1856 / 283 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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im März des darauf. folgenden Jahres. dem. hiefigen Königlichen Polizei- Präfidium, dem Handels - Minifter und dem Minister des Jnnern über- reicht, auch durch die, §. 37 aufgeführten Blätter veröffentlicht werden. Bei Aufstellung der Vilanz gelten folgende Grundsäge : - Die der Gesell saft gehörigen Grundstücke dürfen, niht zu einem hôheren Werthe in Ansay gebracht werden, als derjenige ist, welcher fich aus den Erwerbspreisen und respektive aus den Herftellungsfkosten ergiebt. Jst der Betrag , welcher nothwendig ist, um diesen Werth stets zu erhalten, (§. 20) nic;t ganz vorhanden , so wird das Fehlende von dem Werthe des Grundstúcks in Abzug gebracht. Die der Gesellschaft eigen- . thümlich gehörigen Papiere au porteur werden nach dem mittleren Course, welchen fie am 31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berliner Bôrse gehabt haben, berehnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaffungs- und resp. Bearbeitungskosten, der®bloße Grund und Boden mit dem Erwérbspreise und in der Aufführung be- griffene oder noch nicht vollendete Gebäude mit den Erwerbspreisen für den Grund und Boden und mit denjeniger Beträgen zum Ansaye, welche in dem Bau verwendet worden sind. ; Miethen und sonstige Forderungen, welche im Prozesse befangen sind, bleiben außer Ansay. Die noch nicht amortisirten Actien kommen ihrem Nominalbetrage nah als Pasfiva S

Außer den Fällen, in welhen nah den Bestimmungen des Gesepes über die Actien-Gesellshaften vom 9. November 1843 die Auflösung der Gesellshaft erfolgen muß, tritt dieselbe ein : , j

1) wenn fie in Gemäßheit des §. 14 beschlossen wird. Ein Beschluß dieser Art kann nur in einer außerordentlichen General - Versamm-

lung gefaßt werden, in welcher nur hierüber und über die Art und Weise, wie die Liquidation ausgeführt werden soll, berathen und beschlossen werden darf. Diese General - Versammlung muß, und zwar spätestens in sechs Wochen, vom Kuratorium ausgeschrieben werden , wenn der Auss{huß dies beantragt oder wenn in einer ordentlichen General - Versammlung die absolute Majorität einen Antrag dieser Art gestellt hat. Der in diesem Falle nah Befriedigung der Gläubiger und Actionaire sich etwa er- gebende Vermögensbestand wird Eigenthum der Alexandras- Stiftung und, falls er niht ausreiht, die ZwelLe der- selben zu erfüllen, nah landesherrliher Bestimmung, zu wohblthätis gen Zwecken im Bereiche der Stadt Berlin verwendet. Wenn die emittirten Actien bis auf Zehn amortifirt sind. Jn diesem Falle geht das gesammte Vermögen der Gesellschaft in das alleinige Eigenthum der Alexandra - Stiftung über, deren Verwal- tung dann ausschließlich von dex Berliner gemeinnüßigen Bau- Gesellschaft und resp. von dem Vorstande derselben geleitet wird. Die Eigenthümer der niht amortifirten Actien erhalten binnen Zahresfrist den Nominalwerth ihrer Actien nebst fünf Prozent Zinsen ausgezahlt.

4, 09,

Die Auflösung der Gesellshaft muß in den, §. 37 bezeichneten Blät- tern bekannt gemacht werden. Sie unterliegt in dem Falle des §. 34 zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, welche auch zu allen Statuts- änderungen nothwendig ist. 6. 36

Lôst die Berliner gemeinnüßige Bau-Gesellschaft fih früher auf, als diese Gesellschaft, und bevor der Fall §. 34 Nr. 2 eingetreten ist, so gehen die Functionen des Kuratoriums auf den Ausschuß über, welcher ver- pflichtet ift, binnen bier Wochen eine außerordentliche General-Versamm- lung zu diesem Zwecke einzuberufen,-um über die anderweitige Konstitui- rung des Kuratoriums Beschluß zu fassen und gleiehzeitig- die Mitglieder desselben zu wählen. Mit der Bestätigung dieses Beschlusses tritt das neue Kuratorium, dessen Legitimation, so wie die des Ausschusses, durch ein Attest des Königlichen Kommissarius geführt wird, in Wirksamkeit.

Besteht die Berliner gemeinnüßige Vaugesellschaft nicht mehr, wenn der Fall des §. 34 Nr. 2 eintritt, so werden dic Ernennung und Be- fugnifse des Vorstandes - der Stiftung durch Königlihe Bestimmung

geregelt. g. 37,

Die öffentlichen Blätter, deren fih die Gesellshaft zu den von ihr

ausgehenden Bekanntmachungen bedienen muß, sind: der Königliche Preußishe Staats-Anzeiger, die Vossische' und die Spenersche Zeitung.

Geht eins dieser Blätter ein, so genügt, bis die nächste ordentliche General-Versammlung über das an deiéa Stelle tretende Blatt Beschluß gefaßt hat, die Bekanntmachung durch die beiden andern.

Geht mehr als eins dieser Blätter ein, so substituirt der Königliche Kommissarius einstweilen und bis zum bestätigten Beschluffe der General- Versammlung, nach Anhörung des Kuratoriums und des Ausschusses, ein anderes. Diese Beschlüsse der General - Versammlung bedürfen der Be- stätigung des Königlichen Kommissarius. Sie, wie die interimistisch ge- troffene Anordnung, müssen Me au Anni gemacht werden.

Seine Königliche Hoheit , der Prinz von Preußen ist , mit der Be- fugniß , einen Nachfolger zu ernennen , Protektor der Gesellschaft und der Stiftung.

d. 39,

: §

Die Oberaufsicht des Staats wird durch den Staats - Kommissarius bei der Berliner gemeinnüßzigen Baugesellschaft ausgeübt. “Jm Falle der Auflösung dieser Gesellshaft wird dieselbe durh einen Königlichen Kom- mifsarius geübt, welcher von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Minister des Junnern ernannt wird, und welcher das Recht hat, seine Functionen einem von ihm zu ernennenden

Substituten ganz oder theilweise zu übertragen. Der Königliche Kommissarius resp. sein Substitut find befugt, bon der gesammten Verwaltung Kenntniß zu nehmen, jederzeit die Einsicht

der Bücher und sonstigen Schriftstücke zu verlangen , die Kasse i diren und den Sißungen des Kuratoriums, des Ausschusses la rebis General-Versammlung beizuwohnen. nd der

Die erste ordentliche General - Versammlung findet erst im dri Jahre des Bestehens der Gesellschaft statt, und die erste Rechnun ritten erst nach Ablauf des zweiten Dane gelegt. 9 wird

1

Bis nach der in der ersten General - Versammlung erx der Ausschuß - Mitglieder und ihrer Stellvertreter fu Gin a und zwar: i Ole, I, als Mitglieder: = 1) der Geheime Kommerzienrath Herr Brüstlein, * 2) der Weingroßhändler Herr Friedrich Wilhelm Krause 3z der Königliche Stadtgerichtsrath Herr Vorchardt; : IIL E b ) der Königliche Geheime Kommerzienrath Herr Men dels\o hn, at Herx Alexander 2) der Königliche Kommerzienrath Herr Georg Prätorius 3) der Königliche Kommerzienrath Herr Wilhelm Ermeler. Die Mitglieder des Ausschusses und die des Vorstandes der Berliner gemeinnügigen Baugesellschaft werden hiermit, und zwar ‘sammt oder sonders bevollmächtigt, die nöthigen Schritte zu thun, um die landes, berrlihe Genehmigung des Statuts herbeizuführen, auch Namens der Actionaire und der Berliner gemeinnüßigen Baugesellschaft in die Ab- änderung der Statuten zu willigen , welhe von der Staatsbehörde etwa gefordert werden möchten, so wie endlih demgemäß das Statut gerichts lich oder notariell zu bollziehen und respektive dasselbe in diesen Formen aufnehmen zu lassen.

a,

Schema zu den Actien.

Actie der T „Alexandra-Stiftung.“

Über Einhundert Thaler in Preuß. Courant.

__ _Znhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern in Preußishem Courant nach näherem Inhalte der am bon Sr. Majestät dem Könige von Preußen beftätig- ten Statuten verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum der Actien-BaugesellsYHaft „Alexandra-Stiftung

Berlin, den ten 185. Kuratorium der Alexandra-Stiftung. (Stempel.) (Unterschriften.)

b. Schema zum Dividendenschein.

i K Dividendenschein F 1. R E Et der Baugesellschaft: „Alexandra-Stiftung.“

Jnhaber dieses Dividendenfcheins erhält für den Zeitraum vom bis die auf obige Actie fallende Dividende aus der

Gesellschaftskasse der Baugesellshaft „Alexandra-Stiftung.“

Die Zahlung erfolgt vom

Dieser Dividendenschein verjährt mit Ablauf von Vier Jahren, von dem ersten Tage seiner Fälligkeit an gerechnet.

Berlin, den

2 Kuratorium der Alexandra-Stiftung.

(Stempel) (Drei Unterschriften.)

Schema zum Talon.

Gegen Ueberlieferung dieses Talons wird die Serie des Dibidenden- sheins A... der Actie der Baugesellshaft „Alexandra-Stiftung verabreicht.

Berlin, den

(Stempel.)

Ministerium für Saudel, Gewerbe und öffentliÞbe Nrbeiten.

Der Königlihe Bau - Juspektor H illenkamp ist in gleicher Eigenschaft nah Graudenz z und

Der Königliche Kreis-Baumeister Luhterhandt in gleicher Eigenschaft nach Marienwerder verseßt worden.

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Verfügung vom 22, November 1856 betreffend

den Erlaß des Gesuchsstempels bei Anerbietungen u Lieferungen 2., so wie des Ausfertigungsstem- pels bei den darauf zu erlassenden Bescheiden.

Um die von den Königlihen Behörden ausgeshriebenen Sub- missionen niht zu erschweren , ist unter Zustimmung des Herrn Finanzministers angenommen worden, daß die den Behörden auf vorgängige Aufforderung dazu eingereichten Anerbietungen zu Lie- erungen 2c. vom Gesuchöstempel und die darauf zu erlassenden Bescheide vom Ausfertigungsstempel frei zu lassen sind, was dadurch gerechtfertigt erscheint, daß der Anlaß zu solhen Anerbietungen und Bescheiden von der Behörde gegeben ist, in deren Interesse die Er- ¿fnung des Submissionsverfahrens liegt.

Die Königliche Ober - Post - Direction wolle daher in Zukunft

hiernah verfahren.

Berlin, den 22. November 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt.

An die Königliche Ober-Post-Direction zu N.

Verfügung vom 29, November 1856 betreffend die Portofreiheit für die Korrespondenz 2c. des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten während des bevorstehenden Landtages der Monarchie.

Für die Dauer der bevorstehenden Sißungen des Herrenhauses

ind des Hauses der Abgeordneten wird der Korrespondenz der

Yrásidien und der Mitglieder der beiden Häuser unter denselben

Pedingungen Portofreiheit beigelegt, wie solhe während der legt- |

\erflossenen Sizungsperiode stattgefunden hat. Demnach werden portofrei befördert :

1) alle Briefe und Akten - Sendungen ohne Beschränkung des Gewichts, welhe an die Präsidenten des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, oder an die Häuser direkt adressirt sind, oder welche von den Präsidien abgesendet wer- den, sofern diese Sendungen mit der Rubrik: „Angelegenheit des Herrenhauses‘ oder „Angelegenheit des Hauses der Ab- geordneten““ bezeichnet, mit dem Stempel des Hauses bedruckt und mit der Namens-Unterschrist oder dem Namens-Stempel des Präsidenten, oder mit der eigenhändigen Namens-Unter- {rift des Büreau-Direktors versehen sind,

Briefe bis zum Gewichte von 2 Zoll-Loth inkl, , welche an

die Mitglieder des Herrenhauses und des Hauses der Ab=-

geordneten, unter Bezeichnung dieser Eigenschaft nach Be r-

lin adressirt sind, oder von denselben in Berlin zur Post

gegeben werden, sofern die Briefe von dem Mitgliede hand-

\hriftlich nit durch Stempel, Dru, Lithographie 2c.

mit seinem Namen bezeichnet sind.

Ausgenommen von der portofreien Beförderung sind jedoch die tielea regelmäßigen Versendungen von Zeitungen und Tages- âttern,

Berlin, den 29, November 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Verfügung oom 20, November 1856 in Be- ziehung auf die Ableistung des Militairdienstes vor dem Eintritti als Post-Aspirant,

Der Bescheid, welchen die Königliche Ober-Post-Direction nach dem Berichte vom 30. v. M. dem 2c. N. in A. auf das Gesuch im Annahme seines Sohnes zum Post - Aspiranten dahin ertheilt hat, daß die wirkliche Annahme desselben erst nach Ableistung des Nilitairdienstes erfolgen, und daß daher die Zeit seiner vorläufigen

ehäftigung ihm nicht als Dienstzeit in Anrechnung kommen könne, êtspriht den bestehenden Bestimmungen. Bei strenger Einhaltung r leßteren würde jedoch die Laufbahn des N. junior, da derselbe es das 17te Jahr zurückgelegt hat und sein Eintritt in den

4 Mlitairdienst bei seiner zurückgebliebenen körperlichen Entwickelung / !raussihtlich erst nach mehreren Jahren, vielleiht nicht vor seinem

23sten Lebensjahre erfolgen wird, auf eine für ihn höchsst nachthei- lige Weise verzögert werden.

Es erscheint daher mit Rüdsiht auf die von dem 1c. N. bei-

gebrachten günstigen Zeugnisse billig, zu seinen Gunsten eine Aus- nahme zuzulassen. Dem 2c. N. soll demna die Zeit von seinem jeßigen Eintritte in den Postdienst, bis zu seiner Einstellung in den Militairdiens, wenn leßtere vor Ablauf der dreijährigen Bildungsperiode erfolgt, als ein Theil dieser Periode, wenn dér 2c. N. aber erst nah Ab. lauf derselben zum Militairdienste zugelafsen wird, die ganze Zeit seiner vorläufigen Beschäftigung als die gedachte Periode von drei Jahren angerechnet werden. Diese Vergünstigung bleibt jedo dur eine in jeder Hinsicht gute Führung und dur erwiesene Brauch= barkeit für den gewählten Beruf bedingt.

Sollte der 2c. N. von der Ableistung des Militairdienstes ganz befreit werden , so wird die Entscheidung über sein ferneres Ver- bleiben im Postdienste ebenfalls von seiner Führung 2c. und na= a auh von der zu erweisenden körperlichen Tüchtigkeit ab=

ängen.

Jedenfalls muß aber sein Militair - Verhältniß auf die eine

| oder die andere Art regulirt sein, ehe er zum ersten Examen zu- ' gelassen wird.

Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Direction den :c. N.

| senior auf seine mit sämmllichen Beilagen hier beigefügte Vorstellung

vom 21, v. M. bescheiden, Der Königlichen Ober-Post-Direction bleibt überlassen, für die

dienstliche Ausbildung des N. junior dur zweckmäßige Beschäftigung

desselben zu scrgen. Berlin, den 20, November 1856,

General-Post-Amt.

An die Königliche Ober - Post - Direction zu N,

Verfügung vom 24, November 1856 betre ffend die Taxirung der Korrespondenz nah Borneo, Sumatra 2c. via England,

Verfügung vom 30. Januar 1856, (Staats-Anzeiger Nr. 36. S. 265.)

Die Briefe nah Borneo, Labuan, Sumatra, den Philippinen=

| Inseln und den Molucken im Ostindischen Archipel unterliegen bei der

Spedition über England gegenwärtig denselben Portcsäßen, wie die über England gehenden Briefe nach Britisch-Ostindien. Die Briefe müssen jedoch mit der Bezeichnung „via Southampton und Indien“ oder „via England und Jndien“’ versehen sein, und er-

halten von England aus im ersteren Falle mit den zwischen

Southampton und Alexandrien über Gibraltar coursirenden Post= Dampf-\chisffen, im anderen Falle aber mit der British-Ostindischen Ueberland-Post über Marseille ihre Weiterbeförderung.

Für Zeitungen nah den genannten Juseln beträgt das fremde (außerdeutshe) Porto bei der Beförderung über Southampton und Indien 2 Sgr., über England, Marseille und Indien 4 Sgr. pro Stück.

Die Post-Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die General-Verfügung vom 30. Januar d. J. in Kenntniß gesept.

Berlin, den 24, November 1856.

General-Post-Amt.

Finanz : STinifterittt. Haupt -Verwaitung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 28. November 1856 be- treffend Warnung vor der Annahme falscher Zins-Coupons.

Jn neuester Zeit sind an verschiedenen Orten falshe Zins=- Coupons Serie 1, Nr. 4 zu Schuldverschreibungen der preußischen Staats-Anleihe vom Jahre 1854 à 100 Rthlr. über den am 1sten Oktober d. J. fälligen Zinsbetrag von 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. zum Vorschein gekommen, welche daran kenntlich sind, daß ,

1) der Druck schr inkorrekt, und die Schrift viel kleiner is, als auf den ächten Coupons,

2) die zum Unterdruck angewandten Farben, rosa und grün, be- sonders die leßtere, auffallend blaß erscheinen, und