1884 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 13.

Die Statuten bestehender eingescriebener Hülfskafsen, welche den Vorschriften dieses Geseßes nicht genügen, sind der erforderlichen Ab- änderung zu unterziehen. j i

Kaßen, welche dieser Verpflihtung nit bis zum 1. Januar 1885 genügen, find von der höheren Verwaltungsbehörde unter Bestim- mung einer Frist dazu aufzufordern und können nah unbenutßtem Ablauf dieser Frist geschlossen werden. Die Schließung erfolgt nah Makßgabe des §. 29.

Artikel 14.

Von beftehenden einges{riebenen Hülfskafsen, welche örtliche Ver- waltungsstellen errichtet haben, ift die in §. 19d. vorgeschriebene An- zeige binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

Begründung.

Die Ermittelungen über die bisherige Wirksamkeit des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskafsen vom 7. April 1876 (Reichs- Geseßzbl. S. 125), welche vor der Aufstellung des Entwurfs des Ge- setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, angestellt wur- den, ergaben, daß verschiedene Bestimmungen des erstgenannten Ge- seßes einer Abänderung oder Ergänzung, bedürftig seien. Die zu dem Ende erforderliche Revision mußte indessen einstweilen ausgeseßt werden, da vor Erlaß des letztgenannten Geseßes nicht zu übersehen war, inwieweit dasselbe in das Hülfskassenwesen eingreifen würde. Inmittelst ist das Krankenversiverungs-Geseß vom 15. Juni 1883 (Neichs-Gesetzbl. S. 73) zu Stande gekommen und publizirt worden.

Aus demselben ergiebt si, daß

1) die Geltung des Hülfekassengeseßes durch §. 87 Absay 2 des

Krankenversicerung8geseßes auf diejenigen Hülfskassen bescränkt ift, binsichtlih deren eine Verpflichtung zum Beitritt nicht besteht, deren

‘Entstehung und Bestand demna auf der freien Entschließung ihrer

Mitglieder beruht ;

2) die Mindeftunterstüzungen, welhe die dem Geseße vom 7. April 1876 ferner unterstellt bleibenden Hülfskafsen* ihren Mit- gliedern gewähren müssen, wenn fie durch die Mitgliedschaft einer einer ihnen obliegenden Versicherungspfliht genügen sollen, durch S. 75 des letzteren Gesetzes neu festgestellt find.

Durch die erstere Bestimmung verlieren diejenigen Vorschriften, welcbe nur auf Hülfskassen, binsichtlih deren eine Verpflichtuna zum Beitritt besteht, anwendbar find, ihre materielle Bedeutung. Durch die leßtere entsteht die Frage, ob die Zulassung von Hülfskassen als eingescriebene noch ferner von der Gewährung einer Mindestunter- stüßung abhängig bletben foll. Daneben werden dadurch diejenigen bestehenden eingeschriebenen Hülfskafsen, welhe dem Geseße vom 7. April 1876 auch ferner unterstellt bleiben, zum großen Theile zu einer Abünderung ihrer Statuten genöthigt werden. Um die- selben einer {späteren nochmaligen Revision ihrer Statuten zu erheben, empfiehlt es sich, diejenigen Abänderungen und Ergänzungen des Geseßes vom 7. April 1876, welche sich als noth- wendig oder zweckmäßig herausgestellt haben, so zeitig auszuführen, daß fie noch vor dem vollen Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Krankenversiherung der Arbeiter (1. Dezember 1884), in Wirk- famkeit treten können.

Der zu dem Ende aufgestellte Geseßentwurf enthält in den Arti-

feln 1, 2, 5, 6 diejenigen Abänderungen, welche in Folge des Erlasses des Krankenversicherungsgeseßes rathsam erscheinen, in den übrigen Artikeln diejenigen Abänderungen und Ergänzungen, für welche bei der bisherigen Anwendung des Hülfskassengesetes selbst ein Bedürfniß hervorgetreten ift. __ (Cine Zufammenstellung des gegenwärtigen Wortlauts des Ge- jees mit demjenigen, welcher sich aus der Vorlage ergiebt, ift unter A beigefügt.)

Zur Begründung derselben is Folgendes zu bemerken :

n Ait 12,5,

Um das Verständniß der Vorschriften des Gesetzes zu erleichtern und mögliche Zweifel bei seiner ferneren Anwendung auszu\chließen, emvfiehlt es sich, den Bereich seiner Geltung, wie derselbe durch §8. 85 Abfatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes begrenzt ist, in §. 1 zum Aus- druck zu bringen, und alle diejenigen Vorschriften, welche durch diese Begrenzung des Geltungsbereiches ihre materielle Be- deutung verloren haben, auch formell zu beseitigen. Das erstere fol nach Artikel 1 durch die Einshiebung der Worte ge- iehen: „und auf freie Uebereinkunft beruhen.“ Zu den Vorschrif- ten, welche ihre materielle Bedeutung verloren haben, gehören neben denjenigen, welche ausdrücklich von Kassen handeln, hinsichtlich deren eine Verpflichtung zum Beitritt besteht, au diejenigen, welche das Verhältniß der zu Kassenbeiträgen oder zur vorshüssigen Leistung der Beiträge ihrer Arbeiter verpflichteten Arbeitgeber zu regeln be- stimmt sind, da eine derartige Verpflichtung nur bei Kassen, hin- sichtlich deren eine Verpflihtung zum Beitritt besteht, also niht mehr bei den dem Gesetze unterstellt bleibenden Kassen vorkommen kann. Die in Frage kommenden Vorschriften finden si

__1) in §. 3 des Gesetzes, welcher vorschreibt, daß das Kafsenstatut Bestimmungen treffen soll über die Höhe der Zuschüsse der Arbeit- aeber, falls sie dazu geseßlich verpflichtet sind (Ziffer 3), über die Vertretung der zu Zuschüssen verpflichteten Arbeitgeber im Vorstande (Ziffer 5) und in der Generalversammlung (Ziffer 6).

Diese Vorschriften werden durch Artikel 1 ad 3, 5, 6 beseitigt.

Die Begründung der Ziffer 6a siehe unten;

__2) in §. 9, welcher den Arbeitgebern das Recht beilegt, die für ihre Arbeiter vorgeshossenen Beiträge am Lohne zu kärzen ;

3) in §8. 14, welcher für Kassen mit Beitrittszwang die Ermäßi- gung der Beiträge, die Erhöhung der Unterstüßung und die Ein- ziehung der rückständigen Beiträge regelt;

4) în §. 16 Absay 2 und §. 21 Absatz 3, welche die Vertretung der Zuschüsse leistenden Arbeitgeber im Vorstande und in der Ge- neralversammlung regeln ;

9) in §. 23, welcher für die mit Beitrittszwang versehenen Kassen die Wahrnehmung der Befugnisse der Kassenorgane unter gewissen Vorausseßungen der Gemeindebehörde überträgt;

6) in §. 28, ‘in welchem durch den Zwischensaß: „in Ansehung deren eine Beitrittspfliht der Arbeiter nicht begründet ist“ die Be- fugniß zur Auflösung für Kassen mit Beitrittszwang ausge- {lossen wird.

Die Vorschriften ad 2 bis 5 und der unter 6 aufgeführte Zwischen- 1a werden, da sie dur das Krankenversicherungsgeseß gegenstandslos geworden sind, durch Art. 5 beseitigt.

L Zu Artikel 6.

__ Die Bestimmung des S, 11 beruht im Wesentlichen auf dem Zusammenhange des Hülfskafsengesetßes mit dem Geseße vom 8. April 1376, betreffend die Abänderung des Titels VIIT der Gewerbeord- nung. Weil in dem letzteren Geseßze tie Verpflichtung zur Kranken- versicherung, deren Einführung dur Ortsstatut den Gemeinden über- laffen wurde, fo geregelt war, daß sie dur Beitritt zu irgend einer eingeschriebenen Hülfsfkasse sollte erfüllt werden können, fo ergab ih die Nothwendigkeit, der Umgehung der Versicherungspfliht durch Errichtung eingeschriebener Hülfskassen mit unzulänglihen Unter- stüßungen auf dem Wege entgegenzutreten, daß von jeder Hülfskasse, welhe die Rechte einer „eingeshriebenen“ erlangen wollte, die Gewährung einer geseßzlihen Mindestleistung verlangt wurde. Die Folge dieser Bestimmung war indessen, daß einer Co Zahl von Kassen, welche geringere Unterstüßungen gewähren, die Er- langung der Rechte eingeschriebener Hülfskassen unmöglih gemacht wurde, obwohl sie thatsählich zum großen Theile für solche Kreise bestehen, für welche eine Verpflihtung zur Krankenversiherung weder na) den Bestimmungen des Geseßes vom 8. April 1876 noch nach dem Krankenversicherungsgeseße in Frage kommt.

Nachdem durch deu §. 75 des leßteren Gesetzes die Voraus- seBungen selbständig festgeseßt sind, unter welchen der Verpflichtung zur Krankenversicherung dur den Beitritt zu einer „eingeschriebenen Hülfskasse“ genügt werden kann, ist der Grund, aus welbem die Zu- laffung einer Krankenkasse als „eingeshriebene Hülfskasse“ von der Gewährung einer Mindestunterstüßung abhängig gemacht wurde, birweggefallen. An und für sih aber muß es erwünscht erscheinen,

diese Zulaffung auch solchen Kassen zu ermöglihen, welche ge- ringere Unterstüßungen gewähren. Es handelt \ich dabei zum Theil um die erwähnten Kassen, deren Mitglieder Kreisen ange- bôren, auf welbe das Krankenversicberungsgeseß keine Anwendung findet (kleinere Handwerker, untere Angestellte im Staats-, Kom- munal- und ‘Privatdienste 2c.). Diese Kassen entbehren gegenwärtig zum Theil jeder rechtlichen Grundlage, und die Mitglieder der- selben verzidten lieber auf eine folde, als daß sie die Unter- ftüßungen auf einen Betrag erhöhen, welchen sie ihren Verhältnissen niht entsprehend finden. Außerdem kommen diejenigen Kassen in Betracht, welchen versicherungépflichtige Personen beitreten, um si einen Zuschuß zu den ihren Anforderungen nit genügenden Unter- stüßungen derjenigen Kasse zu sihern, welcher sie zu Erfüllung ihrer Versicherungspfliht beigetreten sind. Das Streben der Arbeiter nah einer höheren Krankenversicherung, als sie in der Regel dur eine Krankenkasse geboten mird, ift, soweit es nicht zur Ueberversicherung führt, durch das Krankenversiherungsgeseß als berehtigt anerkannt und wird thunlihst dadurÞch zu fördern sein, daß aub den Kassen, welche scine Befriedigung ermöglichen, die Gelegenheit zur Erlangung einer sicheren rechtlihen Grundlage geboten wird. An- gesihts des Verbotes der Ueberversiherung kann jenem Bestreben aber nur durch solche Kassen Befriedigung gewährt werden, deren Unterstüßungen hinter der bisher von den eingeschriebenen Hülfs- kassen geforderten Mindestunterstüßung zurückbleiben, und welche mit- bin die Rechte der letzteren Kassen nur erlangen können, wenn die Forderung der Mindeftunterstützung in Wegfall gebracht wird.

Demgemäß wird der bisherige §8. 11 zu streichen sein.

Die Festseßung eines Hôchstbetrages der Unterstützung (S. 12 Absatz 1) ist in das Gesetz, wie die Motive der Vorlage (Drud|. des Reichstags 1875 Nr. 65 S. 37) ergeben, hauptsäcblih aufgenommen worden, um das Gebiet der cingeschriebenen Hülfskassen von dem- jenigen des eigentliben Versicherungs8wesens abzugrenzen und durch die Aus\scließung allzu hoher Unterstüßungen der Gefahr der Simu- lation entgegenzutreten. Der letztere Zweck wird indessen durch die in §. 12 vorgenommene Bemessung, welche Unterftüßungen im Betrage des fünffahen der Mindestunterstüßungen oder (für Männer) des 2¿fachen des ortsüblihen Tagelohnes zuläßt, offenbar nit erreibt, da die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfskafsen unzweifelhaft für Personen errichtet wird, deren Arbeitsverdienst das 2zfache des ortsüblihen Tagelohnes nicht erreicht, für weldbe also Unterstüßungssäße in dem geseßlich zulässigen Höchstbetrage ihren Arbeitsverdienst überschreiten und demnach nah der angenommenen Voraussetzung einen Anreiz zur Simulation enthalten würden. Um der Gefahr der leßteren wirksam zu begegnen, würde die zulässige Unterstüßung so begrenzt werden müssen, daß sie in keinem Falle den Betrag des Arbeitslohnes erreihen könnte. Eine so niedrige Bemessung, wie dazu erforderlich sein würde, ist aber wiederum für die freien Hülfskassen bei der großen Verschiedenheit des Arbeitsverdienstes der in Betracht kommenden Personen nicht zu- lässig, weil es dadurch Personen mit hohem Arbeitsverdienste, wie sie sowohl unter gewissen Klassen von Arbeitern, als namentlich außer- halb des Kreises der Arbeiter vorkommen, unmöglih gemacht wer- den würde, in der Form der eingeschriebenen Hülfskassen zu einer ihrem Bedürfnisse entsprechenden Krankenversiherung zu gelangen.

Kann hiernach die Festseßung des Höchstbetrages der Unterstützung als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Simulation nicht an- gesehen werden, so erscheint sie andererseits au als Abgrenzung der Hülfsfassen gegen eigentlihe Versicherungsanstalten nicht erforderlich, sofern und so weit die ersteren auf die Unterstüßung in Krankheits- fällen beschränkt bleiben, da die Möglichkeit, durch Versicherung für den Krankheitsfall die über die nothwendige persönliche Unterstützung hinausgehenden Vermögensinteressen, denen die die eigentlichen Verfiche- rungêanstalten dienen, sicherzustellen, durch die Natur der Krankenversiche- rung ohnehin ausgeschlossen erscheint. Die erforderliche Abgrenzung dürfte deshalb {on ausreichend gesichert werden, wenn die Unterstüßungen welche die Hülpskassen gewähren dürfen, auf den Krankheitsfall be- {ränkt bleiben. Nur insoweit, als den Hülfskassen gestattet wird, darüber hinaus auch für den Todesfall ihrer Mitglieder eine Unter- stüßung zu gewähren, alfo als Sterbekassen zu fungiren, besteht ein Bedürfniß, das Hinübergreifen auf das Gebiet der eigentlichen Lebensversicherung auszuschließen. Dies kann aber {hon in der Weise ausreichend gesehen, daß das Sterbegeld in seinem Höchstbetrage auf ein Mehrfaches des Krankengeldes festgeseßt wird, da das leßtere nie fo hoch sein wird, daß nicht durch Festseßung des zulässigen Sterbegeldes in einem mehrfachen seines Betrages die Ausartung in eine eigentliche Lebensversiherung abgeschnitten werden könnte.

Diese Erwägungen rechtfertigen es, den bisherigen ersten und e dur eine Bestimmung zu ersetzen, welche als Regel die Beschränkung der Hülfskassen auf Gewährung von Krankenunter- stüßung an die Mitglieder unter Aufzählung der zulässigen Arten der- selben zum Ausdruck bringt. Jnwieweit darüber hinausgegangen wer- den darf, wird durch die Absätße 3 und 4 auch na der erfolgten Ab- änderung der beiden ersten Absäte in genügender Weise festgestellt, da namentlich das Zehnfache dcs wöchentlihen Krankengeldes auch bei einem hohen Betrage des letzteren niemals eine so hohe Summe er- reihen wird, daß die Sterbegeldversicherung zu einer eigentlichen Lebensversicherung werden könnte.

Die Abänderung des §. 13 ist nur redaktionell und eine noth- wendige Folge der Streichung des 8. 11.

: Zu Artikel 4.

_Der vierte Absay des §. 7, welcher in seiner gegenwärtigen Fassung mit der Regierungsvorlage übereinstimmt, stieß bereits bei der Berathung der leßteren in der Kommission des Reichstags auf das Bedenken, daß es niht zu rechtfertigen sei, den soliden fleißigen Ar- beitern die Möglichkeit zu nehmen, ihre Kassen dur geeignete statu- tarishe Beftimmungen gegen Ueberlassung dur die Unterfstüßungs- ansprüche leihtsinniger und liederliher Arbeiter zu \{chützen. Dies Bedenken führte zu dem Antrage der Kommission, dur einen Zusatz die Ausschließung der Unterstüßung in Fällen solcher Krankheiten zu ermöglichen, welche sich die Kassenmitglieder durch grobes Ver- schulden zugezogen haben. Der Antrag wurde zwar vom Reichstag abgelehnt , vornehmlich deshalb, weil man in dem Ausdrucke „(robes Verschulden“ die erforderliche juristishe Bestimmtheit rer- mißte und befürchtete, daß entsprechende statutarische Bestimmungen zu unerwünschten Chikanen und Streitigkeiten führen würden. Bei der Ausführung des Gesetzes hat si indessen gezeigt, daß die Erwägung, auf welcher der Antrag der Kommission eule eine zu- tresfende war und einer in Arbeiterkreisen weitverbreiteten Auffassung entsprach. Durch die Berichte der darüber befragten zuständigen Be- hörden ift festgestellt, daß nicht wenige bestehende Krankenkassen die Absicht, sih in eingeschriebene Hülfskassen umzuwandeln, ledig- lih deshalb aufgegeben haben, weil sie sich das Recht, in Fällen ge- wisser selbstvershuldeter Krankheiten die Unterstüßung auszuschließen, nicht nehmen lassen wollten. In den Entwurf des Kranken- versicherung8gesezes wurde demnah eine dem vorgedahten Antrage der Kommission des Reichstags entsprechende Bestimmung aufgenem- men. Dieselbe stieß zwar in der zur Vorberathung des leßteren Gesetzes eingeseßten Kommission auf dieselben Bedenken, welche ihre Aufnahme in das Hülfskassengeseß verhindert hatte. Das Bedürfniß, welches durch die Bestimmung befriedigt werden sollte, wurde in- dessen als vorhanden anerkannt, und es gelang au, eine jede Bedenken auss{ließende Fassung zu finden, in welcher die Be- stimmung \chließlich als Ziffer 2 des §8, 26 des Krankenver- fiherungs8geseßes angenommen wurde. Dem Bedenken, daß es für gewisse, unter die Bestimmung fallende Krankheiten im öffent- lichen Interesse und in demjenigen der Gesammtheit der Kassenmit- glieder liege, die ordnungsmäßige ärztlihe Behandlung thunlichst sicherzustellen, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Ausschließung der Unterstüßung nur für die Geldunterstüßung, nicht aber für die Gewährung freier ärztliher Behandlung und Arznei zugela\sea wurde.

Nach diefem Vorgange empfiehlt es si, den vierten Absayz des S. 7 in der vorgeschlagenen Weise abzuändern.

Zu Artikel 7. , Nach §. 15 Saß 2 ist der Aus\{luß von Mitgliedern zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Vorausfezung.

Na wörtliher Auslegung dieser Bestimmung würde es aud zuläsfig sein, Mitglieder auszuscliéßen, welhe während ihrer Mitgliedschaft die Altersgrenze überschritten haben, über welhe hinaus nah Be- stimmung des Statuts Mitglieder nit aufgenommen werden sollen, oder deren Gesundheitszustand während ihrer Mitgliedschaft eine Ver- änderung erlitten hat, welbe sie nach Bestimmung des Statuts aufnahmeunfähig machen würde. Es liegt auf der Hand, daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch die angezogene Beftimmung den Aus\{luß aus der Kasse in diesen Fällen für zulässig erklären. Da indefsen in der That Fälle vorgekommen sind, in denen Kafsenstatute Bestimmungen aufgenommen haben, durch welchbe der Aus\{luß aus der Kasse in diefen Fällen für zulässig erklärt ist, so empfiehlt es \ih die Unzulässigkeit folher Bestimmungen durch den vorgeschlagenen Zusatz außer Zweifel zu stellen. Zu Artikel 2 ad 6a, Artikel 3, 8.

Der §. 4 Absay 4 des Gesetzes bestimmt, daß eine Kasse, welce behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unterstützungen ört- lihe Verwaltungsftellen einrihtet, ihre Zulassung bei derjenigen höheren Verwaltungsbehörde zu erwirken hat, in deren Bezirk die Haup1!kasse ihren Siß hat. Diese Bestimmung, welche auf den An- trag der Kommission des Reichstags aufgenommen wurde, ist auf Seite 9 des Kommissionsberichtes (Drucksachen Nr. 148) mit folgen- den Worten begründet :

e Der vorlette Absaß, den die Kommission dem §. 4 hinzu- fügte, soll der falichen Auslegung vorbeugen, wona eine Hülfskasse, welbe über größere Gebiete sich erstreckt, an meh- reren Orten zur Bewerbung um die Zulassung genöthigt wer- den könnte. Es bezieht \sih nit auf die in §. 33 vorgesehene Vereinigung verschiedener selbständiger Hülfskassen.“

Nach dieser Fassung und Begründung sollen die örtlichen Ver-

waltungsstellen, welche übrigens nur noch in dem §. 22 eine beiläufige Erwähnung finden, nur zur Erhebung der Beiträge und zur Auszah- lung der Unterstützungen eingerichtet werden dürfen, nit aber örtliche Zweigkafsen bilden, denen eine wenn auch nur relative Selbständigkeit beiwohnt. : __ RKassenverbände, welche aus mehreren selbständigen, wenn auch in ihrer Selbständigkeit durch die Verbandseinrihtungen beschränkten, Einzelkassen bestehen, können sich, wie auch in der Begründung der Kom- mission anerkannt wird, nur auf Grund des S. 35 organisiren. Wenn ferner der §. 20 in Absatz 1 und 2 bestimmt, daß über alle Angelegenheiten der Kasse, welhe niht durch den Vorstand oder Auëshuß wahrgenommen werden, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht und daß diese dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen kann, \o folgt hieraus, daß weder den Organen, noch der Gesawmtheit der Mit- glieder ciner öôrtlihen Verwaltungsstelle. abgeschen von der Erhebung der Beiträge und der Auszahlung der Unterstüßungen, Verwaltungs- funktionen oder die Befugniß, über Angelegenheiten der Kasse Be- \chlüsse zu fassen, eingeräumt werden dürfen.

Die Stellung, welche hiernach das Geseß den örtlichen Ver- waltungsstellen anweist, ist bisher vielfah sowohl von den Bethei- ligten, als au von den für die Zulassung der eingeschriebenen Hülfsfkfassen zuständigen Behörden verkannt worden. In einer Reihe von Statuten zugelafsener eingeshriebener Hülfskassen werden den örtlihen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mit- glieder, für welche sie etngerihtet sind, Befugnisse eingeräumt, welche mit der denselben durch das Gesetz angewiesenen Stellung nicht vereinbar find. Beispielsweise wird den örtlihen Verwaltungs- stellen das Recht der Aufnahme neuer Mitglieder eingeräumt und von ihrem Antrag die Aus\ch{ließung von Mitgliedern abhängig gemaht. Im Widerspruch mit der ausdrücklichen Vorschrift des §. 6 Absaß 2 Say 2 wird ihnen die Befugniß zuge- wiesen, Handzeihen Schreiben8unkundiger zu beglaubigen. Ferner findet si in Statuten von Kassen, welhe im Aligemeinen nur Geld- unterstüßung gewähren, die Bestimmung, daß die Gesammtheit der Mitglieder, für welche eine örtliche Verwaltungsstelle eingerichtet ift, beschließen kann, den Mitgliedern gegen Kürzung eines Theils des Krankengeldes freie ärztlihe Behandlung und Arznei zu gewähren. Derselben Gesammtheit der Mitglieder wird vielfa das Recht ein- geräumt, den Vorftand der örtlihen Verwaltungsstelle, sowie für vao derselben den Kassenarzt und die Krankencontroleure zu wählen.

Grbellt hieraus das Bedürfniß, zur Sicherung einer richtigen und gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes in dasselbe ausdrückliche Vorschriften über die Befugnisse, welche den örtliben Verwaltungs- stellen beigelegt werden können, aufzunehmen, so hat sich ferner ge- zeigt, daß es in dem Geseße an Bestimmungen fehlt, welcbe es den Behörden ermöglichen, die ihnen über die eingeschriebenen Hülfskafsen obliegende Aufsicht aub hinsichtlih der mit örtlichen Verwaltungs- stellen versehenen Kassen dieser Art wirksam wahrzunehmen. Das es enthält zwingende Vorschriften für die Kassen, welche ebensowohl von den örtlihen Verwaltungsstellen wie von der Verwaltung der Hauptkasse übertreten werden können. Dahin gehört namentlich die Vorschrift des §. 13, nach welcher zu anderen Zwecken, als zu den geseßlih zulässigen Unterstützungen und zu den Verwal- tungskosten, Beiträge von den Mitgliedern nit erhoben werden dür- fen. Eine Kontrole darüber, ob diese Vorschrift nicht übertreten wird, ist für Kassen, welche sih über weite Gebiete, zum Theil über das ganze Reich erstrecken und an zahlreichen Orten örtliche Ver- waltungsftellen einrihten, nicht möglih, wenn die Aufsichtsbehörde nicht einmal von der Errichtung und dem Sitze der örtlichen Verwaltungsstellen Kenntniß erhält, und sie würde auch, wenn dies geshähe, niht mit Erfolg ausgeübt werden können, wenn, wie es nach den bestehenden Vorschriften der Fall ist, die Aufsiht nur von der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Kasse und niht auch von derjenigen des Sitzes der örtlichen Berwaltungsstelle wahrgenommen werden könnte. Eine Ergänzung der beftehenden Vorschriften in dieser Beziehung erscheint um so mehr geboten, als die Mehrzahl der in Frage kommenden Kassen als Veranstaltungen größerer, poli- tishe und fozialpolitishe Ziele verfolgender Vereinigungen erseinen und daher die Gefahr nahe liegt, daß die Organisation der Kassen zur Förderung der Agitation solcher Vereinigungen unter Umgehung der geseßlichen Vorschriften über das Versammlungs- und Vereins- wesen gemißbraucht wird.

Um die hiernah erforderliche Regelung des Verhältnisses der örtlichen Verwaltungsstellen herbeizuführen, soll nah Artikel 2 des Entwurfs in den §. 3 des Gesetzes eine neue Ziffer unter 6a ein- geschaltet werden, nach welcher das Kassenstatut über die Bildung und die Befugnisse der örtlihen Verwaltungsfstellen, falls solche er- richtet werden sollen, Bestimmung zu treffen hat. Die Vorschrift ist erforderli, um der für die Zulassung zuständigen Behörde das Urtheil darüber zu ermöglichen, ob die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen sich in den geseßlihen Grenzen halten. Zur materiellen Regelung der Verhältnisse der örtlihen Verwaltungs- ftellen sollen nach Artikel 7 des Entwurfs die §8, 19a, 19b, 19e in das Gesetz aufgenommen werden. Dieselben verfolgen den Zweck, den Kassen eine Decentralisation ihrer Verwaltung in soweit zu er- möglichen, als es erforderlich ift, um auch weit verbreiteten Kassen eine Organisation zu geben, welche die Betheiligung an der Kasse auch den vom Sitze derselben entfernt Wohnenden ohne ftörende Unbequemlichkeiten und dem Kassenvorstande die Einrichtung der zu einer raschen und möglichst einfachen Erledigung der Geschäfte erfor= derlihen Hülfsorgane möglich zu machen.

Nach §. 19 a soll demnach, abweichend von dem Bestehenden, den örtlichen Verwaltungsstellen neben der Echebung der Beiträge und der Auszahlung der Unterstüßungen auch die Befugniß beigelegt werden können, Beitritts- und Austrittserklärungen entgegenzunehmen, Handzeihen Schreibensunkundiger in Gemäßheit des §8. 6 Absay 1 zu beglaubigen und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole für ihren Bezirk zu treffen. Um nicht einen formellen Widerspruch im Wortlaute des Gesetzes eintreten zu lassen, soll nah Artikel 3 im S. 6 ein die Beglaubigung von Handzeichen betreffender Zusaß einge, \altet werden.

Die Befugniß der örtlichea Dettingen, Beitrittserklärungen entgegenzunehmen, enthält “insichtlih derjenigen Kassen, bei welchen der Eintritt in die Kasse statutenmäßig lediglich von der Beitritts«

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‘werden muß. Das Ergebniß der S so

erklärung abhängig ift, die Befugniß, neue Mitglieder aufzunehmen. Wo dagegen die Aufnahme neben der Beitrittserklärung noch eine ausdrüdlide Annahme derselben fordert, welhe von einer Ent- scheidung über die statutenmäßigen Vorausfeßungen der Auf- nahmefähigkeit abhängt, muß dieselbe, um eine gleihmäßige Hand- habung des Statuts und die Kasse gegen Aufnahme ftatutenmäßig nicht aufnahmefähiger Mitglieder zu sichern, dem Kassenvorstande vor- behalten werden; auch in diesem Falle ist indessen die Befugniß der örtlichen Nerwaltungéstelle jedenfalls dann nit ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedschaft, sofern sie überhaupt eingeräumt wird, von dem Zeitpunkte der Beitrittserklärung ab datirt wird. /

Von den unter Ziffer 1 erwähnten Wahlen muß hinsichtlich der- jenigen der Mitglieder der Verwaltungsstelle und des Kassenarztes dem Kassenvorstande die Bestätigung und nöthigenfalls die Beseiti- gung der Gewählten vorbehalten bleiben, weil derselbe anderenfalls behindert sein würde, diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche ihm er- forderlih ersheinen, um seiner Verantwortlichkeit für die gesez- und

Ftatutenmäßige Verwaltung der Kafse genügen zu können. Die gleiche

Befugniß hinsichtlih der Revisoren und Krankenbesucber dem Kafsen- vorstande vorzubehalten, erscheint nicht erforderli, da die Thätigkeit der ersteren nur die Bedeutung baben kann, das Interesse der einer örtlihen Verwaltungéstelle angehörenden Mitglieder an der Kassen- verwaltung wahrzunehmen, die der örtlihen Verwaltungsstelle dem Kassenvorstande gegenüber zufallende Verantwortlifkeit aber nit zu alteriren vermag, und da ebenso die örtlich ein- gerichtete Krankenkontrole Maßregeln des Kassenvorstandes zu gleidem Zwecke nit ausschließt. Hinsichtlih der Befugniß, welche der Ge- fsammtheit der Mitglieder nah §. 19 b Ziffer 3 soll beigelegt werden Fönnen, ist auf die Begründung zu Art. 8 zu verweisen.

Mit Rüdsicht auf die Unklarheit, welche bisher in der Auffassung der für die örtlichen Verwaltungsstellen maßgebenden Vorschriften des Gesetzes heroorgetreten ift, ersheint es nicht - überflüssig, im S. 19e ausdrüdcklich auszusprechen, daß weitere Befugnisse als die in §8. 19a, 19 b bezeichneten, den örtlihen Verwaltungsstellen nicht beigelegt wer- den dürfen. L :

Der §. 19b. trifft diejenigen Bestimmungen, welche erforderlich find, um eine wirksame Beaufsichtigung der mit_ örtlihen Verwal- tungsstellen arbeitenden Kassen zu ermöalihen. Erste Boraus\seßung einer solchen ist, daß die zuständigen Behörden von der Errichtung der örtlichen Verwaltungsstellen, von ihrem Siß und denjenigen Per- sonen, welche die örtliche Verwaltung führen, Kenntniß erhält. Hiervon joll daher erstmalig der Kassenvorstand der für den Siß der Kasse zu- ständigen Aufsichtsbehörde Anzeige erstatten; und dicse soll mit Rück- fiht auf die nah Artikel 11 im §. 33 zu treffende Regelung der Beaufsichtigung derjenigen Aufsichtsbehörde mitgetheilt werden, in deren Bezirke die örtlihe Verwaltungsstelle ihren Siß hat. Spätere

‘Veränderungen in dem Bezirke und dem Personal der örtlichen Ver-

waltungsstelle sollen dann, entsprechend den Vorschriften des §. 17 Satz 1 E dieser selbst der für ihren Siß zuständigen Aufsichts» behörde angezeigt werden.

Sti cas Zu Artikel 9.

Nach §. 3 Ziffer 6 des Geseßes soll das Kassenstatut Beftim- mung treffen über die Zusammenseßung und Berufung der General- versammlung. Der Zweck dieser Vorschrift kann nur darin gefunden werden, daß die Zusammensezung detjenigen Organs, welches für alle Kassenangelegenheiten die s{ließliÞ entscheidende Instanz bildet, durch Aufnahme der Bestimmungen darüber in das Statut, der Will- kür der zeitweilig die Geschäfte der Kasse führenden Personen ent- zogen werden soll. Die Anwendung, welche diese Vorschrift seither namentli bei den mit örtlihen Verwaltungsstellen arbeitenden Klassen gefunden hat, trägt diesem Zwecke in höchst mangelhafter Weise Rech- nung, indem die Statuten der zugelassenen eingeschriebenen Hülfs- kassen der bezeichneten Art meistens Bestimmungen enthalten, roelche die Zusammenseßung der Generalversammlung in jedem einzelnen Falle ihrer Berufung in hohem Maße von den dem Kassenvorstande überlassenen Anordnungen abhängig machen. Beispielsweise kommen folgende Bestimmungen vor: i

„Die Generalversammlung besteht aus dreißig Delegirten, von denen annähernd der dreißigste Theil der Mitglieder je einen wählt. Die Wahlkreise werden durch den Vorstand ebildet.“

s „Die Zahl der Delegirten zur Generalversammlung soll dreißig betragen, welhe thunlist gleichmäßig über die Ge- sammtzahl der Mitglieder zu vertheilen find“ ;

„Um die geseßlih nothwendige Zabl von dreißig Delegir- ten zusammen zu bekommen, hat der Vorstand bei Ausfchrei- bung der Generalversammlung die Orte, in denen sich Mit- glieder befinden, in Kreise einzutheilen, von denen jeder etnen Deputirten wählt.“ :

„Die Gesammtzahl der zur Generalversammlung zu wählen- den Abgeordneten soll mindestens dreißig betragen, welche auf mindestens fünfzehn Wahlkreise von womöglicb gleicher Mit- gliederzahl unter Berücksichtigung der benachbarten örtlichen Wahlkreise (Verwaltungsstellen ?) vertheilt werden sollen.“

Bei solchen Bestimmungen liegt es in der Hand des Vorstandes,

“die Zusammenseßung der Generalversammlung nicht nur dur die ‘Abgrenzung der Wahlkreise und die Vertheilung der Abgeordneten

auf dieselben zu beeinflussen, sondern auch die Grundlage derselben für jede neue Generalversammlung willkürlich abzuändern. Um in

‘dieser Beziehung die unzweifelhafte Absicht des Gesetzes zur Geltung zu bringen, bedarf der §. 20, welcher die materiellen Bestimmungen

über die Generalversammlung enthält, einer Ergänzung. Dieselbe ist niht erforderlih für den Fall, daß die Generalversamm- lung aus sämmtlicen stimmberechtigten Kassenmitgliedern oder aus

‘Abgeordneten besteht, welbe ungetheilt von diesen gewählt werden.

Wohl aber muß für deu Fall, daß die Wahl der Abgeordneten von den stimmberechtigten Mitgliedern nach Abtheilungen vorgenommen

‘werden soll mêgen diese nun örtlich oder nach Mitgliederklassen

abgegrenzt sein zur Sicherung der Zusammenseßung der Generals- versammlung gegen willkürlihe Einflüsse Vorsorge dahin getroffen werden, daß die Abgrenzung der Abtheilungen und die Vertheilung

¿der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen muß.

u Artikel 10. y Während das Hülfskaffengeseß darauf verzichtet, hinsichtlich des

‘Verhältnisses der Höhe der Beiträge zu derjenigen der Unterstützungen

von vornherein bestimmte Anforderungen an die Kassen zu stellen, hat es in den 59. 25, 26 den Versuh gemacht, für die Herstellung der Leistungsfähigkeit derselben eine Garantie durch die Vor-

{rift zu gewinnen, daß die Einnahmen und Verpflichtungen der Kassen pcriodisch einer Abshäßung unterzogen und im Falle eines dabei sih ergebenden Mißverhältnissces eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der E Nt herbeigeführt „nach dem vorge-

schriebenen Formulare“ der Aufsichtsbehörde mitgetheilt werden. Die usführung der Vorschrift erfordert demna die Feststellung eines Formulars für die Ergebnisse der Abshäßung und damit implicite auch einer Anweisung über das von den Sachverständigen bei der Abshäßung innezuhaltende Verfahren. Die Verhandlungen, welche über die Feststellung des Formulars vom Bundesrath gepflogen sind, haben indessen zu dem Ergebniß geführt, daß auf dem vom Geseße vorgesehenen Wege das Ziel, die dauernde ‘Leistungsfähigkeit der Kassen sicherzustellen, shwerlich zu erreichen sein wird. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß eine Abschäßung, welche ihrem Zweck entsprechen soll, eine Buhführung der Kassen zur Vorausseßung hat, wie sie wenigstens von der Mehrzahl derselben nicht verlangt werden kann, daß dieselbe nur von Sachverständigen vorgenommen werden kann, wie je keineswegs überall zur Verfügung stehen, und endlich mit Kosten verbunden sein würde, welche die Kassen in einer unverhältnißmäßigen Weise belasten würden. Schon bei den Verhandlungen über den Entwurf des Krankenversicherungsgeseßes wurde demnach die Nothwendigkeit erkannt, zur Erreichung des Zieles einen einfacheren Weg einzushlagen. Das Interesse der Mitglieder, und damit auch das öffentlihe Interesse an der Leistungsfähigkeit der Kasse beruht darin, daß die letztere, so lange fe überhaupt existirt, ihren Verpflichtungen genügen kann, daß sie also niht durch

Erhebung zu niedriger Beiträge oder durH zeitweilige außerorbent- liche R E oder durch plößliches Bitten vieler Mit- glieder in die Lage gerathen kann, die entftcbenden Unterstüßungs- ansprüche nicht befriedigen zu können. Der allein wirkfame Schutz gegen diese Eventualität kann nur in der Verpflichtung der Kasse ge- funden werden, einen Reservefonds anzufammeln und die Beiträge der Kasse zu erhöhen oder die Unterstützungen herabzuseßen, wenn fi herausstellt, daß in Jahren, wo außerordentli&e Anforderungen an die Kasse nicht herangetreten oder außerordentli®de CEinnahme- ausfälle nicht vorgekommen sind, die Ausgaben der Kafse ohne Be- einträchtigung des Reservefonds oder der zu seiner Ansammlung erforderlihen Rücklagen nit gedeckt werden konnten. Dem ent- sprechend sind die Verhältnisse derjenigen Kafsen, welhe auf Grund des Krankenversiherungs-Gesetzes zu errihten sind, in den S§S. 32, 33, 47 ad 2 desselben geregelt. Mit denjenigen Abweichungen, welche sih varaus ergeben, daß die ‘eingeschriebenen Hülfskaffen auf der freien Entschließung ihrer Mitglieder beruhen, wird die gleiche

eoclung auch fir Me Kassen der zweckmäßigste Weg zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit sei. /

Demnach soll der bisherige ‘§. 25 durb die dem S. 32 des Krankenversicherungsgesetzes egsprehende Vorschrift der Anfammlung und Erhaltung eines Reservefonds und der §. 26 durch cine dem 8. 33 daselbst nachgebildete Bestimmung erseßt werden. aa

Während aber die Verpflichtung zur Erhöhung der Beiträge oder Herabseßung der Unterstüßungen den auf Grund des Kranken- versiberung8gesetzes errichteten Kassen unbedingt obliegt, so lange die zur Deckung der geseßlichen Mindestleistungen erforderlihen Beiträge den in §. 47 ad 2 bestimmten Betrag nicht überschreiten, im ent- gegengeseßzten Falle aber von Amtswegen die Shließung der Kasse eintritt, sofern gegen die Erhöhung der Beiträge über den leßteren Bctrag aus der Mitte der Beitragspflichtigen Widerspruch erhoben wird (S8. 47 Ziffer 2 daselbst), muß es für die eingesckriebenen Hülfskassen in jedem Falle der freien Entschließung der Generalversammlung überlassen bleiben, ob sie der Verpflichtung genügen, oder die Kasse eingehen lassen will. Die zuständige Behörde soll demnach eintreten- den Falles, sofern die Kasse nicht selbst die Initiative ergreift, die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Abäuderung aussprechen, auf Grund eines sachverständigen Gutachtens Art und Maß der leßteren feststellen, für die Herbeiführung derselben eine Frist bestimmen und, falls innerhalb dieser der Verpflichtung niht gezügt wird, auf Grund der nach Artikel 11 entsprechend abzuändernden Ziffer 5 des §8. 29 die Schließung der Kasse herbeiführen können. :

Die neue Fassung des §. 27 unterscheidet sch im ersten Saße von der bisherigen nur dadurch, daß die Worte „die verrehneten Beitrags- und Unterstütungstage“ durch die Worte „die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstüßungen“ erseßt sind. Der erste Saß wird dadur seinem ganzen Umfange nach in Uebereinstimmung mit dem §. 41 des Krankenversicherung8geseßes gebracht, so daß für die von den Krankenkassen zu liefernden Nachweisungen die für die e ui Verarbeitung wünschenëwerthe EGleihmäßigkeit hHerge-

ellt wird.

Die bisherige Fassung des zweiten Satzes des §. 27 genügt für diejenigen Kassen, deren Mitglieder ih in verschiedenen Auffichts- bezirken aufhalten, dem Bedürfniß nicht. Die Anzeige soll die Kon- trole darüber ermöglichen, ob die in einem Aufsichtsbezirke vorhan- denen versicherungépflichtigen Personen ihrer Verpflichtung genügen. Sie muß daher auf Erfordern jeder Aufsichtsbehörde erstattet werden, in deren Bezirke sich Mitglieder der eingeschriebenen Hülfskasse auf- halten. Die Verpflichtung dazu soll für Kassen mit örtlichen Ver- waltungéstellen für die in den Bezirken derselben vorhandenen Kafsen- mitglieder diesen Verwaltungsftellen obliegen. Durch diese Abän-

derungen wird der zweite Saß des §. 27 zugleich mit der Vorschrift *

des S. 76 des Krankenversiberunasgesetzes in Einklang gebracht. Zu Artikel 11. l

Die Abänderung der Ziffer 5 des §8. 29 ergiebt fich mit Noth- wendigkeit aus der Abänderung der 88. 25 und 26. ;

Die Ergänzung des §. 29 durch Einschaltung der neuen Ziffer 5a entspriht einem bei der bisherigen Anwendung des Gesetzes hervorgetretenen dringenden Bedürfnisse, Schon aus den bei Begründung des Artikel 7 und 8 mitgetheilten Thatsachen ergiebt sid, daß die zuständigen Behörden vielfah Hülfs- kassen als eingeschriebene zugelassen haben, deren Kassen- statute mit den geseßlichen Vorschriften unvereinbare Bestimmungen enthalten. Es ist dies aber keineswegs nur auf Grund irriger Aus- legung solcher gesetzlicher Vorschriften, welhe durch den gegenwär- tigen Entwurf eine klarere und bestimmtere Fassung erhalten sollen, geschehen, und es ist daher auc in Zukunft die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß auf Grund irriger Geseße8auslegung oder in Folge unzureichender Prüfung Hülfskassen zugelassen werden, und dadurch zu formell unanfe{tbarer Existenz gelangen, welchen die nah dem materiellen Inhalte des Gesetzes nothwendigen Vorausseßungen der retliden Existenz abgehen. Zu der im Interesse der Aufrecht- erhaltung der materiellen Anforderungen des Geseßes und der gleich- mäßigen Dur@führung des leßteren unerläßlihen Beseitigung folcher Widersprüche giebt es nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes kein Mittel. Dasselbe soll durch die Einschaltung der Ziffer ba. in derselben Weise geschaffen werden, wie es für die Innungen durch die Bestimmung des §. 103 Ziffer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Geseßes vom 18. Juli 1881 (Reichs-Geseßbl. S. 233 ff) ge-

schehen ift. Zu Artikel 12.

Die hier vorgesebenen Abänderungen der §8. 33, 34 bezwecken zunächst die örtliben Verwaltungsstellen, entsprechend der vorgesehenen Regelung ihrer Verhältnisse, der Aufsicht und den Strafbestim- mungen zu unterwerfen. Daneben sollen durch die erweiterte Fassung des Absatzes 2 des §. 33 der Aufsichtsbehörde diejenigen Befug- nisse gesichert werden, ohne welche cine wirksame Beaufsichtigung der Kassen nicht ausführbar ift. An und für sich darf die Befugniß, die Schriften der Kasse einzusehen und die Kassenbestände zu revi- diren, als ein selbstverständliher Ausfluß des Aufficptsrechts bezeichnet werden. Da aber durch die ausdrücklihe Erwähnung der Befugniß zur Einsicht der Bücher der Auffassung Vorschub geleistet wird, daß die erwähnten weiteren Befugnisse der Auffihtsbehörde ver- sagt seien, so erscheint es zur Beseitigung aller Zweifel rathsam, au diese Befugnisse ausdrücklich aufzuführen. Die Fassungsänderung, welcher der zweite Absaß des §. 33, abgeschen von der Bervollständi- gung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, unterzogen ift, beruht auf der Erwägung, daß die Auëübung der lehteren regelmäßig dur ein Handeln der betreffenden Kassenorgane bedingt ift. Die Bestimmung joll demnach in der Form einer Verpflichtung der Kasfenorgane er* lassen werden. : E

Die Erfüllung dieser Verpflichtung muß selbstverftändlih dur die Aufsichtsbehörde erzwungen werden können. Schon aus diesen Grunde kann das der letzteren im leyten Absaye beigelegte Ret nicht auf die durch §. 27 begründeten Verpflichtungen beschränkt bleiben. Auch abgesehen davon ist aber eine wirksame Aufsicht nur möglich, wenn der Aufsichtsbehörde hinsichtlih aller durch das Gesetz begründeten Verpflihtungen der Kafsenorgane die Möglichkeit der Erzwingung gegeben wird. Neben der daraus fih ergebenden Ver- vollständigung des leßten Absatzes, des §. 33 empfiehlt sih aber aub eine Beseitigung der Beschränkung der Zwangsmittel auf Orbnungs- strafen. Namentlih die in Abfay 2 begründete Verpflichtung wird in vielen Fällen ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie au durch die sonstigen zur Erzwingung von Handlungen anwendbaren Mitte erzwungen werden kann, und es liegt kein Grund vor, den Aufsich4w- behörden die Anwendung von Zwangsmätteln, welche ihnen nah den Landesgeseßen übrigens zuftehen, in diefem Falle zu versagen.

Der erste Absatz des §. 34 entspricht dem hisherigen WorUaute dieses Paragraphen mit der einzigen Abweichung, daß auch die Mit- glieder der ôrtlihen Verwaltungs|{tellen, entsprechend der ihnen dur N 7 angewiesenen Stellung, den Strafbestimmungen unterstellt werden.

Der zweite Absaß enthölt einen Zusatz, durch welchen eine offen bare Lücke des Gesetzes arsgefüllt werden soll. Bej der Berathung des Gesetzes stellte fich zwishen den verbündeten Regierungen und

der Mehrheit des Reichstags Uebereinstimmung darüber Heraus, daß eine Verbindung der Kaffen mit anderen Gesellschaften oder Veceinen die Gefahr eines Mißbrauchs der Kasseneinrihturgen zu politischen Zwecken einschbließe und daß gegen einen solhen Mi ÿ- brauch dur vas Geseß Sicherung geschafen werden müsse. Die ver-*

Sitherung zu erreichen, die Kassenmitgliedfcaft überhaupt nit von der Betheiligung an Gesellshaften und Vereinen abhängig gemabt werden dürfe. Die Mehrheit des Rcichstags wollte dagegen eine derartige Verbindung nicht ausgesblofsen wissen und glaubte einen ausreihenden Schuß gegen den Mißbrauch derfelben in den Vorschriften der §S. 6, Absatz 2, 13, 15, Say 3, und §. 25 Ziffer 3, 4, 6 za finden. Keine dieser Vorschriften trifft indessen Vorsorge gegen einen Mißbranch der Kaffenorganifation zur Um- gehung der geseßlihen Vorschriften über das Verfammlungs - und Vereinsrecht, wie dies für die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen- {aften dur 8. 27 des Gesehes vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 415) geschehen ift.

Bei der Art der Gesellschaften und Vereine, mit welchen Hülfs-

bei ihrer Verbreitung, welche sih zum Theil über das ganze Reidy erstreckt, und bei der Organisation, welche fie fih durb die Einrich- tung der örtlihen Verwaltungsstellen geben können, liegt es auf der Hand, daß bei ihnen die Gefahr des fraglichen Mißbrauchs ungleich näher liegt, als bei den Genoffenschaften, und daß für sie eine diesen Mißbrauche entgegentretende Bestimmung noch weniger zu entbehren ist, als für die leßteren. Zu Artikel 13.

Daß die bestehenden Kassen ihre Statuten mit den neuen Be- stimmungen in Uebereinstimmung bringen, erscheint unerläßlich, zumak die wichtigsten der beabsichtigten Aenderungen sich eben um deswillen als nothwendig erwiesen haben, weil die Statuten der beftehenden eingeschriebenen Hülfsfafsen Beslimmungen enthalten, welche mit dem öffentlihen Interesse und mit der nothwendigen Sicherung dec Kaffsenmitglieder gegen Willkürlichkeiten der Kassenleiter unvereinbar erscheinen.

Zur Ausführung der erforderlihen Statutenä=xderungen wird in- dessen eine angemessene Frist bewilligt werden müssen, und da Irre thümer über die Nothwendigkeit einer Statutenänderung nicht aus- geschlossen sind, so wird auch gegen diejenigen Kassen, welche dieselbe bis zum Ablauf der geseßlichen Frist niht ausgeführt haben, nit sofort, sondern erft nah voraufgegangener Aufforderung und un- benußztem Ablauf der dabei gestellten weiteren Frist mit dem Schlie- ßungsverfahren vorangegangen werden dürfen.

Auf das letztere werden die Vorscbriften des S. 29, also aud diejenigen über die zuläsfigen Rechtsmittel Anwendung finden müssen. Zu Artikel 14.

Die in §. 19 d. für die Zukunft vorgeschriebene Anzeige der ört- lien Verwaltungsstellen wird au hinsibtlich derjenigen nachträglich erstattet werden müssen, welche von bestehenden Kassen bereits ers richtet sind. Die dafür festgeseßte Frist wird auch für ausgedehnte, mit einer großen Zahl örtliher Verwaltungs8stellen versehene Kassen ausreichend erscheinen.

Literarische Neuigkeiten und periodisheSchriften.

Protokoll über die erste ordentlihe Versammlung der Mitglieder des Centralvorstandes deutscher Ar- beiterfkolonien. Berlin. Gedruckt bei Julius Sittenfeld. 1884.

Deutsche Kolonialzeitung. Organ des Deutschen Kolonial vereins in Frankfurt a. M. 6. Heft. Inhalt: Deutscher Koloniale- verein. Vortrag des Herrn Direktor Hasse über Staatshülfe auf dem Gebiete der Kolonialpolitik, Sektion Pforzheim. Mittel- fränkischer Verein für Kolonialbestrebungen in (Erlangen. Die Neue Welt und das dortige Deutshthum. Von Alfred Kirchhoff. Die türkis{-syrischen Provinzen in handelspolitisher Hinsicht. 2) Die Provinz Aleppo. 3) Die Provinz Adana. Sechs Tage und zehn Stunden im Emigrantenzuge von New-Orleans nach San Fran- cisco. Von Paul Beuel. Das „Grünhorn“ in Nordamerika. Geplauder vom Kap. Von Otto Uhlemann. Die deutsche Borneo-Compagnie. Literatur. Berichte von befreundeten Ver- einen.

Milch-Zeitung. Nr. 10. Jnhalt: Ueber die Verände- rungen und Verluste des Grünmais beim Einsäuern. Nach dem von Prof. Dr. J. König erstatteten Bericht der landw. Verfsucbsstation Münster i. W. (Scluß.) Ausstellungen. Deutschland. Molkereie Ausstellung in Prenzlau. Tagesprogramm für die Schle8wig-Hols steinishe Molkerei-Ausstellung in Kiel vom 14. bis 16. März d. E Deutsche Molkerei-Ausstellung in München 1884. Groß- britannien. „Cart Horse“ Schau in London. Erfahrungen in der Praxis. Bedeutung der Futtermittel-Kontrolle. Fütterung der Früchte der Roßkastanie. Zur Torfftreu. Statistik. Zur Ein- und Ausfuhr von landwirth)chastlihen Produkten in Deutschland. (Scbluß.) Einfuhr und Ausfuhr «on Vieh bezw. Viehprodukten in Frankrei. Patente. Patent-Ertheilung. Verschiedene Mit- theilungen. Amerika. Zur Beschaffung des amerikanischen Schweine» fleishes. Sprechsaal. Selbsttränke der Kühe. Eismascinen. Temperatur zur Aufrahmung. der Milch, Ansäuern des Nahms. An- und Verkäufe von Zuchtvieh. - /

Mittheilungen für die sffentlihen Feuerversihes rungs-Anstalten. Nr. 3. Inhalt: Feuerlöschmittel, —- Feuerversicherungsbedingungen. Zur Verstaatlichung des Versèiches rung8wesens. Ueber den Betrieb der Seeverßicherung in England und speziell über die dabei vorkommenten UVebervezsiherungen. Notiz des Verbandsbureaus. : :

Zeitscchrift für Mikrofkopie und Fleëschschau. Nr. 5. Inhalt: Schimmel. Vow Pv. O. E. R. Zimmexmann. Kleine Quâlgeister aus dem Milbenreihe. Von Pz. G. Haller. Ein- bettungsmethoden bei Anfertigung mikroskopis@er Schnitte. Distomeen im Schweinefleishe. Üeder einen neuen Scleimpilz im Schweinekörper. Die Zufuhr von ausländischem Fleis auf die Berliner Wochenmärkte. Die Zeitschrist, welche früher nur einen Bogen stark war, erscheint jeßt ia der Stärke von 13 Bogen zu demselben Preise. :

Der Feuerwehrmann. Nr. 10. Inhalt: Ueber tcopfbar flüssige Kohlensäure und deren Verwendung, im. modernen Feuerlösch- wesen. Aus dem Rkeinisch- Westfälischen Verbande. Aus andes ren Feuerwehrkreisen. Verschiedene Mittheilungen. Einiges über das Feuerlöschwesen der Stadt. Rewyork. Brandfälle 2c. Hus* moristifces. :

Die soeben ausgegebene. Nr. 10 von Schorers Familien- blatt, Verlag von I. G. Schoxer (Berlin SW., Defsauere ftraße 12). hat folgendew Inhalt: Bravo rets. Eine lustige Sommergeshihte von Ossip Schubin. (9. Fortseßung.) Zur Erziehungsfeage. Von Raymund Mayr. Dr. Paul Güßfeldts Besteigung des Aconcaçgua. Von. A. Woldt. Mit Abbildung. Herr îin Hause. Von Margarete von B‘ilow. (Fortsezung.) A armer Paul. Von Heiurih Seidel. ‘Neue Charaktere. Von Fritz Mauthner. V. Der Damenmann. EZ3prechsaal. Briefkasten. Plauderecke: Das Musikalbum. De Wienerinnen. Ein inter- nationales Aihungsamt. Cine Im-provisation der Gallmeyer. Feine Zurechtweis ang. Kindermu'ad. Unsere Bilder. Kunst-- blätter: Polnishex Pferdemarkt. Von A. von Wierusz-Kowalski, Die beiden Waisen. Von Karl Marr. Das Kriegswaisenhaus Scloß Römtkild in Sawhsen-Meiningen. Nah einer Originalzeich- nung. Vor. der Sißung. Von. Mathias Schmid. Beilage: Der „Afenkasten“ in der Äugujtiner»Brauerei in München. Mit Abbil- dung. Prinzessin Georg von Sachsen {. Mit Bildniß. Denk« übungen. Humoristishes: Ein empfehlenswerther Kassirer. Mit Jllustr ation von E. Horstcg. Ein Rebus. Haus8wirthschaftliche.

NeuLeiten : Patent-Swic,verwaage. Mit Abbildung.

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bündeten Regierungen vertraten dabei die Auffaffung, daß, uw diese -

kafsen verbunden fein können und thatsächblich vielfach verbunden sind,.-

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