1856 / 283 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Se. Majestät der Köuig haben Allergnädigst gerubt:

Ste Dem Regierungs - und Baurath Gerhardt zu Gumbinnen den Rothen Adler s Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Kaiserlih bösterreihischen Major Freiherrn Ebner von Eschen- ba ch im Geniestabe, den Rothen Adler - Orden dritter Klasse, dem Kreis - Baumeister Knorr zu Pillkallen den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, und dem Maurermeister Knopp zu Schirwindt im Kreise Pillkallen, das Allgemeine Ehrenzeichen z ferner

Dem Regierungs- und Schul-Rath Grolp in Marienwerder bei seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter eines Geheimen Regierungs-Raths zu verleihen.

Aller höchste Bestätigungs-Urfunde vom 31. Okto- ber 1856 betrefsend die Errichtung einer Actien-Gesellschaft, unter dem Namen „Actien- Bau-Gesellshaft Alexandra=-Stiftung“, mit dem Domizil zu Berlin, zu dem Zwedcke der Herstellung von Wohnungen für Arbeiter, Handwerker 2c. in ver shiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren.

Wir Friedrih Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

Nach dem Gesey über die Actien=Gesellshaften vom 9, Novems- |

ber 1843 genehmigen Wir die Errichtung einer Actien-Gesellschaft unter dem Namen „Actien-Bau-Gesellschast Alexandra-Stistung““, welche nach dem vorliegenden notariellen Aft vom 1, August d. J. sih zu dem Zwecke gebildet hat, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Woh- nungen für Arbeiter, Handwerker und andere den weniger bemit- telten Klassen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sittlicher Führung zu. erwerben oder herzustellen und an dieje zu vermiethen. Wir bestätigen die in dem notariellen Aït vom 1. August dieses Jahres enthaltenen Statuten (a) dieser Gesell- chaft, welhe dem otenerwähnten Geseße vem 9. November 1843 in «allen Punkten unterworfen bleibt.

Gegenwärtige Urkunde,

vom 1. mit dem Statut dur die Geseßz-Sammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Jnsiegel,

Gegeben Sanssouci, den 31, Oktober 1856. (L, S.) Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons, von Westphalen.

_-

«S Tat ust der Actien-Baugesellschaft Alexandra-Stiftung.

Nachdem des hochseligen Kaisers Nikolaus von Rußland Majestät

am dreizehnten Juli Achtzehnhundert Zwei und Funfzig dem durhlauch-

tigsten Protektor der Berliner gemeinnüßigen Baugefellshaft , Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, für dieje Gesellschaft ein Geschenk von

1000 (Eintausend) Dukaten, mit dem Hinzufügen zu übermitteln geruht ;

haben, daß dieses Kapital zu Ehren dieses Tages, als des Geburtstages ZJhrer Majestät der Kaiserin Alexandra von Rußland, gebornen Prinzessin von Preußen, den Namen: „UAlexandra:Stiftung“ führen und diejenige Bestimmung erhalten solle, welche der durhlauchtigste Protektor demselben geben wolle, und nachdem dieses Kapital durch anderweite, theils von erlauchten Mitgliedern der. Königlichen Familie, theils von

Privaten, der Stiftungssumme hinzugefügten Geschenke, so wie durch die

aufgelaufenen Zinsen, eine Höhe von „10,500 Thlrn.“ (Zehntaufend Fünf-

“hundert Thalern) erreicht hat ,- sind unter höchster Genehmigung Sr. eg gen, Hoheit des Prinzen von Preußen, auf Grund der zustimmen- den Beschlüsse der General - Versammlung der Berliner gemeinnügigen Bau-Gesellschaft folgende ftatutarishe Bestimmungen für die Alexandrg- Stiftung festgeseßt worden.

g. 1.

Der Zweck der Alexandra-Stiftung ist, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen für Arbeiter , Handwerker und andere, den weniger bemit- elten Klassen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und fitt- her Führung zu erwerben oder herzustellen und 'an diese zu vermiethen.

E §. 2.

Um für den (§. 1) genannten gemeinnügigen Zweck bald : möglichst großem Umfange wirken zu können, hat sich unter dey gus in „Actien-Baugefellschaft Alexandra-Stiftung“ eine Actien-Gesell\ d amen: bildet, Diese Gesellschaft tritt auf die Zeit ihres Bestehens aft ge: reihung dieser Zwecke mit der Alexandra-Stiftung in Gemeinscha 4 Er- jeßige und künftige Vermögen der Stiftung und das der Gesells da Das det das gemeinschaftliche Vermögen. ft bil:

Die Actien-Gesellschaft hat ihren Siß in Berlin und ihren Geri stand bei dem Königlichen Stadtgerichte daselbst. Jhre Zeitdauer 54 beshränft. Das Grundkapital wird auf die Summe von 200,000 R (Zweimal- Hundert Tausend Thaler) festgeseyt. Dasselbe wird repräse i durch 2000 (Zweitausend) Actien zu 100 thlr. (Einhundert Thaler), die auf jeden JFuhaber lauten und nach dem beiliegenden Schema (a) y E fortlaufenden Nummern ausgefertigt werden. ‘7 M

Der Betrag der Actie wird sofort voll eingezahlt.

Die Gesellschaft gilt als konstituirt und beginnt ihre Wirksamkeit sobald mit Einschluß des eigenthümlichen Vermögens der Alexandra, Stiftung durch die untergebrachten und voll eingezahlten Acuen die Summe von 20,000 Rthlr. (Zwanzig Tausend Thalern) beschafft ist f der Staats-Kommissarius die Richtigkeit dieser Thatsache bescheinigt.

Die erfolgte Konstituirung der Gesellschaft is durch die §. 37 hs zeichneten Blätter öffentlich bekannt zu machen.

Jede Actie wird für die Dauer von je fünf auf einander folgenden Jahren mit Dividendenscheinen und außerdem mit einem Talon zur (r hebung der ferneren Serie von Dividendenscheinen versehen, welche nah den beigefügten Formularen (b.) C TNO, werden.

Die Actien unterliegen nach den näheren Bestimmungen dieses Sta tuts der Amortisation. 6

Die Gesellschast wird repräseutirt durch ein Kuratorium, dur den Ausschuß und durch die General-Versammlung.

Die staatliche Beaufsichtigung übt cin vom Staate ernannter Kom- missarius. i

Der Vorsiand der Berliner gemeinnüpigen Bau-Gesellschaft soll, s | lange diese Gesellschaft besteht, gleichzeitig das Kuratorium der Actien | Bau-Geselschast Alexandra-Stiftung bilden und in dieser seiner Eigen- schaft die Firma: „Kuratorium der Alexaudra-Stiftung“ führen. Dasselbe vertritt die Gesellschaft nah Außen, mit der Befugniß zur Substitution und selbst in denjenigen Fällen, in welchen die Gesehe eine Spezial:

welcher der vorgedachte notarielle Aft ugust dieses Jahres für immer beigehefstet bleiben soll, ist

Vollmacht fordern. | Der GeseUschaft gegenüber is dasselbe verpflichtet, den Jubalt diese | Statuts, die Anweisungen des Uusschusses und die Beschlüsse der Gene ral-Versammlung zu befolgen. Es führt seine Legitimation durch ein von dem Königlichen Fom- | missarius auszustelleudes Attest (Y. 39). | 8, | Der Ausschuß besteht aus fun Personen, welche aus der Zahl der " Actionaire, nebfi eben so vielen Stellvertretern, von der General - Ver- ' sammlung gewählt werden. E Er fungirt drei Jahre, wählt seinen Vorsißenden und Schriftführer, welcher zugleich Stellvertreter des Vorsißenden ist. i Derselbe ist beschlußfähig, wenn dre: Mitglieder auwesend sind. Der Vorsißende beruft im Falle der Behinderung der Mitglieder deren Stellvertreter cin, obne hierbei an eine bestimmte Reihenfolge gt bunden zu sein. f : Die Mitglieder und Stellvertreter sind nah Ablauf der Wahlperiode wieder wählbar. Sie müssen in Berlin ihr Domizil haben und die ersten

" während der geit ihrer ¡Function mindejtens Eine Uctie bei der Oejelb

schaft deponiren. | G. ‘9. Scbeidet ein Ausshußmitglied während der Amtsdauer, sei es dur Tod oder durch den Verkauf der Actie, oder in anderer Weije aus, und ist scine Stelle auch durch Einberufung eines Stellvertreters nicht zu (l? sepen, so wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus der ¿6 der Actionaire einen Ersaymann, welcher bis zur nächsten ordentlichen | General-Versammlung zu sungiren hat. A Die Wahl erfolgt in einem solchen Falle immer nur für denjenigen Zeitraum, welchen das ausscheidende Mitglied uach der ursprünglichen Wabl noch würde zu fungiren gehabt haben. 3. 10. Der Ausschuß regelt und D eicgligt die Verwaltung. Er hat: j; a) den Ankauf voù Grundstückeu u.d die Bedingungen, unter welche derselbe erfolgen soll, zu genehmigen ; b) die Baupläne zu prüfen und festzustellen , S c) seine Zustimmung zur Aufnahme von Schulden zu ertheilen, d) die Bedingungen festzustellen, unter welchen vermiethet erg e) die von dem Kuratorium zu legenden Jahresrehnungen zu pl und dieselben zur Dechargirung Seitens der Genera vorzubereiten ; D 1) die Bücher und die Kasse zu revidiren, die leßtere jährlich stens einmal; (ug feuñtdi g) die Hôhe der Dividenden endgültig festzustellen. U Das’ Kuratorium ist Diet: ihin auf sein Erfordern unweige mündlich oder schriftliche Auskunft zu ertheilen, und ihm au N at die Einsicht der Akten, Bücher oder sonstigen Schriststüe zu gel

| g. 11. a Die Mitglieder des Ausschusses und das Kuratorium A Amt, mit Vorbehalt des Ersayes der baaren Auslagen unen!s

mindé-

{- Verjammlung |

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§. 12. i Hié- General-Versammlung besteht aus den Actionairen der Gesell- und dem Vertreter der Stiftung. Sie wird regelmäßig in jedem {0 e im Oktober in Berlin von dem Kuratorium einberufen und außer- Da lid, wenn der Ausschuß: dies für nöthig erachtet, oder wenn eine orte Zahl von'Actionairen dies beantragt, welche Ein Viertel des“ emit- ole Vctien - Kapitals im Besiß haben. Den Vorsiy in den General- tirt ngen führt der Vorsipende des Kuratoriums oder im Falle der

1mlu E Per iiderung sein Stellvertreter. Der Schriftführer desselben niunmt die

anblungen' auf. i ; j Verhand gültig, wenn sie von ihm und fünf Actionairen voll-

ogen fin? g. 13.

Die General-Versammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie wählt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell- ertreter; fie nimmt den Jahresbericht und die Nechnungen in Empfang, decargirt die leyteren und beschließt über etwaige Abänderungen: des

Statuts und über die Auflösung ee

Die Beschlüsse der General - Versammlung werden nah absoluter Majoritát gefaßt. Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft erfordert jedoch die Majorität von drei Viertel der Stimmenden. Sind die Stim- nen: gleich, #0 entscheidet die nete 0h Vorsitzenden.

Die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses, beziehungsweise der Stellvertreter, erfolgen in zwei gesonderten Wahlakten nach absoluter Majorität, durh Abgabe von Stimmzettel, auf welche jeder Wähler ) viel Namen s{reibt, als Personen zu wählen find und werden so lange fortgeseßt, bis die erforderliche Zahl von Personen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt ist. Mitglieder des Kuratortums können nicht gewählt werden, Die Stimmen, welche auf einen unfähigen Kandidaten fallen, werden nicht gezählt. Die Majorität wird nah der Zahl der abgegebenen Stimmzettel berechnet. Jm Falle der Stimmengleichheit ent- sheidet das Loos, welches von dem O gezogen wird.

Kein Actionair kann mehr als eine Stimme abgeben, die Alexandra- Stiftung hat drei Stimmen und übt ihr Stimmrecht dur den Schah- meister. ; : e Bei den Wahlen (§. 15.) hat auch die Stistung uur eime Stimme.

N

Die Einladung zu den General - Versammlungen, gleichviel, ob diese ordentliche oder- außerordemliche find, erfolgt durch öôsfentliche Bektannt- nahungen, welche mindeftens 4/ Wochen vor dem anberaumten Termine durch diejenigen öffentlichen Blätter, welche §. 37 bezeichnet. find, ver- ifentliht werden müssen.

Die Bekanntmachungen müssen enthalten: Ort und Zeit, zu welchen die General-Versammlung stattfinden sol und, wenn es jich um Abände- rung der Statuten oder um die freiwillige Auflösung der Gesellschaft handelt, die besondere Angabe hierüber. |

Sind diese Vorschriften beobachtet, so genügt die cinmalige Befkannt- machung, und die Beschlüsse der Anwesenden können von den Nicht- erschienenen niht angefochten E

Vertretungen der Actionaire in der General - Versammlung sind un- statthaft. Wer derselben beiwohnen will, muß fich dur eine vorher vom Kuratorium auszustellende Stimmkarte legitimiren, welche beim Eintritt in das Versammlungs- Lokal A ist.

Diejenigen Actionaire, welche in der General-Versammlung besondere egenstände zur Berathung und Beschlußnahme gebracht wissen wollen, müssen dieselben wenigstens acht Wochen vor dem Tage, an welchem die Oeneral - Versammlung stattfinden soll, dem Kuratorium anzeigen. Ge- shicht dies nicht und find die Anträge auf Abänderung der Statuten oder auf Auflösung der Geseilschaft gerichtet, so können sie in der näch- sen General-Versammlung überhaupt nicht zur Sprache gebracht werden ; betreffen sie anderweite Jnteressen der Gesellschaft, so hat die General- Versammlung zunächst darüber zu bestimmen, ob fie zur Erörterung ge- zogen werden sollen.

d, 20,

Die reinen Nevenüen der Gejellschaft werden in der Weise ermittelt, daß von der Gesammteinnahme in Abzug gebracht werden: die Ver- waltungsfosten, die Zinsen der etwa aufgenommenen Kapitalien, die von den Grundstücken zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Lasten, mit Einschluß der Feuer-Societätsbeiträge, der Neparaturkosten und der nach technischen Grundsäpen zu ermittelnde Vetrag für jedes einzelne Grund- stü, welher nothwendig ist, um mit Hinzurechnung desselben die Grund- stüde stets in demselben Werthe zu erhalten, welchen sie bei dem Ankaufe, und respektive nah vollendeter Herstellung gehabt haben. Diese Beträge werden in solchen Papieren zinsbar angelegt, welche geseplih deposital- mäßige Sicherheit gewähren. Die Zinsen derselben wachsen den reinen Revenüen zu,

G. A1.

_ Von den auf diese Weise ermittelten reinen Revenüen wird Ein Zwan- jigstel in Abzug gebraht und dem Ausschusse behufs Verwendung im Interesse der Miether zur unbeshränften Verfügung gestellt; Ein Zehntel dient zur Amortisation der Actien, und der Nest, welchem auch das Ein Zwanzigstel in dem Falle zuwächst, wenn der Ausschuß dasselbe nicht für die Miether verwendet, wird als Dividende vertheilt. G 24

Die Dividenden werden jährlich während des Monats Juli gegen Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine von dem Schazmeister \usgezahlt. Sie verjähren zu Gunsten der Stiftung nah Ablauf von au Jahren vom ersten Fálligkeitstage ab. Die Beträge dieser Art asen dem Stiftungsfonds zu. Die Alexandra-Stiftung erhält so viele ibidenden , wie sie volle 100 Rihlr. (Einhundert Thaler) in die Ge-

meinschaft eingeshofsèn hat. Ein Attest des Ausfchu}ses konstatirt di Betrag. Die Zahlung erfolgt gegen Quittung ded Fucotociens (Aen

| Der Ge der reinen Nevenüen, welcher zur Ainortisati i ist, wird sofort nah seiner Feststellung bei dèr Kduiglichen Bank cinébax At Un s HinzureWuung eie Sire Zablingéêtage eingehenden Zinsen, werden so viele Actien zur Amortisation bestimmt, als die ( 100 S U D enthält. Ee Bmme er nicht Einhundert Thaler betragende Uéebertest wird i Jahre zur Amortisation verwendet. Ä , 9 Blsephen Diejenigen Acti L is s Vtejenigen Actien, welhe zur Amortisation gelangen sollen, w es das t 4 der Art bestimmt, daß aus den A ituntlides O ied. biel Nummern gezogen werden, als Actien getilgt wer- §ÿ. 29.

Die Ziehung der Nummern, welche unter Leitung des K i erfolgt , findet in der ersten Hälfte des Monats April fat Ber Tee,

min ist durch die, §. 37 bezeichneten Blätter acht i f lichen Kenntniß zu Begen Ä cht Tage vorher zur öffent- g. 26.

__ Die auf diese Weise ermittelten, zu amortisirenden Acti ; Zeit vom ersten bis zum ein und dreißigsten Oftaber bbn bene SEEE meister gegen Uebergabe der betreffenden Actien und der noch nit fälli- gen Dividendenscheine dem Jnhaber zum Nominalbetrage ausgezahlt Die Nummern derselben werden durch die im §. 37 namhaft gemachten Blätter zu drei verschiedenen Malen derart bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Jusertion und dem ersten Oktober mindestens "drei Monate liegen müssen und daß die Jnhaber derselben aufgefordert werden gegen Uebergabe der Actien und der noh nicht fälligen Dividendenscheine, die Valuta in Empfang zu nehmen, mit dem Slzufügen, daß im Entstehungs- falle»die Folgen eintreten, welche 17 §§, 27 und 29 bestimmen

j | :

Wird im Laufe des Monats Oktober die Acti esc amortisirende rehtskräftige Erkenntniß nicht N TAS AEE Ps Vie 0d luta derselben in der Königlichen Bank verzinslich angelegt.

Wird die Actie oder das Amortisations-Urtel später Übergeben, und zwar im ersten Falle mit sämmtlichen noch nicht fälligen Oibidenden- scheinen, so erfolgt die Zahlung der Kapitals-Valuta nebst den aufgekom- utenen Zinsen dennoch erst ‘im Oktober des nächsten Jahres.

d, 28

_ Wird zwar die Actie überreicht, nicht aber sämmtliche nicht fällige Dividendenscheine, so wird mit der Led O des S Wie vorher bestunmt, verfahren; diè Zahlung aber erfolgt erst dann, wenn entweder die fehlenden Dividendenscheine sämmtlich präsentirt werden, oder wenn die Verjährungsfristen derselben abgelaufen find. Die ein- gehenden Dividendenscheine werden aus der Kapital-Valuta berichtigt und der Ueberrest derjelben dem Eigenthümer der Actie ausgezahlt. d 29 L

Kommt endlich die Actie innerhalb der Frift, in welcher sämmtliche Dividendenscheine berjährt sein würden, nicht zum Vorschein j wird n Kapital-Valuta oder, so weit aus derselben eingehende Dividendenscheine berichtigt worden sind, der Ueberrest derselben zum Depofitorium des edi Königlichen Stadtgerichts zur Veranlassung des Aufgebots, ein- gezahlt.

§. 30.

Die durch die Amortisation getilgten Actien, welche, sobald sie ein- gehen, sofort mittelst Durchschnitts kasfirt werden müssen und an deren Stelle neue nicht ausgefertigt werden dürfen, scheiden von der Theil- nahme an den fkünstigen Dividenden nicht aus. Die auf dieselben fallen- den Dividenden werden Eizenthum der Alexandra - Stiftung, und das Kuratorium ist befugt, diese Einnahme, wie Überhaupt alle der Alexandra- Stiftung gemachten Zuwendungen auch zur Verstärkung des Amortisa- tionsfonds zu verwenden. Besondere Dividendenscheine für die amorti- firten Actien werden nicht ausgefertigt. Die Zahlung der auf dieselben fallenden Dividenden erfolgt vielmehr gegen Quittung des Kuratoriums und auf Grund eines über die Stückzahl der amortisirten Actien von dem Ausschusse auszustellenden Attestes.

201.

Vernichtete oder verlorene «A müssen nach den bestehenden gese lichen Vorschriften gerichtlich amortifirt werden. Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations - Erkenntnisses erfolgt die Ausfertigung der neuen Actie unter neuer Nummer. Mit Dividenden- scheinen der bei den übrigen Actien bereits ausgereichten Serie werden diese Actien nicht versehen; sie erhalten dieselben vielmehr erst mit dem Beginn der Ausreichung der neuen Serie gegen Production der Actie.

Bei Streitigkeiten zwischen der Alexandra-Stiftung oder der Actien- Gesellschaft und dem Kuratorium, so wie in allen Fällen, in welchen die Jureressen der Stifiung oder der Actien-Gesellschaft gegen die der Berliner gemeinnüyigen Bau - Gesellschaft wabrzunehmen sind, wird die Stiftung und respektive die Actien - Gesellschaft durch den Ausschuß vertreten, welchem dann alle diejenigen Nechte zur Vertretung der Stiftung und respektive der Actien - Gesellschaft zustehen, welche im ersten Alinea des §. 7 dem Kuratorium beigelegt sind.

Ein yon dem Staats Kommissarius auszustellendes Attest legitimirt den Ausschuß als solchen.

Wird die Vertretung der Stiftung zu der Zeit nothwendig, wenn die Verwaltung derselben bereits auf die Berliner gemeinnüßige Baus- Gesellschaft übergegangen ist, so wird dieselbe dur Bestimmung des Staats-Kommissarius geregelt, ç. 33

Das gKalenderjahr ist das ‘Rechnungsjahr der Gesellschaft. Die Vücher derselben werden jährlih am ein und dreißigsten Dezember abge- {lossen und die auf Grund derselben aufzustellende Bilanz muß spätestens