1884 / 53 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

P Das Abonnement beträat 4 A 50 4 : für das Bierteljahr.

l Inserlionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4.

N DoB, Berlin, Sonnabend,

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Hauptmann Steinmetz, à la suite des Posenschen Feld-Artillerie- Regiments Nr. 20 und vom Neben-:Etat des Großen Generalstabes, und dem Kreisphysikus a. D. Hen- ning zu Mielsdorf im Kreise Segeberg den Rothen Adler- Orden vierter Klasse; dem Geheimen Dber-Regierungs-Rath Meyer, vortragenden Rath im Ministerium für Landwirth- f{chaft, Domänen und Forsten, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem Kapitän zur See a. D. von Treuenfeld, bisher Kommandant S. M. Schiffes „„Arcona“ und Hafen-Kapitän in Kiel, und dem Oberst-Lieute- nant z. D. von Arnim, bisher Bezirks-Commandeur des 1. Bataillons (Jauer) 2. Westpreußishen Landwehr-Regiments Nr. 7, den Königlichen Kronen: Orden dritter Klasse; sowie dem Arbeiter Robert Beyer z1 Berlin die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Grafen Dominik Hardegg zu Wien den König- lihen Kronen-Orden zweiter Klasse ; dem Kaiserlich-Königlih österreichishen Hofzahlamts:- Kassier Eugen Dolezalek eben- daselbst den Königlichen Kronen: Orden dritter Klasse ; sowie dem Königlich niederländishen Konsul, Bankier Struth-Pfer- storff zu Mailand den Rothen Adler- Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reth.

Auf Grund der bestandenen Staatsprüfung sind die Re- ferendare Dabert, Mulert, Taron zu Colmar und von Jasmund zu Straßburg zu Gerichts-Assessoren ernannt.

Der Amtsgerichts-Rath Liermann zu Wasselnheim ist auf Ansuchen zum 1. Juni d. J. mit Pension in den Ruhe- stand versetzt.

Vom 3. d. Mts. ab wird das Postawt Nr. 23 (Kur- flraße) aus dem Hause Kurstraße 39 nah dem Hause Kurstraße 40 verlegt.

Berlin C., den 1. März 1884.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Postrath. Schiffmann.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ober-Präfidial-Rath Halbey aus Danzig zum Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath im Ministerium des Jnnern zu ernennen ; sowie dem Landgerichts-Präsidenten Dr. Scherer in Aachen bei seiner Verscßung in den Ruhestand den Charakter als Wirk- liher Geheimer Ober-Justiz:Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse, dem Rechtsanwalt und Notar Guse in Lüchow den Charakter als Justiz-Rath, den Gerichtsschreibern SekretärenSchroeder hierselbst und Remschel zu Spandau bei ihrem Uebertritt in den Ruhe- stand den Charakter als Kanzlei-Rath, und __ dem Kaufmann Eugen Schaltenbrand, Znhaber der Firma „F. F. Hanewinckel Wittwe“ zu Coblenz, das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Staatisvertrag ¿wischen Preußen und Schaumburg-Lippe, betreffend den in Schaumburg-Lippe belegenen Theil der Hannover-Mindener Eisenbahn.

Vom 16. Mai 1883.

Nachdem zwischen der Königlich preußisben Regierung und der ürstlich \{chaumburg lippischen Rentkammer mittelst Vertraaes vom eutigen Tage der Uebergang des Eigenthums an dem auf Fürftlich

\{haumburg-lippischem Staatsgebiete belegenen, für Rechnung der Fürftliden Schatulle erbauten Theile der Eisenbahn von Hannover nach Minden auf den preußischen Staat vereinbart worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlih gewordenen weiteren Verak- redungen zu Bevollmächtigten crnannt : Se. Majestät der Deutshe Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Ernst Grüttefien,

Allerhöchstihren Geheimen Reaierungs-Rath LudwigSipman

und

Allerhöchstihren Geheimen Finanz-Rath Gustav Smidt; Se. Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe:

Höchstihren Geheimen Kammer-Rath Otto König,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landes- herrlichen Natifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ift: ;

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A8 Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an; | für Æ

Berlin außer den Post-Anstalten anch die Expe- |

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. S

den 1. März, Abends. 1884,

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Artikel 1.

Die Fürstlih \{aumburg-lippishe Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß der preußische Staat den auf Fürftlich \{aumburg- lippisdem Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn von Hannover na Minden nebst allem-Zubehör nach Maßgabe des zwischen der preu- Fischen Staatéregierung und der Fürstlicen Rentkammer unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages zu Eigenthum erwirbt.

Der Vertrag zwishen Preußen, Haanover, Kurhessen und Schaum- burg-Lippe über die Ausführung einex Elsenbahn von Hannover nah Minden vom 4. Dezember 1845, sowie der Vertrag zwischen Han- nover und Schaumburg-Lippe über den Bau und Betrieb einer Eisen- bahn von Hannover nah Minden von dêmselben Tage, nebst sämmt- lihen dazu getroffenen Separatabkommen und Nachtragsverein- barungen, werden für die Folge außer Ktaft gesetzt.

An Stelle derselben treten nebên den in dem Eingangs er- wähnten Vertrage vom heutigen Tage, betreffend den Uebergang des in Schaumburg-Lippe belegenen Theiles der Hannover-Mindener Eisenbahn auf den preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen privatrechtlider Natur lediglich die Bestimmungen dieses

Bertrages. Artikel 2,

Die Landeshoheit über die im Fürstlich s{chaumburg-lippiscen Gebiete belegene Eisenbahnstrecke bleib der Fürstlich s{haumburg- lippishen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:

1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf den Bahnkörper verbléiben den Fürst- lid shaumburg-lippishen Skäatsbehörden.

Sollte von der Fürsten Regierung künftig in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchläfse, Staats- oder Vizinä n, wel e den Gegenstand dieses Vertrages bildende-Gisenbahnk recke kreuzeu, Erdnet oder en werdem fo Wi 04 Steußtscerse Ausführung derarzgez Altigen letne Einiprahe erhoben werden, es müssen aber in derartigen Fällen von der Fürst- lihen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eifenbahnver- waltung ein anderer Aufwand erwächst, als der für die Be- wachung der neuen Uebergänge. '

2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die Seitens der Könialih preußishen Staatseisenbahn-Verwaltung in Eid und Pflicht genommenen Bahnpolizei-Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung von der kompetenten Fürst- lihen Behörde in Eid und Pflicht zu nehmen

3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin- sihtlih der im Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen Eisenbahnstrecke den betreffenden Fürstlich \chaumburg- lippishen MRegierungsorganen ob. Dieselben werden den Bahnpolizei-Beamten auf deren Ansuchen bereitwililigst Unter- stützung leisten.

Die Befreiung von direkten Landesfteuern, soweit eine fol{e für die fraglihe Bahnstrecke dur die Bestimmungen des Ver- fassungsgeseßes für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 17, November 1868 eingeräumt if}, bleibt auch nach dem Vebergange des Eigenthums der genannten Bahnstrecke auf den preußishen Staat bestehen.

Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförde- rung, sowie auf die Feststellung des Fahrplans für die in Frage stehende Bahnstrecke steht der FürstliÞ \chaumburg- lippischen Regierung eine Einwirkung nit zu; jedo sollen wesentlihe Aenderungen des Personenzug-Fahrplans nur na vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nit versagt werde. :

Für die Einzichung von Stationen und Haltestellen, für die Neuerrichtung derselben innerhalb des Fürstlich \haumburg- lippishen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der innerhalb des Fürstenthums belegenen Bahnstrecke ist die Zustimmung der Fürstlihen Regierung erforderlih. Im Uebrigen geht die Ausübung staatliher Aufsichtsrehte über Verwaltung und Betrieb der Bahnstrecke auf die Königlich preußische Regierung über.

7) An der im Gebiete des Fürstenthums Schaumburg-Lippe be- legenen Eisenbahnstrecke sollen die Hoheitszeihen der Fürst- lichen Regierung beibehalten werden. i

8) Der Fürstlih \chaumburg-lippishen Regierung bleibt vorbe- halten, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahn- strecke zustehenden Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhand- lungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.

Diese Behörde beziehungéweise dieser Kommissarius hat

die Beziehungen der Fürstlihen Regierung zu der Eisenbahn-!-

verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die niht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizei- oder Gercichtsbehörden geeignet sind.

Die Eisenbahnverwaltung wird sich an diese Behörde be- ziehungsweise an diesen Kommissarius in allen zu der Zu- stän digkeit derselben gehörigen Angelegenheiten wenden.

Artikel 3.

Die Königlich preußishe Regierung wird bei der Verwaltung der bezeichneten Bahnstrecke die Verkehrs- und volkswirthshaftliben In- teressen des Fürstenthums Schaumburg - Lippe in gleihem Maße be- rüdsichtigen, wie die entsprehenden Interessen der preußischen Landes- theile. Sie wird weder im Personen- nochþ im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsihtlich der Zeit der Ab- fertigung oder hinsichtlih der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Dieselbe wird bei der Beseßung der Stellen der in dem Gebiete des Fürstenthums Schaumburg-Lippe zu stationirenden unte- ren Beamten, zu welchen insbesondere Bahnwärter und Weichensteller

1s gegen die

zu renen find, bei sonst gleicher Anftellungsfähigkeit und Qualifika- tion auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen.

Die Angehörigen des einen Staates, welhe im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, {eiden dadurch aus dem Unter- thanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus, sind aber den Ge- seßen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen.

Artikel 4.

Die Königlih preußisde Regierung wird anderen Eisenbahn- unternehmungen den Beimus an die Bahn auf den innerhalb des PEtentpumns Schaumburg-Lippe belegenen Stationen auf Ver- angen der Fürstliben Regierung nit versagen. Ueber die hierbei etwa erforderli erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die hohen kontrahirenden Regierungen \sich in jedem einzelnen Falle verftändigen.

Artikel 5.

Der preußische Staat is berech{tigt, alle für ihn aus diesem Ver- trage hervorgehenden Rehte und Verpflichtungen auf das Reich zu Übertragen.

So geschehen zu Berlin, den 16. Mai 1883.

(L. S) Ernft Grütte fien. (L, 8.) Otto König. (L, S.) Ludwig Sivyman. (L. S8) Gustav Schmidt.

Vorstehender Vertrag ift ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden bat stattgefunden.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Gebauer zu Koniß ist zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder, mit An- weisung seines Wohnsißes. in Konit,

der Rechtsanwalt Gol insky zu Waldenburg i. S. zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsißes in Waldenburg, und

der Rechtsanwalt Dr. Schwering zu Bohum zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Hamm, mit An- weisung seines Wohnsißes in Bochum, ernannt worden.

Versegt sind: der Amtsgerihts-Rath Meinhard in Buckau an das Amtsgericht in Magdeburg, der Amtsgerichts- Rath Albinus in Haynau an das Amtsgericht in Hirsch- berg, der Amtsrichter Bacmei ster in Geestemünde als Land- richter an das Landgericht in Göttingen und der Amtsrichter Marx in Mühlberg a. E. an das Amtsgericht in Delitzsch.

Der Landrichter Dr. Herzbruch in Berlin ist behufs Eintritts bei den internationalen Gerichtshöfen in Egypten für die Dauer seiner Verwendung bei denselben aus seiner Stellung ausgeschieden.

Bei dem Landgeriht in Elberfeld kommt eine neue Richterstelle zur Beseßung.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichts:Assessor Dr. Gebe\schuß bei dem Amtsgericht in St. Goarshausen, der Gerichts-Assesor Dr. Epstein bei dem Landgeriht in Frankfurt a. M., der Gerichts-A}essor Dr. Bieck bei dem Landgericht in Erfurt, der Gerichts-Assessor Donath bei dem Amtsgericht in Guhrau und der Gerichts- Affsefsor Ne ißke bei dem Landgericht in Stolp.

Der Amlsrihter Lincke in Zehdenick is gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

VetltanntmaGUna

Die Kandidaten des Bau: oder Maschinenfahs, welche die erste Staats-Prüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. J. abzulegen beabsihtigen, werden hierdurch auf- gefordert, bis zum 31, März d. F. sih \chriftlih bei der unter- zeichneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeihnungen einzureichen.

Wegen der Zulassung zur Prüfung wird denselben dem- nächst das Weitere eröffnet werden.

Meldungen nah dem angegebenen Sc(lußtermine müssen unberücsichtigt bleiben.

Berlin, den 1. März 1884. :

Königliche tehnishe Prüfungs-Kommission. Oberbeck.

Die Nummer 7 der Gesez-Sammlung, welhe von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8976 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Shaum- burg-Lippe, betreffend den in Schaumburg-Lippe belegenen Theil der Hannover-Mindener Eisenbahn. Vom 16, Mai 1883,

Berlin, den 1. März 1884.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Didden.