1884 / 75 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

m aftien,

114841] Oeffentliche Zustellung.

Der Käthner J. Fr. Lembke in Westerrönfeld, Kläger, vertreten durch den Iustiz-Ratbh, Rechts- anwalt Wille in Rendsburg, klagt wider den ab- wesenden Parzellenbesiter F. H. N. Wulf aus Langwedel, Beklagten, wegen 250 Æ Zinsen nus einem protokollirten Kapital von 5000 # na 590 P. a. aus Obligation vom 17. Januar 1879 fär die Zeit von Oct. Tr. Reg. 1883 bis dabin 1884, indem er beantragt, den Beklagten zur Heraus- gabe seiner dem Kläger verpfändeten, in Langwedel belegenen und im fklösterlib Itehoer Sculd- und Pfandprotokolle Bd. XTI. Fol. 52b. aufgeführten Landstelle c. p. zum gericktlichen Zwangsverkauf zu seiner Befriedigung wegen benannter 250 A und der Kosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zu dem auf den 21. Mai 18824, Mittags 12 Rhe, vor dem Königlichen Amtsgericht zu Nor- torf anberaumten Termine zur mündlichen Verhand- Jung, în welem er beantragen wird, den Beklagten dem Klagantrage aemäß zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Au°?zug der Klage bekannt gema(t.

Norterf, den 1. Februar 1884,

Huusfeldt,

Geri{ts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts:

1148301 SVekanntmachung.

In Sa(en der Katharina Ernestine Aubertin, gewerblofe Chefrau von Eugen Nikolas Thouvenot, wohnhaft zu Forbach, vertreten durÞ Rechtsanwalt Karl, gegen den genannten Eugen Nikolas Thouve- not, früher Mechaniker in Metz, dann Scbuhbändler in Forbach, gegenwärtig ohne Gewerbe daselbst woh- nend, hat das Kaiserl. Landgericht zu Saargemünd dur Urtheil vom 4. März 1884, die Trennung der zwischen den Parteien bestehenden, auf die Errungen- {chaft beschränkten Gütergemeinschaft ausgesprochen.

Saargemüus, den 20. März 1884,

Der Ober-Sekretär : Erren.

[14852] Bekanntmachung.

Durch Urtkeil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 13. Februar 1884 ist die zwischen den Eheleuten Werkmeister Tugend- held Böddinghaus zu Hingenberg bei Solingen und der geschäftslofen Jenny, geb. Kronenberg, daselbft, bisher bestandene chelide Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 16, Dezember 1883 für aufgelöst er- Tlârt worden.

Schuster, Gerichts\{hreiber des Königlichen Landgerichts,

[14855] Bekanntmachung.

Sophie Dreyfuß, ohne Gewerbe in Rappolts- weiler wohnhaft, zum Armenrechte zugelassen, Che- frau des Moses Schwarß, früher Einregistrements- einnehmer daselbst, zur Zeit im Bezirksgefängniß in Colmar, vertreten dur Rechtsanwalt Port, klagt gegen ihren genannten Ehemann, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen ihnen bestehenden Güter- gemeinfchaft.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Abtheilung der Civilkammer des Kaiserl. Landgerichts zu Colmar i. E. if Termin auf den 2. Mai 1884, Vormittags 9 Uhr, be-

ftimmt. Der Landgericbts-Sekretär : Jansen.

114853] Urtheils-Auszug. _ Durch Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiser- ichen Landgerits zu Meß vom 18. März 1884 ‘wurde die ¿wishen Barbara, genannt Mathilde Kahn, gewerblose Chefrau des Kaufmanns Jacob Steiner in Metz und ihrem vorgenannten Ehemann Jacob Steinex, früher in Met, jetzt in Antwerpen, bestehende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage, 23./24. Januar 1884, für aufgelöst A und dem Beklagten die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß Ausf.-Ges. vom 8. Juli 1879.

Weh, den 24. März 1884.

Der Landgerichts-Sekretär : Metzger.

414854] __Urtheils-Auszug.

Dur Urtheil der Ersten Civilkammer des Kaiserl. Landgericbts zu Meß vom 18. März 1884 wurde “die zwischen Marie Bettendorf, ohne Stand, Ehefrau des Holzhändlers Michael Dopp, beisammen zu Dudern 4ohnhaft, und ihrem genannten Chemann Michael Dopp bestehende Gütergemeinschaft mit Wir- Tung vom Tage der Klage, 6. Juli 1883, für auf- gelöst erkläxt.

Behufs Aukcinanderseczung ihrer gegenfeitigen Vermögensrechte wurden Parteien vor Notar Fromholt in Sierck verwiesen und dera Beklagten die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß Ausf.-Ge\. vom 8. Juli 1879.

Met, den 24, März 1884,

Der Landgerichts-Sekretär: Metzger. [14856] Gütertrennung.

Durch re&btskräftiges Urtheil der T. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 5. Fe- bruar 1884, ift die zwishen den Eheleuten Maurer- meister Heinrich Besgen in Grau-Rheindorf und Magdalena geb. Amendt, daselbst, bestandene ehelihe Gütergemeinschaft für aufgelöft erklärt.

Bonn, den 24. März 1884.

Der Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts : Klein, Landgerichts-Sekretär.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. #. w. vonöffentlichen Papieren.

[14961] Phoenix

Actien-Gesellschaft für Bergbau uxd Hüttenbetrieb.

In der außerordentlichen General-Versammlung unserer Aktionäre vom 20. November 1883 ift unter Anderem folgender Beschluß einstimmig gefaßt worden :

«Jeder Besißer von einer oder mehreren Aktien Litt. A. foll berechtigt sein, den Dividenden- Rückstand auf Coupons dieser Aktien aus früheren Jahren mit den Aktien selbst dadur zu verbinden, daß er die ganze Serie der rück- ständigen Dividendenscheine, wenngleich dieselben nicht zu den betreffenden Aktien gehören und verschiedene Nummern tragen, mit dieser letz- teren, ihrem Talon und den zugehörigen, noch nicht verfallenen Dividendenscheinen, der Gefell- chaft präsentirt, welche die sämmtlichen Divi- dendenscheine nebst Talons an sih nimmt und kassirt, dagegen dem Präsentanten die Aktie abgestempelt zurückgiebt unter Beifügung eines neuen Talons und neuer Dividendenscbeine für das laufende und die folgenden Jahre.

Die Dividendenscheine berechtigen alsdann, je nah ihrer Fälligkeit, zum Bezuge dér vollen Dividende des jedesmal abgelaufenen Jahres, einscließlich des Rükstandes, also eventuell auch über (6 9/9) scch8 Prozent hinaus, selbstverständ- lich vorbehaltlich des Rechts der nicht zur Con- vertirung präsentirten Coupons auf Bezug der rückständigen Dividenden in der ihnen bisher zustehenden Weise. An dem Verhältnisse zwischen den Aktien Litt. A. und den Aktien Litt. B,, wie solches inshesondere durch Art. 7 der Stga- tuten feststeht, wird durch die vorstehenden Be- stimmungen, welche ledigli eine innere Ange- legenheit der Besitzer von Aktien Litt. A. und deren Coupons berühren und sich wesentli auf den Zahlungsmodus der Dividende beziehen, nichts geändert.“

Nachdem die Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister erfolgt ist, fordern wir nunmehr auf Grund Beschlusses unseres Administrationsratbes die Besißer von Aktien Litt. A. unserer Gesellscaft, welcwe den Dividendenrückstand aus früheren Jahren mit den Aktien selbst bezw. mit dem jedesmal lau- fenden, für das betreffende Jahr berechtigenden Coupons verbinden wollen, biermit auf, diese ihre Aktien mit den zugehörigen Talons und noch ver- fallenden Dividendenscheinen nebst der betreffenden Serie rückständiger Dividendenscheine aus den Iahr-

gängen

1874/75, 1875/76, 1876/77, 1877/78, 1878/79, 1880/81,

und zwar die Nummern 15, 16, 17, 18, 19 und 21.

wenngleich diese leßteren niht zu den Aktien gehören,

also andere Nummern wie diese tragen sollten, bei

der Direktion der Disconto-Gesellschaft in

Berlin, j den Herren Sak, Oppenheim jr. & Co., in

öln, a v Schaaffhausen’shen Bank-Verein in

ln, und bei unserer Hauptkasse hierselbst

bis spätestens am 1. Oktober 1884 zu deponiren. Bei der Hinterlegung ist ein doppeltes Verzeichniß zu überreihen, wozu Formulare bei den gedachten Depotstellen erhältlid, worin die einzelnen Stücke nah der Zahlenfolge geordnet einzutragen sind. Das eine dieser Verzeichnisse erhält der Devponent, mit dem Hinterlegungsvermerke versehen, zurück, um da- gegen demnächst nah näherer Bekanntmachung die abgestempelten Aktien nebs neuen Talons und Di- videndenscheinen einzutauschen. Laar bei Ruhrort, den 26. März 1884,

Die Direktion.

Vereinigte Carlsrube-Müblburger und Durlachber Pferde- und Dampfbabn-Gesellschaft.

Der Dividendenschein Nr. 3 (für das Rechnungsjahr 1883) wird mit

[15961]

M. 45 per Actie

an der Kasse der Gesellschaft in Carlsruhe

unb an der Coupons-Kasse von heute ab eingelöst.

Karlsruhe, den 25. März 1884. Die Direction.

der Vereinsbank in Berlin

[14946]

L Ee Bekanntmachung, betref- fend Abstempelung ps Altona Kieler Eisenbahnaktien. Die E e „Unterzeichnete Direktion richtet P 2ER Vierdurch an alle Jnhaber von et ltona - Kieler Eisenbahn-

Die Anmeldung kana geschehen bis

e DA Nas 4 bis 6. Altona, den 26. März 1884, Königlih

[14960]

welche bisher noch die Anmeldung ihrer | Besitzer von Magdeburg-Halberstäd - Aktien zur Abstempelung nit bewirkt baten, die | kap O Biene Sen Aufforderung, dieses jeßt scheunigst zu thun, damit das Abstempelungsgeschäft ehctens zu Ende geführt werden fann.

bahn-Stamum- Litt. A, B. und C. auf, ihre Aktien gegen Empfang- nahme von Staatsschuldvershreibungen nah Maß- gabe unserer früheren Bekanntmachungen bei unserer

lensburg und der Königlichen Eisenbahn-Haupt- asse, Abtheilung für Aktienabstempelung in Berlin,

e Eisenbahu-Direktiou.

—_——__ P

Aktienumtausch. Wir fordern wiederholt die

uud Stawmprioritäts- Aktien

Aktien Litt. B. noch 6124 StüÆck und von 100 000 St. begebenen Aktien Litt. C. noch 349 Stü bisher nicht zum Umtausch gelangt sind. Magdeburg, den 21. März 1884, Königliche Eisenbahn-Direktion.

[15062] Kündigung der 4'/, proz. Anleihe-

scheine der Gemeinde Stegliß.

Nachdem die hiesige Gemeinde-Vertretung beschlossen bat, die auf Grund des Allerhöchsten Pricilegii vom 2. Februar 1881 ausgefertigten 4X procent. Stegliter Gemeinde-Anleihescheine in 4 procent. umzuwandeln, wollen wir den gegenwärtigen Inhabern der 4¿ procent. Stegliter Anleihescheine zunächst Gelegen- es geben, die Abstempelung auf 4% bewirken zu assen.

Wir fordern deshalb diejenigen Anleibes{eine- Inhaber, welcbe mit der Abstempelung auf 4 °/ ein- verstanden, sind auf, ihre Anleibescheine zu diesem Bebufe in der Teltow’er Kreis-Kommunal-Kasse, Berlin, Körnerstrafie Nr. 24, in der Zeit von 10. bis zum 25, April d. Js. an den Gescäfts- tagen von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags vorzulegen und zugleich cin Verzeichnift, aus dem der Inhaber nach Namen, Stand und Wohnort und die abzustempelnden Anleihesheine nah Buwstaben und Nummern zu ersehen sind, einzureiden. Zuglei werden denjenigen Inhabern, welche die zur Ab- stempelung nachgelassene Frist unbenutßt verstreichen lassen, die in ihrem Besitze befindlichen 4X procent. Steglißer Anleihescheine zur baaren Rückzahlung zum 1, Oktober 1884 biermit gekündigt.

Die aekündigten Anleihescheine sind vom 1. Of- tober 1884 ab, unter Rückgabe derselben und der noch nit fälligen Zinsscheine Nr 8 bis 10, fowie der Zinsanweisungen der vorbezeibneten Teltow'er Kreis-Kommunal-Kasse, an den Geschäftstagen und während der Kassenftunden zur Einlösung einzureicen. Mit dem 1. Oktober 1884 hört die Verzinsung der gekündigten Anleihescheine auf. Bei der Einlösung wird der Geldbetrag etwa fehlender, nob nicht fälliger Zins\ceine von dem audbzuzahlenden Kapitale in Abzug gebracht werden.

Die noch im Umlaufe befindliben Anleibescheine, auf welce sich event. die Kündigung beziehen würde, sind folgende:

von dem Buchstaben A. à 500 Mark

die Nummern 1 bis 16, 18 bis 65, 67 bis 81, 83 bis 111, 113 bis 119, 121 bis 344, 346 bis 402 und 404 bis 408:

von dem Buthstaben W. à 200 Mark die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 9 big 14, 16 bis 22, 24 bis 123, 125 bis 130, 138 bis 135, 137 bis 193, 195 bis 200, 202 bis 218 und 220 bis 247. Zugleich wird bemerkt, daß von den früher gus- gelooften Anleihescheinen noch ausfstehen :

von dem Buchstaben A. à 500 Mark die Nummern 82 und 120 und

von dem Buchstaben W. à 200 Mark die Nummern 4, 124 und 136.

Stegliß, den 25. März 1884, Der Gemeinde-Vorstand: Zimmermann.

[14944] /

Oelsnizer Bergbaugewerkschaft.

Die am 1. April 1884 fälligen Zinsen der 6 9% Anleihe der Oelsnißer Bergbaugesells{aft in Liquid. welche Anleihe wir übernommen haben, werden von uns in Leipzig, Dresden und Chemnitz bei den Filialen der Geraer Bank daselbst, in Berlin bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie, in Zwickau bei den Herren Hentschel & Schulz, in Glauchau bei den Herren Meyer & Jahr, sowie bei unserer Hauptkasse in Oelsnitz i. E. gegen Abgabe des fälligen Coupons bezahlt. Oelsnitz; i. E., den 25. März 1884. Der Grubenvorstand

Wocben-Ausweise der deutscheu Zettelbanken.

Danziger Privat-Actien-Bank.

[14949] Status am 23. März 1884,

Activa. E a oe e e «f LOIORRO Reichs-Kafsensheine . 5 S 200 Noten anderer Banken o O Wechselbestand ä S . s O Eo Der . » ; . & 2873350 Effekten-Bestand . «C Sonstige Activa e 1,843,145

e. 3,000,000 750,000 e 2,706,400

460,590 3,860/528 1,535,273

PassivYa, Grundkapital . e S o, Stunige täglih fällige Verbindlich- A Berzinsliche Depositen-Kapitalin . , oe E

Eventuelle Verbindlichkeiten aus wet- ter begebenen, im Julande fälligen

Wechseln (14951]

M 46,442 Uebersicht der

SäiCchsischen Bank

zu Dresden am 23. März 1884, Activa. Coursfähiges deutsches Geld . M 18576 433. Reichskassenscheine. , , , 497 640, Noten anderex dentscher S 4 283 300, Sonstige Kassenbestände . , 576 360. Wechselbeatände. . . ,, 45 560 664. LoOmbardbestinde. 2 218 840. Effectenbestände , L 2 281 690. Debitoren und sonstige Activa 19 181. P assiva. Eingezahltes Actiencapital . # 30 000 000. Y °

L D

b En M N

O

Go

ZLGSOFVOIONdS 3 896 251. Banknoten im Umlauf . . , 37 662 700. Täglich fällige Verbindlich-

N c P96: ÁnKündigungsfrist gebundene

Verbindlichkeiten u & (20000, Sonstige Passiva . N 132 855, —,

Von im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wechseln sind weiter begeben worden : é 2187 979, 25.

Die Birection.

remer Bani. [14952] ais Uebersicht vom 22. März 1884. Mctiva: Metallbestand . . #6 1,609,30L Metan 130; Noten anderer Bankn, 102,700. Gesammt-Kassenbestand. . #& L,712,13L. Giro-Conto b. d. Reichsbank 100,231. O 30,330,148, Lombardforderungen . 3,850,896, ¿ Deb 82,796. Immobilien & Mobilien 300,000. Passiva: Grundkapital . , #6 16,607,000, Mee 850,234. No 3,940,000. Sonstige, täglich fällige Ver- Pn 367,891. An Kündigungsfrist gebun- 14,064,627, 196,053.

dene Verbindlichkeiten Geo Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, nah dem 22, März fälligen Wechseln .

] 171,628. Der Director:

der Oclsniter Ras, U,

[14962]

im Lokale der Gesellshaft, Haideblümcben hierselbft,

E In dieser zweiten Generalversammlung (die fähig) sind die erschienenen Aktionäre ohne Rücksicht

merksam machen.

Ernst Nedelmann. D fe

Morian,

Ad. Renken. Deter,

Proc.

Actien-Gesellschaft für Eisfen-Judustrie zu Styrum : in Oberhausen.

Zu einer außerordentlichen Generalversammlung am

Sonnabend, den 26. April cr.,

Nachmittags 3 Uhr,

laden wir unsere Aktionäre hierdurch ergebenst ein. Tagesordnung : Reduktion des Aktienkapitals.

am 15, März cr. abgehaltene war nit beschluß- auf ihre Zahl befugt, für die ganze Gesellschaft

bindenden Beschluß zu fassen, worauf wir in Gemäßheit des §. 28 unseres Statuts ausdrüdcklich auf-

Oberhausen, Rheinland, den 25. März 1884, Der Borstand.

Wilhelm Grillo. Ewald Hilger.

August Waldthausen.

[14948]

rechnung pro 1884.

Hannover, den 25. März 1884.

Deutsche Militairdienst-Versiherungs-Anstalt. Sechste ordentliche Generalversammlung am Freitag, den 4. April 1884, 2 Uhr Nachmittags, im Nabe’shen Saale, Aegidienthorplay. Tagesord 1) Vorlage des Geschäftsberihts und der Jahresrechnung pro 1883, 2) Wahl dreier Revisoren und dreier Stellvertreter behufs Prüfung der FJahres-

uung:

Eintrittskarten sind gegen Vorzeigung der Policen, bezw. der olicen und leßten ämiene Quittungen im Büreau der Anstalt in Empfang zu nehmen, | P len Prämien

Der Aufsichtsrath.

[14812]

schaft aus folgenden 6 Mitgliedern :

4

Geheimrath a. D. R. Kleffel, Kaufmann Franz Overla Banquier Louis Schieß, Kaufmann C. Ed. Riemann, ä 1 Stadtrath August Kalkow, sämmtliß in Magdeburg.

,

2 ús

Nach der in der heutigen Generalversammlung gemäß Nr. 19 des revidirten Statuts Neuwahl und der darauf nah §. 23 erfolgten Neuconstituirung besteht der Auffichtsrath unserer Gefell-

erfolgten

Herr Kanzleirath a. D. R, Zwidcker, Vorsitzender,

Stellvertreter desselben,

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 27. März

1884,

¿ De

Neichstags- Angelegenheiten.

é Dem Reichstag sind die beiden felgenden, am 12. Dezember v. E S. Berlin mit Belgien getroffenen Abkommen und zwar: die M ebercinkunft, betreffend den gegenseitigen Scuß an erken der Literatur und Kunst nebst zwei dazu gehörigen rotofollen und die Uebereinkunft, betreffend den gegen- S itigen Sbuß der gewerblichen Muster und Modelle ebst ciner erläuternden Denkschrift zur verfassungsmäßigen Be- F hlußnahme vorgelegt worden : ] : ; M Se. Majestät der Deutsbe Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reibs und Se. Majestät der König der Belgier, S leidmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden ändern den GEAE an Werken der Literatur und Kunft zu gewähr- Meisten, haben den Abs{luß einer besonderen Uebereinkunft zu diesem Mo ede beslossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich. E Se. Majestät der Deutshe Katsévr, König von Preußen: : den Herrn Paul Grafen von Haßfeld-Wildenburg, Allerhöchstißren Staats - Minister und Staatssekretär des Auswärtigen Amt83;

e. Majestät der König der Belgier: den Herrn Gabriel August Grafen van der Straten- Ponthoz, Allerböchstibren Außerordentliden Gesandten und becollmäcktigten Minister bei Sr. Majestät dem

Deutschen Kaiser, König von Preußen,

pZ nd A ) den Herrn Leo Biebuyck, Allerhöchstihren Direktor des Handel8- und des Konsfulatswesens im Ministerium der E Auswärtigen Angelegenheiten ; i Fwelche nah gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger ÉForm befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben.

7 Artikel 1. : .

Î Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst follen, glei{- piel ob diese Werke veröffentlicht sind, oder nicht, in jedem der beiden inder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbft Sum Schoße von Werken der Literatur oder Kunst geseßli eingeräumt Mind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst denselben Scbuß Sund dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen inländische Urheber begangen wäre. : E ° -

N Diese Vortheile sollen ihnen jedo gegenseitig nur solange zustehen, Zals ihre Rechte in dem Ursprungélande in Kraft sind, und sollen in Tem anderen Lande nit über die Feist hinaus dauern, welche daselbst en inländischen Urhebern gesetzlich eingeräumt ist. S

E Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst“ umfaßt Bücher, WNrochüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikaliscbe Kompositionen, dramatiscb-mußikalische Werke; Werke der zeibnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerci; Stiche, Lithographien, Jllustra- tionen, geographische Karten; geographische, topographische, arcbitek- Stonische oder naturwissenschaftlicbbe Pläne, Skizzen und Darstellungen Splastisher Art ; und überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der Witeratur, Wissenschaft oder Kunst.

L Artikel 2. :

E Die Bestimmungen des Artikels 1 follen aub Anwendung finden auf die Verleger solcher Werke, welche in einem der beiden Länder 2 eröffentli%t sind und deren Urheber einer dritten Nation angehört. f Artikel 3. ; H Die gesetlichen Vertreter oder Rechtsnacbfolger der Urheber, Verleger, Ueberseßzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. st. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Recbte genießen, welche die gegenwäriige MMebereinkunft den Urhebern, Verlegern, Uebersetzern, Komponisten, SZeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstehern, Architekten und Bvithographen selbst bewilligt.

Artikel 4, i -

Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Aus- züge oder ganze Stüke eines zum- ersten Male in dem anderen Lande Bershienenen Werkes zu veröffentlicben, vorausgeseßt, daß diese Ver- Wffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unterricht8gebrauch be-

mmt und eingerichtet oder wissenschaftliher Natur ist. :

In gleicher Weise soll es gegenseitig erlgubt sein, Chrestomathien,

elbe aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammen- igeseßt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscbeinendes Originalwerk eine Min dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem FUmfange aufzunehmen. : / A y Cs muß jedo jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absäuen ge-

e zu entscheiden.

Vdacbten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften her- hren.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf ie Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Komponisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck.

Artikel 5. : :

Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschienenen

[E Zeitungen oder periodiscen Zeitschriften entnommen sind, dürfen n dem anderen

L Lande im Original oder in Ueberseßung gedruckt twerden h

Jedoch soll diese Befugniß sich nicht auf den Abdruck, im Original oder in Ueberseßzung, von Feuilleton-Romanen oder von Artikeln über Wissenschaft oder Kunst beziehen. ; 5

Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodiscben Beitscbriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Urheber oder Derauêgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin die- selben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nach- druck untersagen.

In keinem Falle soll die im vorstehenden Absay gestattete Unter- fagung bei Artikeln politishen Inhalts Anwendung finden.

Artie 0 A

, Das Recht auf Schutz der musikalishen Werke begreift in \ih die Unzulässigkeit der sogenannten musikalishen Arrangements, nâm- lih der Stücke, welche nah Motiven aus fremden Kompositionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind. : M

Den betreffenden Gerichten bleibt es vorbehalten, die Streitig-

keiten, welche bezügli der Anwendung obiger Vorschrift etwa hervor-

treten sollten, nah Maßgabe der Geseßgebung jedes der beiden Länder

Artikel 7. j : Um allen Werken der Literatur und Kunst den in Artikel 1 ver-

M einbarten Schuß zu sichern und damit die Urheber der gedachten

Werke, bis zum Beweise des Gegentheils, als fole angesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nab« druck und Nachbildung zugelassen werden, foll es genügen, daß ibc

ame auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorre"e,

/

stehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 8.

Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auf die öffentliche Auf- führung musikalischer sowie auf die öffentlibe Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalisher Werke gleichfalls Anwendung finden.

Artikel 9.

Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder ver- anstalteten Ueberseßzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleicbgestelt. Demzufolge sollen diese Ueberseßungen, rücksichtlih ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1 festgeseßten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dabin geht, den Ueber- fezer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Ueberseßzung des Vriginalwerkes zu {chützen, keineswegs aber, dem ersten Veberseuzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geshriebenen Werkes das aus\{ließlibe Uebersezungsrebt zu übertragen, außer in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.

Artikel 10.

Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahre nach dem Erscheinen der mit ihrer Ge- nehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließliche Üebersetzungsrecht zustehen.

Die Uebersezung muß in ciaem der beiden Länder erschienen sein. Behufs des Gerusses des obengedachten aus\{ließlihen Rechtes ist es erforderli, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlihung des Original- werkes an gerechnet, vollständig erschienen sei. i

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Lauf der in dem vorstehenden Abjay festgesezten dreijährigen Frit erst von der Veröffeatlichung der letzten Lieferung des Originalwerkes an be- ginnen. Falls die Uebersetzung etnes Werkes lieferungsweise erscheint, joll die im ersten Absatz festgesetzte zehnjährige Frist gleichfalls erst von dem (Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an zu laufen anfangen.

Indessen foll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischenräumen ersbeinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welbe von literarischen oder wissenschaftliben Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentliht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, bezüglich der zehnjährigen und der dreijährigen Fris, als ein besonderes Werk angeschen werden.

Die Urheber dramatisber oder dramatisch-musifalisher Werke sollen, während der Dauer ihres auëschließlihen Uebersezungsrechts, aegenseitig gegen die niht genehmigte öffentlihe Darstellung der Vebersetzung ihrer Werke ge\{ütßt werden.

Artikel 11, :

Wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatis{ch-musikalis{chen Werkes sein Vervielfältigungsreht an einen Verleger für eines der beiden Länder mit Aus\chluß des anderen Landes abgetreten hat, fo dürfen die demgemäß hergestellten Ex:-mplare oder Ausgaken dieses Werkes in dem leßteren Lande nicht verkauft werden; vielmehr foll die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben dasell#st als Ver- breitung von Nachdruck angeseben und bebandelt werten. E

Die Werke, auf welche vorstehende Bestimmung sich bezieht, müssen auf ihrem Titel und auf ihrem Ums{lag den Vermerk tragen: „In Deutschland (in Belgien) verbotene Ausgab-,“

Uebrigens sollen diese Werke in beiden Ländern zur Durch{fuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fiaden auf andere als musikalische oder dramatish-musikalishe Werke keine Anwendung. Artikel 12.

Die Einfubr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ift in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel, ob dieser Nachdruck oder diese Nacbbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren.

Arlikel 13.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft soll die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtbeilung zu Strafe und Schadensersaß, na Maßgabe der betreffenden Geseß- gebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwider- handlung ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs betroffen hätte.

Die Merkmale, aus welchen der Thatbestand des Nacbdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergiebt, find dur die betreffenden Gerichte nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzgebung festzustellen. i

Artikel 14.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragschließenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, dur Maßregeln der Gefeßz- gebung oder inneren WBerwaltung, die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. i : E

Gbenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunft in keiner Weise das Recht des cinen oder des anderen der beiden Hohen vertrag- schließenden Theile, die Einfuhr folwer Bücher nah scinem Sebiete zu verhindern, welhe nah seinen inneren Geseßen oder in Gemäßheit feiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen für Rachdruck erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 15.

Die in der gegenwärtigen Uebercinkunft erhaltenen Bestimmungen sollen auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Mañßgaben und unter den Bedingungen Anwendung findew, welche das der Uebereinkunft angehestete Protofoll vorschreibt.

Artikel 16. - :

Die Hohen vertrags{ließenden Theile sind darüber einverstanden, daß jeder weitergehende Vortheil oder Vorzug, welcher künftighin von Seiten eines Derselben einer drètten Macht in Bezug: auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Vorausseßung der Reciprocität, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne Weiteres zu Statten tommen joll. :

Sie (kalten sih übrigens das Redbt vor, im Wege der Ver- } ständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Verbesserung odex | Veränderung vorzunehmen, deren Nüßglichkeit sid» dur die Erfahrung herausftellen follte.

Artikel 17.

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt an_ die Stelle der früher zwichen Belgien und einzelnen Deutschen Staaten abgeschloffenen Likerarkonventionen. :

i Sie soll während sechs Jahre von dem Tage ihres Inkrafttretens an in Geltung bleiben, und ihre Wirkjamkeit foll alsdann folange, bis sie von dem einen oder areren der Hohen vertragswließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung

fortdauern. : Artikel 18.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrüdckt.

So gescbehen zu Berlin, den 12, Dezember 1282.

(L. 8.) Graf Haßtßfeldt. Graf August van der Straten-Ponthoz. Léon Biebuyck. Protokoll.

Da es von den unterzeichneten Bevollmächtigten für nothwendig eracbtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 15 der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Belgien abgeschlossenen Literar-Konvention den Urhebern der vor deren Inkrafttreten vor- handenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben Dieselben Folgendes vereinbart: :

1. Die Wohlthat der Bestimmungen der Uebereinkunft von heutigen Tage wird denjenigen vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werken der Literatur und Kunst zu Theil, welche etwa einen gesectz- lihen Schuß gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, oder gegen unerlaubte Ueberscßung nit genießen, oder diesen Schuy in Folge der Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben. Der Dcuct der Exemplare, deren Herstellung beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uevereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleihen Zeitpunkte erlaubter Weise bereits hergestellt sind, ohne Rüdsiht auf die Bestimmungen der Uebereinkunft, ver- breitet und verkauft werden dürfen, vorausgeseßt, daß innerhalb dreier Monate, ia Gemäßheit der von den betreffenden Regierungen er- lassenen Anordnungen, die bei dem Inkrafttreten angefangenen oder fertig gesteUten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden.

Gbenso follen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber- einkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstôke und gestowene Platten aller Art, sowie lithographishe Steine, während- eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benußt werden dürfen, nachdem sie innerhalb dec in dem vorstehenden Abjay erwähnten dreimonatlichen Frist mit einem besonderen Stempel ver= sehen worden sind. t i:

Auf Anordnung der betreffenden Regierungen soll ein Inventar der Exemplare von Werken und der Vorrichtungen, welche im Sinne dieses Artikels erlaubt sind, aufgenommen werden. E

2. Was die öffentliche Aufführung der musikalischen, dramatischen oder dramatisch-musifalishen Werke anlangt, so findet die rückwirkende Kraft der gegenwärtigen Uebereinkunft nur auf die seit dem 20. August 1863 vorhandenen Werke Anwendung. E Jedoch sollen diejenigen dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke, welche nah jenem Tage in einem dec beiden Länder ver- öffentliht oder aufgeführt und in dem anderen Lande vor dem In=- frafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft, im Original oder in Uebersepung, öffentli aufgeführt worden sind, den geseßlichen Shußtz gegen unbefugte Aufführung nur insoweit genießen, als sie nah den bisherigen Vertragsrecht geschürt waren. H i:

3. Die Wohlthat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueberein- kunft foll au denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die- geseßlihe Frist für die in den früheren Uebereinkommen zwischen Belgien und einzelnen Deutschen Staaten vorgeschriebene Eintragung noch nicht abgelaufen ist, zu Statten kommen, und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären.

4. Anlangend das Ueberseßungsrecht, sowie die öffentliche Auf=. führung der Ueberseßungen von Werken, welche beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft nochþ nach den früheren Ucbereine- kommen geshüyt sind, so soll die in den eßteren auf fünf Jahre bemessene Dauer jenes Rechtes unter der Vorausseßung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünfjährige Frist beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nicht abgelaufen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufes, seitdem keine Ueberseßzung erschienen ist, beziehungsweise keine Aufführung statt- gefunden hat. L i : :

&benjo sollen die Urheber bezüglih des Uebersetzungsrechts an ihren Werken sowie dec öffentlihen Aufführung von Ueverseßungen dramati]|cher oder dramatish-musikalisher Werke, injoweit es ch um die duch die früheren Uebereinkommen für den Beginn oder für die Vollendung der Ueberseynngen festgeseßten Fristew handelt, unter den im vorstehenden Absate vorgesehenen Vorausseßungen, die durch die gegenwärtige Uebereinkunft gewährten Bortheile genießen.

Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunft vom heutigen. Lage, mit derjelben ratifizirt werden und gleiche Kraft, Geltung uud Dauer wie diee Uebereinkunft haben.

Zu Urkund dessen haban die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protofoll aufgenommen und dasselbe mit ihrex Unterschrift vexjehen.

So ge|chehen zu Beulin, den 12. Dezembeu 1883.

Graf Hatzfeldt. Grafÿ August van der Stratew=Nontho9oz. Léon Büebuyck.

Se. Majestät der Deutshe: Kaiser, König von Preußen im Namen des Deutschen Reichs, und Se. Majestät der König der Belgier, von dem Wunsche beseelt, den Schuß der gewerblichen Muster und Modelle wecsel]eitig sicher zu stellen, haben den Abschluß einer besonderen Uebereinkunft zu diesem Zwecke: beschlossen und zu Jhren

Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: s : ; den Herrn Pa uk Grafen von Haßfeldt-Wilden- burg, Ällerßöchstihren Staats-Minkster und Staats sekretär des Auswärtigea Amtes ; und e. Majestät der König dern Belgier: F an Herrn Gabriel August- Grafen Straten-Ponthoz, Allerhöchstihren außerordent= lihen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaifer, König von Preußen, und dem Herrn Leo Biebuycckck, Älerhöchstihren Dircktor des Handels- und des Konsulaiwesens im Ministerium dex Auswärtigen Angclegenheiten; welche, nah gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben. Artikel 1. i | : Die Deutswen MReich8angehörigen sollen in Belgien und die Belgischen Angehörigen sollen in Deutschland in Bezug E R i Muster und Modelle denselben Schuß wie die Gin

eimischen genießen. - Arcîkel 2.

Um sich den dur den vor, stehenden Artikel begründeten Schuß, zu ada haben die Deutschen Reichsangehörigen in s E die Belgischen Angehörigen in Deutschland die Geseße elt iee \hriften zu befolgen, welche daselbst in dieser Beziehung gelten oder

von der

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations- urkunden sollen sobald als möôglich in Berlin ausgewechselt werden.

künftig erlassen werden. : Artikel 3. N . Die auf die gewer“lichen Muster und Modelle bezüglichen :be-

F oder am Schlusse des Werkes angegeben ist. 2 Bei anonymen oder pseudonymen Werkep. ist der Verleger, dessen

Magdeburg, den 25. März 1884. f F Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehm'ang der dem UrheLer zu-

Allgemeine Bas-Aclien-Gesellshaft zu Magdeburg.

Sie soll in beiden Ländern drei Monate nah der Auswechselung

weiter bei unserer Hauptkasse in Altona jeden | Hauptkasse hierselb unzutaushen. Wir bemerken, der Natisikationea in Kraft treten

Dienstag von 9 bis 12 Uhr Vormittags, fowie bei | daß von 102 000 St. bogebenen Aktien Litt. 4. den übrigen vermittelnden Dienststellen in Kiel und | noch 194 Stück, von 746 000 St, begebeneu

sonderen Bestimmungen, welche in den zwischen Belgien und vers