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bisherigen Grenzzaun wegzubrechen “und au “dessen Stelle Pfähle / einzu- segen oder eine Barrière zu ziehen. Nachdem leßteres * Baer er- hielt der Kläger von dem Magistrat den Befehl, die Barrière, als die dffentliche Communication hindernd, wegzunehmen , und ist die- selbe, weil Kläger dem Magistratsbefehl nicht nachkam, auf des Ersteren exekutivisch von ihm eingezogene Kosten, sammt den zwei eins eseßten Pfählen weggenommen worden. Dieses Verfahren hat die bor- liegende Klage veranlaßt. Kläger behauptet, auf Grund des g. 149 Th. I. Tit. 8 des Allg. Landrechts de sein, sein Grundstück durch errichtete Scheidungen von dem Grundstück des Nachbarn zu trennen.
“ Ueberdies stüze sich diese Befugniß auf einen speziellen Rechtstitel , indem
der mit dem Magistrat im Do 1853 ge\chlossene Vertrag ‘die Stipula- tion enthalte, welhè, wie hon oben gedacht, die Ziehung ciner Barriere 2c. mit klaren Worten statuire, Der Magistrat kônne daher gegen die Zulass keit des Rechtsweges keinen Einwand erheben. (Geseß vom 11. Mai 842 8g. 2). i L diele, vom Kreisgericht zu M. zugelassene Klage — dahin ge- richtet, den Magistrat für nicht berechtigt zu erachten , die vom Kläger esegten zwei Pfähle sammt der Barriere wegnehmen zu lassen, und den agistrat für schuldig zu erklären , die gedachten Grenzscheidungen auf seine Kosten wiederherzustellen, die bon ihm exekutivish eingezogenen Kosten der Wegräumung decselben zu erstatten und die für den Kläger aus der Wegnahme entstandenen , in separato festzustellenden Nachtheile. zu erseßen — ist der Kompetenz - Konflikt erhoben und vollständig be- gründet, Jn diesem Sinne haben fich auch die Gutachten der Gerichte beider Instanzen ausgesprochen. ; / Aus der eigenen Darstellung des Klägers, so wie aus der in den Gründen des Konsfliktsbeshlusses vorgetragenen Sachlage geht hervor, daß _es sih hier um eine polizeilihe Verfügung handelt, welche der Magistrat als Polizeibehörde der Stadt M. erlassen hat, daß ferner in dieser Richtung der Kläger bereits bei der Königlichen Behörde Beschwerde erhoben ,. aber mit derselben zurückgewiesen ist, weil. die von ihm vor- ‘genommene Sperrung der Passage im öffentlichen Junteresse un-
ulässig sei. j E ke, 4 und 2 des. Gesehes vom 11. Mai 1842 ist der Rechts- weg gegen - eine das. Privat-- Eigenthum angeblich verleßende polizeiliche „Verfügung nur dann zulässig, wenn vom Kläger behauptet wird, daß ihn ein spezieller Rechtstitel oder eine besondere geseßliche Vorschrift von der ibm durch die polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung befreie. ‘Eine solche Behauptung hat der: Kläger nun in der That nicht aufge-
stellt.’ Dieselbe beshränkt si darauf , einmal, daß. früher über die ge- dachte Grenze keine ‘öffentliche Passage für das Publikum bestanden, daß ferner in dem- mit dem: Magistrat zu. M. am 5. Mai 1853 über die Geradelegung der Grenze abgeschlossenen Vertrage stipulirt worden, „es - sollten an Stelle des Grenzzauns Barkxieren oder Pfähle ge- zogen werden.“ Es. leuchtet nun von selbst ein, daß diese Stipulation _ Feinen speziellen “ Rechtstitel enthält, welcher das fragliche Grundstüdck resp. die betreffende Grenze der auf erhobene Beschwerde von der König- lihen Regierung als Landes-Polizeibehörde bestätigten polizeilichen Ver- fügung im Sinne des §. 2 a..a. O. entzieht und ihn von der ihm da- durch auferlegten Verpflichtung befreit.
Wäre aber auch der vom Kläger bezeichnete spezielle Rechtstitel nicht son durch die Evidenz der dargezeigten Sach- und Nechtêlage widerlegt, fo würde doch derselbe, der Polizeibehörde gegenüber, aller verpflichten- den Kraft ermangeln. - Bei - der mehrgedachten Grenzregulirung, welche durch den Vertrag vom 5. Mai 4853 vollzogen wurde, if ledigli über privatrechtlihe Bezüge zwischen der Kommune M. und dem Kläger als den Befigern zweier benachbarten Grundstüde, kontrahirt worden, wobei der Magistrat nicht als Polizeibehörde , sondern als Ver- treter eines Kämmerei - Grundstücks fungirte. Jn dieser rein privatrecht- lihen Stellung hatte der Magistrat weder die Absicht, noch ‘die Befugniß, die Polizeibehörden hinsichtlich der im öffentlichen Znteresse erforderlichen Verfügungen und Anordnungen zu beschränken und das Grundstü des Klägers von einer allgemeinen staatsrechtlichen Veryflichtung zu befreien. (Erkenntniß vom 3. November 1847.)
Berlin, den 3. Mai 1856.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Minuisteriun: der geistlichen, Unterrichts - un ._ Mediziua!- Angelegenbeiten.
Der bisherige ordentlihe Lehrer Püning am Gymnasium zu Reckllinghausen ist zum Oberlehrer befördert, und gleichzeitig die Anstellung des - Lehrers Dr. Großfeld und des Hülfslehrers
Neding als ordentliche Lehrer beider genannten Anstalt geneh- migt worden.
Cirkular-Erlaß vom 23. Oktober 1856 — betr: f-
fend die Prüfung des Bedürfnisses bei Anträ-
gen auf Bewilligung von Staatszuschüssen für das Elementar-Schulwesen.
Cirkular-Verfügung vom 6. März 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 68, S. 366).
Bei den Anträgen , welche auf Grund meiner, des mitunter- zeichneten Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten, Cirkular- Verfügung vom 6, März 1852 von den Königlichen Regierungen
auf Gewähruug von Zuschüssen aus allgemeinen Staatsfonds
Unterhaltung der Elementarschulen gestellt worden sind, hat m dur
fah die Bemerkung gemaht werden. müssen, daß derglei “4 träge und in Folge deren Bewilligungen n le Is fonds um deswillen nöthig geworden sind, weil unter den ae Gemeindehaushalt übernommenen Lasten manche sih befinden wels, von geringerer Wichtigkeit und Dringlichkeit als die Einrickht N und Unterhaltung der Elementarschulen sind, und deshalb ers dad auf das Gemeinde-Budget übernommen, resp. auf die Gemeinde, Mitglieder umgelegt werden sollten, wenn es vorher mögli l wesen , die für die Unterhaltung der Schulen erforderlichen Mie zu beschaffen. N
Judem wir daher die sih von selbs verstehende Voraussepy besonders hervorheben, daß da, wo die Ortsgemeinden Unterhaltung vorderste Rei für ihr Elementar-Schulwesen erforderlihen- Kosten zu renen sin
und daß daher diesen, -namentlih der Befriedigung materieller Juter. | essen gegenüber, ein in der Natur der Sache begründetes Borzugsreßt | vor vielen anderen Auflagen gebührt, veranlassen wir die Königlide Regierung, bei Prüfung des Bedürfnisses von Staatszuschüssen für El. mentarschulen Jhr Augenmerk auch besonders darauf zu richten, ob nigt | bie Gemeinde-Budgets zum Nachtheil des Schulwesens mit anderen | minder wichtigen und dringenden Ausgaben zu Unrecht belastet sind, | und vermöge der Jhrerseits über den Gemeinde-Haushalt zu üben: den Aufsicht, Aeg neten Falls unter Einwirkung auf dessen Reltifi. |
óthige zu veranlassen, daß niht die Staatsfonds mit Ausgaben für das Schulwesen belastet werden, welche bei rihtiger Ï Veranlagung des Kommunal - Budgets von den Gemeinden selbs
zirung , das
sehr wohl aufgebraht werden können. Berlin, den 23. Oktober 1856.
Der Minister der geistlichen 2c. Der Minister des Junern, Angelegenheiten.
von Westphalen, von Raumer.
Der Finanz - Minister. Jm Auftrage.
An
. sämmtliche Königliche Regierungen.
Ministerium des Inuern.
Bescheid vom 19. Oktober 1856 — betreffend die
Diäten und Reisekosten der Regierungs-Referen-
darien, welche auswärtigenKommissarienzugeord- net sind,
Dem Königlichen Regierungs -Präsidio erwiedern wir auf die daß den Regierung- 5 Referendarien für Reisen, welche sie mit einem zur Ausrihtung ® eines auswärtigen Geschäfts kommittirten Regierungs - Mitgliede F machen und welche allein ihre Ausbildung zum Zwede gie 1 daß aber À in solchen Fällen, wo zugleih im dienstlihen Interesse die Zuotd- 5 nung eines Referendarius zur Ausrichtung eines auswärtigen Ot- F {äts erfolgt, den Referendarien Diäten und Reisekosten nah den F
Anfrage in dem Berichte vom 28. v, M., Diäten und Reisekosten nicht bewilligt werdên können,
für die Regierungs-Secretaire festgeseßten Beträgen gebühren, - Berlin, den 19, Oktober 1856.
Der Minister des Innern. Der Finanz - Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.
An das Prásidium der Königl. Regierung zu N.
Erlaß vom 12, November, 1856 — betreffend den Zeitpunkt des Erlöschens des väterlichen Hülfs- Domizils bei großjährig gewordenen Kindern.
Die Regierung zu N. hat das von der Königliche
unterm 5. Juli ‘c. erlassene Resolut in der Streitsache zwischen v Westpreußischen Landarmen-Verbande und dem Ortsarmen-Verba u N,, wegen Erstattung der Kosten der Kur und Verpflegung # n
uchbindergesellen S., hierher“ eingereiht und die in diesem Res0Us
enthaltene Auslegung der §§. 4 und 20 des Armengesebes M 31. Dezember 1842, mit welcher sie nicht einverstanden ist, um Richtschnur für ihr Verfahren in künftigen derartigen
winnen, der I Beurtheilung unterbreitet. Es muß n
zwar bei der resolutorishen Entscheidung der Königlichen Regie |
bis zu deren etwaigen Abänderung im Rechtowege sein Bewe!
behalten (Cirkfular-Reskript vom 29, Januar 4850) z glei
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der Schulen zu sorgen verpflichtet sind, u Ï E | he der von den Gemeinden zu deckenden Ausgaben di |
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dié Königliche Regierung darauf aufmerksam. gemacht werden, daß die Bedenken ‘der Regierung zu N, gerechtfertigt sind.
‘Die Königl. Regierung nimmt an, daß nah §. 20 L, c. das Hülfs-Domizil- des Vaters für dessen ehelihe Kinder nur während eines Ziährigen Zeitraums nah erreihter Großjährigkeit fortdauere, mit dem Ablaufe des gedachten Zeitraums mithin von selbst er- lósche, es sei denn, daß zu dieser Zeit das Hülfsdomizil nach §. 1. 1, c. neu entstanden sei.
Diese Ansicht entspriht nicht den Worten -des §. 20, Der- selbe: bestimmt, |
daß für die ehelihen Kinder eines Verarmten derjenige Armen-
Verband zu sorgen habe, welcher zur Fürsorge für den Vater yerpflichtet- war, und fügt wörtlich hinzu: ;
insofern nicht seit der Großjähr igkeit der Kinder, zufolge der
Vorschristen ‘des §. 4, die bisherige Berpflichtung erloschen, oder
zufolge der Vorschriften des §. 1 für einen anderen Armen-
Verband eine Verpflichtung entstanden sein sollte.
Der §. 20 beshränkt demnach die Fortdauer des väterlichen Hülfsdomizils nicht auf einen 3sährigen Zeitraum, er läßt es viel- mehr fortdauern mit der Maßgabe, daß es nah erreihter Groß- jährigfeit unter derselben Bedingung erlöschen könne, welche im
§, 4 angegeben ist, nämlich durch Zjährige Abwesenheit.
Es kommt_also in Fällen wie der vorliegende auf die Frage an : ob der Großjährige vom Tage der Majorennität an 3 Jahre abwesend gewesen ?
nicht aber auf die Frage: ,
l aue nah erreichter Großjáährigkeit "drei Jahre anwesend ge-
wesen
Nach der Ansicht der Königlichen Regierung, welche die leßtere Frage für entscheidend erachtet, würde nicht eine Zjährige, sondern {hon die kürzeste Abwesenheit des majorennen Kindes das Erlöschen des väterlichen Hülssdomizils zur Folge haben, Denn auch die fürzeste Abwesenheit während des Lrienniums würde den durch Zjährigen Aufenthalt entstehenden Erwerb des eigenen Hülfs= domizils hindern, wenn es dieses Erwerbs bedürfte, während das Erlöschen des fortdauernden väterlichen Domizils zufolge des §. 4 erst nach Zjähriger Abwesenheit eintreten soll. Mit diesem klaren unzweideutigen Wortsinne des Gesebes stimmt auch die ratio legis unzweifelhast überein. ;
Wenn dasselbe vem Kinde bis zum Eintritt der GOroßjáährigfeit das väterliche Hülfsdomizil zuweiset, so hat es offenbar gewollt, daß dieses Hülfsdomizil nur in derselben Weise erlösche, wie dies im §. 4 l. c. für alle Fälle vorgeschrieben ist, also dvurch Abwesen- heit, keineswegs aber durch den Ablauf eines bestimmten Zeitraums,
‘ohne Rücksicht auf den Aufenthalt des Betheiligten,
Hiernah war das Hülfsdomizil des 2c. S, in N,, wohin der=- selbe, als er im 27. Lebensjahre stand, zurüdtgekehrt war und wo er sich nach dem Resolute einige Wochen oder Monate aufgehalten hatte, nit, wie die Königliche Regierung entschieden hat, erloschen, als er, 28% Jahre alt, der öffentlihen Fürsorge in N, anheimsfiel,
Die Königliche Regierung wird hierdurch veranlaßt, bei künf- tigen Entscheidungen nach den vorstehend entwickelten Grundsäßen
_zu- verfahren,
Berlin, den 12, November 1856. Der Minister des Junern.
Im Austrage : Sulzer.
An die Königliche Regierung zu N,
Bescheid vom 26, November 1856 — daß die ver-
cibéten Stellvertreter. der Jnhgber dét potizeis
obrigkeitlihen Gewalt als mittelbare Staats- diener anzusehen sind,
Der 2c. erbfffne ih auf den Bericht vom 19, Oftobér d. J.,
. daß die vereiteten Stellvertreter der Juhaber der polizeiobrigkeit- lihen Gewalt, in Gemäßheit der “Justruciion vom 30, Juli d. J. |
zur Ausführung des Gesehes, betreffend die ländlichen Ortsobrig- feiten vom 14, April d, J., sehen sind,
Berlin, den 26, November 1856.
Der Minister des Innern, von Westphalen,
An die Königliche Regierung zu N,
rechnet ist.
als mittelbare Staats-Beamte anzu=- | | Kurzem die Vorlegung | Bedürfnisse des Departements
-
__ Verlin, 12. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller=- gnädigst geruht: Dem Legationsrath von V IVP tba idi und der Lasa bei der Gesandtschaft im Haag, die Erlaubniß zur An- legung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Osfizier-Kreuzes des Leopold-Ordens; so wie dem Rittergutsbesißer Freiherrn Wilhelm Georg von Warburg auf Hohen-Landin im Kreise Angermünde, zur Anlegung des von dem Patriar@hen von A e ata ihm verliehenen Ordens vom heiligen Grabe zu er-
Summarische Uebersiht der immatrikulirten
Studirenden auf ‘der Königlihen vereinigten
Friedrichs - Universität Halle - Wittenberg von Michaelis 1856 his Ostern 1857.
Von Ostern bis Michaelis 1856 befanden sich auf biefiger Univ Davon find Michaelis 1856 abgegangen N uo A (72
Es sind demnach geblieben Vom 30. Mai bis 1. Dezember 1856 find hinzugekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher... G96
Mg A L Jnländer 389 Die theologische Fakultät zählt } FKusländer 56
445 Juländer 121
Die juristishe Fakultät zählt... } Kusländer 4 125
Die medizinische Fakultät zählt | e 47
47 a) Jnländer mit dem Zeugniß
b) 35 ded auf Grund des
60
. 35 des Reglements vom : M 1834 immatrikulirt, c) Jn änder, auf Grund des P 36 des Reglements vom . Juni 1834 immatrikulirt, (d) Ausländer
Die philosophische Fa- fultät zählt... s
__ Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuche die hiefige Universität : N, 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 2) nicht immatrifulirte Hospitanten Die Gesammtzahl der niht immatrikuli - brer i ch ulirten Zu Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im
Nichtamtliches.
i Preußen. Berlin, 12, Dezember, Ihre Majestät die Königin beehrten am Mittwoch das Diakonissenhaus Bethanien mit einem Besuche.
Oldenburg, 9. Dezember. Die Entscheidung über die {on seit längerer Zeit der Staatsregierung vorliegenden verschie= denen Gesuche um die Konzession zur Errichtung einer Olden- burger Bank ist noch nit erfolgt. Soviel wir vernehmen, ist man nah dem bisherigen Ergebnisse der Prüfung durhaus abge= neigt , ein Institut zu concessioniren, welches wesentlich auf der Creirung einer imaginären Geldkraft berußt und mit seinen emittirten N 2 die Aufsuhung auswärtiger Märkte be- (W._.Z)
Oesterreich. Venedig, 10. Dezember. Jhre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin sind heute Vormittag auf der Damyvf= fregatte „Elisabeth“ im besten Wohlsein von Pola zurüdckgekehrt.
Stiederlande. Haag, 10. Dezember, Unter vorstehenden Datum s{reibt man dem „Handelsblad“, daß der König am Vor- abend die Minister des Kriegs und der Kolonieen zu si beschiè- den hatte, Es hieß allgemein, daß der Minister des Junern, Herr Simons, seine Entlassung begehyrt habe. Man erwartet in eines Kredit - Geseßes zur Deckdung der des Junern, dessen Budget für 1857 - bekanntlich verworfen wurde, für die nächsten Monate,
Ju der heutigen Sißung der Zweiten Kammer wurde die
| jviederholte Abstimmung über das Kriegs Budget vorgenom-
| men und dasselbe, da fünf der sechs gestern fehlenden Mitglieder