1884 / 58 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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handlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestimmung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten. Jn den Be- riht sind die gutachtlihen Bemerkungen aufzunehmen, U denen die bei Handhabung der materiellen und formellen

estimmungen der einshlagenden Gesezgebung und des gegen- wärtigen Regulativs gemachten Erfahrungen Anlaß bieten.

Berlin, den 28. Februar 1884. Der Minister des Jnnern. von Puttkamer.

Regulativ

zur Ordnung des Geshäftsganges und des Ver- fahrens bei den Bezirksausshüssen.

Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ergeht zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirksaus- \{hüssen nachstehendes Regulatio, welches gleichzeitig mit dem genannten Geseße in Krast tritt.

Geschäfstskreis, E 2a Verfahrens.

Der Bezirksaus\{huß hat in der allgemeinen Landesver- waltung nah näherer Vorschrift der Gejetze mitzuwirken und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungs- streitverfahren) auszuüben (§. 4 Abs. 1, §8. 7 des Landesver- waltungsgeseßes).

Das Verfahren des Bezirksaus\chusses ist in den geseßlich besonders bezeihneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nah näherer Vorschrift des Landesverwaltungsgeseßes und der für gewisse Angeiegen- heiten, insbesondere zur Ausführung der Neichs-Gewerbeord- nung erlassenen Bestimmungen.

Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien. 9,

Der Bezirksaus\huß versammelt sih an regelmäßigen im Voraus bestimmten Sißungstagen. Dem Vorsigenden liegt & ob, im Bedürfnißfalle außerordentlihe Sigungen anzu- eraumen.

8. 3,

Ein Mitglied, welhes dur Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sißung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vor- sißenden anzuzeigen.

Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mit- glieder durch den Vorsißenden erfolgt, wenn der Provinzial-

auss{chuvß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nah -

dieser Reihenfolge, anderenfalls nah der durch Beschluß des czirksaus\{husses unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch das Loos zu R Reihenfolge.

Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kommen, wenn sie Mitglieder der Bezirksregierung sind, die für die leßteren gegebenen Vor- \chriften zur Anwendung, während im Uevrigen die Eriheilung des Urlaubes bis zur Dauer von sechs Wochen dem Ober- e bei längerer Dauer dem Minister des Jnnecn zusteht.

Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder

aben bei beabsihtigter längerer Entfernung von ihrem

ohnorte dem Vorsißenden sofort Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnet. ; 9. 9.

Der Bezirksausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginne durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in \{leu- nigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der geseßz- lihen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Befugnisse des Vorsißenden.

8. 6.

Der Vorsißende (8. 28 Abs. 1 und 2, §. 30 des Landes- verwaltungs-Geseßes) leitet und beaufsihtigt den gesammten "Mr od und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.

Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag des Eingangs. Für den - Fall der Behinderung des Vorsigenden beziehungsweise dessen Stell- vertreters im Vorsige kann ein vereidigter Bureaubeamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der ein- gehenden Schriftstücke beauftragt werden.

st von einer Partei im Verwaltungsstreitversahren, der Vorschrift in §. 66 a. a. O. zuwider, die Einceihung von Duplikaten verabsäumt, so kann die Anfectigung derselben O omen der Partei von dem Vorsißenden angeordnet werden.

O. 7.

Der Vorsißende vertheilt die Geschäfte unter die Mit- glieder des Kollegiums. Jn den zur kollegialishen Entschei- dung oder Beschlußfassung gelangenden Sachen bestellt der Vorsigende aus der Zahl der ernannten oder der gewählten Mitglieder einen Referenten und nah Befinden einen Kor- referenten; auch kann er si selbst zum Referenten oder zum Korreferenten bestellen.

Er zeihnet die Konzepte aller Verfügungen.

8

Abgesehen von den Fällen, in welchen das Geseß S9. 60, 64, 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. den Vorsißen- en, beziehungsweise im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausscusses, ermächtigt oder anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder. Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sahlihen Entscheidung vorzugreifen, zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezweden und für welche die Zu- stimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist (8. 118 a. a. O.), der Regel nah ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsigenden selbst oder, unter seiner Mit- eihnung, von demjenigen e erlassen, welchem der orsizende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem E mi je eine Mei- nunçsverschiedenheit, oder wird gegen das Versügte Einspruch bere jo ist der Beschluß des Kollegiums hierüber herbei: zuführen. i

Dem Ermessen des Vorsißenden blcibt es in allen Fällen Ie den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu- ordnen.

8, 9.

Der Vorsißende leitet die Verhandlungen und Berathun- gen in den Sißungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen, vorbehaltlih der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent- steht. Bei der Abstiznmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht. hat, seine Stimme zuerst ab.

Beweisaufnahme.

8. 10. Zur Aufnahme des Beweises is der Bezirksaus\huß nah näherer Vorschrift der §8. 76 bis 79 und 120 a. a. O. sowohl im Verwaltungsstreitv-rfahren, als im Beschlußverfahren be-

fugt. Mündliche Verhandlung.

8. 11.

Die im Verwaltungs|\treitverfahren oder Beschiußver- fahren zur mündlihen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vorsitzenden be- stimmten, durh Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. Jn der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist dur einen Vortrag des Refe- renten über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende diesen den Vor- trag des Sachverhalts überlassen. Jst in Gemäßheit des Absaß 2 des §. 74 a. a. O. zur Wahrnehmung des öffentlihen Jnteresses. für die mündlihe Verhandlung von dem Negierungs-Präsidenter. ein besonderer Kommissar be- stellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen nach den Parteien gehört.

Der Vorsißende hat dahin zu wirken, daß das Sac{ver- hältniß vollständig auigeklärt wird und die sahgemäßen An- träge von den Betheiligten E werden.

v T2

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen :

a, neue thatsählihe Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solhe aus den Vor- trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren ;

b, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er- ledigt wird;

c, die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlihen Verhandlung vernommen werden ;

d, die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlißen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken ;

e, das Ergebniß eines im Termin eingenommen Augen-

1 scheins.

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be- zeihneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Jn dem Protokoll ist zu be- merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über f vid Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu er-

eilen.

Si 13.

Der Vorsißende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlihen Verhandiung und führt erforderlichenfalls einen Beschluß des Kollegiums über den Auss\chiuß der ed R

14,

Der Vorsißende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor- [lesung derselben oder durh mündliche Mittheilung des wesent- lichen Jnhalts.

Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Be- \s{hlusses nicht sofort erjolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen Sißung, viel: mehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Ent- scheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.

Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Be- schlusses stets in öffentliher Sißung erfolgen.

Erscheint in derartigen Sachen die Ausfeßung der Ent- scheidung oder des Beschlusses nothwendig, fo erfolgt die Ver- kündigung derselben in einer weiteren Sißung, welche sofort anzuberaunten und den Parteien bekannt zu machen ist.

Vrschriften und Ausfertigungen,

8. 15.

Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfü- gungen, welche von der Behörde als Kollegium erlassen wer- den, find in der Ausfertigung mit der Unterschrift ;

„Der Bezirksausshuß zu N, N,“ zu versehen und von bem Vorsißenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsißenden ir1 Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern oder von dem Vorsißenden allein erlassen werden und gegen welche das Gesez ausdrüdlich den Antrag auf mündliche Verhand- lung oder auf Kollegialbeshluß zuläßt (88. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landesverwaltungsgeseßzes), lautet die Unterschrift :

Namens des Bezirks8aus\husses.

Der Vorsitzende.

Vie Urschristen der Bescheide, welhe von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen. werden, sind von diesen mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse, welhe von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsißenden und wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommen haben, zu vollziehen.

Die Ausfertigungen der im Verwaltungs "reitverfahren ergangenen Enadurtheile sind mit der Ueberschrift :

„m Namen des Königs“

und dem Siegel des Bezirksausshusses entsprechend dem Siegel der Regierungen mit der Umschrift :

„Der Bezirksausshuß zu N. N.“ :

zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sißungstag, an welchem die Entscheidung getroffen ist, und die Mitglieder des Bezirk3ausschusses, welhe an dec Abstimmung Theil ge-

nommen haben, ersehen lassen.

8. 16.

Die gemäß S8 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 89, 95, 111 Abs. 2 und 3, 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu ertheilende Belehrung über die Rechtsmittel ist stets am Schlusse der be- treffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, falls in den- selben der dispositive Jnhalt von der Begründung geschieden ist, am Schlusse der Gründe, in einer thunlichst in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen.

Zustellungen.

8. 17.

Alle Namens des Bezirksauss{husses zu bewirkenden Zu- stellungen erfolgen durch Beamte der Regierung oder durch die dem Bezirksausshusse nahgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorjteher, Gemeindevorsteher, Guts- vorsteher) oder dur die Post. Jm Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschriften des Nachtrages zu dem Regula- tiv für den Geschäftsgang bei dem Ober-Verwaltungsgerihte, vom 22. Scptember 1881 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1882 Seite 42), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durh eine beglaubigte Empfangsbeschei- nigung der zur Annahme legitimirten Person erseßt werden kann, sinngemäße Anwendung,

_Die Zufertigung der in der Berufungs-Jnstanz ergangenen Entscheidungen erfolgt gemäß §. 92 Abs. 2 des Landesver- waltungsgeseßes durch Vermittelung der ersten Instanz. Au in der Beschwerde-Fnstanz kann geeignetenfalls hiernach ver- fahren werden.

Rüdcksendung der Akten in die erste Instanz.

8, 18.

Das bei dem Bezirksauss{huß in zweiter Jnstanz entstan- dene Akienmaterial ist zu den Akten der ersten Jnstanz zu nehmen und mit diesen zurüczusenden, mit Ausnahme der Urschristen der in zweiter Jnstanz ergangenen Entscheidungen und Bescheide, von denen eine beglaubigte Abschrist zu den Akten der ersten Jnstanz zu ertheilen ist. Hat der Bezirksaus- {uß in zweiter Fnstanz einen Bescheid gemäß SS. 89, 111, 117 a, a. D. erlassen, so ist die Rücksendung der Akten auszu- schen und zuvörderst abzuwarten, ob gegen den Bescheid der Antrag auf mündlihe Verhandlung bezw. auf Beschluß des Kollegiums gestellt wird.

Einreichung der Akten an die höhere Instanz. : 8. 19.

Bei dex Einreihung derx vom Bezirksaus\{chuß in erster «nstanz verhandelten Akten an die höhere Jnstanz ist auf Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten und dergl. Bedacht zu nehmen und außerdem Folgendes zu beobachten :

1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen Jnhaltsverzeichniß zu versehen und mittelst be- sonderen Begleitberihts einzureichen, in welchem auf die Aktenfolien der Entscheidung odex des Beschlusses erster Jns- stanz, der in zweiter Jnstanz gewechselten Erklärungen un d

| der von den Betheiligten ausgestellten Vollmachten zu ver-

weisen ist.

2) Jn diesem Berichte sind kurz ersichtlih zu machen:

a, die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels (Beshwerde, Berufung, Revision);

b. Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und die e 8 Desjenigen, der das Rechtsmittel einge- egt hat;

c. der Gegenstand des Verfahrens ;

d, im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streit- gegenstandes.

Kosten.

/ 8. 20.

Die Einziehung der Koiten und baaren Auslagen des Verfahrens gemäß 88. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. D de Neichs-Gewerbeordnung, erfolgt nah Maßgabe der hierüber besonders ergehenden Bestimmungen.

Die Festseßung der einer Partei im Verwaltungsstreit- verfahren zu erstattenden baaren Auslagen gemäß 8. 108 cit. erfolgt auf Antrag der Partei, erforderlihen Falls nah An- hörung des Gegners.

Geschäftskontrolbücher x.

8. 21. _Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher e n auf Weiteres dem Vorsißenden des Bezirksausshusses erlassen. Die erforderlihen Geschäftslokale, das erforderliße Sub- alternpersonal und den Bureaubedarf hat der Regierungs- Präsident dem Bezirksausschuß zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsjahr, Jahresbericht. S 92, h

__ Das Geschäftsjahr der Bezirksaus\hüsse ist das Kalender- jehr. Am Jahres\{chlu}se hat der Regierungs-Präsident in Gemeinschaft mit den beiden ernannten Mitgliedern dem Minister des Jnnern eine Uebersicht der vorgekommenen Ge- schäfte berihtlih einzureichen. Jn der Uebersicht ist die Zahl der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sigungen, die Zahl der anhängig gemachten erledigien und unerledigt gebliebenen, im Verwaltungsstreitversahren beziehungsweise im Beschlußverfahren verhandelten Sachen, beide Sachen getrennt und nach Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehaltenen Termine überhaupt, sowie derjenigen Termine, in denen mündliche Verhandlung statt- gefunden hat, und derjenigen Termine, in denen dex Re- gierungs:Präsident den Vorsiß geführt hat, anzugeben. Die Bestimmung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vor- behalten. Jn den Bericht sind die gutachtlihen Bemerkungen auf- zunehmen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und formellen Bestimmungen der einshlagenden Geseßgebung und ee gegenwärtigen Regulativs gemachten Erfahrungen Anlaß geben.

Abschrift des Jahresberichts nebst Anlagen ist dem Ober- Verwaltungsgericht einzureichen.

Berlin, den 28. Februar 1884.

Der Minister des Jnnern. von Puttkamer.

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4

i C A CADO TELTIIORT U U ad I T B I

Regulativ

für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialräthen.

Auf Grund des §8. 56 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird zur Ordnung des Geschäfstsganges und des Verfahrens bei den Provinzial- räthen an Stelle des Regulativs vom 23. September 1876 Für die Zeit vom Jnkrasttreten des genannten Gesetzes ab Folgendes bestimmt :

Geschäftskreis, Verfahren. » L Der Provinzialrath hat R der allgemeiuen Lande8vermwal- tung nah näherer Vorschrist der Gesetze mitzuwirken (§8. 4 “Abs. 1 des Landesverwaltungsgeseßes). P verfährt stets im Beschlußverfahren (8. 54 Abs. 4 «a. a. X.).

Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung der Mitglieder. Q 9,

Der Provinzialrath versammelt sich auf Berufung seines ‘Vorsißenden. Dem Vorsißenden bleibt es überlassen, im ‘Voraus regelmäßige Sißungstage zu bestimmen. Während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. 8.3

Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch son- stige niht zu bescitigende Umstände verhindert ist, einer ‘Sitzung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vor- fißenden sofort anzuzeigen. . ;

Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mit- glieder durch den Vorsißenden erfolgt, wenn der Provinzial- ausschuß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nah dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Beschluß des ‘Provinzialraths unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch das Loos zu Ms Reihenfolge.

Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und Ftellvertr-tenden Mitglieder kommen die für die Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen zur Anwendung.

Die gewählten Mitglieder und stellveriretenden Mitglieder ‘Haben bei beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohn- orte dem Vorsitzenden sofort Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung untec Beachtung der im §8. 3 ge- «gebenen Vorschriften ordnet.

Befugnisse des Vorsitzenden. 8. 5,

Der Vorsißende (§8. 9, 10 a. a. O) leitet und beaufsichtigt ‘den gesammten Geschäjtsgang und forgt für die prompte Er- ‘Tedigung der Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schrift: stüde und vermerkt auf denselven den Tag des Einganges. ‘Für den Fall der Behinderung des Vorsißenden beziehungs- weise dessen Stellvertreters kann ein vereidigter Bureaubeamter des Ober-Präsidenten mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden Schriftstücke N werden.

Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder des Provinzialraths. Jn den zur kollegialishen Beschluß- fassung des leßteren gelangenden Sachen bestellt er aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und nah Befinden einen Korreferenten, au kann er dazu sich selbst ernennen.

Er zeichnet die Konzepte N Versügnngen.

Abgesehen von den Fällen, in welchen das Geseß 8. 60, 117, 122 a. a. D. den Vorsitzenden des Provin- ialraths ermächtigt bezw. anweist, Namens der Behörde Ver- Iduna oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Beschlußfassung vorzugreifen, ledig- li zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken und sür welche die Zustimmung des Kolle- ¿giums nicht besonders vorgeschrieben ist (118 a. a. D.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsißenden Jelbst oder, unter seiner Mitzeihnung, von demjenigen Mit- gliede erlassen, welhem der Vorsißende die Bearbeitung der ‘Sache überträgt. Ergiebt sih zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsißenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Berfügte von den Betheiligten Einspruch erhoben, fo ist ‘der Beschluß des Kollegiums darüber herbeizuführen. Dem ‘Ermessen des Vorsigenden bleibt es in allen Fällen über- lassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 8

Der Vorsigzende leitet die Verhandlungen und Berathun- «gen in den Sißungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen Und sammelt die Stimmen vorbehaltlih der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das ‘Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent- steht. Me der Abstimmung giebt der Referent seine Stimme Zuerst ab. 5 Beweisaufnahme.

i 8. 9.

Zur Aufnahme des Beweises ist der Provinzialrath nah

näherer Vorsthrift der §8. 76 bis 79 und 120 a. a. O

befugt. Mündliche Verhandlung. 8. 10. :

Zur Erledigung der dem Provinzialrath obliegenden ‘Geschäfte ist cine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten nit erforderlih, Der Provinzialrath ist jedo befugt, in allen seiner Beschlußfassung unterliegenden Angelegenheiten die Betheiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zur mündlihen Verhandlung vorzuladen (8. 119 a. a. D.). Für die mündliche Verhandlung finden die Vorschriften der S8. 68, 71, 72, 73 und 75 g a. O. sinngemäße Anwendung.

© Ll

Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Negel nah in der durch_ den Vorsißenden bestimm- ten, dur Aushang vor dem ESigßungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.

Jn der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlun ‘bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ijt durch einen Vortrag des Referenten über das Sachverhältniß einzuleiten ; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsizende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen.

Der Vorsigende hat dahin zu wirken, daß der Sach- verhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlihen Anträge von den Betheiligten gestellt werden.

8 12.

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen :

2. neue thatsählihe Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten, oder die Thatsache, daß solhe aus den Vor- trägen der Betheiligten niht zu entnehmen waren ;

b, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er- ledigt wird;

c. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlihen Verhandlung vernommen werden;

d. die zum Zwecke der Aufklärung des Sawhverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme ailade Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftsiücken ; éi e. das Ergebniß cines im Termin eingenommenen Augeu-

eins.

Das Protokoll is insoweit, als es die sub a bis e be- zeihneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Jn dem Protokoll ist zu be- merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind. :

Den Betheiligten ift auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen.

13

8, 13.

Der Vorsitßende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlihen Verhandlung und führt er- forderlichen Falls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit Des.

1

Der Vorsitzende verkündigt den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Fnhalts.

Hat die Verkündigung des Beschlusses nit sofort erfolgen können, so genügt die Zustelung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Betheiligten.

Urschriften und Ausfertigungen.

8. 15.

Alle Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift :

„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ i zu versehen und von dem Vorsißenden zu vollziehen. Bei Be- scheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche das Geseß ausdrücklih den Antrag auf Kollegialveshluß zuläßt (§8. 60, 111 Abf. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift : Namens des Provinzialraths. Der Vorsißende. :

Die Urschristen der vom Kollegium gefaßten Beschlüsse sind von dem Vorsißenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitgliede zu DEEIO,

; 3. 16

8. 16.

Die gemäß S. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu er- theilende Belehrung über das Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Verfügungen und Bescheide in einer thunlichst in die Augen fallenden Form zu ertheilen.

Zustellungen. S T,

Alle Namens des Provinzialraths zu bewirkenden Zustel- lungen erfolgen durch Beamte des Ober-Präsidenten oder durch die dem Provinzialrath nahgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde- und Guts- vorsteher) oder dur die Post. Fm Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschriften des Nachtrages zu dem Regula- tive für den Geschästsgang bei dem Ober-Verwaltungs8gerichte, vom 22, September 1881 (Minist.-Bl. für die inn. Verw. 1882 S. 42), mit der Maßgabe, doß die Zustellungsurkunde durh eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme be- stimmten Person erseßt werden kann, sinngemäße Anwendung.

Einreichung der Akten an die Beshwerde-Jnstanz: 8. 18.

Bei Einreichung der Aften Seitens des Provinzialraths an die Beschwerde-Jnstanz (8. 121 Abs. 2 des Landesverwal- tungsgeseßes) ist auf Vollständigkeit des Aktenmaterials Be- dacht zu nehmen ; die Akten sind zu foliiren und mit einem Jnhalts8verzcichnisse zu versehen, in dem Begleitbericht isi der Gegenstand der Beschwerde zu bezeihnen und auf die Akten- folien Bezug zu nehmen.

Kosten. 8. 19.

Die Berehnung der Gebühren für Zeugen uud Sach- verständige erfolat nah den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, die Einziehung derselben von den Betheiligten nach Maßgabe des §8. 124 Abs. 2 a. a. O.

Geshäftskontrolbücher 2c.

8. 20,

Die Einrichtung der erforderlichen Geschästskontrolbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vorsißenden des Provinzialrathes überlassen. : /

Die erforderlihen Geschäftslokale, das erforderliche Sub- alternpersonal uad den Bureaubedarf hat der Ober-Präsident dem Provinzialrath zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsjahr, Jahresbericht. g. 21. Das Geschäftsjahr des Provinzialraths ist das Kalender-

Ÿ,

Am Jahresschlusse hat der Vorsißende des Provinzial- rathes in Gemeinschaft mit dem ernannten Mitgliede dem Minister des Jnnern eine Uebersicht der vorgekommenen Ge- schäste berichtlih einzureihen. Jn der Uebersicht ist die O der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sißzungen, die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen, nah Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehal- tenen Termine, sowie derjenigen Termine, in denen münd- lihe Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestim- mung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten. In den Bericht sind die gutachtlihen Bemerkungen auf- zunehmen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und formellen Amen der einschlagenden Gesezgebung und des gegenwärtigen Regulativs gemachten Eefahrunger Anlaß bieten. Berlin, den 28. Februar 1884.

Der Minister des Junern. von Puttkamer.

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1 jevt reihlich in denselben vertreten seien.

Nichtamlklicßhes.

Preußen. Berlin, 6. März. Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (59.) Sißung des Hauses der Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Geseßz- entwurfs, betreffend die Feststellung des Staatshaus- halts-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85, wit der Diskussion des Etats des Ministeriums der geist- lihen 2x. Angelegenheiten fortgeseßt.

Zu Tit. 5 des Kap. 124 (Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller Bekenntnisse) stellte der Abg. von Strombeck folgenden Antrag:

Das Haus der Abgeordneten wolle ge h

Die Köriglice Staatsregierung aufzufordern, gemäß dem Vermerk zu Kap. 124 Tit. 5 die daselbst vorgesehenen Zuschüsse zur Erhöhung des Jahrescinkommens der Geistlichen in katholischen Pfarren auf 1800 4 auch den bereits 5 Jahre im Amte befind- lichen katholischen Missionspfarrern zu zahlen.

Der Abg. von Strombeck befürwortete seinen Antrag. Nach dem erwähnten Vermerk seien von dem Fonds 2 Mill. Mark dazu bestimmt, das Jabreseinkommen der bereits 5 Jahre im Amte befindlichen Geistlichen in evangelischen Pfarren auf 2400 6 und in fkatholishen auf 1800 4 zu erhöhen. Dee Antrag ziehe also lediglich eine Konsequenz, derselbe beabsichtige nicht neues Recht zu schaffen, sondern dem bestehenden zu ge- rechter Anwendung zu verhelfen.

Der Regierungskommissar Regierungs-Assessor Hegel er- widerte, aus dem Jnhalte des Vermerks lasse sih eine recht- lihe Begründung des Antrags nicht herleiten, denn derselbe \sprehe von „fatholishen Pfarrern“. Die Missionsgeistlichen seien aber nah kirhlihem Nechte keine Pfarrer. Um den ausgesprochenen Wunsche nahzukommen, würde überdies der Fonds nicht ausreihen, wäre dies aber auch der Fall, so könnte die Regierung doch nicht anders handeln, als das Haus bitten, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag wurde abgelehnt, das Kap. 124 bewilligt.

Beim Kap. 125 (Medizinalwesen) wandte sih der Abg. Dr. Frhe. von Heereman gegen eine Behauptung, die dec Abg. Virchow bei der zweiten Lesung des Etats aufgestellt habe, daß die barmherzigen Schwestern zu Zwecken der Propaganda ge- mißbraucht würden. Vom Abg. Windthorst aufgefordert, Beispiele zu nennen, habe derselbe geäußert, daß Derartiges in Neisse vorgekommen sei. Auf diese außerordentlihe Be- huldigung hin habe er sich nach Neisse gewendet und von der Polizeiverwaltung die amtlize Bescheinigung erhalten, daß keine Thatsache zur amtlihen Kenntniß gelangt sei, aus dec berrorgehe, daß die ambulanten Schwestern von der heiligen Elisabeth in Neisse Krankenbesuche zu propagandistishen Zwecken benußt, und die Behörden niemals Veranlassung gefunden hätten, gegen derartige Bestrebungen vorzugehen. Nach dieser amtlichen Aeußerung erwarte ex von der Ehrlich- leit des Abg. Virchow, daß derselbe die Beschuldigung, die er ais die barmherzigen Schwestern erhoben, öffentlih zurück- nehme.

Der Abg. Dr. Langerhans erklärte, die Klage, daß barm- herzige Schwestern, katholische wie evangelische, Versuche zur Propaganda machten, seien hinreichend bekannt unter den Aerzten. Die Beweisführung des Abg. von Heereman habe die Behauptung des Abg. Virchow auch keineswegs entkräftet. Es follten keine Thatsachen zur amtlihen Kenntniß gelangt sein, welche ein amtliches Einschreiten nöthig gemacht hätten. Aber die Polizei habe gar nicht das Recht einzuschreiten, wenn Schwestern bei Krankenbesuchen versuchten, den Patienten zu ihrem religiösen Standpunkt zu bekehren.

Das Kapitel wurde bewilligt,

Der ganze Nest des Ordinariums wurde angeirommen ; ebenso die ersten 50 Titel des Kap. 15 des Extraordinariums.

Ueber die Position 51, in welcher zur Vermehrung der Sammlungen der Königlihen Museen 2 000 000 4 gefordert werden, wurde die Diskussion zuglei) mit der Position 66 eröffnet, welche für die Erwerbungen der Speicher-Aktiengesell- shasten der Kleine Präsidenten- und der Ziegelstraße 2 600 000 6 enthält.

Der Abg. Dr. Frhr. von Schorlemer- Al} erklärte, die Gründe, welche das Centrum bestimmten, gegen diese beiden Titel zu stimmen, seien bereits bei der zweiten Lesung geltend gemacht worden. Er (Redner) liebe Kunststäße auch und auch den Schmuck der Residenz. Aber alles habe seine Grenze und für die Kunst in Berlin habe das Haus au hon genug gethan. Fmmer wieder kämen Forderungen zum Ankauf von Kunstgegenständen zu einer Zeit, wo die Lage des Landes seibst keine günstige sei. Das sei nicht Patriotismus, sondern Mißbrauch mit dem Beutel des Volkes. Fortwährend werde dem Hause von Nothständen ge- redet, würden Klagen dec Handwerker vorgetragen, würde dem Hause von der Regierung vorgeführt, daß sür ganze Klassen der Bevölkerung Steuererleihterungen eintreten müßten. Au der vorliegende Etat zeige, daß eine Reihe ganz nothwendiger Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, weil das Geld dazu fehle. Man müsse den Bau von Wasserstraßen unaus- geführt lassen; die Kommunallasten seien erdrückend, und auch im Reich komme man mit neuen Anforderungen für das Pensions- und Neliktengese). Man wisse auch gar niht einmal, was angekauft werden solle, man solle das Geld zur Disposition der Regierung stellen. Bei derartigen Ankäusen seien {hon wiederholt Böcke geschossen worden. Bewillige das Haus die 21/4 Millionen für die Speicher, so werde man später weitere 40—50 Millionen für den Ausbau bewilligen müssen. Da sage er Principiis obsta! Wenn es gelte, eine Börsensteuer einzuführen, da seien die Herren nit zu treffen, die jeßt bereit seien, Millionen für Kunstzw:cke auszugeben. Da höre man nichis mehr von der Pfeife des armen Mannes. Wie wolle man dies vor dem Lande verant- worten, und auch die Rehte vor ihrer ländlichen Bevölkerung ? Für die Katholiken, die in dem Kulturkampf Millionen geopfert hätten, würde es der reine Hohn sein, wenn das Centrum für eine derartige Position stimmen wollte. Man habe gesagt, daß es darauf ankomme, dem Manne aus dem Volke Bildungs- stätten zu verschaffen; aber aus der Provinz kon:me man selten nah Berlin, allenfalls seien es Soldaten, die Museen besuchten, aber die ergößten sih an Schlachtenbildern, die shon Er halte deshalb die Phrase, Bildungsstätten für das Volk zu hafen, für etn: fahe Bauernsängerei. Das Land dürfe niht weiter für Berlin frohnden, und darum bitte er das Haus,. gegen die Forderungen zu stimmen.

Der Abg. von Benda bemerkte, gegenüber den leßten Neußerungen des Vorredners, die ihm auf die Wahlen be- . rehnet schienen, möchte er daran erinnern, daß noh vor wenigen Jahren, wo die Lage des Landes eine viel ungünstigere gewejen sei, hier im Hause nur eine Meinung geherr|cht have,