1856 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

per - E I O T E R E HtE m R R I E C A E L E E E T E I T E F I iter ut

dur ein von dem Gesellshafts-Vorstande unter Genehmigung des Han- delsminifters zu erlassendes E festgestellt.

Verhältniß dexr Gesellschaft zum Staat.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, so wie durch die Geseßze über die Eisenbahn - Unternehmungen vom 3. November 1838, über die Actien-Gesellshaften vom 9. November 1843 und über die von den Eisen- bahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853 bestimmt. Jnsbe- n On S E ete

1) dem Staate vorbehalten: i

) a) die n des Bahngeld - Tarifs und des Frachttarifs sowohl für die Güter, als für den Personenverkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife;

b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abände ruug des Fahrplans ;

c) die Beftátigung der Wahl des obersten Administrations-Beamten (Spezial - Direktors), des obersten tehnischen Beamten (Ober- Ingenieurs resp. Betriebs-Direktors) und des Shndikus, so wie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden Geschäfts - Jn- structionen (§. 96.) i: S j

2) Jn Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisen- bahnen zu militairishen Zwecken (Gesep-Samml. pro 1843 S. 473) verpflichtet sich dic Gesellschaft, Militair - Personen und Militair- Effekten jegliher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maß- gebend sein, welche die Militair - Verwaltung mit anderen Eisen- bahn - Gesellschaften vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird. Im Uebrigen finden die oben erwäbnten Bestimmungen (Geseß- Samml. pro 1843 S. 473) auch auf die Oppeln-Tarnowißer Eisen- bahn Anwendung.

3) Außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, weiche nôthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern (§. 36 Nr. 3 des Geseßes vom 3. November 1838) ist die Gesell- schaft verpflichtet, die begleitenden Post-Conducteure und das eype- dirende Post-Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.

4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats- Telegraphen längs der Bahn unter den bon dem Handelsminister feftzustellenden Bedingungen. T

5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizei- licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nahzukommen und die aus diesen An- ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei - Auffichts - Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Dezember 1846 (Geseß - Sammlung pro 1847 S. 21) für die Bau - Arbeiter einzurihtenden Kranken - Kasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des firhlichen Bedürfnisses der beim Vau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen- falls auch die Tragung der dadurh etwa bedingten Kosten über- nehmen.

6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nah Maßgabe der jeßt und künftig bestehenden Grundsäße für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beam- ten und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs- und Unter- stüßungs - Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 6.7

Verwaltung und Verfassung.

Die Interessen der Gesellshaft werden wahrgenommen: a) e Den Gesammtheit der Actionaire in der General-Versammlung

(§. 25), b) durch E Verwaltungsrath (§. 37), bestehend aus

aa) dem Aus\s{chuß mit 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern (§. 5 2),

bb) der Direction mit 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern (§. 45), c) durch Beamte (Y. 56).

Schlichtung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, des- gleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen Diet zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen. -

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches -Rechts- mittel zulässig. :

Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die zur Zeit des \hieds- richterlihen Verfahrens geltenden geseßlihen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der Arziterlben Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 14 Tage, so ernennt der Andere beide Schiedsrichter. .

Können sich die Schieds8richter über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so ernennt ihn der O des Stadtgerichts zu Breslau.

§. 9. Oeffentliche Bekanntmachung. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen find in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) der Vosfishen Zeitung, 3) der Schlefischen Zeitung und 4) der Breslauer Zeitung äbzudrucken. Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrück- lih vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindliher Publi-

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kation.

Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Vlâät* ter E die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General

Versammlung mit Genehmigung des Handels-Minifters über die Wg

eines anderen Blattes an Stelle ¿60 ingegangenen Beschluß gefaßt p

Abänderung des Statuts.

Abänderungen des gegenwärtigen Statuts find nur in Folge eines nah Maßgabe der §§. 28 und 29 sub 4 und 34 gefaßten Beschlusses dey General-Versammlung unter Aer Genehmigung zulässig.

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Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesell\chaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem andern Eisen- bahn-Unternehmen können nur in Folge eines in gleiher Weise gefaßten landesherrlih bestätigten Beschlusses der General-Versammlung geschehen.

(§. 29 sub T7.) B. Besondere Bestimmungen. I. Von den Actien, En und Dividenden.

Ausfertigung.

Die Actien Beilage A. werden auf Höhe von zweihundert Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn dey volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Die Actien lauten auf den Jnhaber und find untheilbar. Jede Actie wird von zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet und von dem Haupt-Rendanten der E gegengezeichnet.

Anevkenntnißscheine und Quittungsbogen.

Bis zur wirklichen Ausfertigung der Actien werden mit Nummern bezeichnete, auf den Namen des ersten Zeichners lautende Anerkenntniß: sheine Beilage B. über je Eintausend Thaler der Zeichnungen ausgegeben und dieselben nah weiterer Einzahlung von zehn Prozenten der gezeichneten Beträge gegen Quittungsbogen à Zweihundert Thaler Beilage C. eingetauscht, so daß immer fünf Quittungsbogen gegen einen Anerkenntnißschein auszureichen sind.

Der Quittungsvermerk über die fernerhin zu leistenden Theilzablun- gen wird auf den Quittungsbogen geseßt.

Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Actienzeichner aus der persönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (F. 15) is jeder Vor- zeiger eines die früher berihtigten Einschüsse nahweisenden Quittungs- bogens als dessen Eigenthümer L

4. 14, Einzablungen der Actien-Beträge.

Die Einzabl ungen auf die Actien erfolgen nah Aufforderung der Direction in Breslau, Berlin odex denjenigen Städten, welche sons zu diesem Zwecke bestimmt werden.

Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Verwaltungsrath auf Antrag der Direction festgeseßt; doch sollen nie mehr, als vierzig Prozent des Actien-Kapitals auf einmal ausgeschrieben werden.

Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 9 bezeichneten Blättern dergestalt, daß die legte Jnsertion vier Wochen vor dem ersten Einzahlungstage n muß.

O Verhaftung der ursprünglichen Actionaire.

Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Actien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbe- dingt verhaftet. Erst nach geschehener Einzahlung der ersten vierzig Prozent können die ursprünglichen Zeichner ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des Verwaltungsrathes entlassen werden.

Bis dahin werden alle Zahlungen als für Nechnung des ursprüng- lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwanigen Cessionen der Anerkenntnißscheine oder Quittungsbogen Kenntniß zu nehmen verbunden wäre.

O

Folgen der Nicht-Einzahlung vor Entlassung der ursprünglichen Actionaire. Wer vor Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der Ver- bindlichkeit spätestens am leßten Tage der im §. 14 bezeichneten Frist die

dort gedachte Einzahlung nicht leistet, hat außer der Pflicht zur Nah-

zahlung der rückständigen Rate uebst geseßlichen Verzugszinsen eine Con- ventionalstrafe von 10 Prozent der im Nüekstande gebliebenen Naten zum Vortheil der Gesellschaftskasse verwirkt. Wenn innerhalb fernerer vier Wochen na erneuerter öffentlicher Bekanntmachung der Direction die Zahlung des rückständigen Betrages nebst Verzugszinsen und Con- ventionalstrafe nicht ecfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Actionair ohne Weiteres seines Nechtes aus der M und aus den bisherigen Zahlungen für verlustig und leßtere für verfallen zu erklären und den Anerkenntnißschein, so wie den etwa bereits ausgehändigten Quittungt- bogen zurückzufordern und zu kassiren.

Eine solche Erklärung erfolgt nah Veschluß des Verwaltungsrathes auf Antrag der Direction durh einmalige öôffentlihe Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Anerkenntnißscheines resp. Quittungs- bogens. Geht derselbe binnen acht Tagen darauf nicht ein, so wird er durch abermalige einmalige öffentliche Bekanntmachung für annullirt erklärk.

An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Actionaire können von der Direction andere Actienzeichner zugelassen werden. :

Dieselbe ist aber auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebs! 4A und Conventionalstrafe gegen die erften Actienzeichner gerichtli einzuklagen.

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Juterims-Bescheinigung. A Kann ein Actionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der ur|prung? lichen Verpflihtung noch nicht entlassen ift, den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen , so empfängt er über geleistete Zahlungen Inter ims-Be-

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inigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen s Rüdgabe die Quittungen -auf den später vorgelegten Quittungsbogen

kft werden. vermer g. 18.

Folgen der Nichteinzahlung nach Entlassung der ursprüngs- lihen Actionaire.

Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der persönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellshaft ist der Vorzeiger eines, die früher berichtigten Einshüsse nahweisenden , auf seinen Namen aus- gestellten oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigen- thümer legitimirt. /

Die ferneren Einschüfse auf einen solhen Bogen werden daher auf dessen bloße Vorzeigung angenommen. Wird ein solcher Einshuß nicht spätestens am leßten Zahlungstage geleiftet (§. 14), so wird unter eins maliger öffentliher Bekanntmachung der Jnhaber unter Nummerangabe des betreffenden Quittungsbogens zur Einzahlung der darauf rückständigen Nate nebst Verzugszinsen und einer Conventional-Strafe per Actie mit 5 Rthlen. aufgefordert. Bleibt die Aufforderung vier Wochen lang ohne Erfolg, so ist zwar der Jnhaber des Quittungsbogens nicht zur Einzah- lung der Rate, Zinsen und Conventionalstrafe verbunden; es verfallen je- do die auf diesen Quittungsbogen geleisteten Einschüsse zum Vortheil der Gesellshaft. Der Bogen wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Actiennummer öffentlich ea gemacht.

Ausfertigung und Aushändigung der Actien.

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit- tungsbogens wird2 dem darin benannten Actionair oder Cessionar oder Demjenigen, welcher sich als dessen rechtmäßiger Befißer ausweiset, gegen Rückgabe desselben die gemäß F. 12 ausgefertigte Actie ausgehändigt. Die Richligkeit der Cesfion eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge- sellschaft zwar berechtigt, aber nit E

Verhaftung der Actionaire. Kein Actionair ift über den Betrag der Actie hinaus, mit Ausnahme der Zinsen und Conventionalstrafen der N 16 und 18, zu Einzahlungen, so wie für Verbindlichkeiten der Ee t verpflichtet.

Zinsen der Einzahlung. y

Die Einschüsse der Actionaire werden von dem in der Ausschreibung bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn vollständig hergestellt und in Betrieb gesepgt sein wird, mit bier Prozent jährlich verzinst.

Die Zinsen werdeu aus dem Bau-Kapital entnommen , so weit fie nicht dur) den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe auffommenden Ertrag gedeckt werden. Die Berichtigung dieser Zinsen erfolgt bis zur leßten Theilzahlung durch Abrehnung auf die jedesmaligen ferneren Theil- zablungen;z die über die leßteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten daher zugleih den Beweis der erfolgten Be- richtigung“ der bon den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen

insen. y Bur Cesfion eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zin- sen der Einschüsse ohne Weiteres mit Oa

Dividenden und deren Feststellung.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Babn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseßzt wird, hört die Verzinsung aus dem Bau-Kapitale auf und wird statt derselben der vom ersten Januar des auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen auffommende Reinertrag nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt :

i) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Vertwal- tungs -, Unterhaltungs -, Betriebs - und sonftigen Ausgaben , so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten.

2) Sodann wird der im §. 5 gedachte jährliche Betrag zum Reserbe- und Erneuerungs-Fonds voran weggenommen und

3) der Ueberrest wird auf die E gleichmäßig vertheilt.

Dividendenscheine.

Mit jeder Actie werden für fünf E Dividendenscheine ausgereicht, ibnen Talons Beilage D. beigefügt und nah Ablauf des leßten Jahres dem Einreicher des Talons durch neue ersegt werden.

Sie werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction und des Haupt-Nendanten in facsimile, wie mit dem Stempel der Ge- sellschaft versehen.

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage abgerechnet, nicht erhoben werden, O zum Vortheile der Gesellschaft.

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Oeffentlihes Aufgebot und Mortifizirung.

Nicht annullirte Quittungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen Jnhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (§. 15), und Actien müssen, wenn sie angeblih vernichtet oder verloren worden, bon dem Jnhaber auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt wer- den, bevor sie erscht werden. j |

Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu Breslau.

Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividenden- scheinen is auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst nicht zulässig.

Vernichtete oder verloren gegangene Dividendenscheine werden auch nah Ablauf der im §. 23 angegebenen Verjährungsfrist, sofern fie nicht inzwischen bereits realisirt worden, dem Jnhaber der betreffenden Actie nur dann, wenn er den Verlust vor Eintritt dex Verjährungszeit bei der Gesellschafts - Direction schriftli angemeldet und den Besiß durch Vor- zeigung der betreffenden Actie bescheinigt hat, gegen Nülieferung der über die Anmeldung zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

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II. Von den M Berfammlangen.

| Ort und Berufung.

Die General - Versammlungen werden zu Breslau oder in einer der an der Bahn liegenden Städte oder Stationen abgehalten und durch den Verwaltungsrath oder dessen Vorsizenden, welcher Ort und Tag der a E A UUeA

le Einladung erfolgt durch zweimalige Bekanntmachung in den §. 9 genannten öôffentlihen Blättern und mk die zweite Nsection spâä- testens 14 Tage vor dem Tage der I geschehen.

Ordentliche General-Versammlungen. Ordentliche General - Versammlungen finden jährlich im Mai statt. R Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der- 1) Erstattung des Berichts der Direction über die Geschäfte des ver- flossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungs-Abshlusses dieses

Jahres.

2) Erstattung des Berichts des Aus\chusses über die Prüfung des

: Rechnungs- Abschlusses des Lerffo fee L das

3) Entscheidung über die vom Ausschusse gegen den Rechnungs- Ab- {luß gezogene Monita und Ectheilung der Decharge.

4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrawbes, resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direction oder Stellvertreters im Fäll des §. 51,

9) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- Versammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse, der Di- rection oder einzelnen Actionairen zur Entscheidung vorgelegt wer- den, insbesondere au die Entscheidung über die Frage: ob und welchen Mitgliedern der Direction im Fall des §. 54 sub 5 eine Remuneration bewilligt werden sol.

g. 27. Anträge einzelner Actionaire. 1 Besondere Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der Ge- neralversammlung dem Vorfißenden der Direction \{riftlich mitgetheilt werden, daß dieselben noch in die öffentliche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Be- s{lußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu ver- tagen ift. g. 28.

Außerordentliche General-Versammlungen. Außerordentliche General-Versammluugen finden in allen Fällen ftatt, in denen der Verwaltungsrath, Auss{chuß oder die Direction, oder die Aufsichts-Behörde fie für nöthig erachten.

Jn der Einladung muß der Gegenftand der zu verhandelnden Ge- shäfte kurz angedeutet werden. §. 29,

Nothwendigkeit und Berufung einer General-

: : Versammlung.

Außer den im §. 26 genannten Gegenständen is| der Beschluß einer General-Versammlung überhaupt erforderli :

1) zur Ausdehnung des Unternehmens auf die im §. 1 angedeuteten etwaigen weiteren Zwecke und die im §. 2 vorbehaltene ander- weitige Benußungs-Art;

2) zur Vermehrung des Actien-Kapitals und zur Kontrabirung von Darlehnen über die im §. 4 festgeseßten und resp. festzuseßenden

__ Gesellshafts-Fonds hinaus;

3) zur Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen und zur Ueberlassung des Betriebs der cigenen Bahn an eine andere Eisens bahn-Verwaltung ;

4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts in andern als den ad Î und 2 gedachten Fällen ;

9) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen ;

6) zur Auflösung der Gesellschaft ;

7) zum Verkauf der Bahn, so wie Vereinigung des Unternebmens mit einem andern.

Beschlüsse Über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nah §. 28 in der Einladung vorher bezeichnet sein.

Zur Ausführung der Beschlüsse über die ad 1, 2, 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Gegenstände ist aber die Genehmigung des Staats erfor- derlich.

§. 30.

Stimmenzählung.

Nur die Befißer von zehn und mehr Actien find in derTGeneralver- sammlung stimmberechtigt.

Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) von zehn bis einhundert Actien auf jede zehn Actien eine Stimme, b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von Einhundert hin- aus befißt, bis zu eintausend Actien, auf jede zwanzig Actien eine

Stimme, und soll für die Actien, welche Jemand über die Zahl von

Eintausend hinaus besißt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.

Hiernach kommen den Besißern von eintausend und mehr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quittungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet,

6. 31 Legitimation der Stimmberechtigten.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder die statt derselben bereits ausgefertigten Actien bei der Gesellschaftskasse

| devoniren.