1884 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

9) über die Bildung des Genofsenshaft8vorftardes und über den Umfang seiner Befugnisse, : j

3) über die Berusung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung,

4) über das Stimmreht der Mitglieder der Genossenschaft und dic Prüfung ihrer Vollmachten,

5) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ein- XÆ{chätung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beob- wÎachtende Verfahren (8. 28),

6) über das Verfahren bei Betrieb8veränderungen (88. 38, 39).

7) über die Folgen der Betrieb8einstellungen, insbesondere über ”die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb “æinftellen,

8) über die den Mitgliedern der Arbeiteraus{üfse zu gewährens den Vergütungssäte (8. 44 Absatz 4),

9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres- rechnuna,

10) über die Ausübung der der Genofsens(aft zustehenden Be- fugnifse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallrerhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (88. 78 ff.),

11) üker die Anmeldung und das Auss@eiden der im §8. 2 be- Zeichneten Betriebsunternehmer,

12) über die Vorausseßungen einer Abänderung des Statuts.

S 18.

Das Statut kann die Zusammensezung der Senofsen{cbaftsver- FJammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Berufsgenossenschaft Ïn öôrtlih abgegrenzte Sektionen, sowie die Einsetzung von Vertrauens»

. mwmâännern als örtlide Genofenschaft8organe vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl

der Vertreter, über Sit und Bezirk der Sektionen, über die Bil- dung der Sektionsvorstande und über den Umfang ihrer Befugnisse, Jowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens8männer, die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauen8männer, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genofsen- Taftêversammlung dem Genofsenschaft8vorstande Übertragen werden.

8. 19.

Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds bis „zur Höhe deéjenigen Jahresbetrages, welchen die Genossenschaft an

Beiträgen beim Eintritt des Beharrungszustandes aufzubringen hat,

- “angeordnet werden. Wird die Ansammlung eines Reservefonds be- Idlofsen, so hat das Statut zugleih darüber Bestimmung zu treffen, «unter welchen Vorausseßungen die Zinsen des Reservefonds für die

. “Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind und der Kapitalbefland des Reservefonds angegriffen werden darf.

& 20.

Das Genofsenschaftsstatut bedarf zu sciner Gültigkeit der Ge- nehmigung des Reichs-Verficherungs8amts.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung an den provisorishen Genofsenschaftsvorstand (8. 16) die Beschwerde an den Bundesrath ftatt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf- recht erhalten, so hat das Reicbs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genofsen- {haftôversammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das

“Statut einladen. Wird auch dem von dieser Versammlung be-

- Tlofsenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein Folches von dem Reihs-Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen die Genehmigung des

- Meichs-Versicherung8amt®, gegen deren Versagung binnen einer Frist

Don vier Wochen die Beschwerde an den Bundesêrath zulässig ift.

Veröffentlihung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c.

c S 21.

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen- ihaftsvorstand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen

1) den Namen und den Sit der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauen8männer,

3) die Zusammensezung des Genofsenschaftsvorstandes und der

Sektionsvorstände sowie die Namen der Vertrauensmänner und threr Stellvertreter. Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß «Zu bringen. Genossenschaftsvorstände. Q 22.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Geseh oder Statut der Beshlußnahme der Genofssenschaftsversamn-

Aung vorbehalten oder anderen Organen der Genoffenschaft über- e Bete Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen d Thriftlihe Abstimmung erfolgen. T au Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vor- Rd A N ie Wahl der Mitglieder des Genossen\shaftsvorstandes, 2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 3) Abänderungen des Statuts.

j S. 23. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerihtlich und

N Gert ur die Geschäfte, welhe der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, fowie die e ir a ber Sue A Und ages Vollmacht im en der Genossenschaft abschließen, wird di : verpslidtei | ß vird die leßtere berechtigt und Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeshäften genügt die - Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die a Lea neten Personen dea Vorstand bilden.

_ Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- männern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genoffenschaft, Pezichungsweise deren geseßliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer dur gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen Weshränkt ist.

„Die Ablehnung der Wahl if nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen vas Amt eines Vormundes abgelehnt S A

enossenschaftsmitglicver, wele eine Wabl ohne solchen Grund ablebnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. 25

Die Mitglieder - der Vorstände und die Vertrauensmänner ver- walten ihr Amt als unentgelilihes Ehrenamt. Baare Auslagen twerden ihnen vou der Genossenschaft ersetzt, und zwax, soweit fe in Ma bestehen, na festen, von der Genofsenschaftsversammlung

wu bestimmenden Säßen,

; E S. 26.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauen8männer haften der Genossenschast für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vor- Ee Que E

itglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche ab- Abtlib zum Nachtheil der Genoffenschaft handeln, t der Séxafbestimmung des §8. 266 des Strafgeseßbuchs.

So lange die Wahl der geseßlihen Organe einer Genossens&aft nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung threr gese lichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Bersicherungsamt die leßteren auf Kosten der Genofsen- {haft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen U

Bildung der Gefahrenklassen. 8. 28.

Dur dfe Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genofsen- schaft gehör’. gen Betriebe je nah dem Grade ‘oer mit denselken ver- bundenen Unfallgefahr entsprehende Gefahrenklafsen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistende" Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen.

Dur Beschluß der Genossenschaft? versammlung kann die Auf- fteli»x1ng und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Ver -cstande übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reibs-Versiherungs8amts. Wird ein Gefahrentarif von der Genoffenschaft nit aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt; so hat das Reihs-Versiberungsamt nach An- hörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genofssen- haft den Tarif felbft festzusetzen.

Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklafsen liegt nah nôherer Bestimmung des Statuts (8. 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Veranlagung \teht dem Betriebsunter- nehmer bianen einer Frift von zwei Wochen die Beschwerde an das Reics-Bersicherungsamt zu.

__ Der Gefahrentarif ist nah Ablauf von längstens zwei Rcehnungs- jahren und dann mindestens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind der Genossenschafts- versammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aen- derung der bisherigen Gefahrenklassen und Gefahrentarife vorzulegen. Die gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

Theilung des Risikos. 8, 29

_ Dur das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- \chädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von der Sektion zu tragen sind, in derea Bezirk die Unfälle eingetreten sind.

__ Die biernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (S8. 10, 28) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Risikos. 8. 30.

Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Gntschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, find zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungëamts, Dieselbe dürfen Ie mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit reten.

Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welher Weise der gemeinsam zu tragende Entshädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.

Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallen- den Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genofsenschaftsversamm- lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleiher Weise wie die von der Genossenschaft nah Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (88. 10, 28),

Abänderung des Bestandes der Verufsgenofsenschaften, S. al,

Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenofsen- chaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Nechnungsjahres unter nachstehenden Voraus- seßungen zulässig : j 1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über- einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Ge- nehmigung des Bundesraths.

2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlih ab- gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung der- selben zu einér anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der bke- theiligten Genossenscaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundet- ras Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genofsen- schaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mchrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer an- deren Genossenschaft auf Grund eines Genofssen\schaftsbe\{lu}ses be- antragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossensckaft abge- lehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. i __ 4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Be- \{lußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und so- dann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Geneh- migung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, Aa at der in §. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe

orliegt.

Id die Genehmigung ertheilt, fo erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nah Maßgabe der Be- stimmungen in den 88. 16 bis 20.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver- einigt, fo gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genofsen- schaften auf die neugebildete Genossenschaft über,

Wenn einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus\{cheiden und einer anderen Genossenschaft anges{lossen werden, so find von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genofsenschaftstheile ein- getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedi- gen, welcer die Genossen shaftstheile nunmehr anges&{lofsen sind.

Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genofsen\chaft unter Bildung iner neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Entscädi- gung8ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un- Pa erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu be’ riedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industriezweigen ode örtlich abgegrenzten Theilen G diaunasan Ae au aibite Ge- nossenschaften übergehen, haben die leßteren Anspruch auf einen ent- \spreWenden Theil des Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus weer, die e ae r

te vorstehenden Bestimmungen können dur Üübereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genofsenschaftsversammlungen ea oder Soves een, Ld Biref d

Streitigkeiten, welhe in Betre er Vermögen®auseinander- sezung zwischen den betheiligten Genoffenschaften fien werden mangels Verständigung derselben über eine \{iedsgerihtlihe Ent- scheidung von dem Reihs-Versicherung8amt entschieden.

Auflösung von Berufsgenofssenscaften. 8. 33. _ Berufsgenofsenschaften, welche ‘zur Erfüllung der ihren dur diefes Geseß auferlegten Verpflichtungen leiftung8unfähig T können auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundes- rath aufgelöt werden, Diejenigen Jadustriezweige, welche die auf- gelöfte Genoffenschaft gevildet haben, find anderen Berufsgenossen- schaften nach deren Anhöuung zuzutheilen, Mit der Luflösung der Genossenschaft gehen deren Rehtsansprüche und Verpflia;tungen auf

das Reich über.

ITI, Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebgzg- veränderungen.

Mitgliedschaft. L &. 34.

__ Mitglied der Genofsenschaft ist jeder Unternehmer eines im Be- zirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welbe die Genossenschaft erribtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicberungspflihtigen Betricbe mit diesem Zeitpunkt, für die Unter- nehmer später entsteßender oder versicherungépfli&tig werdender Be- triebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver- sicherungspflicht derselben.

__ Stimmberechtigt it jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

Betricbsanmeldung.

E 8. 35. Der Betricbsunternehmer, welcher seinen Betrieb nit bereits nach Maßgabe des § 11 angemeldet bat, ist verpflichtet, binnen einer

der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche

1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,

2) die Zahl der versicherten Personen,

3) die Berufsgenossenscaft, welber der Betrieb angehört,

4) falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonnenen oder versiberungtpflihtig gewordenen Betrieb handelt, den Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Ver-

__ sicherungspflicht

angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureihen. Ueber dieselbe ist eine Empfangsbescheinigung zu erthcilen.

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vor- {rift des §. 11 Absay 3 E @

S. 36.

Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Betrieb, über welcben die Anzeige (§. 35) erstattet ift, binnen einer Woche nah dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeich - neten Genoffenschaft zu überweisen.

: Gehört der Betrieb na Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer anderen als der in der Anzeige bezeihneten Genossen- schaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in der Anzeige bezeihneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine Ab- \chrift der Anzeige zuzustellen.

__ Für Betriebe, über welche eine Anzeige niht erstattet ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Wohe nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 35 Absatz 2 bes stimmten rist dadurch zu bewirken, daß sie die in §. 35 Ziffer 1. bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.

Genossenschaftskataster.

: S 37.

Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der ver- sicherungspflichtigen Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Üeberweisungen (§. 36) Genoffenschaftskataster zu führen.

Die Aufnahme „der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genoffenschaft.

Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Ge- nossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- behörde Mitgliedsceine zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektio- nen getheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeihnen. Wird die Aufnahme in das Ka- taster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid dem BetriebEunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwal- tungsbehörde zuzustellen.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben stet dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Neichs-Versicherungsant zu. Die- selbe ist bei der unteren Verwaltungsbeb3rde einzulegen.

Wird gegen cinen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter- nehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs8-Versiche- rungsamt zur Entscheidung vorzulegen.

Wird in dem Falle des §. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, fo liegt diesem die Verpflibtung ob, bier- von dem Vorstande der anderen Genossenschaft Mittheilung zu machen. Leßterer ist berechtigt, innerhalb zwei Wochen nah dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft beim Reichs-Versicherungsamt die Beschwerde zu erheben, :

Den Scktionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in b u der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mit- utheilen.

Betriebsveränderungen.

S: 88,

Jeder Betriebsunternehmer is verpflichtet, Aenderungen feines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer Ge von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstande binnen einer dur das Statut festzuseßenden Frist anzuzeigen. Erachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an cine andere Genossenschaft für ge- boten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs- unternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genofsenschaftsvorstande mit. Sowohl der leßtere, als aus 0 e g innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden G or-- e | A : ird innerhalb dieser Frift kein Widerspruch erhoben, so erfolgt e fe A H des eas A den E ataîtern, fowie die Ausstellung eines anderweite itgli i i den Betriebsunternehmer. / E

Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder bean- sprut der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Wider- spruch des Betriebsunternehmers oder des Vorstandes der Genossen- saft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, fo hat der Vorstand der Genossensbaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Neichs-Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nah Anhörung des betheiligten E sowie der Vorstände der betheiligten Genossen-

aften.

Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, \o tritt die Aende- auci R a n e von dem Tage ab in

eit, an welchem der Antrag dem betheiligte Î vorstande zugestellt ist. \ O L 09

8 In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe welche für dessen Einschäßung in den Gefahrentarif (8. 28) n Be- deutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Ge- nossenschafts\tatut Bestimmung zu treffen, Gegen den auf die An- meldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genoffenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (8. 28) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be- [chwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu, 40

Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahr

Genossenshaftsvorstand ein Berzeibuiß der Pi Sat f Rechnungéjahres zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs- Versicherungsamt nach einem von diesem vorzuschreibenden Formular einzureiden. Ein gleiches Verzeichniß ist binnen derselben Frist der

höheren Verwaltungëbehörde, sowie jed itgli 2 {daft mitutbellen, jedem Mitgliede der Genossen

Woce, nacbdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§8. 34),

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Das Rcihs-Versicherungzamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinden. 1V. Arbeiteraus\chüsse und Schiedsgerichte. Arbeiteraus\{chÜüfe.

8, 41.

um Zweck der Wabl von Beisißern zum Schiedsgericht (F. 46), der Fn ee bei der Untersuhung von Unfällen (F. 54), der Be- gutatung der zur Verbütung von Unfêllen zu erlassenden Vorsrif- ten (88. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtstän- diger Mitglieder des Reihs-Versicherungsamts (S. 87) wird für iede Genofilenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nit in Sek- j îr die Genossenschaft ein Arbeiteraus\{uß er-

tionen getheilt ift, für daß ftatt eines Arbeiteraus-

richtet.

Der Bundesrath kann anordnen, d {usses deren mehrere na Bezirken gebildet werden.

8. 42. S

Der Arbeiteraus\{uß besteht aus Vertretern derjenigen Drts- und Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, sowie derjenigen Knapp- ichaftskassen, welwe im Bezirke des Ausschusses ihren Siß haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genofssenschaftsmitglie- der beschäftigte versicherte Personen angehören, , 7

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der bezeichneten Kassen unter Aus\{luß der denselben angehörenden Vertreter der Arbeitzeber. MWäblbar sind nur männlice, großjährige Vorstandsmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschastsmitglieder und im Bezirke des Aus- \chusses beschäftigt sind, sich im Besiße der bürgerlichen Ghrenrehte befinden und niht durch ricterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt e

Der Arbeiteraus\{chuß soll aus mindestens neun und höchstens einundzwanzig Mitgliedern bestehen. Innerhalb dieser Grenzen wird die Anzahl der Mitglieder und deren Vertheilung auf örtlih abzu- grenzende Theile der Genossenschaft mittelst eines Regulativs be- ftimmt, welches dur das Reichs-Versicherung8amt oder, sofern es sich um den Acbeiteraus\chuß einer Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landes-Central- behörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungs8-

behörde zu erlassen ist. chörde z sen isl u

Die Wakl der Ausshußmitglieder erfolgt nah näherer Bestim- mung des Regulativs unter der Leitung eines Bertreters derjenigen Behörde, von welher das Regulativ erlafsen worden ist.

Für jedes Ausshußmitglied sind ein erster und cin zweiter Stell- vertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertre- ten und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlpcriode in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausshußmitglieder und Stellvertreter aus. Die erstmalig Nus scheidenden werden dur das Loos bestimmt, demnächst entscheidet

Dienstalter. E E Die Msi bubmitalieder erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nah den dur das Genofssen-

shaftéftatut zu bestimmenden Säßen Ersaß für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitöverdienst. Gegen die Anweisung ist die Besbwerde an diejeniae Behörde, welhe das Regulativ er- lassen bat (8. 43), zulässig. Dieselbe entsheidet endgültig.

Gruppen der Arbeiteraus\{chüffe.

8, 45.

Durch das in §. 43 bezeichnete Regulativ kann der Arbeiter- aus\chuß na örtliher Begrenzung in Gruppen getbeilt werden.

aus der Mitte ihrer Mitglieder. | O [ühe Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicbheit entscheidet der Vorsitzende. Die Aus\chüsse oder, sofern dieselbea in Gruppen getheilt sind, die Grupzen wählen alljährlich aus ihrer Mitte zum Zwette der Theilnahme an den Unfalluntersuhungen (S. 54) für bestimmte Be- zirke je uen Vertreter, d Be und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ift. . ; E Die näheren Vorschriften über den Sitz und die Geschäftsfüh- rung der Aus\chüsse und ihrer Gruppen werden im übrigen durch das Regulativ bestimmt, welches so lange in Kraft bleibt, bis Aende- rungen desselben bei der im §. 43 bezeihneten Behörde beantragt und

von derselben genehmigt worden sind. Schiedsgerichte. 8, 46. Für jeden Bezirk, für welchen ein Arbeiteraus\{uß gebildet ift (8. 41), wird ein Schiedsgerit errichtet. l Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundeéstaats hinau8geht, im Ein- vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs- Versicherungs8amt bestimmt. 8 47

Fedes Scied8gericht besteht aus einem ständigen Vorfißenden und aus vier Beisißern. : ö

Der Vorsitzende wird aus der Zakbl der öffentlihen Beamten von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Siß des Schieds- gerichts belegen ist, ernannt, Für den Vorsißenden ift in gleicher Meise ein Stellvertreter zu ernennen, welher ihn in Behinderungs- fällen vertritt. S i:

Zwei Beisißer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion aus den nicht dem Vorstande der Genossenschaft oder dem Vorstande der Sektion oder den Vertrauensmännern angehörenden stimmbere{- tigten und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkten Mitgliedern der Genossenschaft

gewählt. . __ Die beiden anderen Beisitzer werden vom Arbeiteraus\chusse aus

feiner Mitte gewählt. : / Für jeden Beisiger sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche iha in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Die Beisißer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt.

Alle zwei Jahre \cheidet die Hälfte der Ausshußmitglieder und Stell-

Die Ausschüsse und deren Gruppen wählen einen Vorsizenden N Sie fassen ihre Beschlüsse nach

vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisißer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. _

Die Wabl der von den Versicherten zu wählenden Beisißer und

| Stellvertreter ist durch das nah Vorschrift des §. 43 zu erlaÿende | Regulativ zu regeln.

8. 48.

Der Name und Wohnort des Vorfißenden, sowie der Mitglieder des Scbiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ift von der Lar.des-Centralbebörde (8. 47 Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten T öffentlih bekannt zu machen.

L 49.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts fiaden die Be- stimmungen der 88. 24 Absaß 2 und 25 Anwendung. Die von den Arbeiteraus\{ü}en gewählten Beisißer erhalten nah den dur das Genossenschaftsftatut zu bestimmenden Sägen Ersaß für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangencn Arbeitsverdienst. Die Festsezung des Ersazes, sowie der baacen Aus- lagen erfolgt durh den Vor}ßitzenden. j S

Die Behörde, welcbe das in §. 43 vorgesehene Regulativ erlasien hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob- liegenheiten des Amts eines Beisißzers oder Stellvertreters dur Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlien Grund si Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenscbaftskafse. L.

Verweigern die Gewählten glei{wohl ihre Dienstleistung oder fommt cine Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siß des Schiedsgerichts belegen ift, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht. & 50.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- handlungen desselben. Das Schiedsgericht ift befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverftändige auch eidlich zu vernehmen.

Das Sthiedsgericht ist nur beshlußfähia, wenn außer dem Vor- sitzenden eine gleihe Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je ciner als Beisitzer mitwirken.

brizii Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- mehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schied8geriht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genoffenschaft.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf cine Vergütung von der Genossenschaft niht gewährt werden.

(Schluß folgt.) EEZ A

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M 2 Inserate für den Deutschen Reich8- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handel8- egister nimmt an: die Königliche Erpeditiou

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen., 9, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl.

Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Deffentlichexr Anzeiger a wen m t monat va

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

„Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Sghlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. M

[11517] Stecbrief.

Gegen den Arbeiter August Sydow aus Heeger- mühle, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungsßaft wegen s{werer Körperverleßzung verhängt i

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichts-Gefängniß zu Eberswalde abzu- Liefern.

Eberswalde, den 5. März 1884.

Königliches Amtsgericht.

Subhastationen, Nufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[693] Bekanntmachun Der Kaufmann Louis Bursch in Krotosin hat das Aufgebot des von ihm am 13. März 1876 aus- gestellten, am 13. Juni 1876 fälligen, von L. Lip- nowski in Waldenburg acceptirten Wechsels über 600 M beantragt. -

Der Inhaber desselben wird aufgefordert, späte- tens in dem

am 12. Juli 1884, Vormittags 10 Uhx, vor dem Amtsgerihts-Rath Böhme, Amtsrichier- zimmer Nr. 111,, anberaumten Aufgebotstermine jeine Rechte bei uns anzumelden und den Wewsfel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desjel- ben erfolgen wird.

Waldenburg i. Schl., den 14. Dezember 1883.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

{11418] Jur Namen des Königs!

In der Gutsbesißer Dscar Genshowschen Auf- gaebotslahe von Kiesling F. 21/83 erfennt das Königliche Amtsgericht zu Stuhm durch den Amts- richter Dr. Deutschmann

) folgende H eke A

1) folgende Hypothekenurkunden :

a. die Hypothekenuckunde über 19 Thlr. 27 Sgr. und 59% Zinsen rechtskräftige Forderung und 1 Thlr. 10 Sgr. Extrajudiziation, eingetragen für den Apotheker Herrmann Schulz zu Stuhm aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse der vor- maligen Kreisgerichts - Deputation zu Stuhm vom 30. Januar 1871 in Abth. 111. Nr. 14 des Grundbuchs von Kiesling Nr. 1, gebildet aus dem Hypothekenbuchsauszuge vom 30. Juni n und Erkenntnißausfertigung vom 15. Juni der Hypothekenurkunde über 324 Thlr. 18 Sgr. Wecbselforderung nebst 6%/9 Zinsen seit 17, Auguft 1871 3 Thkr. 25 Sgr. Protest- Toften und Provision und der entstandenen und noch entstehenden Prozeßkosten, Auslagen und Gintragungskosten, eingetragen für den Rentier Gusiav Kleinau zu Elbing aus dem rechts- kräftigen Erkenntnisse des vormaligen Kreis» gerichts Elbing vom 23, September 1870 in Abth. IIL Nr. 16 des Grundbuchßs von Ktes- ling Nr. 1, gebildet aus der Erkenntnißausfer- tigung vom 23. September 1871, dem Wechsel vom 8. Mai 1870 über 400 Thlr, Protest- urkunde vom 9. August 1870, Eintragungs- antrag vom 4, Januar 1872 resp. 6. Januar

3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. . Verloosung, Amortisation , Zinszahlung u, 8. W. von öffentlichen Papieren.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen.

| In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten.

beilage.

Annoncen - Bureaux. e

1872 und Hypothekenbuhs8auëzug vom 18. Ja- nuar 1872, : werden für kraftlos ertlärt. / 2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. j

Verkündet am 26. Februar 1824.

v. Studzienski, :

Gerichts\chciber des Königlichen Amtsgerichts, I.

11440 - dae Anstehen der Ghbefrau des früßeren Buch-

druckercibesißers Heinrih Schilling, Helene, geb. SivlersGmidt, zu Düsseldorf wird der frühe:e Buch- druckercibesiter Heinri Scbilling, augenblicklih ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, auf Grund a. des Gesuchs des unterzeichneten Anwalts an den Präsidenten des Kal. Landgerichts zu Düsseldorf, Herrn Franz daselbst, vom 4. März _1884 und der von leßterem hierauf am nämlihen Tage erlassenen Verfügung bezw. Terminbestimmung, b. des Gesuchs des unterzeichneten Anwalts an den Beamten des Standesamtes zu Düsseldorf vom 4. März 1884 und der von letzterem hierauf am 5. März 1884 erlassenen Verfügung in von dem Unterzeichneten beglaubigter Abschrift vorgeladen und zwar U. am Samstag, den 19. April 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem Präsidenten des Kgl. Landgerichts zu Düfsel- dorf, im Justizgebäude daselbst, zu erscheinen, um seine etwaigen Einreden gegen die \{ließlice Voll- ziehung der Ehescheidung vorzubringen. UL. am Mittwoch, den §0. April 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem Beamten des Standesamtes zu Düsseldorf zu erscheinen, um die durch das in Sachen der Parteien von dem Kgl. Landgericht zu Düfsel- dorf, am 24. Dezember 1883 erlassene Urtheil gegen ihn Reqguisiten zugelassene Ehescheidung aus\prechen zu hôren. Der Rechtsanwalt: pro Scauseil. gez. Dr. Bus ch. Beglaubigt: Dr. Busch. Ver- öffentliht: Der Gerichtsschreiber des Landgerichts: Steinhäuser.

[11427] Oeffentliche Zustellung.

Der Häusler Wawczyn (Lorenz) Nowak und Ge- nossen in Trzebaw, vertreten durch den Rechtsanwalt Lehr zu Posen, klagen gegen die Erben und Erbes- erben der Häusler Simon und Josepha, geb. Przybylska, Cyranek'\Hen Eheleute, zu welben aub Franz Przybylski, früher in Roszkowo bei Wongro- wiß, jeßt unbekannten Aufenthalts, gehört, wegen Auflassung eines Grundstücks mit dem Antrage, die Beklagten zu verurtheilen, das Grundstück Bendlewo Nr. 31 den Klägern vor dem Königlichen Amt8s- geriht zu Posen aufzulassen und sämmtliche Prozeß- fosten zu tragen, und laden den Mitbeklagten Franz Przybylski zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf den 10. Juni 1884, Vormittags 11 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- | richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. i Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht. Posen, den 3. März 1884. Pruefer

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Bekanntmachung.

Domainen- Verpachtung,

Die im Kreise Halberstadt, 22 Kilom. von Hal- berstadt, 15 Kilom. von Osterwieck und 7 Kilom. von der Eisenbahnstation Jerrheim belegene Do- maine Westerburg mit cinem Gesammt- Areale von 471,18, 52 ba, worunter 332,65,85 ha Ader, 89,40,25 ha Wiesen, 18,84,60 ha Anger, 5,88,68 ha Garten und 6,27,663 ha Soolanlagen foll mit Wohn- und Wicthschaftsgebäuden von Johannis 1885 ab anderweit auf 18 Jahre, also bis Johannis 1903, öffentlich meistbietend verpachbtet werden.

Zu diesem Behufe haben wir auf

Sonnabend, den 19, April d. Js., Vormittags 11 Uhr, . in unserem Sitzungssaale, Domplatz Nr. 3, vor dem Ober-Regierungs-Rath Brenning Termin an- beraumt, zu welhem Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß das Pachtgelder-Minimum auf 40 000 M. festgeseßt ist und die Bieter sih vor dem Termin durch ein Attest ihrer Steuer-Veranlagungs- behörde oder auf sonstige glaubhafte Weise über den eigenthümlichen Besiß eines disponiblen Vermögens von 200 000 M, fowie übcr ihre Qualifikation als Landwirth auszuweisen haben. :

Die Verpachtungsbedingungen sind in unserer Re- gistratur und auf der Domaine Westerburg zur Ein- t ausgelegt. Auf Verlangen wird gegen Er- stattung der Kopialien und Druckkosten Abschrift der- selben durch unsere Registratur ertheilt.

Magdeburg, den 29. Februar 1884.

Königliche Regierung, 5

Abtheilung für direkte Steuern, Domainen

und Forsten. Brenning.

[11473]

11481 | Sl dee Eichen, Buchen, Birken und Kiefern Brenn- und Schichtnutholz- Verkauf in der König- lihen Oberförsterei Menz. Am Moutag, den 17. März d. Js.. Vormittags 9 Uhr, sollen im Hotel Klagemann in Gransee an der Berliner Nord- bahn aus dem diesj. Einschlage: 35,2 rm Eichen- nußholzkloben II. Kl. 1,10 m lang, 8 rm Buchen- nußholzkloben II. Kl. 1 m lang, 20 rm Kiefernnußz- holzkloben I. u. II. Kl. 1 m lang, 1777 rm Eichen Kloben und Knüppel, 3306 rm Buchen Kloben und Knüppel, 112 rm Birken Kloben und Knüppel, 8142 rm Kiefern Kloben und Knüppel nebst kleineren Sortimenten und zwar aus den Beläufen : I. Dolgow, Jagen 2a. S(lag, kiefern 807 rm Kloben, 201 rm Stockh.z Jagen 3f. Schl., kief. 1115 rm Klob,, 518 rm Stodh. II. Sellenwalde, Jag. 14b. Shl,, fief. 1371 rm Klob., 410 rm Stockh. III. Neu- Globsow, Jag. 44a. Shl., eich. 8 rm Klob., bu. 171 rm Klob., birk. 5 rm Klob., kief. 1325 rm Klob., 55 rm Knüpl., 219 rm Stoch.; Jag. 53h. Sw1I., ei. 106 rm Klob,, 15 rm Knüpl., buch. 229 rm Klob. ; Jag. e. Sdl., ci. 104 rm Klob,, buch. 29 rm Klob., kief. 33 rm Klob,; Jag. 56a. Sl., eich. 71 rm K!ob., buch. 44 rm Klob., kief. 47 rm Klob, 45 1m Stocth.; Jag. 40 Läuterungs-

180 rm Klob., 120 rm Knüpl., 11 rm Reis. I. Kl. IV. Dagow, Jag. 72b. Schl., ei. 5,5 rm Nuyh. Il. Kl, 55 rom Klob., 13 rm Knüpl, bu, 130 rm Klob., 34 rm Knüpl., fief. 12 rm Klob. ; Jag. 84b. S(l., eich. 1,1 rm Nuth. II1. Cl.,, 133 rm Klob., 23 rm Knüpl., buch. 157 rm Klob., 36 rm Knüpl. ; Jag. 88 Samenschl., „eich. 9,9 rm Nuth. 11. Kl, 174 rm Klob., 26 rm Knüpl., buch. 406 rm Klob., 176 rxm Nnüpl,, 18 rxm Reis: 1 Kl, Tel, 409 rm Klob. ; Jaa. 88 Coulissen, eich. 17,6 rm Nuyßh. Il. Kl, 278 mm Klob, 08 10 Kn, 1609 1m Stocfh., bu. 430 rm Klob., 104 rm Knüpyl., kief. 92 rm Nutzh. 11. Kl., 389 rm Klob., 28 rm Knüpl., 972 rm Stodh.; Jag. 101b. Schl., ei. 1,1 rm Nugzh. I1. Kl., 70 rm Klob., 10 rm Knüpl., buch. 76 rm Klob., 30 rm Knüpl. V. Stechlin, Jag. 58b. Coulifsen, eich. 12 rm Klo5., 9 rm Stockh., buch. 8 rm Nugh. Il. Kl., 930 rm Klob., 125 rm Knüpl., 558 rm Stockh., kief. 7 rm Klob.; Jag. 106a. Coulif\sen, ei. 456 rm Klob., 115 rm Knüpl., 296 rm Stoh., 9 rm Reis. I. Kl., buch. 96 rm Klob., 57 rm Kalipl, 17 rm Stoch,, & m Mel). L Al, Us. 320 rm Klob., 35 rm Knüpl., 121 rm Stokh, Tot. cich. 40 rm Klob., 10 rm Knüpl., buch. 24 rm Klob., 14 m Knüpl biet: 9 rm: Klob, 11 rxm Knüpl. , aspen 16 rm Kiob., 7 rm Knüpl., kief. 63 rm Klob., 30 rm Knüpl., 18 rm Reis. I. Kl. VI. Beerenbush, Jag. 39a. Schl. birk. 57 rm Klob, 31m Knupl, Uesl 16m Nun, L KL 1508 rm Klob., 116 rm Knüpl., 141 rm Stockh. Tot. eich. 17 rm Klob., 3 rm Knüpl., birk. 14 rm Klob., kief. 201 rm Klob., 71 rm Knüpl., öffentlich meistbietend zumeist in großen Loosen verkauft wer- den. Auszüge aus dem Versteigerungsprotokoll können gegen Erstattung der Kopialien aus meinem Bureau bezogen werden. Forsthaus Menz b. Fischer“ wall, den 3. März 1884. Der Königliche Ober-

förster. Hevyder.

[11477] N Verkauf alter Materialien.

Auf dem hiesigen Salinenhofe, bei der Schacht- anlage hier, dem Gradirwerk zu Elmen und der Braunkohlengrube zu Eggersdorf lagert eine größere Menge abgängiger Materialien, wie Eisenblech, Schmiedeeisen, SGußcisen, ein alter Dampfkessel, Lochputzen, Kupfer, Messing, Zinkblech, Mesfing- und Eisen-Drehspäne, alte und neue Lederabfälle, sowie ein altes Hanfscil, welhe im Submisfions- e pee D ia

ie Angebote sind bi

20. März d. Js., Vormittags 10 Uhr. portofrei und versiegelt, mit der Aufschrift: „Offerte auf Ankauf von Alt-Materialien“ an uns etnzu- reihen und werden zur Terminsstunde în Gegenwart der etwa erscienenen Kaufluftigen eröffnet werden.

Eine besondere Nachweisung der auf den einzelnen Werken lagernden Materialien nebft den Verkaufs- bedingungen liegt in unferer Registratur zur Cin- sit ofen und kann auch gegen Einsendung von 50 4 Schreibgebühr abscriftlich und portofrei be-

en werden. . “Schönebeck a. E., den 3. März 1884. Königliches Salzamt.

Gerichts\creiber des Königlichen Landgerichts.

hicb, birk. 10 rm Klob., 4 rm Knüpl., kief.