1856 / 302 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stellvertreter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welhe na gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten baber 4 den

Die Nummern der deponirten Quittungsbogen oder Actien werden in einem Ms der laufenden Nummer angelegten Berge roth ange- richen und dies, unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu hrende Verzeichniß vom Syndikus der Gesellschaft ar O, Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterfschriebenes Ver- zeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in doppeltem Exemplar übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerk der erfolgten Deposition und Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies leßtere Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintreten in dieselbe dem Jnhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gefellshaft zu versehen sind. ; 6H «l Gegen Rüdckgabe dieses Duplicatbverzeichnisses erfolgt die Nückgabe der betreffenden Quittungsbogen oder Actien. Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen bon Staats- oder Kommunalbehörden über die bei ihnen erfolgte Depofition Eden oder Actien.

Vertretung.

Es is jedem Actionair gestattet, fih durch einen, aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellshastsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist), beglaubigte Vollmacht vertreten zu lassen. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts-Ausstellers auf die im §. 31 vorgeschriebene Weise geführt werden.

Actionaire weiblihen Geschlechts dürfen der Generalversammlung überhaupt nicht beiwohnen; doh können fie fich durch- Bevollmächtigte, wenn diese auch nicht Actionaire find, vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau keiner besonderen Vollmacht.

Moralische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Reprä- fentanten, Handlungshäuser durch ihre Procuraträger, Minderjährige dur ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actio- naire zu sein brauchen. 6. 33

Entscheidung über das Stimmrecht. Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht ge- bührt der Generalversammlung. ç. 34

Gang der Verhandlung.

Der Vorsißende der Direktion oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folge-Ordnung der zu verhandelnden Gegen- stände, ertheilt das Wort und seßt das bei der Abstimmung zu beob- achtende Verfahren fest. Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur die gestempelten Stimmzettel gültig find, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche fie repräsentiren, versehen sein.

N la werden in der Regel durhch absolute Stimmenmehr- eit gefaßt. , Eine Ausnahme findet bei Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der §. 29 ge- dachten Beschlüsse statt, welhe nur dur eine Majorität bon zwei Dritt- theilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt werden können.

Bei Stimmengleichheit - giebt die Stimme des Vorfißenden den Aus-

E g. 35.

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Vei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der beiden Sektionen derselben, Direktion und Ausschuß, findet in den jährlichen, ordentlihen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt:

a) Die Wahl erfolgt dur ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder der Direktion, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mitglieder des Ausschusses und endlih deren Stellvertreter ge- wählt werden. - e

b) Die Wahl erfolgt dur Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der zu erwählenden gleihe Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts- Mitglieder zu seßen ist.

c) Stimmzettel, welche formell ungültig find, bleiben ebenso, wie un- statthafte Wahlen, unberücksichtigt.

d) Der Vorsißende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unter- schriften der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl uach den angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu bverifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Actionaire prüfen und nach erfolgter Verisikation den Junhalt der Stimmzettel unter Vershweigung des Namens des Stimmgebers laut vorlesen und die Resultate der Ab- stimmung zufammenstellen.

e) Als erwählt werden diejenigen erachtet, welhe nach Jnhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zu- gleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

f) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das, über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt.

Vei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die A das Loos, nach: einer vom Vorsißenden in der Versammlung

elbst zu treffenden Anordnung.

Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal- tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht ftattfindet, aus\hlagen, was angenommen wird, sofern sie sih binnen 8 Tagen nah geschehener Notifizirung der Wahl nicht shriftlich zur An- nahme bereit erklärt haben, so rücken die bezüglihen Stellvertreter nah der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der

Protokoll.

Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzuneh- mende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und bon den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und fünf sonstigen Actionairen unterschrieben. - :

Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern dex Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Actionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat volllommen beweisende Kraft für den Junhalt der von der Vejeimaft Es Beschlüsse.

Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. a. Vom I RSSEA 1 fe Zwedck und Umfang.

Der Verwaltungsrath und dessen beide Sektionen, die Direktion und der Ausschuß repräsentiren und vertreten die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General-Versamm- lung vorbehalten ist; er ist aus den vier Mitgliedern der Direktion und fünf Mitgliedern des Ausschusses zusammengeseßt.

Für die Ersteren werden auch zwei Stellvertreter, für die Leßteren drei Stellvertreter auf die Y. 35 L NIFpene Weise gewählt.

Wahlfähigkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter

müssen zu Breslau oder in den von der Bahn durhschnittenen Negie- rungs-Bezirken, die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter aber in Breslau ihren Wohnsiß haben.

Zedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besiße von fünfzig Actien, jeder Stellvertreter im Besiße von fünfundzwanzig Actien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzu- legen sind.

Nicht wahlfähig sind:

a) Beamte der Gesellschaft,

b) Minderjährige und unker Kuratel stehende Personen, sowie Die: jenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und fich nicht vollständig mit ihren Gläudigern regulirt haben.

Zur Wahlfähigkeit gehört der M der bürgerlichen Ehrenrechte,

Der Vorsißende.

Der Verwaltungsrath wählt seinen Vorsißenden und dessen Stellver- treter aus den Mitgliedern der Direktion für die Me für welche die Gewählten als Mitglieder der Direktion an sich zu fungiren haben, Zur C n Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmenmehr-

eit erfolgt ist.

Der Vorfißende beruft die Versammlungen und ladet zu denselben die Mitglieder, nah Befinden auch einen oder mehrere Stellvertreter, dur schriftlihe, den Gegenstand der Berathung andeutende Circulaire ein und leitet in der Versammlung Gan die Verhandlungen.

Versammlungen und Beschlüsse.

Der Vertoaltungsrath versammelt fich in der Regel alle bier bis sech8 Wochen; außerdem aber so oft, als es der Vorsißende für nöthig erachtet, oder drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Die Sizungen finden in der Regel in Breslau statt; können aber nah Ermessen des Vorsißenden auch aus einer der Stationen, welche die nah F. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden; für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- sigenden den Ausschlag.

Zur Pn eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von |we- nigstens fünf Mitgliedern odex Stellvertretern erforderli, unter denen mindestens zwei Mitglieder resp. Stellvertreter der Direktion, einschließ- lih des Vorsißenden, sih befinden müssen. Die in den Versammlungen anidesenden Stellvertreter sind nur insoweit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fehlt, und treten für diesen Fall na Bb Reihenfolge der Stimmzahl ein, welche fie bei ihrer Wahl erhalten aben.

Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatintresse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Das Protokoll führt der Shns oder dessen Stellvertreter.

Ressort.

Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien und -deren Aus- shreibung (§. 14);

2) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Actionaire aus der persönlichen Verbindlichkeit (§. 15);

3) die Bestimmung der nach §. 16 gegen säumige Einzahler anzuwen- denden Maaßregeln ;

4) Wahl der im §. 56 besonders bezeichneten oberen Beamten und Feststellung der von der Direktion mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der zu ‘ertheilenden Jnstruktionen,; t

5) Anlage eines zweiten Bahngleises, sowie alle in §. 29 sub 1 bis genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände.

6) Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende.

6. 42. Dauer des Amtes.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie der Stellvertreter ist in der Negel eine sechsjährige.

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REMGS der ersten Verwaltungsjahre tritt jedoch eine Ausnahme dahin ein, daß: ) nach den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn: aan n Mitglied der Seactties 5 s 1 Mitglied des Ausschusses; b) nach Verlauf der darauf solganben 2 Jahre: 1 Mitglied der Direktion und 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder des Ausschusses und 1 Stellvertreter ; c) nah Verlauf von weiteren 2 Jahren: 2 Mitglieder der Direktion, 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder des Ausschusses, 2 Stellvertreter, ; und dann in zweijährigen Wahlperioden in der ad a. b. c. aufgeführten Reihenfolge durch dás Loos ausscheiden. Später entscheidet Über das Ausscheiden nur die sechsjährige Amtsdauer; bei gleiher Amtsdauer das Loos. Die Ausscheidenden sind E wählbar.

Austritt,

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nah vorgän- giger vierwöchentlicher schriftlicher Auffündigung niederlegen. Ein ge- zwungenes Ausscheiden findet statt, wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der im §. 38 gedachten Art oder bei den Mitgliedern der Direktion resp. deren Stellvertretern A Fall des §. 51 eintritt.

Unentgeltlihe Geschäftsführung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, fondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.

Jnwiefern bei den Mitgliedern der Direktion hiervon eine Aus- nahme stattfinden kann, bestimmen die §§. 26 und 54 sub Nr. 5.

b) Von der E E inS8besondere, Zusammenseßung.

Die Direktion besteht aus vier Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von denen die leßteren den Verhandlungen beizuwohnen berechtigt sind und bei temporairer Behinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderuug; beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber bis zur nächsten Generalversammlung eintreten.

Nücksichtlih der Qualifikation, Amtsverwvaltung und Amtsdauer der Direktionsmitglieder und Stellvertreter gelten im Allgemeinen die §§. 38, 2 bis 44.

g. 46.

Der Vorsißende.

Der Vorsißende des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter find zugleih Vorsißende der Direktion; auf ihre Funktionen als solche finden die Bestimmungen des §. 39 endung.

E und Beschlüsse.

Zur Versammlung der Direktion werden wöchentlich ein oder mehrere Sißungstage ein für allemal bestimmt.

Außerdem versammelt sich die Direktion, so oft der Vorsißende es für nöthig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen. ;

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden; bei Stimmengleichheit giebt der Vorfißende, resp. die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens drei Mit- |

glieder, resp. Stellvertreter gegenwärtig sein. Ueber jede Sißung wird

ein Protokoll geführt. P s §. 48.

Befugnisse.

Die Direktion leitet sämmtlihe Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwaltungsrathes in Ausführung und ernennt die Beamten der Gesellschaft, soweit dies niht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn - und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellshaftszwecks nach ihren Beschlüssen erforder- lihen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigen- thum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nah dem genehmig- ten Bauplane, sowie demnächst deren Unterhaltung, desgleichen die Auf- führung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Mate- rialien, Transportmittel und Utensilien, h, und leitet den Trans- portbetrieb, {ließt alle im Jnteresse der Gesellschaft erforderlichen Kauf- und Verkauf-, Taush-, Pacht- und Mieths-, Engagements-, Anleihe- und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die leßtere in allen Verhältnissen nach außen auf das Vollständigste mit allen Befug- nissen und Verpflichtungen, welche die Geseße dem Vorstande einer Actien- gesellschaft (§. 19 seq. des Geseßes vom 9. November 1843 über die Actien - Gesellschaften) beilegen. : :

Jnsbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlihen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art* in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederver- äußerungen vorzunehmen, „Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.

Die Direktion ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse der- selben General- und Spezialbevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit fie nicht für ein bestimmtes Ge- \{äft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Direktions-Mitglieder allein E Oen.

9.

Legitimation. A Zur Ausübung aller, der Direktion laut §. 48 ertheilten Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Le-

gitimation, als eines auf Grund der bon der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerihtlihen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder oder deren Stellvertreter. e

Pflichten und É ivo ois tebt Die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nah Maßgabe der Ge- seße (§. 132 Tit. 6 Thl. Il. Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen

verhaftet. g. 51.

Entseßung und Suspension.

Es steht der Gesellshaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Di- rektion, einshließlich der Stellvertrêter, zu jeder Zeit vom Amte zu ent- fernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Ausschusses in einer Generalversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Der Auss{chuß is zu einem solhen Antrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zwecks berufenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder resp. Stellvertreter für die Verhinderten Theil nehmen, bon zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen is ; au kann der Auss{huß in einer, auf gleiche Weise zusammenberufenen Ver- sammlung durch einen von fünf Mitgliedern resp. Stellvertretern ein- stimmig gefaßten Beschluß die Suspension eines Mitgliedes der Direktion resp. Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General-Versammlung anordnen ; in welhem Falle der Verwal- tungSrath zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst interi- mistishen Wahl eines andern Direktionsmitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat.

Dieses Wahlprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.

c) Von dem Tue inSbesondere. vie

Zusammenseßung.

Der Ausschuß besteht aus fünf besonders hierzu gewählten Mitglie- dern und drei Stellvertretern, von denen die leßteren bei temporairer Be- hinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung, beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber bis zur nächsten Generalversammlung eintreten. Nücksichtlich der Qualifika- tion, Amtsverivaltung und Amtsdauer der Aus\{huß-Mitglieder und deren Stellvertreter gelten im e Sg. 38, 42, 43 und 44,

Der Vorsitzende.

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehr- heit einen Vorfißenden und dessen Stellvertreter, auf deren Funktionen die Bestimmung des §. 39 Anwendung findet und deren Amtsdauer mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses zu fungiren haben. M

N D. sort.

1) Dem Ausschlusse liegt die besondere Kontrolle der Geschäftsführung der Direktion ob.

Er hat darüber zu wachen, daß überall das Beste der Gefell- shaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. Er is berechtigt, zu jeder Zeit über einzelne Gegenstände der Verwaltung von der Direktion Auskunft zu verlangen und durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen.

2) Insbesondere ressortirt von dem Ausschusse die Kontrolle des Finanz- wesens der Gesellschast. Jhm liegt in dieser Beziehung die Prü- fung der von der Direction zu entwerfenden Etats, Verwaltungs- Berichte, sowie der zu legenden jährlihen Rechnung8abschlüsse, die Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Er- theilung der Decharge auf Grund des bierüber bon der Generalbver- sammlung gefaßten Beschlusses (§. 26 sub 3) ob. Die Direktion if verpflichtet, dem Ausschusse jede auf das Gesellshaftsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu ertbeilen.

3) Die Direktion ist ferner gehalten, zu den vorzunebmenden ordent- lihen und außerordentlichen Kassenrevifionen zwei Mitglieder des Ausschusses zuzuziehen, welche dessen Vorsißender bestimmt.

Auch kann der Auss{uß zu jeder Zeit außerordentliche Kafen- rebisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion bor- nehmen. :

) Der Ausschuß is berechtigt, die Beamten der Gesellsaft in ein- zelnen Fällen zur Verantwortung zu zieben, sofern den in dieter Beziehung an die Direction zu erlassenden Re quifitionen keine ge- nügende Folge geleistet werden sollte. j , Dem Ausschlusse steht die Befugniß zu, bei der Generalversamm-

sung der Actionaire die Bewilligung einer Remuneration für die Mitglieder der Direktion aus dem Reinertrage des Unternebmens zu beantragen (§. 26 sub 5), doch müssen für einen solchen An- trag mindestens vier Mitglieder des Ausschusses resp. Stellvertreter stimmen. .

Endlich steht ihm die §. 51. erwähnte Berectigung zu. E

Sollte bei Ausübung der dem Ausschusse zugetheilten Befugs- nisse und von ibm anzuordnenden Maßregeln zwischen ibm und der Direktion ein Konflikt entstehen, so entscheidet der VerwaltungSratd, von dessen Auéspruche nur die Berufung auf die nächste General- versammlung zusteht ; bis zu deren Beschluß behält es be: der von dem Verwaltungsrath gefällten Entscheidung, als einem Zntermnsti- kum, sein Bewenden.

Q. 09. e Versammlungen und Beschlüsse. :

Der Ausschuß versammelt fih in der Regel alle zwei Monate 1a Bres lau, außerdem aber, so oft es der Vorfißende für nötdig era@tet oder zwei Mitglieder die Berufung einer Versammlung verlangen.