1884 / 59 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Dienste in Anfpruch nebmen können. Die Kleinindustrie, die gerade in der Gold- und Silberwaarenfabrikation noch einen gesunden Boden hat, würde somit zu Gunsten der Großindustrie beeinträchtigt

werden. In &.%,

Der §. 2 des Entwurfs ist mit dem §8. 2 der früheren Vorlage gleilautend; nur ist der stempelungéfähige Feingehalt bei Gold- waaren, wie weiter unten zu begründen sein wird, von 580 auf 585 Tausfendtheile erhöht worden.

Die Motive der früheren Vorlage führten zu 8. 2 das Fol- gende aus:

„Die in Deutschland am meisten verbreiteten Silberlegirungen find das 13-, 12- und 11lôthige Silber, oder in Tausendtheilen aus- gedrüctt, Mischungen von rund 812, 750 und 687 Tausendtheilen Silber. Daß das 11löthige Silber nicht geeignet ist, die Bezeich- nung des Feingehalts noch zu gestatten, ist in den betheiligten Kreisen außer Zweifel. Aber auch die Berücksichtigung des 12löthigen Sil- Ters hat, und gerade in den bedeutenderen Fabrikationsorten, entscie- denen Widerspruch erfahren, welcher bei den s{chließlihen Erwägungen als berechtigt anerkannt werden mußte. Man hat insbesondere hervor- achoben, daß die Legirung zu 13 Loth in tecnisher Beziehung unbe- dingt den Vorzug vor geringhaltigeren Mischungen verdiene, daß dicfe Legirung niht nur in einem großen Theile des Reichs zur Zeit bereits thatsäahlih herrsche, sondern in Bayern auch gesetzlich als nor- maler Feingehalt der Silberwaaren anerkannt sei, daß endlich die so wünschenêwerthe Einführung einer gleiwbmäßigen Legirung nur auf dieser Feingehaltsstufe sib erreichen lasse, da wohl gehofft werden dürfe, daß die gegenwärtig mit weniger feinem Silber arbeitenden Gewerbetreibenden demnächst zu einer höheren Gehaltsstufe über- gehen werden, aber feine Ausficht vorhanden sei, daß dort, wo jett das 13lôthige Silber gebräucblich ist, Gewerbetreibende und Kon- sumenten sich bestimmen lassen werden, eine niedrigere Mischung an- zunehmen.

In der deutshen Goldindustrie ift hauptsächlich 12- und 14 karätiges Gold gebräuchlid; jenes enthält 500 Tausfend- theile Gold, dieses entspricht einem Gehalt von rund 583 Tausfend- theilen. Es fragte sich, ob jene oder diese Mischung als Grenze für die Zulässigkeit der Feingehaltébezeihnung angenommen werden sollte. Abge!ehen von dem Gewerbe in Hanau, Stuttgart, Sw. Gmünd und Pforzheim wünscht man in den sachverständigen Kreisen fast ein- stimmig den höheren Feingehalt als die unterste Stufe ge- wählt zu sehen: nur in jenen Städten stehen sich wieder zwei Parteien gegenüber, von welchen die eine für die Wahl der höheren, die andere für die der niederen Stufe sich erklärt hat, letz- teres allerdings zum Theil mit der Beschränkung, daß nur gekittete Waaren bei diesem Feingehalt noch mit der Bezeichnung desselben jollen versehen werden dürfen, während für hobhle und massive Waaren die Bezeichnung erst ‘bei dem höheren Feingehalt zuzulassen wäre. Daß leßtere Unterscheidung nicht berechtigt ist, bedarf keiner Dar- legung. Diejenigen, welche noch eine 500theilige Goldlegirung bei der Feingehaltsbezeihnung berücisihtigen wollen, sind wesentlich dazu bestimmt durch die angeblihen WInter- essen der Kikttroaarenindustrie, indem sie befürchten, daß der Absatz der Kittwaaren leiden werde, wenn ihnen hier die Berücksichtigung ver- sagt wird, Es ist indessen nicht zu ecsehen, wie dieser Absaß dadurch leiden sollte, daß für die Waaren eine Bezeichnung, welche bisher nit üblih war, in Zukunft ausgeschlossen wird, und es muß über- dies bedenklich erscheinen, eine Waare, welche thatsächlich nur noch Halbgold enthält, mit einem Zeichen versehen zu laffen, welches in den Augen des großen Publikums immer als das Kennzeichen einer wesentlich aus Gold bestehenden Waare erscheinen wird.

Aus diesen Erwägungen ist in dem Entwurfe die Zulässigkeit ciner Feingehaltsbezeihnung für alle Waaren unter einem Silber- gehalt von 800 und unter einem Goldgehalt von 580 Tausendtheilen auêgesclossen worden. Wenn jene Grenze etwas unter dem Gehalte des 13 löôthigen Silbers, diese etwas unter dem Gehalte des 14 farätigen Goldes liegt, so kann dies praktishe Bedenken um so weniger erregen, als tha!säblich wohl der größte Theil der 13 löthigen und 14 karätigen Waare etwas unter dem nominellen Feingehalte steht. Eine weitere AÄbminderung des üblichen Feingehalts der Waare ist daher in Folge der Bestimmung nicht zu befürchten.

Die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen ist gegenwärtig in dem Edelmetallgewerbe die vorwiegend übliche und au in der neueren Gesetzgebung des Auslandes allgemein angenommen. Die Kölnische Mark mit der Eintheilung in Loth für die Silberwaaren und in Karat für die Goldwaaren ist längst in der Geseßgebung nicht mehr anerkannt.

Die Frage, inwieweit für solche Mischungen, welche mehr als 800 Lausendtheile Silber oder 580 Tausendtheile Gold enthalten, die Bezeichnung des Feingehalts gestattet werden soll, ist in den ge- werblichen Kreisen auf verschiedene Meinungen gestoßen. Der Ent- wurf hat in dicser Beziehung keine Beschränkungen aufgesteUt; er ge- stattet, jeden über den bezeiwneten Stufen stehenden Feinheitsgrad auf den Waaren anzugeben. Eine geseßliche Beschränkung könnte bier uur den Zweck haben, auch für die feineren Legirungen der Cdelmetallwaaren die Zahl der Gehaltsabstufungen mözlich\t zu ver- ringern. Allein an dieses Liel knüpft sih weder für die Fabrikation, noch auc für das größere Publikum ein erhebliches Interesse; der Markt für feiner legirte Waaren ist in Deutschland ein sehr be- scchränkter, der Verbrauch innerhalb der Bevölkerung wird immer überwiegend auf Waaren des niedrigsten, zur Bezeichnung des Gehalts zugclassenen Feinheitsgrades gerihtet sein, eines -Feinheitêgrades, welcher nach unseren wirthschastlihen Ver-

hältnissen die Waaren niht zu schr vertheuert und welcher in technischer Beziehung ein tüchtiges Fabrikat repräsentirt.

Auf der andern Seite würde eine Vorschrift, nah welcher nur ein- zelne bestimmte Legirungen mit dem Feingehalt bezeichnet werden dürfen, niht nur die Gefahr erzeugen, daß der Absatz nah dem Aus- lande, das vielleicht sehr verschiedene Legirungen, und zwar unter der Garantie cines Feinheitsstempels verlangt, empfindlich beshränkt wird, sondern auc die Gntwidelung der Kunstindustrie hemmen, die in der Wahl der feineren Legirungen eine freie Bewegung beansprucht. Dem schr fragwürdigen Nuten irgend welcher Beschränkung stehen also sehr beahtenswerthe Nachtheile gegenüber.

Zwischen dem wirklihen und dem angegebenen Feingehalt der Waaren muß geseßlich eine gewisse Abweichung gestattet fein, für -wilche der Fabrikant und der Händler bei dem Verkauf der Waaren nit verantwortlich gemacht werden dürfen. In dem mehr ewähnten vorläufigen Geseßentwurf war diese Abweichung sehr niedrig bcstimmt, namlich einschließlich des Schlagloths auf 3 Tausendtheile, und awar sowohl für das Ganze der Waare, als auch sür deren einzelne Theile. Der leßte Satz hat Anfehtungen kaum erfahren und ist bei- behalten: er hat zur Folge, daß eine Waare, die aus mehreren. Theilen von versciedenem Feingehalt zusammengeseßt ist, wenn nicht überhaupt auf die Bezeihnung des Feingehalts verzichtet wird, nur mit der niedrigsten der zur Anwendung gelangten Gehaltsftufen bezeichnet wer- den darf, und daß eine verschiedene Bezeichnung der einzelnen Theile der Waare ausgeschlossen ist. Dies ist nothwendig, wenn Täuschungen des Publikums vermieden und in dem Gesetze selbst nicht Anhalts- punkte für ein betrügerisches Verfahren geboten werden sollen. Solche Fabrikate, welche mit anderen Gegenständen nit metallish, sondern durch Schrauben, Nieten u. \. w, verbunden sind, wie z. B. Uhr- \caalen an den Uhren, haben übrigens im Sinne des Gesetes als selbständige Waaren zu gelten, niht als Bestandtheile derjenigen Gegenstände, mit welchen fie äußerlich verbunden sind.

Die anfänglich gewählte Höhe des Remedinms dagegen hat in den gewerblichen Kreifen lebhaften Widerspruch erfahren. Es wird behauptet, daß die Einhaltung einer so engen Fehlergrenze, abgesehen von einem beschränkten Theile der Fabrikation, technisch unmögli sei, und daß mit einer derartigen Anforderung nur den großen Fabrik- geschäften gedient werde auf Kosten der kleineren Geschäfte, die vor- nehmli auf die Verarbeitung des seinem Feingehalt nah nit so genau bestimmten Altsiibers angewiesen seien. Wenn auch die großen Metallfabriken den geseßlichen Anforderungen zu genügen versuchen würden, so würde dies doch für die kleinen Gold-

und Silberschmiede von vornherein unmögli sein; die lehz- teren würden somit von der Herstellung der mit dem Fein- beitszeichen versehenen Waaren sehr bald ausges{lossen und auf die Herstellung geringhaltiger Waaren sich herabgedrückt sehen, zum Nach- theil für das Handwerk überhaupt und vor Allem zum Nachtheil für das Kunfthandwerk. Daß diese Behauptungen nit ohne Grund sind, wird anzuerkennen sein. Mehrfah hat man si dahin ausge- sprochen, daß für Silberwaaren ein Remedium von 5 bis 6 Tausend- theilen genügen würde, nit selten ist aber auch ein höheres, bis zu 10 Taufendtheilen verlangt. Der Entwurf hat zwischen diesen Vor- \{lägen einen Mittelweg gewählt. Er hat zugleih für Goldwaaren ein geringeres Remedium als für Silberwaaren bestimmt, was einer Recktfertigung niht bedürfen wird.

Einem mehrfach ausgedrückten Wunshe nach einer Scheidung zwischen gelötheten und ungelötheten Waaren, derart, daß dort ein größeres, hier ein geringeres Remedium gestattet würde, ist nicht entiprocben, in der Grwägung, daß, je mehr Unterscheidungen in diese Materie hineingetragen werden, desto \{wieriger die Kontrole der Waaren, und desto fraalicher der Nußen des ganzen Gesetzes werden muß. Den diesem Wunsche zu Grunde liegenden Bedenken ift in anderer Weise Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß für die Ermittelung des Feingehalts einer Waare die etwaige Löthung außer Betracht bleiben solle; nur die lothfreien Stellen sollen den angegebenen Feinheits8grad auch wirklich enthalten. Der Entwurf ist

s Fem vieifah von sachverständiger Seite gemachten Vorschlage gesolagt. 9 In der That erscheint, wenn man das Loth mit berücksi{tigen will, eine Prüfung der Waaren auf ihren Feingehalt nur selten mög- li; eine solde Prüfung würde bedingen, daß aus sämmtlichen ge- lötheten Stellen der Waare Proben des Metalles entnommen wür- den, was s{chwer ausführbar wäre.“

Der vorliegende Gesetzentwurf seßt den für die Stempelung noch zulässigen Minimal-Feingehalt bei (Soldwaaren von 580 auf 585 Tausendtheile hinauf, um dadurch dem zu §. 2 gefaßten Beschlusse der Reichstagskommission, welcher diese Abweichung von der früheren Vor- lage entbält, gerecht zu werden. Es kann dies unbedenklih geschehen, da der Beschluß eine Verbesserung der Waaren anstrebt, und die Zahl 989 dem 14-Karatgehalt (= 583 Tausendtheile) thatsächlich näher liegt, als die Zahl 580, Das neueste Gesetz der Schweiz, betreffend die Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren, vom 23. Dezember 1880, hält für Gold ebenfalls die vollen 14 Karat oder 583 Tausendtheile als Minimalgehalt fest. Es empfichlt sih nicht, hinter diesem Lande zurückzubleiben.

__ Dagegen konnte aus den vorstehend entwickelten Gründen der Kommission darin nicht beigetreten werden, daß die Löthung bei der Grmittelung des Feingehalts mit in Betracht gezogen, dafür aber das Gesammtremedium bei gelötheten Gold- und Silberwaaren auf 10 Tausendtheile erhöht werde.

QU S I.

Das Stempelzeihen muß möglichst einfah sein, um auch auf kleineren Gegenständen fenntlich angebraht werden zu können, anderer- seits muß aber au sein Inhalt einigermaßen bestimmt ergeben, wer für die Richtigkeit des Zeichens zu haften hai. In welcher Weise dicse beiden Anforderungen am Zweckmäßigsten zu vereinigen sind, wird sachverständiger Erwägung zu unterstellen sein. Da der Verkehr für das ganze Reich eine einheitlide Bezeichnung verlangt, jo ist die Geststellung der dieser Bezeichnung zu gebenden Form dem Bundes- rath vorbehalten worden. Die Beschaffung der Stempel soll nicht von Amt2wegen erfolgen; jeder Betheiligte wird in seinem eigenen Interesse dafür zu forgen haben, daß der von ihm angewendete Stempel genau der von dem O bestimmten Form entspricht.

S4

Der S. 4 handelt von den Export- und Importwaaren,

Dem Prinzip des Entwurfs entsprehend, daß derselbe nur den Verkehr im Inlande regeln soll, ist in Uebereinstimmung mit der von der Reichstagskommission beshlofsenen Fassung an die Spitze des Paragraphen der Sat gestellt, daß die zum Export bestimmten Waaren den Beschränkungen der §8. 2 und 3 nicht unterliegen. Es soll also zulässig sein, die Exvortwaaren mit den an den Bestim- mungsorten geltenden oder sonstigen Stempeln zu verschen, und ebenso Waaren, die anders, als im §. 2 vorgesehen, legirt oder ge- lôthet sind, mit einer dem vorhandenen Feingehalt entsprechenden Fein- gehali8marke zu bezeihnen. Dagegen kann €s niht geduldet werden, Exportwaaren mit einem Zeichen nach Maßgabe der &. 2 und 3 zu versehen, obgleich die Waaren den Anforderungen des §. 2 nicht ent- sprechen, also s{lechten Erportwaaren den durch das Gesetz zu scaf- fenden Stempel für gute Waaren aufzudrücken. Die Strafsanktion findet sih in §. 7 Ziffer 2 bis 4 in Verbindung mit §. 5.

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- Auf den Handel mit den vom Auslande eingeführten Waaren bezieht sich der Absaß 2 des §. 4, Würde die Aus- landôwaare bedingungslos unter die allgemeinen Bestim-

mungen des Entwurfs gestellt, so würde die Einführung solcher Waare in hohem Maße erschwert werden, da dieselbe regel- mäßig bereits bei der Fabrikation die durch die Gesetzgebung des Fabrikationsortes vorgesehene Bezeichnung erhält. Würden um- gekehrt die Bestimmungen des Gesezes auf die im Inlande her- gestellten Waaren beschränkt werden, so würde darin eine Begünsti- gung der ausländischen Waare liegen. Der einzige Weg, um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, ist dcr in dem Entwurse gewählte, wonach die Importwaaren, deren Feingehalt durch eine dem Gesetze nicht entsprehende Bezeichnung angegeben ist, im Inlande nur dann feilgehalten werden dürfen, wenn sie außerdem mit einem Stemypel- zeichen na Maßgabe des Gesetzes versehen sind. Wenn dieser Weg für den Einfuhrhandel immerhin noch eine gewisse Belästigung mit fich bringt, so wird dies um so weniger Bedenken erregen können, als die deutshe Waare im ausländischen Verkehr im AlUgemeinen nicht günstiger gestellt ift.

Sollte deutshe Exportwaare (8. 4 Absatz 1) zum Verkauf im Inlande wieder importirt werden, so ist sie, insofern sie den 8. 2 und 3 nit entspricht, der Auslandswaare gleich zu achten. Es findet also der §. 4 Absatz 2 auf sie Anwendung, Mit Rücksiht hierauf baben dort auch die Eingangsworte eine entsprechende redaktiozelle Aenderung erfahren.

QU D 0

Die Vorschrift regelt die civilrechtliden Folgen, welche sich an den Verkauf einer mit einem unrichtigen Feingehalte bezeich- neten Waare knüpfen sollen, während der §. 7 von den \trafrecht- lichen Felgen handelt. Jene treten auch dann ein, wenn der sie be- gründende Thatbestand eine nah §. 7 strafbare Handlung nicht ein- {ließen sollte. Diejenigen Fälle, in welchen eine Waare den ange- gebenen Feingehalt zwar besißt, aber in anderer Beziehung, z. B. in der Form des Stempelzeichens (S. 3) oder in der Beschaffenheit ihres Innern (S. 6) den Anforderungen des Gefeßes nicht entspricht, hat der Entwurf hierbei nicht berücksichtigt. Soweit in diesen Fällen nit aus allgemeinen Nechtsgründen, sei es wegen mangelhafter Er- füllung des Kaufvertrages, sei es auf Grund der Strafbarkeit der Handlung, für den Käufer Ansprüche an den Verkäufer erwachsen, liegt auch keine ausreichende Veranlassung vor, solche Ansprüche dur das Gesetz zu begründen. Unbedingt soll dem Käufer Derjenige haften, welcher ihm die Waare verkauft hat, mag die leßtere im Inlande bergestellt oder aus dem Auslande eingeführt sein. Gleich jedem Verkäufer soll der Inhaber des durch das Stempelzeichen angegebenen Geschäfts haften, indem dieser für die Nichtigkeit des angegebenen Feingehalts als zu- näcbst verantwortlih erscheint; leßtere Haftung konnte jedoch nur in Ansehung der inländischen Waare aus8ge|prohen werden, weil sie bei der vom Auslande eingeführten Waare durch die Natur der Verhält- nisse ausgeschlossen ist. é

BU S, O, Durch den ersten Say dieser Vorschrift wird auc die soge- nannte Kittware zur Stempelung zugelassen. Die ganz leiten, nicht massiven, mit einer Art von Kitt im Innern gefüllten Sachen spielen namentlih in der Goldwaarenindustrie eine große Rolle. Für die bessere Waare dieser Art wird auf die Zulassung zur Stempelung

Werth gelegt, weil dieselbe im Verkehr nicht allein von {lehteren

Qualitäten, sondern auch von Imitationen, namentli an den so- genannten Doublewaaren, nur auf diese Weise mit Sicherheit unterschieden werden kann. Da das geringe Gewicht dieser nur mit leihten Stoffen gefüllten Waare jede als ob dieselbe massiv sei, für den Käufer aus\chließt, so er- {eint die Zulassung der Stempelung au nicht bedenkliß. Die Möglichkeit eines Irrthums der gedachten Art macht es dagegen un- thunlich, die Stempelung für solche Waaren zu gestatten, welche, inx Innern aus unedlem Metall bestehend, nur einen goldenen oder silbernen Ueberzug besißen. Das Verbot der Stempelung für diese Waaren entspricht den ausdrücklichen Wünschen der gewerblichen Kreise. Für vergoldete Silbersahen wird nah dem Entwurfe die Stempelung, jedoch nur mit dem Feinheitszeichen der Silberwaare, zulässig sein. Einer Verwechselung dieser Waaren mit Goldwaaren wird durch die verscbieden zu wählende Form des Gold- und Silber- stempel8 vorgebeugt werden.

Für manche Waaren, namentlich für Gegenftände von besonderer Größe, ist die Anwendung eiserner Verstärkungsvorrihtungen im Innern üblich und nach der übereinstimmenden Ansicht dec bethei- ligten Kreise niht zu entbehren. Der Entwurf gestattet dieselbe jedo nur unter der Voraussetzung, daß die Verstärkungen mit dem

Edelmetall in keine andere als äußerlihe, jederzeit ohne Verletzung:

des Metallkörpers der Waare zu lösende Verbindung (z. B. dur Schrauben, Nieten, Scharnier) gebcraht und damit als ein von der edlen Waare verschiedener dit L 0 oen werden,

S T:

Der §. 7, dessen Fassung zum Theil auf den Beschlüssen der Reichstagskommission beruht, behandelt Verleßungen der Bestim- mungen des Geseßes als Vergehen. Da der Entwurf von allen Kontroleinrihtungen absieht, so war die wünschenswerthe Sicherung gegen Täuschung und Betrug im Verkehr nur in einer gesteigerten strafrebtlichen Verantwortlichkeit der Gewerbetreibenden zu finden. Hohe Strafen sind hier {hon dadurch angezeigt, daß der Betrug die Auésicht auf großen Gewinn erweckt, dem gegenüber das Strafmaß für Uebertretungen jede Bedeutung entbehren wüide,

Die Bestimmungen des Entwurfs können sowohl bei der An- bringung eines Feingehalt8zeichens auf den Waaren, als auch dur das &eilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren verleßt werden. In ersterer Beziehung sind drei Fälle zu unterscheiden : 1) die Angabe cines Feingehalts auf Gold- und Silberwaaren, welche nit den durch das Gese verlangten Feingehalt (8. 2) oder uicht die durch das Geseß verlangte Beschaffenheit (§. 6) besitzen, ist unbedingt unzulässig; 2) die Angabe eines Feingebalts auf Gold- und Silberwaaren, welche in ihrer Beschaffenheit dem Gesetze ent- sprechen, ist unzulässig, wenn das Zeichen in der Form nicht dem Gesetze entspricht (§8. 3, 5) oder einen höheren als den wirklich vorhandenen Feingehalt ausdrückt (§8. 2); 3) die Stempelung von nicht goldenen und nicht filbernen (gold- oder silberähnlicben) Waaren ift unzulässig, wenn das Zeichen dem geseßlichen Feinheitssteinpel für Gold- oder Silberwaaren gleich ist, oder in einem Stempäelzcichen bes steht, welches nah dem Gesetz als Feingehaltsbezeihnung für Gold- und Silberwaaren nicht zulässig ist. Der Entwurf hat der größeren Klarheit wegen in den Nummern 1 bis 3 diese drei Fälle auscinander-o gehalten.

In der Nummer 4 ist das Feilhalten der in unzulässiger Weise bezeichneten Waaren unter Strafe gestellt; zu diesen Waaren gehören nicht nur diejenigen, deren die vorhergehenden Nummern Erwähnung thun, fondern auch Waaren, welche in dem Auslande oder vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit einer Bezeichnung versehen worden sind, die, im Inlande oder nah dem gedacbten Zeitpunkte bewirkt, strafbar sein würde, desgleichen die aus dem Auslande ctwa zurücimportirte deutshe Exportwaare, deren oben zu §8. 4 am S{lufß gedacht wurde.

Zu 8. 8.

___ In Rücksicht auf die vorhandenen Waarenbestände erscheint eine längere Uebergang8zeit angemessen, welhe die Gewöhnung an die neuen Einrichtungen vermittelt. Alle Uebergangsmodalitäten, die son noch ctwa in Frage kommen könnten, würden in der Aus- führung auf große Schwierigkeiten stoßen. Es gilt dies insbesondere auch von dem mehrfach empfohlenen Vorschlage, die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes vorhandenen Waaren mit einem Üebergangsftempel zu bezeichnen und unter dem Schutze dieses Zeichens au ferner unbedingt in dem Verkehr zu belassen.

So weit die vorhandenen Waaren in der Uebergangszeit nicht abgeseßt worden sind, wird nab der Absiht des Eatwurss das auf denselben befindlihe Stempelzeichen beseitigt werden müssen. Erheb- lie Bedenken sind in dieser Beziehung aus den gewerblichen Kreisen nicht geltend gemacht. Es liegt in der Absicht, den neuen Feinheits- stempel baldigst festzustellen, um den Gewerbetreibenden die M5glich- keit zu geben, auch s{chon vor dem bezeichneten Zeitpunkte die neue Seinheit8angabe in den Verkehr einzuführen. Sollten landesrech{tlice Bestimmungen der Anwendung des Zeichens, bevor dasselbe cesetliche Geltung empfängt, entgegenstehen, so wird es der Erwägung der Landesregierungen anheimfallen, ob ein Bedürfniß vorliegt, die be- zÜglichen Beschränkungen zu beseitigen, bevor sie nach der dur den Entwurf vorgesehenen Bestimmung in Wegfall kommen.

Angesichts des weit hinausgeschobenen Termins für das Inkraft- treten des Geseßes bedarf es der von der Neichstagskommission vor-- gesehenen Vorschrift nicht, daß Gold- und Silberwaaren, welche mit einem nah den Bestimmungen des Gesetzes unzulässigen Stempel- zeichen verschen sind, noch bis zu einem ferneren Zeitpunkte feil- gehalten werden dürfen. Eine solche Vorschrift schiebt die Wirksam- eit des Gesetzes thatsächlih bis zu diesem ferneren Zeitpunkt hinaus, da es s{wierig ist, zu kontroliren, ob nicht fortgesetzt in der Zwischen-- zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und diesem ferneren Zeite- von noch geseßwidrige Stempelungen von Gold- und Silberwaaren erfolgen.

Gefahr eines Jrribhums,

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zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen

M S9.

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den §8. März

Staats-Anzeiger.

1884.

Fnserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- egister nimmt an: die Königliche Erpedition

Preußischen Staats-Anzeigers :

des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlich | Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 1. derg]. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 2 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[11523] : Steckbrief. Gegen den Wehrmann, Musketier

Gustav Hermsdorf zu Gröningen, welcher si ver- borgen bält, -soll die durch das rechtsfräftige Urtel

des Königlichen Schöffengeriwts zu Gröningen vom Füdenstraße 58, 11. Treppen, Zimmer 2A., ein-

94. Sanuar 1883 wegen unerlaubten Auswanderns festgeseßte GeldstraL von 150 4, event. 7 Wochen Haft, vollstreckt werden. Es wird um Strafvoll- streckung und um Nachricht an das unterzeichnete Gericht ersucht. Gröningen, den 3. März 1884. Königliches Amtsgericht.

[11615] K. Württ, Amtsgericht Nagold. Zurücckgenommen E : wird der Steckbrief gegen den Büttnergesellen

Matthias Schuster von Heideck vom 30. Mai 1882 bezw. 20. September 1882. Den 5. März 1884. Amtêrichter H e ß.

[11524] E - Offene Nequisition. In der Untersuchungsfache wider Kurth D. 50/81 ersuchen wir um ge-

fällige Mittheilung des gegenwärtigen Aufenthaltes des Schuhmachermeisters Hermann Kurth, geboren am 20. Mai 1852 zu Calau, zu unseren Akten. Calau, den 5. März 1884. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

1276] :

1) Der Schmied Wilhelm August Hinze, am 27. Januar 1855 zu Sachsendorf geboren, zuletzt daselbft wohnhaft gewesen, 2) der Maurer Ferdinand Heir- rih Hinze UxL., am 3, Dezember 1848 zu Hackenow geboren, zuleßt in Sachsendorf wohnhaft. gewesen, werden beschuldigt: zu Nr. 1 im Jahre 1881 als beurlaubter Reservist, zu Nr. 2 im Jahre 1880 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus- gewandert zu sein, und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben —, Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Mai 1884, Vormittags 97 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht in Seelow zur Haupk- verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus- bleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Be- zirks - Kommando zu Frankfurt a. D. ausgestieilten Erklärungen verurtheilt werden. Seelow, den 5. Ja- nuar 1884. Sengebusch{, Aktuar, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

M Bai par e B AA- C, eem en ar C E P D E I R E ORALI O O E R R E L I E I Sa R A C A R R EE E L P L M P I E ORLR p

Subhaftationen, Aufgebote, Bor- ladungen u. dergl.

[11625] Bjvangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr. 5818 auf den Namen des Kaufmanns Julius Friedrich Seidler hierselb eingetragene, Bernauerstr. Nr. 106 belegene Grundstück

am 13, Mai 1884, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts- stelle Jüdenstraße 58, 1. Treppe, Zimmer 1d, versteigert werden.

D Grundstück is mit 5640 4 Nußungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Äbschäßungen und andere das Grund- stück betreffende Nachweisungen , sowie _besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, SFüdenstraße 58, IL, Treppen, Zimmer 29 A., einge- sehen werden. s :

Alle Mealberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten spätestens im Versteigerungs- termin vor der, Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu- biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes Me die berüdsichtigten An-

prüche im Range zurücktreken. E M Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in G, 4 den Anspruch an die

telle des Grundstücks tritt. : A Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird

am 13, Mai 1884, Nachmittags 1 Uhr, an Gerichtsftelle, Jüdenstraße 58, 1. Treppe, Zimmer 15, verkündet werden, Berlin, den 22. Februar 1884. - Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 52.

[11624] Sjwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Nicder- Schönhauser Parzellen Band 8 Nr. 321 auf den Namen des Banquiers Gottlob Robert Besser in Görliß eingetragene, Papvel- Allee Nr. 21 belegene Grundstü am 30. Mai 1884. Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Geriht an Gerichtsstelle

Das Grundstück ist mit 5210 4 Nußungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grund- stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsfchreibereîi,

gesehen werden. E

Alle Realberetigten werden aufgefordert, die nicht

von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche,

deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige

Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden

Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungê-

termin vor der Aufforderung zur. Abgabe von Ge-

boten anzumelden und falls der betreibende Gläubi- ger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu macen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten

Gebots nicht berüsihtigt werden und bei Verthei-

lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An-

sprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund-

tüds beanspruchen, werden aufgefordert, vor Scbluß

des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem

Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch

an die Stelle des Grundstücks tritt. i

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

wird am 30. Mai 1884, Nathmittags

1 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1. Treppe,

Zimmer 15, verkündet werden.

Berlin, den 25. Februar 1884, : Königliches Amtsgericht T., Abtheilung 52.

[1043] :

Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Bau-

unternehmer Anton *Bonhagen hierselbst, z. Z. în

Bielefeld, soll dessen in hiesiger Stadt belegener

Grundbesitz: i

E 1) Wohnhaus D, 189 an der Paulinenstraße mit Anbau, zum Brandkataster abgeschäßt zu 28 300 M. mit Hofraum,

2) Wohnhaus D. 190 an der Eke der Grabbe- und Paulinenstraße, abgeschäßt zum Brand- fataster zu 37 100 M,*)

3) Bauplatz neben leßteren an der Grabbestraße zu fatastermäßig 6,62 Qu.-R.,

im Termin den 20. März 1884, Morgens

10 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des Gerihtsgebäudes

meistbietend verkauft werden.

Die Häuser sind erft vor einigen Jahren neu er-

baut, liegen in der Nähe des _Gerichtsgebäudes und

des Bahnhofes und eignet sich das leßtere seiner

Lage und Einrichtung nah vorzugsweise zum Ge-

\châftsbetriebe.

| ie und Verkaufsbedingungen können 4 Woden

vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei (Nr. 6)

eingesehen werden. i Sr angeseßten Termine sind Realrechte an den

Grundbesitz bei Meidung des Verlusts dem Er-

werber gegenüber und Ansprüche an die Kaufgelder

bei Strafe des Aus\{lusses, und zwar für" jedes der

3 Objekte getrennt, anzumelden und zu begründen. Detmold, 22. Dezember 1883.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht. Il Heldman.

*) Nicht 21 700 4, wie in Nr. 6 d. Bl. irrthümlih angegeben.

E Aufgebot. Auf den Antrag des Kaufmanns F. C. Böhnert zu Erfurt, vertreten durch den Justiz-Rath Willert zu Neu-Ruppin, wird der vom Kaufmann Ernst Barenthin auf Joachim Kiesewetter zu Lenzen ge- zogene und vom Ltteren acceptirte Wechsel vom 8. April 1883 über 243 4 90 4, zahlbar am 1. Oktober 1883 zu Lenzen, welcher durch Giro der Handlung Jul. Ruhstadt zu Soest vom 4. Juli d. F. auf den Antragsteller indossirt und angeblich bei der Uebersendung verloren oder gestohlen worden ist, behufs Kraftloserklärung aufgeboten. Die unbe- fannten Inhaber des Wechsels werden aufgefordert, pätestens in dem n un 27. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots- termine ihre Rechte hierselbst anzumelden und den Wechsel vorzulegen, E die Kraftlos- erklärung desselben erfolgen wird. : Lenzen Ä Elbe, den 29. Oktober 1883, Königliches Amtsgericht.

[11631] Aufgebot. Der Wirth Anton Przybylski zu Borzykowo hak als Vormund der minderjährigen Geschwister Josef und Rosalie Jankowski das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuhs Nr. 302 der Kreissparkasse zu Wreschen über 147 4 34 -Z sür die Franz Jankowski'\{chen Spezial-Pupillenmasse lautend, beantragt. i Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf / den 22. September 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rehte anzumelden und die Ur- funde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird, Wreschen, den 1. März 1884, Königliches Amtsgericht,

7 Oeffentlicher Anzeiger. [5

„Jnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

Verschiedene Bekanntmachungen.

Literarische Anzeigen. :

Theater-Ánzeigen. | In der Börsen-

. Familien-Nachrichten. / beilage.

S Aufgebot. Auf Antrag des Abwesenheitspflegers Vogt Shel- linger zu Bisingen wird gegen den am 13, November 1813 zu Bisingen geborenen Laurentius Dehner, welcher seit 30 Jahren in unbekannter Ferne ab- wesend ist, zum Zwecke der eventuellen Todes- erflärung das Ausgebotsverfahren hierdurch eîn- geleitet. e a Der Laurentius Dehner wird hiemit aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine den 3, September 1884, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 11) zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird. . Hechingen, den 15. Februar 1884.

Königliches Amtsgericht.

A i FAOLENS

s find folgende Dokumente:

1) Sybotbetea tein vom 3./30. Juli 1869, laut dessen der Wittwe Friederike Engelmann, geb. Wehrhahn hier, jeßt deren Erben, eine For- derung von 405 M. gegen den Zimmermann Wilhelm Engelmann hier gun,

00 Its /

2) Hypothekenschein vom 9. April 1858 Inhalts

dessen der verwittweten Charlotte Schmidt, geb.

Wolf hier, ein lebenslängliches freies Wohnungs-

recht uvd ein lebenslängliher Auszug, ferner

dem Schuhmacher Karl Schmidt und dessen

Ehefrau Charlotte Schmidt, geb. Wolf, hier,

jeßt deren Erben eine Forderung von 300 Mt.

an den Schußmachermeister Benjamin Schmidt hier zustand, / _ ;

Obligation vom 25./25. Oktober 1872, nah

welcher die verstorbene Dorothee Möhring, geb.

Hiesener, zu Günsterberge, jeßt deren Erben

480 e von dem Handarbeiter Karl Wisse da-

selbst zu fordern haben, : S

angeblich abhanden gekommen und haben die For-

derungsberechtigten, beziehungSweise deren gesetzliche

Nertreter den Verlust und ihre Berechtigung glaub-

haft gemacht und Kraftloserklärung der betreffenden ofumente beantragt. :

a Gefügung der gestellten Anträge werden daher

die ctwaigen Inhaber der abhanden gekommenen

Dokumente, sowie alle Diejenigen, welche daran aus

irgend E E U au zu haben

vermeinen, hierdurch“ geladen, in dem au

"9 Sonnabend, den 24. Mai 1884,

Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine zu erscheinen und ihre Rete wahrzunehmen, namentlich die abhanden gekommenen

Urkunden vorzulegen, widrigenfalls sie durch das am

Schlusse des Ausgebotstermins auf Antrag zu er-

lassende Aus\{lußurtheil ihrer Ansprüche und Recte

für verlustig und die betreffenden Dokumente für kraftlos werden erklärt werden.

Harzgerode, 27. Oktober 1883. -—

Herzoglich Anhaltisbes Amtsgericht. Fokke.

2 I Ad

3)

[1246] General-Aufgebot. A Die nachstehend aufgeführten Sparkassenbücher : 1) Nr. 13 995 der Breslauer Kreis-Sparkasse über 107 "6. 68 S, . ausgestellt für Louise Bienert, 9) Nr. 23 964 der Breslauer Kreis-Sparkasse über 25 M. 99 4, ausgestellt für Maria Posnansty, 3) Nr. 33 430 der Breslauer Kreis-Sparkasse über 151 M. 64 4, ausgestellt für die minorennen Ge- \chwister Fritsche, versehen mit dem Außercours- \eßung8vermerk vom 6. Januar 1880, 4) Nr. 39 437 der Breslauer Kreis-Sparkasse über 158 4 76 S, ausgestellt füc Ernestine Lellis, 9) Nr. 13 940 der Sparkasse des Vorschußvereins zu Breslau über 949 M. 65 3, ausgestellt für Wilhelmine Milde, 6) das Abrechnungsbuch Nr. 2362 der Breslauer Volksbank (eingetragene Genossenscha}t) über 528 M. 50 S, ausgestellt für den Studentenverein Kolko, sollen aufgeboten werden und zwar auf Antrag: ad 1) der verehelichten Luise Bienert, geborenen Förster, von hier, ad 2) der verwittweten Frau Maria Posnansky, geborenen Dhagen, von hier, ad 3) des Vormundes der minorennen Geschwister Fritsche, Schriftseßers Fricdrid Scheel von hier, ad 4) der verwittweten Müllermeister Ernestine Lellis, geborenen Sieber, von hier, ad 5) des Eisen- drehers August Milde zu Groß-Mochbern, i ad 6) des Vorstandes des Studentenvereins Kolko von hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Porsch. S A Inhaber der E werden aufgefordert, spätestens in dem am 18. September 1884, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 47 des 2. Stock8 des hiesigen Amtsgerichts-Gebäudes am Sweidnißer Stadt- graben Nr. 2/3 anstehenden Termine ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen , widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird. Breslau, den 24. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht.

[48675] Aufgebot. Königliches Amtsgericht Striegau, den 27, Oktober 1883. Es werden hiermit aufgeboten auf Antrag: der. verehelichten Steinarbeiter Pauline Stlein- brecher, geb. Roesler, zu Striegau, das Spar-

M

erate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

Annoncen - Bureaur. i p

und am 30, Juni 1883 über 21 M 11 S

autend. Die Inhaber des Sparkafsenbubs haben dasselbe spätestens in dem am 5. Juni 1884, Vormittag 9 Uhr, an der Gerichtéstele, Zimmer Nr. 4, vor dem Herrn Amtêérichter Schnabel anstehenden Ter- mine vorzulegen und ihre Rechte daran anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolgen wird. Königliches Amtsgericht.

[48743] Ausfertigung. Aufgebot.

Im Hypothekenbuche für Unterasbach Band I.

S. 114 ift seit 14. Dezember 1827 auf dem Aer

Plan Nr. 154 in der Steuergeineinde Unterasbach,

im Besiß des Oekonomen Hyronimus Kipf 1n

Unterasbach, als Hypothek eingetragen :

„425 Fl. Kaufgeldrückstand dem Samuel Wolf und Veis Jacob zu Dittenheim laut gericht- lichen Kaufprotokolls vom 17. Oktober 1804 ;

ferner im Hypothekenbuche für Pflaumfeld Band I.

S. 236 seit 26. Oktober 1826 auf der Wiese Pla

Nr. 2567 in der Steuergemeinde Pflaumseld, im

Besitz der Bauernkinder Anna Margaretha, Johann

Georg und Anna Maria Baumeister in Saujen-

hofen : :

n „49 Fl. 48 Kr. Capital zu 5% und 6 Fl. Kostenaversum den drei Fischer'shen Kindern Fohann Geora, Johann Michael und Maria Barbara laut Darlehensvertrags vom 29, Sep- tember 1826“. e

Da die Nachforshungen nach den rechtmäßigen

Snhabern dieser Forderungen fruchtlos geblieben und

vom Tage dec leßten auf die Forderungen sih be-

ziehenden Handlung an mehr als dreißig Jahre ver- strichen sind, so ergeht auf Antrag der Besitzer an

Diejenigen, welhe auf die Forderungen ein Recht

zu haben glauben, hiemit die Aufforderung, ihre

Ansprüche und Rechte innerhalb sechs Monaten,

vätestens im Aufgebotstermine vom

A Dienstag, den 7. Oktober 1884,

Vormittags 9 Uhr,

im diesgerichtlihen Situngsfaale geltend zu machen,

widrigenfalls die Forderung für erloschen erklärt und

im Hypothekenbuche gelös{cht würde. L

Gunzenhausen, den 3. November 1883.

Königliches Amtsgericht.

(L, .8) S(whorxr. i : Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt. i aat eulauiea, den 5. November 1883.

Der K. Gerichtssekretär: Habermann.

442 Aufgebot.

“Be Lohnkutscher Baptist Rauscher von hier hat das Aufgebot des ihm angeblich abhanden gekommenen von der Sparkasse zu Franfsurï am Main unter Nr. 35512 ausgefertigten Einlagebuhs über Lin Guthaben von 1110 f 9 S beantragt. Der In- haber der Urkunde wird aufgefordert, patestens tin

dem aus e j Montag, den 14. Juli 1884, Vormittags 11 Uhr, : vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 16, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung“ der Urkunde er- folgen wird. E Frankfurt a. M., den (. Januar 1884. _ Königliches Amtsgericht, Abtheilung TV.

[48673] Aufgebot. i:

Auf den Antrag des Sattlers H. Dörpmund zu Wallensen wird der Inhaber der dem Ersteren an- geblich verlorenen Obligation der städtischen _Spar- Tae zu Alfeld ib Me 1236 über 200 nebst Talon mana feine Rechte auf drese spätestens im Aufgebotstermin vom I n ieilbda, 10. Juli 1988,

Vormittags 11 Uhr, hier anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben für kraftlos ertlärt werden sollen. E -

Alfeld, den 31. Oktober 1883.

Königliches Amtsgericht, T. Fran cke.

769 AUeL O Eheleute Ackermann August Töôlle II. und dessen Ehefrau Friederike, geb. König, in Leimbach, haben dem Gerichte angezeigt, daß sie wegen eines ihnen aus der Landes-Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothe® mit threm im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerihts zu Letms bah unter den Nr. 16 belegenen Aker- und dem unter Nr. 85 belegenen Hintersassenhose zu bestellen beabsichtigen. Dieselben bestehen : a. aus den Gebäuden und 9 : b. aus den Grundstücken, welhe in der Grund- \teuer-MutterrolUe der Gemeinde Leimbach unter Artikel Nr. 25 u. 26 zu 11,2117 ha Hosraum, Garten, Aer, Wiese und Holzung und 1,6842 ha Aer und Wiesen beschrieben sind, c. aus den sonstigen Zubehörungen und Berechti- Nachdem die Provokanten als verfügungsfähige Eigenthümer des zu verpfändenden (Grundbesißes sich allhier vorläufig aus8gewie]en haben, jo werden unter Bezugnahme auf die §8. 25 und 26 der Verord- nung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Ge- seßes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche

unter Hausnummer 16

Jüdenstraße 58, I. Treppe, Zimmer 15, versteigert werden.

Büttner.

kfassenbuchh Nr. 4542 der städtischen Sparîasse zu Striegau, für die Antragstellerin ausgesteUt

an die bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche

F