1884 / 68 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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theilung des Vermögens unter die Gesellschafter niht eher vollzogen werden, als na Verlauf cines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellshaft in das Handelsregister ein-

etragen ift. Es. E Artikel 202.

Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger find durch besondere Erlaffe aufzufordern, fich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerihtlich niederzulegen. : :

Das Letztere muß au in Ansehung der noch s{webenden Ver- bindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nit die Vertheilung des Gesellshaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgeseßt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit

beftellt wird. Artikel 203.

Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohne Beschluß der General- versammlung der Kommanditisten und nur unter Beobacbtung der- Jelben Vorschriften erfolgen, welhe für die Vertheilung des Gefell- \chaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind. Die Be- stimmung über die Zurücfzahlung oder Herabseßung hat zuglei die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durdbführung erforderlichen Maßregeln festzuseßen. Die Bestimmung ift in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Bescbluß- fassung finden die Vorschriften in Artikel 180e und in Artikel 180f Absak 1 und 3 entsprebende Anwendung. - y

Die gleichen Vorausseßungen gelten für eine Amortisation der Aktien. Ohne Beobachtung dieser Vorausseßungen darf die Gesell- schaft ihre Akticn nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich er- gebenden Gewinn und nur in dem Falle amortisiren, daß dies dur den ursprüngliwen Gesellschaftsvertrag oder dur einen, den leßteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Vertrag zugelassen ift.

Artikel 204.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Artikel 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geshäftsmannes anzuwenden. Sie haben, wenn sie in Anspruch genommen werden, die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. S 5

Sie sind der Gesellschaft neben den persönlih haftenden Ge sellshaftern solidarisch zum Eisaße verk flichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den geseßlichen Bestimmungen

1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kom- manditifien zurücckgezahlt,

9) Zinsen oder Dividenden gezahlt, e S

3) eigene Akticn, Promessen oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben oder zum Pfande genommen, |

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des statt desselben in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180 & Absatz D festgeseßten Betrages, oder Aktien, Promessen oder Interimsscheine im Falle ciner stattgefundenen Erhöhung des Gesammtfkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 176) ausgegeben sind,

5) die Vertheilung des Gesellshaftsvermögens, eine theilweise Zurüczahlung oder eine Herabseßung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Amortisaton von Aktien erfolgt ist. /

Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Be- friedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatpfliht wird ihnen gegerüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung

beruht. E Artikel 205.

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag niht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Komman- ditisten gewählte Personen. :

Auf die Anmeldung der Ligzidatoren und die Zeichnung ihrer Unterschrift bei dem Handelsgerichte einer Zweigniederlassung findet die Vorschrift im Schlußsatze des Artikels 200 Anwendung.

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu be- stimmten öffentlicen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. E Artikel 206.

Zu dem Antrag auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter sind außer jedem persönlich haftenden Gesellshafter und der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Gesammikapitals darstellen.

Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liguidatoren können nur durch diesen abberufen werden.

Dritter Titel.

Bon der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Artikel 207.

Eine Gesellschaft ist eine AktiengesellsGWaft, wenn sih die sämmt- lichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Einlagckapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt.

Die Aktien sind untheilbar.

Diéesclben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.

Promecssen und Interimsscheine dürfen nicht auf Inhaber lauten.

Artikel 207a.

Die Aktien müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Be- trag von mindestens eintausend Mark, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von mindestens zweitausend Mark gestellt werden.

Für ein gemeinnüßiges Unternehmen kann im Falle eines be- sonderen örtlichen Bedürfnisses die Landeszentralbehörde in Ueber- einstimmung mit dem Reichskanzler die Ausgate von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedo mindestens ¿zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genchmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Procinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder eine fonstige öffentlihe Korporation auf die Aktien einen be- stimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewähr- leistet hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen.

Artikel 208.

Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, aub wenn der

Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. Artikel 209,

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch mindestens fünf Aktionäre (Gründer) in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In derselben ist zugleih der Betrag der von jedem Gründer übernommenen Aktien anzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen :

1) die Firma und den Siy der Gesellschaft;

2) den Gegenstand des Unternehmens;

3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien ;

4) die Art der Aktien, ob fie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art;

5) die Art der Bestellung und Zusammenseßung des Vorstandes ;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General- versammlung der Aktionäre gescieht ;

7. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichs-Anzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

Artikel 209 a,

Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmun-

gen, nach welchen

1) das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beshränkt wird ;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden ;

3) cine Umwandlung der Aktien rücksihtlich ihrer Art ftatt- aft ift;

a 4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, ins- besondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden ; Les

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre niht {on dur einfahe Stimmenmehrheit, sondern nur dur eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Be- {luß fassen kann.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aftien nicht festgeseßt werden.

Artikel 209 b.

Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vor- theil muß in dem Gesellshaftsvertrage unter Bezeichnung des Be- rechtigten festgeseizt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche nit in baarem Gelde bestehen, gemacht oder Seitens der zu er- rihtenden Gesellshaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festge])eßt werden. E

Von diesen Festseßzungen gesondert is der Gesammtauswand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vor- bereitung gewährt wird, in dem Gesellschafts8vcrtrage festzuseßen.

äFedes Abkommen der Gründer üker die vorbezeichneten Gegen- stände, welches nicht die vorgeschriebene Festseßung in dem Gesfell- \chaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Artikel 209€.

In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Gründer über- nommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.

Soweit die Uebernahme nit {hon bei Feststellung des Statuts erfolgt ist, kann sie in einer besonderen gerictlihen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden.

Artikel 2094.

In dem Falle, daß nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeich- nung der übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt dur \chriftlihe Erklärung (Zeichnungsschein).

Der Zeichnungsschein, weicher in zwei Exemplaren zu unterzeichnen ist, hat zu enthalten: :

1) das Datum des Statuts, die im Artikel 209 Absay 2, 209b vorgesehenen Festsezungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden ;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen ;

4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft be- {lossen ist. i: :

Zeichnungsscheine, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder außer dem unter Ziffer 4 bezeihneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals ungeeignet. Jede nicht in dem Zeich- nungss\cheine enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Artikel 209 e. üFede Aktiengesellschast muß außer dem Vorstande einen Aufsfichts-

rath haben, S : Artikel 209 f.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den

Hergang der Gründung zu prüfen. Zu dem Behufe müssen für Mitglieder, welche zugleich Gründer sind oder im Falle des Ar- tikels 209b ein Vermögensftücck eingelegt oder überlassen oder sich einen besonderen Vortheil ausbedungen haben, Stellvertreter bestellt werden. Die Prüfung hat sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der in Artikel 209 þ vorgesehenen Festseßungen von den Gründern gemacht sind, sowie darauf zu erstrecken, ob die Höhe der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Beträge durch die Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Hierbei sind insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Nechtsgeschäfte, welche auf denselben hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten zwei Jahren in Betracht zu ziehen.

Veber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehenden Ab- saße bezeichneten Umstände scrifilih Bericht zu erstatten.

Artikel 210.

Der Gesellschaftsverirag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister ein- getragen werden. j :

Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister müssen beigefügt sein:

1) in dem Falle des Artikels 209 b die den bezeichneten Fest- sezungen zum Grunde liegenden odec zu ihrer Ausführung ge?chlofsenen Verträge oder cine Berechnung des Gründungëaufwands, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auf- zuführen sind; E

2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern über- nommen sind, zum Nachweise dec Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und cin von den Gründern in be- glaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf leßtere ge- sehenen Einzahlungen angiebt;

3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths und der von demselben in Gemäßheit des Artikels 209 f erstattete Bericht nebst dessen urkundlihen Grundlagen ;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 207 a Absatz 2 die Genehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als in Geld bestehende Cinlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und dem Vorstande Übergeben sei. Auf die Aktien muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch der Mehrbetrag eingefordert sein.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichte unter- zeichnet oder in beglaubigter Form eingereiht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstüke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Artikel 210 a.

In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien übernommen haben, beruft das Handelsgericht cine Generalversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Er- richtung der Gesellschaft.

Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.

Borstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse der ihnen rüdsichtlih der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund ihres Berichtes zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Auf- sihtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der An- meldung zurückziehen.

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit der erschienenen Aktionäre muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher Aktio- näre begreifen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller er-

bis 5 und 209a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Artikel 209b vorgesehenen Festseßungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfaher Stimmenmehrheit verlangt wird.

Artikel 210b. Auf die Berufung und Beschlußfaffung der vor der Gintragung des Gesellschaftsvertrages stattfindenden Generalversammlungen kom- men, soweit nicht in Artikel 210a ein Anderes bestimmt ift, die Regeln in entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft nah dre Eintragung maßgebend sind.

Artikel 210 e. Der eingetragene Gesellschaftsvertrag is im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß enthalten :

1) das Datum des Gesellshaftsvertrages und die in Artikel 209 Absatz 2 und 3, 209 a Ziffer 1 und 4 und 209 bezeichneten Fest- seßungen;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und die An- gabe, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben ;

3) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vor- standes und des Aufsichtsraths, sowie der in Gemäßheit des Artikels 209 f bestellten Stellvertreter.

Ft im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gefellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Artikel 211.

Vor erfolgter Eintragung in das Handels8register besteht die Aktien- gesellschaft als solche nicht.

Ft vor der Eintragung im Namen der Gesellschafi gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlih und jolidaris{.

Artikel 212. U úIede Zweigniederlassung muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie fich befindet, behufs der Eintragung in das Handels- register angemeldet werden. :

Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. /

Dieselbe hat die in Artikel 210c Absay 2 und 3 vezeichneten Angaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften in Artikel 179 Absaß 2 und 3 Anwendung.

Artikel 213.

Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- stücken erwerben, sie kann vor Gericht flagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtéstand is bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.

Artikel 213 a.

Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Angaben, welche sie rücksihtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals sowie rücksihtlich der in Artikel 209 b vorgesehenen Festsezungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben un- beschadet der Verpflichtung zum Ersate des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Cinzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeihnenden Gründungs- aufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. _Ingleichen find der Ge- sellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern durch Einlagen oder Uecbernahmen der in Artikel 209 þ bezeihneten Art böslicherweise ge- \chädigt ist, die sämmtlichen Gründer für den Ersaß des entstandenen Schadens solidarish verpflictet. .

Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bös- liche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes habe kennen müssen. S

Entsteht durch Zahlungsfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersate soli- darisch verpflichtet S j;

Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Swhadenersatze solidarisch verpflichtet : : i

1) in dem Falle, daß eine Vergütung nit unter den zu be- zeihnenden Gründungsaufwand aufgenommen ift, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nah den Umständen an- nehmen mußte, daß die Verheimlihung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;

2) in dem Falle einer böslihen Schädigung durch Einlagen oder Úebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlih mit- gewirkt hat. Artikel 213 Þþ. E

Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels- register oder in den ersten zwei Jahren nah der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung der- selben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer rüsichtlich der 2eichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der in Artikel 209 b vorgesehenen Festsezungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer bds- liden Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersaß des ihr daraus entstandenen Schadens neben den in Artikel 213 a bezeichneten Personen solidarish verhaftet, sofern er dic Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben oder die _bôsliche Schädigung gekannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung, wie solche von cinem ordentlichen Geschäftsmanne anzuwenden ift, hat kennen

müssen. Artikel 213 e. :

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie Stell- vertreter derselben, welche bei der ihnen durch Artikel 209 f auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlihen Geschästsmannes verleßt haben, haften der Gesellschaft folidarisch für den ihr daraus entk- standenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäß- heit der Artikel 213a und 213b verpflichteten Personen nit zu er-

langen ift. Artitel 213d : E Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 e verpflichteten Personen betreffen, find erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der _General- versammlung zulässig z sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung cine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeshränkung findet nicht Anwendung, “ofern der Verpflichtete im Falle seiner Zahlungsunfähig- keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit der Gesellschaft und den anderen Gläubigern Vergleiche abschließt.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

\chienenen Aktionäre ist erforderlih, wenn die im Artikel 209 Ziffer 1 5

E

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

2 S,

Berlin, Mittwoch, den 19. März

184,

(S{luß aus der Zweiten Beilage.)

Artikel 213 e.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesell- Tchaft83vertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Ver- träge geschlossen, durch welche fie vorhandene oder herzustellende An- lagen zum dauernden Geschäftsbetriebe oder unbeweglihe Gegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Ver- gütung erwerben soll, fo bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu ven und über die Ergebnisse seiner Prüfung \chriftlich Bericht zu erstaiken.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Vier- ape: des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals dar- icuen,

Der genehmigte Vertrag is in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

__ Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Ge- sellsdaft von den Gründern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, fo kemmen in Betreff der Rechte der Gesellshaft auf Entschädigung und in Betreff der ersaßpflihtigen Personen die Vorschriften der Artikel 213 a und 213d zur Anwendung. i

S E L Artikel 214

Ieder Bes{luß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gefellshaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gejellschafts- vertrages zum Gegenstande hat, muß in gleiher Weise, wie der ur- \prüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und veröffent- lit werden (Artikel 210 c, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sig hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

. Artikel 215.

_ Die Abânderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nit anders als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. „Sofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenftand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Crfordernisse aufstellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehr- heit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundfapitals.

U e Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß diefe Mehrheit erreicht sein ; der Gesellschaftsvertrag kann außer der- selben noch andere Erfordernisse aufstellen. /

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ucber- tragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien- Tan gegen Gewährung von Aktien der leßteren aufgelöst wer-

en foll,

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung aus- gegeben sind.

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß unker den verschiedenen Gattungen zum Nachtheil einer derselben abgeändert werden , so finden die Bestimmungen in Artikel 180 Absaß 3 Anwendung.

Artikel 215 a.

Eine Crböhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nit vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungs- gefellscaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen. Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. GUr die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines anderen als des Nominalbetrages festgeseßt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Vei einer Erhöhung, welche in den ersten zwei Jahren seit Ein- tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschlossen E ein geringerer als der Nominalbetrag nit festgesetzt erden.

__ Der Bescbluß ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und Beschlußfassung finden die Vorschriften j die Artikel 214 und Artikel 215 Absatz 2 und 6 (Artikel 180f Absay 3) E l

__ Eine Zusicherung von Rechbten auf den Bezug neu auszugebender Aktien, welhe vor dem Beschlusse auf Erbebun des Grundkavitals ersolgt, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. :

S Artikel 215 b. Dle Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch \ch{rift- liche, in zwei Cremplaren zu unterzeichnende Erklärung. i

_ Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat nad Maßgabe des Artikels 215 a Absatz 1 die Angabe zu enthalten L O S N sei. Im Uebrigen finden auf dieselbe die Vorschriften in Art. 210 21 "rede A [rif i rt. 210 und 212 entsprechende

Artikel 215e.

Promessen und Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber haften den Besitzern folidaris{ Allen ube die E Schaden. N

Vas Gleiche gilt, wenn Aktien, Promessen oder Interims\ch{ei auf einen geringeren als den nah Artikel 207a nelainen 6 gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesell \hafts- vertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist. : :

Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des statt des- selben in den Fällen der Artikel 209a Ziffer 2, 215a Absatz 2 fest- geseßten Betrages soll die Aktie niht ausgegeben werden, Jngleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derfelben in das Handelsregister (Art. 210) Aktien, Promessen oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.

Die Aktiengesellschaft f Bean 2100

„Me Alltenge]ell\chaft foll eigene Aktien, Promessen oder Interims- scheine im geschäftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommi]|sion zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Cin dieser Bestimmung entgegenstehender Kauf von Promessen oder Interimsscheinen ist nichtig.

Ra Cine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabseßung des Grund- Tapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Dhne Beobachtung der- felben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jähr- liben Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Falle e A daß E O den Ee Gesellschaftsvertrag rch etnen, den leßteren vor Ausgabe der Aktien abändernd Beschluß zugelassen ist. : E Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre.

Aeber Abllonis Lat Artikel S

Jed ionär hat ei verhältnißmäßi i Vernidgen der Gefen 4 ait. nen verhältnißmäßigen Antheil an dem Gr ann ven eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, 1o lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen

Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. E : E E Artikel 217.

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nit be- dungen, noch ausbezahlt werden; es tarf nur dasjenige unter sie ver- E A, was sich nach der jährlihen Bilanz als reiner Gewinn

giebt.

_ _Jedoch können für den in dem Gefellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum , welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum An- fange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von be- stimmter Höhe bedungen werden. t A

E

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.

S Artikel 219.

Die Berpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellf.baft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 209 a Ziffer 2, 215 a Absay 2 dur den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ift, begrenzt. /

- Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leistenden Be- träge, sowie rüctsihtlid einer zu leistenden Einlage finden die Be- stimmungen der Artikel 184 bis 184e auf den Aktionär und die Rechtsvorgänger desselben Anwenduna.

A Artikel 220.

__ Für die Eintragung der Promcssen oder Interimss{eine und der auf Namen gestellten Aftien in das Aktienbuc, sowie für die Ueber- tragung derselbeu auf andere Personen sind die Borschriften der Artikel 182 und 183 maßgebend.

Artikel 221.

_. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenhciten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Ge- \{äfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt. i

RNüctsichtlich der Bedingungen und der Ausübung des Stimm- rechts kommen die Vorschriften in Artikel 190 zur Anwendung.

: E Artikel 222.

Die Vorschriften in Artikel 19?a, 190b über die Anfetung cines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönli haftenden Gesellschafter der Vorstand tritt.

Artikel 222 a.

Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten

Theil des Grundkapitals darstellen, kann das Handelsgericht zur Prüfung, eines Hergangs bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Hergange Un- redlichkeiten oder grobe Verleßungen des Gesetzes oder des Gesell- [haftsvertrages stattgefunden haben. _ Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liquidatoren sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von einer nah eee Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen,

Der Vorstand hat den Revisoren dîe Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die tet des B der Gefellsbaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapvieren und Waaren zu gestatten. j : Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung is von den Revisoren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande zur Kenntniß der nächsten Generalversammlung zu bringen.

Ist der Antrag auf Ernennung von Revisoren zurückgewiesen oder erweist er sih nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bôëlihe Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen dur die Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu erseßen.

Die Ansprücbe der G ellschaft “A G

le Ansprucve der Ge]ellsbaft aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 e verpflichteten “Darsohier oder aus der Gescäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie aus der Liquidation gegen die Liguidatoren und die Mitglieder des Aufsichtsraths sind zu erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacer Stimmenmehrheit bes{lossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird. Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei Monaten seit der Generalverfammlung erfolgen; die von der Minderheit bezeichneten Personen können durch das Handelsgeriht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. i _ Die Minderheit hat den fünften Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft geritlich zu hinterlegen. Sie ift verpflichtet, die der leßteren auferlegten Prozeßkosten derselben zu erstatten. Für den Schaden, welcher durch eine, auf Verlangen der Minderheit erhobene, unbegründete Klage den Beklagten entstanden ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. /

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Artikel 194 und 195 zur entsprechenden Anwendung.

E Artikel 224. __ Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgeseliscast auf Aktien in den Artikel 191 und 192 gegebenen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrath einer Aktier g2sellshaft Anwendung.

Artikel 225.

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und si von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande ver- langen und felbst oder durch einzelne Mitglieder die Bücher und Striften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gelellschafts- kasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Ec hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Ae Ie Disglwalt E ot

Weitere legenheiten des Aufsichtsraths werde Gesellschaftsvertrag bestimmt. N ' T

Bie Mitglieder des Aufsihtsraths können die Ausübung ihrer Dbliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.

j A Artikel 225 a.

__ Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Meit- glieder des Vorstandes oder Stellvectreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben niht vor ertheilter Gntlastung in den Aufsihtsrath gewählt werden.

A Artikel 226.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nah Artikel 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie haben, wenn sie in O genommen werden, die Anwendung dieser Sorgfalt zu

Dieselben sind der Gesellshaft neben den Mitgliedern des Vor-

standes persörlich und solidarisch zum Ersaze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Be- stimmungen : / s

1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt ;

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt;

3) eigene Aktien, Promessen oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden ; E

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des statt desselben in den Fällen der Artikel 209 a Ziffer 2, 215 a Absatz 2 festgeseßten Betrages, oder Aktien, Promessen oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Ein- tragung derselben in das Handelsregister (Art. 210) ausgegeben sind: _ D die Vertheilung des Gesellshaftsvermögens , eine theilweise Zurüchzablung oder cine Herabseßung des Grnndkapitals oder im Falle des Artikels 215 Abfatz 4 die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ift. f

Der Ersaßanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Be- friedigung nit erlangen können selbständig geltend gemaht werden. Die Ersaßtpflicht wird ihnen gegenüber dadur nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung berußt.

Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. : . Artikel 227.

Die Aktiengesell] Haft wird durch den Vorftand gerihtlich und außergeritlich vertreten. __ Der Vorstand kann aus einem oder mchreren Mitgliedern be stehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder ander sein.

_Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerrufli®, unbeschadet ter Entschädigungsansprüche aus bestchenden Verträgen.

E Artikel 228, _ Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen a“sbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister (Artikel 210 Á 2) angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beiz:1- ügen. :

Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureihen.

E _Anlel 29 __ Der Borftand hat in der durch den Gesellshaftsvertrag be- stimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellshaft zu zeichnen. Ist nihts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung dur sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

L Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellsbaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.

Artikel 230.

Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet ; es ist gleigültig, ob das Geschäft ausdrücklih im Namen der Gesellsba?t ges{lossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es na derm Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft ges{chlossen werden sollte.

z l Artikel 231. _ Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- \ränkungen einzuhalten, wel&e in dem Gesfellsaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang feiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgeseßt sind.

Gegen dritte Personen hat jedo einc Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gefellshaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung \ich nur auf gewisse Gescbäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, - oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, des Auffichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschast erfordert ist. j

Artikel 232. _ Die Bestimmungen des Artikels 196 a über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitglieder des Vorstandes entfprehende Anwendung.

UrUilel 233.

Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß zur Ein- tragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden.

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengeseßzt werden, al3 in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46 in Betreff des Crlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die Eintraaung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Artikel 234.

Der Vorstand kann, sofern ni{ht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung cin Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths be- stellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine rechtlice

Wirkung. i Artikel 239:

Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Ver- tretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmätigten oder Beamten der Gesellschaft zu- gewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sib die Befugniß der- selben na der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit si bringt.

: : Artikel 236.

Die Generalversammlung der Aktionäre wird dur% den Vor- stand berufen, soweit niht nah dem Gesetze oder dem Gesellschafts- vertrage auch andere Personen dazu befugt find.

_ Die Generalversammlung ist, außer den im Gesche oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklih bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

G L Artikel 237.

Utttondare, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in ciner Ln ihnen unter- zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Ist in dem Gesell- schaftsvertrage das Recbt, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.

In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an- gekündigt werden.

_ Würd dem Verlangen nit entsprocen, so kann das Handels- geriht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be- rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen- standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ift die gerihtliwe Ermächtigung zu: veröffentlichen.

: : Artikel 238.

_ Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Jst in dem Gesellschaftsvertrage die Aus- übung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinter-

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