geltendmachung des nah

F.6 des Geseßes vom 7, Mai d. J, den Bankantheilseignern zustehenden Vorzugsrechtes, im Falle der bevorstehenden Vermehrung des

| Einschußkapitals der Bankantheilseigner auf zwei ihnen gehörige

Bankauntheile gegen Zahlung von 1000 Rthlr, und des Aufgeldes

einen neuen Bankantheilschein zu verlangen, nur denjenigen Per-

sonen zusteht, deren Eigenthumsrecht am Tage der Anordnung der

Vermehrung in die Stammbücher der Bank eingetragen ist, Berlin, den 19, November 1856.

Königlich Preußisches Haupt-Bank=-Direktorium.

von Lamprecht, Witt, Meyen. Schmidt, Dechend. Woywod,

ß jener Verordnung einem abweiheuden Sprachgebrauche l L O

fel, so läßt sih dagegen immer , denken gegenüber, das geltend machen, daß die Bettstelle, als Neben- ahe, Zubehör des Bettes , als der Hauptsache , ist , daß die Be- freiung der Betten des Schuldners und seiner Familie von der Pfändung die aus den Vorverhandlungen tlar sih ergebende Ah-

ht des Geseygebers bei Erlaß der gedahten Verordnung war, | i

und daß, wenn, wie in ven erstatteten Berichten einstimmig aner- annt wird , das Bettgestell ein nothwendiges und unentbehrlihes Muhehör des Bettes is und dessen Gebrauch bei ingt, unter dem \uristishen Gesichtspunkte von der Nebensache dasselbe gelten müsse, vas das Geseh hinsichtlich der Hauptsache verordnet, Die erwähnte, der Freilassung der Bettstellen günstige Praxis virde also selbst dann, wenn sie sich hinfort auf diese allein be- gründen müßte in der Allerhöchsten Ordre vom 13, Oktober vi 9 noch immer einen gewichtigen Stüßpunkt finden fönnen, zumal, e die leßtere niht als ein Ausnahmegesep , sondern als imi erordnung auffaßt, die bestimmt war, einen Grundsay, der Plicite \chon in den §§. 70, 71. Tit, 24. Thl. L, der Allg. Ge-

!Ÿts-Ordnung und der Allerhöchsten Ordre vom 13, Dezember für einen

Ly (Geseß-Sammlung von 1837 S, 1) gegeben war,

dem erwähnten theoretischen Bes |

Angekommen: Der Geheime Kabineis-Rath Jllair e von

Potsdam,

Berlin, 19, November. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Commandeur des 28, Infanterie-Regiments, Obersten von Winning, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur - Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Bären; so wie dem Seconde - Lieutenant Grafen Henkel von Donnersmard im 8. Kürassier-Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter-

| Kreuzes vom Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-

Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.