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Privilegium vom 17. November 1856 — wegen
Emittirung von drei Millionen neunhundert-
tausend Thalern Prioritäts - Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Wir Friedri Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.
Nachdem durch statutenmäßigen Beschluß der General - Ver- ae der A Ure der Thüringischen Eisenbahn vom 19, Ofkto- ber 1855 und 30, Juni 1856 die Direction der Thüringischen Eisen- bahn-Gesellschaft ermächtigt worden ist, den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Weißenfels über Zeiß nach Gera zu übernehmen
und die dazu erforderlihen Geldmittel herbeizuschaffen, demzufolge
die gedahte Direction darauf angetragen hat, ihr zu diesem Behufe die Ausgabe von Drei Millionen neunhunderttausend Thalern auf den Inhaber lautenden und mit Zinsscheinen versehenen Prioritäts= Obligationen zu gestatten und Wir zur Anlage der obenbezeichneten Eisenbahn durch die Thüringische Eisenbahn - Gesellschaft mittelst Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom heutigen Tage Unsere Genehmigung ertheilt haben, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnüßigkeit des neuen Unternehmens und in Gemäßheit des §, 2 des Geseßes vom 17, Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission der Prioritäts-Obligationen unter nach-
stehenden Bedingungen genehmigen:
§4 1, Die zu emittirenden Obligationen werden in 3 Abtheilungen A,, B, und C. jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern nah dem sub A, beigeshlossenen Schema unter der Bezeichnung Serie 1V. auf farbigem Papier mit schwarzem Drudck stempelfrei ausgefertigt. Die erste Abtheilung (A.) umfaßt: ] 1200 Stü zu 500 Rthlr. unter Nr. 1 — 1200 = 600,000 Rthlr. Die zweite Abtheilung (B.) 6000 Stü zu 200 Rthlr, unter Nr, 1 — 6000 = 1,200,000 Rihlr. Die dritte Abtheilung (C.) 21,000 Stü zu 100 Rthlr, unter Nr, 1——21,000 = 2,100,000 Ríthir. Zusammen = 3,900,000 Nthlr, Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden ins-Coupons guf Papier von derselben Farbe der Obligationen, {warz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden Talons erneuert.
§4. 2%
Sämmtliche nach §. 1 zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben unter sich gleihe Rechte und werden jährlich mit vier und einem halben Prozent, vom Tage der Emission an gerehnet, ver- zinst. Während der Bauzeit bis zu dem nach §. 3 veröffentlichten Zeit punkte geschieht die Verzinsung aus dem Bau-gKapital.
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern au nach näherer Bekanntmachung durch den Königlich Preußischen Staats - Anzeiger, die Weimarsche Zeitung, die Gothaische privile- girte Zeitung, die Leipziger Zeitung und die Geraishe Zeitung in den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen is, verfallen. zum Vortheil der Gesellschaft. :
Jeder Zins -Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite dessel= ben dur(kreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist,
G. 3, i
Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. Zur Amortisation werden jährlich und zwar von dem Jahre 1861 ab mindestens 5 Prozent des ausgegebenen Prioritäts - Obligationen - Betrags, so wie die nah dem Tilgungs- Plane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen ver- wendet.
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1861. Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der drei be=- theiligten hohen Staats-Regierungen den Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obligationen zu beshleunigen, auch dieselben durch die im §, 2 gedachten öffent- lihen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zah- lung des Nennwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht vor dem 1, Januar 1863 ge\chehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird den be=- treffenden Ministerien der betheiligten drei hohen Staats-Regie=- rungen alljährlich ein Nachweis eingereiht.
g. 4. Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen Serie 1VŸ, sind auf
Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nah F. 2 zu zahlenden Zinsen, Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermit eingeräumt wird, vor den Juhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Serie I, Il, und I. mit den dazu gehörigen Zins - Coupons ein aus\ließliches Vorzugsreht auf die von der Thüringischen Bahn bei Weißenfels nach Gera führende Zweigbahn mit sämmtlitey Zubehörungen haben. Es ist zu dem Ende von der Direction ein vollständiges Jnventar der genannten Zweigbahn mit Zubehörun- gen aufzunehmen, wel@hes alle drei Jahre einer Revision zu unter= e den betheiligten drei hohen Staatsregierungen vorzy, legen ijt. |
G Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Priori-
täts - Obligationen Serie IV, als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn * Gesellschaft berehtigt sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit sie dur ihr Vorzugsrecht auf die genannte Zweig bahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt sind, nah - den Jnhabern der Prioritäts - Obligationen Serie 1,, U. und 11, zum Belaufe von 8 Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten, §. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, - als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations- planes zu fordern, ausgenommen :
a) wenn ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unbevith- tigt bleibt,
b) wenn der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf N Thüringischen Hauptbahn länger als 6 Monate ganz aufhört,
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschast Schulden halber Exe- cution durch Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen geseßlichen Grundsäßen berechtigen würden, einen Arrestshlag gegen die Gesellschast zu begründen
S und
e) wenn die im §.3 festgeseßte Amortisation nicht eingehalten wird, In den Fällen a. bis infl, d. bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar
zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons,
zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Tranöport-
Betriebes,
zu c, bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Ere-
cution,
zu d, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände
aufgehört haben.
Ja dem sub e, gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auh kann der Jnhaber einer Priori- täts-Obligatioa von diesem Kündigungsrehte nur innerhalb 3 Mo- nate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a, bis e. festgestellten Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das gesammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sid zu halten. ;
§. b.
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligatio- nen eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grund- stücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der Haupt=- oder der gé- nannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderli ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemein- den , Korporationen oder Judividuen, zum Zwecke von Staats- Einrichtungen oder zur Anlage von Pakhöfen und Waaren-"?iteder- lagen oder sonstigen zum Nußen des Bahnbetriebes und ohne diejen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtung! gehört nicht zu diesen- untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehCrigen Grund- stücke vorbehalten, welhe nah einem Attesie des betreffenden Res gierungs - Kommissars zum Transportbetriebe der Haupt- oder der Weißenfels-Geraer Zweigbahn uiht nothwendig sind,
G Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, en Anleihegeshäft zu machen, welches die den nah diesem Plane zU
emittirenden 3,900,000 Rthlr, Prioritäts-Obligationen eingeraum- ten Rechte irgend beeinträchtigte oder s{hmälerte,
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F. 8.
Die Ausloosung der nah §. 3 jährlich zu amortisirenden Prio- ritäts - Obligationen geschieht in Erfurt durch die Direction der Gesellshaft im Monat April und zwar in einem, 14 Tage vorher pur die mehrgedahten öffentlihen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Junhaber dieser Obligationen die. Befugniß haben.
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protofoll aufzunehmen.
N 9
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des §. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem §. 3 bezeichneten Tage an, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M, bei den bekannt gemachten Häusern.
Mit dem im §. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzin- sung der ausgeloosten Obligationen auf. Die Coupons über die
noch nit fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der |
ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu übergeben; ge-
hieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch niht fälligen Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden
Falls zu deren Einlösung zu dienen.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Dbliga- |
tionen nebst den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart ter Direction und des Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, und daß dies geschehen,
wird unter Angabe der Nummern durch die öffentlichen Blätter |
bekannt gemacht. :
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Jnhaber (§. 5) | oder der Kündigung (§. 3) außerhakb der planmäßigen Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen is die Gesellschaft be-
fugt, wieder auszugeben. S. 10. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und ge- kündigt sind und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern
ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Thüringischen
Eisenbahn - Gesellschaft alljährlich einmal aufgerufen z gehen sie | dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem |
ligten éfentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen , was dann unter Angabe der Nummern der nah diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts - Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, do steht es der General-Versamm- lung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits- Rücksichten zu beschließen.
S U
Die in diesem Plane §§. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen | öfentlihen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlichen Preußi= hen Staats =- Anzeiger, der Weimarschen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung , der Leipziger Zeitung, und der Geraischen |
Zeitung.
zu machen, erlassen, behält sich die Direction nach Umständen vor.
S. 412,
Die ‘Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Zins- |
Coupons is nicht statthaft.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche | : Jeßt ausg ? i Der 00e i | bezeichneten Obligation die zweite auszugebende Neiße von zwölf Zins-
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Junhabern | Coupons nebst Talon.
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- leistung von Seiten des Staats zu geben oder deu Rechten Dritter
Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseß-Sammlung |
bekannt zu machen. Gegeben Berlin, den 17. November 1856. (L, S.) Friedri Wilhelm.
yon der Heydt,
Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direction in den | drei anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt | Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu |
von Bodelschwingh. |
A. MELOLLLRES M BLFNETLON e
r Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft Serie IV.
Abth. A.
“Jeder Obligation find 12 Coupons
Prioritäts- Obliga- I ; : auf die Jahre : ;
tionen der Thürin- gishen Eisenbahn- Gesellschaft
Serie [IV. Abth. A. N
Qn h R N N
Fe : Die Erneuerung
; der Coupons nah : Ablauf von 6 Jah- : : ; * über ¡ ren erfolgt nur nah : und ein Talon bei- ; Nückgabe des dei; gegeben. ; Ó
E L V L V wv D
; fügten Talons.
C F V S A U
500 Nthlr. Preuß. Courant.
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Fünfhundert Thaler Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit der von den betheiligten drei hohen Staäts - Regierungen ertheilten Genehmigung und nah den Bestimmun- gen des umstehenden Planes emittirten Kapitale von Drei Millionen Neun Hundert Tausend Tha- lern Prioritäts - Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Erfurt, den
Angefertigt Eingetragen
Die Direction
Beigegeben der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. N. N.
12 Coupons,
‘1vp|noja@-uÓ/vgualiD uaphBuuinág 399 uauoyvßygGg-s1y11011W
Stempel. N Eingetragen
B. Erster Is - Coupon er
Thüringischen Eisenbahn- Prioritäts- Obligation Serie IV. A M2... gablbax am 1, U 100.
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 136... die halbjährlichen Zinsen der oben benannten Prioritäts- Obligation über
500 Riblr.
wenn die Vorder-
n betreffenden Cou- cke desselben abge-
hlungstage ah nit gesehen ift,
mit Eilf Thaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige Preußisch Courant. Erfurt, den
der eine E
luß des §. 2 des Planes. Gesellschaft.
insen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung
Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. N. N.
ch
- Coupon ist ungültig,
S
Jahren von dem in de
L
Zins desselben durchkreuzt 0
halb 4
pons bestimmten Za Jeder
schnitten ist.
Z
inner M
seite
Stempel Eingetragen im Coupon-
verfallen zum Vortheil der
BUME ...... Vol
C.
Talo-y zur Prioritäts-Obligation
der Thüringischen
Serte TV Abth. À.
Eisenbahn - Gesellschaft über Fünf Hundert Thaler Preuß. Courant. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach Einlösung der jeßt ausgegebenen zwölf Zins- Coupons zu der oben
Erfurt, den . a C Die Direction : der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Meinisterimiæ: der geiftlicven, Unterrickts : UnD Zedizinal- Wugelegen3etten. Dem Kantor und Organisten Schulz zu Prenzlau ist das Koch zum
Otto Albert A des Regierungs - Bezirks
| Prádikat „Musikdirektor“ beigelegt; und
Der Thierarzt erster Klasse Kreis = Thierarzt im Kreise Grimuien Stralsund ernannt worden.